{"id":1226,"date":"2003-04-10T17:00:05","date_gmt":"2003-04-10T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1226"},"modified":"2016-04-21T11:43:14","modified_gmt":"2016-04-21T11:43:14","slug":"4-o-24602-automatisierte-dna-amplifizierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1226","title":{"rendered":"4 O 246\/02 &#8211; Automatisierte DNA-Amplifizierung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 158<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. April 2003, Az. 4 O 246\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 236 069, welches eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer automatisierten Amplifizierung von Nukleins\u00e4uresequenzen (DNA) betrifft. Zur Amplifizierung wird eine Kettenreaktion genutzt, die durch ein thermostabiles Enzym erfolgt und durch Hochheizen und Herunterk\u00fchlen der DNA-Proben erreicht wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den hierzu erforderlichen automatisierten und raschen Temperaturwechsel nach einer programmierten Abfolge werden Vorrichtungen ben\u00f6tigt, die als Thermocycler bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland solche Thermocycler unter der Bezeichnung \u201ePrimus\u201c.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen im Juli 1999 einen Lizenzvertrag, mit dem der Beklagten u.a. das Recht einger\u00e4umt wurde, die von ihr hergestellten Thermocycler mit dem Zusatz \u201eAuthorized Thermal Cycler\u201c zu bewerben. Der Lizenzvertrag wurde mit Wirkung zum 30.07.2000 gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>In der Folgezeit bewarb die Beklagte die von ihr hergestellten Thermocycler jedenfalls bis einschlie\u00dflich August 2002 weiterhin mit besagtem Zusatz. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte schriftlich aufgefordert, diese Werbung zu unterlassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die gegen sie klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 03.12.2002 (fr\u00fcher erster Termin) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und ist ihrem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.12.2002 verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die Parteien stellen wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht hierzu geltend, dass sie zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben habe, insbesondere sei sie nicht von der Kl\u00e4gerin abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Dass sie die Werbung aufgrund einer Abmahnung umgehend eingestellt h\u00e4tte, folge bereits aus dem Umstand, dass sie vor Klagezustellung am 19.09.2002 den streitgegenst\u00e4ndlichen Zusatz aus ihrem Internetauftritt entfernt habe und zudem auf die Schutzrechte der Firma I hinweise. F\u00fcr die Beibehaltung des Werbezusatzes auf der Internetseite ihres Vertriebspartners f\u00fcr Belgien und die Niederlande \u2013die zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist- treffe sie keine Verantwortung, auch wenn ein \u201eLink\u201c von ihrer Internetseite zu dessen Internetseite f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und ist der Ansicht, dass eine Abmahnung aufgrund des au\u00dfergerichtlichen Schriftverkehrs entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte m\u00fcsse sich die Werbung ihres Vertriebspartners zurechnen lassen, da sie aufgrund des \u201eLinks\u201c auch f\u00fcr den dortigen Inhalt die Haftung \u00fcbernehme, solange sie sich nicht ausdr\u00fccklich auf ihrer Internetseite von diesem Inhalt distanziere.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Nachdem der Rechtsstreit infolge der auf Grund des Anerkenntnisses der Beklagten ausgesprochenen Verurteilung in der Hauptsache erledigt ist, ist \u00fcber die Kosten durch Schlu\u00dfurteil zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits sind gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche sofort anerkannt hat und nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unzul\u00e4ssiger Patentlizenzber\u00fchmung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Benkard, PatG, 9.Aufl. \u00a7 139 RN 163). Die Lizenzber\u00fchmung als solche ist eine solche Tatsache nicht, auch wenn sie sich aus der Sicht des Kl\u00e4gers als vors\u00e4tzlich begangen darstellt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237,238 \u2013Turbolader II). Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Klage abmahnen m\u00fcssen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; Benkard, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, beurteilt sich danach, ob aus der Sicht des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes f\u00fcr ihn unzumutbar ist. Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn entweder die mit einer vorherigen Abmahnung verbundene zeitliche Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der im konkreten Fall gebotenen Eilbed\u00fcrftigkeit nicht hinnehmbar ist, oder sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (vgl. OLG D\u00fcsselorf, a.a.O., 238).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine aus Zeitgr\u00fcnden nicht hinnehmbare Verz\u00f6gerung durch die Durchf\u00fchrung eines Abmahnverfahrens ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Dass sich der Kl\u00e4gerin der Eindruck aufdr\u00e4ngen musste, die Beklagte baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten au\u00dferprozessualen Schriftverkehr (Anlage K 5, Schreiben der Kl\u00e4gerin an die Beklagte vom 22.09.2000, 17.04.2001 und 14.03.2002) folgt, dass die Beklagte zwar jeweils darauf hingewiesen wurde, dass es ihr nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrages untersagt sei, den streitgegenst\u00e4ndlichen Werbezusatz zu verwenden. Es wurde aber nicht darauf hingewiesen, welche konkreten Folgen eine weitere Verwendung dieses Zusatzes zeigen w\u00fcrde. In diesen Schreiben wird weiterhin die Abwicklung des Vertrages behandelt. Dar\u00fcber hinaus ist in dem Schreiben vom 17.04.2001 aber auch von einem neu zwischen den Parteien zu schlie\u00dfenden Lizenzvertrag, die Thermo Cycler betreffend, die Rede. Auch in dem zeitlich letzten, von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Schreiben wird dem Adressaten erneut ein Gespr\u00e4chstermin angeboten. Auch wenn f\u00fcr diesen Termin lediglich die Besprechung und L\u00f6sungssuche f\u00fcr die ausstehenden Lizenzgeb\u00fchren benannt wird, so standen die Parteien doch in st\u00e4ndigem Kontakt. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Beklagte des \u00f6fteren darauf hingewiesen wurde, dass sie die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung nicht mehr verwenden durfte. Aufgrund der schwebenden Vertragsverhandlungen f\u00fcr einen neuen Lizenzvertrag durfte die Beklagte aber davon ausgehen, dass \u2013solange sie nicht konkret abgemahnt wurde- die Kl\u00e4gerin ihre Werbung dulden w\u00fcrde. Hierin ist aber kein Ausnutzen der Beklagten zu sehen, dass die Kl\u00e4gerin sie nicht formell abgemahnt hat.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Klageerhebung konnte die Kl\u00e4gerin bei Anlegung des erforderlichen objektiven Ma\u00dfstabes nicht davon ausgehen, dass eine vorherige Abmahnung der Beklagten f\u00fcr sie \u2013die Kl\u00e4gerin- unzumutbar sei.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien dar\u00fcber streiten, ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung eingestellt hat, oder ob sie die Verantwortung f\u00fcr die Werbung ihres niederl\u00e4ndisch \/ belgischen Vertriebspartners zu tragen hat, kann in Ermangelung einer vor Klageerhebung ausgesprochenen Abmahnung dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 93 ZPO und die Frage, ob die Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat, nicht erforderlich, dass sie den klageweise geltend gemachten Anspruch bereits vor dem rechtzeitigen Anerkenntnis der Klageforderung im fr\u00fchen ersten Termin erf\u00fcllt. Zwischen den Parteien steht es au\u00dfer Streit, dass die Beklagte jedenfalls ihren Internetauf-<\/p>\n<p>tritt vor der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits dem Klagebegehren entsprechend ab\u00e4nderte. Auch die Werbung des ausl\u00e4ndischen Vertriebspartners ist nach dem Vortrag der Beklagten, der von der Kl\u00e4gerin nicht bestritten wurde, zeitnah zu dem Anerkenntnis abge\u00e4ndert worden. Auch dieses Verhalten l\u00e4\u00dft nicht den Schluss zu, dass die Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L Dr. D2 M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 158 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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