{"id":1217,"date":"2003-10-07T17:00:53","date_gmt":"2003-10-07T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1217"},"modified":"2016-06-19T21:13:38","modified_gmt":"2016-06-19T21:13:38","slug":"4-o-21702-kindersitz-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1217","title":{"rendered":"4 O 217\/02 &#8211; Kindersitz II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 156<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2003, Az. 4 O 217\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5876\">2 U 98\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein R\u00fcckenlehnenelement aufweist, das mit einer R\u00fcckenlehne und mit von der R\u00fcckenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit L\u00f6chern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die L\u00f6cher im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und den Seitenwangen des R\u00fcckenlehnenelements derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jedes der beiden L\u00f6cher oberseitig einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zu 2) s\u00e4mtliche und die Beklagte zu 1) die Angaben zu f) erst ab dem 18. Oktober 1997 zu machen haben;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem mittelbaren und\/oder unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Kindersitze auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 18. Oktober 1997 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 28 625 (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung am 2. M\u00e4rz 1995 offen gelegt und dessen Erteilung am 18. September 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben, die vom Bundespatentgericht auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 5. August 2003 abgewiesen wurde. Das Klagepatent betrifft einen Kindersicherheitssitz. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein R\u00fcckenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer R\u00fcckenlehne (16) und mit von der R\u00fcckenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit L\u00f6chern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die L\u00f6cher (20) im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R\u00fcckenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der beiden L\u00f6cher (20) oberseitig einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eBz1\u201c einen Kindersicherheitssitz, von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 ein Originalmuster zur Akte gereicht hat. Nachfolgende, der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage B 7 entnommene Abbildungen veranschaulichen die Verwendungsweise des Kindersicherheitssitzes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Kindersicherheitssitzes ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Vernichtung Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, jedoch mit dem weitergehenden Antrag, den Beklagten auch hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger keinen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Firma N und Kunststofftechnik e.K. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und machen geltend: Da der angegriffene Kindersitz lediglich \u00fcber Freischnitte in den Seitenwangen verf\u00fcge, die sich nicht \u00fcber die Dicke der R\u00fcckenlehne erstreckten, verf\u00fcge er nicht \u00fcber seitliche L\u00f6cher, sondern nur \u00fcber r\u00fcckseitig zug\u00e4ngliche Einf\u00fchrspalte. Eine zur Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtende Anordnung schlitzartiger Abschnitte sei ebensowenig vorhanden wie ein sich daran anschlie\u00dfender Erweiterungsabschnitt. Der Umstand, dass beim angegriffenen Kindersicherheitssitz im oberen Bereich der r\u00fcckseitigen Einf\u00fchrspalte jeweils ein Klemmhalter vorgesehen sei, der in der Aufpolsterung der R\u00fcckenlehne fest integriert sei, wobei die Aufpolsterung die Oberfl\u00e4che des entsprechenden (ge\u00f6ffneten) Klemmhalters und der hinteren Freischnittkante der Seitenwangen \u00fcberrage, schlie\u00dfe das Vorhandensein schlitzartiger Abschnitte aus, die mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu, da der angegriffene Kindersicherheitssitz von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Unbegr\u00fcndet ist die Klage lediglich, soweit die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger von den Beklagten Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes verlangt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ausweislich Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 der Klagepatentschrift in Verbindung mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen f\u00fcr ein Kraftfahrzeug vorgesehenen Kindersicherheitssitz mit den nachfolgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem R\u00fcckenlehnenelement (14) auf.