{"id":1213,"date":"2014-10-30T17:00:31","date_gmt":"2014-10-30T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1213"},"modified":"2016-04-21T11:37:33","modified_gmt":"2016-04-21T11:37:33","slug":"4a-o-9213-materialienplatzierung-in-knochen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1213","title":{"rendered":"4a O 92\/13 &#8211; Materialienplatzierung in Knochen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02329<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 4a O 92\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Erzeugnisse<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Einf\u00fchrung von Material, das sich in einen geh\u00e4rteten Zustand erh\u00e4rtet, in einen menschlichen Wirbelk\u00f6rper, die umfasst:<\/p>\n<p>a) eine Kan\u00fcle zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelk\u00f6rper,<\/p>\n<p>b) ein einen Hohlraum bildendes Instrument, das in der Lage ist, durch die Kan\u00fcle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers vorw\u00e4rts bewegt zu werden, um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedr\u00fcckt wird, und<\/p>\n<p>c) ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers gebildet ist, und das umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine Stutzen-Komponente, die derart bemessen ist, um durch die Kan\u00fcle vorw\u00e4rts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist, und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abf\u00fchrung des Materials,<\/p>\n<p>&#8211; eine Stilett-Komponente, die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enth\u00e4lt, vorw\u00e4rts bewegt zu werden, um die innere Bohrung zu schlie\u00dfen und um zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden;<br \/>\n(selbst\u00e4ndiger Anspruch 1 des deutschen Teils des EP 1 104 XXX B2)<\/p>\n<p>n\u00e4mlich das System der Beklagten, umfassend die folgenden Teile:<br \/>\n&#8211; Zugangskan\u00fcle<br \/>\n&#8211; Ballonkatheter<br \/>\n&#8211; Zementkan\u00fcle<br \/>\n&#8211; Stempel;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. bestimmt waren, und<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbest\u00e4tigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,<\/p>\n<p>\u2022 auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>5. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.08.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der A LLC, USA, allen Schaden zu ersetzen,<\/p>\n<p>\u2022 der der B Sarl, Schweiz, durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, zwischen dem 30.09.2006 und dem 25.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie<\/p>\n<p>\u2022 der der A LLC, USA, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.250.000,00; daneben ist das Urteil hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziffern I.2 und I.3.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt EUR 75.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar; ferner ist die Kostenentscheidung gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 104 XXX B2 (im Folgenden kurz: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die A LLC wurde am 02.10.2013 als Inhaberin des Klagepatents im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Urspr\u00fcnglich war die B Sarl, Schweiz, Inhaberin des Klagepatents. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent am 25.04.2013 auf die A LLC und trat ihr gleichzeitig alle Anspr\u00fcche aus der Verletzung des Klagepatents ab. Die Kl\u00e4gerin und die A LLC schlossen am 11.10.2013 einen Lizenzvertrag, f\u00fcr dessen Einzelheiten auf die Anlage B&amp;B1d verwiesen wird. Die G\u00fcltigkeit eines weiteren, auf den 14.04.2014 datierenden Vertrages (Anlage B&amp;B16) zwischen der Kl\u00e4gerin und der A LLC ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eC\u201c und wurde am 26.07.1999 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 14.08.1998 der US 134XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 30.08.2006 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde als Anlage B&amp;B15 zur Akte gereicht. Eine \u00dcbersetzung der (ge\u00e4nderten Klagepatentschrift) wurde unter dem Aktenzzeichen DE 699 33 XXX T3 vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die m\u00fcndliche Verhandlung wurde in dem dortigen Verfahren auf den 16.06.2015 terminiert.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung des Europ\u00e4ischen Patents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Einf\u00fchrung von Material (170) in einen menschlichen Wirbelk\u00f6rper, das sich in einen geh\u00e4rteten Zustand erh\u00e4rtet, umfassend:<\/p>\n<p>Kan\u00fcle (30, 184) zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelk\u00f6rper;<\/p>\n<p>ein einen Hohlraum bildendes Instrument, das in der Lage ist, durch die Kan\u00fcle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers vorw\u00e4rts bewegt zu werden, um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedr\u00fcckt wird;<\/p>\n<p>ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers gebildet ist, umfassend eine Stutzen-Komponente (106, 180), die derart bemessen ist, um durch die Kan\u00fcle vorw\u00e4rts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abf\u00fchrung des Materials,<\/p>\n<p>wobei das Instrument weiterhin eine Stilettkomponente (182) aufweist, die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enth\u00e4lt, vorw\u00e4rts bewegt zu werden, um die innere Bohrung zu schlie\u00dfen und zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Zur Illustration wird nunmehr Fig. 33 aus dem Klagepatent eingeblendet:<\/p>\n<p>Fig. 33 zeigt eine Kan\u00fcle (184), eine darin einf\u00fchrbare Stutzenkomponente (180) und eine wiederum darin einf\u00fchrbare Stilettkomponente 182.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Verm\u00f6gen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) (im Folgenden auch: \u201edie Beklagte\u201c) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der D Corporation, USA, bei der es sich um einen im Bereich der Medizinprodukte weltweit t\u00e4tigen Konzern handelt. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eE\u201c ein System zur Behandlung von Wirbelkompressionsfrakturen (\u201eBallon-Kyphoplastie-System\u201c) mit verschiedenen Instrumenten, die in unterschiedlichen Abmessungen \u2013 je nach den Bed\u00fcrfnissen des zu behandelnden Patienten \u2013 erh\u00e4ltlich sind. Das E-Set besteht unter anderem aus einer Zugangskan\u00fcle und einem Ballonkatheter. Erg\u00e4nzt werden diese Instrumente durch Instrumente zur Zementapplikation, insbesondere durch eine sogenannte \u201eF Zementkan\u00fcle\u201c, wobei es sich um ein zus\u00e4tzliches Set mit einer Zementkan\u00fcle und einem Stempel handelt (im Folgenden werden beide Sets zusammen als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet). Der Stempel kann in die Zementkan\u00fcle eingeschoben werden und Zement aus der Zementkan\u00fcle schieben. Ein Muster einer Zementkan\u00fcle mit Stempel ist als Anlage B&amp;B11 zur Gerichtsakte gereicht worden. Im Folgenden werden zur Veranschaulichung zwei von der Kl\u00e4gerin eingereichte Fotographien (von Bl. 116 GA) eingeblendet, wobei die untere Abbildung den Stempel im vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrten Zustand zeigt:<\/p>\n<p>Die Zementkan\u00fcle kann in die Zugangskan\u00fcle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzt werden und weist einen gegen\u00fcber der Zugangskan\u00fcle nur geringf\u00fcgig kleineren Durchmesser auf. Die Zementkan\u00fcle ist l\u00e4nger als die Zugangskan\u00fcle, so dass die Zementkan\u00fcle im vollst\u00e4ndig eingesteckten Zustand 1,8 cm aus der Zugangskan\u00fcle