{"id":1233,"date":"2003-12-16T17:00:21","date_gmt":"2003-12-16T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1233"},"modified":"2016-04-21T11:46:11","modified_gmt":"2016-04-21T11:46:11","slug":"4-o-31902-lizenzvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1233","title":{"rendered":"4 O 319\/02 &#8211; Lizenzvertrag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 160<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2003, Az. 4 O 319\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 4.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 155.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Beklagte ist bzw. war eingetragener Inhaber verschiedener Patente. Am 1.12.1981 schloss er mit der C GmbH &amp; Co. KG, deren Handelsvertreter der Beklagte zur damaligen Zeit war, einen Lizenzvertrag \u00fcber die \u201eauf beigef\u00fcgter Liste aufgef\u00fchrten deutschen und europ\u00e4ischen Patente bzw. Patentanmeldungen\u201c. Der Kl\u00e4ger war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Firma C .<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Lizenzvertrages meldete der Kl\u00e4ger weitere Schutzrechte an. Hierzu geh\u00f6rte u.a. das europ\u00e4ische Patent 0 223 871 vom 22.11.1985, welches am 3.06.1987 offengelegt und dessen Erteilung am 20.03.1991 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 21.03.1997 nahm der Beklagte, der inzwischen bei der Firma C GmbH &amp; Co. KG ausgeschieden war und ein eigenes Konkurrenzunternehmen aufgebaut hatte, u.a. den Kl\u00e4ger wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 223 871 auf Unterlassung, sowie &#8211; f\u00fcr die Zeit seit dem 1.04.1991 &#8211; auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch ( 4 0 104\/97, LG D\u00fcsseldorf). In der Klageschrift (Seite 9) f\u00fchrte der Beklagte aus:<\/p>\n<p>\u201e Die Beklagte zu 1) (C) hat zun\u00e4chst das Klagepatent auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages genutzt. Dieser Vertrag ist vom Kl\u00e4ger zum 31.03.1991 gek\u00fcndigt worden.\u201c<\/p>\n<p>Im Rechtsstreit verteidigte sich der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich damit, dass der Beklagte nicht aktiv legitimiert sei und die Klageanspr\u00fcche teilweise verj\u00e4hrt seien.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 28.05.1998 gab die Kammer der Klage des Beklagten Umfang statt. Im Tatbestand (Seite 8) hei\u00dft es im Rahmen des unstreitigen Vorbringens:<\/p>\n<p>\u201e Die Beklagte zu 1) (C), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) (Rx) und 3 (Hx) sind, hat die Patentanmeldung bis zum 31.03.1991 als Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers (R) genutzt\u201c.<\/p>\n<p>In den Entscheidungsgr\u00fcnden (Seite 11 ff) ist ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagten haben dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, da sie das Patent vors\u00e4tzlich verletzt haben (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Als ehemalige Lizenznehmerin kennt die Beklagte zu 1) das Patent. &#8230; Das gleiche gilt f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) &#8230;.. &#8230;.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind auch nicht verj\u00e4hrt. &#8230;. Zwar erscheint es m\u00f6glich, dass die Beklagte zu 1) nach Ende des Lizenzvertrages die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre weiter benutzt hat und der Kl\u00e4ger dies auch wusste. Objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine Kenntnis des Kl\u00e4gers haben die Beklagten aber nicht vorgetragen.