{"id":1214,"date":"2003-03-05T17:00:35","date_gmt":"2003-03-05T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1214"},"modified":"2016-06-14T15:37:11","modified_gmt":"2016-06-14T15:37:11","slug":"4-o-1702-verletzerverlust","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1214","title":{"rendered":"4 O 17\/02 &#8211; Verletzerverlust"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 155<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2003, Az. 4 O 17\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5734\">2 U 39\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 353.858,20 \u20ac nebst 5 % Zinsen seit dem 05.11.1999 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 452.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 353.858,20 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 34 05 997, das eine Vorrichtung zum Entleeren von Beh\u00e4ltern, insbesondere von M\u00fcllbeh\u00e4ltern in Sammelbeh\u00e4lter betrifft.<\/p>\n<p>Durch Urteil der Kammer vom 14.10.1999 wurden die Beklagten, die von der Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des ihr aus dem Patent zustehenden Schutzrechtes auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen worden waren, antragsgem\u00e4\u00df verurteilt (LG D\u00fcsseldorf, Az.: 4 O 362\/98). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde von dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter dem 05.07.2001 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Durch Beschluss der Kammer vom 07.04.2000 (Az.: 4 O 362\/98 ZV II) wurde gegen die Beklagten in einem von der Kl\u00e4gerin gegen sie erhobenen Zwangsmittelverfahren ein Zwangsgeld in H\u00f6he von jeweils 5.000,00 DM festgesetzt, da die bis dahin erteilten Ausk\u00fcnfte nur unzureichend waren. Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden wurden von dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckgewiesen (Az.: 2 W 28\/00).<\/p>\n<p>Aufgrund der von den Beklagten daraufhin erteilten Rechnungslegung, deren Richtigkeit von den Beklagten zu 2. und 3. an Eides statt vor dem Amtsgericht Bingen (Az.: 5 M 3595\/00) versichert wurde, erzielten die Beklagten mit der Ver\u00e4u\u00dferung von 56 streitgegenst\u00e4ndlichen Sch\u00fcttvorrichtungen einen Verkaufserl\u00f6s von 1.750.259,06 DM. Demgegen\u00fcber waren Materialkosten in H\u00f6he von 927.052,56 DM angefallen. Lohnkosten f\u00fcr die Herstellung waren in H\u00f6he von 131.120,00 DM entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht auf der Grundlage dieser erteilten Ausk\u00fcnfte mit der vorliegenden Klage die Herausgabe des Verletzergewinns geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Der von ihnen erzielte Umsatz sei nicht kausal auf die Patentverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren; andere Wettbewerber mit nicht das Patent der Kl\u00e4gerin verletzenden Sch\u00fcttungen seien mindestens so erfolgreich wie diese. Auch die von den Beklagten abgewandelten Ausf\u00fchrungsformen, die derzeit vertrieben w\u00fcrden, seien im Markt ebensogut abzusetzen. Die von ihnen im Rahmen der Rechnungslegung zu dem Verfahren 4 O 362\/98 erteilten Ausk\u00fcnfte seien insofern unzutreffend, als die Beklagte zu 1. nicht \u00fcber das entsprechende Instrumentarium verf\u00fcgt habe, um die ihr entstandenen Kosten den jeweiligen Produkten zuordnen zu k\u00f6nnen. Daher seien lediglich auf Sch\u00e4tzung basierende Angaben gemacht worden. Nunmehr seien jedoch die genauen Zuordnungen zu den jeweils von ihr hergestellten Produkten m\u00f6glich, was zu dem Ergebnis f\u00fchre, dass sie mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht einen Gewinn in H\u00f6he von 353.858,20 \u20ac erwirtschaftet habe, sondern vielmehr einen Verlust in H\u00f6he von 355.278,58 \u20ac erlitten habe.<\/p>\n<p>An einzelnen Kostenpositionen seien zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>1. Lohnkosten f\u00fcr Mitarbeiter im Bereich<\/p>\n<p>Konstruktion\/ Erprobung 50.167,81\u20ac<\/p>\n<p>2. Kosten f\u00fcr die Montage der Sch\u00fcttungen<\/p>\n<p>9.510,03\u20ac<\/p>\n<p>3. Materialschwund (5% pauschal)<\/p>\n<p>23.699,72\u20ac<\/p>\n<p>4. Gew\u00e4hrleistungskosten<\/p>\n<p>60.719,07\u20ac<\/p>\n<p>5. Vertriebskosten<\/p>\n<p>79.836,96\u20ac<\/p>\n<p>6. Vorf\u00fchrkosten<\/p>\n<p>36.960,00\u20ac<\/p>\n<p>7. Innendienstmitarbeiter\/Vertrieb<\/p>\n<p>46.639,33\u20ac<\/p>\n<p>8. Provisionen f\u00fcr Au\u00dfendienst<\/p>\n<p>36.010,43\u20ac<\/p>\n<p>9. Frachtkosten