hervorragt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewarb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihre Internetseite sowie mit Werbeanzeigen in den Programmheften von verschiedenen Fachkongressen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&amp;B16). In allen hier relevanten Punkten stimme dieser Vertrag mit dem Vertrag vom 11.10.2013 (Anlage B&amp;B1d) \u00fcberein. Dieser Vertrag sei auch von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Kl\u00e4gerin habe auch ein eigenes Interesse an der hiesigen Prozessf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Die Zementkan\u00fcle und der dazugeh\u00f6rige Stempel (des \u201eFs\u201c) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien zusammen ein Stopfinstrument im Sinne des Klagepatents. Der Stempel sei eine patentgem\u00e4\u00dfe Stilett-Komponente, die Zementkan\u00fcle eine patentgem\u00e4\u00dfe Stutzen-Komponente. Wenn die Zementkan\u00fcle mit vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrtem Stempel in der Zugangskan\u00fcle bewegt wird, werde das in der Zugangskan\u00fcle befindliche Material aus dieser heraus gedr\u00fcckt und in den au\u00dfenliegenden, mit Zement zu bef\u00fcllenden Hohlraum gestopft. Die Zementkan\u00fcle und der Stempel seien auch f\u00fcr einen solchen Gebrauch hergerichtet, da sich \u2013 wie in obiger Abbildung 2 zu erkennen sei \u2013 beide zu einer grifff\u00f6rmigen Einheit zusammenf\u00fcgen lie\u00dfen und ferner die L\u00e4ngenverh\u00e4ltnisse beider Komponenten exakt aufeinander abgestimmt seien. Auch in der Werbung der Beklagten werde auf diese Nutzungsm\u00f6glichkeit ausdr\u00fccklich hingewiesen. Die aufgrund der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Eignung zur Nutzung als Stopfinstrument reiche bereits zur Verletzung des Klagepatents aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte empfehle auch die Verwendung von Materialien (G H, I), die ein Zur\u00fccklaufen in die sie bef\u00f6rdernde Kan\u00fcle beg\u00fcnstigen und ein Zur\u00fcckstopfen in den Hohlk\u00f6rper erforderten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei auch das Hinausschieben von Zement aus der Zementkan\u00fcle durch den Stempel ein \u201eStopfen\u201c im Sinne des Klagepatents. F\u00fcr dieses Stopfen wirkten Zementkan\u00fcle und Stempel auch patentgem\u00e4\u00df zusammen.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht angezeigt, da sich das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Dies zeige sich schon darin, dass sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages nur auf bereits gepr\u00fcften Stand der Technik berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie zuerkannt (wobei im Unterlassungstenor (Ziff. I.1.) das Wort \u201esogenannte\u201c vor \u201eSystem\u201c aus sprachlichen Gr\u00fcnden gestrichen wurde).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des den deutschen Teil DE 699 33 XXX T3 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 104 XXX B2 betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen ferner hilfsweise einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert und nicht prozessf\u00fchrungsbefugt. Der Vertrag vom 11.10.2013 sei durch den Vertrag vom 14.04.2014 ersetzt worden und daher nicht mehr g\u00fcltig. Auf Grundlage des Vertrags vom 14.04.2014 k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin ihre Aktivlegitimation und Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht nachweisen. Die Beklagten bestreiten zudem, dass dieser Vertrag von vertretungsbefugten Personen unterzeichnet wurde. Ferner fehle es der Kl\u00e4gerin an einem eigenen Interesse zum Vorgehen im Wege der Prozessstandschaft, da sie keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Produkte vertreibt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent sei nicht verletzt. Der Stempel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde zusammen mit der Zementkan\u00fcle kein Stopfinstrument. Der Stempel werde nur in der Zementkan\u00fcle nach vorne bewegt und nicht mit dieser gemeinsam. Beide Instrumente w\u00fcrden nicht dazu verwendet, um Material aus der Zugangskan\u00fcle in den Wirbelk\u00f6rper zu stopfen; die Zementkan\u00fcle diene alleine dem Einf\u00fcllen des Materials, entfalte aber keinerlei stopfende Wirkung. Der Stempel diene nur dem Schieben von Material aus der Zement-, nicht aber aus der Zugangskan\u00fcle. Der einzuf\u00fchrende Zement komme in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Zugangskan\u00fcle bestimmungsgem\u00e4\u00df gar nicht in Kontakt. In der Zugangskan\u00fcle verbleibe nie Zement, da die Zementkan\u00fcle \u2013 unstreitig \u2013 1,8 cm l\u00e4nger ist als die Zugangskan\u00fcle. Ein Stopfen von Stempel und Zementkan\u00fcle zusammen sei nicht vorgesehen und w\u00fcrde eine unsachgem\u00e4\u00dfe Verwendung bedeuten.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind ferner der Ansicht, ein Stopfinstrument sei auch nicht deshalb vorhanden, weil in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Stempel Material in der Stutzen-Komponente nach vorne schiebt. Der Stempel alleine k\u00f6nne patentgem\u00e4\u00df nicht das Stopfinstrument bilden, da der Anspruch insoweit vorsehe, dass Stilett- und Stutzen-Komponente zusammen ein Stopfinstrument bildeten.<\/p>\n<p>Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten nach \u00a7 148 ZPO anzusetzen. Das Klagepatent werde neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen von der WO 96\/39XXX (Entgegenhaltung NK6, Anlage M5), der WO 97\/23XXX (Entgegenhaltung NK7, Anlage M6) sowie der US 5,419,XXX (Entgegenhaltung NK8, Anlage M7). Da die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin \u2013 unstreitig \u2013 weder patentgem\u00e4\u00dfe Produkte herstellen oder vertreiben, noch forschen und ferner die Muttergesellschaft der Patentinhaberin ein Unternehmen sei, das andere Unternehmen bei der Monetarisierung von deren geistigem Eigentum unterst\u00fctzt, sei bei der Ermessenentscheidung \u00fcber die Aussetzung hier ein gro\u00dfz\u00fcgigerer Ma\u00dfstab als \u00fcblicherweise anzuwenden.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei den Beklagten Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagte sei dabei, sich einen gewissen Marktanteil aufzubauen. Dieser w\u00fcrde bei Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs unweigerlich verloren gehen, weil sich Kunden im Falle eines Lieferstopps nach Wettbewerbsprodukten umsehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2014 (Bl. 184 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert und prozessf\u00fchrungsbefugt; ihr stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagten verletzen das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df; Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war den Beklagten nicht zu gew\u00e4hren. Schlie\u00dflich wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung ist die Kl\u00e4gerin aufgrund gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft berechtigt, die Rechte aus dem Klagepatent f\u00fcr die Patentinhaberin (A LLC) geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor. \u00a7 50 Rn. 44; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. Rn. 991).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Patentinhaberin hat die Kl\u00e4gerin wirksam zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&amp;B16) wirksam abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie von der Beklagten bestrittene Vertretungsbefugnis der den Vertrag vom 14.04.2014 unterzeichnenden Personen ist aus Sicht der Kammer derzeit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Befugnis von Frau J K, f\u00fcr die A LLC den Vertrag vom 14.04.2014 zu unterzeichnen, ist nur durch eine notariell beurkundete Eigenerkl\u00e4rung belegt worden. Die Erkl\u00e4rung einer Person, sie selbst sei zur Vertretung berechtigt gewesen, ist ohne weitere Umst\u00e4nde naturgem\u00e4\u00df kaum zum Nachweis einer solchen Behauptung geeignet.