{"id":1230,"date":"2003-05-15T17:00:01","date_gmt":"2003-05-15T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1230"},"modified":"2016-06-14T16:02:04","modified_gmt":"2016-06-14T16:02:04","slug":"4-o-25602-kunststoffeimerdeckel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1230","title":{"rendered":"4 O 256\/02 &#8211; Kunststoffeimerdeckel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 159<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2003, Az. 4 O 256\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5749\">2 U 60\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 12.500,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 565 967, das auf einer am 20. Oktober 1993 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 2. April 1993 beruht und dessen Erteilung am 26. Juli 1995 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent betrifft ein topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df mit Deckel. Nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens hat der \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende \u2013 Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten:<\/p>\n<p>\u201eTopff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, insbesondere Eimer (1), mit einem Deckel (6), dessen Rand (5) mit einem an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch (4) oder dergleichen rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels (6) eine an dessen umlaufenden Rand (5) angeformte, nach innen vorstehende Leiste (13) satt und dichtend um die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) herumgreift und an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) mindestens ein Werkzeug (14) zum L\u00f6sen des Deckels (6) angeordnet ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass als Werkzeug eine an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) angelenkte Lasche (14) vorgesehen ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gef\u00e4\u00df nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung anhebt, wobei die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes beabstandet ist und wobei mindestens die eine der beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegen\u00fcberstehenden Kanten (25) der Lasche (14) mit dem zugeh\u00f6rigen Flanschende (26) \u00fcber d\u00fcnnwandige, als Originalit\u00e4ts-Verschlu\u00df dienende und damit leicht abrei\u00dfbare Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststofffilm verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 4 bis 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Kunststoffeimer, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreichten Musterst\u00fcck ergibt. Sie ist au\u00dferdem Inhaberin des am 8. Oktober 2001 angemeldeten deutschen Patents 101 50 390, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eBeh\u00e4lter mit einer nach oben weisenden \u00d6ffnung (12), an deren Rand ein umlaufender Flansch (14) vorgesehen ist, der zur Aufnahme eines Deckels (30) zum Verschlie\u00dfen des Beh\u00e4lters (10) vorzugsweise durch Verrasten ausgebildet ist, wobei der Flansch (14) in zumindest einem Bereich von einem Werkzeug (20) unter Bildung zweier Flanschenden (68, 70) unterbrochen ist, das eine an dem Beh\u00e4lter (10) an einem ersten Scharnier (24) angelenkte Lasche (22) aufweist, die derart angeordnet ist, dass ein aufgesetzter Deckel (30) durch eine Verschwenkung der Lasche (22) nach au\u00dfen im Bereich des Werkzeugs (20) parziell anhebbar ist, um ein \u00d6ffnen des Deckels (30) zu erleichtern,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Lasche (22) von einem Sicherungshebel (23) umschlossen ist, der gegen\u00fcber der Lasche (22) und den beiden Flanschenden (68, 70) verschwenkbar an der Wandung (13) des Beh\u00e4lters (10) an zweiten Scharnieren (43, 44) aufgenommen ist, die gegen\u00fcber dem ersten Scharnier (24) nach unten in Richtung zum Boden (15) des Beh\u00e4lters (10) hin versetzt angeordnet sind, und dass der Sicherungshebel (23) \u00fcber mindestens ein Indikatorelement (25, 27), vorzugsweise \u00fcber mindestens einen Abri\u00dfsteg, mit der Lasche (22) verbunden ist, um eine erstmalige Relativbewegung zwischen Sicherungshebel (23) und Lasche (22) anzuzeigen.