{"id":1235,"date":"2003-03-04T17:00:25","date_gmt":"2003-03-04T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1235"},"modified":"2016-04-21T11:47:32","modified_gmt":"2016-04-21T11:47:32","slug":"4-o-45601-steroide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1235","title":{"rendered":"4 O 456\/01 &#8211; Steroide"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 161<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. M\u00e4rz 2003, Az. 4 O 456\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) (nur die Beklagte zu 1) zur Herstellung von steroidbeladenen K\u00f6rnern zur Herstellung pharmazeutischer Dosiereinheiten (Tabletten) ein Verfahren anzuwenden, das folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(1) L\u00f6sen eines Steroids und einer Gleitsubstanz in einer ausreichenden Menge eines organischen L\u00f6sungsmittels, um eine L\u00f6sung zu bilden;<\/p>\n<p>(2) Mischen der L\u00f6sung mit einem Tr\u00e4germaterial, das ein Streckmittel und ein Bindemittel umfasst, wodurch ein Gemisch der L\u00f6sung und des Tr\u00e4germaterials gebildet wird;<\/p>\n<p>(3) Entfernen des organischen L\u00f6sungsmittels aus dem Gemisch, w\u00e4hrend das Gemisch vermischt wird, um steroidbeladene K\u00f6rner zu bilden;<\/p>\n<p>b) (nur die Beklagte zu 1) steroidbeladene K\u00f6rner, die in dem Verfahren gem\u00e4\u00df a) erh\u00e4ltlich sind, zur Herstellung einer pharmazeutischen Dosiereinheit zu verwenden, wenn die K\u00f6rner einen ein Steroid und eine Gleitsubstanz umfassenden Film\u00fcberzug enthalten;<\/p>\n<p>c) Tabletten, die K\u00f6rner gem\u00e4\u00df b) umfassen, herzustellen (nur die Beklagte zu 1), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen (beide Beklagten);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die zu 1. bis 3. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei Gemeinkosten nur abzuziehen sind, wenn sie den streitgegenst\u00e4ndlichen Tabletten unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>3. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter 1. bezeichneten Tabletten zu vernichten, oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % und der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.338.756,44 EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 23.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 10. Dezember 1993 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 657 161 (Klagepatent, Anlage L 1), dessen Erteilung am 2. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents legte die Beklagte zu 1) Einspruch ein, den die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2001 zur\u00fcckwies. Hiergegen hat die Beklagte zu 1) Beschwerde erhoben. Die Beklagte zu 2) ist dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren beigetreten. Gegenstand des Klagepatents sind Steroide enthaltende pharmazeutische Granulate. Die im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 5 und 8 haben in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage L 1 a) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von steroidbeladenen K\u00f6rnern, umfassend:<\/p>\n<p>a) L\u00f6sen eines Steroids und einer Gleitsubstanz in einer ausreichenden Menge eines organischen L\u00f6sungsmittels, um eine L\u00f6sung zu bilden;<\/p>\n<p>b) Mischen der L\u00f6sung mit einem Tr\u00e4germaterial, das eine L\u00f6sung und ein Bindemittel umfasst, wodurch ein Gemisch der L\u00f6sung und des Tr\u00e4germaterials gebildet wird; und<\/p>\n<p>c) Entfernen des organischen L\u00f6sungsmittels aus dem Gemisch, w\u00e4hrend das Gemisch vermischt wird, um steroidbeladene K\u00f6rner zu bilden.\u201c (Anspruch 1)<\/p>\n<p>\u201eKorn, das gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erh\u00e4ltlich ist, zur Herstellung einer pharmazeutischen Dosiereinheit, dadurch gekennzeichnet, dass es einen ein Steroid und eine Gleitsubstanz umfassenden Film\u00fcberzug enth\u00e4lt.\u201c (Anspruch 5)<\/p>\n<p>\u201eTablette, dadurch gekennzeichnet, dass sie das Korn nach einem der Anspr\u00fcche 5 bis 7 umfasst.\u201c (Anspruch 8)<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung Desmin 20 und 30 Tabletten zur Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung (Kontrazeptiva), welche folgende Bestandteile enthalten (Anlage L 9).