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das R\u00fcckenlehnenelement ist<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mit einer R\u00fcckenlehne (16) und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mit von der R\u00fcckenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen (18) ausgebildet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das R\u00fcckenlehnenelement weist seitliche L\u00f6cher (20) auf, welche<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die L\u00f6cher (20) sind im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R\u00fcckenlehnenelements (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (16) anliegt.<\/p>\n<p>Wie sich aus den vorstehenden Merkmalen ergibt, geht es darum einen Kindersicherheitssitz mit Hilfe eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes an einem Fahrzeugsitz sicher festzulegen. Damit der fahrzeugeigene Dreipunkt-Sicherheitsgurt den Kindersicherheitssitz festlegen kann, sind nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 3 und 4 im \u00dcbergangsbereich zwischen R\u00fcckenlehne und Seitenwangen des R\u00fcckenlehnenelementes L\u00f6cher ausgebildet. Der Sicherheitsgurt kann durch diese L\u00f6cher so hindurchgef\u00fchrt werden, dass er an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet in Spalte 1, Zeilen 6\/7 einen solchen Kindersicherheitssitz als aus der US-PS 4 613 188 (Anlage K 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen diesen Sitz.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diesen Gegenstand dahin, dass bei ihm die Sitzplatte (\u201eseat plate portion 14\u201c) der Sitzschale mit Schlitzen (\u201eslit openings 34\u201c und \u201eslits 56 and 58\u201c) ausgebildet sei, die zur F\u00fchrung eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes dienten. Bei diesem bekannten Kindersicherheitssitz seien au\u00dferdem die zur Sitzplatte zugeh\u00f6rigen Abschnitte der Seitenwangen mit Schlitz (\u201eslits 78\u201c) ausgebildet, die ebenfalls zur F\u00fchrung und Positionierung des besagten Diagonalgurtes dienten. Au\u00dferdem sei dieser bekannte Kindersicherheitssitz mit L\u00f6chern (\u201etroughhole 80\u201c) ausgebildet, die im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und der Sitzplatte vorgesehen seien, wobei diese L\u00f6cher keine besondere Randkontur aufwiesen (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 bis 14 und 17 bis 21).<\/p>\n<p>An diesem bekannten Kindersicherheitssitz kritisiert die Klagepatentschrift eine relativ komplizierte Ausbildung und eine komplizierte F\u00fchrung des fahrzeugeigenen Diagonalgurtes. Sie verweist \u00fcberdies darauf, dass die L\u00f6cher 80 nur sehr bedingt zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes geeignet seien, weil dieser am Rand des entsprechenden Loches stark abgekr\u00fcmmt werde, was sich auf die Sicherheit entsprechend nachteilig auswirke (Spalte 1, Zeilen 14 bis 17 und 21 bis 26).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich weiter mit dem aus der EP 0 332 299 B 1 bekannten Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 bis 44 und Spalte 2, Zeilen 11 bis 13). Wie die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen, weist der Sitz nicht nur eine R\u00fcckenlehne und nach vorne stehende Seitenwangen auf, sondern auch noch einen nach unten r\u00fcckw\u00e4rts wegstehenden Flansch 22, der mit dem Loch 26 ausgebildet ist. Der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt wird durch die L\u00f6cher 26 durchgesteckt, um damit den Kindersicherheitssitz am Fahrzeugsitz festzulegen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, dass sich durch den mindestens einen sich nach r\u00fcckw\u00e4rts erstreckenden Flansch in jeder Position des Kindersitzes ein entsprechend grober (gemeint wohl: gro\u00dfer) Abstand desselben von der R\u00fcckenlehne des Fahrzeugsitzes ergebe, was sich auf die Fu\u00dffreiheit auswirke. Au\u00dferdem bedinge dieser Flansch einen entsprechenden Materialaufwand f\u00fcr den Kindersitz (vgl. Spalte 1, Zeilen 36 bis 44).