{"id":1239,"date":"2014-09-02T17:00:48","date_gmt":"2014-09-02T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1239"},"modified":"2016-05-19T15:25:12","modified_gmt":"2016-05-19T15:25:12","slug":"4b-o-11212-rinnenentwaesserungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1239","title":{"rendered":"4b O 112\/12 &#8211; Rinnenentw\u00e4sserungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02289<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 112\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4569\">2 U 61\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt wird und die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(Anspruch 3 EP 1 887 XXX)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRinnenentw\u00e4sserungsysteme, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt wird und die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(Anspruch 15 EP 1 887 XXX, r\u00fcckbezogen auf Anspruch 3)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei<\/p>\n<p>die Angaben zu Ziffer 6 nur f\u00fcr seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlunge zu machen sind,<\/p>\n<p>es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist; und<\/p>\n<p>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11.Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 887 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar,<\/p>\n<p>f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages,<\/p>\n<p>f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 375.000,00. F\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<\/p>\n<p>&#8211; Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf: 300.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung: 75.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<br \/>\n<b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 887 XXX (Anlagen K1, K1a, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.06.2003 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der englischen Patentanmeldung GB 0215XXX vom 10.07.2002 in Anspruch. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11.01.2012. Die Beklagte legte am 11.10.2012 Einspruch gegen das Klagepatent beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein, der mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 07.07.2014 zur\u00fcckgewiesen wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Rinnenentw\u00e4sserungssysteme und insbesondere Kan\u00e4le mit hoher Kapazit\u00e4t, die typischerweise als Breitrinnen-Entw\u00e4sserungssysteme bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch 3 hat in der englischen Fassung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA drainage channel section (2) comprising a longitudinally extending pipe portion (6), a plurality of longitudinally spaced hollow projections (22) communicating with the pipe portion (6) and a plurality of longitudinally extending channel sections (24), wherein said plurality of longitudinally extending channel sections (24) communicate with the projections (22) in order to define when installed in a surface to be drained a continuous longitudinal slot (26) that lies in a surface to be drained and wherein the bases of the longitudinally extending channel sections (24) are defined by openings into the hollow projections (22)<br \/>\ncharacterised in that,<br \/>\nsaid plurality of longit[u]dinally extending channel sections (24) are supported by said projections (22), and in that the bases of the longitudinally extending channel sections are further defined by intermediate arch sections (38) at least substantially bridging the gaps between adjacent projections.\u201d<\/p>\n<p>Anspruch 3 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitt (2), umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt (6), eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen (22), die mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren, und ein Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) mit den Vorspr\u00fcngen (22) kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz (26) zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge (22) definiert sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) von den Vorspr\u00fcngen (22) gest\u00fctzt werden und dadurch, dass die Basen der sich l\u00e4nglich erstreckenden Rinnenabschnitte (22) weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen (22) \u00fcberbr\u00fccken.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 15 hat in der englischen Fassung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA channel drainage section system comprising drainage channel sections (2) according to any claims to 1 to 13.\u201d<\/p>\n<p>Anspruch 15 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eRinnenentw\u00e4sserungssystem, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte (2) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13\u201c<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entw\u00e4sserungstechnik. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Entw\u00e4sserungssystem, das aus Kanalentw\u00e4sserungsabschnitten besteht. Unter der Marke A B stellt die Beklagte her, bietet an und vertreibt Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte, unter anderem einen Typ F und einen Typ G (Anlagen K 8, K 9). In ihrem Produktkatalog zeigt die Beklagte verschiedene Formen des Typs F (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und des Typs G (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) unter verschiedenen Artikelnummern: A B F unter Nrn. 13000, 13025, 13035, 13065, 13075, 13085, 13010, 13020, 13030, 13060, 13070, 13080, 13210, 13220, 13230, 13260, 13270, 13280, 13410, 13420, 13430, 13460, 13470, 13480, 13610, 13620, 13630, 13660, 13670, 13680, 13810, 13820, 13830, 13860, 13870, 13880, A B G unter Nrn. 16150, 16200, 16350, 16400. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich jeweils in Material, L\u00e4nge, Breite, H\u00f6he, Entw\u00e4sserungsquerschnitt und Einlaufquerschnitt voneinander, folgen aber alle demselben Konstruktionsprinzip. In dem Produktkatalog (Anlage K 9) wird das A B als Rinnensystem bzw. Entw\u00e4sserungssystem beschrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei dem Fachmann, dessen Verst\u00e4ndnis zugrundezulegen sei, handele es sich um einen Bauingenieur und\/oder Architekten mit mehrj\u00e4hriger einschl\u00e4giger Berufserfahrung. Die zutreffende \u00dcbersetzung des Begriffs \u201echannel section\u201c sei \u201eRinnenabschnitt\u201c. So \u00fcbersetze die Beklagte selbst den Begriff \u201edrainage channel section\u201c als \u201eEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitt\u201c.<br \/>\nDer Rinnenabschnitt im Sinne des Klagepatents erf\u00fclle im Wesentlichen die technische Funktion, das Oberfl\u00e4chenwasser vertikal ablaufen zu lassen. Gegen\u00fcber den aus dem Stand der Technik vorbekannten Linienentw\u00e4sserungssystemen mit Schlitzablauf sehe das Klagepatent das Abst\u00fctzen des l\u00e4ngslaufenden Kanals auf Vorspr\u00fcngen als Verbesserung an.<br \/>\nBei den Rinnenabschnitten handele es sich um Funktionselemente, die nach oben hin \u00fcber einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz das Oberfl\u00e4chenwasser effizient im Sinne eines Linienentw\u00e4sserungssystems aufn\u00e4hmen und nach unten hin die Abst\u00e4nde zwischen den Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fcckten und hier\u00fcber die im Wesentlichen vertikale Ableitung des Wassers in die Vorspr\u00fcnge und den Rohrabschnitt gew\u00e4hrleisteten. Das Klagepatent verwende die Begriffe \u201eRinne\u201c und \u201eSchlitzablauf\u201c synonym.