{"id":1200,"date":"2014-02-11T17:00:51","date_gmt":"2014-02-11T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1200"},"modified":"2016-04-21T11:31:56","modified_gmt":"2016-04-21T11:31:56","slug":"4a-o-8812-rechtswidrige-schutzrechtsverwarnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1200","title":{"rendered":"4a O 88\/12 &#8211; Rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02186<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2014, Az. 4a O 88\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 10.09.2013 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II. Den Beklagten werden als Gesamtschuldnern die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein in Zeven ans\u00e4ssiger Baustoffzulieferer, dessen Gesch\u00e4ftsbetrieb im Kern vielf\u00e4ltige Dachbaustoffe umfasst. Ein Teil der T\u00e4tigkeit ist auf die Herstellung und den Vertrieb von unterschiedlichen Metallprofilen und Formteilen aus Kunststoff gerichtet. Dazu geh\u00f6ren aus Kunststoff gefertigte Lichtplatten und zugeh\u00f6rige Verbindungsprofile. Zu den Kunden der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren einzelne Baustoffh\u00e4ndler ebenso wie Einkaufsgemeinschaften, Kooperationen von H\u00e4ndlern und \u00e4hnliche Zusammenschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>Bestandteil der Produktpalette der Kl\u00e4gerin ist ein Verbindungsprofil f\u00fcr transparente Trapez- und Wellplatten, das unter der Bezeichnung \u201eNeue Welle\u201c seit 2007 vertrieben wird. Es handelt sich um ein Verbindungsprofil f\u00fcr einschalige Lichtplatten. Mit Hilfe dieses Profils k\u00f6nnen derartige Lichtplatten nebeneinander verlegt werden, ohne dass sie \u00fcberlappen. Die Metallausf\u00fchrung wird durch die Kl\u00e4gerin selbst hergestellt. Hersteller der Kunststoffausf\u00fchrung ist das in A ans\u00e4ssige Unternehmen B, welches das Profil ausschlie\u00dflich an die Kl\u00e4gerin liefert, die es sodann an ihre Kunden ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Das Profil wurde 2006 von Herrn Bernd C zusammen mit dem Beklagten zu 2) sowie Herrn Dr. Dr. D aus E und Herrn G\u00fcnter F aus G entwickelt. Daraus ging das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 001 XXX (nachfolgend: Gebrauchsmuster) hervor, das am 07.02.2006 angemeldet und dessen Eintragung am 14.06.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Eingetragene Inhaber waren und sind der Beklagte zu 2) sowie Herr Dr. Dr. D, Herr F und Herr C. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Herr C \u00fcbertrug mit Erkl\u00e4rung vom 21.11.2010, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 7 verwiesen wird, seine Rechte an dem Gebrauchsmuster auf die Herrn Dr. Dr. D, Herrn F und Herrn C. Diese \u00fcbertrugen ihre Rechte an dem Gebrauchsmuster vollumf\u00e4nglich auf die Beklagte zu 1), ohne dass dies im Gebrauchsmusterregister eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters ist wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eSystem zur Abdeckung der Verschmutzungsbereiche der Lichtbahnen und Lichtplatten aus Kunststoff, gekennzeichnet dadurch, dass halbsinusf\u00f6rmige bzw. kegelstumpff\u00f6rmige, nicht durchsichtige d\u00fcnne Abdeckprofile mit Hilfe handels\u00fcblicher Abstandhalter unter den schmutzgef\u00e4hrdeten \u00dcberlappungsbereichen der Lichtbahnen bzw. Lichtplatten verschraubt werden, wobei zwischen den Abstandhaltern eine zus\u00e4tzliche Verklebung oder Klettung erfolgen kann bzw. bei starker Ausbildung der Abdeckprofile diese gleichzeitig als Abdeckung und Abstandshalterung durch Verschraubung mit den Lichtbahnen bzw. Lichtplatten fungieren k\u00f6nnen, im weiteren Sinne auch nicht durchsichtige Klebe- und Klettfolien sowie durch Malerrollen aufgebrachte Farbanstriche als Schmutzbereichs-Abdeckung angewandt werden k\u00f6nnen und die halbsinus- und kegelstumpff\u00f6rmigen Abdeckprofile bei Nicht\u00fcberlappung der Lichtbahnen bzw. Lichtplatten unter dem Sto\u00df der Lichtbahnen bzw. Lichtplatten mit Hilfe der Abstandshalter oder auch ohne diese befestigt werden.\u201c<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus meldeten die Rechteinhaber am Gebrauchsmuster in Bezug auf die Erfindung am 07.02.2007 ein europ\u00e4isches Patent an (EP 1 984 XXX A1), dessen Anspr\u00fcche zun\u00e4chst denen des Gebrauchsmusters entsprachen. Nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt die eingereichten Anspr\u00fcche wegen fehlender Neuheit und Klarheit als nicht schutzf\u00e4hig angesehen hatte, reichte der Beklagte zu 2) zusammen mit Herrn Dr. Dr. D, Herrn F sowie Herrn C neue Anspr\u00fcche ein. Da die dritte Jahresgeb\u00fchr sodann nicht mehr bezahlt wurde, gilt die europ\u00e4ische Patentanmeldung als zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein am 15.01.2010 gegr\u00fcndetes Unternehmen. Der Gesch\u00e4ftsgegenstand ist auf die Patententwicklung und -vermarktung gerichtet. Gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) sind die Beklagten zu 2) und 3).