f\u00fcr teilweise in Polen<\/p>\n<p>hergestellte Sch\u00fcttungen 14.316,17\u20ac<\/p>\n<p>10. Kundendienstkosten<\/p>\n<p>201.557,27\u20ac<\/p>\n<p>11. Messebesuche<\/p>\n<p>31.702,54\u20ac<\/p>\n<p>12. Finanzierungskosten<\/p>\n<p>25.673,03\u20ac<\/p>\n<p>13. Rechts(-beistands-)kosten<\/p>\n<p>66.138,67\u20ac<\/p>\n<p>14. Drucksachen\/Porto<\/p>\n<p>524,08\u20ac<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend, dass die von diesen behaupteten Kosten in keiner Weise nachvollziehbar seien. Zudem sei es im Hinblick auf die bisher durchgef\u00fchrten Verfahren unglaubw\u00fcrdig, dass die nunmehr behaupteten Kosten tats\u00e4chlich entstanden seien. Dem Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Kostenpositionen fehle es schlie\u00dflich an jeglicher Substantiierung, so dass das geltend gemachte Zahlenwerk nicht nachvollziehbar sei.<\/p>\n<p>Der Beklagtenvertreter bat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2003 um einen gerichtlichen Hinweis f\u00fcr den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, der Vortrag der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Herausgabe des Verletzergewinnes in H\u00f6he von 353.858,20 \u20ac verlangen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Durch die Entscheidungen der Kammer vom 14.10.1999 sowie des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.07.2001 (Az: 4O 362\/98 LG D\u00fcsseldorf, 2 U 212\/99) ist festgestellt, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verletzung ihres Patentschutzrechtes schadensersatzpflichtig sind, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Dies berechtigt die Kl\u00e4gerin auch, als Schadensersatz die Herausgabe des Gewinns zu verlangen, den die Beklagte zu 1. durch die Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sch\u00fcttungen und deren Vertrieb erzielt hat.<\/p>\n<p>Es handelt sich hierbei um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Methode, die damit begr\u00fcndet wird, der Verletzer habe das Schutzrecht lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr den Inhaber benutzt und m\u00fcsse daher unter rechts\u00e4hnlicher Anwendung der \u00a7\u00a7 687 Abs. 2 BGB, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herausgeben (BGH, GRUR 2001, 329,331 &#8211; Gemeinkostenanteil, Benkard, PatG, 9.Aufl., \u00a7 139 RN 72)<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm\u00f6gensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wird dabei fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechtes den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt h\u00e4tte. Die Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns dient dabei auch der Sanktionierung des sch\u00e4digenden Verhaltens (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Aufgrund dessen kommt es nicht auf die von den Beklagten behauptete fehlende Kausalit\u00e4t an. Ma\u00dfgeblich ist alleine, dass die Beklagten mit den das Patent verletzenden Ausf\u00fchrungsformen Umsatz und Gewinn erzielt haben, der von der Kl\u00e4gerin abgesch\u00f6pft werden kann. Ob die Beklagten mit anderen Produkten denselben Umsatz h\u00e4tten erzielen k\u00f6nnen, ist nicht erheblich.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Zu unterscheiden ist der Verletzergewinn von dem Gewinn eines Unternehmens, das auch seine Gemeinkosten erwirtschaften muss. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen (d.h. vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen) Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind (z.B. Mieten, zeitabh\u00e4ngige Abschreibungen f\u00fcr Anlageverm\u00f6gen) (BGH, a.a.O.). W\u00fcrde dem Verletzer uneingeschr\u00e4nkt gestattet, von seinen Erl\u00f6sen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, w\u00fcrde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollst\u00e4ndig abgesch\u00f6pft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten. Dies st\u00fcnde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Grunds\u00e4tze des Schadensausgleichs nach dem Prinzip des Verletzergewinns, da es dem Verletzten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, f\u00fcr sich selber einen Beitrag zur Deckung seiner Fixkosten zu erwirtschaften, wenn er den Umsatz des Verletzers mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit seinem eigenen Unternehmen h\u00e4tte machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar sind die zu diesen Fixkosten z\u00e4hlenden Gemeinkosten Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde. Sie