{"id":1240,"date":"2003-03-11T17:00:32","date_gmt":"2003-03-11T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1240"},"modified":"2016-04-21T11:50:23","modified_gmt":"2016-04-21T11:50:23","slug":"4-o-4902-ophthalmische-kontaktlinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1240","title":{"rendered":"4 O 49\/02 &#8211; Ophthalmische Kontaktlinsen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 162<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2003, Az. 4 O 49\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ophthalmische Linsen mit ophthalmisch vertr\u00e4glichen Innen- und Au\u00dfenoberfl\u00e4chen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die ophthalmische Linse ausgew\u00e4hlt ist aus der Gruppe bestehend aus Kontaktlinsen zur Sehkorrektur, Kontaktlinsen zur Modifizierung der Augenfarbe, ophthalmischen Arzneistoff-Abgabevorrichtungen und ophthalmischen Wundheilungsvorrichtungen, und wenn die Linse zum Tragen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in kontiniuierlichem engen Kontakt mit okularem Gewebe und okularen Fluiden geeignet ist, und wenn die Linse ein Polymermaterial umfa\u00dft, das eine hohe Sauerstoffpermeabilit\u00e4t und eine hohe Ionenpermeabilit\u00e4t aufweist, wobei das Polymermaterial aus polymerisierbaren Materialien gebildet ist, umfassend:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mindestens ein oxypermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I der Beschreibung der europ\u00e4ischen Patentschrift EP 0 819 258 B1 definiert, und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mindestens um ionopermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I der Beschreibung der vorbezeichneten Patentschrift definiert,<\/p>\n<p>und wenn die Linse die Sauerstoffpermeation in ausreichender Menge zum Aufrechterhalten der Gesundheit der Cornea und der Annehmlichkeit des Tr\u00e4gers w\u00e4hrend eines Zeitraumes l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden gestattet, und wenn die Linse Ionen- und Wasserpermeation in ausreichender Menge erlaubt, damit die Linse auf dem Auge so bewegt werden kann, dass die Gesundheit der Cornea im Wesentlichen nicht beeintr\u00e4chtigt wird und die Annehmlichkeit des Tr\u00e4gers w\u00e4hrend eines Zeitraums l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden akzeptabel ist, und wenn die ophthalmische Linse eine Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit, wie in Abschnitt I der Beschreibung definiert, von mindestens etwa 70 barrers\/min. und eine Ionenpermeabilit\u00e4t, gekennzeichnet entweder durch 1. einen Ionoton Ion Permeability Coefficient von mehr als etwa 0,2 x 10-6 cm2\/s oder 2. einen Ionoflux Diffusion Coefficient von mehr als 1,5 x 10-6 mm2\/min., aufweist, wobei die Koeffizienten hinsichtlich Natriumionen und gem\u00e4\u00df den Me\u00dfverfahren, die in den Abschnitten II.F.1 bzw. II.F.2 der Beschreibung der europ\u00e4ischen Patentschrift EP 0 819 258 B1 beschrieben sind, gemessen werden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin und der XV1 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Oktober 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der XV1 allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt; jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf entstandenen Mehrkosten, die von der Kl\u00e4gerin zu tragen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.556.459,41 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist gemeinsam mit der XV1 Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 22. M\u00e4rz 1996 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 819 258 (Klagepatent, Anlage K 10), dessen Erteilung am 12. September 2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Kl\u00e4gerin und die XV1 sind ferner eingetragene Inhaber des am 3. Januar 2002 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 296 24 309 (Klagegebrauchsmuster, Anlage B 3). Die Beklagte zu 1. hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt erhoben und gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patentamt gestellt. Die Klageschutzrechte sind inhaltlich identisch. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patent- bzw. Schutzanspruch 1 der Klageschutzrechte hat in deutscher Fassung (Anlage B 3, K 10 a)) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eOphthalmische Linse mit ophthalmisch vertr\u00e4glichen Innen- und Au\u00dfenoberfl\u00e4chen, wobei die ophthalmische Linse ausgew\u00e4hlt ist aus der Gruppe, bestehend aus Kontaktlinsen zur Sehkorrektur, Kontaktlinsen zur Modifizierung der Augenfarbe, ophthalmischen Arzneistoff-Abgabevorrichtungen und ophthalmischen Wundheilungsvorrichtungen, wobei die Linse zum Tragen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in kontinuierlichem engen Kontakt mit okularem Gewebe und okularen Fluiden geeignet ist, wobei die Linse ein Polymermaterial umfasst, das eine hohe Sauerstoffpermeabilit\u00e4t und eine hohe Ionenpermeabilit\u00e4t aufweist, wobei das Polymermaterial aus polymerisierbaren Materialien gebildet ist, umfassend:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mindestens ein oxypermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I der Beschreibung definiert, und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mindestens ein ionopermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I der Beschreibung definiert,<\/p>\n<p>wobei die Linse die Sauerstoffpermeation in ausreichender Menge zum Aufrechterhalten der Gesundheit der Cornea und der Annehmlichkeit des Tr\u00e4gers w\u00e4hrend eines Zeitraums l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden gestattet, und wobei die Linse Ionen- oder Wasserpermeation in ausreichender Menge erlaubt, damit die Linse auf dem Auge so bewegt werden kann, dass die Gesundheit der Cornea im Wesentlichen nicht beeintr\u00e4chtigt wird, und die Annehmlichkeit des Tr\u00e4gers w\u00e4hrend eines Zeitraums l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden