{"id":1202,"date":"2003-02-18T17:00:42","date_gmt":"2003-02-18T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1202"},"modified":"2016-05-24T10:30:49","modified_gmt":"2016-05-24T10:30:49","slug":"4-o-12802-verpackungen-unter-vakuum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1202","title":{"rendered":"4 O 128\/02 &#8211; Verpackungen unter Vakuum"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 152<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Februar 2003, Az. 4 O 128\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4792\">2 U 38\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die an zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen angeordnet sind, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln verschlie\u00dfbare Becher zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern verbleiben,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die an zwei getrennten F\u00f6rdereinrichtungen angeordnet sind, wobei die eine F\u00f6rdereinrichtung ringf\u00f6rmig ist, w\u00e4hrend die andere teilweise ringf\u00f6rmig und um eine quer zur Ebene der F\u00f6rdereinrichtung gelegene Achse schwenkbar ist, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln verschlie\u00dfbare Becher zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern verbleiben,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.05.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Internet-Ver\u00f6ffentlichungen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I.1 fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.05.1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 275 346 (Klagepatent, Anlage K1), mit dem Schutz auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland beansprucht wird. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 08.04.1992. Das deutsche Schutzrecht wird in der Rolle des Deutschen Patent- und Markenamtes unter der Nr. DE 37 78 142.1 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen, die nach der F\u00fcllung unter Vakuum gesetzt und unter Vakuum verschlossen werden. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMaschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen (1-24) und Deckeln (I-X), die an zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen (25, 26) angeordnet sind, wobei die ringf\u00f6rmigen Wege der beiden F\u00f6rdereinrichtungen (25, 26) auf zwei getrennten, \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln (I-X) verschlie\u00dfbare Becher (1-24) zur an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und dass die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher (1-24) bis nach dem verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern (1- 24) verbleiben.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Figur 1 des Klagepatents):<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Verpackungsmaschinen unter anderem vom Typ \u201eTyp1\u201c und \u201eTyp2\u201c. Die Maschine vom Typ \u201eTyp2\u201c war auf der Messe \u201einterpack 2002\u201c in D\u00fcsseldorf ausgestellt. Im M\u00e4rz 2002 hat die Beklagte auf ihrer Internetseite \u201ewww.B1.it\u201c eine Abbildung der Maschine des Typs \u201eTyp1\u201c dargestellt sowie den englischsprachigen Hinweis, dass sie auf der Messe \u201einterpack 2002\u201c in D\u00fcsseldorf vertreten sein wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Vermarktung und Vertrieb der oben benannten Verpackungsmaschinen aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Ein Angebot der von ihr hergestellten \u201eTyp1\u201c sei in Deutschland nicht erfolgt. Bei dem Internetauftritt handele es sich um eine ausschlie\u00dflich nationale italienische Werbung. Insbesondere fehle es an einem Hinweis, dass diese Maschine anl\u00e4\u00dflich der Messe in D\u00fcsseldorf ausgestellt werden solle.