{"id":1244,"date":"2003-03-27T17:00:31","date_gmt":"2003-03-27T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1244"},"modified":"2016-06-14T14:42:32","modified_gmt":"2016-06-14T14:42:32","slug":"4-o-58799-filterpapiereinsaetze-fuer-kaffeemaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1244","title":{"rendered":"4 O 587\/99 &#8211; Filterpapiereins\u00e4tze f\u00fcr Kaffeemaschinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 163<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. M\u00e4rz 2003, Az. 4 O 587\/99<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5620\">2 U 44\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt unter anderem Kaffeeautomaten nebst Zubeh\u00f6r. Insbesondere vertreibt sie Filterpapiereins\u00e4tze f\u00fcr den gewerblichen Bereich, die sie von der Firma \u201eFAS\u201c herstellen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Im Jahr 1999 hat sie f\u00fcr von ihr vertriebene Kaffeeautomaten die Filterpapierbeh\u00e4lter vom Typ 202 konstruktiv abge\u00e4ndert. Diese Ausf\u00fchrung entspricht der technischen Lehre des europ\u00e4ischen Patents 0 442 061, dessen Inhaberin eine Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin ist. Hierf\u00fcr mu\u00dften auch die zun\u00e4chst hergestellten und vertriebenen Filterpapiereins\u00e4tze modifiziert werden, da an dem neuen Filterpapierbeh\u00e4lter \u2013 im Vergleich zu seinem Vorg\u00e4ngermodell &#8211; die Ecken abgeschr\u00e4gt sind. Die abge\u00e4nderten Filterpapiereins\u00e4tze erhielten in der Folge die Typenbezeichnung \u201e202 S\u201c. Diese neuen Filterpapiereins\u00e4tze konnten in der \u00dcbergangsphase sowohl in den alten Filterbeh\u00e4ltern wie auch den neuen Filterbeh\u00e4ltern verwendet werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber der in D\u00e4nemark ans\u00e4ssigen Firma J, die ebenfalls Filterpapiereins\u00e4tze f\u00fcr Filterbeh\u00e4lter, insbesondere Kaffeefilter, herstellt und eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>Er ist Inhaber des am 16.07.1999 angemeldeten und am 09.12.1999 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Gebrauchsmusters Nr. 199 12 448.7 (Anlage K 5, Widerklagegebrauchsmuster), dessen Schutzanspruch folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>Ein im wesentlichen rhombenf\u00f6rmiger Filterpapiereinsatz (20) zur Verwendung in einem im wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter, bei dem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast oder abgeschr\u00e4gt sind, wobei der Filterpapiereinsatz (20) zwei Schichten aus Filterpapier aufweist, das entlang einer Faltungslinie (11) gefaltet ist, und mit einer Naht (13) versehen ist, welche die zwei Schichten aneinander befestigt sowie mit der Faltungslinie (11) einen stumpfen Winkel bildet, wobei die Faltungslinie (11) und die Naht (13) zwei benachbarte Seiten des Rhombus bilden und die Spitze des Filterpapiereinsatzes (20) darstellen, und wobei die zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus freie R\u00e4nder (12, 22) sind, an denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei Ecken (21 a, 21 b, 21 c) an den freien R\u00e4ndern (12, 22) abgeschnitten sind entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes (20) in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes (20) sich im wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass an der Spitze ein Teil (23) vorliegt, der von der Naht (13) vorsteht sowie eine Gr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen Ecke (21 c) am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie (11) komplement\u00e4r ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur des Widerklagegebrauchsmusters, Anlage K 5) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung. Nachfolgend wird das in der Zeichnung mit der Bezugsziffer 23 bezeichnete Teil mit \u201eZwickel\u201c bezeichnet:<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt die dem Widerklagegebrauchsmuster entsprechenden Filterpapiereins\u00e4tze unter der Bezeichnung \u201eHk\u201c.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin mit der Typenbezeichnung \u201e202 S\u201c vertriebenen Filterpapiereins\u00e4tze haben in zusammengelegtem Zustand das folgende Aussehen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin durch das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen oder das zu den genannten Zwecken Einf\u00fchren oder Besitzen von Filterpapiereins\u00e4tzen mit den nachstehenden Merkmalen und nach Ma\u00dfgabe der Anlage K 1 die Rechte des Beklagten aus dem deutschen Gebrauchsmuster G 229 12 448.7 nicht verletzt:<\/p>\n<p>(1) Ein im wesentlichen rhombenf\u00f6rmiger Filterpapiereinsatz zur Verwendung in einem im wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>(2) bei dem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast und abgeschr\u00e4gt sind,<\/p>\n<p>(3) wobei der Filterpapiereinsatz zwei Schichten aus Filterpapier aufweist;<\/p>\n<p>(4) das Filterpapier ist entlang einer Faltungslinie gefaltet und mit einer Naht versehen;<\/p>\n<p>(5) die Naht befestigt die zwei Schichten aneinander und bildet mit der Faltungslinie einen stumpfen Winkel;<\/p>\n<p>(6) die Faltungslinie und die Naht bilden zwei benachbarte Seiten des Rhombus und stellen die Spitze des Filterpapiereinsatzes dar;<\/p>\n<p>(7) die zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus sind freie R\u00e4nder,<\/p>\n<p>(8) an denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei Ecken an den freien R\u00e4ndern abgeschnitten sind, entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes sich im wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden;<\/p>\n<p>(9) an der Spitze liegt ein Teil vor, der von der Naht vorsteht sowie eine Gr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen Ecke am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie komplement\u00e4r ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt er,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen im wesentlichen rhombenf\u00f6rmigen Filterpapiereinsatz zur Verwendung in einem im wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei welchem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast oder abgeschr\u00e4gt sind, welcher Fiterpapiereinsatz zwei Schichten aus Filterpapier aufweist, das entlang einer Faltungslinie gefaltet ist, und mit einer Naht versehen ist, welche die zwei Schichten aneinander befestigt sowie mit der Faltungslinie einen stumpfen Winkel bildet, bei welchem die Faltungslinie und die Naht zwei benachbarte Seiten des Rhombus bilden und die Spitze des Filterpapiereinsatzes darstellen, bei welchem die zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus freie R\u00e4nder sind, an denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei Ecken an den freien R\u00e4ndern abgeschnitten sind entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes sich im wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden, und bei welchem an der Spitze ein Teil vorliegt, der von der Naht vorsteht sowie eine Gr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen Ecke am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie komplement\u00e4r ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Beklagten unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 09.01.2000 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder, falls die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte nicht Herstellerin ist,<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Kl\u00e4gerin befindlichen, unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach der Wahl der Kl\u00e4gerin an einem von ihm zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Kl\u00e4gerin herauszugeben,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist,<\/p>\n<p>dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte die Widerklage erhoben hat, haben die Parteien in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 01.02.2000 den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin erhobenen negativen Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte macht geltend: Er habe bereits im Dezember 1998 \u00dcberlegungen angestellt, wie der neue Filterpapiereinsatz produktionstechnisch g\u00fcnstiger hergestellt werden k\u00f6nne, da ihm aufgrund seiner langj\u00e4hrigen Erfahrung klar gewesen sei, dass das Abschneiden des \u201eZwickels\u201c zu St\u00f6rungen des Produktionsablaufs f\u00fchren k\u00f6nne. In diesem Monat habe er von einem Kunden einen Filterpapiereinsatz der Kl\u00e4gerin erhalten, der dem des Ausf\u00fchrungsbeispiels in dem Europ\u00e4ischen Patent 0 442 061 entsprochen habe, ohne dass dort der \u201eZwickel\u201c vorhanden gewesen sei. Er habe f\u00fcr seine Erfindung bereits im Januar 1999 Konstruktionszeichnungen angefertigt und die Herstellung entsprechender Schneidwalzen in Auftrag gegeben. Von den Filterpapiereins\u00e4tzen nach der neuen Ausf\u00fchrungsart habe er Abbildungen entsprechend den zur Akte gereichten Anlagen B 12a und B 13a auf der in Frankfurt in dem Zeitraum vom 30.01.1999 bis 03.02.1999 stattfindenden Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c von den Firmen Fa1 und Fa2 auf deren Messest\u00e4nden ausstellen lassen, weswegen er eine Ausstellungspriorit\u00e4t f\u00fcr diesen Zeitpunkt in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Auch habe er ein solches Exemplar von der Firma Fa3 S.p.A. anl\u00e4\u00dflich der Messe \u201einterpack 99\u201c in D\u00fcsseldorf in der Zeit vom 06. \u2013 12.05.1999 ausstellen lassen. Eine diesbez\u00fcgliche Ausstellungspriorit\u00e4t macht er hilfsweise geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und tr\u00e4gt hierzu erg\u00e4nzend vor: In der mit der Produktion der streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereins\u00e4tze befa\u00dften Firma \u201eFAS\u201c seien bereits im Jahr 1998 Produktionsversuche f\u00fcr die neuen Filterpapiereins\u00e4tze \u201e202 S\u201c durchgef\u00fchrt worden, bei denen zun\u00e4chst der \u201eZwickel\u201c abgeschnitten worden sei. Bei der Herstellung h\u00e4tten sich Probleme mit den Schneidwerkzeugen ergeben, da die Schneide in dem fraglichen Bereich &#8211; vermutlich aufgrund zu hoher Druckkr\u00e4fte &#8211; \u00f6fters ausgebrochen sei. Dies sei ebenfalls bei einem erneuten Versuch am 23.02.1999 geschehen. Daraufhin habe man sich dazu entschlossen, den \u201eZwickel\u201c an der Filtert\u00fcte zu belassen, nachdem man festgestellt habe, dass dies keine negativen Auswirkungen mit sich bringe. Die diesbez\u00fcglich abge\u00e4nderte Schneidwalze sei am 15.03.1999 in die Produktionsmaschine eingebaut worden und seit dem 16.03.1999 der neue Filterpapiereinsatz mit \u201eZwickel\u201c produziert worden.<\/p>\n<p>Solche Filterpapiereins\u00e4tze seien dann in der Folge auch an die Kunden ausgeliefert worden. Unter anderem habe die Gemeindeverwaltung C2 am 23.04.1999 eine Lieferung von 30 Packungen erhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte k\u00f6nne sich \u2013 nach Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; auch nicht auf die von ihm geltend gemachte Ausstellungspriorit\u00e4t berufen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht gegeben seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Produktionsbeginn sowie die von ihr vorgetragenen Lieferungen im April des Jahres 1999.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 07.12.2000 (Bl. 122,123 GA), 12.01.2001 (Bl. 131 GA), 18.01.2001 (Bl. 182 \u2013 184 GA), 16.08.2001 (Bl. 232 GA), 23.08.2001 (Bl. 256, 257 GA) sowie vom 27.09.2001 (Bl. 328, 329 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 29.03.2001 (Bl. 137 \u2013 167 GA), 16.08.2001 (Bl. 207 \u2013 230 GA), 27.09.2001 (Bl. 289 \u2013 307 GA), vom 07.05.2002 (Bl. 371 \u2013 411 GA) sowie vom 01.10.2002 (Bl. 470 \u2013 484 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Widerklagegebrauchsmuster betrifft einen Filtereinsatz f\u00fcr Kaffeefilter, wobei der Filtereinsatz in einem Filterbeh\u00e4lter eingesetzt wird, der einen sich nach oben \u00f6ffnenden Hohlraum aufweist, der im wesentlichen die Form einer Pyramide hat. Ein solcher Filterbeh\u00e4lter ist aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 442 061 bekannt, dessen Inhaberin eine Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin ist. Bei diesen Filterbeh\u00e4ltern sind die vier inneren Ecken zwischen den Seiten des pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lters abgefast oder abgeschr\u00e4gt, so dass der Filterbeh\u00e4lter vier gro\u00dfe dreieckige Seiten und vier kleine dreieckige Seiten, jeweils mit einem spitzen Winkel, aufweist. Der Filter hat Faltungslinien entsprechend den Ecken, die zwischen den dreieckigen Seiten des Filterbeh\u00e4lters ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Wegen der vier kleineren dreieckigen Seiten des Filterbeh\u00e4lters werden die vier Ecken am oberen Rand des Filters (nach der bis dahin im Stand der Technik bekannten und in der Gebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigten Druckschrift DE 222 183 1 C2) angehoben und ragen \u00fcber den Rand des Filterbeh\u00e4lters hinaus.<\/p>\n<p>Um eine perfekte Anpassung an den Filterbeh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen, ist es erforderlich, dass der obere Rand des Filterpapiereinsatzes an den oberen Ecken abgeschnitten wird. Das Abschneiden von Ecken bedeutet Abfallpapier, das wiederverwendet werden kann. Der vorliegenden Erfindung liegt nach dem Wortlaut der Widerklagegebrauchsmusterschrift daher die Aufgabe zugrunde, den Abfall aus der Filterherstellung zu minimieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Schutzanspruch des Widerklagegebrauchsmusters einen Filterpapiereinsatz mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein im wesentlichen rhombenf\u00f6rmiger Filterpapiereinsatz zur Verwendung in einem im wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>2. bei dem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast oder abgeschr\u00e4gt sind,<\/p>\n<p>3. wobei der Filterpapiereinsatz zwei Schichten aus Filterpapier aufweist;<\/p>\n<p>4. das Filterpapier ist entlang einer Faltungslinie gefaltet und mit einer Naht versehen;<\/p>\n<p>5. die Naht befestigt die zwei Schichten aneinander und bildet mit der Faltungslinie einen stumpfen Winkel;<\/p>\n<p>6. die Faltungslinie und die Naht bilden zwei benachbarte Seiten des Rhombus und stellen die Spitze des Filterpapiereinsatzes dar;<\/p>\n<p>7. die zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus sind freie R\u00e4nder,<\/p>\n<p>8. an denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei Ecken an den freien R\u00e4ndern abgeschnitten sind, entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes sich im wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden;<\/p>\n<p>9. an der Spitze liegt ein Teil vor, der von der Naht vorsteht sowie eine Gr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen Ecke am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie komplement\u00e4r ist.