<\/p>\n<p>Am 25.01.2012 \u00fcbersandte der ehemalige Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten, Rechtsanwalt W, an Abnehmer der Kl\u00e4gerin im Namen der Beklagten zu 1) ein Schreiben an die H-I GmbH, in welchem er mitteilte, die Beklagte zu 1) sei Inhaberin des Gebrauchsmusters. Er forderte unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, warum die H-I GmbH zur Nutzung des Gebrauchsmusters berechtigt sei. Sollten keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde vorliegen, sollte die H-I GmbH die beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgeben. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 20 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entsprechende Schreiben gingen an die Kl\u00e4gerin sowie mehrere hundert ihrer Kunden. Zudem wiederholte die Beklagte zu 1) ihre Forderungen auch ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber Abnehmern, die auf die Herkunft der Gegenst\u00e4nde aus dem Unternehmen der Kl\u00e4gerin hingewiesen haben.<\/p>\n<p>Als Reaktion auf diese Schreiben w\u00e4lzten die Kunden der Kl\u00e4gerin die Verantwortung auf die Kl\u00e4gerin ab. Auch Verb\u00e4nde und Einkaufskooperationen \u00e4u\u00dferten sich entsprechend gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Zudem gab es auch Empfehlungen an Mitglieder, zun\u00e4chst den Bezug der streitgegenst\u00e4ndlichen Profile von der Kl\u00e4gerin einzustellen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei den durch die Beklagten versandten Schreiben um eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) im Gebrauchsmusterregister nicht als Gebrauchsmusterinhaberin eingetragen sei. Zudem liege auch eine Zustimmung dazu vor, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Profile von der Kl\u00e4gerin hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht w\u00fcrden. Diese Zustimmung sei bereits 2007 in der Weise erteilt worden, dass eine Vereinbarung \u00fcber die Vermarktung getroffen worden sei, an der neben den Gebrauchsmusterinhabern insbesondere die Kl\u00e4gerin und die Herstellerin der Profile, die Firma B, beteiligt gewesen seien. Die Vermarktung sei \u2013 unstreitig \u2013 zun\u00e4chst derart erfolgt, dass die Firma B die Gegenst\u00e4nde an Herrn C verkauft habe und dieser sodann an die Kl\u00e4gerin und Dritte verkauft habe. Nach einiger Zeit sei das System in \u00dcbereinstimmung mit allen Gebrauchsmusterinhabern in der Weise umgestaltet worden, dass die Firma B unmittelbar die Kunststoffprofile an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert und eine Provision an Herrn C entrichtet habe. Diese Provisionen seien sodann wiederum zwischen allen Gebrauchsmusterinhabern und weiteren Personen aufgeteilt worden. Damit seien etwaige Rechte der Gebrauchsmusterinhaber und demnach auch der Beklagten zu 1) ersch\u00f6pft. Schlie\u00dflich best\u00fcnden auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters, da einem parallelen Patent mit Blick auf Stand der Technik wegen fehlender Neuheit die Schutzf\u00e4higkeit durch das Europ\u00e4ische Patentamt versagt worden sei.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2012 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwirkte daher bei der Kammer eine einstweilige Verf\u00fcgung mit dem aus der Anlage K 1 im Einzelnen ersichtlichen Inhalt. Da die Beklagten gleichwohl keine Abschlusserkl\u00e4rung abgaben, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 24.05.2013 Klage erhoben. Mit Vers\u00e4umnisurteil vom 10.09.2013 sind die Beklagten gem\u00e4\u00df dem nachfolgend wiedergegebenen Tenor verurteilt worden:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Direktoren der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in Bezug auf die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen des Verbindungsprofils \u201eNeue Welle\u201c der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten, insbesondere gegen\u00fcber Abnehmern der Kl\u00e4gerin zu behaupten, das Verbindungsprofil verletze das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2006 001 XXX der Beklagten zu 1,<\/p>\n<p>nach Ma\u00dfgabe des nachstehend eingeblendeten Schreibens,<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. genannten Handlungen begangen haben, unter Angabe s\u00e4mtlicher Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger der Abmahnung und der Zeitpunkte, zu denen die Abmahnungen versandt wurden.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.323,20 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.816,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Hiergegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt und beantragen,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 10.09.