{"id":1198,"date":"2003-11-20T17:00:19","date_gmt":"2003-11-20T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1198"},"modified":"2016-04-21T11:31:33","modified_gmt":"2016-04-21T11:31:33","slug":"4-o-11701-kettengleitmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1198","title":{"rendered":"4 O 117\/01 &#8211; Kettengleitmittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 151<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2003, Az. 4 O 117\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gern auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 14.500,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) war eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 384 282 (Klagepatent, Anlage K 1), das am 14. Februar 1990 angemeldet und dessen Erteilung am 29. M\u00e4rz 1995 bekannt gemacht wurde. Nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage hat die Kl\u00e4gerin zu 1) das Klagepatent gem\u00e4\u00df Vertrag vom 30. November 2001 (Anlage K 10) auf die KL2 Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>In seiner urspr\u00fcnglichen Fassung betraf das Klagepatent die Verwendung von sekund\u00e4ren und\/oder terti\u00e4ren Aminen als Kettengleitmittel. Auf Einspruch wurde das Klagepatent durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 15. Januar 1997 widerrufen. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hob die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 14. April 1999 die Einspruchsentscheidung auf und verwies die Sache an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zur\u00fcck, das Klagepatent in der von der Kl\u00e4gerin erstellten abge\u00e4nderten Fassung aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft nunmehr noch die Verwendung von sekund\u00e4ren Aminen als Kettengleitmittel. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung von sekund\u00e4ren Aminen und\/oder Salzen derartiger Amine der allgemeinen Formeln (Ia), (Ib) und (Ic),<\/p>\n<p>R-NH-(CH2)3NH2 (Ia)<\/p>\n<p>R-NH-(CH2)3N+H3X- (Ib)<\/p>\n<p>R-N+H2-(CH2)3-N+H32X- (Ia),<\/p>\n<p>wobei die Reste R jeweils bedeuten:<\/p>\n<p>einen linearen oder verzweigten, ges\u00e4ttigten oder einfach oder mehrfach unges\u00e4ttigten Alkylrest mit 12 bis 18 C-Atomen,<\/p>\n<p>X- ein Anion aus der Gruppe Amidosulfonat, Nitrat, Halogenid, Sulfat, Hydrogencarbonat, Carbonat, Phosphat oder R1-COO- bedeutet, wobei der Rest R1 f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8211; Wasserstoff<\/p>\n<p>&#8211; einen substituierten oder unsubstituierten, linearen oder verzweigten Alkylrest mit 1 bis 20 C-Atomen oder Alkenrest mit 2 bis 20 C-Atomen, die als Substituenten mindestens einen Hydroxy-, Amin- oder Iminrest aufweisen k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>&#8211; einen substituierten oder unsubstituierten Phenylrest, der als Substituenten einen Alkylrest mit 1 bis 20 C-Atomen aufweisen kann, steht,<\/p>\n<p>in Mengen von 1 bis 100 Gew.-%, gegebenenfalls zusammen mit \u00fcblichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Hilfs- und Zusatzstoffen, als Kettengleitmittel f\u00fcr automatische Ketten- und Bandschmieranlagen in der Lebensmittelindustrie, die zum Transport von Kunststoffgebinden aus Polyethylenterephthalat dienen.\u201e<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent wurde von der Beklagten Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eTC \u2013 KGM SYN 300\u201c ein Transportbandschmiermittel f\u00fcr Glas- und PET-Linien, welches gem\u00e4\u00df seiner technischen Dokumentation (Anlage K 7) aus Alkylaminsalzen, Tensiden und organischen S\u00e4uren aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf den Analysebericht gem\u00e4\u00df Anlage K 15 und das Analyseergebnis gem\u00e4\u00df Anlage K 8 vertreten die Kl\u00e4ger die Auffassung, das vorbezeichnete Produkt mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte wird deshalb von der Kl\u00e4gerin zu 1) wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung und von der Kl\u00e4gerin zu 2) als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>sinnf\u00e4llig als Bandschmiermittel f\u00fcr Transportb\u00e4nder f\u00fcr PET-Flaschentransport hergerichtetes N-Alkylpropylendiamin der Formel<\/p>\n<p>C18H35 \u2013 NH \u2013 (CH2) 3NH2,<\/p>\n<p>hilfsweise: und Salze von sekund\u00e4ren Aminen der Formeln<\/p>\n<p>R-NH-(CH2)3N+H3X-,<\/p>\n<p>R-N+H2-(CH2)3-N+H32X-,<\/p>\n<p>wobei die Reste jeweils bedeuten: einen linearen oder verzweigten, ges\u00e4ttigten oder einfach oder mehrfach unges\u00e4ttigten Alkylrest mit 12 bis 18 C-Atomen und X- bedeutet R1-COO-, wobei der Rest R1 f\u00fcr einen substituierten oder unsubstituierten, linearen oder verzweigten Alkylrest mit 1 C-Atom aufweist,<\/p>\n<p>in Mengen von 1 bis 100 Gew.