<\/p>\n<p>Bei der Herstellung der Filterpapiereins\u00e4tze nach dem Widerklagegebrauchsmuster wird die Anzahl der aus den Filterpapierbahnen auszuschneidenden Ecken von zwei auf eine reduziert, was zum einen den Anfall von Abfall reduziert, zum anderen erm\u00f6glicht, dass eine hohe Herstellungsgeschwindigkeit beibehalten werden kann und ferner durch das Belassen des kleinen dreieckigen Teils (\u201eZwickel\u201c) an dem Filter das Schneidwerkzeug weniger kompliziert ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin mit den von ihr vertriebenen Filterpapiereins\u00e4tzen des Typs \u201e202 S\u201c s\u00e4mtliche Merkmale des Widerklagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann von der Kl\u00e4gerin gleichwohl die von ihm begehrten Rechtsfolgen (Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz) nicht verlangen, da die Kl\u00e4gerin sich auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen kann. Dem gegen\u00fcber steht dem Beklagten die von ihm beanspruchte Ausstellungspriorit\u00e4t f\u00fcr den 30.01.1999 nicht zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dem Schutzrecht des Beklagten aus dem Widerklagegebrauchsmuster fehlt es an der Schutzf\u00e4higkeit, da die Kl\u00e4gerin dessen Gegenstand vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag (16.07.1999) durch Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht hat, \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, sie habe aufgrund wiederholt auftretender Probleme in der Produktion des neuen Filterpapiereinsatzes \u201e202 S\u201c, bei dem zun\u00e4chst der \u201eZwickel\u201c abgeschnitten werden sollte, Ende Februar 1999 beschlossen, diesen Teil an den Filterpapiereins\u00e4tzen zu belassen. Diese Entscheidung sei gefallen, nachdem festgestellt worden sei, dass der \u201eZwickel\u201c keine negativen Auswirkungen auf den Br\u00fchvorgang des Kaffees habe. In der Folge sei dann bei dem die Filterpapiereins\u00e4tze herstellenden Werk \u201eFAS\u201c am 15.03.1999 eine entsprechend \u00fcberarbeitete Schneidwalze in die Produktionsmaschine eingebaut und mit der Produktion der streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereins\u00e4tze begonnen worden. Diese seien dann in der Folge ab dem 22.03.1999 auch an die Kunden ausgeliefert worden. So habe es unter anderem ausweislich der Anlage K 21 die unter dem 23.04.1999 in Rechnung gestellte Lieferung von 30 Packungen \u00e0 100 St\u00fcck des \u201ePyramidenfilterpapiers 202 S\u201c an die Gemeindeverwaltung C2 gegeben. Der Kl\u00e4gerin ist der Beweis f\u00fcr diese Behauptungen gelungen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Zeuge C, der als Entwicklungsingenieur bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereins\u00e4tze verantwortlich war, hat in seiner Aussage in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei geschildert, dass bereits im Jahr 1998 mit der Entwicklung dieser Eins\u00e4tze begonnen wurde. Es habe jedoch Herstellungsschwierigkeiten dergestalt gegeben, dass der Zwickel nicht entfernt werden konnte. Zun\u00e4chst habe man jedoch davon abgesehen, diesen an den Filterpapiereins\u00e4tzen zu belassen, da man bef\u00fcrchtete, dieser k\u00f6nne von dem an dem Filterpapierbeh\u00e4lter befindlichen Verschlussstab erfasst werden. In weiteren Versuchsl\u00e4ufen seien dann Filtereins\u00e4tze ohne \u201eZwickel\u201c produziert worden, so dass 32.260 Packungen nach D\u00e4nemark geliefert worden seien. Nachdem die Produktionsschwierigkeiten jedoch nicht h\u00e4tten beseitigt werden k\u00f6nnen, habe man sich \u2013 nachdem am 23.02 1999 erneut eine Besch\u00e4digung an dem ma\u00dfgeblichen Teil der Schneidwalze aufgetreten sei \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin dazu entschlossen, den \u201eZwickel\u201c an dem Filtereinsatz zu belassen. Bei Versuchen in der technischen Produktabwicklung der Kl\u00e4gerin sei nach dem 24.02.1999 festgestellt worden, dass der Zwickel auch nicht hinderlich sei. Es sei dann in der Folge die Schneidwalze entsprechend abge\u00e4ndert worden und diese sei am 15.03.1999 in die Produktionsmaschine in dem Werk \u201eFAS\u201c eingebaut worden, so dass ab dem 16.03.1999 die Produktion angelaufen sei und diese Filterpapiereins\u00e4tze von April 1999 an ausgeliefert worden seien. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Zweifel, da der Zeuge anhand seiner zeitnah erstellten Unterlagen dazu in der Lage war, die von ihm benannten Daten und Geschehensabl\u00e4ufe nachzuvollziehen. Es ist auch durchaus plausibel, dass der Zeuge C, der als Erfinder im europ\u00e4ischen Patent 0 442 061 benannt ist und bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Entwicklung des neuen Filterpapiereinsatzes zust\u00e4ndig war, auch zweieinhalb Jahre nach den Abl\u00e4ufen noch \u00fcber ein umfangreiches Detailwissen verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen C wurde von dem Zeugen S2 in dessen Aussage vom 01.10.2002 best\u00e4tigt. Der Zeuge S2 ist als technischer Leiter bei der Firma \u201eFAS\u201c besch\u00e4ftigt, die ein von der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngiges Unternehmen darstellt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft gewesen. Er hat nachvollziehbar geschildert, dass er sich aufgrund seines Aufgabengebietes erst zu einem Zeitpunkt mit der Angelegenheit n\u00e4her befa\u00dfte, als die Firma \u201eFAS\u201c Gefahr lief, die Lieferverbindlichkeiten nicht erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Zuvor bestand f\u00fcr ihn, der f\u00fcr das gesamte Werk die Verantwortung trug, keine Notwendigkeit, sich \u00fcber die \u00fcbliche Kompetenzverteilung hinaus mit dieser Angelegenheit zu befassen. Auch der Zeuge S war in der Lage, die Geschehensabl\u00e4ufe widerspruchsfrei so darzustellen, wie sie bereits von dem Zeugen C geschildert wurden, wobei auch dieser Zeuge die von ihm angegebenen genauen Daten anhand des von ihm in dieser Sache selber vorgenommenen Schriftverkehrs nachvollziehen konnte. Wie der Zeuge C hat der Zeuge S ausgesagt, dass die Abtrennung des \u201eZwickels\u201c an den Filterpapiereins\u00e4tzen am 23.02.1999 eingestellt worden sei, nachdem ein weiteres Mal die ma\u00dfgebliche Schneidenecke ausgebrochen sei. Danach habe man, nach \u00dcberarbeitung der gebrauchten Walze, den \u201eZwickel\u201c an den Filterpapiereins\u00e4tzen belassen. F\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht weiter, dass der Zeuge in seiner Aussage keine erkennbare Tendenz hatte, zugunsten der Kl\u00e4gerin auszusagen. So hat er nur die Tatsachen bekundet, die er selber wahrgenommen hat. Zu den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Fragen hinsichtlich der Auslieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereins\u00e4tze hat der Zeuge ausgesagt, dass er hierzu nichts sagen k\u00f6nne, und keine Mutma\u00dfungen angestellt.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Aussagen der Zeugen I, Z1 und Z2 best\u00e4tigen die von den Zeugen C und S2 bekundeten Tatsachen, dass ab dem 16.03.1999 in dem Werk in Neu Kaliss die Filterpapiereins\u00e4tze mit einer neu \u00fcberarbeiteten Schneidwalze so ausgeschnitten wurden, dass der \u201eZwickel\u201c in der Folge entsprechend dem Merkmal 9 des Widerklagegebrauchsmusters an dem Filterpapiereinsatz belassen wurde. Alle diese Zeugen sind Mitarbeiter der Firma \u201eFAS\u201c und waren zu der fraglichen Zeit mit der Produktionsumstellung befa\u00dft. Die Zeugen haben \u00fcbereinstimmend die Daten best\u00e4tigt, die auch von den beiden zuvor benannten Zeugen mitgeteilt worden waren. Sie haben dies auch jeweils anhand der von ihnen seinerzeit angefertigten Unterlagen verifizieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass die Aussage der Zeugin L5 f\u00fcr die Erbringung des Beweises unergiebig war, \u00e4ndert nichts an der \u00dcberzeugung der Kammer, dass die von der Kl\u00e4gerin behauptete Tatsache als erwiesen anzusehen ist. Die Zeugin L5 \u2013 eine Arbeiterin an der Produktionsmaschine in dem Werk Neu Kaliss &#8211; konnte sich letztlich nach zweieinhalb Jahren nicht genau festlegen, wann mit der Produktion der Filtert\u00fcten mit \u201eZwickel\u201c begonnen wurde. Zwar hat sie zun\u00e4chst ausgesagt, dass jedenfalls l\u00e4nger als zwei Monate vor dem Tag der offenen T\u00fcr in dem Werk (am 25.07.1999) die Produktion begonnen habe, auf Nachfrage wurde sie diesbez\u00fcglich jedoch unsicher und wollte sich nicht mehr genau festlegen. Hieraus folgt aber nicht, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der zuvor benannten Zeugen in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>Auch die Aussage des Zeugen M4 ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Kammer von der Unrichtigkeit des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberzeugen. Der Zeuge M4 hat in seiner Aussage bekundet, dass er am 25.07.1999 in Begleitung des Beklagten das Werk in Neu Kaliss anl\u00e4\u00dflich eines Tages der offenen T\u00fcr besucht habe und dort von einer