{"id":1222,"date":"2003-11-11T17:00:25","date_gmt":"2003-11-11T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1222"},"modified":"2016-04-21T11:41:56","modified_gmt":"2016-04-21T11:41:56","slug":"4-o-23602-oelbindemittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1222","title":{"rendered":"4 O 236\/02 &#8211; \u00d6lbindemittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 157<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2003, Az. 4 O 236\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.600 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 41 19 193 (nachfolgend auch Lizenzpatent), das am 11. Juni 1991 angemeldet und dessen Erteilung am 7. M\u00e4rz 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent betrifft ein \u00d6lbindemittel. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201c\u00d6lbindendes Mittel aus zerkleinertem Polystyrol-Hartschaum mit einer Teilchengr\u00f6\u00dfe von 90% zwischen 0,5 und 1,5 mm, dadurch gekennzeichnet, dass das Material zerspant oder zerb\u00fcrstet wird und dass der zerkleinerte Kunststoff-Schaum mit einem Pflanzen\u00f6l belegt wird.\u201d<\/p>\n<p>Unter dem 6. M\u00e4rz 1992 schlossen die Parteien eine als Lizenz- und Kooperationsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der es auszugsweise hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201c1. Definitionen<\/p>\n<p>1.1 \u201cVERTRAGSGEGENSTAND\u201d bezeichnet das \u00d6labsorptionsmittel VV.<\/p>\n<p>1.2 \u201cSchutzrechte\u201d sind alle laufenden Patentanmeldungen gem\u00e4\u00df Anlage 1 zu diesem Vertrag und die darauf erteilten zuk\u00fcnftigen Patente.<\/p>\n<p>1.3 \u201cKNOW-HOW\u201d umfasst alle Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen, die X (sic.: Kl\u00e4ger) bez\u00fcglich des VERTRAGSGEGENSTANDES entwickelt, besitzt oder erwirbt.<\/p>\n<p>1.4 \u201cVERTRAGSGEBIET\u201d ist die ganze Welt<\/p>\n<p>2. Umfang und Art der Lizenz<\/p>\n<p>2.1 X erteil BE1 (sic.: Beklagte) das ausschlie\u00dfliche Recht, unter der Benutzung der SCHUTZRECHTE, eventueller Nachanmeldungen und der darauf erteilten zuk\u00fcnftigen Patente, sowie des KNOW-HOW den VERTRAGSGEGENSTAND im VERTRAGSGEBIET unter dem Warenzeichen BE1<\/p>\n<p>&#8211; herzustellen\/herstellen zu lassen<\/p>\n<p>&#8211; zu benutzen\/ benutzen zu lassen,<\/p>\n<p>&#8211; zu vertreiben\/vertreiben zu lassen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Weiterentwicklungen<\/p>\n<p>4.1 Die Vertragsparteien werden sich um die st\u00e4ndige Weiterentwicklung und Verbesserung der von den SCHUTZRECHTEN gesch\u00fctzten Verfahren und VERTRAGSPRODUKTE bem\u00fchen.<\/p>\n<p>4.2 Sollten hierbei schutzrechtsf\u00e4hige Erfindungen anfallen, werden diese in \u00dcbereinstimmung mit Ziff. 8.2 dieses Vertrages von der erfindenden Partei im eigenen Namen angemeldet. Wird von X eine Schutzrechtsanmeldung eingereicht oder ein Schutzrecht erlangt, erkl\u00e4rt sich WEIRCH bereits jetzt bereit, BE1 eine nicht gesondert geb\u00fchrenpflichtige, ausschlie\u00dfliche und weltweite Lizenz auf die gewerbliche Verwertung und Weiterentwicklung in gleichem Umfang wie an den SCHUTZRECHTEN zu gew\u00e4hren. Die Vorschriften dieses Vertrages finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>4.3 Soweit beide Vertragsparteien zu der Weiterentwicklung beigetragen haben, werden eventuelle Schutzrechte von BE1 alleine angemeldet. Die Verwertung derartiger Weiterentwicklungen und eventuell daraus entstehender weiterer Schutzrechtsanmeldungen bzw. daraus resultierender Schutzrechte steht BE1 weltweit ausschlie\u00dflich zu. Art und H\u00f6he der X hieraus zuwachsenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche werden die Parteien zu gegebener Zeit in gutem Einvernehmen festlegen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>6. Lizenzgeb\u00fchr<\/p>\n<p>6.1 Die H\u00f6he der von BE1 an X zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die wirtschaftliche Verwertung des VERTRAGSGEGENSTANDES wird in Anlage 2 zu diesem Vertrag geregelt.<\/p>\n<p>6.2 Die Abrechnung \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.