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) vertreibt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Tabletten unter der Bezeichnung Lovina 20 und 30. Diese Tabletten weisen den Gebrauchsinformationen zufolge (Anlagen L 10 und L 11) nachfolgend wiedergegebene Zusammensetzungen auf:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der vorbezeichneten Pr\u00e4parate ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Soweit sie urspr\u00fcnglich auch Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab dem 14. Juli 1995 geltend gemacht hat, hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Haupttermin vom 6.2.2003 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen;<\/p>\n<p>3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihnen bez\u00fcglich des Rechnungslegungsbegehrens der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzubilligen und ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend: Die angegriffenen Pr\u00e4parate seien, auch wenn sie die vom Klagepatent verlangte hohe Lagerstabilit\u00e4t aufweisen, nicht unter Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens hergestellt worden. Insbesondere w\u00fcrden die K\u00f6rner nicht den durch das Herstellungsverfahren bedingten vollst\u00e4ndigen bzw. durchg\u00e4ngigen oder auch nur l\u00f6chrigen Film\u00fcberzug aufweisen. Beim Verfahren der Beklagten zu 1) erhalte man eine zuf\u00e4llige Verteilung des Steroids \u00fcber das gesamte Korn. Es k\u00f6nne lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass es inselhafte, partielle Anhaftungen gebe, welche jedoch nicht gezielt, sondern willk\u00fcrlich verteilt w\u00e4ren. Solche Anhaftungen seien mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nicht erzielbar. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 139 Abs. 3 PatG greife nicht ein, da allenfalls das Vorhandensein des Film\u00fcberzugs auf den K\u00f6rnern als neu an dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrenserzeugnis angesehen werden k\u00f6nne. Die Eigenschaft der Migrationshemmung und die dadurch bedingte hohe Lagerstabilit\u00e4t sei nicht neu. Im Anmeldezeitpunkt war \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 unter der Bezeichnung V3 ein nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestelltes Produkt der Firma Organon, einer Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, auf dem Markt, welches die patentgem\u00e4\u00dfen Stabilit\u00e4tswerte bereits aufwies.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen, so meinen die Beklagten, werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, da die angegriffenen Pr\u00e4parate und das Verfahren zu ihrer Herstellung widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft steroidbeladene K\u00f6rner, Tabletten, die diese K\u00f6rner umfassen, sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser K\u00f6rner.<\/p>\n<p>Den Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist zur Herstellung von Tabletten u.a. das sogenannte Nass-Granulationsverfahren bekannt. Zu diesem geh\u00f6rt das W\u00e4gen der Inhaltsstoffe einschlie\u00dflich eines L\u00f6sungsmittels, Mischen der Inhaltsstoffe, Granulieren, Feuchtscreenen, Trocknen, Trockenscreenen, mit Gleitmittel Versehen und Pressen der erhaltenen Mischung zu Tabletten. F\u00fcr die Herstellung von Tabletten mit niedrigen Dosen sehr wirksamer Steroide ist jenes Verfahren jedoch nicht geeignet. Denn es wurde nachgewiesen, dass gewisse Steroide wie M die Tendenz aufweisen, aus den K\u00f6rnern bzw. den daraus hergestellten Tabletten in die Umgebung zu diffundieren mit der Folge, dass die Menge der in der Dosierungseinheit enthaltenen Steroide innerhalb relativ kurzer Zeit unter die festgesetzte Menge fallen kann. Dies beschr\u00e4nkt die Lagerstabilit\u00e4t der fertigen Tabletten in erheblichem Ma\u00dfe.<\/p>\n<p>Das vorbezeichnete Problem will die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung auf einfache und preiswerte Weise l\u00f6sen. Hierzu sieht Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung von steroidbeladenen K\u00f6rnern, umfassend<\/p>\n<p>a) L\u00f6sen eines Steroids und einer Gleitsubstanz in einer ausreichenden Menge eines organischen L\u00f6sungsmittels, um eine L\u00f6sung zu bilden;<\/p>\n<p>b) Mischen der L\u00f6sung mit einem Tr\u00e4germaterial, das ein Streckmittel und ein Bindemittel umfasst, wodurch ein Gemisch der L\u00f6sung und des Tr\u00e4germaterials gebildet wird;<\/p>\n<p>c) Entfernen des organischen L\u00f6sungsmittels aus dem Gemisch, w\u00e4hrend das Gemisch vermischt wird, um steroidbeladene K\u00f6rner zu bilden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 5 stellt das K\u00f6rnchen zur Herstellung der pharmazeutischen Dosiereinheit unter Schutz und weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>K\u00f6rnchen zur Herstellung einer pharmazeutischen Dosiereinheit mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Das K\u00f6rnchen enth\u00e4lt einen ein Steroid und eine Gleitsubstanz umfassenden Film\u00fcberzug.