akzeptabel ist, wobei die ophthalmische Linse eine Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit, wie in Abschnitt I der Beschreibung definiert, von mindestens etwa 70 barrers\/mm und eine Ionenpermeabilit\u00e4t, gekennzeichnet entweder durch 1. einen Ionoton Ion Permeability Coefficient von mehr als etwa 0,2 x 10-6 cm2\/s oder 2. einen Ionoflux Diffusion Coefficient von mehr als etwa 1,5 x 10-6 mm2\/min. aufweist, wobei die Koeffizienten hinsichtlich Natriumionen und gem\u00e4\u00df den Messverfahren, die in Abschnitten II.F.1 bzw. II.F.2 der Beschreibung beschrieben sind, gemessen werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt in Deutschland und auch sonst weltweit unter der Bezeichnung \u201ePureVision\u201c Kontaktlinsen. Die Beklagte zu 2. ist die f\u00fcr die Markteinf\u00fchrung, -positionierung und den Verkauf der Linsen zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft. Im Internet bewerben die Beklagten ihre Linsen u.a. mit den nachfolgenden Angaben (Anlage K 7, Bl. 1):<\/p>\n<p>Zur Herstellung der aus Balafilcon A bestehenden Kontaktlinsen werden u.a. die polymerisierbaren Materialien Tristrimethylsiloxysilylpropyl-Vinylcarbamat (TPVC) und N-Vinyl-Pyrrolidon (NVP) verwendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb der vorbezeichneten Kontaktlinsen ihre Klageschutzrechte verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie jedoch weitergehend Rechnungslegung und Schadensersatz bereits f\u00fcr die Zeit seit Klageerhebung (7. September 2001) verlangt und au\u00dferdem begehrt, dass die Beklagten ihre Rechnungslegungsangaben jeweils unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Gr\u00f6\u00dfen, St\u00e4rken und Chargennummern vornehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abwenden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend: Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu 2. habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, da sie Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2. nach Erteilung bzw. Eintragung der Klageschutzrechte nicht belegt habe. Unabh\u00e4ngig davon machten die angegriffenen Kontaktlinsen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte auch keinen Gebrauch. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Gegenstands von Patent- bzw. Schutzanspruch 1 der Klageschutzrechte lie\u00dfe sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Linsen eine erfindungsgem\u00e4\u00df hohe Sauerstoff- und Ionenpermeabilit\u00e4t aufweisen w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr die beanspruchte Sauerstoff- und Ionen- oder Wasserpermeation in ausreichender Menge. Abh\u00e4ngig vom jeweiligen Material k\u00f6nnten die in ihrem Internet-Auftritt nach Anlage K 7 genannten Dk\/t-Werte unter Verwendung eines nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen Materials gemessen werden. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Berichte zur Bestimmung der Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit (Anlage K 14\/14 a)) und Ionenpermeabilit\u00e4t nach dem Ionenflussverfahren (Anlage K 15\/15 a)) seien zum Nachweis einer Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit von mindestens etwa 70 barrers\/mm und eines Ionenfluss-Koeffizient von mehr als 1,5 x 10-6 mm2\/min. nicht geeignet. Insbesondere bei der Ionenflussmessung seien die Vorgaben der Klageschutzrechte nicht eingehalten worden, obwohl Anspruch 1 der Klageschutzrechte ausdr\u00fccklich darauf verweise, dass die Koeffizienten gem\u00e4\u00df der &#8211; ebenfalls insoweit kaum aussagekr\u00e4ftigen &#8211; Patent- bzw. Gebrauchsmusterbeschreibung zu erfolgen habe. Es sei daher zu bestreiten, dass die angegriffenen Kontaktlinsen den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Ionenfluss-Koeffizienten aufweisen und insoweit von der &#8211; technisch unbestimmten &#8211; Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen w\u00fcrden. Au\u00dferdem sei der Lehre der Klageschutzrechte zu entnehmen, dass Patent- bzw. Schutzanspruch 1 zwingend eine mehrphasige Morphologie voraussetze, die bei den aus dem homogenen Polymermaterial Balafilcon A hergestellten Pure Vision-Kontaktlinsen nicht verwirklicht sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen &#8211; so meinen die Beklagten &#8211; w\u00fcrden sich die Klageschutzrechte in den anh\u00e4ngigen Einspruchs- und L\u00f6schungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig bzw. nicht schutzf\u00e4hig erweisen, so dass zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klage urspr\u00fcnglich vor dem Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Januar 2002 an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen hat.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist mit Ausnahme eines geringf\u00fcgigen Teils der begehrten Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da die von den Beklagten vertriebene Kontaktlinse (Pure Vision) von der technischen Lehre der Klageschutzrechte widerrechtlich Gebrauch macht. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert und zur Prozessf\u00fchrung befugt, soweit sie Rechnungslegung und Schadensersatz auch f\u00fcr die XV1 (AU\/AU) geltend macht. Steht ein Patent oder ein Gebrauchsmuster mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so ist anerkannt, dass in entsprechender Anwendung von \u00a7 1011 BGB jeder Teilhaber den Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen kann (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 9. Auflage, \u00a7 139 Rdnr. 16). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung und Schadensersatz nicht allein f\u00fcr ihre Person, sondern auch f\u00fcr die Gemeinschaft geltend macht. Denn im Prozess ist der allein klagende Gemeinschaftsteilhaber in Bezug auf die der Gemeinschaft infolge der Verletzung des gemeinschaftlichen Ausschlie\u00dflichkeitsrechts zustehenden schuldrechtlichen Ersatzanspr\u00fcche gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. Palandt\/Bassenge, BGB, 59. Auflage, \u00a7 1011 Rdnr. 2).