<\/p>\n<p>Zusammen mit der \u00dcbersendung dieser Abrechnung wird BE1 X f\u00fcr den jeweiligen Abrechnungszeitraum die f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren auf ein von X anzugebendes Konto \u00fcberweisen.<\/p>\n<p>X ist berechtigt, die jeweiligen Abrechnungen durch einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Fachmann (Wirtschaftspr\u00fcfer, Rechtsanwalt) \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p>Die dem Vertragstext beigeheftete Anlage 1 f\u00fchrt die Anmeldung des Lizenzpatentes als Vertragsschutzrecht auf. Das \u00d6lbindemittel VV entspricht unstreitig der Lehre des Lizenzpatentes. Gem\u00e4\u00df der dem Lizenzvertrag ebenfalls beigehefteten Anlage 2 verpflichtet sich die Beklagte, an den Kl\u00e4ger eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 50% des Nettogewinns aus der wirtschaftlichen Verwertung des Vertragsgegenstandes zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf den als Anlage 5 vorgelegten Vertragstext nebst Anlagen Bezug genommen. Mit wechselseitigen Schreiben vom 20.Juli\/27.August 1993 bzw. 2. September 1993 (Anlagen B 10-12) erkl\u00e4rten die Parteien jeweils die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. Mit bei der Beklagten am 1. Oktober 1993 eingegangenen Schreiben vom 29. September 1993 (Anlage B 13) erkl\u00e4rte der Rechtsanwalt des Kl\u00e4gers, das im Schreiben der Beklagten vom 2. September 1993 (konkludent) enthaltene Angebot zur einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Vertragsverh\u00e4ltnisses anzunehmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung geltend und begehrt die Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten. Dabei st\u00fcnden ihm, dem Kl\u00e4ger, nicht nur Anspr\u00fcche wegen der Verwendung des lizenzgegenst\u00e4ndlichen \u00d6lbindemittels, sondern auch im Hinblick auf die im nachfolgenden Klageantrag (I.b) bezeichneten deutschen Patentanmeldungen der Beklagten zu, da diese von der dem Lizenzpatent zugrunde liegenden Idee Gebrauch machen w\u00fcrden, Pflanzen\u00f6l oder Pflanzen\u00f6lreste zu einem anderen Stoff hinzuzuf\u00fcgen und dadurch die Saugkraft bzw. Aufnahmekapazit\u00e4t dieses Stoffes zu erh\u00f6hen (Prinzip der \u201cPlanzen\u00f6l-Belegung\u201d bzw. des \u201c\u00d6l zu \u00d6l auf der Basis nachwachsender Rohstoffe\u201d). Zwischen dem Lizenzpatent und den Patentanmeldungen der Beklagten bestehe daher zumindest eine Wesensgleichheit durch das Herstellungsprinzip bzw. durch das Anwendungsprinzip \u201c\u00d6l zu \u00d6l\u201d. Ferner k\u00f6nne nicht ohne Konsequenz bleiben, dass die Beklagte die zum Lizenzpatent parallele internationale PCT-Anmeldung ohne seine, des Kl\u00e4gers, Zustimmung bzw. Vollmacht zur\u00fcckgenommen habe. Dies stelle eine unerlaubte Handlung dar. Ohne die R\u00fccknahme h\u00e4tte die Beklagte Nachfolgepatentanmeldungen nicht vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herstellung und den Vertrieb von<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>\u00d6lbindemitteln gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes DE 41 19 193;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Stoffen gem\u00e4\u00df den Patentanmeldungen der Beklagten DE 42 03 031, DE 42 09 014, DE 42 11 699, DE 42 20 387, DE 42 37 178, DE 42 40 160, DE 43 12 008, DE 44 30 875 und DE 195 31 849<\/p>\n<p>durch die Beklagte selbst, Tochterfirmen oder Dritte, mit denen die Beklagte vertraglich verbunden ist, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie der Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, bzw. bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Rechnung zu legen \u00fcber die Vorg\u00e4nge unter Ziff. I.a\/b und darauf bezogen Bilanzen vorzulegen bzw. Bewertungen eines vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfers und den Umfang der darauf entfallenden Ums\u00e4tze von April 1992 bis heute durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb f\u00fcr Stoffe nach Ziff. I.a\/b des Klageantrags.