{"id":1206,"date":"2003-02-18T17:00:35","date_gmt":"2003-02-18T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1206"},"modified":"2016-04-21T11:40:15","modified_gmt":"2016-04-21T11:40:15","slug":"4-o-14802-zerkleinerungsvorrichtung-fuer-abfaelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1206","title":{"rendered":"4 O 148\/02 &#8211; Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Abf\u00e4lle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 153<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Februar 2003, Az. 4 O 148\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Abf\u00e4lle wie Holz, Papier oder Kunststoffe, mit einem Rotor, der \u00fcber seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-f\u00f6rmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-f\u00f6rmigem Profil aufweist, und mit einem Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfl\u00e4che des werkzeugbest\u00fcckten Rotor angepasst ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der jede Umfangsrippe durch mindestens eine Tasche unterbrochen ist, in dieser Tasche der Werkzeughalter mit dem Werkzeug angeordnet ist und das Werkzeug ein Profil hat, das radial etwa gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber das Rippenprofil \u00fcbersteht;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juli 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 32 345 (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung vom 28. September 1989 am 11. April 1991 offengelegt und dessen Erteilung am 10. Juli 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Beklagte zu 1) hat gegen die Patenterteilung Nichtigkeitsklage (Anlage B 1) beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Abf\u00e4lle. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Abf\u00e4lle, wie Holz, Papier oder Kunststoffe, mit einem Rotor, der \u00fcber seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-f\u00f6rmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-f\u00f6rmigem Profil aufweist, und mit einem Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfl\u00e4che des werkzeugbest\u00fcckten Rotors angepasst ist, dadurch gekennzeichnet, dass jede Umfangsrippe (10, 10\u2018, 110) durch mindestens eine Tasche (14) unterbrochen ist, in dieser Tasche der Werkzeughalter (14) mit dem Werkzeug (19, 19\u2018) angeordnet ist und das Werkzeug ein Profil hat, das radial etwa gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber das Rippenprofil \u00fcbersteht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 7 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt die von ihr im Oktober\/November 2001 auf der Messe \u201eK 2001\u201c in D\u00fcsseldorf unter der Modellnummer 1 K 16-100 ausgestellte Zerkleinerungsvorrichtung. Die n\u00e4here Ausgestaltung des mit Rippen, Taschen, Werkzeughaltern und Werkzeugen versehenen Rotors und des mit dem Rotor zusammenwirkenden Gegenmessers ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 12 bis K 16 zur Akte gereichten Lichtbildabbildungen. Nach dem Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich die Anordnung von Werkzeughalter und Werkzeug auf den Rippen in der nachfolgend abgebildeten Weise (Anlage B 8) fig\u00fcrlich darstellen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die vorbezeichnete Zerkleinerungsvorrichtung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, den Beklagten im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzubilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens geboten sei. Sie nehmen zur Begr\u00fcndung auf das Vorbringen der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren Bezug und machen im wesentlichen geltend: Der Fachmann habe im Priorit\u00e4tszeitpunkt in