\u201c<\/p>\n<p>Das Urteil der Kammer ist &#8211; ohne Einlegung eines Rechtsmittels &#8211; am 19.07.1998 rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>Mit seiner vorliegenden Restitutionsklage begehrt der Kl\u00e4ger die Aufhebung des genannten Urteils. Er st\u00fctzt sich vordringlich darauf, dass er seit dem 15.08.2002 in der Lage sei, den Originallizenzvertrag vom 1.12.1981 vorzulegen, der bei mehreren im Jahre 1990 bei der C GmbH &amp; Co. KG vorgefallenen Einbr\u00fcchen abhanden gekommen sei. Der Lizenzvertrag sei &#8211; entgegen einer in anderen zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten getroffenen gerichtlichen Feststellung &#8211; formwirksam, weil die Einzelbl\u00e4tter des Lizenzvertrages mit der Schutzrechtsliste von 1981 und einer weiteren, sp\u00e4ter hinzugekommene Schutzrechte betreffenden Liste von 1987 fest zusammengeheftet sei. Nachdem bisher von den Gerichten angenommen worden sei, dass eine Heftung nicht erfolgt und der Lizenzvertrag deshalb formnichtig sei, bestehe f\u00fcr ihn (den Kl\u00e4ger) nunmehr erstmals die M\u00f6glichkeit, das Gegenteil anhand der Originalvertragsurkunde zu beweisen. Das Vertragswerk sei ihm von dem Zeugen D2 zugespielt worden (\u00a7 580 Nr. 7 b ZPO). Einen weiteren Restitutionsgrund sieht der Kl\u00e4ger darin, dass der Beklagte im Vorprozess die Tatsache des formwirksamen Zustandekommens des Lizenzvertrages verschwiegen und deswegen das ihm g\u00fcnstige Urteil durch Prozessbetrug erschlichen habe (\u00a7 580 Nr. 4 ZPO).<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist am 16.09.2002 bei Gericht eingegangen. Am 26.09.2002 ist der Kl\u00e4ger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Nachdem die Zahlung am 20.01.2003 erfolgt ist, wurde die Klage dem Beklagten am 17.02.2003 zugestellt. Den Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 4 ZPO hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 24.06.2003 in das Verfahren eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.05.1998 (4 0 104\/97) aufzuheben und die Klage des Beklagten abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem unter 1. bezeichneten Urteil zu unterlassen und s\u00e4mtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils an ihn (den Kl\u00e4ger) herauszugeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt die Restitutionsklage f\u00fcr unzul\u00e4ssig und die vorgelegte Lizenzvertragsurkunde f\u00fcr eine F\u00e4lschung. Der Lizenzvertrag sei zu keinem Zeitpunkt geheftet gewesen, er sei im Jahre 1987 auch nicht um eine weitere (das vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent umfassende) Schutzrechtsliste erg\u00e4nzt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akte 4 0 104 \/97, LG D\u00fcsseldorf lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die auf \u00a7 580 Nr. 4, Nr. 7 b ZPO gest\u00fctzte Restitutionsklage ist unzul\u00e4ssig, weil die Notfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist.<\/p>\n<p>\u00a7 586 ZPO bestimmt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf eines Monats zu erheben ist, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Restitutionskl\u00e4ger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Zu Gunsten des Kl\u00e4gers kann unterstellt werden, dass er erst am 15.08.2002 in der Lage war, den Originallizenzvertrag urkundenbeweislich zu benutzen, so dass die Klagefrist am 16.09.2002 endete. Bis zu diesem Tage ist die Klage nicht erhoben, n\u00e4mlich dem Beklagten zugestellt worden (\u00a7 253 Abs. 1 ZPO). Letzteres geschah erst am 17.02.2003. Unsch\u00e4dlich k\u00f6nnte dies nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 167 ZPO sein, welcher bestimmt, dass bereits der Eingang des Schriftst\u00fccks bei Gericht die einzuhaltende Frist wahrt, wenn die Zustellung anschlie\u00dfend \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt. Hiervon kann &#8211; worauf der Beklagte dezidiert hingewiesen hat &#8211; vorliegend keine Rede sein.