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rt, die Klageantr\u00e4ge zu I.a und I.b auf den Lizenzvertrag vom 6. M\u00e4rz 1992 zu st\u00fctzen, den Antrag zu I.b insbesondere auf die Verpflichtung der Beklagten aus Ziff. 4.3 des Lizenzvertrages. Der auf die Antr\u00e4ge zu I.a und I.b zur\u00fcckbezogene Antrag zu III. werde auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Lizenzvertrag bzw. die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Berechtigung der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche in Abrede und erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Zum Zwecke der Auskunftserteilung hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, vor dem 1. Oktober 1993 sei das lizenzgegenst\u00e4ndliche \u00d6lbindemittel, welches vom Kl\u00e4ger mit dem Namen VV und von ihr mit der Bezeichnung VB versehen worden sei, zu Versuchszwecken in einer Menge von 1.023 kg hergestellt worden. Nach diesem Zeitpunkt h\u00e4tten Herstellungs- und Vertriebshandlungen nicht mehr stattgefunden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Entsch\u00e4digung nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Herstellung und Vertrieb von \u00d6lbindemitteln gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Lizenzpatentes f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Oktober 1993 verlangt, ist ein etwaiger Anspruch des Kl\u00e4gers durch Erf\u00fcllung untergegangen. Denn die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2003 zum Zwecke der Auskunftserteilung erkl\u00e4rt, dass (jedenfalls) seit dem 1. Oktober 1993 in Bezug auf das lizenzgegenst\u00e4ndliche \u00d6lbindemittel (VB bzw. VV) Herstellungs- und Vertriebshandlungen irgendwelcher Art nicht mehr stattgefunden haben. Mit dieser umfassenden Nullauskunft hat sich ein etwaiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers vollst\u00e4ndig erledigt, da \u00fcber nicht erfolgte Herstellungs- und Vertriebsaktivit\u00e4ten keine weitergehenden Angaben gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Von vornherein unbegr\u00fcndet ist die Klage im \u00fcbrigen auch, soweit der Kl\u00e4ger im Rahmen seines Klageantrags zu II. bezogen auf die Herstellungs- und Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten die Vorlage von Bilanzen bzw. Bewertungen eines unabh\u00e4ngigen Wirtschaftspr\u00fcfers verlangt. Denn der Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet weder zur Vorlage von Belegen noch von Bewertungen, die der Auskunftsberechtigte nicht zwingend zur Berechnung seines Zahlungsanspruchs ben\u00f6tigt (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., \u00a7 261 Rdn. 21). Dass derartige Angaben \u2013 wie es vorliegend der Fall sein mag &#8211; es erleichtern, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gemachten Ausk\u00fcnfte zu \u00fcberpr\u00fcfen, reicht nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 6.2 des Lizenzvertrages (Anlage 5), wonach der Kl\u00e4ger berechtigt ist, die Abrechnungen der Beklagten durch einen von ihm beauftragten Fachmann (Wirtschaftspr\u00fcfer, Rechtsanwalt) \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Die Klausel verpflichtet die Beklagte nicht \u2013 wie es beantragt ist -, selbst Bewertungen vornehmen zu lassen, sondern statuiert nur die Pflicht, eine \u00dcberpr\u00fcfung durch einen vom Kl\u00e4ger beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer zu dulden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand der Beklagten die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichert. Eine derartige Verpflichtung w\u00fcrde voraussetzen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegungsangaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Keiner der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen (insbesondere Schreiben des RA RX v. 2.5.1994; Geheimhaltungsvertrag v. 3.2.1992; Schreiben der FX Trading Corp. v. 10.12.1992 u. v. 24.2.1993; Eidesstattliche Versicherung Pu1 v. 17.7.2003) l\u00e4sst sich ein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die Beklagte entgegen der von ihr erteilten