<br \/>\nAn keiner Stelle des Klagepatents sei die horizontale Ableitung des Oberfl\u00e4chenwassers \u00fcber mehrere Vorspr\u00fcnge hinweg als Funktion der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte angedeutet oder erw\u00e4hnt. Aus den beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen folge, dass ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer l\u00e4ngslaufender Kanal nicht durchg\u00e4ngig sein m\u00fcsse, sondern auch unterbrochen sein k\u00f6nne und Hindernisse enthalten k\u00f6nne. Eine horizontale Wasserf\u00fchrung finde an keiner Stelle statt, weil das einflie\u00dfende Wasser zwangsl\u00e4ufig bedingt durch die Schwerkraft entweder in den linken oder den rechten Vorsprung und damit im Wesentlichen vertikal abgeleitet flie\u00dfe. Die Zwischenbogenabschnitte wiesen in der Mitte zwischen zwei Vorspr\u00fcngen einen Scheitelpunkt auf. Bedingt durch die Schwerkraft werde das einflie\u00dfende Wasser zwangsl\u00e4ufig entweder in den linken oder in den rechten Vorsprung und damit im Wesentlichen vertikal abgeleitet. Auch bei \u201egedachten\u201c Scheitelpunkten gebe es keinen horizontalen Wasserfluss auf einem Kanalbett, sondern der Wasserfluss erfolge vielmehr wie in einem Trichter. Dies gelte erst recht bei den bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen, bei denen zwischen benachbarten Rinnenabschnitten L\u00fccken vorhanden seien.<br \/>\nDer \u201econtinuous longitudinal slot\u201c\/durchgehend l\u00e4ngliche Schlitz sei auch bei Unterbrechungen gegeben. \u201eContinuous\u201c im Sinne des Klagepatents hei\u00dfe nicht \u201eohne jegliche Unterbrechung\u201c, sondern \u201eim Wesentlichen durchgehend\u201c. Die Zwischenbogenabschnitte h\u00e4tten die Funktion, die Abst\u00e4nde zwischen den Vorspr\u00fcngen zu \u00fcberbr\u00fccken, und das Wasser in das Innere der Vorspr\u00fcnge zu leiten. Unterbrechungen zeigten auch bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents.<br \/>\nDie Zwischenbogenabschnitte m\u00fcssten keine runde geometrische Ausgestaltung aufweisen, es gen\u00fcge insoweit auch eine dreiecksf\u00f6rmige Bogenform.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten unmittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte preise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Linienentw\u00e4sserungssystem an (Anlagen K 14, K 15). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I weise Vorspr\u00fcnge auf, die sich ab einer gewissen H\u00f6he nach oben hin dreiecksf\u00f6rmig so weit \u00f6ffneten, dass sie sich beinahe ber\u00fchrten und so zur entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che hin ein praktisch durchgehender Schlitzablauf geschaffen werde. Die Rinnenabschnitte definierten nach oben hin einen l\u00e4nglichen Schlitz, so bezeichne die Beklagte ihre Rinnen selbst als \u201eSchlitzrinnen\u201c. Insbesondere werde die Basis der dreiecksf\u00f6rmigen Erweiterungen auch teilweise durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge definiert. L\u00fccken zwischen den benachbarten Vorspr\u00fcngen seien irrelevant, da die Zwischenbogenabschnitte die Abst\u00e4nde zwischen den Vorspr\u00fcngen nur mindestens im Wesentlichen \u00fcberbr\u00fccken m\u00fcssten.<br \/>\nEntsprechendes gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II. Selbst nach der Auslegung der Beklagten w\u00fcrde das Merkmal \u201eKanal\u201c verwirklicht, da ein \u00dcbertritt aus dem Bereich des Einlaufstutzens in den anderen jedenfalls m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Jedenfalls machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die \u201esich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen\u201c bzw. \u201esich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen\u201c stellten die Austauschmittel f\u00fcr die \u201esich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte\u201c dar. Ferner werde die Definition eines durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitzes dadurch ausgetauscht, dass die genannten Einlauf\u00f6ffnungen \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts verlaufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt wird und die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(Anspruch 3 EP 1 887 XXX)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRinnenentw\u00e4sserungsysteme, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt wird und die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(Anspruch 15 EP 1 887 XXX, r\u00fcckbezogen auf Anspruch 3)<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Ia.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und<br \/>\neine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen,<br \/>\nwobei diese mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert,<br \/>\num, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt<br \/>\nund wobei die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge definiert sind,<\/p>\n<p>in die Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden<br \/>\nund die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen<br \/>\nweiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccke zwischen den benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(EP 1 887 XXX, Anspruch 3 \u00e4quivalent im Hinblick auf \u201esich l\u00e4ngs erstreckende Rinnenabschnitte (24)\u201c und \u201edurchgehender l\u00e4nglicher Schlitz (26))\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRinnenentw\u00e4sserungsysteme, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte,<br \/>\ndiese umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren,<br \/>\nund eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen,<br \/>\nwobei diese mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert,<br \/>\num, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt<br \/>\nund wobei die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden<br \/>\nund die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen<br \/>\nweiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccke zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(EP 1 887 XXX, Anspruch 15 \u00e4quivalent im Hinblick auf \u201esich l\u00e4ngs erstreckende Rinnenabschnitte (24)\u201c und \u201edurchgehender l\u00e4nglicher Schlitz (26))<\/p>\n<p>\u00c4u\u00dferst hilfsweise<\/p>\n<p>Ib.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und<br \/>\neine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen,<br \/>\nwobei diese mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert,<br \/>\num, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt<br \/>\nund wobei die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden<br \/>\nund die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen<br \/>\nweiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccke zwischen den benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(EP 1 887 XXX, Anspruch 3 \u00e4quivalent im Hinblick auf \u201esich l\u00e4ngs erstreckende Rinnenabschnitte (24)\u201c und \u201edurchgehender l\u00e4nglicher Schlitz (26)\u201c)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRinnenentw\u00e4sserungsysteme, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte,<br \/>\ndiese umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren,<br \/>\nund eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen,<br \/>\nwobei diese mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert,<br \/>\num, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt<br \/>\nund wobei die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden<br \/>\nund die Basen der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen<br \/>\nweiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccke zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>(EP 1 887 XXX, Anspruch 15 \u00e4quivalent im Hinblick auf \u201esich l\u00e4ngs erstreckende Rinnenabschnitte (24)\u201c und \u201edurchgehender l\u00e4nglicher Schlitz (26)\u201c)<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu Ziffer 6 nur f\u00fcr seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlunge zu machen sind,<\/p>\n<p>es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist; und<\/p>\n<p>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11.Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 887 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<br \/>\nsowie hilfsweise<br \/>\nes der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch die Beklagte ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, beide angegriffene Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine sich l\u00e4ngs erstreckenden Kanalabschnitte auf, die mit hohlen Vorspr\u00fcngen kommunizierten. Ferner werde kein durchgehender l\u00e4nglicher Schlitz definiert, der in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liege und von einer Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Kanalabschnitten gebildet werde. Es existierten ebenfalls keine Basen, die durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge definiert seien. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen weiter keine Kanalabschnitte auf, die sich auf den Vorspr\u00fcngen abst\u00fctzten. Sie wiesen keine Kanalabschnitte auf mit Basen, die weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert seien, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken.<br \/>\nAus dem Anspruch des Klagepatents ergebe sich, dass die Kanalabschnitte mehrere Funktionen erf\u00fcllten: Sie definierten einen Schlitz, der das Oberfl\u00e4chenwasser aufnehme, und bildeten eine Basis, um die L\u00fccken zwischen den hohlen Vorspr\u00fcngen zu \u00fcberbr\u00fccken. Die \u00dcberbr\u00fcckung der Abst\u00e4nde zwischen den hohlen Vorspr\u00fcngen habe allein die Funktion, das in den Schlitz eintretende Wasser zu den hohlen Vorspr\u00fcngen zu leiten. Dabei handele es sich um die klassische Funktion eines Kanals, der ein Kanalbett bzw. eine Kanalsohle und Kanalw\u00e4nde aufweise. Das Kanalbett stelle die Basis, die durch die Bogenabschnitte gebildet werde, dar. Die Bogenabschnitte bewirkten einen Wasserfluss in die voneinander beabstandet angeordneten hohlen Vorspr\u00fcnge. Zwingend m\u00fcsse das im Kanal aufgenommene Oberfl\u00e4chenwasser, um abflie\u00dfen zu k\u00f6nnen, den hohlen Vorspr\u00fcngen zun\u00e4chst in horizontaler Richtung zugef\u00fchrt werden, um dann durch die hohlen Vorspr\u00fcnge in den Spalt zum vertikalen Abfluss zugeleitet zu werden. Dort wo sich keine hohlen Vorspr\u00fcnge bef\u00e4nden, m\u00fcsse das Wasser durch den Kanal zu den hohlen Vorspr\u00fcngen transportiert werden. Das Wasser flie\u00dfe in jenen Segmenten, da die Bogenabschnitte die Basis des Kanals bildeten, horizontal. Das Wasser flie\u00dfe in den Segmenten der Bogenabschnitte horizontal, wenn auch mit Gef\u00e4lle, sonst flie\u00dfe es nicht.<br \/>\nUnterbrechungen des durchgehenden Schlitzablaufs sehe auch das Klagepatent in der Endposition nicht vor, wenn Zwischenr\u00e4ume, die dazu dienten, die Bewehrungsmatte hindurchgleiten zu lassen, genannt w\u00fcrden. Dies betreffe nur die Montage, sie w\u00fcrden aber entweder durch einen Schutzstab geschlossen oder so schmal seien, dass sie sich selbst wieder verschl\u00f6ssen.<br \/>\nDas Oberfl\u00e4chenwasser k\u00f6nne sich aufgrund des Kanals zwischen mehreren Einlauf\u00f6ffnungen der beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcnge verteilen.<br \/>\nDie Begrifflichkeit des Kanals im Sinne des Klagepatents stimme \u00fcberein mit der im Stand der Technik \u00fcblichen Verwendung der Bezeichnung \u201eKanal\u201c. In Abgrenzung zu einem Kanal seien im Stand der Technik Begriffe wie \u201ethroat\u201c und \u201eslot drain\u201c verwendet worden. Darunter w\u00fcrde der Fachmann ein konstruktives Bauteil verstehen, welches das Wasser von der Oberfl\u00e4che vertikal nach unten in den Rohrabschnitt f\u00fchre.<br \/>\nDa die Basis des Kanals aus den \u00d6ffnungen in hohlen Vorspr\u00fcngen gebildet werde und zum anderen durch die dazwischenliegenden Bogenabschnitte, liege die Funktion des Kanals darin, das Wasser in die hohlen Vorspr\u00fcnge zu leiten. Dort wo die Basis des Kanals effektiv durch \u00d6ffnungen in den hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sei, flie\u00dfe das Wasser ausschlie\u00dflich vertikal, von der Oberfl\u00e4che in den Spalt, in den hohlen Vorsprung und in das Rohrleitungsteil. Dort wo sich keine hohlen Vorspr\u00fcnge bef\u00e4nden, m\u00fcsse das Wasser durch den Kanal transportiert werden. Der Kanal leite dort das Wasser horizontal, wo die Basis des Kanals durch die dazwischenliegenden Bogenabschnitte definiert sei.<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keinen l\u00e4ngslaufenden Entw\u00e4sserungsabschnitt auf. Die in Anlagen K 9 und K 10 beispielhaft gezeigte angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zeige lediglich eine oberseitige Abdeckung, die nicht beansprucht sei. Im \u00dcbrigen habe die Rinnenabdeckung keine Basis und bilde keine l\u00e4ngslaufenden Kanal. Bei der Abdeckung handele es sich um ein nach unten offenes Bauteil, hingegen nicht um einen Kanal mit Kanalbett und Kanalisierungsfunktion. Die hohlen Vorspr\u00fcnge seien deutlich voneinander beabstandet. Die L\u00fccken zwischen den benachbarten Vorspr\u00fcngen w\u00fcrden nicht \u00fcberbr\u00fcckt. Ein Kanal ohne Kanalbett sei ein Schlitz. Ein Kanal, der mit den Vorspr\u00fcngen in Verbindung stehe, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht vorhanden, sondern stattdessen nur voneinander beabstandete Einlauf\u00f6ffnungen. Es werde kein Schlitz definiert, der in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liege. Es handele sich vielmehr um eine Reihe hintereinander angeordneter, voneinander beabstandeter und separierter Einlauf\u00f6ffnungen der Einlauftrichter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ben\u00f6tige auch keinen Kanal, da ihre trichterf\u00f6rmige Ausgestaltung nach unten dazu f\u00fchre, dass das Oberfl\u00e4chenwasser sofort in vertikaler Richtung abstr\u00f6me. Eine Querleitung des Wassers sei technisch unm\u00f6glich. In den Abstand zwischen den Einlauftrichtern einstr\u00f6mendes Wasser werde nicht abgef\u00fchrt, sondern \u00fcberstr\u00f6me die Rinne. Ein horizontales Flie\u00dfen des Wassers zu hohlen Vorspr\u00fcngen finde nicht statt. Ein praktisch durchgehender Schlitzablauf stelle keinen durchgehenden Kanal dar.<br \/>\nSofern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che verlegt werde, definiere sie jedenfalls keinen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz, der in Benutzung der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liege. Denn der Schlitz w\u00fcrde in Benutzung mindestens 3-5 mm unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegen, also nicht in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che.