naheliegender Weise zu der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre sowohl durch die Kombination der DE-PS 26 41 370 (Anlage B 2) mit der DE-PS 593 531 (Anlage B 3) als auch durch die Kombination der FR 2 451 777 (Anlage K 7) mit der DE-OS 1 528 310 (Anlage K 10 im Nichtigkeitsverfahren) gelangen k\u00f6nnen. Die hohe Relevanz der beiden zuerst genannten Druckschriften werde zudem dadurch belegt, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 unstreitig \u2013 wegen dieses Standes der Technik ihr zum Klagepatent paralleles europ\u00e4isches Patent 0 419 919 (Anlage B 4) beschr\u00e4nkt hat. Diese Beschr\u00e4nkung sei in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insoweit von Belang, als in den kennzeichnenden Teil von Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Parallelpatents u.a. die Merkmale des im vorliegenden Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 3 des Klagepatents, nach dem das in Richtung der Rotorachse gemessene Eckma\u00df des Werkzeugs gr\u00f6\u00dfer als die Breite der Umfangsrippen sein mu\u00df, aufgenommen worden sind, die beanstandete Zerkleinerungsvorrichtung eine derartige Ausgestaltung aber nicht aufweise.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag und dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da die von den Beklagten angebotene und vertriebene Zerkleinerungsvorrichtung von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Abf\u00e4lle (Holz, Papier oder Kunststoffe).<\/p>\n<p>Vorbekannte Vorrichtungen f\u00fcr die Zerkleinerung von groben Holz-, Papier- und Verpackungsabf\u00e4llen verf\u00fcgen \u00fcber einen sich horizontal gegen ein Schneidmesser drehenden Rotor, der mit Schneidwerkzeugen best\u00fcckt ist. Dem Rotor wird das Zerkleinerungsgut (ungeordnet) \u00fcber einen F\u00fcllschacht zugef\u00fchrt, welcher es sodann im Zusammenwirken mit dem feststehenden Gegenmesser zu Sp\u00e4nen zerkleinert. Zur Verringerung von Belastungsspitzen weist der Rotor umf\u00e4nglich verlaufende Rippen mit einem V-f\u00f6rmigen Profil auf. In den Umfangsnuten sind Werkzeughalter zur Befestigung der Schneidwerkzeuge angeordnet. Den Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge hat sich bei dieser Konstruktion mit der ungeordneten Vorlage des Zerkleinerungsgutes gezeigt, dass beim Rotor-Drehmoment hohe Belastungsspitzen auftreten und dass sich das Material leicht im Schnittspalt zwischen Rotor und Gegenmesser verklemmen kann.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift treten die gleichen Probleme bei den aus der DE-OS 29 43 567 (Anlage K 6) und der FR 24 51 777 (Anlage K 7) vorbekannten Vorrichtungen auf. Die zuerst genannte Druckschrift offenbart eine Zerkleinerungsmaschine mit Nuten bzw. Taschen, in denen Werkzeughalter mit radial verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit vorstehenden Schneidwerkzeugen angeordnet sind. Der in der franz\u00f6sischen Druckschrift, von der nachfolgend zur Veranschaulichung die Figuren 1 und 2 abgebildet sind,<\/p>\n<p>gezeigte Rotor weist Rippen mit Rechteckprofilen und dazwischen liegenden Nuten mit korrespondierendem Profil auf. Die Rippen und Nuten sind mit Radialbohrungen versehen, in die die Schneidwerkzeuge haltenden Werkzeughalter eingesetzt sind, wobei die Werkzeuge mit ihrem gesamten Querschnitt \u00fcber den Umfang von Rippe und Nut \u00fcberstehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung die Aufgabe, eine Zerkleinerungsvorrichtung gattungsgem\u00e4\u00dfer Art anzugeben, bei der die Gefahr von Belastungsspitzen und Verklemmungen erheblich reduziert wird. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Abf\u00e4lle, wie Holz, Papier oder Kunststoffe mit<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>einem Rotor (3), der<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>\u00fcber seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen (10) mit etwa V-f\u00f6rmigem Profil sowie<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>Werkzeughalter (17) mit daran angebrachten Werkzeugen (19) mit V-f\u00f6rmigem Profil aufweist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>einem Gegenmesser (4), dessen Form der Rotationsfl\u00e4che des werkzeugbest\u00fcckten Rotor angepasst ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Jede Umfangsrippe (10) ist mindestens durch eine Tasche (14) unterbrochen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>In dieser Tasche (14) ist der Werkzeughalter (17) mit dem Werkzeug (19) angeordnet.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Das Werkzeug (19) hat ein Profil, das radial etwa gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber das Rippenprofil \u00fcbersteht.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Werkzeughalter samt Schneidwerkzeug in einer das Profil der Umfangsrippe unterbrechenden Tasche eingeschwei\u00dft ist, kann der Spalt zwischen Werkzeug und Gegenmesser gering gehalten und eine gleichm\u00e4\u00dfige maximale Schnitttiefe erreicht werden. Dem Auftreten von Belastungsspitzen beim Rotordrehmoment und Verklemmungen wird somit erfolgreich entgegengewirkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht. Der Benutzungstatbestand begegnet keinen Bedenken. Aufgrund des Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben keine Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen hergeleitet werden k\u00f6nnte, dass die von der Kl\u00e4gerin begehrten Angaben ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Vernichtung oder f\u00fcr die Verletzungsfrage relevante Beschr\u00e4nkung des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1 erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre ist neu. Die Beklagte zu 1) wendet sich in dem vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren gegen die Erfindungsh\u00f6he und macht dazu im wesentlichen geltend, der Fachmann habe im Priorit\u00e4tszeitpunkt naheliegenderweise zu der patentierten Lehre durch die Kombination der im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Druckschriften DE-PS 26 41 370 (Anlage B 2) und DE-PS 593 531 (Anlage B 3) sowie auch durch die Kombination der (gew\u00fcrdigten) FR 2 451 777 (Anlage K 7) mit der (nicht ber\u00fccksichtigten) DE-OS 1 528 310 gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1. a)<\/p>\n<p>Die DE-PS 26 41 370 (Anlage B 2), von der nachfolgend die die Schneid- bzw. Zerkleinerungsteile betreffenden Figuren 6 und 7 abgebildet sind,<\/p>\n<p>hat ein Ger\u00e4t zum Vernichten von Mikrofilmen und \u201edergleichen\u201c zum Gegenstand und stellt sich die Aufgabe, den \u2013 zur Unkenntlichmachung des Filminhalts erforderlichen \u2013 Vernichtungsgrad und\/oder den Mengendurchsatz des Schnittguts durch das Ger\u00e4t zu verbessern. Hierzu ist vorgesehen, die den bewegbaren Schneiden (28) zugekehrte Seite des Schneidenk\u00f6rpers (32) der ortsfesten Schneide (30) auf zumindest ann\u00e4hernd der ganzen L\u00e4nge ihrer Erstreckung entlang der Bewegungsbahn der bewegbaren Schneiden (28) als H\u00fcllfl\u00e4chen der bewegbaren Schneiden (28) auszubilden. Dadurch wird in Abgrenzung zu einfach hinterschnittenen Schneiden, die das Schnittgut lediglich sauber streifenf\u00f6rmig zerschneiden, zus\u00e4tzlich ein Wisch- und Zerkr\u00fcmmelungseffekt erzielt, der gew\u00e4hrleistet, dass die auf den Schnittgutteilchen vorhandenen Informationen weitestgehend unleserlich gemacht werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 36 ff.).