{"id":1210,"date":"2014-06-12T17:00:09","date_gmt":"2014-06-12T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1210"},"modified":"2016-04-21T11:36:06","modified_gmt":"2016-04-21T11:36:06","slug":"4a-o-9113-sommergerste-2-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1210","title":{"rendered":"4a O 91\/13 &#8211; Sommergerste (2) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02237<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 91\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise zu Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte \u201eA\u201c ohne Zustimmung der B C GmbH zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung<\/p>\n<p>a) erfolgt<\/p>\n<p>(1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder<\/p>\n<p>(2) zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder<\/p>\n<p>(3) zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV),<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b) stellt eine Handlung gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem\u00e4\u00df Art. 15 lit. c) GemSortV gez\u00fcchteten neuen Sorten dar; oder<\/p>\n<p>c) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrde; oder<\/p>\n<p>d) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (Art. 16 GemSortV).<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung \u00fcber die seit dem 01.01.2008 in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Sortenschutzverletzungen an der Sommergerstensorte \u201eA\u201c zu legen und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des lnverkehrbringens von Vermehrungsmaterial der Sommergerstensorte \u201eA\u201c und des Aufbewahrens zu diesem Zwecke \u00fcber Namen und Anschriften der Erzeuger, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Materials oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und die Menge und den Verbleib des hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Materials sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr das betreffende Material oder die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden, Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 188,16 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 01.11.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 555,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 01.11.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Schadensersatz f\u00fcr alle weiteren Sch\u00e4den zu leisten, die der B C GmbH durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und weiter entstehen werden.<\/p>\n<p>6. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>7. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 7.500,00.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Bonn. Die B C GmbH bevollm\u00e4chtigte die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung ihrer (streitigen) Nutzungsrechte in Bezug auf die unionsrechtlich gesch\u00fctzte (Gersten-) Sorte \u201eA\u201c. Inhaberin der Sortenschutzrechte f\u00fcr die Sorte \u201eA\u201c ist die B C Ltd. Das Sortenschutzrecht wurde am 22.09.2003 erteilt (vgl. Anlage K3).<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt einen Landhandel in D (Kreis E). Sie erhielt am 22.03.2012 aus F, Rheinland-Pfalz, 28 Tonnen Sommergerste als \u201eFuttermittel\u201c (vgl. Anlage B3). Der Kauf in F erfolgte bei der Firma G GmbH, Verlader war Herr Karlheinz H. Herr H hatte im Jahre 2011 ausschlie\u00dflich Sommergerste der Sorte \u201eA\u201c angebaut.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 2012 bestand eine gro\u00dfe Nachfrage nach Saatgut von Sommergetreidesorten, da im vorgegangenen Winter ein Gro\u00dfteil des Getreides ausgewintert (eingegangen) war.<\/p>\n<p>Die Beklagte ver\u00e4u\u00dferte Anfang April 2012 durch ihren Mitarbeiter Herrn I zumindest Teile der in F erworbenen Sommergerste. Zumindest zwei der K\u00e4ufer wurden von Mitarbeitern der Beklagten handschriftliche Belege \u00fcber die verkaufte Sommergerste mitgegeben (vgl. Anlagen K5 und K7). Bei den Verk\u00e4ufen wiesen die Mitarbeiter der Beklagten vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Knappheit an Saatgut auf das Verbot der Nachbauanwendungen bez\u00fcglich der ver\u00e4u\u00dferten Sommergerste hin.