<\/p>\n<p>2. Das K\u00f6rnchen ist erh\u00e4ltlich durch<\/p>\n<p>a) L\u00f6sen eines Steroids und einer Gleitsubstanz in einer ausreichenden Menge eines organischen L\u00f6sungsmittels, um eine L\u00f6sung zu bilden;<\/p>\n<p>b) Mischen der L\u00f6sung mit einem Tr\u00e4germaterial, das ein Streckmittel und ein Bindemittel enth\u00e4lt, wodurch ein Gemisch aus L\u00f6sung und Tr\u00e4germaterial gebildet wird;<\/p>\n<p>c) Entfernen des organischen L\u00f6sungsmittels aus dem Gemisch, w\u00e4hrend das Gemisch gemischt wird, um steroidbeladene K\u00f6rnchen zu bilden.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass das Steroid zusammen mit dem Gleitmittel, das sonst \u00fcblicherweise erst nach dem Granulieren zugef\u00fchrt wird, in einem organischen L\u00f6sungsmittel gel\u00f6st wird, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Film\u00fcberzug zu bilden, nachdem das Tr\u00e4germaterial zugegeben und das organische L\u00f6sungsmittel anschlie\u00dfend entfernt wurde. Der Klagepatentschrift zufolge verhindert der Film\u00fcberzug \u00fcberraschenderweise die Migration des Steroids.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Pr\u00e4parate und das Verfahren zu ihrer Herstellung machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wendet bei der Herstellung der angegriffenen Pr\u00e4parate das nach Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren an. Gegenstand dieses Anspruchs ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses. Da die Beklagte zu 1) das gleiche Erzeugnis herstellt, gelten die angegriffenen Pr\u00e4parate gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG als nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt. Den Beweis des Gegenteils hat die Beklagte zu 1), die keine Angaben zu dem von ihr angewandten Herstellungsverfahren gemacht hat, nicht erbracht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrenserzeugnis ist \u2013 bezogen auf den Anmeldetag des Klagepatents \u2013 neu, da es sich durch eine unterscheidungskr\u00e4ftige Eigenschaft auszeichnet, die es von vorbekannten Produkten erkennbar abhebt. Das patentgem\u00e4\u00dfe Pr\u00e4parat besitzt im Gegensatz zu vorbekannten Pr\u00e4paraten eine erheblich verbesserte Migrationshemmung, die seine Lagerstabilit\u00e4t deutlich erh\u00f6ht und die es nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Anlage L 1 a, Seite 2, Zeilen 9 bis 14) erm\u00f6glicht, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00f6rner von vorbekannten K\u00f6rnern zu unterscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass am Anmeldetag des Klagepatents mit dem Pr\u00e4parat V3 der Firma Organon, einer Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, ein Produkt auf dem Markt war, welches unstreitig die erfindungsgem\u00e4\u00df verbesserte Lagerstabilit\u00e4t bereits aufwies.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich greift die Vermutungsregelung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG zwar nicht mehr ein, wenn ein Erzeugnis mit den patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften bereits vorhanden war. Denn hebt sich das patentgesch\u00fctzte Verfahrenserzeugnis nicht unterscheidungskr\u00e4ftig vom Vorbekannten ab, ist es also nicht im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG neu, besteht kein Grund zu der Annahme, Erzeugnisse dieser Art m\u00fcssen der Lebenserfahrung nach, soweit nichts Gegenteiliges festgestellt werden kann, durch das patentierte Verfahren entstanden sein. Anders als die Kl\u00e4gerin meint, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob das vorbekannte Erzeugnis es erlaubt, auf das Verfahren zu seiner Herstellung oder die spezifische Verbindung seiner Komponenten zu schlie\u00dfen. Der Vermutungsregel nach \u00a7 139 Abs. 3 PatG, die auf die Neuheit des Verfahrenserzeugnisses gest\u00fctzt ist, wird n\u00e4mlich bereits dann die Grundlage entzogen, wenn die Existenz eines Erzeugnisses mit den gleichen Eigenschaften belegt, dass man nicht ausschlie\u00dflich durch die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens zu Erzeugnissen mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften gelangen konnte (vgl. auch BGH GRUR 1977, 100, 104 \u2013 Alkylendiamine II; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rn. 121). Schon in diesem Fall besteht kein Anlass mehr f\u00fcr die Annahme, die Produkteigenschaften k\u00f6nnten nur durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren erzielt werden. Die gegenteilige Ansicht der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte demgegen\u00fcber die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass alleine durch die mangelnde \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit bzw. Nachvollziehbarkeit des Herstellungsprozesses und der spezifischen Zusammensetzung eines vorbekannten Produkts Personen, die berechtigterweise nach diesen \u201egeheimen\u201c Verfahren fertigen, ihr Herstellungsverfahren offenbaren m\u00fcssten, um nach \u00a7 139 Abs. 3 PatG den Beweis erbringen zu k\u00f6nnen, das patentgesch\u00fctzte Verfahren nicht anzuwenden. Dies steht in Widerspruch zum Sinn der Vermutungsregelung, nur demjenigen Inhaber eines Verfahrenspatents die Durchsetzung seiner Rechte durch die die Darlegungs- und Beweislast umkehrende Ausnahmeregelung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG zu erleichtern, dessen Erzeugnisse sich von den bereits bekannten Produkten abhebt, und w\u00fcrde den Patentinhaber allein schon deshalb privilegieren, weil er \u2013 anders als andere Hersteller \u2013 sein Verfahren nicht geheim gehalten, sondern zum Patent angemeldet hat.<\/p>\n<p>Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich aber auch, dass dann, wenn ein Produkt mit den Eigenschaften des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrenserzeugnisses schon bekannt war, \u00a7 139 Abs. 3 PatG dennoch ausnahmsweise zugunsten des Patentinhabers eingreift, wenn er darlegen und beweisen kann, dass das vorbekannte Produkt ebenfalls nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellt worden ist. Denn bei dieser Sachlage wird die Grundlage der Vermutungsregel des \u00a7 139 Abs. 3 PatG gerade nicht ersch\u00fcttert, sondern vielmehr best\u00e4tigt, dass Erzeugnisse mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen neuen Eigenschaft der Lebenserfahrung nach nur bei Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens hergestellt werden k\u00f6nnen. So liegt der Fall auch hier. Denn zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass das vorbekannte Pr\u00e4parat Varoline nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, die technische Lehre des Klagepatents werde ebenfalls von der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 037 740 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 13) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, steht dies der Anwendung von \u00a7 139 Abs. 3 PatG gleichfalls nicht entgegen, da der Einwand der Beklagten auch insoweit lediglich auf den Nachweis gerichtet ist, dass gerade durch die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ein Pr\u00e4parat mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen hohen Lagerstabilit\u00e4t erhalten wird.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Januar 2003 zur Lagerstabilit\u00e4t von weiteren Erzeugnissen und zu Vorbenutzungshandlungen der Beklagten zu 1) ist versp\u00e4tet (\u00a7 296a ZPO) und rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Pr\u00e4paraten handelt es sich um Erzeugnisse, die von gleicher Beschaffenheit wie die patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrenserzeugnisse sind und daher der Vermutungsregelung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG unterfallen. Sie weisen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inhaltsstoffe auf (M als Steroid, Stearins\u00e4ure als Gleitsubstanz sowie Tr\u00e4germaterial) und verf\u00fcgen unstreitig \u00fcber die durch die patentgem\u00e4\u00dfe Migrationshemmung bewirkte hohe Lagerstabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen, im Wesentlichen durchg\u00e4ngigen Film\u00fcberzug auf. Entscheidend f\u00fcr die Hemmung der Migration bzw. f\u00fcr den Erhalt der hohen Lagerstabilit\u00e4t ist nach Patentanspruch 1, Steroid, Gleitsubstanz, L\u00f6sungsmittel und Tr\u00e4germaterial in einer bestimmten Reihenfolge zu mischen, um anschlie\u00dfend das L\u00f6sungsmittel zur Bildung der steroidbeladenen K\u00f6rner zu entfernen. Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG ist demgem\u00e4\u00df das durch die Mischung erzielte Produkt aus Steroid, Gleitsubstanz und Tr\u00e4germaterial. Weist ein aus den vorbezeichneten Materialien bestehendes Pr\u00e4parat \u2013 wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist \u2013 die dem Verfahrenserzeugnis innewohnende Eigenschaft einer hohen Lagerstabilit\u00e4t auf, handelt es sich um das gleiche Erzeugnis. Dass nach der Klagepatentschrift die Migrationshemmung auf die Bildung bzw. das Vorhandensein eines Film\u00fcberzugs zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, stellt insoweit lediglich eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die \u00fcberraschend bewirkte Migrationshemmung im Endprodukt dar, vermag jedoch nichts daran zu \u00e4ndern, dass Verfahrenserzeugnis nach Patentanspruch 1 das steroidbeladene Korn aus Steroid, Gleitsubstanz und Tr\u00e4germaterial ist. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn zwischen dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrenserzeugnis und den angegriffenen Erzeugnissen eine Abweichung in der chemischen Konstitution der Stoffe vorl\u00e4ge, die es naturgesetzlich ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, dass die Stoffe aus denselben Ausgangsstoffen und auf demselben Verfahrensweg hergestellt sind (vgl. BGH GRUR 1977, 100, 104 \u2013 Alkylendiamine II). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Parteien streiten nicht darum, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Ausgangsmaterial (Steroid, Gleitsubstanz, L\u00f6sungsmittel, Tr\u00e4germaterial) bzw. nach Entfernen des L\u00f6sungsmittels vom Endprodukt her eine andere stoffliche Beschaffenheit in dem Sinne aufweisen, dass als Erzeugnis eine chemische Variante vorliegt, die mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren nicht erreicht werden kann. Vielmehr wenden sich die Beklagten allein dagegen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien Steroid (M) und Gleitsubstanz (Stearins\u00e4ure) nicht in der von Patentanspruch 1 vorgegebenen Weise gemischt worden, so dass ein das Korn im Wesentlichen durchg\u00e4ngig einschlie\u00dfender Film\u00fcberzug nicht entstehe. Hierin liegt nicht mehr als das Vorbringen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Materialien zwar verwendet, jedoch mit einem anderen Mischverfahren die erw\u00fcnschte Produkteigenschaft der erh\u00f6hten Lagerstabilit\u00e4t erhalten zu haben, die sich durch das Vorliegen eines durchg\u00e4ngigen Film\u00fcberzugs nicht erkl\u00e4ren lasse. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich in ihrer stofflichen Zusammensetzung oder gar in ihrer chemischen Konstitution von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrenserzeugnis in einer Weise unterscheiden, die die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens als ausgeschlossen erscheinen lassen, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Vielmehr wenden sich die Beklagten in unzul\u00e4ssiger Weise unmittelbar gegen die Vermutungsregelung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG, wenn sie vortragen, ein in der stofflichen Zusammensetzung vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrenserzeugnis nicht unterscheidbares und mit der gleichen neuen Eigenschaft erh\u00f6hter Lagerstabilit\u00e4t versehenes Erzeugnis herstellen zu k\u00f6nnen, ohne vom patentgesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen K\u00f6rner verwirklichen ferner die Merkmale des Patentanspruchs 5, der K\u00f6rner betrifft, die nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren erh\u00e4ltlich sind und die einen ein Steroid und eine Gleitsubstanz umfassenden Film\u00fcberzug enthalten.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis ergibt sich unmittelbar schon aus dem unter 1. zur Regelung des \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG Ausgef\u00fchrten. Danach gilt die Vermutung und damit als tatrichterlich festgestellt, dass die angegriffenen K\u00f6rner nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellt wurden. In der Klagepatentschrift (Anlage L 1 a, Seite 2, Zeilen 3 bis 7) hei\u00dft es zur Wirkung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens:<\/p>\n<p>\u201eWenn Steroid und Gleitmittel in einem organischen L\u00f6sungsmittel gel\u00f6st werden, umfasst das Granulat, das hergestellt werden kann, einen Film\u00fcberzug (oder Matrix), der aus dem genannten Steroid und der Gleitmittelsubstanz besteht. \u00dcberraschenderweise verhindert dieser Film\u00fcberzug die Migration.