<br \/>\nSofern bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform I der unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che verlaufende Spalt das \u00c4quivalent zu der Vielzahl der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte des Patentgegenstandes sein solle, handele es sich dabei um etwas, dass sich gegenst\u00e4ndlich au\u00dferhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I befinde. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde dieser \u201eKanal\u201c h\u00f6chstens einen Hohlraum darstellen, der nicht durch Vorspr\u00fcnge gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. Die L\u00fccken zwischen den benachbarten Vorspr\u00fcngen seien bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht bogenf\u00f6rmig, sondern dreiecksf\u00f6rmig, es fehle demnach an einer Entsprechung f\u00fcr die Zwischenbogenabschnitte. Zwischen den Vorspr\u00fcngen auftreffendes Wasser werde nicht in die hohlen Vorspr\u00fcnge geleitet. Die Zwischenr\u00e4ume seien vollst\u00e4ndig mit Ortbeton vergossen, so dass dieses Wasser unter keinen Umst\u00e4nden in den darunter liegenden Rohrabschnitt gelangen k\u00f6nne (Seite 34 der Anlage K 12).<\/p>\n<p>Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II seien die Einlaufstutzen voneinander beabstandet und stellten lediglich hintereinander geschaltete, voneinander separierte Einl\u00e4ufe dar, ohne dass ein Kanal im Sinne des Streitpatents verwirklicht w\u00e4re. Auch der aus gusstechnischen Gr\u00fcnden angeformte Einlaufstutzen bilde kein Kanalbett aus, da zwischen den Stufen das Oberfl\u00e4chenwasser wie bei den Einlauf\u00f6ffnungen direkt nach unten abgef\u00fchrt werde. Es werde kein \u00dcbertritt von einem Einlaufstutzen in den anderen angestrebt, da die Oberkante der Einlauf\u00f6ffnung angeformt sei, so dass eine Wasserf\u00fchrung in L\u00e4ngsrichtung das darunter liegenden Rohrleitungsteils auch deshalb kaum m\u00f6glich sei. Es seien auch hier keine bogenf\u00f6rmigen Zwischenabschnitte vorhanden und es finde keine Wasserableitung statt (Anlage B 18).<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bed\u00fcrften der vom Klagepatent beabsichtigten Fixierung des Kanals durch die Vorspr\u00fcnge nicht, da ein solcher l\u00e4ngslaufender Kanal nicht existiere. Das Klagepatent setzte durch die beabsichtigte Weiterbildung der Linienentw\u00e4sserung auf ein anderes Ableitungsprinzip. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten demgegen\u00fcber das Prinzip einer erweiterten Punktentw\u00e4sserung.<br \/>\nFerner betreffe der R\u00fcckrufanspruch nur die Vertriebswege, nicht aber die Verletzungsgegenst\u00e4nde, die sich bereits bei den Endabnehmern verbaut bef\u00e4nden. Jedenfalls sei diesbez\u00fcglich der R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>\nDer Streitwert sei zu niedrig. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin erwirtschafte Ums\u00e4tze von mehr als 2 Mio. Euro f\u00fcr das Jahr 2013. Jedenfalls sei ihrer Ansicht nach eine entsprechende Sicherheitsleistung von jeweils 2 Mio. Euro f\u00fcr die Unterlassungsvollstreckung, den R\u00fcckruf und die Vernichtung anzusetzen. Im \u00dcbrigen l\u00e4gen auch die Voraussetzung von \u00a7 712 ZPO vor.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.12.2013 und vom 31.07.2014 Bezug genommen. Die Akten zum Verfahren 4b O 111\/12 und 4b O 191\/11 hat die Kammer beigezogen. Sie waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Herausgabe der Bereicherung sowie der Schadensersatzpflicht gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 812 Abs. 1 S.1, 2. Alt BGB. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I war die Klage mangels wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Verletzung abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Rinnenentw\u00e4sserungssysteme und insbesondere Kan\u00e4le mit hoher Kapazit\u00e4t, die typischerweise als Breitrinnen-Entw\u00e4sserungssysteme bezeichnet werden.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass zur Oberfl\u00e4chenentw\u00e4sserung gro\u00dfer Fl\u00e4chen wie etwa von Absatzzentren, Parkpl\u00e4tzen und Flugh\u00e4fen robuste Abflusskan\u00e4le mit hoher hydraulischer Kapazit\u00e4t erforderlich sind.<br \/>\nAus dem Stand der Technik nennt das Klagepatent das in der GB-A-2 229 212 beschrieben Entw\u00e4sserungssystem. Dieses sieht ein offenes Rinnenelement aus glasfaserverst\u00e4rktem Beton vor, das in einer Betonverf\u00fcllung, die die Rinne im Gebrauch umgibt, mittels eines Rahmens von Bewehrungsst\u00e4ben verankert ist. Das Kanalelement wird mit einem separaten Deckel verwendet. Die Schriften GB-A-2 316 428 und GB-A-2 347 707 zeigen die Ausgestaltung des Deckels mit einer Reihe von Vorspr\u00fcngen, die in Schlitzen enden, die sich quer zu der Richtung des Kanals in der Oberfl\u00e4che erstrecken. Das Wasser tritt durch die Querschlitze ein. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass der hydraulische Wirkungsgrad nicht hoch sei, und bei St\u00fcrmen das Wasser \u00fcber die Schlitze hinweg getragen werde. Ferner \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 treten eine Reihe technischer Probleme bei der Installation solcher Systeme auf, wie das Erfordernis der Ausfluchtung der Deckel auf den Kan\u00e4len. Die GB-A-2 316 428 will dem durch Bilden des Deckels und des Kanals in einer einzigen Einheit begegnen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass die Schrift nicht angibt, wie eine solche einzige Einheit erhalten werden k\u00f6nne.<br \/>\nWeitere Anforderungen an das Entw\u00e4sserungssystem ergeben sich laut dem Klagepatent daraus, dass diese Bauart von Abflussrinne in Gebieten dienen soll, in denen eine schwere Fl\u00e4chenauflast durch Fahrzeuge vorliegt. Deshalb muss eine Bewehrung der Betonplatte vorgesehen sein, welche den Deckel bedeckt. Das von Hodkin &amp; Jones Sheffield Ltd. vorgeschlagene System sieht hierf\u00fcr ein speziell ausgebildetes vom Hersteller geliefertes Bewehrungsstabnetzwerk vor. Diese L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent als relativ teuer.<br \/>\nEine alternative L\u00f6sung eines Drainagesystems sei \u2013 so das Klagepatent \u2013 aus der Schrift GB-A-1 456 021 vorbekannt. Dabei geht von einem Rohr eine Reihe von R\u00f6hren aufw\u00e4rts zu einer Stelle oberhalb des Oberfl\u00e4chenniveaus nach oben, wobei die R\u00f6hren sich f\u00fcr den Entw\u00e4sserungsdurchfluss in das Rohr \u00f6ffnen. Ein handels\u00fcbliches System dieser allgemeinen Bauart von Marshalls Mono Ltd. sieht einen Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt vor, der einen sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt und eine Vielzahl von l\u00e4ngsseits beabstandeten mit dem Rohrabschnitt kommunizierenden hohlen Vorspr\u00fcnge aufweist. Das Klagepatent sieht es als nachteilig an, dass dies diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad ergibt. Allerdings haben die kleinen vorspringenden R\u00f6hren relativ geringen Einfluss auf die erforderliche Plattenbewehrung.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass es im Stand der Technik bekannt sei, dass die Leitungsentw\u00e4sserung wirkungsvoller sei als die Punktentw\u00e4sserungsanordnungen. Eine L\u00f6sung schl\u00e4gt die US-A-6 000 881 vor, die einen Plastikrinnenabschnitt zeigt, der einen schmalen querschnittsverringerten Ablauf aufweist. Dort sind Vorspr\u00fcnge vorgesehen, um den Kanalabschnitt in dem Material festzulegen, in das er eingebettet ist. St\u00fctzst\u00e4be und Bewehrungsst\u00e4be k\u00f6nnen ebenfalls an dem Abschnitt befestigt sein. Ein \u00e4hnliches System ist in der GB-A-2 311 549 beschrieben. Hier wird ein Schlitzablauf bereitgestellt, der einen polygonalen Rinnenbereich und einen querschnittsverringerten Bereich aufweist, wobei letzterer aus zwei W\u00e4nden besteht, die sich von dem Rinnenbereich nach oben erstrecken, um einen Schlitzablauf zu bilden. Das Klagepatent sieht den verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad relativ zu den Punktentw\u00e4sserungssystemen als vorteilhaft an. Es kritisiert allerdings, dass die Betonplatten an jeder Seite des Schlitzes \u00fcber den Rinnenabschnitt hinausragen. Dies f\u00fchre dem Klagepatent zur Folge zu einer erheblichen Gefahr von Belastungssch\u00e4den.