<\/p>\n<p>Untersuchungen von zwei Proben der J Nord-West im Juli 2012 ergaben, dass es sich bei den Proben jeweils um Sommergerste der Sorte \u201eA\u201c handelte (vgl. Anlagen K6 und K8). Die Herkunft der Proben ist streitig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben von 05.11.2012 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, von ihr durchgef\u00fchrte Verk\u00e4ufe von dem Sortenschutz unterliegendem Konsumgetreide zu Saatzwecken zu melden. Die Beklagte stritt in einem anwaltlichen Schreiben als Antwort jegliche Sortenschutzrechtsverletzungen ab. Daraufhin forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 23.04.2013 u.a. zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf, was die Beklagte ablehnte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei zur Geltendmachung von Rechten in Bezug auf die gesch\u00fctzte Sorte \u201eA\u201c im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen berechtigt. Sie habe hierf\u00fcr ein berechtigtes Interesse. Dazu behauptet sie, die B C GmbH sei eine Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin. Die B C GmbH sei wiederum die ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte der nach Unionsrecht gesch\u00fctzten Sommergerstensorte \u201eA\u201c in der Bundesrepublik Deutschland und besitze daher auch das Vertriebsrecht. Diese Nutzungsberechtigung sei der B C GmbH von der B Ltd. als Sortenschutzrechtsinhaberin einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Auswinterung im Winter 2011\/2012 sei das Angebot an lizenziertem Saatgut knapp geworden und dessen Preis stark angestiegen. Daher h\u00e4tten viele Landwirte in Fr\u00fchjahr 2012 nicht lizenziertes Konsumgetreide erworben und zur Aussaat verwendet.<\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Herr K, habe unter dem Pseudonym \u201eSch\u00e4fer\u201c zwischen dem 27.03.2012 und dem 02.04.2012 vier Mal mit Herrn I, einem Mitarbeiter der Beklagten, telefoniert und sich nach Saatgut erkundigt. Hierauf habe Herr I geantwortet, er k\u00f6nne nur Konsumgerste anbieten. Die Ware sei nicht gebeizt. Es sei ihm nicht erlaubt, Konsumware als Saatgut zu verkaufen, er wisse aber nicht was die Landwirte mit der gekauften Ware machten. Ein weiterer Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, der Zeuge Ferno L, habe das zuvor telefonisch bestellte Saatgut am 03.04.2012 abgeholt und insgesamt 20,6 dt Sommergerste f\u00fcr EUR 630,00 erworben.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 28.03.2012 bis zum 04.04.2012 habe ein anderer Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, der Zeuge Dr. M, unter dem Pseudonym \u201eKatzer\u201c bei der Beklagten angerufen und sich nach Saatgut erkundigt. Beim ersten Gespr\u00e4ch habe er mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn N telefoniert. Beim zweiten Telefonat habe er mit Herrn I gesprochen. Dieser habe dem Zeugen Dr. M zur Aussaat geeignete Konsum-Braugerste zu einem Preis von EUR 29,50\/dt angeboten. Beide Mitarbeiter der Beklagten h\u00e4tten zwar darauf hingewiesen, dass sie die Ware nicht als Saatgut verkaufen d\u00fcrften \u2013 was unstreitig ist \u2013, sie h\u00e4tten jedoch auch zum Ausdruck gebracht, ihnen sei egal, was die Landwirte mit der Ware machten. Am 05.04.2012 habe ein weiterer Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, der Zeuge Stefan O, von der Beklagten die zuvor telefonisch bestellten 5 dt Sommergerste abgeholt und hierf\u00fcr EUR 160,00 brutto in bar gezahlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, bei den durch die J Nord-West untersuchten Proben habe es sich um Proben der beiden erworbenen Mengen Sommergerste gehandelt, deren Erwerb soeben geschildert wurde. Die Testk\u00e4ufe seien jeweils am Tag des Erwerbs zur Deutschen P AG in Lippstadt gebracht worden, wo dem Getreide Proben entnommen und diese in beschriftete Papiert\u00fcten verpackt worden seien. Anschlie\u00dfend seien die Papiert\u00fcten zur Kl\u00e4gerin versandt worden. Dort seien am 05.06.2012 durch die Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin, der Zeugin Frau Q, den beiden erhaltenen Papiert\u00fcten Proben von ca. 300 Gramm entnommen worden und diese in R-Beutel verpackt worden. Diese R-Beutel seien dann von Frau Q an die J Nord-West gesendet und dort untersucht worden. Eine Verwechslung der Proben sei ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe gewusst, dass es sich bei der erworbenen und weiterver\u00e4u\u00dferten Sommergerste um die Sorte \u201eA\u201c gehandelt habe.