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen aus Polymermaterialien bestehende Kontaktlinsen, die auf optischem und ophthalmischem Gebiet Verwendung finden; insbesondere Kontaktlinsen, die zum l\u00e4ngeren Tragen geeignet sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klageschutzschriften bestehen f\u00fcr Kontaktlinsen im Wesentlichen zwei Erfordernisse, um ophthalmisch vertr\u00e4glich zu sein bzw. den zu stellenden Biovertr\u00e4glichkeitserfordernissen gerecht zu werden. Zum einen muss die Kontaktlinse eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Cornea (Hornhaut) zulassen, da die Hornhaut Sauerstoff aus der umgebenden Luft und nicht aus dem Blutkreislauf aufnimmt. Eine unzureichende Sauerstoffversorgung, wie sie insbesondere bei \u201eweichen\u201c Linsen, die sich eng an die Form des Auges anschmiegen, vorkommen kann, f\u00fchrt zu einem Anschwellen der Hornhaut und kann das unerw\u00fcnschte Wachstum von Blutgef\u00e4\u00dfen in der Hornhaut herbeif\u00fchren. Zum anderen d\u00fcrfen die Linsen aber auch aus einem anderen Grunde nicht zu stark am Auge anhaften. Sie m\u00fcssen n\u00e4mlich in der Lage sein, sich auf dem Auge zu bewegen, damit der Tr\u00e4nenfluss zwischen Auge und Linse stattfinden und reinigende Wirkung entfalten kann.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klageschutzschriften zufolge sind steife, gasdurchl\u00e4ssige sogenannte RGP-Kontaktlinsen vorbekannt, die bereits eine hohe Sauerstoffpermeabilit\u00e4t aufweisen und die sich auf dem Auge bewegen. Diese harten Kontaktlinsen weisen allerdings keinen hinreichenden Tragekomfort auf, um \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum als 24 Stunden ununterbrochen getragen zu werden. Die \u00fcberwiegende Anzahl der Verbraucher bevorzugt daher weiche Kontaktlinsen.<\/p>\n<p>Die vorbekannten weichen Poly-HEMA-Linsen, die mit Polymeren und Copolymeren von 2-Hydroxyethylmethacrylat (HEMA) entwickelt wurden, weisen den Klageschutzschriften zufolge noch keine hinreichende Sauerstoffpermeabilit\u00e4t auf, um \u00fcber wirklich l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume (sieben Tage oder mehr) getragen werden zu k\u00f6nnen, ohne dass dies zu einem Anschwellen der Hornhaut und der Entwicklung von Blutgef\u00e4\u00dfen an der Oberfl\u00e4che der Hornhaut f\u00fchren kann. Um die Sauerstoffpermeabilit\u00e4t von Kontaktlinsen weiter zu verbessern, wurde eine Vielzahl von Siloxan enthaltenden Polymeren mit hoher Sauerstoffpermeabilit\u00e4t entwickelt. Da Polysiloxane im allgemeinen jedoch sehr lipophil sind, haften die Linsen stark am Auge an, so dass die Linsenbewegung gehemmt ist. Au\u00dferdem verursachen in der Tr\u00e4nenfl\u00fcssigkeit an der Linse anhaftende Lipide und Proteine st\u00f6rende Tr\u00fcbungen.<\/p>\n<p>Versuche, die Eigenschaften von hydrophilen, die Bewegbarkeit auf dem Auge f\u00f6rdernden Polymeren mit der hohen Sauerstoffpermeabilit\u00e4t von siloxanhaltigen Polymeren zu verbinden, waren nach den Darlegungen der Klageschutzschriften nicht erfolgreich, da die Linsen entweder wegen Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit der Hornhaut oder wegen mangelnder Beweglichkeit auf dem Auge nicht geeignet sind, \u00fcber l\u00e4ngere Zeit getragen zu werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erfindung nach den Klageschutzrechten die Aufgabe, ein Material mit einer Ausgewogenheit von Sauerstoff- und Ionenpermeabilit\u00e4t sowie der Beweglichkeit der Linse auf dem Auge bereitzustellen, wobei all diese Eigenschaften ausreichend f\u00fcr die Gesunderhaltung der Hornhaut und ein angenehmes kontinuierliches Tragen der Linse \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume sind. Die Linse soll \u00fcber Zeitr\u00e4ume von mindestens 24 Stunden ohne wesentliche Beeintr\u00e4chtigung der okularen Gesundheit oder der Trageannehmlichkeit getragen werden k\u00f6nnen, wobei bevorzugt eine Linse bereitgestellt werden soll, die diese Eigenschaften \u00fcber einen kontinulierlichen Tragezeitraum von 4 bis 30 Tagen oder mehr aufweist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patent- bzw. Schutzanspruch 1 der Klageschutzschriften folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ophthalmische Linse mit ophthalmisch vertr\u00e4glichen Innen- und Au\u00dfenoberfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die ophthalmische Linse ist ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Kontaktlinsen zur Sehkorrektur, Kontaktlinsen zur Modifizierung der Augenfarbe, ophthalmischen Arzneistoff-Abgabevorrichtungen und ophthalmischen Wundheilungsvorrichtungen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Die Linse ist zum Tragen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in kontinuierlichem engen Kontakt mit okularem Gewebe und okularen Fluiden geeignet.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Die Linse umfa\u00dft ein Polymermaterial, das eine hohe Sauerstoffpermeabilit\u00e4t und eine hohe Ionenpermeabilit\u00e4t aufweist.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Das Polymermaterial ist aus polymerisierbaren Materialien gebildet, umfassend<\/p>\n<p>e1)<\/p>\n<p>mindstens ein oxypermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I. der Beschreibung definiert, und<\/p>\n<p>e2)<\/p>\n<p>mindestens ein ionopermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I. der Beschreibung definiert.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Die Linse gestattet die Sauerstoffpermeation in ausreichender Menge zum Aufrechterhalten der Gesundheit der Cornea und der Annehmlichkeit des Tr\u00e4gers w\u00e4hrend eines Zeitraums l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden.<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>Die Linse erlaubt Ionen- oder Wasserpermeation in ausreichender Menge, damit die Linse auf dem Auge so bewegt werden kann, dass die Gesundheit der Cornea im Wesentlichen nicht beeintr\u00e4chtigt wird, und die Annehmlichkeit des Tr\u00e4gers w\u00e4hrend eines Zeitraums l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden akzeptabel ist.