<\/p>\n<p>Es liegt somit eine Vorrichtung vor, die ganz spezielle Konstruktionsmerkmale aufweist, welche der besonders gr\u00fcndlichen und effektiven Unkenntlichmachung von auf Mikrofilmen oder vergleichbaren Datentr\u00e4gern abgelegten Informationen dienen. Der Fachmann d\u00fcrfte sich aufgrund dieser speziellen konstruktiven L\u00f6sung von vornherein abgehalten sehen, die Druckschrift zur Verbesserung der vom Klagepatent als gattungsgem\u00e4\u00df angesehenen (groben) Zerkleinerungsvorrichtungen f\u00fcr Abf\u00e4lle wie Holz, Papier oder Kunststoff heranzuziehen. Die vorbekannte Vorrichtung erscheint ungeeignet, gr\u00f6\u00dferes bzw. sperriges und festes Schnittgut ohne Informationsgehalt zu zerkleinern. Denn das Vorsehen einer langgestreckten H\u00fcllfl\u00e4che f\u00fcr die in L\u00e4ngsrichtung auf das Schnittgut treffenden Schneiden und der dadurch erzielte Wisch- und Zerkr\u00fcmmelungseffekt, also eines Effektes, der unmittelbar an den Schneiden mit einem nicht unerheblichen Ma\u00df an Reibung verbunden ist, l\u00e4sst es ausgeschlossen erscheinen, die vorbekannte Schneidanordnung f\u00fcr erheblich widerstandsf\u00e4higere Materialien als Mikrofilme oder \u00e4hnliches einzusetzen oder sperriges Gut mit ihr zu zerkleinern. Derartige Materialien (z.B. Holz) w\u00fcrden zu einem Zusetzen bzw. Verklemmen der Schneidvorrichtung f\u00fchren und damit die Aufgabenstellung der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 49 bis 52) von vornherein verfehlen.<\/p>\n<p>Nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, die auf der Walze (26) angeordnete rotierende Schneide (28) werde im Sinne des Klagepatents von Taschen unterbrochen (Merkmal 3), die zur Aufnahme eines Werkzeugs geeignet seien. Die im Walzenk\u00f6rper vorhandene Materialausnehmung hat offenkundig den Sinn, den Schneidmessern abschnittsweise das Schnittgut (z.B. Mikrofilme) zuzuf\u00fchren und \u2013 um ein Zusetzen der Schneide zu verhindern \u2013 das zerkr\u00fcmelte Schnittgut wieder abzuf\u00fchren. Demgem\u00e4\u00df soll es gerade nicht von einem aufzunehmenden Teil verschlossen werden. Dass der Fachmann die Materialausnehmungen nicht als Tasche oder \u201eSchneidmesserrippen\u201c ansehen wird, findet im \u00fcbrigen Best\u00e4tigung darin, dass die Ausnehmungen zu ihrem ganz \u00fcberwiegenden Teil unterhalb der Schneiden\/Rippen (28) verlaufen, was beim Zuf\u00fchren von sperrigem und festem Material zu einem Verklemmen des Schneidmechanismus f\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Selbst wenn man entgegen dem unter a) Ausgef\u00fchrten unterstellt, der Fachmann sehe den in der DE-PS 26 41 370 (Anlage B 2) offenbarten Schneidmechanismus vom Grundsatz her als f\u00fcr den Abbau von Belastungsspitzen und die Vermeidung des Verklemmens von Schnittgut geeignete Zerkleinerungsvorrichtung an, ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, in naheliegender Weise aus der Kombination der vorbezeichneten Druckschrift mit der DE-PS 593 531 (Anlage B 3) zu der in Patentanspruch 1 des Klagepatents niedergelegten technischen Lehre h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung nach Anlage B 3, deren Figuren 1 bis 3 nachfolgend abgebildet sind,<\/p>\n<p>betrifft einen mit Schneidplatten versehenen Zahnradwalz-Fr\u00e4ser und hat demgem\u00e4\u00df eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Zerkleinerungsvorrichtung, bei der Werkzeuge mit einem Gegenmesser zum Zwecke des schnellen, rationellen und wirksamen Zerkleinerns von Abf\u00e4llen (Holz, Papier oder Kunststoff) zusammenwirken, gar nicht zum Gegenstand. Nimmt man hinzu, dass es sich um einen aus dem Jahr 1934 stammenden Stand der Technik handelt, erscheint es mehr als zweifelhaft, ob ein Fachmann die