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte die Sommergerste zur Aussaat und nicht als Futtermittel ver\u00e4u\u00dfert habe, ergebe sich aus der Situation im Fr\u00fchjahr 2012, in der lizenziertes Saatgut knapp und damit teuer war; ferner daraus, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Testk\u00e4ufern um Landwirte handelte. Auch der Umstand, dass auf den Rechnungen Anlage K5 und K7 angegeben ist, dass es sich um Sommergerste handelt, zeige, dass diese zur Aussaat verkauft worden sein. Denn es spiele f\u00fcr die Nutzung als Futter keine Rolle ob es sich um Sommer- oder Wintergerste handele. Zur Aussaat im Fr\u00fchjahr 2012 sei \u2013 soweit unstreitig \u2013 jedoch nur Sommergerste in Betracht gekommen. Der von der Beklagten verlangte Peris von EUR 29,50\/dt l\u00e4ge weit \u00fcber den zu diesem Zeitpunkt \u00fcblichen Preis f\u00fcr Braugerste. Dies zeige die beabsichtigte Nutzung als Saatgut.<\/p>\n<p>Der Lizenzsatz der Berechtigten f\u00fcr die Sommergerstensorte \u201eA\u201c habe im Fr\u00fchjahr 2012 bei EUR 7,35\/dt gelegen.<\/p>\n<p>Der Streitwert von EUR 7.500,00 sei aufgrund drohender, weiterer Sortenschutzrechtsverletzungen sowie der Restlaufzeit der Sorte \u201eA\u201c bis zum 31.12.2028 angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne keine Rechte in Bezug auf die gesch\u00fctzte Sorte geltend machen. Die B C GmbH sei nicht zum Vertrieb berechtigt. Es sei fraglich, ob die B C GmbH die alleinige Nutzungsberechtigte der Sorte \u201eA\u201c sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Saatgut der Sorte \u201eA\u201c auf Lager gehabt. Sie habe Sommergerste als Futtermittel ohne die Bestimmung einer Sorte in F gekauft und dieses auch nicht als Saatgut weiterverkauft.<\/p>\n<p>Der Verkaufspreis von EUR 29,50\/dt liege im realistischen Bereich f\u00fcr Sommergerste. Auszugehen sei von einem Verkaufspreis von EUR 23,00\/dt, wozu bestimmte Handelsspannen und Kosten hinzuzurechnen seien.<\/p>\n<p>Die Untersuchungen der J Nord-West bewiesen keinen Verkauf von Saatgut der Sorte \u201eA\u201c. Die an die J \u00fcbergebenen Proben k\u00f6nnten nicht der Beklagten zugeordnet werden. Die Proben seien ohnehin unverwertbar, da die geltenden Standards der Probeentnahme nicht eingehalten worden seien. Zudem k\u00f6nne eine Verwechslung der Proben nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Konsumzwecke sei es sehr wohl relevant, ob es sich um Sommer- oder Wintergerste handele, da sich der Futterenergiewert unterscheide.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei schlie\u00dflich nicht in der Lage, \u00fcber die gegebenen Informationen hinaus weitere Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>Der Streitwert betrage maximal EUR 1.000,00.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 31.10.2013 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.05.2014 (Bl. 61 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgrund der Sortenrechtsverletzung der Beklagten zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aufgrund des Sitzes der Beklagten aus Art. 101 Abs. 2 S. 1 lit. a) GemSortVO. Die innerstaatliche Zust\u00e4ndigkeit folgt nach Art. 101 Abs. 4 GemSortVO aus den nationalen Vorschriften.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der (Sortenschutz-) Rechte der B C GmbH prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht). Dieses ist bei Gesellschaftern und Mitgliedern von Vereinigungen und Verb\u00e4nden anerkannt, soweit sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Verbands h\u00e4lt (BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N. \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 \u2013 Nachbauverg\u00fctung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2005, 243, 245).<\/p>\n<p>Die Erm\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin durch die B C GmbH ist unstreitig (vgl. auch Anlage K1). Die Kl\u00e4gerin hat auch ein schutzw\u00fcrdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte der B C GmbH, da diese Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist. Dies hat die Beklagte zwar bestritten. Es steht jedoch zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die B C GmbH tats\u00e4chlich Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu als Anlage K14 eine Kopie der Gesellschafterliste vorgelegt, in der die B C GmbH eingetragen ist. Die Vorlage einer Kopie kann zur \u00dcberzeugungsbildung ausreichend sein (BGH, Urteil vom 28.09.1989 \u2013 VII ZR 298\/88 = NJW 1990, 1170, 1171 \u2013 Tz. 14 bei Juris; Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 286 Rn. 14). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich hierbei um eine F\u00e4lschung handele oder die Kopie nicht mit dem Original in Einklang stehe.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO, da die Beklagte hinsichtlich einer Sorte, f\u00fcr die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO genannte Handlung vorgenommen hat und die Kl\u00e4gerin insoweit zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte aktivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf die Sortenschutzrechte der Sorte \u201eA\u201c f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aktivlegitimiert, da sie insoweit als Prozessstandschaftlerin die Rechte der B C GmbH geltend machen kann. Dieser stehen wiederum die Rechte aus der Unionssorte \u201eA\u201c als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der B C Ltd. in Bezug auf Deutschland zu.<\/p>\n<p>Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte \u201eA\u201c seitens der B C Ltd. ist nicht bestritten und wird zudem durch Anlage K3 nachgewiesen.<\/p>\n<p>Durch die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erh\u00e4lt der Lizenznehmer die Berechtigungen wie sie bislang der Rechteinhaber hatte. Allein der Lizenznehmer ist aufgrund seiner Ausschlie\u00dflichkeitsstellung, soweit die Lizenz reicht, berechtigt, die Sorte zu benutzen (positives Benutzungsrecht) und anderen die Benutzung zu untersagen (negatives Verbietungsrecht). Er ist ferner f\u00fcr Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzklagen aktiv legitimiert (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 4 Rn. 28).<\/p>\n<p>Die Einr\u00e4umung einer exklusiven Lizenz zugunsten der B C GmbH f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist auch zur \u00dcberzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K4 eine Kopie einer Best\u00e4tigung der Sortenschutzrechtsinhaberin (B C Ltd.) vorgelegt. Dass diese unecht sein sollte oder aus anderen Gr\u00fcnden keine wirksame Lizenzerteilung erfolgt sei, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat durch die Ver\u00e4u\u00dferung der vom Lieferanten H bezogenen Sommergerste eine Sortenschutzrechtsverletzung der Beklagten nach Art. 13 GemSortVO begangen.<\/p>\n<p>Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GemSortVO bed\u00fcrfen unter anderem das Anbieten zum Verkauf (Art. 13 Abs. 2 lit. c)), der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. d)) sowie die Aufbewahrung zu diesen Zwecken (Art. 13 Abs. 2 lit. g)) der Zustimmung des Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Hiergegen hat die Beklagte versto\u00dfen, als sie ohne ausreichende Sicherungsma\u00dfnahmen Sommergerste der Sorte \u201eA\u201c im April 2012 weiterverkaufte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat im April 2012 in zumindest zwei F\u00e4llen 20,6 dt bzw. 5 dt Sommergerste der gesch\u00fctzten Sorte \u201eA\u201c verkauft. Die Beklagte bestreitet zwar die Identit\u00e4t der ver\u00e4u\u00dferten Sorte. Dies geht aber ins Leere, da der Verkauf der aus F erhaltenen Sommergerste an sich einger\u00e4umt wird und auch durch die Belege in den Anlagen K5 und K7, deren Echtheit von der Beklagten nicht angezweifelt wird, nachgewiesen ist. Dass es sich hierbei um Sommergerste der gesch\u00fctzten Sorte \u201eA\u201c gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass der Verladers H unstreitig nur diese Sorte im relevanten Zeitraum angebaut hatte und somit auch an die Beklagte geliefert hat (vgl. Anlage K26).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat Erntegut der gesch\u00fctzten Sorte auch als Saatgut verkauft. Die gesch\u00fctzte Sommergerstensorte \u201eA\u201c l\u00e4sst sich sowohl als Saatgut als auch als Futtermittel einsetzen, wobei der Verkauf als Futtermittel nicht gegen die Sortenschutzrechte des Sorteninhabers verst\u00f6\u00dft. Daher kommt es auf die Bestimmung der Gerste als Saatgut an. Diese Bestimmung wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei R\u00fcbensamen, Saatgut von Klee und Gr\u00e4sern, die sich grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschlie\u00dfung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann also sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (BGH, GRUR 1988, 370, 371\/372 \u2013 Achat).