<\/p>\n<p>Sollte der Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&amp;B16) aber wirksam sein, so erg\u00e4be sich die Erm\u00e4chtigung zur Prozessf\u00fchrung aus der dortigen Clause 8.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNimmt man dagegen aufgrund einer nicht nachgewiesenen Vertretungsbefugnis an, der Vertrag vom 14.04.2014 sei nicht wirksam geschlossen worden, so erg\u00e4be sich die Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung aus der insoweit gleichlautenden Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013 (Anlage B&amp;B1d). Denn wenn der Vertrag vom 14.04.2014 nicht wirksam ist, gilt dies auch f\u00fcr dessen Clause 13, mit der die vorangegangenen Vereinbarungen aufgehoben werden. Ohne eine solche Aufhebung gilt der zeitlich fr\u00fchere Vertrag vom 11.10.2013 weiter. Dessen Wirksamkeit haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen wurde hinsichtlich dieses Vertrages von der Beklagten nicht bestritten. Dieses Bestreiten beschr\u00e4nkt sich auf den sp\u00e4teren Vertrag vom 14.04.2014.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, das Bestreiten der Vertretungsbefugnis sollte auch in Bezug auf den fr\u00fcheren Vertrag gelten, w\u00e4re dies als versp\u00e4tet nach \u00a7\u00a7 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Nach diesen Vorschriften kann unter anderem ein Bestreiten als Verteidigungsmittel zur\u00fcckgewiesen werden, wenn dessen Zulassung nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern w\u00fcrde und die Versp\u00e4tung auf grober Nachl\u00e4ssigkeit beruht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der \u201eLicense Contract\u201c vom 11.10.2013 wurde von der Kl\u00e4gerin bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (Bl. 71 f. GA) eingereicht. Die Vertretungsbefugnis (in Bezug auf den sp\u00e4teren Vertrag) haben die Beklagten dagegen erst mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (Bl. 171 ff. GA) bestritten, worauf die Kl\u00e4gerin am 29.09.2014 (Bl. 174 ff. GA) Stellung genommen hat \u2013 kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 02.10.2014. Bei dieser Sachlage w\u00e4re von einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit des versp\u00e4teten Bestreitens der Vertretungsbefugnis auszugehen, wenn man dieses auf den fr\u00fcheren Vertrag denn \u00fcberhaupt erstrecken m\u00f6chte. Ein Grund daf\u00fcr, warum ein fr\u00fcheres Bestreiten nicht m\u00f6glich war, ist nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich w\u00fcrde die Zulassung des Bestreitens die Erledigung des andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreits auch verz\u00f6gern, da eine Beweiserhebung zu diesem Punkt einen weiteren Termin erforderlich machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aufgrund von Clause 8 des \u201eLicense Contracts\u201c vom 11.10.2013 ist von einer rechtsg\u00fcltigen Erm\u00e4chtigung zur Prozessf\u00fchrung durch die Patentinhaberin auszugehen. Hierin wird die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, gegen alle Verletzungen des Klagepatents vorzugehen. An der Wirksamkeit dieser, nach Clause 15 deutschem Recht unterstehenden Erm\u00e4chtigung bestehen keine Zweifel, sofern man von der Unwirksamkeit des sp\u00e4teren Vertrages vom 14.04.2014 ausgeht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch ein schutzw\u00fcrdiges (Eigen-) Interesse an der hiesigen Prozessf\u00fchrung. Sie ist einfache Lizenznehmerin an dem Klagepatent, wie aus Clause 3 i.V.m. Clause 1 des \u201eLicense Contracts\u201c (sowohl vom 11.10.2013 als auch vom 14.04.2014) zwischen ihr und der Patentinhaberin A LLC hervorgeht. Bei einem einfachen Lizenznehmer ergibt sich das eigene Interesse an der Prozessf\u00fchrung aus dessen Berechtigung zur Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 15 Rn. 101). Vorliegend wird dies auch nicht dadurch ber\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin derzeit kein patentgem\u00e4\u00dfes Produkt herstellt oder vertreibt. Auch ohne eine solche Eigennutzung kann ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs bestehen. Dieses Interesse besteht vorliegend \u00fcber die vertraglich einger\u00e4umte Befugnis, Unterlizenzen zu vergeben (Clause 3 des Vertrages vom 11.10.2013 und vom 14.04.2014) und hierdurch die patentgesch\u00fctzte Lehre wirtschaftlich auszuwerten. Dies w\u00fcrde erschwert, wenn es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich w\u00e4re, gegen unrechtm\u00e4\u00dfige, nicht lizenzierte Nutzungen des Erfindungsgegenstandes vorzugehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung kommt eine Prozessstandschaft nicht in Betracht, da die entsprechenden Anspr\u00fcche abtretbar sind (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 992). Die Kl\u00e4gerin ist insoweit jedoch aktivlegitimiert, da die Patentinhaberin ihr in beiden Vertr\u00e4gen eine Einzugserm\u00e4chtigung f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Verletzung des Klagepatents erteilt hat (zur Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Vorgehens vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 994). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 wirksam abgeschlossen wurde und die Einzugserm\u00e4chtigung somit aus dessen Clause 8 erfolgt. Denn sollte sich dieser Vertrag als unwirksam erweisen, w\u00fcrde die Einzugserm\u00e4chtigung aus Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013 weiter G\u00fcltigkeit besitzen. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis wird verwiesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor dem 25.04.2013 geht die Kl\u00e4gerin aus an die A abgetretenem Recht der B Sarl vor. Die Einzugserm\u00e4chtigung erstreckt sich auch auf diese Anspr\u00fcche. F\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent vor diesem Datum war die B Sarl aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, die B Sarl habe das Klagepatent mit Wirkung von diesem Datum an die A LLC \u00fcbertragen. Ebenfalls unstreitig geblieben ist die Abtretung der Rechte aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit bis zur \u00dcbertragung von der B Sarl an die A. Insofern legt die Kl\u00e4gerin zum Beleg ein Assignment Agreement vor (Anlage B&amp;B1a, \u00dcbersetzung in Anlage B&amp;B1b).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus \u00a7 140b PatG prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert. Dieser Anspruch d\u00fcrfte im Wege der Prozessstandschaft von einem Dritten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG im Wege einer Prozessstandschaft oder im Rahmen einer Einzugserm\u00e4chtigung geltend gemacht werden kann, da die Kl\u00e4gerin vorliegend nach beiden Varianten entsprechend berechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Behandlung von Knochenzust\u00e4nden in Menschen und anderen Lebewesen. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei einer solchen Behandlung zun\u00e4chst durch Zusammendr\u00fccken (\u201eKompaktierung\u201c) des schwammartigen Knochens (\u201eSpongiosa\u201c) eine Vertiefung in den Knochen gebildet wird, in die dann Knochenzement eingespritzt wird (Abs. [0002] des Klagepatents, dessen deutsche \u00dcbersetzung kurz als \u201eT3\u201c und das englischsprachige EP als \u201eB2\u201c zitiert werden). F\u00fcr das Einspritzen des Knochenzements in den Knochen werden Injektionseinrichtungen \u00e4hnlich der im Haushalt eingesetzten Dichtpistolen eingesetzt. Eine typische Injektionseinrichtung f\u00fcr Knochenzement besitzt einen pistolenf\u00f6rmigen K\u00f6rper, der eine Kartusche mit Knochenzement tr\u00e4gt. Ein Ausl\u00f6semechanismus beaufschlagt einen federbelasteten Druckkolben, der ein Volumen eines Knochenzements in einem viskosen Zustand durch einen geeigneten Stutzen oder eine geeignete D\u00fcse und in das Innere des zu behandelnden Knochens zwingt.