{"id":1224,"date":"2014-06-12T17:00:27","date_gmt":"2014-06-12T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1224"},"modified":"2016-04-21T11:42:26","modified_gmt":"2016-04-21T11:42:26","slug":"4b-o-10112-orthodontischen-zahnklammer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1224","title":{"rendered":"4b O 101\/12 &#8211; Orthodontischen Zahnklammer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02249<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 101\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ma\u00dfgefertigte orthodontische Zahnklammern in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu benutzen oder f\u00fcr diese Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die einen Zahnklammerk\u00f6rper mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Bogendrahts und ein Zahnklammerverbindungsfeld mit einer dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che aufweisen, die an eine dreidimensionale Oberfl\u00e4che eines Zahns des Patienten angepasst ist,<\/p>\n<p>wobei die orthodontischen Zahnklammern f\u00fcr einen Patienten mit Hilfe eines Computers mittels eines Verfahrens gestaltet und ma\u00dfgefertigt werden, das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Speichern einer digitalen Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer und Zugreifen auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerk\u00f6rper in dem Computer,<br \/>\nb) Bestimmen eines Gebiets eines Zahns, in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld an dem Zahn angebracht werden soll,<br \/>\nc) Bestimmung einer dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, wobei die dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che des Zahns angepasst ist,<br \/>\nd) Erhalten einer zweiten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, wobei die zweite Oberfl\u00e4che die gegen\u00fcber der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che ist und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che entspricht,<br \/>\ne) Erhalten eines virtuellen Zahnklammerk\u00f6rpers im Verh\u00e4ltnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld,<br \/>\nf) Kombinieren des virtuellen Zahnklammerk\u00f6rpers mit dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld, um ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt zu formen, das die Zahnklammer darstellt, und<br \/>\ng) Exportieren von digitalen Daten, die die Zahnklammer darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typen- und Chargenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B GmbH, durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung (I.1.): 350.000,00 \u20ac<br \/>\nRechnungslegung (I.2.): 50.000,00 \u20ac<br \/>\nSchadensersatzfeststellung (I.3.): 100.000,00 \u20ac<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 474 XXX (Klagepatent; Anlage K1\/K1a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, dessen Bezeichnung \u201eModularsystem f\u00fcr kundengebundene orthodontische Vorrichtungen\u201c lautet, ist die A B GmbH aus C. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11.02.2003 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 13.02.2002 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.11.2004. Am 19.11.2008 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Gestaltung und Herstellung einer ma\u00dfgefertigten orthodontischen Zahnklammer (14) f\u00fcr einen Patienten mit Hilfe eines Computers, wobei die Zahnklammer (14) einen Zahnklammerk\u00f6rper (20) mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Bogendrahts hat und ein Zahnklammerverbindungsfeld (18) mit einer dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24), die an eine dreidimensionale Oberfl\u00e4che (54) eines Zahns (16) des Patienten angepasst ist, das die Schritte umfasst von:<br \/>\na) Speichern einer digitalen Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer und Zugreifen auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerk\u00f6rper in dem Computer,<br \/>\nb) Bestimmen eines Gebiets eines Zahns (16), in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld (18) an dem Zahn (16) angebracht werden soll,<br \/>\nc) Bestimmung einer dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18) direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, wobei die dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che (54) des Zahns (16) angepasst ist,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\nd) Erhalten einer zweiten Oberfl\u00e4che (26) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18), wobei die zweite Oberfl\u00e4che die gegen\u00fcber der dem Zahnzugewandten Oberfl\u00e4che (24) ist und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24) entspricht,<br \/>\ne) Erhalten eines virtuellen Zahnklammerk\u00f6rpers (20) im Verh\u00e4ltnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18),<br \/>\nf) Kombinieren des virtuellen Zahnklammerk\u00f6rpers (20) mit dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18), um ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt zu formen, das die Zahnklammer (14) darstellt, und<br \/>\ng) Exportieren von digitalen Daten, die die Zahnklammer (14) darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer (14).<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 3a und 3b des Klagepatents) zeigen den Querschnitt einer an einem Zahn angebrachten Klammer, zum einen nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (Figur 3a, links), zum anderen im Vergleich mit einer aus dem Stand der Technik bekannten Klammer (Figur 3b, rechts):<\/p>\n<p>Die A B GmbH erteilte der Kl\u00e4gerin durch Vertrag vom 12.\/16.07.2012 (Anlage K13) \u201eeine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung des EP 1 474 XXX, insbesondere seines deutschen Teils DE 603 24 XXX\u201c (Ziffer 1. des Vertrages) und erm\u00e4chtigte sie zugleich, \u201ein eigenem Namen gegen Verletzungen des EP 1 474 XXX vorzugehen und alle Rechte vollumf\u00e4nglich geltend zu machen\u201c (Ziffer 2. des Vertrages). Weiter umfasst die Vereinbarung die Abtretung s\u00e4mtlicher der A B GmbH \u201egegen irgendwelche Verletzer, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder verbundene Unternehmen zustehenden Anspr\u00fcche wegen Verletzung des EP 1 474 XXX, insbesondere, aber nicht abschlie\u00dfend auf Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung und R\u00fcckruf\u201c an die Kl\u00e4gerin (Ziffer 3. des Vertrages).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist in China ans\u00e4ssig und bietet von dort aus weltweit ma\u00dfgefertigte patientenspezifische Zahnspangen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, die sie auf Bestellung an ihrem Sitz anfertigt und den bestellenden Kieferorthop\u00e4den zusendet. In ihrem Internetauftritt <a title=\"www.com\" href=\"http:\/\/www.com\/\">www.com<\/a> beschreibt die Beklagte das Herstellungsverfahren f\u00fcr diese Zahnspangen (vgl. Anlage K5). Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden in einem als Anlage K6 vorgelegten Kurzprospekt der Beklagten und einem als Anlage K7 vorgelegten klinischen F\u00fchrer wiedergegeben. Eine der angegriffenen Zahnklammern lieferte die Beklagte in der Vergangenheit an einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Kieferorthop\u00e4den. Diese Zahnklammer liegt dem Gericht als Anlage K9 vor. Detailaufnahmen der angegriffenen Zahnklammer finden sich in den Anlagen K10 bis K12.