<\/p>\n<p>F\u00fcr den gewerbsm\u00e4\u00dfigen Vertrieb von Vermehrungsgut gen\u00fcgt es, wenn der gewerbsm\u00e4\u00dfige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 \u2013 Achat; LG L\u00fcneburg, Urteil vom 21.04.1989 \u2013 3 O 441\/88). Denn der gewerbsm\u00e4\u00dfige Vertreiber gef\u00e4hrdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt (BGH, GRUR 1988, 370, 372 \u2013 Achat). Nur dann, wenn der Verk\u00e4ufer mit \u00e4u\u00dferster Sorgfalt sichergestellt hat, dass die Abnehmer oder Zwischenh\u00e4ndler das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwenden, hat er nicht Vermehrungsmaterial gewerbsm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gebracht (LG L\u00fcneburg, Urteil vom 21.04.1989 \u2013 3 O 441\/88). Kann der Verk\u00e4ufer trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht damit rechnen, dass die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tats\u00e4chlich vermehren (BGH, GRUR 1988, 370 \u2013 Achat). Art und Umfang der erforderlichen (Gegen-) Ma\u00dfnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsm\u00e4\u00dfige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten des Sortenschutzinhabers f\u00f6rdert (BGH, GRUR 1988, 370, 373 \u2013 Achat).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war die Nutzung der ver\u00e4u\u00dferten Sommergerste der gesch\u00fctzten Sorte als Saatgut vorhersehbar. Die Beklagte hat vorliegend bei dem Verkauf auch damit gerechnet, dass das verkaufte Erntegut zu Saatzwecken gebraucht werden k\u00f6nnte und hiergegen keine ausreichenden Ma\u00dfnahmen ergriffen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verwendung des verkauften Ernteguts als Saatgut war hier aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls voraussehbar.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte keine Kenntnis von der bezogenen und weiterver\u00e4u\u00dferten Sorte hatte, steht der Bestimmung als Saatgut nicht entgegen. Auf die Kenntnis der konkreten Sorte kommt es nicht an, da die Vorhersehbarkeit der Vermehrung nicht davon abh\u00e4ngig ist, an welcher gesch\u00fctzten Sorte vom Anspruchsgegner gegebenenfalls Rechte verletzt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat einger\u00e4umt, dass ihre Mitarbeiter Sommergerste verkauft haben, ohne zu wissen, was der jeweils ankaufende Landwirt mit der Sommergerste macht. Dass die Erwerber die gekaufte Sommergerste teilweise als Saatgut nutzen k\u00f6nnten, war in der konkreten Situation voraussehbar. Dies zeigt sich schon darin, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Mitarbeiter auf die Unzul\u00e4ssigkeit der Nutzung der verkauften Ware als Saatgut hingewiesen haben, da die Beklagte eben dies aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden gro\u00dfen Nachfrage nach Saatgut voraussah. Im April 2012 lag eine Situation vor, bei der Saatgut knapp war, da ein Gro\u00dfteil der Saat der Wintergerste 2011\/2012 im Winter eingegangen (ausgewintert) war und Ertrag im Jahre 2012 nur noch durch das S\u00e4en von Sommergetreide m\u00f6glich war. Dies hat die Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragen und ist von der Beklagten zumindest dem Grundsatz nach zugestanden worden. Die Beklagte kann die Marktsituation im April 2012 auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da dies zu den von der Beklagten als Betreiberin eines Landhandels selbst wahrgenommenen Umst\u00e4nden z\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die sonstigen Umst\u00e4nde der konkreten Situation im Zeitpunkt des Verkaufs st\u00fctzen die voraussehbare Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut. Der Verkauf erfolgte im April des Jahres, also zu der Saatzeit f\u00fcr Sommergerste, was insbesondere vor dem Hintergrund der Auswinterungssch\u00e4den als ein weiteres Indiz f\u00fcr die Nutzung als Saatgut gewertet werden kann.<\/p>\n<p>Der verlangte Verkaufspreis ist ein weiteres Anzeichen f\u00fcr die Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut. Es spricht f\u00fcr die Nutzung als Saatgut, wenn ein K\u00e4ufer einen deutlich \u00fcber den \u00fcblichen Preis von Konsumsommergerste liegenden Kaufpreis zu bezahlen bereit ist. Ausgehend von der Kalkulation der Beklagten lag der Verkaufspreis von EUR 29,50\/dt deutlich \u00fcber dem, was als \u00fcblicher Verkaufspreis anzusehen w\u00e4re. Insofern w\u00e4re hier ein Preis von etwa EUR 26,00\/dt angemessen gewesen. Zu dem durch die Anlage B3 nachgewiesenen Einkaufspreis von EUR 23,00\/dt sind ausweislich des Beklagtenvortrages noch Einlagerungs- und Auslagerungskosten von jeweils EUR 0,25\/dt sowie eine Handelsspanne f\u00fcr Kleinpartien bis 