<\/p>\n<p>h)<\/p>\n<p>Die ophthalmische Linse weist eine Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit, wie in Abschnitt I. der Beschreibung definiert, von mindestens etwa 70 barrers\/mm auf.<\/p>\n<p>i)<\/p>\n<p>Die Linse weist eine Ionenpermeabilit\u00e4t auf, gekennzeichnet<\/p>\n<p>i1)<\/p>\n<p>entweder durch einen Ionoton lon Permeability Coefficient vonmehr als etwa 0,2 x 10-6 cm\u00ad2\/s, oder<\/p>\n<p>i2)<\/p>\n<p>einen Ionoflux Diffusion Coefficient von mehr als etwa 1,5 x 10-6 mm2\/min..<\/p>\n<p>i3)<\/p>\n<p>Die Koeffizienten werden hinsichtlich Natriumionen gemessen.<\/p>\n<p>i4)<\/p>\n<p>Die Koeffizienten werden gem\u00e4\u00df den Messverfahren, die in Abschnitten II.F.1 bzw. II.F.2 der Beschreibung definiert sind, gemessen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Kontaktlinsen machen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte widerrechtlich Gebrauch. Dies ist hinsichtlich der Merkmale a) bis c) au\u00dfer Streit und begegnet insoweit mit Recht keinen Bedenken. Aber auch die \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 der Klageschutzrechte sind verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Merkmale d), f) und g) haben allgemeine Wirkangaben zur Sauerstoffpermeabilit\u00e4t und zur Ionen- bzw. Wasserpermeabilit\u00e4t in der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Linse zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Merkmal d) besagt, dass das Linsenmaterial &#8211; anders als im Stand der Technik bekannt &#8211; sowohl eine hohe Sauerstoffpermeabilit\u00e4t als auch eine hohe Ionenpermeabilit\u00e4t, also nicht nur eine dieser Eigenschaften aufweist. Welche Wirkungen eine \u201ehohe\u201c Permeabilit\u00e4t (Durchl\u00e4ssigkeit) im Sinne der Erfindung hat, ist in den Merkmalen f) und g) niedergelegt. Danach gew\u00e4hrleisten die Sauerstoff- und Ionenpermeation eine ausreichende Sauerstoffversorgung und Bewegbarkeit der Linse auf dem Auge. Die Gesundheit der Hornhaut (Cornea) wird aufrechterhalten bzw. nicht im Wesentlichen beeintr\u00e4chtigt und die Linse weist eine hinreichende Trageannehmlichkeit auf, so dass sie w\u00e4hrend eines Zeitraums l\u00e4ngeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden getragen werden kann. Die Klageschutzrechte grenzen sich damit von dem Stand der Technik ab, bei dem die Kontaktlinsen entweder aufgrund ihrer H\u00e4rte bzw. Steifigkeit (RGP-Linsen) kein angenehmes Tragen erlauben oder wegen mangelnder Sauerstoffpermeabilit\u00e4t zur Sch\u00e4digung der Hornhaut (Anschwellen, Entwicklung von Blutgef\u00e4\u00dfen) f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Anlage B 3, Seiten 2\/3). Aus der Aufgabenstellung der Klageschutzrechte (vgl. Anlage B 3, Seite 4) ist insoweit zu entnehmen, dass der ma\u00dfgebliche (ununterbrochene) Tragezeitraum mindestens 24 Stunden, bevorzugt vier bis 30 oder mehr Tage betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Linsen sind unstreitig dazu geeignet und bestimmt, ununterbrochen \u00fcber 30 Tage und 29 N\u00e4chte getragen zu werden (vgl. Anlage K 7, Bl. 1). Dass es bei dieser den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mindestwert von 24 Stunden erheblich \u00fcbersteigenden Dauerverwendung zu wesentlichen, aus dem Stand der Technik bekannten gesundheitlichen Problemen (Anschwellen der Hornhaut und Bildung von Blutgef\u00e4\u00dften) wegen zu geringer Sauerstoffzufuhr und\/oder mangelnder Bewegbarkeit der Linse auf dem Auge kommt oder dass die Linse f\u00fcr die dauernde Benutzung keine hinreichende Trageannehmlichkeit besitzt, behaupten die Beklagten selbst nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit Erfolg einwenden, der Feststellung einer Patentverletzung stehe die Unbestimmtheit der in den Merkmalen vorgesehenen Wirkungsangaben entgegen. In den Merkmalen h) und i) sind Mindestbereichsangaben zur Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit und zur Ionenpermeabilit\u00e4t niedergelegt. Diese Angaben legen f\u00fcr den Fachmann erkennbar fest, welche Materialeigenschaften bzw. physikalischen Eigenschaften die Linse mindestens aufweisen muss, um im Sinne des Merkmals d) von einer \u201ehohen\u201c Sauerstoff- und Ionenpermeabilit\u00e4t sprechen zu k\u00f6nnen, die die in den Merkmalen h) und i) bezeichneten Wirkungen (grunds\u00e4tzlich) herbeif\u00fchren kann. So ergibt sich die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit (Dk\/t) durch Dividieren der Sauerstoffpermeabilit\u00e4t (Dk), also der Geschwindigkeit, in der Sauerstoff durch das Material tritt, durch die mittlere Dicke t der Linse (vgl. Anlage B 3, Seite 8\/9 und Seite 32 a.E.). Ferner entnimmt der Fachmann den Klageschutzschriften (Anlage B 3, Seiten 19 ff.), dass die Ionenpermeabilit\u00e4t mit der Eigenschaft der Linse korreliert, auf dem Auge bewegbar zu sein, und damit bei Anwendung der in den Klageschutzschriften angef\u00fchrten Messverfahren geeignet ist, eine objektive Vorgabe f\u00fcr diese Eigenschaft darzustellen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal e) ist das die Linse umfassende Polymermaterial aus polymerisierbaren Materialien gebildet, und zwar umfassend gem\u00e4\u00df den Merkmalen e1) und e2) ein oxypermes und ein ionopermes polymerisierbares Material, wie es jeweils in den Klageschutzschriften in Abschnitt I. definiert ist. Danach handelt es sich um Materialien (Monomere, Olygomere, Makromere u. dgl.), die mit \u00e4hnlichen oder anderen polymerisierbaren Materialien zu einem Polymer polymerisieren k\u00f6nnen, das eine hohe Sauerstoffpermeabilit\u00e4ts- bzw. hohe Ionenpermeabilit\u00e4tsgeschwindigkeit aufweist (vgl. Anlage B 3, Seite 8\/9). Was die H\u00f6he der Sauerstoff- bzw. Ionenpermeabilit\u00e4t angeht, gilt auch hier, dass die konkreten Mindestwerte in den Merkmalen h) und i) definiert sind. Dass es sich bei den von den Beklagten verwendeten Materialien TPVC (siloxanhaltiges Makromer) und NVP, die in den Klageschutzschriften ausdr\u00fccklich als Beispiele genannt werden (vgl. Anlage B 3, Seite 14), entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin um keine polymerisierbaren Materialien handelt, die oxyperm bzw. ionoperm polymerisierbar sind, haben die Beklagten nicht behauptet.