Nullauskunft seit dem 1. Oktober 1993 das lizenzgegenst\u00e4ndliche \u00d6lbindemittel (GX\/VV) tats\u00e4chlich hergestellt und vertrieben hat bzw. hat herstellen und vertreiben lassen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger zur Berechnung eines etwaigen Zahlungsanspruchs Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Herstellungs- und Vertriebshandlungen der Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 verlangt, kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Erteilung der Auskunft, das lizenzgegenst\u00e4ndliche \u00d6lbindemittel zu Versuchszwecken in einer Menge von 1.023 kg hergestellt lassen zu haben, einer etwaigen Rechnungslegungsverpflichtung in hinreichendem Ma\u00dfe nachgekommen ist. Denn die Beklagte kann sich insoweit jedenfalls mit Erfolg auf die Einrede der Verj\u00e4hrung berufen (\u00a7 222 Abs. 1 BGB a.F.).<\/p>\n<p>Wie der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, st\u00fctzt er den Auskunftsantrag zu I.a und eine etwaig hieraus folgende Zahlungsverpflichtung gem\u00e4\u00df dem Klageantrag III. auf den Lizenzvertrag vom 6. M\u00e4rz 1992 (Anlage 5). Gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag (dort unter Ziff. 6.2 geregelt) ist \u00fcber den Lizenzgeb\u00fchrenanspruch des Kl\u00e4gers wegen Nutzung des Lizenzgegenstandes jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres abzurechnen und werden die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Abrechnungszeitraum zur Zahlung f\u00e4llig. Aufgrund des Lizenzvertrages sind mithin regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Abrechnungs- und Geldleistungen geschuldet. Solche verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 197, 201 BGB a.F. in vier Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem sie f\u00e4llig werden (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 15 Rdn. 132; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 197 Rdn. 9). Etwaige Abrechnungs- und Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus dem Lizenzvertrag f\u00fcr die Jahre 1992 und 1993 sind demgem\u00e4\u00df schon geraume Zeit vor Erhebung der Klage (2.8.2002) verj\u00e4hrt gewesen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Eine einen Ersatzanspruch des Kl\u00e4gers vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten l\u00e4sst sich auch nicht aus einer unberechtigten Herstellung und einem unberechtigten Vertrieb des lizenzgegenst\u00e4ndlichen \u00d6lbindemittels nach Beendigung des Lizenzvertrages herleiten. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob der Lizenzvertrag bereits mit einer der von den Parteien wechselseitig erkl\u00e4rten fristlosen K\u00fcndigungen (20.Juli\/27.August 1993 bzw. 2. September 1993, Anlagen B 10-12) oder erst am 1. Oktober 1993 (Anlage B 13) durch einverst\u00e4ndliche Vertragsaufhebung beendet worden ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Beklagte nach Vertragsbeendigung in einem konkreten Fall von der technischen Lehre des Lizenzpatentes Gebrauch gemacht hat, also das lizenzgegenst\u00e4ndliche Produkt (noch) hergestellt oder vertrieben hat bzw. hat herstellen und vertreiben lassen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Herstellung und Vertrieb von Stoffen gem\u00e4\u00df den im Klageantrag zu I.b aufgef\u00fchrten Patentanmeldungen, da die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr solche Handlungen nicht verg\u00fctungs- oder sonst ersatzpflichtig ist.<\/p>\n<p>Dass Stoffe gem\u00e4\u00df den im Klageantrag zu I.b genannten Patentanmeldungen von der in Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes DE 41 19 193 niedergelegten technischen Lehre Gebrauch machen und die Beklagte dem Kl\u00e4ger aus diesem Grunde Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen hat bzw. nach Beendigung des Lizenzvertrages aus sonstigem Grunde ersatzpflichtig ist, ist weder ersichtlich noch vom Kl\u00e4ger substantiiert behauptet worden. Vielmehr r\u00e4umt der Kl\u00e4ger selbst ein (GA 126), dass es sich \u201ckeineswegs um Styroporprodukte\u201d handle, \u201cdie patentrechtlich gesch\u00fctzt\u201d seien.