Mitarbeiterin der Firma in einem zwanglosen Gespr\u00e4ch in Erfahrung gebracht habe, dass die neuen Filterpapiereins\u00e4tze erst seit ungef\u00e4hr 6 bis 8 Wochen vor dem 25.07.1999 produziert w\u00fcrden. Der Zeuge glaubte, dass es sich bei der Mitarbeiterin um die Zeugin L5 gehandelt habe, die ihrerseits angab, den Zeugen M4 nicht zu kennen. Aber selbst wenn dem so gewesen sein sollte, so ist aufgrund der Aussage des Zeugen, der lediglich vom H\u00f6rensagen berichten konnte, nicht erwiesen, dass die anderen Zeugen alle falsch ausgesagt haben. Es kann ersichtlich nicht f\u00fcr den Beweis des Gegenteils gen\u00fcgen, wenn eine Mitarbeiterin, bei der es sich um einfache Arbeiterin gehandelt haben soll, einem ihr unbekannten Menschen in einem zwanglosen Gespr\u00e4ch einen Zeitpunkt benennt, der ohnehin schon nur vage angegeben wird mit ca. 6 \u2013 8 Wochen. Hierzu h\u00e4tte es der Befragung einer kompetenten Person bedurft, der auch klar gewesen sein m\u00fc\u00dfte, dass die Beantwortung der an sie gerichteten Frage einige Bedeutung zukommt. So, wie der Zeuge M4 das von ihm gef\u00fchrte Gespr\u00e4ch bekundete, kommt dem kein Beweiswert zu.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin war auch offenkundig. Eine offenkundige Benutzungshandlung liegt vor, wenn die in Frage stehende Benutzungshandlung es erm\u00f6glicht hat, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverl\u00e4ssige Kenntnis erlangen konnten (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 3 GebrMG, RN 7). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Offenkundigkeit der Vorbenutzung bereits dadurch gegeben ist, dass die Filterpapiereins\u00e4tze in der \u2013 von der Kl\u00e4gerin rechtlich unabh\u00e4ngigen \u2013 Firma \u201eFAS\u201c hergestellt wurden, da der Kl\u00e4gerin auch der Beweis daf\u00fcr gelungen ist, dass auch andere Dritte von der Vorbenutzungshandlung Kenntnis erlangt haben. Auch hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \u00fcberzeugt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt, da eine absolute Gewi\u00dfheit nicht zu erreichen ist, ein f\u00fcr das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewi\u00dfheit, ein f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen, die Lebensverh\u00e4ltnisse klar \u00fcberschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (vgl. BGH 53, 245,256). Den obigen Ausf\u00fchrungen unter a) folgend steht fest, dass ab dem 16.03.1999 die Filterpapiereins\u00e4tze in dem Werk \u201eNeu Kaliss\u201c mit dem \u201eZwickel\u201c produziert wurden.<\/p>\n<p>Die Zeugin I2, die als Regionalbetreuerin bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Auftragsbearbeitung t\u00e4tig ist, hat glaubhaft bekundet, dass der neue Filterpapiereinsatz ab April 1999 bei der Kl\u00e4gerin in der EDV eine neue Artikelnummer erhalten habe, die sich von dem Vorg\u00e4ngermodell unterscheide. An der Wahrheit dieser Aussage besteht kein Zweifel, da die Zeugin \u2013 ohne eine die Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigende Tendenz erkennen zu lassen \u2013 in der Folge zu den entscheidenden Punkten einr\u00e4umte, dass sie dazu nichts sagen k\u00f6nne, beispielsweise wie der Filterpapiereinsatz im April im Detail ausgesehen habe.<\/p>\n<p>Der Zeuge L2, der ebenfalls in der Auftragsbearbeitung der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt ist, hat seinerseits bekundet, dass der Auftrag die Gemeindeverwaltung C2 betreffend, gem\u00e4\u00df Anlage K 21 ausgef\u00fchrt wurde. In den diesbez\u00fcglichen Unterlagen ist die von der Zeugin I2 best\u00e4tigte neue Artikelnummer aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Zeuge I3, der als Hausmeister bei der Gemeindeverwaltung C2 besch\u00e4ftigt ist, best\u00e4tigt, dass eine solche Lieferung dort in der Gemeindeverwaltung eingetroffen sei. Dass er sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung am 27.09.2001, mithin mehr als zwei Jahre nach der fraglichen Lieferung, nicht mehr an deren Umfang erinnern konnte, ist nachvollziehbar und l\u00e4\u00dft keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen. Nach den Bekundungen des Zeugen hat er ein Paket dieser Lieferung auf Anforderung der Kl\u00e4gerin an diese zur\u00fcckgesandt und hierf\u00fcr im August einen Ersatz von 5 neuen Kartons erhalten.<\/p>\n<p>Der Notar Q hat im Auftrag der Kl\u00e4gerin am 17.09.2001 die in der Gemeindeverwaltung C2 befindlichen Kartons mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereins\u00e4tzen im Beisein des Zeugen I3 sichergestellt. Hierbei handelte es sich um sieben Kartons, von denen sechs den Herstellungscode 3119 eingepr\u00e4gt hatten und ein Karton den Code 1110. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin bedeutet dies, dass sechs dieser Kartons am dritten Tag der elften Kalenderwoche des Jahres 1999 hergestellt wurden, einer dieser Kartons am ersten Tag der elften Kalenderwoche 2000. Daraus folgt weiterhin, dass \u2013 da insgesamt sieben Kartons vorgefunden wurden \u2013 aber nur f\u00fcnf Kartons neu geliefert wurden, jedenfalls ein Karton, der der Lieferung aus dem Monat April 1999 gem\u00e4\u00df Anlage K 21 entstammte, ebenfalls in der elften Kalenderwoche des Jahres 1999 hergestellt wurde, also im M\u00e4rz 1999.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten hiergegen vorgebrachten Argumente, mit denen er die dargelegte Beweiskette der Kl\u00e4gerin unterbrechen will, \u00fcberzeugen nicht. Es ist aufgrund der Aussage des Zeugen I3 davon auszugehen, dass nicht zwischenzeitlich weitere Bestellungen erfolgten, da der Bedarf an Filterpapiereins\u00e4tzen \u2013 nach dem Bekunden des Zeugen \u2013 nicht so hoch war, dass dies erforderlich gewesen w\u00e4re. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung C2 von au\u00dferhalb Filterpapiereins\u00e4tze in die Gemeindeverwaltung mitbringen und dort ihrem Dienstherrn zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Auch soweit der Beklagte behauptet, bei dem von dem Zeugen C \u00fcberreichten Muster eines Filterpapiereinsatzes k\u00f6nne es sich ausweislich eines von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens nicht um einen von einer neuen Schneidwalze ausgeschnittenen Filterpapiereinsatz handeln, weswegen der Vortrag der Kl\u00e4gerin und die Aussagen der Zeugen nicht zutreffend sein k\u00f6nnten, ist dies nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Die Kl\u00e4gerin hat bestritten, dass es sich bei dem in dem Gutachten untersuchten Filterpapiereinsatz um das von dem Zeugen C \u00fcberreichte Muster handele. Dem ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass eine diesbez\u00fcgliche Beweiserhebung eine unzul\u00e4ssige Ausforschung eines Beweismittels darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auf die weiteren von der Kl\u00e4gerin behaupteten Lieferungen im April 1999 mit neuen streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereins\u00e4tzen kommt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr an.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich gegen\u00fcber der neuheitssch\u00e4dlichen offenkundigen Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin nicht auf eine Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30.01.1999 berufen.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster genie\u00dft den Schutz des Ausstellungsgesetzes vom 18.03.1904, dessen Nr. 2 Satz 2 eine Schaustellungspriorit\u00e4t gew\u00e4hrt. Danach bleibt eine zwischenzeitliche &#8211; d.h. nach zur Schau Stellung der Erfindung und vor deren Anmeldung zur Eintragung als Gebrauchsmuster &#8211; Ver\u00f6ffentlichung oder Anmeldung als Stand der Technik au\u00dfer Betracht, wie auch nach dem Beginn der Schaustellung der Erwerb eines Vorbenutzungsrechtes nicht mehr m\u00f6glich ist (Benkard, a.a.O., RN 13; \u00a7 3 PatG, RN 140).<\/p>\n<p>Der zwischen den Parteien diskutierte Streit, ob der Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt hat, um in den Genu\u00df einer Ausstellungspriorit\u00e4t zu kommen, braucht nicht entschieden zu werden. Dem Beklagten ist schon nicht der Beweis f\u00fcr die von ihm behauptete Tatsache daf\u00fcr gelungen, die Firmen \u201eFa1\u201c und \u201eFa2\u201c h\u00e4tten die als Anlagen B 12a und B 13a zur Akte gereichten laminierten Tafeln \u2013 die jeweils den Filterpapiereinsatz mit \u201eZwickel\u201c abbildeten &#8211; auf ihren Messest\u00e4nden der Fachmesse \u201ePremiere Paperworld\u201c in Frankfurt am Main in dem Zeitraum vom 30.01.1999 bis 03.02.1999 ausgestellt.<\/p>\n<p>Zwar haben die von dem Beklagten benannten Zeugen M2 und T2 jeweils bekundet, dass sie \u2013 wie von dem Beklagten behauptet \u2013 ohne ihn zuvor gekannt zu haben, sich dazu bereit erkl\u00e4rt hatten, die Tafeln auf ihren St\u00e4nden aufzuh\u00e4ngen, und dies auch getan haben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer von der Wahrheit dieser Bekundungen aber nicht \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Hiergegen spricht bez\u00fcglich der Aussage des Zeugen M2 bereits der Umstand, dass die Zeugin M3, die ebenfalls mit ihrer Firma \u201eFa4\u201c auf der Fachmesse f\u00fcr Postkarten etc. vertreten war und ihren Stand in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Stand des Zeugen M2 hatte, bekundete, dass sie die fragliche Tafel auf dem Stand nicht gesehen habe. Zudem hat die Zeugin Lichtbilder von dem Stand der Firma des Zeugen M2 vorgelegt, auf denen die Darstellung des streitgegenst\u00e4ndlichen Filterpapiereinsatzes nicht an der von dem Zeugen M2 zuvor angegebenen Stelle zu finden ist. In Anbetracht dieser Tatsache kann