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffenen Linsen seien aus dem \u201ehomogenen\u201c Polymermaterial Balafilcon A hergestellt und w\u00fcrden daher keine \u201emehrphasige\u201c Morphologie im Sinne der Klageschutzrechte aufweisen. Patent- bzw. Schutzanspruch 1 der Klageschutzrechte macht keine Vorgaben dazu, wie die oxyperm und ionoperm polymerisierbaren Materialien zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polymermaterialien polymerisieren und inwieweit sie hierbei Phasen zu bilden haben. Zwar ist in den Klageschutzrechten (vgl. Anlage B 3, Seite 10, erster Absatz) der Begriff der Phase definiert als Bereich von im wesentlichen gleichf\u00f6rmiger Zusammensetzung, der einen ausgepr\u00e4gten und physikalisch gesonderten Teil eines heterogenen polymeren Materials darstellt, und wird als Morphologie im Sinne der Erfindung die Struktur und Beziehung der Phasen eines Materials bezeichnet (vgl. Anlage B 3, Seite 10, vorletzter Absatz). Das Vorsehen solcher besonderer oxypermer und ionopermer Phasen hat jedoch nicht in Patent- bzw. Schutzanspruch 1, sondern allein in den Unteranspr\u00fcchen (z.B. 6 &#8211; 8) Ber\u00fccksichtigung gefunden. Dementsprechend f\u00fchren die Klageschutzrechte zur Morphologie aus, dass lediglich bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform das Linsenmaterial mindestens zwei Phasen aufweist (vgl. Anlage B 3, Seite 16, letzter Absatz). Nichts anderes l\u00e4sst sich auch aus der nachfolgend wiedergegebenen Beschreibungsstelle auf Seite 17, erster Absatz der Anlage B 3 herleiten:<\/p>\n<p>\u201eDas Vorliegen von getrennten oxypermen und ionopermen Phasen anstatt eines vollst\u00e4ndigen Gemisches von oxypermen und ionopermen Phasen wird beim F\u00f6rdern der Verteilung von Sauerstoff und Ionen als vorteilhaft angenommen. Sauerstoff wird vorwiegend durch das oxyperme Polymer diffundieren, w\u00e4hrend das ionoperme Polymer eine h\u00f6here Sperre f\u00fcr die Sauerstoffdiffusion bereitstellt. In \u00e4hnlicher Weise werden Ionen gut durch das ionoperme Polymer diffundieren, w\u00e4hrend das oxyperme Polymer einen h\u00f6heren Widerstand f\u00fcr Ionendiffusion bereitstellt. Somit wird eine homogene oxyperme-ionoperme Phase unerw\u00fcnschten Widerstand f\u00fcr sowohl Sauerstoff- als auch Ionendiffusion bereitstellen, w\u00e4hrend zwei getrennte Oxyperm- und Ionopermphasen Wege niedrigen Widerstand f\u00fcr die Durchl\u00e4ssigkeit von sowohl Sauerstoff als auch Ionen oder Wasser bereitstellen.\u201c<\/p>\n<p>Auch hieraus ergibt sich lediglich, dass das Vorhandensein klar abgegrenzter Phasenbereiche als vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform angenommen wird. Ansonsten handelt es sich lediglich um Erkl\u00e4rungsversuche, warum bzw. nach welchem Mechanismus die Morphologie bzw. die Phasentrennung Einfluss auf die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit und die Ionenpermeabilit\u00e4t haben kann. Diese Aussagen zu den (vermuteten) Ursachenzusammenh\u00e4ngen sind in Patent- bzw. Schutzanspruch 1 &#8211; anders als in einem Teil der Unteranspr\u00fcche &#8211; jedoch nicht in beschr\u00e4nkender Weise aufgenommen worden. Vielmehr ist dieser Ursachenzusammenhang in Bezug auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polymermaterial (Merkmal e)) bewu\u00dft ausgeklammert worden, da es gem\u00e4\u00df den Merkmalen e1) und e2) lediglich anhand der polymerisierbaren oxypermen bzw. ionopermen Ausgangsmaterialien definiert ist, sich also gerade keine Festlegung auf eine bestimmte phasige Morphologie findet. Entscheidend nach Patentanspruch 1 ist vielmehr allein, ob das Linsenmaterial letztlich die in den Merkmalen h) und i) festgelegten Mindestwerte erreicht. Ist dies der Fall, weist die Linse im Sinne der Klageschutzrechte (vgl. Anlage B 3, Seite 16\/17) die \u201erichtige\u201c Morphologie auf. Im \u00dcbrigen zeigt der Hinweis auf die homogene oxyperme-ionoperme \u201ePhase\u201c, dass nach der Diktion der Klageschutzrechte als Phase, soweit die Bezeichnung nicht zur Definition des in den Unteranspr\u00fcchen verwendeten Begriffs der Phase, sondern zur Erkl\u00e4rung des Ursachenzusammenhangs herangezogen wird, auch ein homogenes Gemisch bezeichnet wird, was ersichtlich nur dann Sinn macht, wenn insoweit allgemein auf die verschiedenartige Wirkung der oxypermen und ionopermen Materialien als voneinander in der Linse zu unterscheidende Stoffe abgestellt wird. Dazu steht es alsdann auch nicht in Widerspruch, sondern in Einklang, in den Unteranspr\u00fcchen bevorzugte ausgepr\u00e4gte physikalische Bereiche von Phasenanordnungen vorzusehen, also Bereiche mit ausgepr\u00e4gter ionopermer oder oxypermer Wirkung in der Linse zu schaffen (vgl. auch Anlage B 3, Seite 10, erster Absatz). Vor diesem Hintergrund kann den Beklagten schlie\u00dflich auch nicht in der Einsch\u00e4tzung gefolgt werden, es sei lediglich vers\u00e4umt worden, die Patentbeschreibung den tats\u00e4chlich gew\u00e4hrten Anspr\u00fcchen anzupassen, soweit in der Beschreibung von einer Bevorzugung die Rede sei.