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vertriebenen Zahnklammern werden wie folgt hergestellt:<br \/>\nZun\u00e4chst wird ein Gipsmodell der Dentition des Patienten (in Fehlstellung) hergestellt. Hieraus werden einzelne Z\u00e4hne ausgeschnitten und manuell repositioniert, um ein ideales Gipsmodell zu erhalten. Diese Ideal-Dentition des Patienten wird eingescannt und als Datensatz gespeichert. Wie genau die Zahnklammerverbindungsfelder generiert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Diese werden jedenfalls in der Folge mit Zahnklammerk\u00f6rpern vereint, die virtuellen Bibliotheken entnommen sind. Der hieraus resultierende Datensatz E wird so modifiziert, dass auf die Zahnklammerverbindungsfelder ein Gitterstrukturbelag aufgebracht und dieser wiederum mit die Z\u00e4hne identifizierenden Nummern versehen wird. Im Anschluss hieran werden die Daten zur Herstellung der Zahnklammer an ein Herstellungssystem exportiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Zahnklammer eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, Ziel des Klagepatents sei die Gestaltung einer Zahnklammer aus der Kombination von an die Zahnoberfl\u00e4che angepassten, d\u00fcnnen Zahnklammerverbindungsfeldern und standardisierten Zahnklammerk\u00f6rpern. Das Verfahren setze zwar die Unterst\u00fctzung durch einen Computer voraus, manuelle Zwischenschritte seien damit aber nicht ausgeschlossen. Soweit vom Klagepatent eine \u00dcbereinstimmung von Zahnoberfl\u00e4che und den Oberfl\u00e4chen des Zahnklammerverbindungsfeldes gefordert werde, handele es sich lediglich um eine \u00dcbereinstimmung im Wesentlichen; kleinere Abweichungen lasse die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durchaus zu.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Kl\u00e4gerin, dass nach dem Einscannen des Ideal-Gipsmodells der Dentition des Patienten die Generierung der Zahnklammerverbindungsfelder rein virtuell am Computer erfolge. Dies ergebe sich insbesondere aus Anlage K5 (dort S. 6\/7 und S. 8\/9). Hilfsweise macht sich die Kl\u00e4gerin das Vorbringen der Beklagten zu der von dieser angewandten Verfahrensweise zu eigen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst noch von ihr gestellten Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.05.2014 zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, das Klagepatent sei in Abgrenzung zu dem darin zitierten Stand der Technik dahingehend auszulegen, dass mittels eines rein computergest\u00fctzten Verfahrens eine Anpassung des Zahnklammerverbindungsfeldes an die Zahnoberfl\u00e4che erreicht werden solle, wobei das Zahnklammerverbindungsfeld dadurch d\u00fcnn gehalten werden k\u00f6nne, dass durch den computergest\u00fctzten Designprozess die dem Zahn abgewandte Fl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes eine drei-dimensionale Form erhalte, die exakt der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che entspreche. Das Erfordernis der exakten \u00dcbereinstimmung zwischen der Oberfl\u00e4che des Zahns und der ersten und zweiten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes schlie\u00dfe jede Oberfl\u00e4chenrauheit oder anderweitige Kennzeichnung des Zahnklammerverbindungsfeldes aus. Weiter setze die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre voraus, dass die Original-Dentition des Patienten eingescannt werde, um anhand dieser am Computer das Zahnklammerverbindungsfeld zu generieren. Manuelle Zwischenschritte seien nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre generell ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des von ihr angewandten Verfahrens zur Herstellung der Zahnklammern behauptet die Beklagte, die Zahnklammerverbindungsfelder w\u00fcrden manuell generiert, indem zun\u00e4chst eine Wachsschicht erhitzt und auf die linguale Zahnoberfl\u00e4che des Original-Gipsmodells gedr\u00fcckt werde. Mit einer feinen Klinge werde die Konturlinie des Wachses ausgeschnitten. Nach wiederholter Pr\u00fcfung der Okklusion von Ober- und Unterkiefer werde die Ideal-Dentition des Patienten mit Wachsschicht gescannt und hieraus ein Datensatz A generiert. Dann werde die Wachsschicht entfernt und das Ideal-Gipsmodell ohne Wachsschicht gescannt. Der hieraus resultierende Datensatz B werde vom Datensatz A subtrahiert, um einen die Wachsschicht repr\u00e4sentierenden Datensatz C zu erhalten. Dieser werde um Fehler bereinigt und in einen Datensatz D \u00fcberf\u00fchrt. (vgl. insgesamt zum geschilderten Verfahren: Anlagen B5, B7 und B8)<\/p>\n<p>Das zuvor geschilderte Verfahren unterscheide sich grundlegend von dem Verfahren nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Das Verfahren werde schon nicht ausschlie\u00dflich am Computer durchgef\u00fchrt, sondern weise diverse manuelle Zwischenschritte auf. Zudem w\u00fcrde nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise die digitale Darstellung von Abschnitten der Dentition des Patienten gespeichert, da im angegriffenen Verfahren \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht das Original-Gipsmodell des Patienten, sondern vielmehr erst das Ideal-Gipsmodell gescannt und gespeichert werde. Schon gar nicht werde im angegriffenen Verfahren in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise das Gebiet eines Zahns bestimmt, in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld an dem Zahn angebracht werden soll. Dies setze nach dem Klagepatent einen computergest\u00fctzten Designprozess voraus, der im angegriffenen Verfahren fehle. Dort werde vielmehr manuell die Wachsschicht auf dem jeweiligen Zahn ausgeschnitten. Entsprechend werde die dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten bestimmt. Gleiches gelte f\u00fcr die dem Zahn abgewandte Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, die nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise durch einen \u201ecomputer-aided-design-Prozess\u201c erhalten werde, sondern manuell durch eine Wachsmodellierung. Eine computergest\u00fctzte Subtraktion von Datens\u00e4tzen sei kein \u201eErhalten\u201c im Sinne des Klagepatents. Zudem sei die dem Zahn zugewandte Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise an die dreidimensionale Oberfl\u00e4che des Zahns eines Patienten angepasst, weil sie durch den aufgebrachten Gitterstrukturbelag und die Kennzeichnung eine Oberfl\u00e4chenrauheit aufweise, die das Klagepatent gerade vermeiden wolle. \u00c4hnliches gelte im Hinblick auf die zweite Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, die jedenfalls insofern von der ersten Oberfl\u00e4che abweiche, als dort der Zahnklammerk\u00f6rper mit dem Schlitz zur Aufnahme eines Befestigungsrings f\u00fcr den Bogendraht angeordnet sei. Schlie\u00dflich werde nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise ein virtueller Zahnklammerk\u00f6rper mit einem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld, sondern lediglich ein virtueller Zahnklammerk\u00f6rper mit einer virtuellen Wachsschicht kombiniert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, die angegriffenen Zahnklammern seien jedenfalls nicht das unmittelbare Erzeugnis des gesch\u00fctzten Verfahrens, da der letzte Schritt des patentgesch\u00fctzten Verfahrens das Exportieren der Daten, nicht aber die Herstellung der Zahnklammer sei. Die Unmittelbarkeit sei aber Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Patentverletzung in Deutschland, da die Beklagte \u2013 insoweit unstreitig &#8211; s\u00e4mtliche Verfahrensschritte in China ausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt. Zwar kann sie im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch kein eigenes Recht geltend machen, da dieser nicht isoliert abgetreten werden kann. Sie kann aber ein fremdes Recht, n\u00e4mlich das der A B GmbH, in eigenem Namen geltend machen. Die Voraussetzungen f\u00fcr diese gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft sind gegeben, da die Kl\u00e4gerin aufgrund des Vertrages vom 12.