12 t von EUR 2,50\/dt \u2013 insgesamt also EUR 3,00 \u2013 hinzuzurechnen. Weitere Kosten aus der Kalkulation der Beklagten sind nicht zu ber\u00fccksichtigen, da der Beklagten weder durch die Anlieferung noch durch die Abholung der verkauften Sommergerste Transportkosten entstanden sind. Ferner ist keine Handelsspanne f\u00fcr Mengen \u00fcber 12 t von EUR 1,25 dem Verkaufspreis hinzuzurechnen, da bereits die Handelsspanne f\u00fcr Kleinparteien ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer m\u00fcndlich erteilte Hinweis, die Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut sei unzul\u00e4ssig, war bei den gegebenen Umst\u00e4nden des Einzelfalls als Ma\u00dfnahme zur Verhinderung der Nutzung des verkauften Ernteguts als Saatgut nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, muss der Verk\u00e4ufer mit \u00e4u\u00dferster Sorgfalt sicherstellen, dass das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwendet wird (LG L\u00fcneburg, Urteil vom 21.04.1989 \u2013 3 O 441\/88). Die zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen sind von der Wahrscheinlichkeit der Nutzung des gelieferten Ernteguts als Saatgut abh\u00e4ngig. Welche Ma\u00dfnahmen konkret der Verk\u00e4ufer zu ergreifen hat, ist in der Rechtsprechung noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt. Der BGH hat als Beispiel f\u00fcr m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen die Mitteilung an den Rechtsinhaber \u00fcber die Abnehmer und die abgenommene Menge genannt (BGH, GRUR 1988, 370, 373 \u2013 Achat). Ausl\u00f6ser f\u00fcr diese Verpflichtung in den Ausf\u00fchrungen des BGH war die Lieferung von nach seiner Beschaffenheit zur Vermehrung geeigneten Saat- oder Pflanzmaterial in hierf\u00fcr geeigneten Gr\u00f6\u00dfensortierungen und Mengen an Anbau betreibende Abnehmer.<\/p>\n<p>Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall \u2013 bei dem aufgrund der geschilderten Umst\u00e4nde eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Nutzung als Saatgut vorlag \u2013 stellten die m\u00fcndlichen Belehrungen der Abnehmer durch die Mitarbeiter der Beklagten keine ausreichenden Gegenma\u00dfnahmen dar. Hierdurch konnte eine Nutzung der Sommergerste als Saatgut im konkreten Fall nicht ausreichend wirksam verhindert werden. Nach dem Verkauf hat die Beklagte keinen Einfluss mehr auf die Nutzung der ver\u00e4u\u00dferten Sommergerste, was sie selbst einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>Es muss im Ergebnis nicht entschieden werden, welche Ma\u00dfnahmen die Beklagte in der festgestellten Situation konkret h\u00e4tte ergreifen m\u00fcssen, da ihr jedenfalls zumutbare Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Nutzung der verkauften Sommergerste als Saatgut zur Verf\u00fcgung standen. So w\u00e4re es der Beklagten hier m\u00f6glich gewesen, beim Lieferanten die erworbene Sorte und den Sortenschutzrechtsinhaber zu erfragen und sich die Namen und Adressen von Kunden, von denen sie nicht sicher wei\u00df, dass bei ihnen eine Nutzung als Saatgut ausgeschlossen ist, notieren k\u00f6nnen. Durch die so erm\u00f6glichte Identifizierbarkeit des Abnehmers kann dieser bereits von einer sortenschutzwidrigen Nutzung der gekauften Sommergerste abgeschreckt werden, denn eine solche Dokumentation erm\u00f6glicht eine Meldung an den Sortenschutzrechtinhaber, was f\u00fcr den Erwerber auch ersichtlich ist. Ob dar\u00fcber hinaus ein Hinweis an den Sortenschutzrechtsinhaber erforderlich ist \u2013 wie vom BGH in der Achat-Entscheidung diskutiert \u2013 h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und von der Person des Erwerbers und dessen T\u00e4tigkeit ab.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe keine Kenntnis der Sorte gehabt, kann dies die Beklagte nicht von effektiven Schutzma\u00dfnahmen freistellen. Denn es w\u00e4re ihr zuzumuten gewesen, diese Information bereits beim Kauf der Sommergerste einzuholen. Dass ihr ein Erfragen der Sorte beim Verlader H unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Verhalten ihrer Mitarbeiter muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Dass diese entgegen Anweisungen gehandelt haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte war zum Vertrieb der gesch\u00fctzten Sorte \u201eA\u201c als Vermehrungsmaterial berechtigt. Auch das Vorliegen einer Ausnahme nach Artt. 13 Abs. 3, 15 GemSortVO ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte somit einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Inverkehrbringen eines gesch\u00fctzten Gegenstands besteht grunds\u00e4tzlich auch Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Anbietens und der Aufbewahrung zu einem der vorstehend genannten Zwecke (vgl. Schulte-Vo\u00df\/K\u00fchnen, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Anspruchsgegners voraus (f\u00fcr das Patentrecht: Schulte-K\u00fchnen\/Vo\u00df, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 49). F\u00fcr den sortenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch gelten im Wesentlichen die gleichen Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr gleichgerichtete Anspr\u00fcche im deutschen Patentrecht (so OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.05.2007 \u2013 I-2 U 93\/06). Ausreichend ist eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, wobei eine einmalige rechtswidrige Verletzung grunds\u00e4tzlich ausreicht. F\u00fcr die eingetretene Rechtsverletzung spielt es keine Rolle, ob der Anspruchsgegner Kenntnis oder fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vom verletzten Schutzrecht hat. Daher kann es die Wiederholungsgefahr auch im Sortenschutzrecht nicht beseitigen, wenn der Anspruchsgegner nicht wei\u00df, aus welcher gesch\u00fctzten Sorte das ver\u00e4u\u00dferte Getreide entstammt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 188,16.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO besteht im Falle einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Sortenschutzverletzung ein Schadensersatzanspruch. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch reicht die objektive Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung zur Begr\u00fcndung eines Schadenersatzanspruches nicht aus. Vielmehr muss subjektiv noch Verschulden hinzukommen (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 31). Die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert das Verschulden (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 38). Der auf dem Gebiet der Z\u00fcchtung, Kultivierung oder Vermehrung von Pflanzen t\u00e4tige und somit fachkundige Unternehmer\/Z\u00fcchter muss die gesch\u00fctzten Sorten und die damit verbundenen Rechte kennen und Schutzrechte, die sich auf die von ihm bearbeiteten Pflanzenarten beziehen, \u00fcberwachen. Der Umfang der Kenntnis und \u00dcberwachung der f\u00fcr sein Arbeitsgebiet einschl\u00e4gigen Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechte wird in der Regel von der Gr\u00f6\u00dfe des Gewerbetreibenden abh\u00e4ngen (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, SortenschutzR, 2. Aufl. 2009, \u00a7 7 Rn. 35).<\/p>\n<p>Die Unkenntnis der ver\u00e4u\u00dferten Sorte ber\u00fchrt das Verschulden hier nicht. Ein nicht-schuldhaftes Handeln k\u00f6nnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen durfte, dass sie Sommergerste ver\u00e4u\u00dfert, die nicht einer gesch\u00fctzten Sorte angeh\u00f6rt. Dies ist aber hier nicht ersichtlich, insbesondere, da die Beklagte selbst vorgetragen hat, ihre Mitarbeiter h\u00e4tten stets auf die Unzul\u00e4ssigkeit der Nutzung der Sommergerste als Saatgut hingewiesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht Schadensersatz in der geltend gemachten H\u00f6he von EUR 188,16 zu. Die Ver\u00e4u\u00dferung von insgesamt 25,6 dt Sommergerste ist unstreitig. Auch der Lizenzpreis von EUR 7,35\/dt steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Die Kl\u00e4gerin hat eine Kopie eines Serienbriefes vom 13.12.2011 mit den Verkaufsbedingungen u.a. f\u00fcr die Sommergerstensorte \u201eA\u201c f\u00fcr die Verkaufssaison 2012 als Anlage K23 vorgelegt. Dass es sich hierbei um eine F\u00e4lschung o.\u00e4. handeln k\u00f6nnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es zudem zweifelhaft, ob die Beklagte den Lizenzpreis einer Getreidesorte als Fachunternehmen ohne weiteren Vortrag mit Nichtwissen bestreiten kann.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ab dem Tag nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 2 GemSortVO, \u00a7 256 ZPO. Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung ist ausreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin auch ein weiterer Schaden entstanden ist, der von ihr aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der insoweit vorbereitenden Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung gelten bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung f\u00fcr die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, Urteil vom 25.02.1992 \u2013 X ZR 41-90 Tz. 54 bei Juris (= BGHZ 117, 264) \u2013 Nicola), ist aber vorliegend erst ab dem 01.01.2008 geltend gemacht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7 37b SortG zu.