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage B 17 vorgelegten Buchzitat (Silikone Hydrogels), nach dem die Neuheit der Erfindung in der Morphologie liegen soll, sowie aus der eingeschr\u00e4nkten Fassung der Patentanspr\u00fcche des parallelen US-Patents 5 760 100 (Anlage B 18). Zum Einen handelt es sich bereits um kein zur Beurteilung des Schutzumfangs der Klageschutzrechte heranziehbares Auslegungsmaterial; zum Anderen sprechen die vorbezeichneten Unterlagen nicht einmal indiziell f\u00fcr eine beschr\u00e4nkende Auslegung des Patents- bzw. Schutzanspruchs 1 der Klageschutzrechte. Das von den Beklagten hervorgehobene Buchzitat schlie\u00dft es nicht aus, das Vorhandensein der \u201erichtigen\u201c, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Morphologie dadurch zu ermitteln, dass bestimmte Mindestwerte zur Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit und Ionenpermeabilit\u00e4t \u00fcberschritten sind. Ferner weist der Umstand, dass im parallelen US-Patent das Vorliegen einer besonderen Morphologie bzw. separater Phasen im Kontaktlinsenmaterial Eingang in den Anspruch gefunden hat, darauf hin, dass es keine Selbstverst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr den Fachmann ist, dieses Merkmal implizit in den Anspruch hineinzulesen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Pure-Vision-Linsen weisen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit von mindestens etwa 70 barrers\/mm auf (Merkmal h). Denn schon ausweislich der eigenen Werbeunterlage (Anlage K 7) der Beklagten, deren inhaltliche Richtigkeit sie nicht in Abrede gestellt haben, betr\u00e4gt die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit (Dk\/t) der angegriffenen Linse 110 barrers\/mm bei &#8211; 3 Dioptrin und liegt damit weit \u00fcber dem beanspruchten Mindestwert. Die Behauptung der Beklagten, die Dk\/t-Werte k\u00f6nnten auch bei der Verwendung nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfer Materialien gemessen werden, stellt kein erhebliches Bestreiten dar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit aufweist. Da die fachkundigen Beklagten keinerlei Angaben zur Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit ihrer Linsen mit -5 Dioptrin gemacht haben und insbesondere nicht behauptet haben, die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit liege &#8211; anders als bei den Linsen mit -3 Dioptrin &#8211; tats\u00e4chlich bei einem Wert unter 70 barrers\/mm, sind sie auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df dem Bericht nach Anlage K 14\/14 a, nach dem auch hier die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit stets \u00fcber dem beanspruchten Mindestwert liegt, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Nachvollziehbarkeit und Schl\u00fcssigkeit der Untersuchungsunterlage nach Anlage K 14\/14 a ist insoweit nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist im Sinne von Merkmal i) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ionenpermeabilit\u00e4t auf, da ihr Ionenfluss-Koeffizient nach Merkmal i1) mehr als 1,5 x 10-6 mm2\/min. betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Grundlage ihres Vorbringens einen Bericht \u00fcber die Bestimmung der Ionenpermeabilit\u00e4t nach dem Ionenfluss-Verfahren gemacht (Anlage K 15\/15 a)), der die einzelnen Bestimmungsschritte und die in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzielten Ergebnisse benennt und aus dem sich mit 4,19 x 10-3 mm2\/min. (Standardabweichung 0,23) ein erheblich h\u00f6herer als der beanspruchte Mindestwert ergibt. Dem sich aus dem Bericht ergebenden Parteivortrag der Kl\u00e4gerin zur Ionenpermeabilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Beklagten, die in Bezug auf die angegriffenen Linsen einen unter dem Anspruchmindestwert liegenden Wert nicht behauptet haben, nicht hinreichend konkret entgegengetreten, um die Verwirklichung des Merkmals streitig zu stellen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten urspr\u00fcnglich ger\u00fcgt haben, der Fl\u00e4chenparameter A in der Berechnungsformel von Fick (Anlage B 3, Seite 23) sei unzul\u00e4ssig von 8 auf 4 mm halbiert und das Volumen der Aufnahmphase sei von 60 ml unzul\u00e4ssig bei der Formelberechnung auf 60.000 mm3 erh\u00f6ht worden, ist sie den schl\u00fcssigen Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin, nach denen nicht der Durchmesser (8 mm), sondern der Radius (4 mm) zu verwenden ist und im \u00dcbrigen nur eine Umrechnung von ml in mm3 vorgenommen wurde, nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Beklagten beanstanden, Messergebnisse zur Ionentransportrate seien nicht vorgelegt worden, ist dies ebenfalls unerheblich, da die Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt haben, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Konzentrationsdifferenz zwischen Quell- und Aufnahmephase 0,10 mol\/l betr\u00e4gt (vgl. Anlage K 15 a), Seite 10). Eine Konkretisierung dieses Wertes seitens der Kl\u00e4gerin durch Vorlage von Messergebnissen bedurfte es daher nicht.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt auch die R\u00fcge der Beklagten, anders als in den Klageschutzrechten vorgegeben (vgl. Anlage B 3, Seite 23, zweiter Absatz) sei die Zeit f\u00fcr die Leitf\u00e4higkeitsmessung nicht eingehalten, sondern sowohl die Dauer als auch die Intervalle verk\u00fcrzt worden (vgl. Anlage K 15 a), Seite 8, vierter Absatz) und die Datenerfassung der NaCl-Konzentration erst nach 40 Minuten sei nicht nachvollziehbar (vgl. Anlage K 15 a), Seite 10, Mitte). Denn auch insoweit sind die Beklagten dem schl\u00fcssigen und \u00fcberzeugenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht konkret entgegengetreten, dass bei einer Verk\u00fcrzung der Messintervalle die Messzeit ebenfalls verk\u00fcrzt werden kann und dass durch die Ber\u00fccksichtigung von Datenwerten erst nach 40 Minuten lediglich sichergestellt wird, dass das System \u00e4quilibriert ist, was bei einer Langzeitmessung mit gro\u00dfen Intervallen nicht von nennenswerter Bedeutung ist. Auch wenn nach Merkmal i4) die Koeffizienten gem\u00e4\u00df den in den Klageschutzrechten bestehenden Messverfahren zu ermitteln sind, hei\u00dft dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass bei Abweichungen im Bestimmungsverfahren die ermittelten Werte unbrauchbar sind. Dem Fachmann ist ohne weiteres einsichtig, dass gleichwertige Abwandlungen in Bezug auf die Bestimmungsprodezur &#8211; wie etwa die von der Kl\u00e4gerin dargelegte Abk\u00fcrzung der Messzeit