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in Spalte 1, Zeilen 45 bis Spalte 2, Zeile 10 \u00fcberdies auf den aus der US-PS 4 883 315 (Anlage K 4) bekannten Kindersicherheitssitz f\u00fcr Kraftfahrzeuge ein, dessen Ausgestaltung im wesentlichen aus dem nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift ersichtlich ist und dessen Hauptcharakteristik darin liegt, dass der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt im durchgesteckten Zustand an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht den Nachteil dieses Sitzes darin, dass infolge des Verlaufs des kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne diese zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeug-Sicherheitsgurt und Kindersicherheitssitz nichts beitrage. \u00dcberdies m\u00fcssten die beiden seitlichen, vom Kindersicherheitssitz nach r\u00fcckw\u00e4rts wegstehenden Laschen eine entsprechende mechanische Festigkeit besitzen, was nur durch eine angemessene Dimensionierung der Laschen m\u00f6glich sei, was wiederum einen entsprechenden Materialaufwand bedeute. Au\u00dferdem sei die Ausbildung des bekannten Sitzes insofern mangelhaft, als der Kindersicherheitssitz vom entsprechenden Fahrzeugsitz einen relativ groben (gemeint wohl: gro\u00dfen) Abstand aufweise, was unter Sicherheitsgesichtspunkten nachteilig sei (Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 10).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift noch den aus der DE 38 09 968 A 1 bekannten Kindersicherheitssitz, der sich so darstellt, wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dieser Druckschrift ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Wie der vorstehend wiedergegebenen Figur zu entnehmen ist, sind L\u00f6cher 3 und 4 jeweils im Lehnen- und Sitzbereich der Seitenwangen vorhanden, von denen es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 29 hei\u00dft, dass sie \u201eeinfach mehreckig mit konstanter Lochbreite\u201c ausgebildet seien. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt als nachteilig an diesem Stand der Technik, dass infolge der Ausbildung der L\u00f6cher eine besondere Positionierung des jeweiligen kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festgelegt werde, nicht gegeben bzw. gew\u00e4hrleistet sei. Au\u00dferdem mache das Vorhandensein zweier voneinander unabh\u00e4ngiger, getrennter L\u00f6cher im Sitz- und Lehnenbereich diesen Kindersicherheitssitz nicht geeignet, ihn mit Hilfe eines Dreipunktgurtes, wie er heute in Kraftfahrzeugen allgemein \u00fcblich sei, festzulegen, sondern erfordere vielmehr die Verwendung zweier getrennter Gurte, und zwar eines Beckengurtes und eines davon unabh\u00e4ngigen Schultergurtes. Das Vorsehen eines solchen besonderen Gurtsystems sei jedoch mit einem entsprechenden Aufwand verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 30 bis 46).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabenstellung dahin, einen Kindersicherheitssitz der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4, zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zuverl\u00e4ssig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das R\u00fcckenlehnenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der R\u00fcckenlehne des Fahrzeuges anliegt (Spalte 2, Zeilen 47 bis 54).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird bei einem Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 4 vorgeschlagen, die beiden L\u00f6cher (was bedeutet, dass auf jeder Seite nur ein Loch vorgesehen ist) und nicht wie beim Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 38 09 968 A 1 jeweils zwei getrennte L\u00f6cher in bestimmter Weise auszubilden, und zwar mit einem oberseitig mit einem mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28), und zum anderen mit einem daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26).