k\u00f6nnen jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt insoweit der Verletzer (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 138 ZPO hat derjenige, der die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, sich so vollst\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, dass sein Vorbringen einer Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung zug\u00e4nglich ist. Wird sein Behaupten von dem Gegner bestritten, so hat er in Erf\u00fcllung seiner Substantiierungslast konkrete Einzelheiten vorzutragen, welche die von ihm erhobenen Einwendungen begr\u00fcnden. Erst dann kann von dem Gegner gefordert werden, dass er sein Bestreiten ebenfalls substantiiert. Gen\u00fcgt der Darlegungs- und Beweispflichtige diesen Anforderungen nicht, so geht dies zu seinen Lasten, d.h. seine Einwendungen werden nicht ber\u00fccksichtigt. Dies folgt aus \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Das Gericht trifft eine Aufkl\u00e4rungs- und Hinweispflicht nach \u00a7 139 ZPO. Danach hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien \u00fcber alle erheblichen Tatsachen sich vollst\u00e4ndig erkl\u00e4ren, insbesondere auch ungen\u00fcgende Angaben erg\u00e4nzen. Nach der Neufassung des \u00a7 139 ZPO durch die Reform des Zivilproze\u00dfrechts zum 01.01.2001 sind dem Gericht umfangreichere Hinweis- und Aufkl\u00e4rungspflichten auferlegt worden. Danach ist es zul\u00e4ssig und geboten, darauf hinzuwirken, dass ungen\u00fcgende tats\u00e4chliche Angaben erg\u00e4nzt werden (Z\u00f6ller \u2013 Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 139 RN 17). Ma\u00dfstab f\u00fcr die Erteilung eines Hinweises ist die Erforderlichkeit. Die Pflicht des Gerichts entf\u00e4llt, wenn das Verhalten der Partei den Schluss zul\u00e4\u00dft, dass sie nicht n\u00e4her vortragen kann oder will (Z\u00f6ller, a.a.O. RN 3 a.E.). Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass gegen\u00fcber einer anwaltlich vertretenen Partei geringere Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht zu stellen sind. In der Regel gen\u00fcgt hier bereits ein knapper Hinweis ohne Begr\u00fcndung, soweit ein Hinweis \u00fcberhaupt erforderlich ist. Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen zuwider. \u201eDaran \u00e4ndert auch der stereotype Schlu\u00dfsatz in Anwaltsschrifts\u00e4tzen nichts, wonach um richterlichen Hinweis gebeten wird, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sein sollte. Diese Floskel hat keinerlei Bedeutung\u201c (Z\u00f6ller, a.a.O. RN 12).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass die Beklagten als Verletzer des der Kl\u00e4gerin zustehenden Schutzrechtes f\u00fcr die von ihnen behaupteten Kostenpositionen darlegungs- und beweispflichtig sind. Da s\u00e4mtliche Positionen in den internen Organisationsbereich der Beklagten fallen, ist es zul\u00e4ssig, dass die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Betr\u00e4ge und deren jeweiligen Anfall dem Grunde und der H\u00f6he nach mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagten h\u00e4tten aufgrund dieses Bestreitens ihren Vortrag n\u00e4her substantiieren m\u00fcssen, indem sie, ggf. unter Vorlage geeigneter Unterlagen jeweils zu der H\u00f6he und dem Grund der von ihnen behaupteten Kosten vorgetragen h\u00e4tten. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf steht, sind die Angaben so detailliert zu machen, dass der Verletzte in die Lage versetzt wird, den im Wege des Schadensersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret zu berechnen und die Richtigkeit der Angaben nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen.<\/p>\n<p>Danach gilt f\u00fcr die von den Beklagten geltend gemachten Einwendungen, die H\u00f6he des Verletzergewinns betreffend folgendes (Es wird die Nummerierung aus dem Tatbestand beibehalten):<\/p>\n<p>Zu 1.