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 10.09.2013 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Streitverk\u00fcndete hat sich dem mit dem zus\u00e4tzlichen Antrag angeschlossen, den Beklagten auch die Kosten der Nebenintervention gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, es sei unerheblich, ob die Beklagte zu 1) im Gebrauchsmusterregister eingetragen sei, da die Eintragung lediglich deklaratorisch sei. Tats\u00e4chliche Inhaberin des Gebrauchsmusters sei jedoch die Beklagte zu 1). Neben Herrn C h\u00e4tten auch die beiden Mitinhaber des Gebrauchsmusters, Herr Dr. Dr. Reiner D und Herr G\u00fcnter F ebenso wie der Beklagte zu 2), ihre Rechte unwiderruflich und vollumf\u00e4nglich auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, weder die im Register eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber, noch die Beklagte zu 1) h\u00e4tten ihre Zustimmung zur Herstellung und zum Verkauf der streitgegenst\u00e4ndlichen Profile an die Kl\u00e4gerin erteilt. Unter den urspr\u00fcnglichen Rechteinhabern sei einzig abgesprochen worden, dass die Vermarktung in der Weise habe erfolgen sollen, dass die Firma B die Gegenst\u00e4nde der Gruppe herstellen solle. Diese wiederum solle den Weiterverkauf an die Kl\u00e4gerin und andere vornehmen. Diese Aktivit\u00e4ten h\u00e4tten durch Herrn C abgewickelt werden sollen, wobei die Rechteinhaber diese Verfahrensweise niemals ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Herr C habe die \u00fcbrigen Rechte-Mitinhaber \u00fcber die \u00c4nderung der Vermarktungsstrategie nicht informiert.<\/p>\n<p>Auch gehe der Hinweis auf den fehlenden Rechtsbestand des Gebrauchsmusters ins Leere. Die Kl\u00e4gerin nehme auf einen vorl\u00e4ufigen Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes Bezug. Zu diesem Bescheid h\u00e4tten die Beklagten jedoch umfassend Stellung genommen und die Bedenken hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit ausger\u00e4umt und die Schutzanspr\u00fcche neu gefasst. Zu einer bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des beantragten europ\u00e4ischen Patents sei es wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgeb\u00fchr und der dadurch fingierten R\u00fccknahme der Anmeldung nicht mehr gekommen. Die damaligen Antragsteller h\u00e4tten sich aus \u00f6konomischen Gr\u00fcnden entschlossen, es bei der Gebrauchsmusteranmeldung zu belassen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, die Abmahnung enthalte weder eine Bezeichnung des verletzten Gebrauchsmuster noch die Art der Verletzung, \u00fcbersehe sie, dass das Gebrauchsmuster sehr wohl bezeichnet werde, indem sowohl die Registriernummer genannt, als auch die Beschreibung \u201eVerbindungsprofil zur Abdeckung der Verschmutzungsbereiche von Lichtplatten aus Kunststoff\u201c bzw. die Bezeichnung \u201eNeue Welle\u201c verwendet werde. Zudem sei auch die Verletzungsart genannt, denn den potentiellen Verletzern werde vorgehalten, m\u00f6glicherweise nicht berechtigt zu sein, das gesch\u00fctzte Produkt zu bewerben oder zu vertreiben.<\/p>\n<p>Indem die Kammer von der Beklagten demgegen\u00fcber im vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren verlangt habe, darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handele, werde der effektive Rechtschutz dadurch faktisch konterkariert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Einspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 10.09.2013 war aufrechtzuerhalten, weil die auf Grundlage des Einspruchs zu treffende Entscheidung mit der in dem Vers\u00e4umnisurteil enthaltenen Entscheidung \u00fcbereinstimmt (\u00a7 343 S. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Das durch die Beklagte zu 1) versandte Schreiben stellt eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung dar, so dass der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 1004 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zusteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas durch die Beklagte zu 1) versandte anwaltliche Schreiben stellt eine Schutzrechtsverwarnung und keine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage dar.<\/p>\n<p>Eine Verwarnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster ist ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine bestimmte als Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG, Rz. 14 m. w. N.). Demgegen\u00fcber liegt eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage vor, wenn der Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber \u2013 wenn auch nachdr\u00fccklich \u2013 nur zur Stellungnahme \u00fcber die Schutzrechtslage auffordert oder anfragt, aus welchen Gr\u00fcnden sich der Adressat zur Benutzung f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 190).