<\/p>\n<p>Merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert l\u00e4sst sich dies im Anschluss an die oben genannten Merkmale 1 bis 4 wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Jedes der beiden L\u00f6cher (20) weist<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28)<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>oberseitig<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (16) fluchtenden<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>schlitzartigen Abschnitt (24)<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>sowie einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Kindersicherheitssitz der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1, 2 und 4 mit Recht au\u00dfer Streit. Soweit die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 3 und 5 in Abrede stellen, bleibt ihr Bestreiten ohne Erfolg.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3 m\u00fcssen die L\u00f6cher seitlich am R\u00fcckenlehnenelement angeordnet sein. Das R\u00fcckenlehnenelement besteht aus der R\u00fcckenlehne (16) und den Seitenwangen (18), die von der R\u00fcckenlehne nach vorne stehend ausgebildet sind (vgl. Merkmal 2 a\/b). Als seitliches Loch ist dementsprechend zun\u00e4chst jede Durchbrechung im Bereich der Seitenwangen zu sehen, durch welche der Sicherheitsgurt des Fahrzeugs hindurchgesteckt werden kann. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 sind die seitlichen L\u00f6cher im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und den Seitenwangen ausgebildet (vgl. auch Spalte 4, Zeilen 14 und 55). Das hei\u00dft die Materialdurchbrechung zur Durchf\u00fchrung des Sicherheitsgurtes soll gerade in dem Bereich ausgebildet sein, in welchem R\u00fcckenlehne und Seitenwangen aufeinander treffen. Dies erm\u00f6glicht es, den Sicherheitsgurt durch die L\u00f6cher hindurchzuf\u00fchren und unmittelbar an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegen zu lassen (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 58 ff.).<\/p>\n<p>So liegen die Verh\u00e4ltnisse auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Materialdurchbrechungen zur Durchf\u00fchrung des Sicherheitsgurtes befinden sich genau im \u00dcbergangsbereich zwischen R\u00fcckenlehne und Seitenwangen. Sie erm\u00f6glichen es, den Sicherheitsgurt \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne zu legen und dort anliegen zu lassen, so dass es keinem Zweifel unterliegt, dass es sich um erfindungsgem\u00e4\u00dfe seitliche L\u00f6cher handelt. Insbesondere kann nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber seitliche L\u00f6cher, sondern lediglich \u00fcber r\u00fcckseitige Einf\u00fchrspalte. Wie an dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten Originalmuster des angegriffenen Kindersicherheitssitzes ersichtlich ist, ist zur Bildung der L\u00f6cher im Wesentlichen das Material der Seitenwange ausgenommen worden und durch diese Ausnehmung zwischen den Seitenwangenteilen und der eigentlichen R\u00fcckenlehne, von der gem\u00e4\u00df Merkmal 2 b die Seitenwangen zu unterscheiden sind, ein Abstand geschaffen, der (auch) eine seitliche Zugangsm\u00f6glichkeit und damit ein seitliches Loch im Verh\u00e4ltnis zur R\u00fcckenlehne schafft, welches die Durchf\u00fchrung des Sicherheitsgurtes und seine Anlage an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne erlaubt. Dass dabei zugleich ein Spalt geschaffen wird, der sich nicht seitlich, sondern auch parallel zu den Seitenwangen erstreckt, ist unbeachtlich, da es sich insoweit nur um einen zus\u00e4tzlichen Effekt handelt. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass ein Spalt bzw. Loch im \u00dcbergangsbereich zwischen R\u00fcckenlehne und Seitenwangen vorhanden ist, der bzw. das (auch) eine seitliche Erstreckung in Richtung der jeweils gegen\u00fcber liegenden Seitenwange aufweist. Welche genaue Ausgestaltung bzw. Ausrichtung zur Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne die L\u00f6cher aufweisen m\u00fcssen, ist im \u00fcbrigen nicht Gegenstand des Merkmals 3, sondern wird erst in der Merkmalsgruppe 5 konkretisiert.<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Merkmal 5 a) verlangt, dass jedes der (seitlichen) L\u00f6cher zur Positionierung des Diagonalgurtes oberseitig einen schlitzartigen Abschnitt (5 a) cc)) aufweist, der mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtet (5 a) bb)).