<\/p>\n<p>Die Verpackungsmaschine vom Typ \u201eTyp2\u201c unterscheide sich wesentlich von der \u201eTyp1\u201c. Erstere mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle bereits an dem Merkmal, dass die Maschine zwei ringf\u00f6rmige F\u00f6rdereinrichtungen habe, da die obere F\u00f6rdereinrichtung lediglich ein Ringsegment darstelle, welches hin- und herverschwenkt werden m\u00fcsse. Auch w\u00fcrden bei der \u201eTyp2\u201c keine leeren Beutel in die als oben offenen Auflagen eingesetzt, da bei dieser Ausf\u00fchrungsform die Beutel zun\u00e4chst bef\u00fcllt w\u00fcrden, bevor sie dann in die als Container ausgebildete Auflagen der unteren F\u00f6rdereinrichtungen fielen. Soweit in dem Klagepatent auch erw\u00e4hnt werde, dass bef\u00fcllte Beutel in die Auflagen eingesetzt werden k\u00f6nnten, st\u00fcnde dies in einem offenen Widerspruch zu dem Wortlaut des Patentanspruches und sei nur erkl\u00e4rlich mit dem Gang des Erteilungsverfahrens, in dem diese Formulierung zun\u00e4chst als eigenst\u00e4ndiger Unteranspruch aufgef\u00fchrt gewesen sei, was dann aber von der Kl\u00e4gerin aufgrund von seitens des Europ\u00e4ischen Patentamts ge\u00e4u\u00dferten Bedenken nicht mehr weiter verfolgt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen in der Klagepatentschrift ist eine derartige Maschine bekannt aus der franz\u00f6sischen Patentschrift FR-A-2 506 257 (Anlage K3), bei der die der Verpackung dienenden Beutel zun\u00e4chst mit dem F\u00fcllgut bef\u00fcllt werden, bevor sie dann zu einer Versiegelungsstation transportiert werden. In dieser Versiegelungsstation werden die bef\u00fcllten Beutel auf einer Ablage abgelegt, \u00fcber die eine Glocke gesetzt wird, so dass die Beutel unter ein Vakuum gesetzt werden k\u00f6nnen. Hiernach werden sie durch eine Verschwei\u00dfung der Beutelfolie verschlossen.<\/p>\n<p>Bei dieser Maschine ist nachteilig, dass es w\u00e4hrend des Transfers der gef\u00fcllten Beutel zu den Versiegelungsglocken zu Stockungen kommen kann, die den Produktionsablauf behindern.<\/p>\n<p>Der Erfindung des Klagepatents liegt dementsprechend das technische Problem zugrunde, eine Maschine vorzuschlagen, die nicht st\u00f6rungsanf\u00e4llig ist und mit der insbesondere auch pulverf\u00f6rmiges F\u00fcllgut einwandfrei verpackt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent vor, dass die zu bef\u00fcllenden Beutel leer in becherf\u00f6rmig ausgestaltete Auflagen eingef\u00fchrt werden, die so ausgestaltet sind, dass die Beutel an den Becherw\u00e4nden anliegen. Erst nach der Einbringung der Beutel in die becherf\u00f6rmigen Auflagen werden erstere mit dem F\u00fcllgut bef\u00fcllt. Anschlie\u00dfend verbleiben die Beutel auch w\u00e4hrend der Dauer der weiteren Verarbeitungsschritte in der Auflage, so dass ein Transport zu einzelnen Arbeitsstationen entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Gegliedert in einzelne Merkmale gibt Patentanspruch 1 hierzu die Kombination folgender Merkmale an:<\/p>\n<p>Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosph\u00e4re,<\/p>\n<p>mit<\/p>\n<p>1. zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen, die auf zwei getrennten \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen,<\/p>\n<p>2. mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen an der einen F\u00f6rdereinrichtung,<\/p>\n<p>3. Deckeln an der anderen F\u00f6rdereinrichtung.<\/p>\n<p>4. Die zur Lagerung der Verpackungsbeutel bestimmten Auflagen sind als nach oben offene Becher ausgebildet, die<\/p>\n<p>a) mit den Deckeln verschlie\u00dfbar sind und<\/p>\n<p>b) der an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten leeren Beutel dienen.<\/p>\n<p>5. Die Verpackungsbeutel verbleiben vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung in den Bechern.<\/p>\n<p>Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschine k\u00f6nnen die Beutel im Gegensatz zu der vorbekannten Maschine insbesondere nicht mehr w\u00e4hrend des Transfers verklemmen, da sie schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt in die Becher eingegeben werden, in deren Innerem sie stabil verbleiben, ohne in irgendeiner Weise transferiert werden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eTyp1\u201c Gebrauch.<\/p>\n<p>Dass die von der Beklagten vertriebene Verpackungsmaschine \u201eTyp1\u201c die Merkmale des Klagepatents verwirklicht, wird von der Beklagten nicht hinreichend bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage der \u201eGerichtlichen Beschreibung der Maschine Typ1\u201c (Anlage K8) substantiiert das Aussehen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht werden. Es handelt sich um eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum (Anl. K8, Bl. 14 letzter Abs., Z. 1) , die mit zwei getrennten ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtungen ausgestattet ist, einem unteren in Form einer \u201eAcht\u201c und einem oberen F\u00f6rderer (Anl. K8, Bl. 15, 4.Abs.), die in \u00fcbereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen (Merkmal 1).