\u201c<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser Aussage haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie haben vielmehr \u2013 auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 selbst geltend gemacht, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren f\u00fchre grunds\u00e4tzlich zu einem das Korn durchg\u00e4ngig umh\u00fcllenden Film\u00fcberzug und nicht zu partiellen, inselhaften Anlagerungen an der Au\u00dfenh\u00fclle des Korns. Unterstellt man dies als wahr, k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffenen K\u00f6rner machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie allenfalls die vorbezeichneten partiellen Anhaftungen aufwiesen. Denn mit diesem Vortrag setzen sie sich in nicht nachvollziehbarer und damit unsubstantiierter Weise in Widerspruch dazu, dass aufgrund der Regelung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in tatrichterlicher Hinsicht als nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellt gelten und dass dann nach ihrem eigenen Vorbringen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe durchg\u00e4ngige Film\u00fcberzug zwingend entsteht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Aber auch unabh\u00e4ngig von der Vermutungsregelung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG ist das Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, den Verletzungstatbestand in Zweifel zu ziehen. Die angegriffenen K\u00f6rner weisen einen Film\u00fcberzug auf und sind durch das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>Wie der oben bereits zitierten Beschreibungsstelle der Klagepatentschrift (Anlage L 1 a, Seite 2, Zeilen 3 bis 7) entnommen werden kann, verwendet die Patentbeschreibung neben dem Begriff \u201eFilm\u00fcberzug\u201c zu dessen Erl\u00e4uterung auch das Wort \u201eMatrix\u201c, welches nach den eigenen Darlegungen der Kl\u00e4gerin ein H\u00fcllmaterial bezeichnet, das einen anderen Stoff eingeschlossen h\u00e4lt. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es in Bezug auf den Film\u00fcberzug weiter:<\/p>\n<p>\u201eDie K\u00f6rner gem\u00e4\u00df der Erfindung werden a) aus einem das Tr\u00e4germaterial \u00fcberziehenden Film und vorzugsweise b) einem Tr\u00e4germaterial, das ein Streckmittel und ein Bindemittel umfasst, hergestellt. Der Film\u00fcberzug besteht wenigstens aus M und einer \u00fcber das Tr\u00e4germaterial verteilten Gleitsubstanz.\u201c (Anlage L 1 a, Seite 3, Zeilen 25 bis 30)<\/p>\n<p>Die verwendeten Begrifflichkeiten und die Umschreibung des Film\u00fcberzugs legen auf den ersten Blick zwar die Vorstellung eines aus dem Tr\u00e4germaterial bestehenden Korns nahe, welches vollst\u00e4ndig von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Film\u00fcberzug umh\u00fcllt ist. Bei der gebotenen funktionsorientierten technischen Beurteilung ist die Lehre des Klagepatents jedoch \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht auf eine derartige Ausf\u00fchrungsform zu beschr\u00e4nken, sondern umfasst auch Varianten, bei denen die K\u00f6rner nur partielle Anhaftungen von in Stearins\u00e4ure gel\u00f6stem M aufweisen. Dass derartige Verh\u00e4ltnisse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegen, haben die Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt, sondern in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden, dass das Vorhandensein solcher Anhaftungen auf dem Tr\u00e4germaterial nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Schon die Anspruchsformulierung, nach der das Korn den Film\u00fcberzug \u201eenth\u00e4lt\u201c (\u201econtains\u201c), gibt dem Fachmann einen ersten Hinweis darauf, dass eine konkrete Positionierung bzw. Anordnung des Film\u00fcberzugs auf, an oder in dem Korn nicht gelehrt wird, sondern es vielmehr nur darauf ankommt, dass das Korn \u00fcberhaupt als \u201eTr\u00e4ger\u201c f\u00fcr den Film\u00fcberzug aus Stearins\u00e4ure und Gleitsubstanz dient. Best\u00e4tigung findet diese Betrachtung in der Funktion des Film\u00fcberzugs. Entscheidend f\u00fcr die Verhinderung der nachteiligen Migration des Steroids aus der Dosiereinheit ist n\u00e4mlich \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 allein, dass es \u00fcberhaupt im Film\u00fcberzug eingebettet ist, den es mit der Gleitsubstanz (Stearins\u00e4ure) bildet, in welcher das Steroid gel\u00f6st wird. Das Korn ist insoweit lediglich das Tr\u00e4germaterial f\u00fcr den den Wirkstoff (Steroid) enthaltenden \u00dcberzug. Mit R\u00fccksicht hierauf wird der