Entgegenhaltung \u00fcberhaupt zur Verbesserung der im Klagepatent als vorbekannt genannten Zerkleinerungsvorrichtungen heranziehen wird. Dieser Sichtweise steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Ber\u00fccksichtigung der Holzzerkleinerungsvorrichtung gem\u00e4\u00df der DE-PS 1 453 328 (Anlage K 7 im Nichtigkeitsverfahren) im Erteilungsverfahren entgegen. Denn auch wenn die vorbekannte Vorrichtung zur Herstellung von Holzschnitzeln mit keinem Gegenmesser zusammenwirkt, so dient sie doch zumindest zum (effektiven) Zerkleinern von Holz und nicht wie der in der B 3 offenbarte Zahnradwalzfr\u00e4ser zur Werkstoffbearbeitung (z.B. Herstellung von Zahnr\u00e4dern).<\/p>\n<p>Da bei der Entgegenhaltung B 3 ein Gegenmesser nicht offenbart ist, bietet sie dar\u00fcber hinaus \u2013 ebenso wie es das Deutsche Patentamt in seinem das Klagepatent aufrecht erhaltenden Beschlu\u00df vom 3. Juli 1996 (Anlage K 9 im Nichtigkeitsverfahren, Seite 7, 1. Absatz) in Bezug auf die DE-PS 14 53 328 angenommen hat \u2013 keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile, durch das gleichm\u00e4\u00dfige \u00dcberstehen des Werkzeugs \u00fcber das Rippenprofil einen nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen und damit einem Verklemmen von Abf\u00e4llen entgegenwirkenden Spalt zwischen Werkzeug und Gegenmesser zulassen zu m\u00fcssen (vgl. Spalte 2, Zeilen 11 bis 15 der Klagepatentschrift) sowie Belastungsspitzen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Fernliegend erscheint auch die Annahme der Beklagten, der Fachmann sehe es als naheliegende Ma\u00dfnahme an, die in der DE-PS 593 531 (Anlage B 3) offenbarten Schneidplatten (3) mit der Spanfl\u00e4che (9) als Ersatz f\u00fcr die rotierenden Schneiden (28) der DE-PS 26 41 370 (Anlage B 2) zu verwenden. Da die vorbekannte Schneidplatte im wesentlichen nur darauf ausgerichtet ist, mit ihrer vorderen Spanfl\u00e4che (9) Material abzutragen bzw. abzufr\u00e4sen, nicht aber Material in Eingriff mit einer langgestreckten Gegenschneide bzw. einem Gegenmesser zu zerkr\u00fcmeln, h\u00e4tte die von den Beklagten genannte Ma\u00dfnahme n\u00e4mlich eine Beeintr\u00e4chtigung des in der DE-PS 26 41 370 (Anlage B 2) als vorteilhaft bezeichneten Wisch- und Zerkr\u00fcmelungseffekts zur Folge.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Wie der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in seinem die Entscheidung des Deutschen Patentamts best\u00e4tigenden Beschlu\u00df vom 27. Oktober 1997 (Anlage K 5, Seite 6) ausgef\u00fchrt hat, stehen bei dem in der FR 2 451 777 (Anlage K 7) offenbarten Rotor die in den Nuten und Rippen angeordneten Werkzeuge mit ihrem gesamten Querschnitt \u00fcber den Umfang der Nut bzw. der Rippe hervor und sind damit mit ihrer vollen Fl\u00e4che dem eindringenden Material ausgesetzt, was zu den unerw\u00fcnschten Belastungsspitzen im Rotationsbetrieb f\u00fchrt. Demgem\u00e4\u00df bietet die Entgegenhaltung dem Fachmann keinerlei Anhaltspunkte, Belastungsspitzen dadurch zu vermeiden, jede Umfangsrippe durch eine Tasche zu unterbrechen (Merkmal 3) und in dieser Tasche den Werkzeughalter so anzuordnen (Merkmal 4), dass das Werkzeugprofil \u00fcberall gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber das Rippenprofil hinausragt (Merkmal 5). N\u00e4mlich erst die durch die radial gleichm\u00e4\u00dfige Schnitttiefe bewirkte Begrenzung des Kontaktes bzw. des Eindringens des Werkzeugs zum bzw. in das zu zerkleinernde Material hat zur Folge, dass die sch\u00e4dlichen Belastungsspitzen (Drehmomentspitzen) vermieden werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 10 der Klagepatentschrift). Das Klagepatent setzt mithin zwingend voraus, dass der Werkzeughalter samt Werkzeug