<\/p>\n<p>An der unteren F\u00f6rdereinrichtung sind Becher angebracht (Anl. K8, Bl. 14, letzter Abs.), die der Lagerung der Beutel dienen (Anl. K8, Bl. 15, letzter Absatz), Merkmal 2, w\u00e4hrend an der oberen F\u00f6rdereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 3 Deckel angebracht sind (Anl. K8, Bl. 15, 3. Abs.).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist entsprechend Merkmal 4 nach oben offen ausgeformte Becher aus, die mit Deckeln, die an der oberen F\u00f6rdereinrichtung angebracht sind, verschlie\u00dfbar sind und der an den Becherw\u00e4nden anliegenden Aufnahme der vorgeformten leeren Beutel dienen. Dies folgt aus der Beschreibung in Anlage K8, Bl. 15, letzter Abs., wonach die Beutel zun\u00e4chst ausgebildet werden und dann in einen der vorbeilaufenden unteren Becher eingesetzt werden. Im weiteren Verlauf folgt dann ein Trichter \u2013 welcher der Bef\u00fcllung der in die Becher eingebrachten Beutel dient \u2013 und andere Vorrichtungen, bevor dann die an der oberen F\u00f6rdereinrichtung befindlichen Deckel jeweils auf einen Becher abgesenkt werden und diese verschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Beutel bleiben in den Bechern, bis sie als Verpackung geschlossene Beutel durch eine Schiebevorrichtung auf ein F\u00f6rderband transportiert, wobei die Beutel zuvor von den in den Bechern befindlichen beweglichen B\u00f6den angehoben werden, hierdurch wird auch das Merkmal 5 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Beschreibung der Maschine \u201eTyp1\u201c ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte sich darauf beruft, dass aus der Abbildung der &#8222;Typ1\u201c auf ihrer Internetseite (Anlage K5) die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents nicht ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die \u201eTyp1\u201c auch in Deutschland angeboten. Anbieten bedeutet nicht nur ein \u201ezum Verkauf halten\u201c, sondern auch ein zum Kauf anbieten, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob ein Gegenstand gekauft, gemietet oder geleast werden soll. Es kommt auf die Rechtsnatur des vorgesehenen Rechtsgesch\u00e4fts nicht an. Die Art des Anbietens ist hierbei unerheblich. Es kann m\u00fcndlich, schriftlich oder auf andere Art erfolgen (vgl. Busse, PatG, 5.Aufl. \u00a7 9 Rn 72,73). Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite ein Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet, bei dem der Interessent durch Anklicken des Bildes eine gr\u00f6\u00dfere Abbildung mit den technischen Merkmalen der Maschine erh\u00e4lt (Anl. K6). Es ist weiterhin auf dieser Internetseite die M\u00f6glichkeit gegeben, mit der Beklagten Kontakt auf elektronischem Wege aufzunehmen. Dieses Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt auch im Inland, da es auf die Art des Anbietens im Inland nicht ankommt (Busse, a.a.O., Rn 133). Die Internetseite der Beklagten ist in das weltweite Netz (www.) eingestellt worden, so dass sie \u00fcberall auf der Welt und damit auch in Deutschland aufgerufen werden kann. Dass es sich nicht lediglich um ein Angebot handelt, welches f\u00fcr Italien bestimmt war, wie die Beklagte behauptet, folgt auch daraus, dass der Internetauftritt der Beklagten zweisprachig erfolgt und der Hinweis gegeben ist, dass die Beklagte auf der Messe \u201einterpack 2002\u201c in D\u00fcsseldorf ausstellt. Der Adressbestandteil \u201e.it\u201c ist lediglich die Kenntlichmachung daf\u00fcr, dass es sich um eine Internetseite handelt, die aus Italien stammt. Eine Bestimmung dieser Seite nur f\u00fcr Italien l\u00e4\u00dft sich daraus \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 gerade nicht herleiten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die weitere von der Kl\u00e4gerin angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eTyp2\u201c macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten \u2013 unstreitig \u2013 auf der Messe \u201einterpack 2002\u201c ausgestellte Verpackungsmaschine des Typs \u201eTyp2\u201c verf\u00fcgt \u00fcber zwei \u00fcbereinanderliegende F\u00f6rdereinrichtungen (Merkmal 1), an denen sich einerseits die becherf\u00f6rmigen Auflagen und andererseits die die Becher verschlie\u00dfenden Deckel befinden. Zwar verf\u00fcgt hier die untere F\u00f6rdereinrichtung ebenfalls \u00fcber becherf\u00f6rmig ausgestaltete Auflagen. Auch befinden sich hierzu dar\u00fcber angeordnete Deckel, die dazu verwendet werden, die Becher zu schlie\u00dfen. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass es als wahr unterstellt werden kann, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eTyp2\u201c der schematischen Darstellung der von der Beklagten als Anlage B 3 zu der Gerichtsakte gereichten Zeichnung entspricht. Damit kommt es auf den vorherigen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zu diesem Merkmal nicht mehr an. Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1 des Hauptanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, wie die Kl\u00e4gerin meint, denn jedenfalls liegt in der Ausf\u00fchrung durch die Beklagte eine \u00e4quivalente Verletzung dieses Merkmals. Gegen die Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Wortlaut des Merkmals 1, die beiden F\u00f6rdereinrichtungen m\u00fcssten ringf\u00f6rmig ausgestaltet sein, beinhalte nicht, dass es sich um geschlossene Ringe handeln m\u00fcsse, spricht, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Ring eine geschlossene Figur verstanden wird. Auch wenn es Verwendungen dieses Begriffes gibt, die eine ge\u00f6ffnete Ausgestaltung eines Ringes zulassen, so ist es in diesen F\u00e4llen, auch nach den von der Kl\u00e4gerin im Termin hierzu \u00fcberreichten Unterlagen (Anlage K 12) so, dass grunds\u00e4tzlich dann klarstellend von einem \u201eoffenen\u201c Ring gesprochen wird.<\/p>\n<p>Jedenfalls stellt aber die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents dar. Denn der Schutzbereich eines Patentes umfasst nach \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein. \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf das Merkmal 1 vor. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre ist es ma\u00dfgeblich, dass die an der unteren ringf\u00f6rmigen F\u00f6rdereinrichtung angeordneten becherf\u00f6rmig ausgestalteten Auflagen von den an der oberen F\u00f6rdereinrichtung befestigten Deckeln verschlossen werden k\u00f6nnen, in dem Arbeitsbereich, in dem der Verpackungsinhalt unter Vakuum gesetzt wird und das Verschwei\u00dfen der Verpackung erfolgt. Hierzu ist es aber gerade nicht zwingend erforderlich, dass auch die obere F\u00f6rdereinrichtung \u2013geschlossen- ringf\u00f6rmig ausgestaltet ist, da eben nur im Bereich eines Ringsegmentes eine ringf\u00f6rmige und simultane Bewegung mit den Auflagen gefordert ist, um eben in diesem Teilbereich einen vakuumdichten Verschlu\u00df zu erm\u00f6glichen. Dies ist f\u00fcr den Fachmann auch offenkundig.<\/p>\n<p>Die Merkmale 2 und 3 werden unstreitig von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird auch Merkmal 4 von der \u201eTyp2\u201c verwirklicht. Auch die \u201eTyp2\u201c verf\u00fcgt \u00fcber Auflagen, die zur Lagerung der Verpackungsbeutel bestimmt sind. Diese sind als nach oben offene Becher ausgebildet. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass die Auflagen bei der von ihr hergestellten Maschine so konstruiert seien, dass es sich um Container handele, in denen sich Becher befinden w\u00fcrden, die ihrerseits in den Containern vertikal beweglich angebracht sind und in deren B\u00f6den sich zwei L\u00f6cher bef\u00e4nden, die ein Entweichen der Luft beim Absenken der Verpackungsbeutel erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber weist das Klagepatent keine Hinweise dazu auf, wie die Auflagen im einzelnen ausgestaltet sein m\u00fcssen, mit Ausnahme der Festlegung, dass es sich um nach oben offene Becher handeln mu\u00df. Es ist mit diesem weit gefa\u00dften Merkmalsbestandteil jedoch nicht bestimmt, wie diese Becher an der F\u00f6rdereinrichtung befestigt sein m\u00fcssen. Die Anbringung der becherf\u00f6rmigen Auflagen kann auch in einem Container erfolgen, so dass dieser Teil des Merkmals 4 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 4 a) ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig befindlichen Deckel sind dazu bestimmt und geeignet, die Becher zu verschlie\u00dfen. Das Klagepatent lehrt nicht, dass zwischen den Bechern und den Deckeln eine hermetische Verschlie\u00dfung erreicht werden mu\u00df. Ein solcher, zur Erzeugung eines Vakuums erforderlicher, dichter Verschlu\u00df