\u201d<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1, 3 bis 6) zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Kunststoffeimer wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Eimer mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Eimerrand angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches herumgreift,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig zu verwenden,<\/p>\n<p>bei denen am Eimerrand eine Lasche verschwenkbar angelenkt ist, welche durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Eimer nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung anhebt, wobei sich die mit dem Deckel zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che der Lasche in einem Abstand vom Eimerrand befindet und die beiden Stirnkanten des Eimerrandes mit den ihnen gegen\u00fcberliegenden Seitenr\u00e4ndern der Lasche durch abbrechbare Stege verbunden sind, wobei der Eimerrand an beiden Seiten im Abstand von der Lasche Einschnitte aufweist und unterhalb der Lasche durch einen Steg weitergef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr (der Kl\u00e4gerin) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. August 1995 vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der bezogenen Eimer, deren Lieferzeiten und Lieferpreise sowie der Anzahl der vertriebenen Beh\u00e4ltnisse;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. November 1993 bis 19. November 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Kl\u00e4gerin) durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. November 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf eine gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (1 Ni 22\/02 (EU)) bittet sie hilfsweise darum, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den Verletzungsvorwurf und f\u00fchrt hierzu aus: Abrissstege seien bei dem angegriffenen Eimer ausschlie\u00dflich zwischen der Lasche und dem Sicherungshebel vorhanden, wobei der Letztere nicht Teil des Befestigungsflansches sei. Infolge dessen k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass die Kunststoffstege \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 die Au\u00dfenkanten der Lasche mit den zugeh\u00f6rigen Flanschenden des Befestgungsflansches verbinden. Soweit an den Au\u00dfenseiten des Sicherungshebels Forts\u00e4tze angeordnet seien, handele es sich um blo\u00dfe Rastnasen, die \u2013 dies ist unstreitig \u2013 nicht an die benachbarten Enden des Befestigungsflansches angeschlossen seien. Eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents scheide unter den gegebenen Umst\u00e4nden gleichfalls aus. Sicherungshebel und Lasche k\u00f6nnten gemeinsam jedenfalls in einem gewissen Umfang (der zum \u00d6ffnen des Eimers ausreiche) angehoben werden, ohne dass die Abrissstege (Indikatorelemente) besch\u00e4digt w\u00fcrden. Ein Originalit\u00e4tsverschlu\u00df, wie ihn das Klagepatent lehre, sei deshalb nicht gegeben. Das Vorsehen eines gesonderten Sicherungshebels sei \u00fcberdies f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann auf der Grundlage des Klagepatents auch nicht naheliegend gewesen. Dies zeige bereits die Tatsache, dass auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in W\u00fcrdigung des Klageschutzrechts ein eigenes Patent (DE 101 50 390) erteilt worden sei. In jedem Fall werde jedoch die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage zum Erfolg f\u00fchren, weshalb der Rechtsstreit hilfsweise zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zu, weil der angegriffene Kunststoffeimer keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein \u2013 insbesondere als Eimer ausgestaltetes \u2013 topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df mit einem Deckel und einem am Gef\u00e4\u00dfrand angeordneten Werkzeug zum L\u00f6sen des Deckels aus einer Rast- bzw. Sperrstellung in eine L\u00f6sestellung.