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen von dem erzielten Umsatz mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht Personalkosten in H\u00f6he von 74.729, 45 \u20ac in Abzug bringen (50.167,81 \u20ac + 24.561,64 \u20ac). Die Beklagten haben in der von ihnen erteilten Rechnungslegung bereits Personalkosten in Ansatz gebracht, die f\u00fcr die von ihnen hergestellten und vertriebenen Sch\u00fcttungen angefallen sind. Es ist vor diesem Hintergrund nicht schl\u00fcssig, dass vier weitere Mitarbeiter f\u00fcr die Konstruktion und zwei f\u00fcr die Erprobung eingestellt worden sein sollen, die nicht bereits zuvor bei den Personalkosten Ber\u00fccksichtigung gefunden h\u00e4tten. Trotz des Bestreitens der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten ihren Vortrag hierzu nicht n\u00e4her konkretisiert. Auch haben sie nicht weiter dazu vorgetragen, um wen es sich gehandelt haben soll, wann die behaupteten Mitarbeiter eingestellt wurden, welcher Zeitaufwand f\u00fcr diese Mitarbeiter f\u00fcr die Konstruktion\/Erprobung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angefallen ist und welche Zahlungen im Einzelnen an diese Mitarbeiter geleistet wurden. Die pauschale Behauptung, dass f\u00fcr eine bestimmte Anzahl Angestellter ein bestimmter Betrag an Geld gezahlt wurde, ist in keiner Weise \u00fcberpr\u00fcfbar und damit einer Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung nicht zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Zu 2.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Montage der Sch\u00fcttungen an die M\u00fcllsammelfahrzeuge in H\u00f6he von 9.510,03 \u20ac k\u00f6nnen ebenfalls keine Ber\u00fccksichtigung finden. Auch hier h\u00e4tten die Beklagten infolge des ausreichenden Bestreitens der Kl\u00e4gerin ihren Vortrag weiter konkretisieren m\u00fcssen. Es h\u00e4tte insoweit der genauen Angabe bedurft, bei welchen Abnehmern die Montage zu welchen Kosten angefallen ist, ohne dass diese Kosten den Abnehmern in Rechnung gestellt worden seien. Der pauschale Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend substantiiert.<\/p>\n<p>Zu 3.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen gegen die H\u00f6he des geltend gemachten Verletzergewinnes auch nicht einwenden, dass in ihrem Betrieb ein Materialschwund in H\u00f6he von 5% auftrete. Gemessen an dem unstreitigen Materialaufwand in H\u00f6he von 473.994,45 \u20ac ergebe sich ein Betrag von 23.699,72 \u20ac. Bei dem geltend gemachten Materialschwund handelt es sich um einen Gemeinkostenanteil, der nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH nicht in Abzug gebracht werden kann. Wenn in dem Betrieb der Beklagten Material abhanden kommt, so handelt es sich nicht um einen Kostenanteil, der konkret der Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte zugeordnet werden kann. Dies wird bereits daran erkennbar, dass die Beklagten hier mit Pauschalbetr\u00e4gen rechnen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie es in dem Betrieb der Beklagten zu einem Materialschwund in H\u00f6he von 5 % kommen kann, wenn die Sch\u00fcttungen selber in Polen hergestellt werden.<\/p>\n<p>Zu 4.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten Gew\u00e4hrleistungskosten f\u00fcr die von ihnen hergestellten und vertriebenen Sch\u00fcttungen in H\u00f6he von 60.719,07 \u20ac geltend machen, ist dieser \u2013von der Kl\u00e4gerin bestrittene- Posten in keiner Weise substantiiert dargelegt worden. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, wie die von den Beklagten behaupteten Kosten entstanden sind, f\u00fcr welche T\u00e4tigkeiten welche Kosten angefallen sind. Die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben dies auch trotz des Bestreitens der Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her zu erl\u00e4utern versucht.<\/p>\n<p>Zu 5.<\/p>\n<p>Auch die der Klageforderung entgegengestellten Vertriebskosten, die f\u00fcr durchschnittlich 5 Fahrten zu \u201erepr\u00e4sentativen\u201c Zielorten in Deutschland ermittelt worden sein sollen, sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Es h\u00e4tte den Beklagten hier oblegen, diese bestrittene Position im Einzelnen nachpr\u00fcfbar aufzugliedern f\u00fcr jede einzelne vertriebene Ausf\u00fchrungsform und die hierf\u00fcr angefallenen tats\u00e4chlichen Kosten. Der Vortrag ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als danach insgesamt 25 Fahrten zu dem Abnehmer FAUN in Osterholz-Scharmbeck durchgef\u00fchrt worden sein sollen, der ausweislich der \u2013insoweit unstreitigen- Aufstellung \u00fcber die Abnehmer (Anlage K6, dort: Anlage A zu 4 O 362\/98) 25 angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erworben hat.<\/p>\n<p>Zu 6.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Vorf\u00fchrung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sch\u00fcttungen bei den jeweiligen Abnehmern in H\u00f6he von 36.960 \u20ac (56 x 20,- \u20ac + 330,- \u20ac + 310,- \u20ac) kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 5. verwiesen werden.<\/p>\n<p>Zu 7.