<\/p>\n<p>Es entspricht gesicherter Rechtsauffassung, dass \u00a7 167 ZPO dem Kl\u00e4ger nur zugute kommen kann, wenn ihn an einer Verz\u00f6gerung der Zustellung kein Verschulden trifft. Nach Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die vorliegend unter dem 26.09.2002 erfolgt ist und die erhalten zu haben der Kl\u00e4ger selbst nicht bestreitet, musste er deshalb die Zahlung unverz\u00fcglich, d.h. in der Regel binnen 2 Wochen, veranlassen (BGH NJW 1986 1347; KGR 2000, 233). Im Streitfall ist solches nicht geschehen. Eingezahlt wurde der Vorschuss vielmehr erst am 20.01.2003, d.h. mehr als 3 Monate nach der gerichtlichen Aufforderung. Irgend eine rechtserhebliche Entschuldigung f\u00fcr diese Verz\u00f6gerung hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen. Im Schriftsatz vom 24.11.2003 (GA 116) hei\u00dft es lediglich:<\/p>\n<p>\u201eDer Kl\u00e4ger hat \u00fcber die Buchhaltung von C entsprechende Vorsch\u00fcsse bei Gericht eingezahlt. Diese wurde letztendlich aufgrund eines Missverst\u00e4ndnisses, das in einem Telefonat zwischen dem Buchhalter und der Gerichtskasse aufgetreten ist, zur\u00fcck\u00fcberwiesen. Daraufhin sah sich der Kl\u00e4ger gen\u00f6tigt, den Vorschuss nochmals zu \u00fcberweisen, der dann wohl auch ordnungsgem\u00e4\u00df bei Gericht verbucht wurde.\u201c<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen ist unverst\u00e4ndlich und unsubstantiiert. Es wird nicht dargetan, um welches Missverst\u00e4ndnis es sich gehandelt haben soll und wann die erste Zahlung auf welche Weise iniziiert worden ist. Dass der Kl\u00e4ger das ihm m\u00f6gliche getan hat, um den Gerichtskostenvorschuss zeitnah zu der gerichtlichen Anforderung einzuzahlen und der sp\u00e4te Zahlungseingang deshalb nicht in seine Verantwortung f\u00e4llt, l\u00e4sst sich deshalb nicht einmal ansatzweise feststellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 4 ZPO gilt keine andere Beurteilung. Auch er h\u00e4tte sp\u00e4testens am 15.08.2002 geltend gemacht werden k\u00f6nnen, so dass die Klagefrist des \u00a7\u00a7 586 ZPO insoweit ebenfalls &#8211; und zwar mit R\u00fccksicht auf die sp\u00e4tere Geltendmachung im Prozess noch deutlicher &#8211; vers\u00e4umt ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger meint, \u00a7 586 ZPO sei jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als das Urteil den Unterlassungs- und Feststellungsausspruch betreffe, weil es sich in diesem Umfang um sogenannte Vorausentscheidungen handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der allgemein gehaltene Wortlaut des \u00a7 586 ZPO gibt f\u00fcr eine derartige einschr\u00e4nkende Auslegung, die in der Literatur auch nur vereinzelt verfochten wird (MK\/Braun, ZPO, 2. Auflage, \u00a7 586 RdNr. 5), nichts her. Sie verbietet sich im Gegenteil angesichts der Tatsache, dass \u00a7 641 i Abs. 4 ZPO ausdr\u00fccklich eine Konstellation vorsieht, in der \u00a7 586 ZPO keine Anwendung finden soll, n\u00e4mlich bei einer Restitutionsklage gegen ein rechtskr\u00e4ftiges Vaterschaftsurteil. Wenn f\u00fcr Vorausentscheidungen eine gleichlautende Ausnahmevorschrift nicht in die ZPO aufgenommen worden ist, folgt daraus naheliegend, dass es f\u00fcr sie nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Fristenregelung des \u00a7 586 ZPO verbleiben soll. Eine andere Beurteilung st\u00fcnde im \u00fcbrigen auch im Widerspruch zu der restriktiven Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 589), wonach der Ausschluss des \u00a7 641 i Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr Restitutionsklagen gilt, die auf \u00a7 641 i Abs. 1 ZPO gest\u00fctzt sind, nicht hingegen f\u00fcr Nichtigkeitsklagen gem\u00e4\u00df \u00a7 579 ZPO.