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift kann bei topff\u00f6rmigen Gef\u00e4\u00dfen im Allgemeinen der Deckel an seinem unteren Rand erfasst und von dem Rand des Gef\u00e4\u00dfes abgezogen werden. Hierbei bestehen die kontr\u00e4ren Bedingungen, dass sich der Deckel einerseits mit noch vertretbarem Kraftaufwand \u00f6ffnen lassen mu\u00df, und dass andererseits ein hinreichend fester Veschlu\u00df des Gef\u00e4\u00dfes gew\u00e4hrleistet zu sein hat. Ferner besteht zunehmend das Bed\u00fcrfnis, die Beh\u00e4ltnisse mit einem Originalit\u00e4ts-Verschlu\u00df zu versehen, der anzeigt, ob das Beh\u00e4ltnis bereits ge\u00f6ffnet worden ist oder nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, sowohl einen intensiven Verschlu\u00df zwischen Gef\u00e4\u00dfrand und Deckel zu gew\u00e4hrleisten als auch ein leichtes Abheben des Deckels vom Gef\u00e4\u00dfrand zu erm\u00f6glichen. Gleichzeitig soll der Verschlu\u00df mit einer einfachen und effektiven Originalit\u00e4ts-Sicherung ausgestattet sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser technischen Probleme sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, insbesondere Eimer (1), mit einem Deckel (6).<\/p>\n<p>(2) An dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) ist<\/p>\n<p>(a) ein Befestigungsflansch (4) oder dergleichen angeformt, der nach au\u00dfen hin vorsteht,<\/p>\n<p>(b) sowie mindestens ein Werkzeug (14) zum L\u00f6sen des Deckels (6).<\/p>\n<p>(3) Am umlaufenden Rand (5) des Deckels (6) ist eine Leiste (13) angeformt, die nach innen vorsteht.<\/p>\n<p>(4) In der Raststellung des Deckels (6) umgreift die Leiste (13) satt und dichtend die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4).<\/p>\n<p>(5) Als Werkzeug zum L\u00f6sen des Deckels (6) ist eine Lasche (14) vorgesehen, die am Gef\u00e4\u00dfrand (3) angelenkt ist.<\/p>\n<p>(6) Die Lasche (14) hebt durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gef\u00e4\u00df (1) nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung an.<\/p>\n<p>(7) Die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21) der Lasche (14) ist in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes (1) beabstandet.<\/p>\n<p>(8) Das Gef\u00e4\u00df (1) besitzt einen Originalit\u00e4tsverschlu\u00df.<\/p>\n<p>(9) Der Originalit\u00e4tsverschlu\u00df wird gebildet aus d\u00fcnnwandigen, leicht abrei\u00dfbaren Kunststoffstegen (27) oder einem durchgehenden Kunststofffilm.<\/p>\n<p>(10) Die Kunststoffstege (27) bzw. der Kunststofffilm verbinden<\/p>\n<p>(a) mindestens eine der beiden Kanten (25) der Lasche (14), die den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegen\u00fcberstehen,<\/p>\n<p>(b) mit dem zugeh\u00f6rigen Flanschende (26) des Befestigungsflansches (4).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Mit Recht steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass es an dem Merkmal (10) fehlt, wonach die gegen\u00fcberliegenden Kanten einer als \u00d6ffnungswerkzeug dienenden Lasche einerseits und die Stirnkanten des Befestigungsflansches andererseits \u00fcber als Originalit\u00e4tsverschlu\u00df dienende Kunststoffstege verbunden sein sollen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wie das von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegte Musterst\u00fcck (Anlage K 6) beweist, befinden sich d\u00fcnnwandige, verschiedene Bauteile des Eimers verbindende und demgem\u00e4\u00df potenziell als Originalit\u00e4tsverschlu\u00df wirkende Kunststoffstege ausschlie\u00dflich zwischen den Seitenkanten der Lasche und den benachbarten Schenkeln des Sicherungshebels. Die Au\u00dfenkanten des Sicherungshebels ihrerseits sind lediglich mit Rastnasen versehen, die zwar eine Arrettierung des Sicherungshebels hinter der R\u00fcckseite des Befestigungsflansches erlauben, die jedoch keine abrei\u00dfbare Verbindung zwischen dem Sicherungshebel und den benachbarten Stirnkanten des Befestigungsflansches herstellen. Im Wortsinn des Merkmals (10) k\u00f6nnte deshalb nur dann davon die Rede sein, dass die Kunststoffstege die Lasche einerseits mit den Enden des Befestigungsflansches andererseits verbinden, wenn der Sicherungshebel (d.h. genauer seine in der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes verlaufenden Schenkel) als Teile des Befestigungsflansches angesehen werden k\u00f6nnten. Dies ist jedoch \u2013 wie die Beklagte zu Recht bemerkt \u2013 nicht der Fall. Wie sich aus den Merkmalen (2 a) und (4) ergibt, zeichnet sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsflansch dadurch aus, dass er<\/p>\n<p>&#8211; am Gef\u00e4\u00dfrand angeformt ist,<\/p>\n<p>&#8211; nach au\u00dfen hin vorsteht<\/p>\n<p>&#8211; und eine Au\u00dfenkante besitzt, die in der Raststellung des Deckels von der Deckelleiste satt und dichtend umgriffen wird.