<br \/>\nAbschlie\u00dfend nennt das Klagepatent \u2013 ohne hieran Kritik zu \u00fcben \u2013 das Drainagesystem der AU-B-733 361 mit einer Oberfl\u00e4chenrinne, die \u00fcber eine Reihe von Fallrohren mit einer Rohrleitung in Fluidverbindung ist.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert explizit keine (subjektive) Aufgabe. Die objektive Aufgabe des Klagepatents liegt darin, die Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden, indem es ein Kanalentw\u00e4sserungssystem bereitstellt, das eine h\u00f6here hydraulische Kapazit\u00e4t und Effizienz aufweist und gleichzeitig eine kontinuierliche Bewehrung gew\u00e4hrleistet (Absatz [0014] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent einen Drainagekanal-Abschnitt nach Anspruch 3 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ein Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt (2)<br \/>\n2. Der Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt umfasst einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt (6).<br \/>\n3. Der Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt umfasst eine Vielzahl von hohlen Vorspr\u00fcngen (22),<br \/>\n3.1. Die hohlen Vorspr\u00fcnge sind l\u00e4ngs beabstandet.<br \/>\n3.2. Die hohlen Vorspr\u00fcnge kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).<br \/>\n4. Der Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt umfasst eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24).<br \/>\n4.1. Der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) kommuniziert mit den Vorspr\u00fcngen (22).<br \/>\n4.2. Die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) definiert, wenn sie in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz (26), der in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt.<br \/>\n4.3. Die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) sind durch \u00d6ffnungen in den hohlen Vorspr\u00fcngen (22) definiert.<br \/>\n5. Die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) wird von den Vorspr\u00fcngen (22) getragen.<br \/>\n6. Die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte sind weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen (22) \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>Der abh\u00e4ngige Anspruch 15 des Klagepatents schl\u00e4gt ein Rinnenentw\u00e4sserungssystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Rinnenentw\u00e4sserungssystem, das umfasst<br \/>\n2. Einen Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt (2)<br \/>\n3. Der Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt umfasst einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt (6).<br \/>\n4. Der Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt umfasst eine Vielzahl von hohlen Vorspr\u00fcngen (22).<br \/>\n4.1. Die hohlen Vorspr\u00fcnge sind l\u00e4ngs beabstandet.<br \/>\n4.2. Die hohlen Vorspr\u00fcnge kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).<br \/>\n5. Der Entw\u00e4sserungskanalabschnitt umfasst eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24).<br \/>\n5.1. Der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) kommuniziert mit den Vorspr\u00fcngen (22).<br \/>\n5.2. Die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) definiert, wenn sie in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz, der in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt.<br \/>\n5.3. Die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) sind durch \u00d6ffnungen in den hohlen Vorspr\u00fcngen (22) definiert.<br \/>\n6. Die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) wird von den Vorspr\u00fcngen (22) getragen.<br \/>\n7. Die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen (22) \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletzt das Klagepatent hingegen weder dem Wortsinn nach, noch macht sie vom der technischen Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<br \/>\nZwischen den Parteien steht in Streit, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten sowie Zwischenbogenabschnitten im Sinne des Klagepatents aufweisen. Diese Fragen betreffen die Merkmalsgruppe 4 (Merkmale 4, 4.1, 4.2, 4.3) sowie das Merkmal 5, die sich mit der Ausgestaltung der Rinnenabschnitte befassen und Merkmal 6, das die Zwischenbogenabschnitte behandelt. Die anderen Merkmale sind zu recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\n1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletzt Merkmalsgruppe 4 wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von dieser Merkmalsgruppe Gebrauch, da das Merkmal 4.2 nicht verwirklicht wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem Fachmann, dessen Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Auslegung zugrunde zu legen ist, handelt es sich um ein Team aus Bauingenieuren und Architekten mit mehrj\u00e4hriger einschl\u00e4giger Berufserfahrung. Sofern die Beklagte die \u00dcbersetzung des Begriffes \u201echannel section\u201c in den streitigen Merkmalen moniert, ist es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ohne Belang, ob die \u201elongitudinally extending channel sections\u201c mit \u201eRinnenabschnitten\u201c oder \u201eKanalabschnitten\u201c \u00fcbersetzt werden. Sofern bei der \u00dcbersetzung des Klagepatents in Anspruch 3 zwei Mal versehentlich \u201echannel sections (24)\u201c als \u201eRohrabschnitt (24)\u201c anstelle von \u201eRinnenabschnitt (24)\u201c \u00fcbersetzt worden ist, handelt es sich hierbei um einen aus dem Gesamtzusammenhang offenkundigen \u00dcbersetzungsfehler, auf den es im Ergebnis nicht ankommt, weil die englische Fassung des Klagepatents f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblich ist.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut, dass die sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz definieren, der in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt (Merkmal 4.2), und mit den hohlen Vorspr\u00fcngen kommunizieren (Merkmal 4.1). Anhand Merkmal 4.2 erkennt der Fachmann, dass die Vielzahl der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz bilden (\u201edefinieren\u201c) soll. Zus\u00e4tzlich nimmt der Fachmann auch Merkmal 6 in den Blick, nach dem die Basis der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Zwischenbogenabschnitten definiert wird, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen den benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken. Die Rinnenabschnitte und der durch sie definierte Schlitz liegen in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che (Merkmal 4.2). Bei dem Schlitz handelt es sich um ein durchg\u00e4ngig l\u00e4ngliches Gebilde mit sich l\u00e4ngs erstreckenden Seitenw\u00e4nden. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass der Schlitz eine Anordnung schafft, die den Verlauf einer Linie annimmt. Da der Schlitz in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt, wei\u00df der Fachmann ebenfalls, dass der Schlitz zur Ableitung des Oberfl\u00e4chenwassers dient.