<\/p>\n<p>Davon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben um eine Schutzrechtsverwarnung. Zwar fordert die Beklagte zu 1) darin zun\u00e4chst auf, mitzuteilen, warum der jeweilige Adressat meint, das Gebrauchsmuster nicht beachten zu m\u00fcssen, was f\u00fcr sich betrachtet eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage darstellen w\u00fcrde. Jedoch bel\u00e4sst es die Beklagte zu 1) dabei nicht. Vielmehr fordert sie zugleich f\u00fcr den Fall, dass keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Benutzung des Gebrauchsmusters vorliegen sollten, nachdr\u00fccklich die Abgabe der dem Schreiben beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, so dass das Schreiben bei einer Gesamtbetrachtung seines Inhalts keine blo\u00dfe Aufforderung zum Meinungsaustausch, sondern bereits eine nachdr\u00fcckliche Aufforderung, die Benutzung des Gebrauchsmusters zu unterlassen, darstellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten war die Schutzrechtsverwarnung auch rechtswidrig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) darin von den jeweiligen Adressaten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wegen einer Verletzung des Gebrauchsmusters verlangt, ohne dass sie dazu berechtigt ist.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1), wie die Beklagten behaupten, tats\u00e4chlich materiell-rechtlich Inhaberin des Gebrauchsmusters ist. Selbst wenn dies der Fall ist, steht der Beklagten zu 1) mangels Eintragung im Gebrauchsmusterregister nicht das Recht zu, aus dem Gebrauchsmuster gegen Dritte vorzugehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 S. 2 GebrMG bleibt der fr\u00fchere Rechtsinhaber nach Ma\u00dfgabe des Gebrauchsmustergesetzes berechtigt und verpflichtet, solange die \u00c4nderung nicht im Gebrauchsmustergesetz eingetragen ist. Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen somit dem Patentamt und Dritten gegen\u00fcber als Inhaber des Gebrauchsmusters aus und erm\u00e4chtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Schutzrecht (vgl. Benkard\/Goebel, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 8 GebrMG, Rz. 17; RGZ 67, 176).<\/p>\n<p>2.<br \/>\n\u00dcberdies hat die Beklagte zu 1) in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Hinweis bei jeder Abmahnung aus einem Gebrauchsmuster erforderlich ist. Denn jedenfalls bedarf es einer solchen Mitteilung dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 im Zeitpunkt der Versendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens in Bezug auf eine parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung, die EP 1 984 XXX A1, eine Stellungnahme der Internationalen Recherchebeh\u00f6rde existierte, nach welcher die Anspr\u00fcche 1 und 2 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mangels Neuheit nicht schutzf\u00e4hig sind und der Beklagte zu 2) zusammen mit Herrn Dr. Dr. D, Herrn F und Herrn C in dem parallelen Patenterteilungsverfahren ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche eingereicht hat, die nicht mit den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen des Gebrauchsmusters \u00fcbereinstimmen. Ein entsprechender Hinweis war dabei umso mehr geboten, als der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab in Bezug auf die Neuheit und die erfinderische T\u00e4tigkeit zumindest im Hinblick auf druckschriftlichen Stand der Technik identisch ist (BGH NJW 2006, 3208 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren ist die Abmahnung auch deshalb rechtswidrig, weil die Kl\u00e4gerin darin den Gegenstand des Schutzrechts nicht hinreichend erl\u00e4utert und den Verletzungsvorwurf nicht n\u00e4her begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwar nennt die Beklagte zu 1) in ihrer Abmahnung die Nummer, den Titel des Gebrauchsmusters sowie die Bezeichnung \u201eNeue Welle\u201c und stellt zugleich dar, dass sie sich gegen die Werbung und den Vertrieb wendet.<\/p>\n<p>Jedoch muss bei einer Schutzrechtsverletzung der Verletzungstatbestand genau gekennzeichnet und der Schutzbereich richtig und vollst\u00e4ndig wiedergegeben werden (vgl. Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Auflage, Rn. 81, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Dem gen\u00fcgt die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung, der auch keine Gebrauchsmusterschrift beigef\u00fcgt war, nicht. Denn das Gebrauchsmuster sch\u00fctzt ein durch zahlreiche Merkmale gekennzeichnetes System zur Abdeckung der Verschmutzungsbereiche von Lichtbahnen und Lichtplatten aus Kunststoff, so dass die blo\u00dfe Wiedergabe des Titels des Gebrauchsmusters zur vollst\u00e4ndigen Wiedergabe des Schutzbereichs des Gebrauchsmusters nicht ausreichen kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNeben der Beklagten zu 1) haben auch die Beklagten zu 2) und zu 3) f\u00fcr die unerlaubte Handlung einzustehen, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu bestimmen haben.<\/p>\n<p>III. 1.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten, das sie die unerlaubte Handlung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus \u00a7 823 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB zu. Die geltend gemachten Forderungen sind auch unstreitig angemessen, wobei sich die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Gegenstandswertes an der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren orientiert hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 u. S. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02186 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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