<\/p>\n<p>Ferner fehlt es an tragf\u00e4higen Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass es sich bei den Stoffen nach den Patentanmeldungen um Weiterentwicklungen des Lizenzgegenstandes im Sinne von Ziff. 4 des Lizenzvertrages handelt und dem Kl\u00e4ger deshalb ggf. aus Ziff. 4.2 oder 4.3 der Lizenzvertrages Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erwachsen k\u00f6nnten, \u00fcber die die Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen h\u00e4tte. Ausweislich Ziff. 1 des Vertrages ist Vertragsgegenstand das \u00d6labsorptions- und \u00d6lbindemittel VV, ist Lizenzschutzrecht das deutsche Patent 41 19 193 und betrifft das Lizenz-Know-How allein den vorbezeichneten Vertragsgegenstand. Bei verst\u00e4ndiger, vom Standpunkt der Vertragsparteien ausgehender W\u00fcrdigung der Begriffe Weiterentwicklung und Verbesserungen der von den Schutzrechten gesch\u00fctzten Verfahren und Vertragsprodukte unter Ziff. 4 des Lizenzvertrages fallen daher nur solche Entwicklungen, die auf dem \u00d6lbindemittel VV bzw. der Lehre des Lizenzpatentes aufbauen. Nicht erfasst werden Stoffe oder Verfahren, die ein \u00d6lbindemittel nicht zum Gegenstand haben oder die ihren Ausgangspunkt nicht in der unter Schutz gestellten Lehre des Lizenzpatentes haben. Danach gilt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen folgendes:<\/p>\n<p>Die Patentanmeldungen DE 42 03 031, DE 42 09 014, DE 42 11 699, DE 42 20 387, DE 42 37 178, DE 42 40 160 und DE 43 12 008 betreffen schon im Ansatz keine \u00d6lbindemittel und unterfallen schon deshalb nicht dem Lizenzvertrag. Die Anmeldungen DE 44 30 875 und DE 195 31 849 haben zwar Bindemittel zum Gegenstand, es ist jedoch weder ersichtlich noch vom Kl\u00e4ger substantiiert dargelegt worden, weshalb man ausgehend von dem Lizenzpatent bzw. dem Lizenzgegenstand VV die angemeldeten Bindemittel als Weiterentwicklung eines \u00d6lbindemittels ansehen k\u00f6nnen soll, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass Polystyrol-Hartschaum zerspant oder zerb\u00fcrstet wird und der zerkleinerte Kunststoff-Schaum mit Pflanzen-\u00d6l belegt wird.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt insoweit auch das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die Patentanmeldungen w\u00fcrden von dem dem Lizenzpatent zugrunde liegenden Erfindungsgedanken der \u201dPflanzen\u00f6l-Belegung\u201d bzw. des \u201d\u00d6l zu \u00d6l auf der Basis nachwachsender Rohstoffe\u201d Gebrauch machen. Gegenstand des Lizenzvertrages ist das \u00d6lbindemittel VV bzw. ein \u00d6lbindemittel, das der technischen Lehre des Lizenzpatentes entspricht. Dieses \u00d6lbindemittel weist die in Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes genannten technischen Merkmale auf. Bindemittel, die diese technischen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, unterfallen grunds\u00e4tzlich nicht dem Lizenzvertrag. Dementsprechend verbietet es sich, den Gegenstand der Lizenz willk\u00fcrlich auf ein allgemeines, nicht n\u00e4her charakterisiertes Anwendungs- bzw. Funktionsprinzip auszudehnen, welches Verbietungsrechte aus dem Lizenzpatent nicht zu begr\u00fcnden vermag und demgem\u00e4\u00df \u2013 soweit es aus der Patentschrift ersichtlich wird \u2013 zum freien Stand der Technik z\u00e4hlt, den die Beklagte wie jeder Dritte aufgreifen darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Patentanmeldungen pflichtwidrig gegen Geheimhaltungspflichten aus dem Lizenzvertrag (Ziff. 9) versto\u00dfen hat und sich deshalb auskunfts- und schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dem steht \u2013 worauf die Kammer die Parteien mit Beschluss vom 16.1.2003 hingewiesen hat \u2013 schon entgegen, dass die Patentanmeldungen der Beklagten s\u00e4mtlich nach der Offenlegung der Anmeldung 41 19 193 des Kl\u00e4gers ver\u00f6ffentlicht worden sind. Ferner stand aufgrund der bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages erfolgten Patentanmeldung des Kl\u00e4gers fest, dass das Anwendungsprinzip