durch Verringerung der Messintervalle unter ausgleichender Ber\u00fccksichtigung eines besonders veranschlagten \u00c4quilibrierungszeitraums &#8211; stets m\u00f6glich sind. Patent- bzw Schutzanspruch 1 der Klageschutzrechte stellt kein bestimmtes Messverfahren, sondern eine bestimmte stoffliche Eigenschaft unter Schutz, die lediglich mit Hilfe des in Bezug genommenen Messverfahrens ermittelt k\u00f6nnen werden soll. Ist aber das Ergebnis der Messung ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Vorliegen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Linse, spricht nichts dagegen, das Messergebnis durch ein abwandeltes, in der Aussagekraft aber gleichwertiges oder gar verbessertes Messverfahren zu ermitteln. Da vorliegend der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dargelegte Wert zudem ganz erheblich \u00fcber dem in Merkmal i2) angegebenen Mindestwert liegt, besteht \u00fcberdies kein Anlass anzunehmen, bei einer Verl\u00e4ngerung der Messzeit und Vergr\u00f6\u00dferung der Messintervalle k\u00f6nne sich ein Wert unterhalb des beanspruchten Bereichs einstellen. Dies behaupten die Beklagten auch selbst nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch nicht der Einwand der Beklagten, die nach dem Bericht gem\u00e4\u00df Anlage K 15\/15 a) verwendeten Linsen seien nicht originalverpackt gewesen, weil die Kl\u00e4gerin in den Testbericht nach Anlage K 14\/14 a) dieselbe Identifikationsnummer (R 28 300 18) f\u00fcr den untersuchten Gegenstand angegeben habe. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um eine Chargennummer, die nicht nur einer Verpackung zugeordnet wird. So haben die im Verhandlungstermin \u00fcberreichten beiden Originalverpackungen der angegriffenen Linsen ebenfalls eine \u00fcbereinstimmende Chargennummer (R 28 306 735). Im \u00dcbrigen sind die Beklagten aber auch nicht dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entgegengetreten, nach welchem die Linsen auch f\u00fcr eine zweifache Untersuchung geeignet sind und dabei eine Verbesserung der Messergebnisse zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>Nach alledem ist das ohne die Nennung eines eigenen Wertes zum Ionenfluss-Koeffizienten pauschale Bestreiten der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal i2) nicht, nicht ausreichend, um den Benutzungstatbestand streitig zu stellen. Die fachkundigen Beklagten, die in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst vorgetragen haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hrleiste trotz ihrer Homogenit\u00e4t einen ausreichenden Sauerstoff- und Ionentransport, h\u00e4tten dazu im Einzelnen darlegen m\u00fcssen, weshalb bzw. an welchen Stellen man bei den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Testberichten \u00fcber ihre Linsen zu anderen, nicht patentgem\u00e4\u00dfen Ergebnissen gelangen muss. Eigene Untersuchungen, die den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den von ihr ermittelten Messergebnissen in Frage zu stellen geeignet sind, haben die Beklagten ebenfalls nicht vorgelegt. Sie haben auch nicht ger\u00fcgt, sich zu den Ionenfluss-Koeffizienten der angegriffenen Linse und den diesbez\u00fcglichen Angaben in Anlage K 15\/15 a) nicht einlassen zu k\u00f6nnen, weil sie den Bericht nicht h\u00e4tten nacharbeiten k\u00f6nnen, um die Richtigkeit der Ergebnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen bzw. ggf. zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. Vielmehr haben sie sich in der Sache eingelassen, so dass ihre pauschale Versp\u00e4tungsr\u00fcge wegen \u201e\u00dcberrumpelung\u201c (GA 310) schon deshalb nicht durchgreifen kann, weil die Ber\u00fccksichtigung der Untersuchungsunterlage eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits nicht zur Folge hat (\u00a7 296 Abs. 1 und 2 ZPO).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Beklagte zu 1., sondern auch f\u00fcr die Beklagte zu 2., da es sich bei ihr ausweislich ihres Vorbringens zum Vollstreckungsschutzantrag um die f\u00fcr die Markteinf\u00fchrung, -positionierung und den Verkauf der angegriffenen Linsen zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft in Deutschland handelt. Daneben hat die Beklagte zu 2. aber auch nicht behauptet, dass das die Pure-Vision-Linsen betreffende Internet-Angebot nach Anlage K 7 nicht ihr zuzurechnen ist oder sie nach Erteilung bzw. Eintragung der Klageschutzrechte die angegriffenen Linsen nicht (mehr) angeboten und vertrieben hat.<\/p>\n<p>Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin und die XV1 haben deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit sie sodann in die Lage versetzt sind, ihre Anspr\u00fcche auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Soweit die Kl\u00e4gerin Aufschl\u00fcsselung der Angaben nach Gr\u00f6\u00dfen, St\u00e4rken und Chargennummern der Linsen verlangt, war die Klage allerdings abzuweisen, da die Kl\u00e4gerin die Notwendigkeit dieser besonderen Aufschl\u00fcsselung zur Ermittlung und Bezifferung der Schadensersatzanspr\u00fcche nicht dargetan hat. Unbegr\u00fcndet ist die Klage au\u00dferdem insoweit, als die Kl\u00e4gerin mit R\u00fccksicht auf die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (12. September 2001) Rechnungslegung und Schadensersatz erst ab dem 12. Oktober 2001 und nicht schon seit Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf (7. September 2001) verlangen kann.