jeweils in einer das Profil r\u00e4umlich unterbrechenden Tasche angeordnet ist, so dass im wesentlichen allein das zum Schneiden bestimmte Profil des Werkzeugs die Umfangsrippe \u00fcberragt und im Verh\u00e4ltnis zum Schneidmesser die Schnitttiefe vorgibt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation der Beklagten nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, der Fachmann gelange in naheliegender Weise zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung, wenn er zu der FR 2 451 777 (Anlage K 7) die eine Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Holz offenbarende DE-OS 1 528 310 (Anlage K 10 im Nichtigkeitsverfahren) kombiniere. Zwar ist in jener Druckschrift \u2013 wie ihrer nachfolgend abgebildeten Figur 2 entnommen werden kann \u2013<\/p>\n<p>ein Rotor mit Ausnehmungen (41A) gezeigt, in denen Schneidmesser zum Zerspanen angeordnet sind. Jedoch wirken diese Schneidmesser \u2013 ebenso wie bei der im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Holzzerspanvorrichtung gem\u00e4\u00df der DE-PS 1 453 328 (Anlage K 7 im Nichtigkeitsverfahren) \u2013 mit keinem Gegenmesser zusammen, so dass nicht ersichtlich ist, welchen Anla\u00df der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung haben sollte, diese spezielle Schneidenanordnung auf die in der franz\u00f6sischen Entgegenhaltung (Anlage K 7) gezeigte Zerkleinerungsvorrichtung mit speziell an die Schneidwerkzeuge angepassten Gegenmessern zu \u00fcbertragen. Von einer solchen \u00dcbertragung wird sich der Fachmann vielmehr sogar abgehalten sehen, weil die Schneidmesser nur zu einem sehr geringen Teil aus den Ausnehmungen herausragen, wegen ihrer seitlichen Beabstandung in L\u00e4ngsrichtung der Rotationsachse nur eine geringe Schnittfl\u00e4che in Seitenrichtung aufweisen und daher offenkundig nur dazu geeignet und bestimmt sind, Holz zu kleinen Sp\u00e4nen zu verarbeiten, welches dem Rotor in vorgegebener Weise \u2013 und nicht, wie es der gattungsgem\u00e4\u00dfe Stand der Technik nach dem Klagepatent vorsieht, in ungeordneter Weise \u2013 zugef\u00fchrt wird. Demgem\u00e4\u00df hat der Fachmann entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Anla\u00df, von der in der FR 2 451 777 (Anlage K 7) offenbarten Anordnung von Schneidwerkzeugen auf den Rippen und Nuten abzugehen, anstatt dessen V-f\u00f6rmige Umfangsrippen zu verwenden und Ausnehmungen bzw. Taschen zur Aufnahme der Werkzeuge nur in den Rippen, nicht aber auch in den Rippent\u00e4lern (Nuten) vorzusehen. Best\u00e4tigung findet dies auch in der gro\u00dfen zeitlichen Beabstandung der Druckschriften, n\u00e4mlich der Offenlegung der DE-OS 1 528 310 im Jahr 1970 und den Anmeldungen der FR 2 451 777 im Jahr 1979 und des Klagepatents im Jahr 1989.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ihr zum Klagepatent paralleles europ\u00e4isches Patent (Anlage B 4) im Einspruchsverfahren nur beschr\u00e4nkt verteidigt hat, ist kein hinreichender Grund f\u00fcr eine Aussetzung. Eine fachkundige \u00c4u\u00dferung der Einspruchsabteilung der Europ\u00e4ischen Patentamts, die die Auffassung der Beklagten best\u00e4tigt, liegt nicht vor, so dass die freiwillige Beschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin allenfalls als zus\u00e4tzlich gegen die Erfindungsh\u00f6he sprechendes Indiz herangezogen werden k\u00f6nnte, wenn \u2013 was aus den vorgenannten Gr\u00fcnden jedoch nicht der Fall ist \u2013 der Stand der Technik die Notwendigkeit der Beschr\u00e4nkung zwingend erscheinen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Dr. L3 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 153 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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