<\/p>\n<p>Als \u201eBefestigungsflansch\u201c k\u00f6nnen in Anbetracht dessen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur diejenigen Teile betrachtet werden, die eben diesen Anforderungen gerecht werden, das hei\u00dft insbesondere eine Au\u00dfenkante aufweisen, welche im Zusammenwirken mit der Leiste des Deckels den geforderten (satten und dichten) Rasteingriff herstellen. Mit Blick auf die Seitenschenkel des Sicherungshebels l\u00e4sst sich dies nicht bejahen. Anders als die ihm benachbarten Bereiche verf\u00fcgt der Sicherungshebel selbst nicht \u00fcber eine Rastkante, die im Zusammenwirken mit der Leiste des Deckels den Verschlu\u00df des Beh\u00e4lters herbeif\u00fchrt. Dort, wo sich jenseits des Sicherungshebels die Rastkante des Befestigungsflansches befindet, springt der Sicherungshebel in seinem Verlauf zur\u00fcck, was zur Folge hat, dass in diesem Bereich keine satte und dichte Verrastung zwischen der Deckelleiste und dem Eimerrand stattfinden kann.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene Abwandlung vom Anspruchswortlaut unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen ist, hat die Kl\u00e4gerin \u2013 trotz der Hinweise und Er\u00f6rterungen im Verhandlungstermin vom 22. April 2003 \u2013 nichts Stichhaltiges vorgetragen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Zwar spricht vieles daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieselben Wirkungen wie die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erzielt. Mit Blick auf den Originalit\u00e4tsverschluss bestehen sie in Folgendem: Wenn die Lasche (14) nach au\u00dfen geschwenkt wird, rei\u00dfen die Kunststoffstege (27) ab. Dieses Abrei\u00dfen ist ein effektiver Nachweis daf\u00fcr, dass die Lasche (14) aus ihrer Ruhestellung verschwenkt worden ist und somit die Vermutung besteht, dass der Deckel (6) \u2013 gegebenenfalls in unbefugter Weise \u2013 von dem Eimerrand (3) abgehoben wurde. Umgekehrt l\u00e4sst eine Unversehrheit der Stege (27) darauf schlie\u00dfen, dass ein \u2013 gegebenenfalls unerlaubtes \u2013 Abheben des Eimerdeckels (6) nicht stattgefunden hat und der Eimer folglich noch originalverpackt ist. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Konstruktion eines \u00d6ffnungswerkzeuges in Form einer Lasche (22), die von einem U-f\u00f6rmigen Sicherungshebel (23) umgeben ist, wobei zwischen dem Sicherungshebel (23) und der Lasche (22) Abrissstege (25, 27) angeordnet sind, hat exakt dieselbe Wirkung. Durch die Abrissstege (25, 27), d.h. deren Versehrtheit oder Unversehrtheit, kann eine m\u00f6gliche Bewegung des \u00d6ffnungswerkzeuges erkannt werden. Zu einem Abrei\u00dfen der Kunststoffstege f\u00fchrt dabei<\/p>\n<p>&#8211; sowohl eine Bewegung des Sicherungshebels (23), und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie nach innen oder au\u00dfen in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Eimers erfolgt,<\/p>\n<p>&#8211; als auch eine Bewegung der Lasche (22) relativ zum Sicherungshebel (23),<\/p>\n<p>&#8211; als auch eine Bewegung von Lasche (22) und Sicherungshebel (23) gemeinsam, jedenfalls dann, wenn die Bewegung in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Eimers nach au\u00dfen erfolgt.<\/p>\n<p>Die in Bezug auf die letztgenannte Handhabungsvariante gegenteilige Auffassung der Beklagten, dass die Lasche (22) zusammen mit dem Sicherungshebel (23) angehoben werden kann, ohne dass es zu einem Abrei\u00dfen der Kunststoffstege (25, 27) kommt, ist nicht zutreffend. In der eigenen Patentschrift der Beklagten (Spalte 5 Zeilen 38 bis 51) hei\u00dft es ausdr\u00fccklich:<\/p>\n<p>\u201eSollte trotz entsprechender \u00d6ffnungshinweise auf dem Beh\u00e4lter in unerw\u00fcnschter Weise versucht werden, den Deckelrand (32) einfach durch gewaltsames Hochrei\u00dfen von Lasche (22) und Sicherungshebel (23) nach oben anzuheben, so kann dies zwar grunds\u00e4tzlich nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden, w\u00fcrde jedoch einen erheblich gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand erfordern. Auch in diesem Fall w\u00fcrde ein erstmaliges \u00d6ffnen der