der Erfindung der \u00d6ffentlichkeit ohnehin zug\u00e4nglich sein w\u00fcrde und daher keine Geheimhaltungspflichten der Beklagten begr\u00fcnden konnte, die sp\u00e4tere Eigenanmeldungen der Beklagten ausschlie\u00dft. Im \u00fcbrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Ziff. 4 des Lizenzvertrages berechtigt war, Weiterentwicklungen auf Grundlage des Lizenzpatentes im eigenen Namen anzumelden und damit \u00f6ffentlich zu machen, die Konsequenz, dass die Beklagte dann erst Recht Anmeldungen t\u00e4tigen durfte, die keine Weiterentwicklung des Vertragsgegenstandes darstellen und nicht \u2013 was der Kl\u00e4ger selbst nicht behauptet \u2013 geheimhaltungspflichtiges Know How betreffen, welches \u00fcber den Inhalt des Lizenzpatentes hinausgeht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die mit dem Klageantrag zu III. begehrte Feststellung einer \u201cEnsch\u00e4digungsverpflichtung\u201d, von der der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass hiermit Zahlungen auf Grundlage des Lizenzvertrages gemeint sind, in der Sache unbegr\u00fcndet ist. Aufgrund der Nullauskunft der Beklagten zum Klageantrag I.a steht fest, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Oktober 1993 keine Zahlungsanspr\u00fcche erwachsen sind. F\u00fcr die Zeit vor dem 1. Oktober 1993 sind etwaige Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers verj\u00e4hrt. Dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger wegen widerrechtlicher Benutzung des Lizenzpatentes nach Vertragsbeendigung ersatzpflichtig ist, l\u00e4sst sich auf Grundlage des Vorbringens des Kl\u00e4gers nicht feststellen.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht feststellen l\u00e4sst sich aus den unter II. dargelegten Gr\u00fcnden, dass die Beklagte verg\u00fctungs- oder ersatzpflichtig f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Stoffen gem\u00e4\u00df den im Klageantrag zu I.b aufgef\u00fchrten Patentanmeldungen ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich auf die Zur\u00fccknahme einer zum Lizenzpatent parallelen internationalen PCT-Anmeldung verweist, hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kl\u00e4ger zur Berechnung eines aus der R\u00fccknahme resultierenden Zahlungsanspruchs auf die in den Klageantr\u00e4gen zu I. und II. begehrten Ausk\u00fcnfte angewiesen ist. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen sich aus der R\u00fccknahme die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten und mit der begehrten Auskunft und Rechnungslegung zu ermittelnden Verg\u00fctungs- oder sonstigen Ersatzanspr\u00fcche entsprechend dem Klageantrag zu III. f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Stoffen durch die Beklagte gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen I.a und I.b nicht ergeben. L\u00e4sst sich n\u00e4mlich &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt wurde &#8211; nicht feststellen, dass dem Kl\u00e4ger auf Grundlage des Lizenzpatentes Verg\u00fctungs- oder sonstige Ersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen, gilt nichts anderes f\u00fcr den Fall, dass die parallele PCT-Anmeldung aufrechterhalten worden und damit ebenfalls Gegenstand des Lizenzvertrages geblieben w\u00e4re. Entsprechend den unter II. dargelegten Gr\u00fcnden kann insbesondere auch keine Rede davon sein, dass das Lizenzpatent oder die PCT-Anmeldung den im Klageantrag zu I.b genannten Patentanmeldungen der Beklagten \u201eentgegensteht\u201c und hieraus eine Verg\u00fctungs- oder Ersatzpflicht der Beklagten resultiert.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 125.000 EUR.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 10.11.2003 ist versp\u00e4tet und bleibt deshalb unber\u00fccksichtigt. Er rechtfertigt auch keine Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung. Das gilt schon deshalb, weil der erg\u00e4nzende Auskunftsantrag unbestimmt ist.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 157 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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