\/16.07.2012 (Anlage K13) erm\u00e4chtigt ist, gegen Verletzungen des Klagepatents vorzugehen (Anlage K13 Ziff. 2), und sie zugleich als einfache Lizenznehmerin (Anlage K13, Ziff. 1 Abs. 2) ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des fremden Anspruchs hat. Denn die Verletzungshandlungen der Beklagten k\u00f6nnen den Umsatz der Kl\u00e4gerin mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis schm\u00e4lern. Deren Unterbindung liegt deshalb im gesch\u00e4ftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBez\u00fcglich der Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht ist die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert, weil ihr durch Vertrag vom 12.\/16.07.2012 s\u00e4mtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte, also insbesondere auch Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz abgetreten wurden (Anlage K13 Ziff. 3). Hinsichtlich dieser Anspr\u00fcche kann die Kl\u00e4gerin als materiell Berechtigte aus eigenem Recht in eigenem Namen vorgehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Gestaltung und Herstellung von Klammern zur Begradigung der Z\u00e4hne eines Patienten (Anlage K1a Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die im Stand der Technik bekannten Zahnklammern, die mittels Klebstoff fest mit den Z\u00e4hnen verbunden werden und untereinander durch elastische Dr\u00e4hte verbunden sind, wobei diese Dr\u00e4hte durch Schlitze an den einzelnen Zahnklammern gef\u00fchrt werden. Wie die Patentschrift weiter ausf\u00fchrt, waren diese Klammern \u00fcblicherweise vorgefertigt und allenfalls f\u00fcr bestimmte Z\u00e4hne, beispielsweise Eckz\u00e4hne, angepasst. Die Anpassung an den einzelnen Zahn eines bestimmten Patienten erfolgte dadurch, dass der Abstand zwischen der Zahnoberfl\u00e4che und der Klammeroberfl\u00e4che mit Klebstoff aufgef\u00fcllt wurde. Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die US 4,242,386 (\u201eKawaguchi\u201c; Anlage K1a Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Im Folgenden nimmt die Klagepatentschrift auf einige Vorver\u00f6ffentlichungen Bezug, die die computerunterst\u00fctzte Anpassung von Zahnklammern anhand einer virtuellen Darstellung der Dentition des Patienten betreffen, unter anderem die US 2002\/0010568 (Anlage K1a Abs. [0004] bis [0006] und Abs. [0014], [0015]).<\/p>\n<p>Weitere aus dem Stand der Technik bekannte Druckschriften befassten sich ausweislich der Klagepatentschrift mit der konkreten Ausgestaltung des Zahnklammerverbindungsfeldes und des Verbindungsdrahtes (Anlage K1a Abs. [0008], [0009]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist zudem auf einige Ver\u00f6ffentlichungen des Erfinders E, der ein computergest\u00fctztes Verfahren f\u00fcr die Gestaltung und Herstellung ma\u00dfgefertigter Zahnklammern f\u00fcr einen einzelnen Patienten entwickelt hat. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass aufgrund des mathematischen Ansatzes unvorhergesehenen Ereignissen w\u00e4hrend des Behandlungsverlaufs nicht Rechnung getragen werden k\u00f6nne und die F\u00e4higkeiten und das Einsch\u00e4tzungsverm\u00f6gen des Kieferorthop\u00e4den im Wesentlichen au\u00dfer Acht gelassen w\u00fcrden (Anlage K1a Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt die Klagepatentschrift die sog. \u201eStraight-Wire-Technik\u201c. Bei diesem Behandlungsansatz werden die Zahnklammern so gestaltet, dass am Ende der Behandlung, wenn die Z\u00e4hne begradigt sind, die Klammerschlitze in einer Ebene positioniert und ausgerichtet sind (Anlage K1a Abs. [0011]). Als nachteilig bezeichnet es die Klagepatentschrift insofern, dass die Notwendigkeit, die L\u00fccke zwischen dem Zahnklammerverbindungsfeld und der Zahnoberfl\u00e4che mit Klebstoff zu schlie\u00dfen, immer zu einer vergr\u00f6\u00dferten Gesamtdicke der Vorrichtung und damit zu einer Einschr\u00e4nkung des Tragekomforts f\u00fchre (Anlage K1a Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit dem computerunterst\u00fctzt an die Zahnoberfl\u00e4che individuell angepasste und dadurch besonders d\u00fcnne Zahnklammern entworfen und hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Gestaltung und Herstellung einer ma\u00dfgefertigten orthodontischen Zahnklammer (14) f\u00fcr einen Patienten<br \/>\na) mit Hilfe eines Computers,<br \/>\nb) wobei die Zahnklammer (14) aufweist:<br \/>\nb1) einen Zahnklammerk\u00f6rper (20) mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Bogendrahts und<br \/>\nb2) ein Zahnklammerverbindungsfeld (18) mit einer dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24), die an eine dreidimensionale Oberfl\u00e4che (54) eines Zahns (16) des Patienten angepasst ist.<br \/>\n2. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:<br \/>\na) Speichern einer digitalen Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer und<br \/>\nb) Zugreifen auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerk\u00f6rper in dem Computer,<br \/>\nc) Bestimmen eines Gebiets eines Zahns (16), in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld (18) an dem Zahn (16) angebracht werden soll,<br \/>\nd) Bestimmung einer dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18) direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, wobei die dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che (54) des Zahns (16) angepasst ist,<br \/>\ne) Erhalten einer zweiten Oberfl\u00e4che (26) des Zahnklammerverbindungsfeldes (18), wobei die zweite Oberfl\u00e4che die gegen\u00fcber der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24) ist und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che (24) entspricht,<br \/>\nf) Erhalten eines virtuellen Zahnklammerk\u00f6rpers (20) im Verh\u00e4ltnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18),<br \/>\ng) Kombinieren des virtuellen Zahnklammerk\u00f6rpers (20) mit dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld (18), um ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt zu formen, das die Zahnklammer (14) darstellt, und<br \/>\nh) Exportieren von digitalen Daten, die die Zahnklammer (14) darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer (14).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.a), 1.b)b2), 2.a) und 2.c) bis 2.h) n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal 1.a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.a) soll das patentgesch\u00fctzte Verfahren \u201emit Hilfe eines Computers\u201c durchgef\u00fchrt werden. Dies bedeutet \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht, dass s\u00e4mtliche Verfahrensschritte mittels eines Computers durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen und manuelle Zwischenschritte damit ausgeschlossen sind. Vielmehr soll der Verfahrensablauf lediglich durch einen Computer unterst\u00fctzt werden. Wie weit dies reicht, insbesondere welche Verfahrensschritte hiervon betroffen sein sollen, gibt der Patentanspruch nicht vor. Vielmehr beschreibt der Anspruch, welche Daten am Ende f\u00fcr die Herstellung der Zahnklammer in digitaler Form vorliegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Patentschrift selbst bezeichnet es in der Auseinandersetzung mit der Erfindung von E als nachteilig, die F\u00e4higkeiten und das Einsch\u00e4tzungsverm\u00f6gen des Kieferorthop\u00e4den zugunsten rein computergesteuerter L\u00f6sungen g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht zu lassen (Anlage K1a Abs. [0010] am Ende). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung soll demgegen\u00fcber neben den computerunterst\u00fctzten Verfahrensschritten eben auch manuelle Zwischenschritte zulassen. Ein solcher manueller Zwischenschritt wird in Unteranspruch 13 beschrieben, der die Arbeit mit einem physikalischen Modell der Dentition des Patienten vorsieht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Unterst\u00fctzung ihrer gegenteiligen Auffassung auf Dokumente aus dem Stand der Technik verweist (u.a. Anlagen B3, B4), die der Kammer allerdings nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.<\/p>\n<p>Die US 2002\/0010568 wird in der Klagepatentschrift zwar in Bezug auf das Zahnklammerverbindungsfeld zitiert, dort wird aber lediglich eine gewisse Anpassung des zur Haftung des Zahnklammerk\u00f6rpers am Zahn verwendeten Klebstoffes beschrieben (Anlage K1a Abs. [0004]). Von einer individuellen Anpassung des Zahnklammerverbindungsfeldes an den jeweiligen Zahn des Patienten im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist nicht die Rede. Der Beschreibung in Absatz [0004] l\u00e4sst sich in keiner Weise entnehmen, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von der US 2002\/0010568 gerade dadurch abgrenzen will, dass der gesamte Verfahrensablauf computergesteuert ablaufen soll. Vielmehr liegt die Abgrenzung in der individuellen Anpassung des Zahnklammerverbindungsfeldes an den jeweiligen Zahn des Patienten.<\/p>\n<p>Die WO 01\/80761 und die EP 1080697 (Anlage B4) werden in der Klagepatentschrift lediglich in Bezug auf bestimmte Ausgestaltungen des Bogendrahts genannt (Anlage K1a Abs. [0005] und [0009]). Die Klagepatentschrift befasst sich in diesem Zusammenhang in keiner Weise mit der Frage, ob manuelle Zwischenschritte im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Merkmal 1.b)b2)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.b)b2) weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zahnklammer ein Zahnklammerverbindungsfeld mit einer dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che auf, die an die dreidimensionale Oberfl\u00e4che eines Zahns des Patienten angepasst ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die \u00dcbersetzung des englischen Begriffs \u201ebracket bonding pad\u201c mit \u201eZahnklammerbindungsfeld\u201c r\u00fcgt, kommt dem keine Entscheidungsrelevanz zu. Wie auch die Kl\u00e4gerin zu Recht feststellt, kann im Deutschen sowohl der Begriff \u201eZahnklammerbindungsfeld\u201c als auch der Begriff \u201eZahnklammerverbindungsfeld\u201c verwendet werden, ohne dass dem in der Sache eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen w\u00e4re. Die Kammer hat sich f\u00fcr die Verwendung des Begriffs \u201eZahnklammerverbindungsfeld\u201c entschieden, weil dieser Begriff die Funktion des \u201ebracket bonding pad\u201c, n\u00e4mlich die Verbindung zwischen der Zahnoberfl\u00e4che und dem Zahnklammerk\u00f6rper zu schaffen, deutlicher zum Ausdruck bringt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiter die \u00dcbersetzung des englischen Begriffs \u201econforming to\u201c bzw. \u201econforms to\u201c mit \u201eangepasst an\u201c r\u00fcgt und insofern die Verwendung des Begriffs \u201e\u00fcbereinstimmt mit\u201c vorschl\u00e4gt, folgt die Kammer dem nicht. Die englische Fassung l\u00e4sst in der \u00dcbersetzung durchaus den Begriff des \u201eAnpassens\u201c zu, der vor dem Hintergrund einer funktionalen Auslegung nach Auffassung der Kammer im Deutschen eher dem Sinn des Klagepatents entspricht als der Begriff des \u201e\u00dcbereinstimmens\u201c. Denn das Klagepatent setzt eben gerade nicht ein exaktes \u00dcbereinstimmen zwischen der Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes und der Oberfl\u00e4che des Zahnes voraus. Vielmehr spricht die Klagepatentschrift davon, dass die Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes im Wesentlichen genau der entsprechenden dreidimensionalen Zahnoberfl\u00e4che angepasst ist (Anlage K1a Abs. [0031]; s. auch Anlage K1a Abs. [0025], [0033]). Eine solche Anpassung im Wesentlichen reicht aus, um das Ziel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu erreichen, das darin besteht, die Zahnklammer m\u00f6glichst d\u00fcnn zu halten und insbesondere von der Notwendigkeit wegzukommen, (gr\u00f6\u00dfere) Zwischenr\u00e4ume zwischen dem Zahn und dem Zahnklammerverbindungsfeld mit Klebstoff auff\u00fcllen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aus den Abs. [0047], [0053] und [0055] der Klagepatentschrift ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort die Rede davon, dass die Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes der Oberfl\u00e4che des Zahns \u201egenau\u201c angepasst ist bzw. ein \u201eNegativ\u201c der Zahnoberfl\u00e4che darstellt, dies liest der Fachmann aber vor dem Hintergrund, dass die Klagepatentschrift sich in den jeweiligen Abs\u00e4tzen vordringlich mit der Ausgestaltung des Bogendrahtes (Anlage K1a Abs. [0047]) bzw. mit der M\u00f6glichkeit der Selbstpositionierung der Zahnklammer (Anlage K1a Abs. [0053], [0055]) befasst. Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass Kollisionen zwischen der Zahnoberfl\u00e4che und der Klammeroberfl\u00e4che vermieden werden sollen (Anlage K1a Abs. [0053]). Dieses Ziel wird auch dann noch verwirklicht, wenn die Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes kleinere Abweichungen zu der Oberfl\u00e4che des Zahnes aufweist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die M\u00f6glichkeit erhalten bleibt, die Zahnklammern ohne Platzierungshilfen per Hand zu positionieren (Anlage K1a Abs. [0053]).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten beschreibt die Klagepatentschrift es keineswegs als nachteilig, das Zahnklammerverbindungsfeld mit (kleineren) Mulden\/Vertiefungen auszugestalten. Soweit in Abs. [0002] der Klagepatentschrift auf eine orthodontische Vorrichtung von Kawaguchi verwiesen wird (US 4,243,386), wird hieran kritisiert, dass die Klammeroberfl\u00e4che der Zahnoberfl\u00e4che nur ungef\u00e4hr angepasst ist, weil Basiselemente f\u00fcr Durchschnittspersonen verwendet werden. Entstehende L\u00fccken m\u00fcssen mit Klebstoff aufgef\u00fcllt werden, was die Klagepatentschrift als nachteilig bezeichnet. Wertungsfrei wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die Klammeroberfl\u00e4che von Kawaguchi Ausnehmungen in Form von Verbindungsl\u00f6chern aufweise, um eine Verbindung mit Klebstoff zu erleichtern. Der Fachmann erkennt anhand dieser Ausf\u00fchrungen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine aus dem Stand der Technik bekannte, wegen der Erh\u00f6hung der Klebkraft vorteilhafte Oberfl\u00e4chenrauheit oder Struktur des Zahnklammerverbindungsfeldes ohne weiteres zul\u00e4sst. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre befasst sich gerade nicht mit den Eigenschaften der Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, sondern mit dessen Form, die deshalb an die Form des Zahnes angepasst sein soll, um das Zahnklammerverbindungsfeld m\u00f6glichst d\u00fcnn ausgestalten zu k\u00f6nnen. Um dieses Ziel zu erreichen, reicht es aus, dass die Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes der Oberfl\u00e4che des jeweiligen Zahns im Wesentlichen folgt.<\/p>\n<p>Merkmal 2.a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.a) wird in einem ersten Verfahrensschritt die digitale Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer gespeichert. Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe digitale Darstellung entweder die gesamte Dentition des Patienten umfasst oder alternativ nur die Zahnoberfl\u00e4chen betrifft, auf denen die Zahnklammern anzubringen sind (Anlage K1a Abs. [0031]). Die digitale Darstellung dient der Durchf\u00fchrung der weiteren Verfahrensschritte, die das Aussuchen bestimmter Zahnklammerk\u00f6rper und deren individuelle Anpassung an den jeweiligen Zahn mittels speziell angefertigter Zahnklammerverbindungsfelder vorsehen. Dies kann sowohl anhand der digitalen Darstellung der Original-Dentition des Patienten als auch anhand der digitalen Darstellung einer Ideal-Dentition des Patienten erfolgen. Insofern unterscheiden sich die beiden Darstellungen nicht in der Form bzw. Oberfl\u00e4che der jeweiligen Z\u00e4hne, sondern lediglich in deren Ausrichtung zueinander. Da letzterer im Hinblick auf die individuelle Anpassung der einzelnen Zahnklammer an den jeweiligen Zahn keine wesentliche Bedeutung zukommt, l\u00e4sst das Klagepatent konsequenterweise offen, ob die Anpassung anhand der digitalen Darstellung der Original-Dentition des Patienten oder der digitalen Darstellung der Ideal-Dentition des Patienten erfolgen soll. Von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung werden beide M\u00f6glichkeiten erfasst. Entsprechend beschreibt Unteranspruch 13 die digitale Darstellung der Ideal-Dentition des Patienten. In Abs. [0076] der Klagepatentschrift finden sich Ausf\u00fchrungen zur manuellen Herstellung der Ideal-Dentition des Patienten und dem anschlie\u00dfenden Einscannen derselben zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes.<\/p>\n<p>Merkmal 2.c)<br \/>\nNach Merkmal 2.c) wird das Gebiet eines Zahns bestimmt, in dem das Zahnklammerverbindungsfeld an den Zahn angebracht werden soll. \u201eBestimmen\u201c bedeutet in diesem Zusammenhang das bewusste Ausw\u00e4hlen eines Gebietes. Wie dies zu erfolgen hat, gibt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht vor. Insofern wurde oben zu Merkmal 1 bereits ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent auch manuelle Zwischenschritte zul\u00e4sst und nicht s\u00e4mtliche Verfahrensschritte mittels eines Computers ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst wird daher beispielsweise auch ein Verfahren, bei dem im Rahmen eines vorgelagerten Planungsschrittes das Zahnklammerverbindungsfeld physisch auf ein Modell der Dentition aufgebracht und anschlie\u00dfend durch Scannen und Weiterverarbeiten im Computer in den Datensatz der Dentition eingef\u00fcgt wird. Die Klagepatentschrift beschreibt insofern verschiedene M\u00f6glichkeiten, die richtige Klammerposition festzustellen. Dies k\u00f6nne entweder durch die Nutzung von 3D-Scan-Daten der Dentition virtuell oder aber physisch durch Aufteilung des Zahnmodells in einzelne Z\u00e4hne und den Aufbau dieser Z\u00e4hne in einer Wachsform in idealer Position erfolgen (Anlage K1a Abs. [0014]). Soweit in den Abs. [0059] bis [0062] und [0078] bestimmte computerunterst\u00fctzte Verfahren beschrieben werden, erkl\u00e4rt die Klagepatentschrift an sp\u00e4terer Stelle selbst, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre hierauf nicht beschr\u00e4nkt ist (Anlage K1a Abs. [0089], [0106]). Insbesondere beschreibt auch Abs. [0078] mit der Bezugnahme auf die Figuren 9A und 9B der Klagepatentschrift nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Merkmal 2.d)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.d) soll direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten eine dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes bestimmt werden, wobei diese dreidimensionale Form der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che des Zahns angepasst sein soll.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst offen, auf welche Weise die Form des Zahnklammerverbindungsfeldes bestimmt werden soll. Entscheidend ist, dass die Bestimmung der dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes aus der digitalen Dentition des Patienten erfolgt. Die digitale Dentition des Patienten kann in einer bildlichen Darstellung, aber auch in einem reinen Datensatz bestehen. Insofern hei\u00dft es in Abs. [0059] der Klagepatentschrift (Anlage K1a), die Bestimmung der Form und Gr\u00f6\u00dfe des Zahnklammerverbindungsfeldes k\u00f6nne etwa durch den Einsatz eines Computerprogramms erfolgen, das eine Kennzeichnung der gew\u00fcnschten Gebiete auf jedem Zahnmodell erm\u00f6glicht, beispielsweise durch Einzeichnen virtueller Linien auf die Zahnmodelle oder durch F\u00e4rbung der jeweiligen Gebiete. In Abs. [0060] der Klagepatentschrift (Anlage K1a) wird als weitere M\u00f6glichkeit der Einsatz eines Software-Algorithmus angesprochen. Dieser berechnet automatisch oder halbautomatisch eine ungef\u00e4hre Region des Zahnklammerverbindungsfeldes, indem er die Kr\u00fcmmung der Zahnoberfl\u00e4che analysiert und eine Oberfl\u00e4che bestimmt, die gro\u00df genug ist, um wesentliche Kr\u00fcmmungsmerkmale abzudecken. Der Algorithmus braucht hierzu kein Bild, sondern verwendet ausschlie\u00dflich Zahlen. Insofern kann Merkmal 2.d) auch eine reine Rechenoperation beschreiben.<\/p>\n<p>Merkmal 2.e)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.e) erh\u00e4lt man im n\u00e4chsten Schritt eine zweite Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, die der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt und eine dreidimensionale Form hat, die der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes entspricht. Dadurch, dass die zweite Oberfl\u00e4che dieselbe dreidimensionale Form aufweist wie die erste Oberfl\u00e4che, kann das Zahnklammerverbindungsfeld als d\u00fcnne H\u00fclle ausgef\u00fchrt werden. Auf welche Weise genau die zweite Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes bestimmt bzw. \u201eerhalten\u201c wird, l\u00e4sst der Anspruchswortlaut offen. Insbesondere enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch 1 keine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass manuelle Entwurfs- oder Planungsschritte ausgeschlossen w\u00e4ren. Das Klagepatent erfordert nicht das Ableiten der zweiten Oberfl\u00e4che aus der ersten Oberfl\u00e4che per Computer. In den Abs. [0027], [0061] und [0062] werden bevorzugte Verfahren beschrieben, auf die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr, dass die in Merkmal 2.e) enthaltene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe erf\u00fcllt wird. Dabei ist das Klagepatent dahingehend zu verstehen, dass die zweite Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes der ersten Oberfl\u00e4che im Wesentlichen entsprechen soll. Damit umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch L\u00f6sungen, bei denen (nur) auf der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes kleinere Vertiefungen zu finden sind (\u201eOberfl\u00e4chenrauheit\u201c), die die Bindung des Zahnklammerverbindungsfeldes an den Zahn mittels eines Klebers erleichtern sollen. Zwar unterscheiden sich insofern die erste und zweite Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, die Abweichung betrifft aber letztlich nur die Eigenschaften der Oberfl\u00e4che, nicht deren eigentliche Form. Das Ziel des Klagepatents, das Zahnklammerverbindungsfeld als d\u00fcnne H\u00fclle auszugestalten, wird auch in einem solchen Fall erreicht.<\/p>\n<p>Merkmale 2.f) und 2.g)<br \/>\nNach Merkmal 2.f) erh\u00e4lt man aus einer Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerk\u00f6rper (vgl. Merkmal 2.b)) einen virtuellen Zahnklammerk\u00f6rper, der im Verh\u00e4ltnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld positioniert wird. Beide zusammen ergeben gem\u00e4\u00df Merkmal 2.g) ein vereinigtes dreidimensionales virtuelles Objekt, das die Zahnklammer darstellt. Der entscheidende Aspekt dieser Verfahrensschritte besteht darin, dass die Kombination von Zahnklammerverbindungsfeld und Zahnklammerk\u00f6rper virtuell vorgenommen werden kann, ohne dass ein realer Rohling bearbeitet werden m\u00fcsste. Ob im Anschluss an die Kombination von Zahnklammerverbindungsfeld und Zahnklammerk\u00f6rper weitere Feinarbeitungsschritte (wie etwa das Aufrauhen der Oberfl\u00e4che oder das Aufbringen einer Struktur) vorgenommen werden, ist f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unerheblich.