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit dem Hilfsantrag macht der Kl\u00e4ger &#8211; ohne dies allerdings ausdr\u00fccklich zu erkl\u00e4ren &#8211; einen materiell rechtlichen Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 826 BGB geltend. Auch er bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1258) kann die Rechtskraft eines Urteils in Anwendung des \u00a7 826 BGB nur beseitigt werden, wenn das betreffende Urteil objektiv unrichtig ist, der Beg\u00fcnstigte Kenntnis hiervon hatte und zus\u00e4tzlich besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die Ausnutzung des Titels als missbr\u00e4uchlich erscheinen lassen. Ein die Anwendung des<\/p>\n<p>\u00a7 826 BGB rechtfertigender Fall liegt indessen nicht vor, wenn das (unrichtige) Urteil auf der nachl\u00e4ssigen Prozessf\u00fchrung des Betroffenen beruht (BGH NJW 1998, 2818).<\/p>\n<p>Exakt so liegen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall. Aus den im Tatbestand zitierten Passagen der Klageschrift und des Urteils vom 28.05.1998 folgt, dass die Parteien und das Gericht seinerzeit nicht von der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages ausgegangen sind. Grundlage der Verurteilung war vielmehr, dass der Kl\u00e4ger bzw. die von ihm vertretene C GmbH &amp; Co. KG bis Ende M\u00e4rz 1991 Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen ist. Denknotwendig setzt dies voraus, dass der Lizenzvertrag nicht von Anfang an (wegen Nichteinhaltung der Schriftform) nichtig, sondern &#8211; im Gegenteil &#8211; wirksam gewesen ist und erst aufgrund eines nachtr\u00e4glichen Beendigungsgrundes zum 1.04.1991 au\u00dfer Kraft getreten ist. Schon deshalb geht die Behauptung des Kl\u00e4gers fehl, der Beklagte habe das Urteil dadurch erschlichen, dass er dem Gericht die Formwirksamkeit des Lizenzvertrages verschwiegen habe. Im \u00fcbrigen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sich den f\u00fcr ihn nachteiligen Ausgang des Vorprozesses selbst zuzuschreiben, weil er es vers\u00e4umt hat, sich seinerseits auf ein Benutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag vom 1.12.1981 zu berufen. Im vorliegenden Restitutionsverfahren tr\u00e4gt er selbst vor, dass sowohl sein damaliger Rechtsanwalt als auch ein Mitglied des Beirates der C GmbH &amp; Co. KG den gehefteten Lizenzvertrag gesehen haben. Die betreffenden, jetzt als Zeugen angebotenen Personen h\u00e4tten schon im Vorprozess zum Beweis daf\u00fcr benannt werden k\u00f6nnen, dass der Lizenzvertrag geheftet und somit formwirksam war.<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat es der Kl\u00e4ger aber auch unterlassen, der behaupteten Vertragsbeendigung zum 31.03.1991 entgegen zu treten. Auf ihr beruht die Verurteilung, welche der Kl\u00e4ger gegebenenfalls h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen, wenn er das diesbez\u00fcgliche Vorbringen des Beklagten bestritten und dargelegt h\u00e4tte, wieso der Lizenzvertrag \u00fcber den 31.03.1991 hinaus fortbestehen soll. Ein entsprechender Sachvortrag w\u00e4re dem Kl\u00e4ger bereits im Vorprozess ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, weil ihm der Inhalt des Lizenzvertrages bekannt war und er diejenigen Behauptungen, mit denen er jetzt die Vertragsbeendigung in Abrede stellt, bereits damals h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L2 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 160 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Dezember 2003, Az. 4 O 319\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-1233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1233"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1233\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1234,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1233\/revisions\/1234"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}