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass konventionelle Ger\u00e4te zum Einspritzen von Knochenzement keine M\u00f6glichkeit bieten, die Federwirkung auszuschalten und schnell den Fluss des Zements zu beenden. Wenn einmal der federbet\u00e4tigte Mechanismus aktiviert ist, lassen konventionelle Einspritzeinrichtungen f\u00fcr Zement keine Anpassung des Injektionsvolumens oder einer Injektionsrate zu; ebenso wenig ist eine Regelung in Echtzeit unter Ber\u00fccksichtigung des Volumens des schwammartigen Knochens und der Dichte-Bedingungen, die innerhalb des Knochens vorgefunden werden, m\u00f6glich.<\/p>\n<p>In den Abs. [0003] bis [0006] T3 (= Abs. [0002] a.E. B2) schildert das Klagepatent verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik, die Vorrichtungen beschreiben, die bei der Behandlung von Knochen eingesetzt werden, ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert in Abs. [0007] T3 (= [0003] B2) eine als \u201eVertebroplastik\u201c bezeichnete, medizinische Prozedur, bei der ohne vorherige Ausbildung einer Vertiefung Knochenzement unter hohem Druck (typischerweise ungef\u00e4hr 700 PSI) in das Innere eines vertebralen K\u00f6rpers (Wirbelknochen) eingespritzt wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass aufgrund des verwendeten hohen Druckes wenig M\u00f6glichkeit besteht, den Zementfluss schnell und genau an das Knochenvolumen und die vorgefundenen Dichte-Bedingungen anzupassen. Eine durch den unter hohem Druck herbeigef\u00fchrten Zementfluss erzeugte Tr\u00e4gheit f\u00fchrt auch nach einer Abschaltung des hohen Druckes zu einer Fortsetzung der F\u00f6rderung von Zement in die Knochen-Behandlungsstelle. Dies hat zur Folge, dass bei konventionellen Verfahren das Innere des zu behandelnden Knochens pl\u00f6tzlich \u00fcberf\u00fcllt wird. Dabei kann \u00fcbersch\u00fcssiges F\u00fcllmaterial aus dem Inneren des Knochens herausgedr\u00fcckt und in benachbarte Geweberegionen gezwungen werden, wo das F\u00fcllmaterial nicht erforderlich oder erw\u00fcnscht ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent in Abs. [0009] T3 (= Abs. [0005] B2) einen Bedarf an neuen Systemen f\u00fcr ein Platzieren von Material in Knochen mit einer verbesserten Regelungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Rate und das Volumen, mit einer k\u00fcrzeren Reaktionszeit und ohne das Erfordernis einer Verwendung von hohen Dr\u00fccken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die sich im Wege einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1 M1.0 Vorrichtung zur Einf\u00fchrung von Material (170) in einen menschlichen Wirbelk\u00f6rper, das sich in einen geh\u00e4rteten Zustand erh\u00e4rtet, umfassend:<\/p>\n<p>2 M.1.1 Kan\u00fcle (30, 184) zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelk\u00f6rper;<\/p>\n<p>3 M1.2 ein einen Hohlraum bildendes Instrument,<\/p>\n<p>3.1 M.1.2.1 das in der Lage ist, durch die Kan\u00fcle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers vorw\u00e4rts bewegt zu werden,<\/p>\n<p>3.2 M.1.2.1 um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedr\u00fcckt wird;<\/p>\n<p>4 M.1.3 ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers gebildet ist, umfassend<\/p>\n<p>4.1<br \/>\nM.1.3.1 eine Stutzen-Komponente (106, 180),<\/p>\n<p>4.1 a)<br \/>\nM.1.3.1 die derart bemessen ist, um durch die Kan\u00fcle vorw\u00e4rts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist,<\/p>\n<p>4.1 b) M.1.3.1 und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abf\u00fchrung des Materials,<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nM.1.3.2 wobei das Instrument weiterhin eine Stilettkomponente (182) aufweist,<\/p>\n<p>4.2 a)<\/p>\n<p>M.1.3.2 die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enth\u00e4lt, vorw\u00e4rts bewegt zu werden,<\/p>\n<p>4.2 b) M.1.3.2.1 um die innere Bohrung zu schlie\u00dfen und<\/p>\n<p>4.2 c) M.1.3.2.2 zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden.<\/p>\n<p>Die Gliederung folgt der von den Beklagten als Anlage M2 eingereichten Merkmalsanalyse, wobei zur besseren Orientierung in der mittleren Spalte die von der Kl\u00e4gerin verwendete Gliederung nach Anlage B&amp;B4 angegeben wird.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 76). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine aus mehreren Instrumenten bestehende Vorrichtung vor, mit der Material (170) in einen menschlichen Wirbelk\u00f6rper eingef\u00fchrt werden kann. Bei diesem (F\u00fcll-) Material kann es sich insbesondere um Knochenzement handeln (so Abs. [0151] T3).<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung besteht aus drei Instrumenten: Erstens eine Kan\u00fcle zur Einrichtung einer subkutanen Bahn durch das Weichgewebe in einen menschlichen Wirbelk\u00f6rper (Merkmal 2), zweitens ein hohlraumbildendes Instrument (Merkmalsgruppe 3), sowie schlie\u00dflich drittens ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper, welches sich aus einer Stutzen- und einer Stilettkomponente zusammensetzt (Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Bei der Behandlung wird zun\u00e4chst mit der Kan\u00fcle nach Merkmal 2 ein Zugang zu dem zu behandelnden menschlichen Wirbelk\u00f6rper geschaffen. Hierzu wird gem\u00e4\u00df Merkmal 2 eine subkutane Bahn durch das menschliche Weichgewebe zwischen Haut und dem zu behandelnden Knochen eingerichtet. Diese Kan\u00fcle bleibt im K\u00f6rper und h\u00e4lt so die subkutane Bahn offen, w\u00e4hrend die anderen Behandlungsschritte mit den weiteren Instrumenten vorgenommen werden, wie sich aus den Merkmalen 3.1 und 4.2 ergibt.<\/p>\n<p>Sodann kommt das hohlraumbildende Instrument nach Merkmalsgruppe 3 zum Einsatz. Dieses wird gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 durch die Kan\u00fcle nach Merkmal 2 in das Innere des menschlichen Wirbelk\u00f6rpers bewegt. Hier wird durch das hohlraumbildende Instrument ein Hohlraum geschaffen, indem das schwammartige Knochengewebe (Spongiosa) zusammengedr\u00fcckt wird (Merkmal 3.2). Zu diesem Zweck kann das hohlraumbildende Instrument beispielsweise mit einer expandierbaren Struktur (Bezugsziffer 86) ausgestattet sein (vgl. Abs. [0094], [0173] T3). Durch das Einleiten eines Fluids, etwa eine sterile Salzl\u00f6sung oder ein Kontrastmedium (Absatz [0095] T3), wird die expandierbare Struktur zur Ausdehnung gebracht. Die ausgedehnte expandierbare Struktur dr\u00fcckt dabei das schwammartige Knochenmaterial zusammen und schafft auf diese Weise einen Hohlraum im Wirbelk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht Anspruch 1 in Merkmalsgruppe 4 ein Instrument zur Abgabe des Materials in den durch das hohlraumbildende Instrument geschaffenen Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper vor. Dieses besteht zum einen aus einer Stutzenkomponente (Merkmal 4.1), welche nach der Entfernung des hohlraumbildenden Instruments durch die Kan\u00fcle (Merkmal 2) eingef\u00fchrt werden kann. Die Stutzenkomponente besitzt eine innere Bohrung, durch welche das F\u00fcllmaterial (Knochenzement) in den Hohlraum im Wirbelk\u00f6rper gef\u00fchrt werden kann. Zum anderen besteht dieses Instrument aus einer Stilettkomponente, die auf die Stutzenkomponente abgestimmt ist und zusammen mit dieser ein Stopfinstrument bildet (Merkmale 4.2 a), b) und c), hierzu sogleich).