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Tz. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Tz. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Abs\u00e4tzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind \u00a7\u00a7 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Denn bei der Rechnungslegung \u00fcber die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nicht um eine zus\u00e4tzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gew\u00e4hrleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die \u2013 verfahrens- oder materiell-rechtlichen \u2013 Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdr\u00fccklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschr\u00e4nkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith\u00e4lt. Diese Mittel k\u00f6nnen prozessualer Natur oder \u2013 so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht \u2013 materiell-rechtlicher Natur sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 Tz. 50 bei Juris; BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 Tz. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Dies muss auch f\u00fcr \u00a7 37b SortG gelten, der als Erg\u00e4nzung und Erweiterung des aus \u00a7 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunft geschaffen wurde (BGH, GRUR 2006, 504, 506). Die Angaben, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin Auskunft verlangt, sind in \u00a7 37b Abs. 3 SortG aufgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes vorliegt. Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragen Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der insoweit vorbereitende Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung gelten bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung f\u00fcr die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, Urteil vom 25.02.1992 \u2013 X ZR 41-90 Tz. 54 bei Juris (= BGHZ 117, 264) \u2013 Nicola). Der Beginn der Verletzungshandlungen ist also nicht nachzuweisen (zu \u00a7 37b SortenG: Keukenschrijver, SortenG, 2001, \u00a7 37b Rn. 2).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat daneben einen Anspruch auf Zahlung von EUR 555,60 hinsichtlich der ihr entstandenen, vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 683 S.1, 677, 670 BGB; vgl. zum Patentrecht: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 637). Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich, insbesondere, da die Beklagte zuvor ebenfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte.<\/p>\n<p>Dieser Erstattungsanspruch ist auch der H\u00f6he nach begr\u00fcndet. Der f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit zugrundegelegte Streitwert von EUR 7.500,00 ist angemessen (vgl. unten). Gegen die Berechnung der Anwaltsgeb\u00fchren bestehen keine Bedenken (1,3 Geb\u00fchren aus einem Streitwert von EUR 7.500,00 (= EUR 535,60) zzgl. EUR 20,00 Pauschale).<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ab dem Tag nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit aus dem Betrag von EUR 555,60 ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10\/10).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der von der Kl\u00e4gerin mit EUR 7.5000 bezifferten Streitwertangabe sind hier nicht gegeben. Das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich anhand der von ihr im Jahre 2012 verlangten Lizenzgeb\u00fchr von EUR 7,35\/dt und der Restlaufzeit \u00fcberschl\u00e4gig absch\u00e4tzen. Der von der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert entspricht daher der Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr etwas \u00fcber 100 t der gesch\u00fctzten Sorte \u201eA\u201c. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in einer Lieferung 28 t der gesch\u00fctzten Sorte in F erworben hat, Verletzungshandlungen seit dem Jahre 2008 streitgegenst\u00e4ndlich sind und das Klagesortenschutzrecht eine Restlaufzeit von noch 14 Jahren (bis zum 31.12.2028) hat, erscheint der Streitwert von EUR 7.500,00 angemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02237 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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