<\/p>\n<p>Da sich der von der Kl\u00e4gerin begehrte Rechtsfolgenausspruch bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent ergibt, bedarf es vorliegend keiner Feststellungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters und sich hierauf (ebenfalls) gr\u00fcndender Rechte der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Es erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 widerrufen oder in relevanter Weise beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre, durch die von den Beklagten als vorbekannt angef\u00fchrten Kontaktlinsen l\u00e4sst sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Beklagten f\u00fcr keinen Fall belegt haben, dass die Linsen neben der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit (Merkmal h)) auch die in Merkmal i) angef\u00fchrte Ionenpermeabilit\u00e4t aufgewiesen haben. Allein der Hinweis darauf, das Herstellungsmaterial der Linsen sei (im Wesentlichen) mit dem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klageschutzrechte identisch, ist zum Nachweis von Merkmal i) nicht ausreichend. Denn f\u00fcr die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit und Ionenpermeabilit\u00e4t ist &#8211; wie in Anlage B 3, Seite 16\/17 ausgef\u00fchrt wird &#8211; auch die Morphologie der Linse ma\u00dfgeblich. Homogene oxyperme-ionoperme Phasen k\u00f6nnen die Diffusion hemmen und getrennte Phasenbereiche die Diffusion beg\u00fcnstigen. Eine hinreichende Linsenmorphologie nach Patentanspruch 1 ist &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; daran festzumachen, ob die Verbindung von oxypermen und ionopermen polymerisierbaren Material in ihrer Gestaltung derart umgesetzt worden ist, dass die in den Merkmalen h) und i) festgelegten Mindestwerte erreicht werden. Dass dies bei den vorbekannten Linsen &#8211; ebenso wie von der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die angegriffene Linse dargetan &#8211; der Fall gewesen ist oder jede Art der Verbindung hierzu f\u00fchrt, l\u00e4sst sich im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nicht feststellen. Ebensowenig lassen sich ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr finden, der Fachmann habe in naheliegender Weise dem Stand der Technik entnehmen k\u00f6nnen, dass sich die (vorbekannten) oxypermen und ionopermen Materialien in morphologischer Sicht so verbinden lassen, dass man sowohl die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit als auch zugleich die beanspruchte Ionenpermeabilit\u00e4t erh\u00e4lt. Zumindest erscheint es als offen, ob Patentanspruch 1 widerrufen oder eingeschr\u00e4nkt werden wird, so dass nach den Aussetzungsgrunds\u00e4tzen der Kammer dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Schutzrechtes Vorrang einzur\u00e4umen ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 281 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranla\u00dft.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden, war nicht zu entsprechen. Die Beklagten haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entsteht. Die vorgetragene &#8211; und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ohnedies nur f\u00fcr die Beklagte zu 2. unmittelbar glaubhaft gemachte &#8211; Gefahr des Verlustes von Marktanteilen, Kundenst\u00e4mmen und des dadurch zu erwartenden Abbaus von Arbeitspl\u00e4tzen und Vertrauensverlustes bzw. \u201eImageschadens\u201c sind hierzu nicht ausreichend, da sie eine mit hoher Sicherheit zu erwartende existenzgef\u00e4hrdende Bedrohung der gewerblichen T\u00e4tigkeit der Beklagten nicht begr\u00fcndet. Vielmehr handelt es sich um wirtschaftliche Nachteile und daraus resultierende Folgeerscheinungen, wie sie eine Zwangsvollstreckung gew\u00f6hnlicherweise nach sich ziehen kann und die im Falle einer ab\u00e4ndernden Berufungsentscheidung als Vollstreckungsschaden ersetzt verlangt werden k\u00f6nnen. Auch wenn dieser Anspruch ggfs. nur schwer realisierbar ist, handelt es sich insoweit um keinen uners\u00e4tzlichen Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO, sondern allenfalls um einen nur schwer zu ersetzenden Nachteil (vgl. M\u00fcnchner Kommentar-Kr\u00fcger, ZPO, 2. Auflage, \u00a7 712 Rdnr. 3). Soweit die Beklagten auf den Eintritt einer \u201eenormen Rufsch\u00e4digung im Markt\u201c und einen \u201edauerhaften Imageschaden\u201c abstellen, sind ihre Angaben zu Art und Ausma\u00df dieser Beeintr\u00e4chtigung \u00fcberdies unspezifziert und daher nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass insoweit ein unersetzlicher, finanziell nicht kompensierbarer Nachteil infolge einer Vollstreckung unausweischlich wird.<\/p>\n<p>Aber auch wenn man dies anders beurteilen wollte, so \u00fcberwiegt doch zumindest das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Vollstreckung in \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe das Interesse der Beklagten an einer Einstellung der Vollstreckung (\u00a7 712 Abs. 2 ZPO). Bei einer Patentverletzung ergibt sich das \u00fcberwiegende Interesse des Gl\u00e4ubigers an einer alsbaldigen Vollstreckung in aller Regel bereits aus der zeitlichen Begrenzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Denn f\u00fcr den Zeitraum, in dem das Unterlassungsurteil nicht durchsetzbar ist, b\u00fc\u00dft das aus dem Patent folgende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht seine Wirkung endg\u00fcltig ein, da die Monopolstellung des Rechtsinhabers nicht gew\u00e4hrleistet ist und so f\u00fcr ihn die Gefahr bleibender Beeintr\u00e4chtigungen in der Konkurrenzsituation besteht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Ferner ist vorliegend zu Lasten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass sie seit Zustellung der Klage offenbar keine Veranstaltungen getroffen haben, ihren Vertrieb im Falle der Vollstreckung auf Kontaktlinsen umstellen zu k\u00f6nnen, die nicht in den Schutzbereich der Klageschutzrechte fallen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie \u00fcberhaupt den Versuch unternommen haben, sich mit der Kl\u00e4gerin zumindest f\u00fcr die weitere Prozessdauer &#8211; unter zumutbaren Bedingungen &#8211; zu arrangieren.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.000.000,00 DM (= 2.556.459,41 Euro).<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien sind versp\u00e4tet und rechtfertigen keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Dr. D Dr. L2 L<strong><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 162 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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