kann auch dadurch erreicht werden, dass die Dichtfl\u00e4che zwischen dem Deckel und dem Container besteht, in dem sich der Becher zur Aufnahme der Verpackungsbeutel befindet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht letztlich auch Merkmal 4 b) des Patentanspruchs. Das Klagepatent lehrt in seiner Beschreibung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Maschine in der Weise eingerichtet ist, dass \u201eein oder mehrere, entweder leere oder bereits vorher gef\u00fcllte Beutel schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt in einen Becher eingegeben werden\u201c (Anlage K1, Sp. 3 Z. 28-31) und zeigt auch in der \u201eFigur 17 eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der Ausstattung, in der die direkte Eingabe der bereits gef\u00fcllten Beutel in den Becher\u201c (Anlage K1, Sp. 4 Z. 30-32) erfolgt. Dies spricht daf\u00fcr, dass auch bereits bef\u00fcllte Beutel in die Becher abgelegt werden d\u00fcrfen. Da es sich um einen Sachanspruch handelt, gen\u00fcgt auch, dass die Becher so ausgebildet sind, dass sie leere Beutel anliegend aufnehmen k\u00f6nnen. Auch vor dem Hintergrund von Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents ist nicht einzusehen, wieso die Ablage von gef\u00fcllten Beuteln in die Becher nicht ausreichen soll. Beanstandet am Stand der Technik ist die Transportvorrichtung, die die gef\u00fcllten Beutel zur Versiegelungsstation bringt. Bei diesem Transport und der \u00dcbergabe der Beutel kann es zu Stockungen kommen, die vermieden werden sollen. Sp. 2 Z. 5 \u201317 hebt dementsprechend hervor, dass der bisher notwendige Transfer problematisch ist, weil es zu Verklemmungen kommen kann. Solche Transfers (Transporte) sind auch dann entbehrlich, wenn die gef\u00fcllten Beutel nicht mittels eines besonderen Bandes oder dergleichen zur Versiegelungseinheit bef\u00f6rdert werden, sondern direkt von der F\u00fcllstation in die Becher \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Entgegen der von der Beklagten im Termin ge\u00e4u\u00dferten Auffassung stellt diese \u00dcbergabe in Form eines \u201eHerabfallens\u201c des gef\u00fcllten Beutels in die leeren Becher keinen solchen Transport dar, wie er nach den Beschreibungen in der Klagepatentschrift als nachteilig im Stand der Technik bezeichnet wird. Durch die fehlende \u00dcbergabe bef\u00fcllter Beutel auf \/ von entsprechenden Transporteinrichtungen kann es auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie es die technische Lehre des Klagepatents verlangt, nicht zu Verklemmungen kommen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt es auch keinen offenen Widerspruch der oben zitierten Beschreibungsstellen zu dem Patentanspruch dar \u2013wie die Beklagte meint-, da es \u2013soweit es vorliegend darauf ankommt- in der Tat f\u00fcr die Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik nicht darauf ankommt, ob leere oder bereits bef\u00fcllte Beutel zu Beginn des Arbeitszyklus in die Becher abgesenkt werden.<\/p>\n<p>Es kann auch der Gang des Erteilungsverfahrens vorliegend keine Ber\u00fccksichtigung bei der Schutzbereichsbestimmung finden. Die urspr\u00fcngliche Fassung des Patentanmeldung sah die Ausf\u00fchrungsvariante, in der die bereits bef\u00fcllten Beutel in die Becher abgesenkt werden, als Unteranspruch 9 vor. Erst nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt im Erteilungsverfahren auf diesbez\u00fcgliche Bedenken hingewiesen hatte, erfuhr das Klagepatent seine jetzige Form, in der der ehemalige Unteranspruch 9 zu einer nicht gesondert hervorgehobenen Beschreibungsstelle im Text wurde. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, in: GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil-) sind solche Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren bei der Schutzbereichsbestimmung nicht einschr\u00e4nkend zu ber\u00fccksichtigen. Eine Ausnahme hierzu wird danach nur im Falle eines Verzichts des Antragstellers m\u00f6glich sein, wof\u00fcr vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin gewohnheitsrechtlich nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr gem. \u00a7 139 PatG zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. L3 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 152 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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