<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung vermeidet die vom Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung als nachteilig geschilderten hohen Dr\u00fccke beim Einf\u00fchren des F\u00fcllmaterials in den Knochen, indem zun\u00e4chst durch das Zusammendr\u00fccken der Spongiosa ein Hohlraum gebildet wird. In diesen wird das F\u00fcllmaterial dann eingebracht, wobei die Ausgestaltung von Stutzen und Stilett das Einbringen bei einem niedrigen Druck erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Auslegung und Verwirklichung von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4.2 ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmalsgruppe 4.2 (Kl\u00e4gerin: M.1.3.2):<\/p>\n<p>\u201e4.2 wobei das Instrument weiterhin eine Stilettkomponente (182) aufweist,<\/p>\n<p>4.2 a) die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enth\u00e4lt, vorw\u00e4rts bewegt zu werden,<\/p>\n<p>4.2 b) um die innere Bohrung zu schlie\u00dfen und<\/p>\n<p>4.2 c) zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>ist letztlich nur das Merkmal 4.2 c) zwischen den Parteien streitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmalsgruppe 4.2 verlangt, dass die Stilettkomponente exakt in die innere Bohrung der Stutzenkomponente passt, so dass beide Komponenten ineinander geschachtelt als Stopfinstrument dienen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nInnerhalb der Merkmalsgruppe 4.2 enth\u00e4lt Merkmal 4.2 a) die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anweisung, die Abmessungen der Stilettkomponente so zu w\u00e4hlen, dass sie in die innere Bohrung der Stutzenkomponente passt (vgl. etwa Abs. [0169] T3 = [0130] B2 zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel). Erg\u00e4nzt wird das durch Merkmal 4.2 b), wonach die Stilettkomponente die innere Bohrung der Stutzenkomponente schlie\u00dft. \u201eSchlie\u00dfen\u201c ist dahingehend zu verstehen, dass die innere Bohrung der Stutzenkomponente durch das Stilett vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt wird. Entsprechend muss die Stilettkomponente ann\u00e4hernd die Gr\u00f6\u00dfe (Durchmesser) und L\u00e4nge der inneren Bohrung der Stutzenkomponente haben. Dies schildert die Klagepatentbeschreibung auch im Zusammenhang mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abs. [0169] T3 = [0130] B2):<\/p>\n<p>\u201eDas Stylet 182 weist ein Handbet\u00e4tigungsorgan 192 auf, welches an dem proximalen Verbinder 186 des Stutzens 180 verbleibt, wenn das Stylet 182 vollst\u00e4ndig in den Stutzen 180 eingesetzt wird oder ist. Wenn das Handbet\u00e4tigungsorgan 192 ruht oder verbleibt, sind die distalen Enden des Stylets 182 und des Stutzens 180 ausgerichtet. Das Vorhandensein des Stylets 182 innerhalb des Stutzens 180 schlie\u00dft die innere Bohrung des Stutzens.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWie sich aus der Zusammenschau der Merkmale 4.2 a), b) und c) ergibt, dient die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anweisung hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe (\u201ederart bemessen\u201c, Merkmal 4.2 a) und die Vorgabe, das Stilett m\u00fcsse die innere Bohrung schlie\u00dfen (Merkmal 4.2 b), funktional der Schaffung eines Stopfinstruments aus Stutzen- und Stilettkomponente (Merkmal 4.2 c).<\/p>\n<p>Dieses Stopfinstrument hat die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion, in der subkutanen Kan\u00fcle (Merkmal 2) verbliebenes F\u00fcllmaterial aus dieser Kan\u00fcle heraus in den zu behandelnden Knochen hineinschieben zu k\u00f6nnen, wie die allgemeine Erfindungsbeschreibung best\u00e4tigt (vgl. Abs. [0020] f. T3 = Abs. [0015] f. B2):<\/p>\n<p>\u201e[0020] Der Stutzen und das Stylet k\u00f6nnen ein stopfendes Instrument bilden, welches zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung durch die subkutane Kan\u00fcle in der Lage ist, um verbleibendes Material aus der subkutanen Kan\u00fcle zu bewegen oder zwingen.<br \/>\n[0021] Das Verfahren bewegt ein stopfendes oder r\u00e4umendes Instrument vorw\u00e4rts durch die Kan\u00fcle, um Material, welches in der Kan\u00fcle verblieben ist, in den Knochen zu zwingen.\u201c<\/p>\n<p>Dies verhindert das unerw\u00fcnschte Eindringen von Material in das den Wirbelk\u00f6rper umgebende Gewebe beim Herausziehen der subkutanen Kan\u00fcle. Dies verdeutlicht Abs. [0112] T3 (= [0074] B2):<\/p>\n<p>\u201eNach einem Zur\u00fcckziehen des Stutzens 106 aus dem Kan\u00fclen-Instrument 30 verbleibt Material in dem Kan\u00fclen-Instrument 30. Der Zweck des stopfenden Instrumentes 108 ist es, das verbleibende Material aus dem distalen Ende 36 des Kan\u00fclen-Instruments 30 heraus und in die Vertiefung zu verschieben, wodurch die Vertiefung ohne Aus\u00fcbung eines unzul\u00e4ssigen Drucks in dem Knochen gef\u00fcllt wird. Das stopfende Instrument 180 dient dadurch einer Kl\u00e4rung von verbleibendem Material aus dem Kan\u00fclen-Instrument 30, um zu gew\u00e4hrleisten, dass das gew\u00fcnschte Volumen des Materials in die Vertiefung \u00fcberbracht wird. Die Entfernung von verbleibendem Material aus dem Kan\u00fclen-Instrument 30 durch das stopfende Instrument 108 vermeidet auch, dass mit einer Entfernung des Kan\u00fclen-Instruments 30 Material in umgebende Geweberegionen sickert.\u201c<\/p>\n<p>Danach m\u00fcssen Stutzen- und Stilettkomponente gemeinsam so bemessen sein, dass sie die Kan\u00fcle hinsichtlich L\u00e4nge und Durchmesser ausf\u00fcllen, da es nur so m\u00f6glich ist, dass Material aus der Kan\u00fcle herausgeschoben werden kann. Hierbei ist es unsch\u00e4dlich, wenn das so zusammengesetzte Stopfinstrument l\u00e4nger ist als die Kan\u00fcle. So ist in einem in Abs. [0111] T3 beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel explizit vorgesehen, dass das Stopfinstrument \u00fcber die Kan\u00fcle herausragt. An dieser Stelle beschreibt das Klagepatent, dass mit einem Punkt 178 angezeigt wird, dass die distalen Enden des Stopfinstruments und der Kan\u00fcle zueinander ausgerichtet sind. Ferner sind Markierungen vorgesehen, die dem Arzt anzeigen, wie weit das Stopfinstrument \u00fcber das Ende der Kan\u00fcle hinaus in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt ist \u2013 also \u00fcber die Kan\u00fcle herausragt.<\/p>\n<p>Ein solches Herausragen des Stopfinstruments \u00fcber die Kan\u00fcle erm\u00f6glicht auch die Verfestigung von bereits aus der Kan\u00fcle 30 herausgedr\u00fccktem Material im Hohlraum des Knochens. Dies best\u00e4tigt auch Abs. [0112] T3:<\/p>\n<p>\u201eDas stopfende Instrument 108 kompaktiert weiterhin das Material einheitlich in der Vertiefung, und zwar wieder ohne unzul\u00e4ssige oder \u00fcberh\u00f6hte Druckaus\u00fcbung.\u201c<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der (hilfsweisen) Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei der Stilettkomponente alleine nicht bereits dann um ein patentgem\u00e4\u00dfes Stopfinstrument, wenn die Stilettkomponente (alleine) Material aus der Stutzenkomponente schieben kann. Wie aus dem Anspruchswortlaut von Merkmal 4.2 c) eindeutig hervorgeht, soll die Stilett-Komponente,<\/p>\n<p>\u201ezusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument (\u2026) bilden\u201c.<\/p>\n<p>Damit bilden aber (erst) Stilett- und Stutzenkomponente zusammen das patentgem\u00e4\u00dfe Stopfinstrument. Dies best\u00e4tigt die Beschreibung des Klagepatents. So wird in der allgemeinen Beschreibung (Abs. [0020] f. T3) das Stopfinstrument als Zusammenschluss von Stutzen- und Stilettkomponente beschrieben. Ferner zeigt sich bei der Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass das Klagepatent das Herausschieben von Material aus dem Stutzen noch nicht als patentgem\u00e4\u00dfes Stopfen ansieht, sondern vielmehr erst der gemeinsame, ineinander geschachtelte Einsatz von Stilett und Stutzen. So hei\u00dft es in Abs. [0171] T3 (= [0132] B2):<\/p>\n<p>\u201eDas Stylet 182 kann in dem Stutzen 180 vorw\u00e4rts bewegt werden, (\u2026) wodurch verbleibendes Material aus dem Stutzen 180 entfernt oder gereinigt wird. Der Stutzen 180 und das Stylet k\u00f6nnen dann als geschachtelte Einheit in das Kan\u00fclen-Instrument 184 eingesetzt werden. Ineinander geschachtelt bilden der Stutzen 180 und das Stylet 182 ein stopfendes Instrument.