<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Vorliegend k\u00f6nnten sich zwar Zweifel an dem Vorhandensein schlitzartiger Abschnitte daraus ergeben, dass die seitlichen L\u00f6cher \u00fcber keine Kanten verf\u00fcgen, die \u2013 in Gurtverlaufsrichtung betrachtet \u2013 in gleicher H\u00f6he gegen\u00fcber liegen. Die hinteren (freigeschnitten) Kanten der Seitenwangen stehen n\u00e4mlich frei im Raum und erst in Innenrichtung versetzt dazu beginnt die R\u00fcckenlehne. Wie jedoch schon das OLG D\u00fcsseldorf zur Auslegung des Klagepatents in dem von beiden Parteien in Bezug genommenen Urteil vom 10. Mai 2001 (2 U 14\/00, Umdruck Seite 21 bis 23) ausgef\u00fchrt hat, sagt der Begriff des schlitzartigen Abschnitts nichts dar\u00fcber aus, ob die beiden Kanten des Lochabschnitts quer zur geraden, fluchtenden Gurtverlaufsrichtung unmittelbar einander gegen\u00fcber liegen oder in Gurtverlaufsrichtung zueinander versetzt sind (Umdruck Seite 22). Um das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel zu erreichen, dass die schlitzartige Anordnung zu einer genauen Positionierung des Diagonalgurtes bzw. des Schultergurtabschnitts f\u00fchrt (vgl. Merkmal 5 a) und Spalte 4 Zeilen 24\/25), ist n\u00e4mlich \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 bereits die fluchtende Anordnung des schlitzartigen Abschnitts mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne ausreichend. Zwei Vorrichtungsteile fluchten, wenn sie in einer geraden Linie oder Ebene liegen. Die in Merkmal 5 a) bb) gegebene Anweisung versteht der Durchschnittsfachmann daher dahingehend, dass die Fluchtlinie oder Ebene zum einen \u00fcber die Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne l\u00e4uft und zum anderen durch die parallel zur Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne verlaufenden Kanten des schlitzartigen Lochabschnitts bestimmt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Umdruck Seite 22\/23). Wird der Schultergurtabschnitt durch den fluchtenden schlitzartigen Abschnitt gef\u00fchrt, wird er automatisch auf der Vorderfl\u00e4che der Sitzfl\u00e4che positioniert und dort zur Anlage gebracht. Eine in Gurtverlaufsrichtung vorhandene Beabstandung bzw. vorhandener seitlicher Versatz der Kanten des schlitzartigen Abschnitts steht dem nicht entgegen. Gegen\u00fcberliegende nah beabstandende Schlitzkanten w\u00e4ren nur dann erforderlich, wenn damit ein zus\u00e4tzlicher erfindungsgem\u00e4\u00dfer Vorteil, beispielsweise eine Verdrehung des Gurtes zu vermeiden bzw. zu beseitigen, erreicht werden soll. Derartiges l\u00e4sst sich der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nicht entnehmen, wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im oben genannten Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat (Umdruck Seite 22\/23).<\/p>\n<p>Das Vorliegen eines schlitzartigen Abschnitts ist \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch nicht deshalb zu verneinen, weil jeweils zwischen den beiden seitlichen Kanten des R\u00fcckenlehnen- und Seitenwangenabschnitts kein (seitlicher) Raum eingefasst sei, durch den man (seitlich) hindurch sehen, geschweige denn einen Gegenstand f\u00fchren k\u00f6nnte, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die in der R\u00fcckenlehne integrierten roten Klemmleisten ge\u00f6ffnet oder geschlossen w\u00fcrden. Zutreffend gehen die Beklagten zwar davon aus, dass die roten Klemmhalter als fester, integraler Bestandteil der R\u00fcckenlehne im Rahmen ihrer Funktionszust\u00e4nde (ge\u00f6ffnet\/geschlossen) bei der Beurteilung der Frage, ob oberseitig, also gerade im Bereich der Klemmen ein schlitzartiger Abschnitt gebildet wird, nicht au\u00dfer Betracht gelassen werden d\u00fcrfen. Wie dem als Anlage K 8 vorgelegten Muster entnommen werden kann, ist aber bereits unzutreffend, dass \u2013 von vorne betrachtet \u2013 sowohl im linken als auch im rechten oberseitigen Kantenbereich zwischen R\u00fcckenlehne und Seitenwange ein Raum nicht eingefasst werde. Denn wie die Inaugenscheinnahme der Anlage K 8 zeigt, ist bei ge\u00f6ffneten Klemmhalter auf der rechten oberen Seite ein Schlitz gebildet, durch den man hindurch sehen kann. Dass man dies auf der anderen (linken) Seite nicht kann, zieht das Vorhandensein eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen schlitzartigen Abschnitts aber ebenfalls nicht in Zweifel. Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (a.a.O., Umdruck Seite 21) zur Auslegung des Klagepatents bereits festgestellt hat, spricht Patentanspruch 1 bei der Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht von \u201eSchlitzen\u201c, sondern bezeichnet die oberseitigen Bereiche der beiden L\u00f6cher vielmehr als \u201eschlitzartige Abschnitte\u201c. Diese Begriffswahl ist weiter als die in Spalte 1, Zeilen 8 und 12 erw\u00e4hnten Schlitze, die zum Beispiel mit Briefkasten- oder T\u00fcrschlitzen verglichen werden k\u00f6nnen und deren Kanten unzweifelhaft einen Raum \u2013 den Schlitz \u2013 umgrenzen. Vorliegend ist Sinn des schlitzartigen Abschnitts, eine seitliche \u00d6ffnung bereit zu stellen, durch die der Schultergurt \u00fcber die Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne gef\u00fchrt werden kann. Demgem\u00e4\u00df ist nach dem technischen Sinn der schlitzartigen Ausbildung lediglich ausgesagt, dass der Gurt zun\u00e4chst zur R\u00fcckenlehnenfl\u00e4che hin und dann in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise \u00fcber die Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne selbst gef\u00fchrt wird. Beides ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Eine irgendwie praktisch relevante Knickbildung bei der F\u00fchrung des Gurtes zwischen der hinteren Kante der (linken) Seitenwange und der der R\u00fcckenlehne zuzuordnenden Kante des ge\u00f6ffneten (linken) Klemmhalters ist nicht vorhanden. Vielmehr wird der Gurt praktisch ohne jede nennenswerte Verformung gerade zur und dann \u00fcber die R\u00fcckenlehnenfl\u00e4che selbst gef\u00fchrt, so dass am Vorliegen eines schlitzartigen Abschnitts keine Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Seitenwangen keine zweite separate Schlitzkante vorgesehen ist, sondern seitlich versetzt zur freigeschnittenen Kante jeder Seitenwange unmittelbar die R\u00fcckenlehne mit den integrierten Klemmen beginnt. Denn f\u00e4llt unter das Klagepatent \u2013 wie soeben dargelegt \u2013 auch eine Ausf\u00fchrungsform mit seitlich versetzen Kanten des schlitzartigen Abschnitts, spricht nichts dagegen, den zweiten Kantenbereich mit dem Beginn der R\u00fcckenlehne gleichzusetzen. Eine derartige Ausbildung ist ohne weiteres von der patentgesch\u00fctzten Lochausbildung erfasst, bei der die L\u00f6cher im Sinne von Merkmal 4 im \u00dcbergangsbereich zwischen R\u00fcckenlehne und den Seitenwangen angeordnet sind.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Aus den unter a) gemachten Ausf\u00fchrungen folgt auch zugleich die Verwirklichung des streitigen Merkmals 5 a) cc), wonach jeder schlitzartige Abschnitt mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchten muss. Denn bildet der Beginn der R\u00fcckenlehne (= integrierte Klemmen) selbst eine der Kanten des schlitzartigen Abschnitts, liegt diese Kante naturgem\u00e4\u00df in einer geraden Linie bzw. Ebene mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne. Unerheblich ist, dass die Aufpolsterung der R\u00fcckenlehnenvorderfl\u00e4che, die seitlichen Klemmen im ge\u00f6ffneten Zustand \u00fcberragt. Um das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlegen des Gurtes auf der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne zu erreichen, ist \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 ausreichend, dass der schlitzartige Abschnitt am seitlichen Beginn der R\u00fcckenlehne fluchtet. An eine sich daran anschlie\u00dfende Aufw\u00f6lbung kann sich der flexible Gurt n\u00e4mlich ohne weiteres anpassen.<\/p>\n<p>Der Merkmalsverwirlichung steht gleichfalls nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die materialeinheitlich ausgef\u00fchrte \u201eAuspolsterung\u201c der R\u00fcckenlehne die oberseitige hintere Kante der Seitenwangen geringf\u00fcgig (wenige Millimeter) \u00fcberragt, so dass ein exaktes Fluchten im Hinblick auf diese Kante nicht vorliegt. Da der Sicherheitsgurt flexibel und anpassungsf\u00e4hig ist, ist f\u00fcr den Fachmann einsichtig, dass der genauen Positionierung des Gurtes auf der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne eine geringf\u00fcgige Abweichung von der exakten Fluchtlinie nicht entgegen steht, wenn es sich dabei \u2013 wie vorliegend \u2013 um die der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne gegen\u00fcberliegende Lochkante handelt. Denn diese gegen\u00fcberliegende Kante kann auf Grund der Flexibilit\u00e4t des Gurtes das unmittelbare Anliegen des Gurtes auf der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne nicht beeintr\u00e4chtigen. Derartiges kann vielmehr nur geschehen, wenn die mit der R\u00fcckenlehne gleichgerichtete Lochkante die Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne \u00fcberragt. Im \u00dcbrigen liegt es in der Natur der Sache, dass von zwei sich (exakt) gegen\u00fcberliegenden Lochkanten nur eine mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne exakt fluchten kann. Eine derartige Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt jedoch unzweifelhaft noch unter den Wortlaut des Patentanspruchs. Stellt es \u2013 wie unter a) dargelegt \u2013 aber auch eine patentgem\u00e4\u00dfe Variante dar, die Kanten des schlitzartigen Abschnitts in Gurtverlaufsrichtung seitlich versetzt zueinander anzuordnen, steht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung nichts im Wege, bei der die der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne gegen\u00fcberliegende Kante geringf\u00fcgig die gleichgerichtete Lochkante \u00fcberragt. Mit R\u00fccksicht auf die flexible, anpassungsf\u00e4hige F\u00fchrbarkeit des Gurtes l\u00e4sst sich auch insoweit noch im Sinne der Erfindung von einem schlitzartigen Abschnitt sprechen, da \u2013 wie unter a) ausgef\u00fchrt \u2013 die F\u00fchrung des Gurtes durch den Abschnitt praktisch ohne jede nennenswerte Verformung erfolgt.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne angeordnete Schaumstoffplatte ist bei der Beurteilung der Verletzungsfrage schon deshalb au\u00dfer Betracht zu lassen, da sie nicht materialeinheitlich mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne verbunden ist, es sich mithin lediglich um ein zus\u00e4tzliches Element handelt.<\/p>\n<p>3.)<\/p>\n<p>Merkmal 5 b) verlangt, dass sich an den schlitzartigen Abschnitt nach unten ein Erweiterungsabschnitt anschlie\u00dft. Dieser ist dazu vorgesehen, die einfache und problemlose Handhabung des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zu erm\u00f6glichen, der vom Benutzer mit seinem Verriegelungsteil durch die L\u00f6cher hindurchgef\u00fchrt werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 31; Spalte 4 Zeilen 25 bis 27).<\/p>\n<p>Derartige Verh\u00e4ltnisse liegen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor. Wie dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 8 entnommen werden kann, schlie\u00dft sich an die oberen schlitzartigen Abschnitte der L\u00f6cher ein Abschnitt an, bei dem die innen liegenden Kanten zur Mitte des Kindersitzes hin erweitert sind. Hierdurch entsteht im Verh\u00e4ltnis zum oberen schlitzartigen Abschnitt eine Erweiterung des Loches. Die Abschnittserweiterung erf\u00fcllt auch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck, da die Erweiterung bereits ausreichend gro\u00df ist, um in problemloser Weise den Sicherheitsgurt mit seinem Verriegelungsteil durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Anders als die Beklagten meinen, kann der Gurt auch von der Seite her durchgef\u00fchrt werden, ohne dass es zwingend eines Vorziehen des Kindersitzes bedarf. Die nach vorne freigeschnittenen Kanten der Seitenwangen stellen f\u00fcr eine derartige Handhabung ausreichend Freiraum zur Verf\u00fcgung. Dass das Verriegelungsteil des Sicherheitsgurtes dabei gegebenenfalls ein wenig verkantet werden muss, stellt noch keine erfindungswesentliche Beeintr\u00e4chtigung des Handhabungskomforts dar. Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass allein eine v\u00f6llig gerade seitliche Durchsteckbarkeit beansprucht sein soll.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem. \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadenersatz sowie gem. \u00a7 33 PatG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140 b PatG. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 9. Januar 2003 \u2013 2 U 94\/01) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Die von den Beklagten begehrte weitergehende Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts kommt nicht in Betracht, da sie keine Umst\u00e4nde vorgetragen haben, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Benennung ihrer Abnehmer ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, nachdem das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen hat und hiergegen bislang noch keine Berufung eingelegt und in der Sache begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L3 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 156 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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