<\/p>\n<p>Merkmal 2.h)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.h) werden die digitalen Daten, die die Zahnklammer darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer exportiert. Damit umfasst das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres erkennbar auch die Herstellung der Zahnklammer. Entsprechend wird bereits in der Einleitung in Abs. [0001] der Klagepatentschrift (Anlage K1a) nicht nur auf die Gestaltung, sondern auch auf die Herstellung von Zahnklammern Bezug genommen (vgl. auch Anlage K1a Abs. [0028]). In Abs. [0031] der Klagepatentschrift wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u201eals n\u00e4chstes den Schritt der Herstellung der ma\u00dfgefertigten orthodontischen Zahnklammer\u201c vorsieht, \u201eentweder durch Einsatz einer aus einer Vielzahl von aus dem Stand der Technik bekannten Techniken, zum Beispiel des Fr\u00e4sens, oder durch eines der im Detail hierin beschriebenen Verfahren, zum Beispiel des Formgie\u00dfens\u201c. Auch in Abs. [0068] der Klagepatentschrift wird nochmal darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Techniken zur Herstellung der Zahnklammern dem Fachmann bekannt seien.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zur Herstellung ihrer Zahnklammern das von der Kl\u00e4gerin beschriebene Verfahren verwendet, aber auch das von der Beklagten geschilderte Verfahren stellt sich als patentverletzend dar. Insofern hat sich die Kl\u00e4gerin das Vorbringen der Beklagten jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte scanne das Ideal-Gipsmodell der Dentition des Patienten, ohne dass hierauf eine Wachsschicht aufgebracht worden sei, und generiere im Anschluss rein virtuell am Computer die Zahnklammerverbindungsfelder. Wie genau die Generierung der Zahnklammerverbindungsfelder am Computer erfolgen soll, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Dies w\u00e4re aber erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte zu dem von ihr angewandten Verfahren detailliert Auskunft erteilt und die wesentlichen Verfahrensschritte im Einzelnen dargestellt hat. Insofern reicht es nicht aus, allein den Vortrag der Beklagten anzugreifen, zumal die Kammer die diesbez\u00fcglichen Angriffe der Kl\u00e4gerin jedenfalls f\u00fcr nicht zwingend erachtet.<\/p>\n<p>Insbesondere steht die von der Beklagten geschilderte Verfahrensweise nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber das von ihr angewandte Verfahren. Die Kl\u00e4gerin legt in diesem Zusammenhang als Anlagen K5 bis K5c und K21, K22 Ausz\u00fcge aus dem Internetauftritt der Beklagten vor.<\/p>\n<p>In Anlage K5a werden mehrere Abbildungen wiedergegeben, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin Aufschluss \u00fcber das von der Beklagten angewandte Verfahren geben sollen. Insbesondere soll die im Bild oben rechts wiedergegebene digitale Darstellung eines Ideal-Modells ohne Wachsschicht nach Auffassung der Kl\u00e4gerin die von der Beklagten vorgetragene Verfahrensweise, n\u00e4mlich das Aufbringen der Wachsschicht auf das Fehlstellungsmodell, widerlegen. Dieser Schluss ist hingegen nicht zwingend. Insofern ist zu beachten, dass die Abbildungen in der in Anlage K5a wiedergegebenen Reihenfolge nicht den Verfahrensablauf darstellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die erste Abbildung die fertig installierte Zahnklammer zeigt. Lediglich in Bezug auf f\u00fcnf Abbildungen l\u00e4sst sich der Anlage K5a ggf. ein Ablauf entnehmen, da diese mit Pfeilen gekennzeichnet sind. Soweit hier insbesondere ein Pfeil von dem Zahnmodell in korrigierter Stellung zu dem gescannten Zahnmodell (ohne erkennbare Wachsschicht) f\u00fchrt, bedeutet dies nicht, dass nicht zuvor ein Zahnmodell in korrigierter Stellung mit Wachsschicht gescannt worden sein kann. Denn wie schon gesagt, stellt die Anlage K5a gerade keinen Ablaufplan f\u00fcr das angegriffene Verfahren dar.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin weiter die im Internetauftritt der Beklagten get\u00e4tigten Aussagen dahingehend auslegen will, dass hiernach im Verfahren der Beklagten manuelle Zwischenschritte nicht erfolgen, \u00fcberzeugt auch dies nicht. In Anlage K5 (S. 6 unten; \u00dcbersetzung in Anlage K5b) wird zwar beschrieben, dass das Ideal-Gipsmodell mit einem hochaufl\u00f6senden Scanner digitalisiert wird, dieser Scanvorgang ist aber unstreitig, er ist auch Bestandteil des von der Beklagten beschriebenen Verfahrens. Weiter hei\u00dft es in Anlage K5 (S. 7 oben; \u00dcbersetzung in Anlage K5b), im Gegensatz zu bekannten Lingualklammern w\u00fcrden f\u00fcr die hier vorgestellten Klammern individualisierte Basen auf der lingualen Oberfl\u00e4che der Z\u00e4hne generiert. Hier geht es erkennbar um die individualisierte Anpassung der Zahnklammerverbindungsfelder, nicht aber darum, wie genau diese generiert werden. Insbesondere kann dem Absatz nicht entnommen werden, dass manuelle Zwischenschritte in Form des Aufbringens einer Wachsschicht nicht stattfinden. Dies bleibt zwar unerw\u00e4hnt, ist aber im Rahmen eines zur Werbung gedachten Internetauftrittes auch erkennbar unerheblich. Soweit im Folgenden auf Gr\u00f6\u00dfe und Dicke der Zahnklammerverbindungsfelder Bezug genommen wird, bleibt auch hier offen, ob diese ausschlie\u00dflich am Computer oder mittels manueller Zwischenschritte generiert werden. Die Dicke ist zudem von der gew\u00e4hlten Gitterstruktur (\u201emash pad\u201c) abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Soweit auf den Seiten 8 und 9 der Anlage K5 (\u00dcbersetzung in Anlage K5c) die Vorteile des angegriffenen Verfahrens beschrieben werden, vermag dies nach Auffassung der Kammer den kl\u00e4gerischen Vortrag ebenfalls nicht zu st\u00fctzen. Zwar ist dort die Rede davon, dass der ma\u00dfgeschneiderte Entwurf und die Herstellung der angegriffenen Zahnklammern die T\u00e4tigkeit des Arztes vereinfache und keine Labort\u00e4tigkeit ben\u00f6tige, hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Gestaltung der Zahnklammern v\u00f6llig ohne Labort\u00e4tigkeit erfolgt. Vielmehr werden gerade die Vorteile f\u00fcr den Arzt dargestellt, die eben unter anderem darin bestehen, dass bei diesem das Erfordernis einer Labort\u00e4tigkeit entf\u00e4llt. Entsprechend ist auch die Werbeaussage in Anlage K21 zu verstehen, wo es hei\u00dft (in deutscher \u00dcbersetzung): \u201eF\u00fcr die individuell angepasste Konzeption und Produktion der F-Systeme braucht der Arzt diese nicht mehr au\u00dfer Haus in ein Labor zu geben. Die Handhabung f\u00fcr den Arzt ist sehr praktisch und sie zeigt wesentlich bessere klinische Korrekturergebnisse.\u201c<\/p>\n<p>Generell ist im Hinblick auf die Anlagen K21 und K22 zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich hierbei um Werbeaussagen der Beklagten handelt. Dass diese nicht den Verfahrensablauf im Detail wiedergeben, ist selbstverst\u00e4ndlich. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zu verstehen, die Basen w\u00fcrden \u201ekomplett entsprechend der unterschiedlichen Zahnoberfl\u00e4chen des Patienten am Computer genauestens entworfen und mit hoher Pr\u00e4zision positioniert\u201c (Anlage K21, S. 2 oben; Anlage K22 S. 2 Mitte). Hier wollen die Beklagten offenbar werbend herausstellen, dass sie bei der Herstellung der Zahnklammern auf ein modernes, computergest\u00fctztes Verfahren zur\u00fcckgreifen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass auf manuelle Designschritte im Vorfeld v\u00f6llig verzichtet wird.