\u201c<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmalsgruppe 4.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Wie die Beklagten selbst einr\u00e4umen (vgl. Bl. 91 und Bl. 147 GA), verwirklicht der Stempel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4.2 a) und 4.2 b). Aber auch Merkmal 4.2 c) wird durch den Stempel verwirklicht. Der Einwand der Beklagten, bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden der Stempel und die Zementkan\u00fcle nicht gemeinsam als Stopfinstrument verwendet, da kein Zement in der Zugangskan\u00fcle verbleibe, steht einer Patentverletzung nicht entgegen. Auf den von den Beklagten in den Mittelpunkt ihres Vortrages ger\u00fcckten \u201ebestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt es patentrechtlich hier nicht an, da die patentgem\u00e4\u00dfe Eignung der Vorrichtung im ausgelieferten Zustand besteht.<\/p>\n<p>Wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, er\u00fcbrigt es sich grunds\u00e4tzlich, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aufgrund der exakt aufeinander angepassten L\u00e4ngenverh\u00e4ltnisse von Zementkan\u00fcle und Stempel die M\u00f6glichkeit, diese im ineinander geschachtelten Zustand als Stopfinstrument zu verwenden. Der Einwand der Beklagten, dies erfolge regelm\u00e4\u00dfig nicht, da bei einer sachgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Zement in der Einf\u00fchrungskan\u00fcle verbleibe, ist f\u00fcr die Frage der Patentverletzung nicht relevant. Denn die Eignung, Zementkan\u00fcle und Stempel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als patentgem\u00e4\u00dfes Stopfinstrument zu verwenden, wird dadurch nicht ber\u00fchrt. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass Stempel und Zementkan\u00fcle nach dem Entfernen aus der Eingangskan\u00fcle wieder in diese eingef\u00fchrt und dort zum Stopfen von Material verwendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Patentverletzung steht auch nicht entgegen, dass die Zementkan\u00fcle im vollst\u00e4ndig eingesteckten Zustand 1,8 cm Einf\u00fchrungskan\u00fcle hinausragt und bei Einf\u00fchren des Zements in den Wirbelk\u00f6rper in diesem Zustand keine Zementreste (o.\u00e4.). im Einf\u00fchrungskanal verbleiben. Dass die Zementkan\u00fcle vollst\u00e4ndig in die Einf\u00fchrungskan\u00fcle eingesteckt wird, ist nicht technisch zwingend. Eine Nutzung, bei der Zementreste in der Einf\u00fchrungskan\u00fcle verbleiben k\u00f6nnen, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auch aus einem anderen Grunde kann das Herausragen der Zementkan\u00fcle um 1,8 cm nicht aus der Patentverletzung herausf\u00fchren. Wie oben ausgef\u00fchrt ist auch in einer vom Klagepatent beschriebenen patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform die Stutzenkomponente so ausgestaltet, dass sie \u00fcber die Zugangskan\u00fcle herausragt. Damit verdeutlich das Klagepatent, dass Ausf\u00fchrungsformen mit einem \u00fcber die Kan\u00fcle herausragenden Stopfinstrument von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst sind.<\/p>\n<p>Zudem kann es \u2013 je nach Wahl des F\u00fcllmaterials \u2013 zu einem Hereinziehen des F\u00fcllmaterials in die Einf\u00fchrungskan\u00fcle beim Herausziehen der Zementkan\u00fcle kommen. Dass dies beim \u201e\u00fcblicherweise verwendeten\u201c Knochenzement praktisch kaum m\u00f6glich sei \u2013 wie die Beklagten ausf\u00fchren (Bl. 153 f. GA) \u2013 ist f\u00fcr die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Belang. Zum einen schlie\u00dfen die Beklagten selbst bei den \u00fcblichen F\u00fcllmaterialen ein R\u00fcckflie\u00dfen nicht vollst\u00e4ndig aus. Zum anderen bestreiten sie nicht, dass es andere F\u00fcllmaterialien gibt, bei denen es zu einem Zur\u00fccklaufen des Materials in die Kan\u00fcle kommen kann. Hierbei k\u00f6nnen Stempel und Zementkan\u00fcle als Stopfinstrument sinnvoll eingesetzt werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Durch das Anbieten des \u201eE-System\u201c samt \u201eF Zementkan\u00fcle\u201c, das zwar somit aus mehreren Sets besteht, aber einheitlich beworben wird, besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auch auf das Inverkehrbringen. Bei einem Kombinationspatent (wie hier) liegt eine unmittelbare Patentverletzung in Form des Inverkehrbringens vor, wenn das Zusammenf\u00fcgen der Einzelkomponenten zu der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beim Abnehmer sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 222). Dies ist hier der Fall. Die beiden Sets werden sinnvollerweise zusammen verwendet und auch als einheitliches System beworben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie A LLC als Patentinhaberin, deren Rechte die Kl\u00e4gerin einklagt, hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der noch nicht beziffert werden kann, weil der Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden nicht im Einzelnen bekannt ist, ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die A LLC in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Sie ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Gegen\u00fcber der Beklagte zu 1) steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auch ein Anspruch auf Vernichtung zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist hinsichtlich beider Anspr\u00fcche weder ersichtlich noch dargetan.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 100 Abs. 4, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge sowie die Kostenentscheidung festzusetzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. In Betracht kommen F\u00e4lle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 712 Rn. 1a; M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/G\u00f6tz, 4. Aufl. 2012, \u00a7 712 Rn. 3). Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 712 Rn. 1a).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 \u2013 Az. 7 O 100\/10 \u2013 Tz. 243 bei Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz der Anspruchsschuldnerin f\u00fchrt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2359). Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch, deren wirtschaftliche Auswirkungen mit dem Unterlassungsanspruch vergleichbar sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVor diesem Hintergrund war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Umstand, dass die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin mit dem Unterlassungsanspruch keine derzeit bestehende, eigene Marktposition sch\u00fctzen, mag m\u00f6glicherweise f\u00fcr die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 719 ZPO relevant sein (so OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120 \u2013 Patentverwertungsgesellschaft). Dies l\u00e4sst sich aber nicht auf den Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO \u00fcbertragen, da beide Vorschriften unterschiedliche Voraussetzungen haben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121 \u2013 Patentverwertungsgesellschaft). F\u00fcr die Frage, ob dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht, sind die Verh\u00e4ltnisse beim Gl\u00e4ubiger zun\u00e4chst unerheblich. Erst wenn ein solcher unersetzlicher Nachteil glaubhaft gemacht ist \u2013 wie hier nicht \u2013, k\u00e4me es nach \u00a7 712 Abs. 2 ZPO darauf an, ob ein den drohenden Nachteil des Schuldners \u00fcberwiegendes Interesse des Gl\u00e4ubigers besteht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagten vortragen, es bestehe die Gefahr, dass die medizinische Versorgung der Bev\u00f6lkerung Schaden nimmt, kann dies ebenfalls Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen. \u00a7 712 Abs. 1 ZPO betrachtet nur die dem Schuldner entstehenden Nachteile, nicht die von Dritten (vgl. f\u00fcr die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 17 \u2013 Fahrbare Betonpumpe). \u00d6ffentliche Interessen lassen sich im Patentrecht vielmehr \u00fcber \u00a7 24 PatG (Zwangslizenz) ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus ist ohnehin davon auszugehen, dass im Falle der Vollstreckung des Unterlassungstenors die Versorgung des Marktes durch Konkurrenzprodukte gesichert ist. Die Existenz von Konkurrenzprodukten tragen die Beklagten selbst vor. Hiernach w\u00fcrde ein Lieferstopp dazu f\u00fchren, dass sich Abnehmer der Beklagten nach Konkurrenzprodukten ums\u00e4hen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2356 u. 2358). Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Kammer war vorliegend nicht angezeigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt aber ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.08.2006, Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1856; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1858). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, kann Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verletzungsgericht nachgewiesen wird, dass die Einspruchsabteilung von unrichtigen Annahmen ausgegangen ist oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation gefolgt ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1859). \u00c4hnliches gilt im Grundsatz auch f\u00fcr bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte Schriften.<\/p>\n<p>Die Frage der Aussetzung wird nicht entscheidend dadurch beeinflusst, dass im Nichtigkeitsverfahren Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 16.06.2015 angesetzt ist. Zwar ist die Dauer des Nichtigkeitsverfahren ein bei der Aussetzungsentscheidung zu ber\u00fccksichtigender Faktor (Schulte-Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 283), da hiervon abh\u00e4ngt, wie lange der Patentinhaber seine Rechte aus dem Streitpatent im Falle einer Aussetzung nicht durchsetzen kann. Jedoch liegen zwischen m\u00fcndlicher Verhandlung im hiesigen Verfahren und dem Termin im Nichtigkeitsverfahren vorliegend ca. 9 Monate. Ein solcher Zeitraum ist zu lang, um die Ermessensentscheidung im Rahmen von \u00a7 148 ZPO ma\u00dfgeblich zu beeinflussen, da ein Patentinhaber bei der Aussetzung f\u00fcr diesen Zeitraum einen substanziellen Teil des nach \u00a7 16 PatG zeitlich beschr\u00e4nkten Patentschutzes nicht durchsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Aussetzungsma\u00dfstab nicht relevant ist der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin keine patentgem\u00e4\u00dfen Produkte herstellen oder vertreiben. Die Rechte aus einem Patent stehen auch solchen Unternehmen zu, deren T\u00e4tigkeit sich auf die Lizenzierung von Patenten beschr\u00e4nkt. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gew\u00e4hrt den Unterlassungsanspruch ohne Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse beim Patentinhaber. Entsprechend kann es f\u00fcr die Frage der Aussetzung auch nicht darauf ankommen, ob ein Patentinhaber mit einer Patentverletzungsklage eigene, patentgem\u00e4\u00dfe Produkte sch\u00fctzen m\u00f6chte oder er einen Patentverletzer zum Abschluss eines Lizenzvertrages bringen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht f\u00fcr die Kammer keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die Beklagten konnten keine hohe Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass das Klagepatent auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden wird. Die von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen NK6 bis NK8 nehmen die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 96\/39XXX (Entgegenhaltung NK6, Anlage M5; eine deutsche \u00dcbersetzung des auf diese Anmeldung hin erteilten Europ\u00e4ischen Patents \u2013 DE 696 33 XXX T2 \u2013 ist als Anlage M5a zur Akte gereicht worden) nimmt den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Entgegenhaltung NK6 als Entgegenhaltung E19 im Einspruchsverfahren vom EPA ber\u00fccksichtigt wurde (vgl. S. 6 Punkt 3.8 der Entscheidungsbegr\u00fcndung, Anlage B&amp;B15). Die Einspruchsabteilung sah die NK6\/E19 als nicht relevanter (d.h. fernliegender) als die dortigen Entgegenhaltungen E3\/E4 an. Zwar wird dies in der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht n\u00e4her begr\u00fcndet; dennoch ist alleine aufgrund ihrer Ber\u00fccksichtigung im Einspruchsverfahren Zur\u00fcckhaltung bei der Aussetzung aufgrund dieser Entgegenhaltung angezeigt.<\/p>\n<p>Es fehlt aus Sicht der Kammer jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung einer Stutzenkomponente, die in Kombination mit einer Stilettkomponente ein Stopfinstrument bildet (Merkmalsgruppe 4). Zur Offenbarung dieser Merkmale verweisen die Beklagten auf S. 40 Z. 32 \u2013 S. 41 Z. 3 NK5 (= Abs. [0138] NK5a). Da die Beklagten vortragen, diese Passage sei in der NK5a nicht richtig \u00fcbersetzt worden, wird nachfolgend auch der ma\u00dfgebliche, englische Originaltext eingeblendet:<\/p>\n<p>\u201e[0138] Um Materialien einzusetzen, welche, wie Hydroxyapatite, Granulate oder eine mineralische Knochenmatrix, nicht in die durch den Ballon hergestellte Aush\u00f6hlung flie\u00dfen, kann der Chirurg diese in Richtung eines Endes des Rohres mit einem langen Stift dr\u00fccken, wobei der Durchmesser des Stiftes geringf\u00fcgig kleiner ist als der innere Durchmesser der Kan\u00fcle, durch welche der minimal invasive Eingriff erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>In der WO-Schrift:<\/p>\n<p>\u201cTo insert materials which do not flow into the balloon-made cavity, like hydroxyapatite granules or bone mineral matrix, the surgeon can push them down a tube with a long pin whose diameter is slightly more narrow than the inner diameter of the canula through procedures which the minimally-invasive procedure is taking place.\u201d<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hierin keine patentgem\u00e4\u00dfe Stutzenkomponente unmittelbar und eindeutig gezeigt. Die Beklagten wollen in dem Rohr (\u201etube\u201c) eine solche erkennen, wobei der \u201eStift\u201c (\u201epin\u201c) die Stilettkomponente bilden soll. Es l\u00e4sst sich aber der obigen Passage nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass es sich bei dem \u201eRohr\u201c um ein weiteres Element handelt. Vielmehr d\u00fcrfte es sich bei dem \u201eRohr\u201c um die in der zitierten Passage ebenfalls erw\u00e4hnte \u201eKan\u00fcle\u201c (\u201ecanula\u201c) handeln, die der Kan\u00fcle nach Merkmal 2 des Klagepatents entspricht. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Entgegenhaltung NK6 der Durchmesser des \u201eStifts\u201c geringf\u00fcgig kleiner als der Durchmesser der \u201eKan\u00fcle\u201c sein soll \u2013 und nicht als der des \u201eRohrs\u201c. W\u00e4re das \u201eRohr\u201c ein separates Element im Sinne einer Stutzenkomponente, so m\u00fcsste der \u201eStift\u201c einen geringf\u00fcgig geringeren Durchmesser als das \u201eRohr\u201c haben. Die Beklagten konnten auch sonst keine weitere Stelle in der Entgegenhaltung NK6 aufzeigen, in der ein \u201eRohr\u201c als separates Element beschrieben ist. Dass der Zement o.