Fachmann \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 den Begriff des Film\u00fcberzugs nicht in der Weise begreifen, dass das K\u00f6rnchen bzw. seine Oberfl\u00e4che vollst\u00e4ndig von dem \u00dcberzug eingeschlossen sein muss. Denn wird die Migration durch die Bildung des Film\u00fcberzugs als solche unterbunden, spricht nichts dagegen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung auch im Falle von nur partiellen Anhaftungen des \u00dcberzugs auf, an oder in dem Korn erreicht werden kann. Es ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich oder vorgetragen, dass durch den vollst\u00e4ndigen Einschluss des Korns (auch) bewirkt werden soll, dass nicht in dem Film\u00fcberzug gebundene Steroide dem Korn nicht entweichen k\u00f6nnen. Als zwingende Voraussetzungen nach der Erfindung verbleibt damit nur, dass das Korn \u00fcberhaupt (partiell) mit einem Film\u00fcberzug versehen ist bzw. diesen \u201eenth\u00e4lt\u201c, also einen \u00dcberzug aufweist, in dem das Steroid in dem Gleitmittel (Stearins\u00e4ure) gel\u00f6st ist und dadurch an der Migration gehindert wird. Die Begriffe &#8222;Film\u00fcberzug&#8220; und &#8222;Matrix&#8220; dienen insoweit nur der Umschreibung des Umstandes, dass das Steroid zum Zwecke der Migrationshemmung von der Gleitsubstanz umh\u00fcllt sein muss bzw. es von dem Film\u00fcberzug, dessen Bestandteil es zugleich ist, umschlossen wird.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, inselhafte, partielle Anhaftungen k\u00f6nnten keinen Film\u00fcberzug darstellen, weil bei Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis stets ein (im Wesentlichen) vollst\u00e4ndiger bzw. durchg\u00e4ngiger Film\u00fcberzug auf der Oberfl\u00e4che des Korns entstehe. Dem widerspricht bereits die zwischen den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung als unstreitig behandelte Tatsache, dass Art und Ausma\u00df des Film\u00fcberzugs u.a. von der Menge an verwendeter Gleitsubstanz und verwendetem L\u00f6sungsmittel abh\u00e4ngt. Insoweit haben die Beklagten nicht schl\u00fcssig darzulegen vermocht, weshalb \u2013 etwa bei der Verwendung von geringen Mengen an Gleitsubstanz \u2013 einerseits das Entstehen eines \u201el\u00f6chrigen\u201c Film\u00fcberzugs m\u00f6glich erscheint, andererseits das Entstehen von (zuf\u00e4llig verteilten) partiellen Anhaftungen ausgeschlossen sein soll, obwohl beide Varianten sich allenfalls quantitativ, nicht jedoch qualitativ voneinander unterscheiden. Auch kann der Auffassung der Beklagten nicht beigetreten werden, Verfahrensschritt 2, der das Mischen der L\u00f6sung mit einem Tr\u00e4germaterial aus Streckmittel und Bindemittel vorsieht, schlie\u00dfe als Endprodukt eine Variante aus, bei der der aus Steroid und Gleitmittel gebildete Film\u00fcberzug nicht allein auf der Kornoberfl\u00e4che vorhanden sei. Denn weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung ist eine Festlegung dahingehend zu entnehmen, dass das Tr\u00e4germaterial nur in vorkonfektionierter Form der L\u00f6sung beigegeben werden darf. Der Fachmann wird daher grunds\u00e4tzlich auch die Beigabe der Einzelbestandteile des Tr\u00e4germaterials (Streckmittel, Bindemittel) als patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensvariante ansehen, bei der dann der Film\u00fcberzug aus Gleitsubstanz und Steroid auch im und nicht nur auf dem Korn enthalten sein kann. Soweit die Kl\u00e4gerin im parallelen US-Anmeldeverfahren anderweitige Erkl\u00e4rungen abgegeben hat (vgl. Anlage B 5 a, Seite 2, 2. Absatz), handelt es sich zum einen um kein f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents heranzuziehendes Material, welches zum anderen auch nicht ausschlie\u00dft, dass das Unterbinden der Wirkstoffdurchdringung des Tr\u00e4germaterials nur als bevorzugte Variante der Erfindung anzusehen ist.