das Gericht der Aussage des Zeugen, er habe die Darstellung auf seinem Messestand aufgeh\u00e4ngt bzw. ausgestellt, keinen Glauben schenken, da es nicht wahrscheinlich ist, dass ein Unternehmer, der Postkarten auf einem Messestand pr\u00e4sentiert, dort auch Zeichnungen eines Gegenstandes aufh\u00e4ngt, die mit seinem Warenangebot keinerlei Ber\u00fchrungspunkt haben, zumalder Stand auch optisch offensichtlich so gestaltet ist, dass die Postkarten auf die bestm\u00f6gliche Weise pr\u00e4sentiert werden. Der Zeuge M2 vermochte nicht zu erkl\u00e4ren, wieso die Lichtbilder der Zeugin M3 nicht die Zeichnung zeigten, die er angeblich aufgeh\u00e4ngt haben will. Jedenfalls belegen diese Lichtbilder, dass der Stand so weit eingerichtet war, dass er den Messekunden pr\u00e4sentiert werden konnte: Es sind Blumen aufgestellt und die Wege zwischen den St\u00e4nden sind gereinigt und aufger\u00e4umt, was darauf hindeutet, dass die Lichtbilder jedenfalls nicht am Aufbautag entstanden sind, sondern an einem Messetag.<\/p>\n<p>Bei der mit Schriftsatz des Beklagten vom 06.01.2003 vorgetragenen erg\u00e4nzenden schriftlichen Aussage der Ehefrau des Zeugen M2, die die Widerspr\u00fcchlichkeit der Aussage ihres Ehemannes erl\u00e4utern will, handelt es sich nicht um ein geeignetes Beweismittel oder einen zul\u00e4ssigen Beweisantritt, der Anla\u00df dazu geben k\u00f6nnte, die \u00dcberzeugung des Gerichts zu begr\u00fcnden, dass es eine solche Ausstellung der Tafeln tats\u00e4chlich gegeben hat.<\/p>\n<p>Die Kammer ist von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten auch nicht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen T2 \u00fcberzeugt, der ebenfalls bekundet hat, dass er die Darstellung des Filterpapiereinsatzes auf Bitten des Beklagten auf der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c in Frankfurt ausgestellt habe. Zwar hat der Zeuge T2 einen Schriftwechsel mit dem Beklagten vorgelegt, aus dem sich ergeben soll, dass dieser ihn gebeten habe, die Zeichnung des Filterpapiereinsatzes auszustellen. Ob dieser Schriftwechsel tats\u00e4chlich zu diesem Zeitpunkt entstanden ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall ist, was zugunsten des Beklagten angenommen werden kann, belegt der Schriftwechsel nicht, dass die Zeichnung von dem Zeugen T2 tats\u00e4chlich aufgeh\u00e4ngt wurde. Dem Zeugen war es offensichtlich bekannt, dass er nach den Messebedingungen nicht berechtigt ist, f\u00fcr andere Unternehmen Produkte auszustellen. Aus diesem Grund hat er bei seiner Aussage stets betont, er habe die Zeichnungen nur aufgeh\u00e4ngt und nicht ausgestellt. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Zeuge zwar gegen\u00fcber dem Beklagten seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, die Zeichnung aufzuh\u00e4ngen, letztlich aber tats\u00e4chlich darauf verzichtet hat, weil er bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Messeregularien sicherlich mit Konsequenzen zu rechnen hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Messeveranstalter die Ausstellung von Gegenst\u00e4nden dritter Unternehmen durch einen anderen Aussteller akzeptieren, denn dadurch erspart sich das Drittunternehmen einen eigenen Stand auf der Messe.<\/p>\n<p>Bei einem f\u00fcr den Beklagten derart wichtigen Tatbestand h\u00e4tte es zudem nahegelegen, die Zeugen um eine Dokumentation des Ausstellens der Zeichnungen, z.B. durch Anfertigung von Fotografien, und nicht nur um eine schriftliche Best\u00e4tigung zu bitten.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen spricht auch das eigene Prozessverhalten des Beklagten gegen die Richtigkeit seiner Behauptung, dass das Widerklagegebrauchsmuster eine Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30.01.1999 in Anspruch nehmen kann, denn in der Replik hat der Beklagte sich zun\u00e4chst nicht auf eine solche berufen.<\/p>\n<p>Auf die von dem Beklagten hilfsweise geltend gemachte Ausstellungspriorit\u00e4t f\u00fcr die Messe \u201einterpack 99\u201c in D\u00fcsseldorf vom 06. \u2013 12.05.1999 kommt es nach alledem nicht mehr an, da die offenkundige Vorbenutzung der Kl\u00e4gerin dieser Schaustellung voraus ging, so dass diese dem Beklagten keine Ausstellungspriorit\u00e4t mehr begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst erhobenen negativen Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war nur noch nach billigem Ermessen \u00fcber die Kosten zu entscheiden. Dies f\u00fchrte zur Auferlegung der Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits auf den Beklagten, da er den obigen Ausf\u00fchrungen zur Unbegr\u00fcndetheit der Widerklage folgend, aller Voraussicht nach unterlegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 163 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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