\u00e4. durch die Kan\u00fcle und nicht durch ein weiteres \u201eRohr\u201c eingef\u00fchrt wird, unterstreicht schlie\u00dflich der weitere Text von Abs. [0138] NK6a, worin es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eWenn das einzusetzende Material nicht flie\u00dft und nicht durch die Kan\u00fcle in die Aush\u00f6hlung gedr\u00fcckt werden sollte (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man hier das \u201eRohr\u201c als weiteres Element ansehen w\u00fcrde, k\u00f6nnte eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Entgegenhaltung NK6 nicht festgestellt werden. Denn der von der Beklagten angef\u00fchrten Textpassage l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Stift (\u201epin\u201c) geeignet ist, die innere Bohrung des \u201eRohrs\u201c (\u201etube\u201c) zu verschlie\u00dfen und mit diesem zusammen ein Stopfinstrument zu bilden, wie es die Merkmale 4.2 b) und 4.2 c) lehren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents ist auch neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung WO 97\/23XXX (Entgegenhaltung NK7, als Anlage M6 vorgelegt; eine deutsche \u00dcbersetzung des auf diese Anmeldung erteilten Europ\u00e4ischen Patents, DE 696 16 XXX T2, ist als Anlage M6a zur Akte gereicht worden). Die Entgegenhaltung NK7 ist die internationale Nachmeldung der franz\u00f6sischen Patentanmeldung FR-A-2 742 XXX, die im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde und in Abs. [0006] T3 (=Abs. [0002] B2) vom Klagepatent diskutiert wird. Alleine deswegen ist eine Aussetzung kaum angezeigt.<\/p>\n<p>Es fehlt in der Entgegenhaltung NK7 zudem zumindest an einer Offenbarung von Merkmal 3.2, wonach das hohlraumbildende Instrument in der Lage sein muss,<\/p>\n<p>\u201eeinen Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedr\u00fcckt wird\u201c.<\/p>\n<p>In der von den Beklagten insoweit angef\u00fchrten Stelle (S. 8 Abs. 6 Anlage M6a) wird nur geschildert, dass es erforderlich sei, \u201eauch den unterchontralen Knochen der Wirbelscheiben 3a\u201c einzutiefen bzw. auszunehmen, \u201ebis der schwammige Knochen erreicht wird\u201c. Hierdurch wird also nur ein Zugang zur Spongiosa geschaffen, jedoch kein hohlraumbildendes Instrument offenbart, das die Spongiosa zusammendr\u00fcckt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird das Klagepatent auch von der Entgegenhaltung US 5,419,XXX (Entgegenhaltung NK8, Anlagen M7\/M7a) nicht neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Die Entgegenhaltung NK8 wurde als Entgegenhaltung E7 im Einspruchsverfahren vom EPA ber\u00fccksichtigt (vgl. S. 3 f. Punkt 2 der Entscheidungsbegr\u00fcndung, Anlage B&amp;B15) und als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagten konnten nicht aufzeigen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung unrichtig oder gar unvertretbar ist. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass es in der Entgegenhaltung NK8 an einer Offenbarung von Merkmal 3.2 fehlt. Hiernach muss das Hohlraum bildende Instrument in der Lage sein,<\/p>\n<p>\u201eeinen Hohlraum im menschlichen Wirbelk\u00f6rper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedr\u00fcckt wird\u201c.<\/p>\n<p>Hierzu hat sie auf S. 3 f. Anlage B&amp;B 15 ausgef\u00fchrt (\u00dcbersetzung und Zus\u00e4tzen in eckigen Klammern diesseits):<\/p>\n<p>\u201eSie [die Einsprechende] war der Ansicht, dass das aufblasbare Mittel 32 in der E7 [= Entgegenhaltung NK8 im hiesigen Verfahren] ein \u201eeinen Hohlraum bildendes Instrument\u2026 zur Bildung eines Hohlraums im menschlichen Wirbelk\u00f6rper, indem die Spongiosa zusammengedr\u00fcckt wird\u201c sei, wie es von Anspruch 1 definiert wird. Sie hat dabei auf die Figuren 4 und 7, Sp. 5 Z. 37-43 und Sp. 6 Z. 65-67 der E7 verwiesen. Sie f\u00fchrte aus, dass das aufblasbare Mittel 32 in seiner Funktionsweise sehr \u00e4hnlich der Struktur 86 des im Einspruch befindlichen Patentes sei. Obwohl der Einsatz des aufblasbaren Mittels 32 nur in Arteriengewebe beschrieben sei, w\u00e4re es zur Verwendung in Wirbelgewebe, um einen Hohlraum zu bilden, geeignet. In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnte sie, dass sowohl Wirbelgewebe als auch Arteriengewebe Weichgewebe seien und somit durch Aufblasen eines aufblasbaren Mittels (vgl. die Form des Mittels 32 in Figur 3) zur Ausdehnung (vgl. die Form des Mittels 32 in Figur 4) auf \u00e4hnliche Weise komprimiert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung kann diese Argumentation nicht folgen. Obwohl spongioser Knochen weicher ist als kompakter Knochen, ist dieser immer noch viel h\u00e4rter als Arteriengewebe. Daher kann aus der E7 nicht direkt und unmittelbar abgeleitet werden, dass das aufblasbare Mittel 32, welches dazu ausgelegt ist, das Rohr 22 in Arteriengewebe festzusetzen oder zu halten, geeignet ist, einen Hohlraum in einen menschlichen Wirbelk\u00f6rper zu bilden, in dem spongioser Knochen zusammengedr\u00fcckt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt nunmehr zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages unter Bezugnahme auf die Anlage M8 vor, dass bei einem Ballonkatheter, wie er in der Entgegenhaltung NK8 beschrieben wird, \u00e4hnlich hohe Dr\u00fccke erzeugt w\u00fcrden wie bei einem patentgem\u00e4\u00dfen aufblasbaren Mittel 86, so dass sich das in der NK8 gezeigte aufblasbare Mittel 32 auch zum Zusammendr\u00fccken der Spongiosa eignen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dieser Vortrag kann eine Aussetzung jedoch nicht rechtfertigen. Die Beklagte setzt ihre Auffassung an die Stelle der Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung. Das Gericht kann aus eigener Sachkunde jedoch nicht feststellen, dass die Entscheidung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung inhaltlich unrichtig ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die in Anlage M8 beschriebenen Ballonkatheter und die in diesem Zusammenhang genannten Dr\u00fccke auch in der Entgegenhaltung NK8 erreicht werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDaneben fehlt es in der Entgegenhaltung NK8 auch an der Offenbarung der von der Einspruchsabteilung nicht angesprochenen Merkmale 4.1\/4.1 a) des Klagepatentes:<\/p>\n<p>\u201e4.1 eine Stutzen-Komponente (106, 180),<\/p>\n<p>4.1 a) die derart bemessen ist, um durch die Kan\u00fcle vorw\u00e4rts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die von den Beklagten als patentgem\u00e4\u00dfe Stutzenkomponente angesehene R\u00f6hre 22 in der Entgegenhaltung NK8, wie sie in den Figuren 3 und 4 gezeigt wird, ist dasselbe Instrument, das auch den Ballon 32 enth\u00e4lt. Damit stellt auch nach dem Vortrag der Beklagten die R\u00f6hre 22 gleichzeitig sowohl das hohlraumbildende Instrument nach Merkmalsgruppe 3 als auch die Stutzenkomponente nach den Merkmalen 4.1 \/ 4.1a) dar. Wie sich aber aus dem Anspruchswortlaut von Merkmal 4.1 a) ergibt, soll es sich dabei patentgem\u00e4\u00df um zwei unterschiedliche Instrumente handeln.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.250.000 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02329 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. 4a O 92\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1213","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1213","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1213"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1213\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1215,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1213\/revisions\/1215"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1213"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1213"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1213"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}