Lasche (22) dauerhaft angezeigt, da die zweiten Scharniere (43, 44) unterhalb des ersten Scharniers (24) angeordnet sind und in diesem Fall die Lasche und der Sicherungshebel infolge der Festlegung an r\u00e4umlich gegeneinander versetzten Scharnieren um unterschiedliche Winkel verschwenkt werden, was somit gleichfalls zur Zerst\u00f6rung der Indikatorelemente f\u00fchren w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>Die zitierten Bemerkungen sind \u2013 wie auch das als Anlage K 6 vorgelegte Musterst\u00fcck zeigt \u2013 zutreffend. Die versetzte Lagerung der Lasche (22) einerseits und des Sicherungshebels (23) andererseits bewirkt zwingend, dass die beiden Elemente sich bei einer Auslenkung nach au\u00dfen um r\u00e4umlich voneinander beabstandete Drehachsen bewegen. Dies wiederum f\u00fchrt bereits bei einer relativ geringen Auslenkung von Lasche und Sicherungshebel dazu, dass sich ein Versatz zwischen denselben derart bildet, dass die Befestigungspunkte der Kunststoffstege (25, 27) an der Lasche (22) einerseits und dem Sicherungshebel (23) andererseits nicht mehr fluchten. Folge dessen ist, dass es unweigerlich zu einem Abrei\u00dfen der Kunststoffstege zwischen Lasche (22) und Sicherungshebel (23) kommt.<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Sachlage besteht eine Vermutung dahingehend, dass bei g\u00e4nzlich unversehrten Kunststoffstegen zwischen Lasche und Sicherungshebel der Eimer noch nicht ge\u00f6ffnet worden ist. Im umgekehrten Fall, d.h. bei besch\u00e4digten Abrisselementen, kann demgegen\u00fcber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Eimer ge\u00f6ffnet wurde. Die Kunststoffstege k\u00f6nnen n\u00e4mlich, ohne dass der Deckel abgehoben wurde, auch allein deshalb zerrissen sein, weil der Sicherungshebel (23) relativ zur Lasche (22) nach innen verschwenkt worden ist. Der Wirkung als Originalit\u00e4tsverschlu\u00df steht dieser Umstand indessen nicht entgegen. Auch beim Gegenstand der Erfindung des Klagepatents k\u00f6nnen die Kunststoffstege besch\u00e4digt werden, ohne dass der Eimer ge\u00f6ffnet worden ist, z.B. dadurch, dass die Lasche in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Eimers nach innen gedr\u00fcckt wird. Der Zweck eines Originalit\u00e4tsverschlusses besteht auch nicht darin, in jedem Fall sicher erkennen zu k\u00f6nnen, ob der Eimer bereits ge\u00f6ffnet worden ist oder nicht; es geht vielmehr darum, optisch (anhand der intakten Kunststoffstege) zuverl\u00e4ssig feststellen zu k\u00f6nnen, dass ein betreffender Eimer noch nicht ge\u00f6ffnet wurde. Diese Feststellung (die auch nur potenziell ge\u00f6ffnete Eimer ersichtlich macht) erlaubt \u2013 in gleicher Weise wie der unmittelbare Gegenstand des Klagepatents \u2013 auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Klagevorbringen l\u00e4sst demgegen\u00fcber nicht die Erkenntnis zu, dass es einem durchschnittlichen Fachmann anhand der Klagepatentschrift m\u00f6glich gewesen ist, die bei der streitbefangenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abwandlung des Merkmals (10), bei der zwischen der Lasche (22) und einem Sicherungshebel (23) d\u00fcnnwandige, als Originalit\u00e4tsverschlu\u00df dienende Kunststoffstege angeordnet sind, aufzufinden.<\/p>\n<p>Gegen ein Naheliegen spricht bereits der Umstand, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in Kenntnis und W\u00fcrdigung des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein eigenes Patent erteilt hat, dessen kennzeichende Merkmale sich in derjenigen Abwandlung ersch\u00f6pfen, welche die \u00c4quivalenz ausmachen. Neben dem Vorhandensein eines Sicherungshebels und dessen Verbindung mit der Lasche \u00fcber Kunststoffstege geh\u00f6rt hierzu auch die Anordnung der Scharniere von Lasche und Sicherungshebel in unterschiedlichen Ebenen. Auch die letztgenannte Ma\u00dfnahme ist unverzichtbar, weil ohne diese Anordnung der Scharniere nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, dass bei einem Verschwenken von Lasche und Sicherungshebel gemeinsam die Kunststoffstege zerrei\u00dfen.