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K19 bis K20c vorgelegten Abbildungen belegen ebenfalls nicht, dass die Beklagte die Zahnklammerverbindungsfelder ausschlie\u00dflich am Computer generiert. Anlage K19 zeigt Abbildungen des idealen Gipsmodells ohne Wachsschicht. Eine solche digitale Darstellung gibt es auch nach dem Vortrag der Beklagten. Die Abbildungen in den Anlagen K20 bis K20c k\u00f6nnen durchaus auch das Ergebnis eines vorherigen manuellen Designprozesses sein. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten existiert im Ergebnis eine digitale Darstellung der Zahnklammerverbindungsfelder, die auf dem Einscannen des mit einer Wachsschicht versehenen Ideal-Gipsmodells beruht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin aus dem als Anlage K7 vorgelegten klinischen F\u00fchrer (\u00dcbersetzung in Anlage K7a) den Schluss zieht, die Freigabe durch den Zahnarzt erfolge auf der Grundlage eines Ideal-Modells ohne Wachsschicht, l\u00e4sst sich dies den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Es ist nach dem dort dargestellten Ablauf des Bestellvorganges ebenso denkbar, dass der Zahnarzt die Freigabe anhand eines Ideal-Modells erteilt, auf dem zuvor die die Zahnklammerverbindungsfelder repr\u00e4sentierenden Wachsschichten angebracht waren. Entsprechendes tr\u00e4gt die Beklagte zu ihrem Verfahren vor (Schriftsatz vom 18.11.2013, S. 14, Bl. 128 d.A. und Schriftsatz vom 14.02.2014, S. 6\/7, Bl. 159\/160 d.A.). Insofern erl\u00e4utert die Beklagte an dieser Stelle erg\u00e4nzend, dass stets mehrere Original-Gipsmodelle angefertigt werden, um f\u00fcr den Fall, dass die Freigabe durch den Arzt nicht erfolgt und mit dem verwendeten Modell ausnahmsweise einmal nicht weitergearbeitet werden kann, ohne erneute Einbestellung des Patienten mit der Gestaltung der Klammer neu begonnen werden kann. Dass dieser Umstand in der zun\u00e4chst eingereichten Anlage B5 nicht erw\u00e4hnt wurde, ist unsch\u00e4dlich, da er f\u00fcr den wesentlichen Ablauf des Verfahrens nicht relevant ist. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass ein Kontrastmittel zum Scannen verwendet wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen kritisiert, dass auf den dort dargestellten Abbildungen an keiner Stelle Wachsreste zu erkennen seien, f\u00fchrt dies schon deshalb nicht weiter, weil aus diesem Umstand jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Beklagte kein Wachs benutzt. Bei gr\u00fcndlicher Reinigung des Modells ist ohne weiteres vorstellbar, dass verbleibende (minimale) Reste jedenfalls auf Abbildungen in normaler Aufl\u00f6sung nicht zu erkennen sind. Im \u00dcbrigen d\u00fcrften zumindest auf Seite 4 der Anlage B5, dort im Bild links oben, Wachsreste zu erkennen sein.<\/p>\n<p>Weiter h\u00e4lt die Kammer den Einwand der Kl\u00e4gerin, bei der von der Beklagten dargestellten Verfahrensweise m\u00fcssten sich auf dem Ideal-Modell erkennbare Kratzer oder sonstige Spuren befinden, insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K31 vorgelegten Untersuchungsberichts nicht f\u00fcr zwingend. In dem Bericht wird insofern lediglich die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert, dass das Ritzen des Gipsmodells eine zwangsl\u00e4ufige Begleiterscheinung des manuellen pad-Schneidens sei. Die Beklagte bestreitet dies jedoch und verweist hinsichtlich anderer Spuren am Gipsmodell auf den von ihr ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten Verfahrensschritt der Reinigung des Gipsmodells (vgl. Anlage B8).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin weiter geltend macht, die in Anlage B8 gezeigte Grundplatte sehe anders aus als in den Anlagen K17 und K18, hat die Beklagte dies damit erkl\u00e4rt, dass die H\u00f6he des Set-up-Modells vor der Versendung an den Kieferorthop\u00e4den reduziert werde, indem von der Unterseite des Unterkiefers und der Oberseite des Oberkiefers eine Gipsschicht abgetrennt werde. Hierdurch m\u00fcsse weniger Material versandt werden. Dies erscheint der Kammer plausibel.<\/p>\n<p>Die Anlagen K23, K23a und K26 sagen nichts \u00fcber den Herstellungsprozess der angegriffenen Zahnklammern aus und f\u00fchren daher in der Sache nicht weiter. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlagen K 27 bis K29 vorgelegten Patentanmeldungen der Beklagten. Die Anlagen K24, K25 betreffen nicht das angegriffene Verfahren und lassen im \u00dcbrigen auch nicht den Schluss zu, dass ein manuelles Aufbringen der Wachsschicht vor dem Einscannen des Gipsmodells ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der als Anlage K30 eingereichte \u201eErmittlungsbericht\u201c der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst ebenfalls keine berechtigten Zweifel an der Darstellung der Beklagten zu dem von ihr angewandten Verfahren aufkommen. Ungeachtet der Tatsache, dass in einem \u201eKundengespr\u00e4ch\u201c nicht notwendigerweise die Details des angewandten Verfahrens offenbart werden d\u00fcrften, hat das Gericht auch erhebliche Zweifel an den entsprechenden Fachkenntnissen der Frau G, die nach den Angaben der Beklagten in der Marketingabteilung arbeitet und entsprechend nicht mit den technischen Details der Produkte vertraut ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von dem Vortrag der Beklagten zu dem von ihr angewandten Verfahren, den sich die Kl\u00e4gerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, verwirklicht die Beklagte mit der Herstellung der angegriffenen Zahnklammern s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Merkmal 1 ist verwirklicht, weil die Beklagte mittels eines bestimmten Verfahrens ma\u00dfgefertigte orthodontische Zahnklammern f\u00fcr einen Patienten gestaltet und herstellt.<\/p>\n<p>Hierbei bedient sie sich gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a) der Hilfe eines Computers. Soweit das Verfahren der Beklagten manuelle Zwischenschritte aufweist, f\u00fchren diese nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus (s.o.).<\/p>\n<p>Die Zahnklammern der Beklagten weisen einen Zahnklammerk\u00f6rper im Sinne von Merkmal 1.b)b1) auf, der mit einem Schlitz zur Aufnahme des Bogendrahtes versehen ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.b)b2) verwirklicht. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist das Zahnklammerverbindungsfeld eine dem Zahn zugewandte Oberfl\u00e4che auf, die an die dreidimensionale Oberfl\u00e4che des jeweiligen Zahns des Patienten angepasst ist. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Zahnklammerverbindungsfeld zu findende Gitterstruktur f\u00fchrt ebenso wenig aus der Verletzung des Klagepatents heraus wie die Kennzeichnung mit Ziffern. Denn insofern handelt es sich nur um geringf\u00fcgige Modifizierungen der Oberfl\u00e4chenstruktur, die nichts daran \u00e4ndern, dass die dem Zahn zugewandte Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes im Wesentlichen dieselbe dreidimensionale Form aufweist wie die entsprechende Oberfl\u00e4che des Zahnes (s.o.).<\/p>\n<p>Die Beklagte verwendet zur Gestaltung und Herstellung ihrer Zahnklammern ein Verfahren im Sinne von Merkmal 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte scannt das Ideal-Gipsmodell des Patienten ein und speichert damit im Sinne von Merkmal 2.a) eine digitale Darstellung von Abschnitten der Dentition eines Patienten in dem Computer. Dass nicht die Original-Dentition, sondern erst die Ideal-Dentition des Patienten gespeichert wird, ist unerheblich (s.o.). Zur Verwirklichung der weiteren Verfahrensschritte ist entscheidend, dass die Form der Z\u00e4hne, auf denen sp\u00e4ter die Zahnklammer angebracht werden soll, im Computer gespeichert ist. Dies ist im Verfahren der Beklagten der Fall.