<\/p>\n<p>Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass die angegriffenen K\u00f6rnchen selbst dann im Sinne von Merkmal 2 durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erh\u00e4ltlich sind, wenn sie nur (zuf\u00e4llig verteilte) partielle, inselhafte Anlagerungen des Film\u00fcberzugs aufweisen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Patentanspruch 8 ist gleichfalls verwirklicht, da die K\u00f6rnchen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig in Tabletten enthalten sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 3 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben keine Umst\u00e4nde vorgetragen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Benennung ihrer Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Vernichtung des Klagepatents erscheint im Hinblick auf den dem Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals entgegengehaltenen Stand der Technik nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Dass das vorbekannte Produkt V3 das Verfahrenserzeugnis gem\u00e4\u00df dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das vorbekannte Produkt im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents dem Fachmann einen offenkundigen Hinweis auf das Vorhandensein des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Film\u00fcberzugs und seine Erh\u00e4ltlichkeit durch das patentgesch\u00fctzte Verfahren gab. Die Beklagten haben weder aufgezeigt, welchen Anlass der Durchschnittsfachmann zur Produktanalyse gehabt haben soll, noch haben sie dargelegt, mit welchen f\u00fcr ihn g\u00e4ngigen Analyseverfahren und \u2013methoden er auf die technische Lehre des Klagepatents h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst sich auch nicht die Feststellung treffen, dass die von den Beklagten im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals eingebrachte EP-A 0 037 740 (Anlage B 13 = B 4 im Einspruchsverfahren), die eine mikrodosierte Feststoffarzneimittelzubereitung betrifft, die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Gegenstand des vorbekannten Verfahrens ist es, f\u00fcr den Wirkstoff einen Wachs\u00fcberzug vorzusehen, der die Stabilit\u00e4t und die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Gehalts von mikrodosierten Wirkstoffen in Arzneizubereitungen verbessern soll. Dazu wird der Wirkstoff in Wachs dispergiert. In der Entgegenhaltung hei\u00dft es zwar auf Seite 5, Zeile 3, dass L\u00f6sungsmittel (lediglich) bevorzugt sind, die das Wachs und nicht auch den Wirkstoff aufl\u00f6sen. Aus der Bevorzugung allein, also der Tatsache, dass grunds\u00e4tzlich auch ein den Wirkstoff aufl\u00f6sendes L\u00f6sungsmittel in Betracht kommen kann, l\u00e4sst sich aber noch kein Hinweis auf die konkrete Lehre des Klagepatents ableiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann der Entgegenhaltung im Hinblick auf die Vielzahl ausw\u00e4hlbarer Stoffe als offenkundige Lehre entnehmen konnte, ein Steroid mit Hilfe eines L\u00f6sungsmittels in einer Gleitsubstanz (Stearins\u00e4ure) aufzul\u00f6sen, die ohnehin zum Erhalt eines zur Tablettierung geeigneten Granulats ben\u00f6tigt wird. Dagegen l\u00e4sst sich vielmehr anf\u00fchren, dass die Entgegenhaltung die Zugabe von Gleitmittel vor der Formung des Granulats zu Tabletten gesondert vorsieht (vgl. die Beispiele nach Anlage B 13, Seite 12). Dar\u00fcber hinaus spricht auch der erhebliche zeitliche Abstand der Anmeldung der Entgegenhaltung und des Klagepatents (mehr als 10 Jahre) dagegen, dass der Fachmann der Entgegenhaltung die konkrete Lehre des Klagepatents zur Herstellung steroidbeladener K\u00f6rner entnehmen konnte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die entgegengehaltene EP-A 0 037 740 (Anlage B 13 = B 4 im Einspruchsverfahren) au\u00dferdem heranziehen, um in Kombination mit der US-PS 4 914 089 (Anlage B 9 im Einspruchsverfahren) oder dem Produkt V3 die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents in Abrede zu stellen, erscheint die Argumentation der Beklagten nicht vollst\u00e4ndig frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung. Denn die europ\u00e4ische Patentanmeldung enth\u00e4lt \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 keinen offenkundigen Hinweis darauf, dass im Hinblick auf Steroide eine Aufl\u00f6sung mit dem Gleitmittel gegen\u00fcber dem Dispergieren des Wirkstoffs in Wachs vorteilhaft oder sonst nahegelegt sein k\u00f6nnte. Es lassen sich insoweit zum Wissen des Fachmanns und den daraus abzuleitenden M\u00f6glichkeiten, die Entgegenhaltungen in naheliegender Weise zu kombinieren, keine eine Aussetzung tragenden Feststellungen treffen, so dass der Ausgang des Einspruchsbeschwerdeverfahrens zumindest als offen erscheint.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, da keine konkreten Tatsachen daf\u00fcr vorgetragen sind, dass die Vollstreckung des Urteils den Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 30.000.000,00 DM (= 15.338.756,44 EUR).<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 161 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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