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem Erteilungsbeschluss ist auch in der Sache nicht zu erkennen, aufgrund welcher naheliegender \u00dcberlegungen, die an der in der Klagepatentschrift beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, der Fachmann zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Abwandlung gelangen sollte. Zwar wird der Fachmann prinzipiell \u00dcberlegungen dazu anstellen, wie er unter Beibehaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile aus dem Anspruchswortlaut des Klagepatents hinausgelangen kann. Er wird dabei m\u00f6glicherweise auch in Erw\u00e4gung ziehen, zwischen der Lasche und den Enden des Befestigungsflansches ein zus\u00e4tzliches Bauteil einzuf\u00fcgen, weil er auf diese Weise vermeidet, dass die Kunststoffstege die Lasche mit dem Befestigungsflansch (unmittelbar) verbinden. Eine solche L\u00f6sung w\u00e4re indessen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen tauglich:<\/p>\n<p>Zum einen dann, wenn die Zwischenteile (z.B. in Form von in der L\u00e4ngsachse des Eimers verlaufenden Streifen) in sich derart starr und unbeweglich w\u00e4ren, dass sie bei einem Verschwenken der Lasche nach au\u00dfen von dieser nicht mitgenommen w\u00fcrden. In einem derartigen Fall w\u00fcrden die Kunststoffstege zerrei\u00dfen und damit der Originalit\u00e4tsverschlu\u00df sichtbar bet\u00e4tigt, wenn die Lasche relativ zur L\u00e4ngsachse des Eimers nach au\u00dfen verschwenkt w\u00fcrde. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Blick auf die Seitenschenkel des Sicherungshebels eine starre Anordnung im genannten Sinne gegeben ist, behauptet die Kl\u00e4gerin selbst nicht und ist anhand des \u00fcberreichten Musterst\u00fccks auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Zum Zweiten w\u00e4re denkbar, die Kunststoffstreifen zwischen Lasche und Befestigungsflansch zwar nicht starr, daf\u00fcr die Kunststoffstege jedoch derart d\u00fcnn auszubilden, dass sie bei einer Bewegung der Lasche in jedem Fall zerrei\u00dfen. Dass solche Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben sind, gibt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin gleichfalls nicht her. Im \u00fcbrigen ist fraglich, ob die besagte L\u00f6sung gegebenenfalls deshalb ungeeignet ist und vom Fachmann deswegen nicht ernstlich in Betracht gezogen w\u00fcrde, weil besonders d\u00fcnn ausgebildete Kunststoffstege allzu leicht zerst\u00f6rt werden k\u00f6nnten, z.B. bereits beim normalen Transport des Eimers oder dergleichen, so dass \u00fcberm\u00e4\u00dfig oft zu Unrecht eine Bet\u00e4tigung des Originalit\u00e4tsverschlusses signalisiert w\u00fcrde, obwohl der Eimer tats\u00e4chlich nicht ge\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird eine Besch\u00e4digung der Kunststoffstege beim gleichzeitigen Anheben von Lasche und Sicherungshebel offensichtlich dadurch erzwungen, dass beide Bauteile in unterschiedlichen Ebenen angelenkt sind. Dass und wie der Durchschnittsfachmann zu einer solchen Abwandlung gelangen soll, ist von der Kl\u00e4gerin auch auf die Er\u00f6rterungen im Verhandlungstermin vom 22. April 2003 hin nicht erl\u00e4utert worden. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass die Klagepatentschrift selbst irgendwelche Anregungen in dieser Richtung enth\u00e4lt oder die bei der Abwandlung realisierte Konstruktion als solche zum allgemeinen Wissen des Durchschnittsfachmanns am Priorit\u00e4tstag geh\u00f6rt hat.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Mai 2003 ist versp\u00e4tet und hat bei der Urteilsfindung au\u00dfer Betracht zu bleiben (\u00a7 296 a ZPO). Es rechtfertigt auch keine Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L3 M2 L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 159 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. Mai 2003, Az. 4 O 256\/02 Rechtsmittelinstanz: 2 U 60\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-1230","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1230","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1230"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1230\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5753,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1230\/revisions\/5753"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1230"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1230"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1230"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}