<\/p>\n<p>Sodann greift die Beklagte auf eine Bibliothek dreidimensionaler Zahnklammerk\u00f6rper im Sinne von Merkmal 2.b) zur\u00fcck, um den f\u00fcr den jeweiligen Zahn passenden Zahnklammerk\u00f6rper zu finden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf das Gipsmodell des Patienten Wachs aufbringt und die Bereiche ausschneidet, die das Zahnklammerverbindungsfeld abdecken soll, ist dies lediglich ein manueller Zwischenschritt, der nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausgeschlossen ist (s.o.). Indem die Beklagte im Anschluss das Gipsmodell mit und ohne Wachsschicht scannt und den Datensatz B vom Datensatz A subtrahiert, bestimmt sie im Sinne von Merkmal 2.c) am Computer das Gebiet eines Zahns, in welchem das Zahnklammerverbindungsfeld an dem Zahn angebracht werden soll. Dass dabei am Computer lediglich ein Rechenvorgang ausgef\u00fchrt und der hieraus resultierende Datensatz um Fehler bereinigt wird, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus (zur Auslegung s.o.).<\/p>\n<p>Zugleich bestimmt die Beklagte durch die zuvor beschriebene Subtraktion der Datens\u00e4tze im Sinne von Merkmal 2.g) die dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes, die der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che des Zahns angepasst ist. Dies erfolgt direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten, aus der die Datens\u00e4tze A und B generiert werden. Dass ein Datensatz dabei auf einem manuellen Zwischenschritt, n\u00e4mlich dem Aufbringen und Ausschneiden der Wachsschicht beruht, schadet nicht. Solche manuellen Zwischenschritte l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu (s.o.). Insbesondere begr\u00fcndet das Aufbringen der Wachsschicht nicht die Annahme, die dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes werde nicht direkt aus der digitalen Darstellung der Dentition des Patienten gewonnen. Denn auch in diesem Fall ist die digitale Darstellung der Dentition des Patienten \u2013 einmal mit und einmal ohne Wachsschicht \u2013 unmittelbare Grundlage f\u00fcr die Bestimmung der dreidimensionalen Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes. Diese ist der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che des Zahns in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise angepasst. Die von der Beklagten aufgebrachte Gitterstruktur und Kennzeichnung vermag hieran nichts zu \u00e4ndern (s.o.).<\/p>\n<p>Die Subtraktion der Datens\u00e4tze A und B ist zugleich Grundlage f\u00fcr das Erhalten einer zweiten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes im Sinne von Merkmal 2.e), deren dreidimensionale Form der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes entspricht. Damit erh\u00e4lt man die Form der zweiten Oberfl\u00e4che in elektronischer Weise. Mehr gibt der Klagepatentanspruch an dieser Stelle nicht vor (s.o.). Insbesondere muss die zweite Oberfl\u00e4che nicht im Wege einer Parallelverschiebung am Computer bestimmt werden. Diese M\u00f6glichkeit benennt die Klagepatentschrift lediglich als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, hierauf ist die Erfindung aber nicht beschr\u00e4nkt. Die dreidimensionale Form der zweiten Oberfl\u00e4che entspricht auch in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise der dreidimensionalen Form der ersten Oberfl\u00e4che, so dass das Zahnklammerverbindungsfeld bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als d\u00fcnne H\u00fclle ausgestaltet ist. Dass nur auf der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes eine Gitterstruktur aufgebracht ist, \u00e4ndert an der grunds\u00e4tzlichen \u00dcbereinstimmung der dreidimensionalen Formen nichts. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass auf der dem Zahn abgewandten Seite des Zahnklammerverbindungsfeldes flache Bereiche als Teil eines den Bogendraht haltenden Schlitzes zu finden sind, die insofern (leicht) von der dreidimensionalen Form der ersten Oberfl\u00e4che abweichen. Der Fachmann erkennt, dass solche Bereiche dort zwingend erforderlich sind, wo der den Schlitz zur Aufnahme des Bogendrahtes aufweisende Zahnklammerk\u00f6rper mit dem Zahnklammerverbindungsfeld verbunden ist. Solche kleineren Abweichungen in der dreidimensionalen Form l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durchaus zu, die insofern lediglich eine \u00dcbereinstimmung im Wesentlichen erfordert (s.o.).<\/p>\n<p>Sodann wird im Verfahren der Beklagten gem\u00e4\u00df Merkmal 2.f) ein virtueller Zahnklammerk\u00f6rper aus der Bibliothek am Computer ausgesucht und dieser im Verh\u00e4ltnis zu dem virtuellen Zahnklammerverbindungsfeld solcherma\u00dfen positioniert, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 2.g) ein vereinigtes virtuelles dreidimensionales Objekt entsteht, das die Zahnklammer darstellt. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, dass die Gitterstruktur und Kennzeichnung der dem Zahn zugewandten Oberfl\u00e4che des Zahnklammerverbindungsfeldes erst nach der Gestaltung des vereinigten dreidimensionalen Objekts aufgebracht werde, so dass erst in diesem Zeitpunkt \u00fcberhaupt das endg\u00fcltig geformte Zahnklammerverbindungsfeld entstehe, hindert dies nicht die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn das Aufbringen der Gitterstruktur und der Kennzeichnung \u00e4ndert die dreidimensionale Form des Zahnklammerverbindungsfeldes nicht mehr wesentlich. Dessen Form wird vielmehr grundlegend durch die Subtraktion der Datens\u00e4tze A und B bestimmt. Hieraus entsteht bereits ein virtuell darstellbares Zahnklammerverbindungsfeld, das in der Folge mit einem entsprechenden Zahnklammerk\u00f6rper kombiniert wird, um die Zahnklammer zu formen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden die digitalen Daten, die die Zahnklammer darstellen, aus dem Computer an ein Herstellungssystem zur Herstellung der Zahnklammer exportiert, so dass Merkmal 2.h) verwirklicht ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagte bei der Gestaltung und Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das klagepatentgesch\u00fctzte Verfahren anwendet, ohne zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt zu sein, ist sie zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und zum Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Zahnklammern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Zahnklammern handelt es sich um unmittelbare Erzeugnisse des patentgesch\u00fctzten Verfahrens, \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Denn sie sind die unmittelbare Verk\u00f6rperung der digitalen Daten, die gem\u00e4\u00df Merkmal 2.h) aus dem Computer an ein Herstellungssystem weitergeleitet werden. Die charakteristischen Eigenschaften der Zahnklammern werden durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bestimmt, die darauf folgende Herstellung stellt lediglich noch die Verk\u00f6rperung der zuvor gewonnenen Daten dar (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 U 124\/08: \u201eDVDs\u201c).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiter stehen der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und ein entsprechender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Patentinhaberin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin waren f\u00fcr die tenorierten Anspr\u00fcche Teilsicherheiten festzusetzen.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02249 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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