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten Personalkosten f\u00fcr einen f\u00fcr den Au\u00dfendienst zust\u00e4ndigen Innendienstmitarbeiter geltend machen, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu 1. verwiesen.<\/p>\n<p>Zu 8.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten geltend gemachten Provisionen in H\u00f6he von 36.010, 43 \u20ac, die f\u00fcr den Vertrieb an die Au\u00dfendienstmitarbeiter gezahlt worden sein sollen, sind ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Auch hier ist nicht ersichtlich und dargetan, wieso diese Position nicht bereits im Rahmen der Rechnungslegung angef\u00fchrt wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie sich diese Summe zusammensetzt. Es h\u00e4tte den Beklagten oblegen, nachvollziehbare und pr\u00fcfbare Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die von ihnen behaupteten Zahlungen an die Au\u00dfendienstmitarbeiter ergeben. Auch hier haben die Beklagten ihren Vortrag trotz des ausdr\u00fccklichen Bestreitens der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert.<\/p>\n<p>Zu 9.<\/p>\n<p>Frachtkosten f\u00fcr teilweise in Polen hergestellte Sch\u00fcttungen in H\u00f6he von 14.316,17 \u20ac (56 x 500,00 DM) sind von dem erzielten Gewinn nicht abzuziehen. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten schon nicht nachvollziehbar, dass nur teilweise Sch\u00fcttungen in Polen hergestellt wurden, jedoch f\u00fcr s\u00e4mtliche Sch\u00fcttungen Kosten geltend gemacht werden. Weiterhin steht der Vortrag auch im Widerspruch zu den in dem Rechnungslegungsverfahren gemachten Ausk\u00fcnften, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Sch\u00fcttungen nicht in Polen hergestellt worden sein sollen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 16.02.2000 (Anlage K6)). Jedenfalls haben die Beklagten aber weiterhin angegeben, dass eine Zuordnung der Frachtkosten zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Sch\u00fcttungen nicht m\u00f6glich sei, da bei den einzelnen Frachten auch andere Erzeugnisse betroffen gewesen seien (Anl. K 8, S. 4). Trotz des deutlichen Hinweises der Kl\u00e4gerseite auf diesen Widerspruch haben die Beklagten ihren Vortrag nicht weitergehend spezifiziert und keine detaillierten Angaben zu diesen Kosten gemacht.<\/p>\n<p>Zu 10.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten Kundendienstkosten in H\u00f6he von insgesamt 201.557,27 \u20ac kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu 1., 2. und 4. verwiesen werden.<\/p>\n<p>Zu 11.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht die von ihnen behaupteten Messekosten in H\u00f6he von insgesamt 31.702,54 \u20ac gegen die Klageforderung einwenden. Es h\u00e4tte den darlegungspflichtigen Beklagten oblegen, infolge des ausreichenden Bestreitens der Kl\u00e4gerin zu den einzelnen behaupteten Messeausstellung anhand nachvollziehbarer Unterlagen vorzutragen, welche Kosten f\u00fcr die jeweiligen Messen gezahlt werden mussten und was im Einzelnen dort ausgestellt wurde.<\/p>\n<p>Zu 12.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten geltend gemachten Finanzierungskosten f\u00fcr die Vorfinanzierung der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in H\u00f6he von 25.673,03 \u20ac sind ebenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die von den Beklagten pauschal behaupteten Kosten sind in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt. Dies h\u00e4tte den Beklagten aber den obigen Ausf\u00fchrungen folgend oblegen.<\/p>\n<p>Zu 13.<\/p>\n<p>Rechtskosten f\u00fcr den zwischen den Parteien gef\u00fchrten Patentverletzungsrechtsstreit in H\u00f6he von 66.138,67 \u20ac sind keine vom jeweiligen Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechstverletzenden Gegenst\u00e4nde. Es handelt sich hierbei vielmehr um Gemeinkosten, die dem klageweise geltend gemachten Verletzergewinn nicht entgegengestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu 14.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht die nur pauschal behaupteten Kosten f\u00fcr Drucksachen\/Porto in H\u00f6he von 524,08 \u20ac in Abzug bringen. Auch hier h\u00e4tte es infolge des Bestreitens der Kl\u00e4gerin einer Konkretisierung des Sachvortrages bedurft, die eine Nachpr\u00fcfbarkeit dieser Kostenposition erst m\u00f6glich gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eines gerichtlichen Hinweises hat es vorliegend den obigen Ausf\u00fchrungen folgend nicht bedurft. Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass der Rechnungslegung in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 4 O 362 \/98 ZV II \u2013deren Richtigkeit an Eides statt versichert wurde- die Vermutung der Richtigkeit zukommt. Schon vor diesem Hintergrund mu\u00df den Beklagten klar gewesen sein, dass es einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung und Darlegung bedarf, wenn sie nunmehr weitergehende Rechnungspositionen in diesem Rechtsstreit geltend machen wollen. Die erteilte Rechnungslegung ist von den anwaltlich beratenen Beklagten auch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Gemeinkosten-Entscheidung darlegte, welche Voraussetzungen gegeben sein m\u00fcssen, um sogenannte Gemeinkosten einem Verletzergewinn entgegensetzen zu k\u00f6nnen. Die in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Positionen h\u00e4tten demnach auch bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt vorgetragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die anwaltlich vertretenen Beklagten bereits in dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerseite vom 13.09.2002 darauf hingewiesen worden, dass die von ihnen vorgetragenen Positionen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und \u2013pr\u00fcfbare Substantiierung gen\u00fcgen. Gleichwohl haben die Beklagten ihren Vortrag in keiner Weise n\u00e4her konkretisiert oder mit Urkunden belegt.<\/p>\n<p>Die Bitte des Beklagtenvertreters um einen Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung, falls zu dem einen oder anderen Punkt noch ein erg\u00e4nzender Vortrag f\u00fcr geboten erachtet wird, begr\u00fcndet keine Hinweispflicht des Gerichts.<\/p>\n<p>Eine solche kam vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, da den Beklagten bereits im Laufe der Zwangsvollstreckungsverfahren in dieser Angelegenheit seitens der Kammer in dem Beschluss 07.04.2000 mitgeteilt wurde, welche Angaben erforderlich sind, um den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungslegung zu gen\u00fcgen. Dass f\u00fcr die Verteidigung in dem sich an die Rechnungslegung anschlie\u00dfenden H\u00f6heverfahren keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen sind, lag hierbei auf der Hand.<\/p>\n<p>Dieses Verhalten der Beklagten l\u00e4\u00dft in der Gesamtschau den Schluss zu, dass sie nicht n\u00e4her zu den einzelnen Punkten vortragen k\u00f6nnen oder wollen, weswegen ein gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich ist. Er verbietet sich auch deshalb, weil den patentrechtlich erfahrenen anwaltlichen Vertretern der Beklagten \u2013 auch ohne jeden Hinweis seitens des Gegners oder des Gerichts \u2013 klar sein mu\u00dfte und klar gewesen ist, dass die Behauptungen zu den der Klageforderung entgegen gehaltenen Kosten g\u00e4nzlich unsubstantiiert sind und keinen ordnungdgem\u00e4\u00dfen Prozessvortrag darstellen. Die Beklagten haben insofern auf die Hinweispflicht spekuliert, um die Entscheidung des Rechtsstreits zu verz\u00f6gern, weil auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 28.1.2003 nicht einmal ein \u2013 bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Prozessf\u00fchrung ansonsten m\u00f6glicher \u2013 Beweisbeschluss h\u00e4tte ergehen k\u00f6nnen. Die Hinweispflicht des \u00a7 139 ZPO dient indessen nicht dazu, Verz\u00f6gerungstaktiken des Beklagten zu sanktionieren.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten f\u00fcr die von ihnen pauschal vorgebrachten Kostenpositionen Beweis angeboten haben, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da dies auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung der angebotenen Beweismittel hinauslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Die Klageforderung berechnet sich danach aus den \u2013unstreitigen- Positionen wie folgt:<\/p>\n<p>Erl\u00f6s aus dem Vertrieb der streit-<\/p>\n<p>gegenst\u00e4ndlichen Sch\u00fcttungen 1.750.259,06 DM<\/p>\n<p>abz\u00fcglich<\/p>\n<p>Lohnkosten 131.120,00 DM<\/p>\n<p>Material 927.052,56 DM<\/p>\n<p>Gesamt: 692.086,50 DM<\/p>\n<p>Dies entspricht einem Betrag in H\u00f6he von 353.858,20 \u20ac, mithin der Klageforderung.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen gem. \u00a7 668 BGB in der beantragten H\u00f6he seit dem 05.11.1999.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. D Dr. L4 L3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 155 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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