<br \/>\nAnhand der allgemeinen Beschreibung erkennt der Fachmann in diesem Zusammenhang, dass das Klagepatent die Begriffe der \u201eRinne\u201c und des \u201eSchlitzablaufs\u201c synonym verwendet. So spricht es im Anspruch von einer Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei diese von den Vorspr\u00fcngen getragen wird. In Absatz [0013] hei\u00dft es hingegen, dass das St\u00fctzen eines Schlitzablaufs auf einer Reihe von Vorspr\u00fcngen ein geeignetes Mittel bildet, um eine Plattenbewehrung zu erm\u00f6glichen. Das Klagepatent versteht daher unter der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten einen Schlitz, der auf einer Linie das Oberfl\u00e4chenwasser ableitet. In Absatz [0025] spricht das Klagepatent \u00fcberdies von einer \u201eSchlitzrinne\u201c.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch vor dem Hintergrund des zitierten Standes der Technik, dessen Nachteile das Klagepatent vermeiden will. Das Klagepatent kritisiert bei den Punktentw\u00e4sserungsanordnungen, dass sie wegen ihrer begrenzten hydraulischen Effizienz wenig leistungsf\u00e4hig sind. Demgegen\u00fcber hebt das Klagepatent bei den Linienentw\u00e4sserungssystemen die gute hydraulische Effizienz hervor, die sie aufgrund ihrer Schlitzabl\u00e4ufe erreichen. Insbesondere wird die Art der Entw\u00e4sserung gerade nicht kritisiert, sondern nur die Gefahr von Belastungssch\u00e4den. Diese m\u00f6chte das Klagepatent ausweislich Absatz [0013] durch das St\u00fctzen des Schlitzablaufs auf einer Reihe von Vorspr\u00fcngen verbessern, da so eine Plattenbewehrung erm\u00f6glicht wird, die zwischen Vorspr\u00fcngen verl\u00e4uft und sicherstellt, dass eine kontinuierliche Bewehrung gebildet wird.<br \/>\nIndem die sich l\u00e4ngserstreckenden Rinnenabschnitte\/der l\u00e4ngliche Schlitz mit den Vorspr\u00fcngen kommunizieren (Merkmal 4.1) wird das Oberfl\u00e4chenwasser in die Vorspr\u00fcnge geleitet. Insofern kommt dem Schlitz die Funktion zu, das Oberfl\u00e4chenwasser aufzunehmen und nach unten im Wesentlichen vertikal in die Vorspr\u00fcnge abzuleiten. Dem Klagepatent ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Schlitz zwingend das Oberfl\u00e4chenwasser auf einem Kanalbett den hohlen Vorspr\u00fcngen zun\u00e4chst in horizontaler Richtung \u00fcber die dazwischenliegenden Bogenabschnitte zuleiten m\u00fcsse. Sowohl die Merkmalsgruppe 4 als auch der bereits mehrfach angesprochene Absatz [0027] lassen nicht erkennen, dass das Klagepatent ein horizontales Leiten des Wassers in Richtung der Vorspr\u00fcnge fordert. Vielmehr fordert das Klagepatent nur einen definierten durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz, dessen Basis durch die Vorspr\u00fcnge und Zwischenbogenabschnitte definiert wird. Bereits die Zwischenbogenabschnitte f\u00fchren nicht zu einem horizontalen Fluss des Wassers, sondern sorgen daf\u00fcr, dass das Oberfl\u00e4chenwasser auf steilem Wege in die \u00d6ffnung des hohlen Vorsprungs gef\u00fchrt wird. Die Funktion der hohlen Vorspr\u00fcnge ist die Ableitung des Wassers aus den Rinnenabschnitten in den Rohrabschnitt, in dem sie mit diesem kommunizieren (Merkmale 3.2, 4.1). Die Beabstandung der hohlen Vorspr\u00fcnge dient dazu, in der Fl\u00e4che durchg\u00e4ngig Beton\/Bewehrung einbringen zu k\u00f6nnen, so dass die Fl\u00e4che h\u00f6here Lasten tragen kann. W\u00e4hrend die hohlen Vorspr\u00fcnge im Stand der Technik f\u00fcr eine Punktentw\u00e4sserung stehen (vgl. Absatz [0007] des Klagepatents), gelangt das Klagepatent zur Linienentw\u00e4sserung, indem die Abst\u00e4nde zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen durch die Zwischenbogenabschnitte im Wesentlichen \u00fcberbr\u00fcckt werden und so oberhalb der Vorspr\u00fcnge sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte definiert werden, die in der Fl\u00e4che einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz bilden. Neben der Ausbildung der Basis f\u00fcr die Rinnenabschnitte dienen die Zwischenbogenabschnitte dazu, die Abst\u00e4nde zwischen den Vorspr\u00fcngen zu \u00fcberbr\u00fccken, so dass eine Linienentw\u00e4sserung entsteht. Weder begrifflich noch funktional ist hierf\u00fcr erforderlich, dass die Bogenabschnitte kreisf\u00f6rmig ausgebildet ist. Dem Wortlaut des Anspruchs und dessen Systematik sowie den Abs\u00e4tzen [0026], [0027] der Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass der durchgehende l\u00e4ngliche Schlitz kein eigenes, separates Bauteil darstellt. Er wird durch die hohlen Vorspr\u00fcnge und die Zwischenbogenabschnitte, also aus verschiedenen anderen Bauteilen gebildet. Auch diese m\u00fcssen keine gesonderten Bauteile darstellen. Die Rinne hat Seitenw\u00e4nde, die in die Seitenw\u00e4nde jedes Vorsprungs \u00fcbergehen k\u00f6nnen und ihre Basis ist durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge und Zwischenbogenabschnitte, welche die Zwischenr\u00e4ume zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken, effektiv definiert.<br \/>\nAuch wenn das Klagepatent in Merkmal 4.2. einen durchgehenden Schlitz fordert, versteht der Fachmann unter dieser Vorgabe nicht zwingend, dass die Rinnenabschnitte zusammen einen Schlitz bilden sollen, der keine Unterbrechungen aufweisen soll. Die Klagepatentschrift weist an verschiedenen Stellen auf Ausf\u00fchrungsformen hin, die einen unterbrochenen Schlitz zeigen (vgl. Abs\u00e4tze [0015], [0038], [0039]). In Absatz [0015] unterscheidet das Klagepatent zwischen zwei Ausf\u00fchrungsformen, solchen mit L\u00fccken bzw. Zwischenr\u00e4umen zwischen benachbarten Abschnitten und solchen mit einer durchgehenden Rinne (\u201ewhere channel is continuous\u201c). Unter der Rinne versteht der Fachmann den durch die Rinnenabschnitte definierte Schlitz. In den Abs\u00e4tzen [0038] ff. wird der Begriff des durchgehenden Schlitzes (\u201econtinous slot\u201c) hingegen auch f\u00fcr solche Ausf\u00fchrungsformen verwendet, bei denen zwischen den Rinnenabschnitten Zwischenr\u00e4ume vorhanden sind (Absatz [0039] des Klagepatents). Solche zeigen auch die Figuren 8 und 9 des Klagepatents. Vorgesehen sind Zwischenr\u00e4ume f\u00fcr Bewehrungsmatten. Das Klagepatent f\u00fchrt aber in diesem Zusammenhang aus, dass die Zwischenr\u00e4ume ein Hindurchgleiten der Bewehrungsmatte zulassen und gleichzeitig noch einen kontinuierlichen Schlitz in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che belassen. Dies kann das Anordnen eines Schutzstabs w\u00e4hrend der letzten Sch\u00fcttung erfordern, damit kein Beton durch die Zwischenr\u00e4ume in die Rinne flie\u00dft. Das Klagepatent geht also auch dann, wenn Zwischenr\u00e4ume zwischen den Rinnenabschnitten vorhanden sind, nur dann von einem durchgehenden Schlitz aus, wenn letztlich in der Einbausituation ein Schlitz ohne Unterbrechung\/Hindernis in Querrichtung geschaffen wird. So f\u00fchrt auch das EPA in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden zum Einspruch \u2013 die als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents durch die Kammer zu ber\u00fccksichtigen ist \u2013 aus, dass die Beschreibung an dieser Stelle deutlich macht, wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 8 und 9 ausgef\u00fchrt werden kann, so dass es in den Bereich des mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstandes f\u00e4llt. Diese geht konform mit dem Wortlaut des Merkmals 4.2, wenn es hei\u00dft, dass die Rinnenabschnitte, wenn sie in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che installiert sind, einen durchgehenden Schlitz definieren. Auch wenn die konkrete Einbausituation nicht durch den Anspruch gesch\u00fctzt wird, muss die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung jedenfalls geeignet sein, mit seinen Rinnenabschnitten trotz vorhandener Zwischenr\u00e4ume in der Einbausituation einen durchgehenden Schlitz zu definieren. Dies setzt voraus, dass die Rinnenabschnitte jedenfalls an der Stirnseite offen sind, so dass Wasser von einem Rinnenabschnitt in den anderen gelangen kann. Nur so kommt der durchgehende Schlitz seiner Funktion zur Linienentw\u00e4sserung nach. Er soll Wasser aus der Fl\u00e4che \u00fcber die gesamte L\u00e4nge eines Entw\u00e4sserungsabschnitts aufnehmen. Der hydraulische Effekt verringert sich, wenn der Schlitz Unterbrechungen aufweist und das Wasser nicht auf der vollen L\u00e4nge ohne weiteres in den Schlitz abflie\u00dfen kann. Bei einem anderen Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnte eine Abgrenzung zur Punktentw\u00e4sserung kaum vorgenommen werden, da der Fachmann nicht bestimmen k\u00f6nnte, wann eine unterbrochene Rinne noch einen im Wesentlichen durchgehenden Schlitz aufweist. Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch die Ausf\u00fchrungsform in Figur 2 nicht zu einer anderen Auslegung. Die gezeigten Gussreste, die dort in der Rinne stehen sind, verhindern ebenfalls nicht die Bildung eines durchgehenden Schlitzes, weil der obere Grat der Gussreste nicht einmal die Oberkante des Schlitzes erreicht und im \u00dcbrigen eine Linienentw\u00e4sserung nicht hindert, dass das Wasser links oder rechts vom Grat in den Schlitz herabl\u00e4uft, aber nicht in H\u00f6he des Schlitzes stehen bleibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletzt die Merkmalgruppe 4. Aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Anlage K 32 und dem dort gezeigten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ist ein Einlaufstutzen ersichtlich, der auf den Rohrabschnitt aufgesetzt wird. In L\u00e4ngsrichtung erstrecken sich nach schr\u00e4g oben Seitenw\u00e4nde, die dann in die senkrechten Wandungen der von au\u00dfen ersichtlichen Kastenform \u00fcbergehen. Die aus zwei Halbschalen gebildete Form ist innen hohl und unten stirnseitig verschlossen. Die L\u00e4ngsseiten des Kastens sind h\u00f6her gezogen als die Stirnseiten. Zwischen den L\u00e4ngsseiten befinden sich stirnseitig Gusstege, die jedoch niedriger verlaufen als die l\u00e4ngsseitigen Wandungen. Dies ist auch aus der Draufsicht der auf Bl. 248 GA gezeigten Grafik und der Anlage K 32 ersichtlich. Die Stirnseiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sind geschlossen. Bei den aus den Halbschalen gebildeten Einlaufstutzen handelt es sich um die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (Merkmal 4.). Diese kommunizieren mit der Vielzahl von hohlen Vorspr\u00fcngen (Merkmal 4.1). Dabei handelt es sich um die senkrechten \u00d6ffnungen im Rohrabschnitt, auf die die Einlaufstutzen aufgesetzt werden. Damit definieren die \u00d6ffnungen in den hohlen Vorspr\u00fcngen zugleich die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte (Merkmal 4.3). Die \u00fcber die Stirnseiten des Kastens hinausgezogenen L\u00e4ngsseiten der Einlaufstutzen definieren den durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz im Sinne des Merkmal 4.2.. Sofern die Beklagten behaupten, das Wasser trete an den Zwischenr\u00e4umen zwischen den Gusstegen nicht \u00fcber, weil die Zwischenr\u00e4ume waagerecht ausgebildet seien, ist dies unbeachtlich. Es kommt lediglich darauf an, dass eine Linienentw\u00e4sserung stattfindet, also Wasser entlang der gesamten Linie in den Schlitz eintreten und abflie\u00dfen kann. Das ist hier der Fall, weil der Gussteg unterhalb der Oberkante des Schlitzes angeordnet ist und das Wasser von dort in die Kastenform abflie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht das Merkmal 4.2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn sie weist keinen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz auf, der durch die Vielzahl der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte definiert ist, wenn sie in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che installiert sind. Anhand der Anlage K 26 (Ablichtung 4) und des in der m\u00fcndlichen Verhandlungen pr\u00e4sentierten Musters eines Typs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I konnte die Kammer feststellen, dass sich zwischen den Einlaufstutzen Zwischenr\u00e4ume befinden und die Stirnseiten der Einlaufstutzen verschlossen sind. Auch wenn die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Linienentw\u00e4sserungssystem und gerade nicht als Punktentw\u00e4sserungssystem bewirbt, f\u00fchrt dies nicht in die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung. Den vom Klagepatent angestrebten hydraulischen Effekt erreicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mangels eines durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitzes jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletzt die Merkmalsgruppe 4 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn des Klagepatentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform in dessen Schutzbereich fallen, wenn sie das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit) (vgl. BGH, GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 2002, 515 ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 ff. \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410 ff. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959 ff. \u2013 Pumpeinrichtung\u00b8GRUR 2007, 1059 ff. \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313 ff. \u2013 Crimpwerkzeug IV; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 ff. \u2013 WC-Sitzganitur; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.04.2014, Az. 4b O 114\/12).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSofern die Beklagten zun\u00e4chst bem\u00e4ngeln, die Kl\u00e4gerin habe sich nicht auf ein bestimmtes Austauschmittel festgelegt, so ist dem kein Erfolg beschieden. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Vielzahl sich l\u00e4ngs erstreckender Rinnenabschnitte im Hilfsantrag I das Austauschmittel der Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beanstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen genannt. Als Austauschmittel f\u00fcr die Definition eines durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitzes hat die Kl\u00e4gerin ein Verlaufen \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts genannt.<\/p>\n<p>Es mangelt jedoch vorliegend an der Gleichwertigkeit der durch die Ausf\u00fchrungsform I gew\u00e4hlten L\u00f6sung. Das Klagepatent hat die Definition des durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitzes ausdr\u00fccklich beansprucht, um den Linienentw\u00e4sserungseffekt zu erreichen. Dieser soll \u00fcber den gesamten Verlauf des Rohres durch die Rinnenabschnitte gew\u00e4hrleistet werden. Damit soll gegen\u00fcber dem Stand der Technik ein h\u00f6herer hydraulischer Effekt gew\u00e4hrleistet werden. Neben der Verteilung der hohlen Vorspr\u00fcnge und der Zwischenbogenabschnitte tr\u00e4gt dazu aber ebenfalls der \u201edurchgehende\u201c l\u00e4ngliche Schlitz bei. Denn nur durch eine durchgehende Wasserableitung wird die Linienentw\u00e4sserung erreicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die separierten Einlauf\u00f6ffnungen, die \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts verlaufen, gerade vor dem Sinngehalt des Anspruchs unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale, eine ununterbrochene Linienentw\u00e4sserung zu erreichen, eine gleichwertige L\u00f6sung zeigen. Denn durch Unterbrechungen wird der hydraulische Effekt gesenkt. Davon will sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre aber gerade abgrenzen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Hilfsantrag II. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weist ebenfalls das Merkmal 5 auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 5 verlangt zus\u00e4tzlich, dass der l\u00e4ngslaufende Kanal durch die Vorspr\u00fcnge gest\u00fctzt wird. Nach der sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferung des EPA (Anlagen K 24, K 25) sollen dabei die Vorspr\u00fcnge die Funktion des \u201eGewicht tragens\u201c bzw. \u201ein Position halten\u201c erf\u00fcllen. Dabei erf\u00fcllt das Merkmal eine Fixierung, die eine einfache Installation des Drainagekanal-Abschnitts in seiner Gesamtheit und in einem Schritt erm\u00f6glicht (Anlage K 20, Ziffer. 4.4, 4.5).<br \/>\nSofern sich die Beklagte unter Vorlage der Anlagen B 21, B 22 darauf beruft, es g\u00e4be die Problematik des Lastabtrags, der von den hohlen Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden m\u00fcsse, nicht, erschlie\u00dft sich nicht, worauf der Vortrag der Beklagten in diesem Punkt abzielt. Es ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass die hohlen Vorspr\u00fcnge 22 nicht diejenige Last selbst oder alleine tragen, die durch die Fahrzeuge etc. beim \u00dcberfahren der Bew\u00e4sserungseinrichtung aufgebracht wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nach Auffassung der Kammer die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Rinnenabschnitte aufweisen, erf\u00fcllen die Einlaufstutzen auch die st\u00fctzende Funktion.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht auch von Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6 verlangt, dass die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch die Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen (22) \u00fcberbr\u00fccken.<br \/>\nDie Zwischenbogenabschnitte m\u00fcssen nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis nicht zwingend rund ausgestaltet sein. Auch wenn der Wortlaut von einem \u201eBogen\u201c in Zwischenbogenabschnitten spricht, versteht der Fachmann darunter nicht die geometrischen Vorgabe, diesen rund auszugestalten. Vielmehr ist ihm nach seinem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis bekannt, dass die Bezeichnung eines Bogen im architektonischen Zusammenhang allgemein eine Konstruktion charakterisiert, die zum \u00dcberbr\u00fccken von \u00d6ffnungen in Mauerwerk gedacht ist. Darunter versteht der Fachmann aber beispielswiese auch Dreiecksbogen. Nur weil die bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren der Klagepatentschrift Rundb\u00f6gen zeigen, beschr\u00e4nkt dies nicht den weiten Schutzbereich des Klagepatentanspruchs. Der Anspruch macht hinsichtlich der Ausgestaltung des \u201eBogens\u201c der \u201eZwischenabschnitte\u201c keine konkreten geometrischen Vorgaben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ist kein Rundbogen ausgebildet, dennoch handelt es sich nach zutreffender Auslegung um Zwischenbogenabschnitte. Die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte werden durch die sich nach schr\u00e4g oben erstreckenden Seitenw\u00e4nde gebildet, die dann in die senkrechten Wandungen der Kastenform \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht ebenfalls Anspruch 15. Es wird insoweit auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Aus den obigen Gr\u00fcnden verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den r\u00fcckbezogenen Anspruch 15 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzungshandlung ergeben sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II folgende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nne, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten zu 1) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Grunds\u00e4tzlich wird kein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt f\u00fcr die gewerblichen Abnehmer einger\u00e4umt (BGH, GRUR 1995, 338 \u2013 Kleiderb\u00fcgel). Es sind keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine ausnahmsweise vorliegende Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ersichtlich. Solche hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Dem diesbez\u00fcglichen Hilfsantrag war daher nicht zu entsprechen.<br \/>\n4)<br \/>\nDer Bereicherungsanspruch der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7 812 Abs. 1, S. 1 2. Alt BGB. Er rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte widerrechtlich in das Klagepatent und damit in eine Rechtsposition des Patentinhabers eingegriffen hat. Dies verpflichtet die Beklagte dazu, das durch den Eingriff ohne Rechtsgrund Erlangte bzw. den Wertersatz hierf\u00fcr herauszugeben.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Der Anspruch richtet sich auf die Gegenst\u00e4nde, die sich in der nachgeordneten Vertriebskette befinden.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 07.08.2014 und 28.08.2014 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung und fanden daher bei der Entscheidungsfindung keine Ber\u00fccksichtigung, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Klage war im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I abzuweisen. Dies l\u00f6st die tenorierte Kostenfolge aus.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Anhaltspunkte, eine h\u00f6here Sicherheitsleistung festzusetzen, sieht die Kammer nicht. Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, wobei ber\u00fccksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder R\u00fcckrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs f\u00fchrt, so dass die Sicherheitsleistung f\u00fcr alle drei Anspr\u00fcche einheitlich festzusetzen war.<br \/>\nDem Vollstreckungsschutzantrag nach \u00a7 712 ZPO war ebenfalls nicht zu entsprechen. Ein Vollstreckungsschutz kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungsgebot (und das R\u00fcckrufgebot\/die Entfernung) in Betracht kommen, da ein Schadenersatz-feststellungsanspruch keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1XXX, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Ausreichenden Schutz gegen\u00fcber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet \u00a7 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels (und der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche) gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 \u2013 I-2 U 23\/08, BeckRS 2010, 21820; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1XXX, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem. \u00a7 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen um solche handelt, die \u00fcber die \u00fcblichen Folgen eines Unterlassungs- und\/oder R\u00fcckrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen sind.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten d\u00fcrfte auch hier nicht ausreichend sein. Es ist nicht ersichtlich warum eine Modifikation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht kurzfristig m\u00f6glich und insbesondere nicht zumutbar sein sollte. Auch ein etwaiger Imageschaden ist nicht ausreichend vorgetragen. Der bisherige Vortrag spiegelt nur die \u00fcblichen Folgen eines Unterlassungsgebots wieder. Ferner sind diesbez\u00fcglich keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02289 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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