-% gegebenenfalls mit \u00fcblichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Hilfs- oder Zusatzstoffen, als Kettengleitmittel f\u00fcr automatische Ketten- und Bandschmieranlagen in der Lebensmittelindustrie, die zum Transport von Kunststoffgebinden aus Polyethylenterephthalat dienen,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>N-Alkylpropylendiamin der vorbezeichneten Formel, hilfsweise: und Salze von sekund\u00e4ren Aminen der vorbezeichneten Formeln, in Mengen von 1 bis 100 Gew.-% gegebenenfalls zusammen mit \u00fcblichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Hilfs- oder Zusatzstoffen, ohne Zustimmung des Inhabers des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 384 282 anderen als zur Benutzung des Patents EP 0 384 282 berechtigten Personen zur Verwendung als Kettengleitmittel f\u00fcr automatische Ketten- und Bandschmieranlagen in der Lebensmittelindustrie, die zum Transport von Kunststoffgebinden aus Polyethylenterephthalat dienen,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin zu 2) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 29. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Produktnamen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, insbesondere f\u00fcr die Bandschmiermittel \u201eSYN 300\u201c, sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote unter Angabe der Produktnamen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, insbesondere f\u00fcr das Bandschmiermittel \u201eSYN 300\u201c sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) angegebenen Bandschmiermitteln unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 2) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1) bezeichneten, seit dem 29. April 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2)<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>3)<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, ihr im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und vertritt die Ansicht, der Rechtsstreits sei zumindest auszusetzen, da sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, da sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass das angegriffene Schmiermittel von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft in seiner aufrecht erhaltenen Fassung die Verwendung von sekund\u00e4ren Aminen als Kettengleitmittel f\u00fcr automatische Ketten- und Bandschmieranlagen in der Lebensmittelindustrie, welche zum Transport von Kunststoffgebinden aus PET dienen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift werden in Abf\u00fcllanlagen f\u00fcr Lebensmittel F\u00f6rderanlagen verwendet, die \u00fcber Tauchschmieranlagen oder automatische Bandschmiersysteme mit f\u00fcr die Schmierung und Sauberhaltung geeigneten w\u00e4ssrigen Schmiermittelzubereitungen versehen werden.<\/p>\n<p>Aus der DE 23 13 330 und der DE 36 31 953 sind nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift zum einen Schmiermittel auf Seifenbasis und zum anderen Schmiermittel auf Basis von prim\u00e4ren Fettaminen bekannt. Hauptnachteile dieser Verfahren ist einerseits die starke Wasserabh\u00e4ngigkeit der Schmiermittelzubereitung auf Seifenbasis und andererseits die regelm\u00e4\u00dfig notwendige Systemreinigung aufgrund der auftretenden Ausf\u00e4llungen.<\/p>\n<p>Weiter ist aus der DE 38 31 448 eine seifenfreie Schmiermittelzubereitung f\u00fcr die Verwendung beim Transport von Glas- oder PET-Flaschen bekannt, die nach Aussage der Klagepatentschrift jedoch relativ g\u00fcnstige Wachstumsbedingungen f\u00fcr Mikroorganismen schafft und eine geringe Reinigungskraft sowie ein nur schwer kontrollierbares Schaumverhalten aufweist.<\/p>\n<p>Ferner werden in der US-A 3 718 588, der US-A 3 754 100 und der EP 0 372 628 Schmiermittelzubereitungen f\u00fcr Transportb\u00e4nder in Flaschenabf\u00fcllanlagen beschrieben, die ein Salz eines Phosphatesters, die L\u00f6sung eines Phosphatesters bzw. ein Fettalkylamin enthalten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund legt die Klagepatentschrift der Erfindung die Aufgabe zugrunde, Kettengleit- bzw. Schmiermittel f\u00fcr automatische zum Transport von Kunststoffgebinden dienende Ketten- oder Bandschmieranlagen bereitzustellen, die einen guten Reibwert, eine ausgezeichnete Schmierwirkung, ein geringes Schaumverhalten sowie eine gute &#8211; auch mikrobizide &#8211; Reinigungswirkung besitzen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>Verwendung von<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>sekund\u00e4ren Aminen und\/oder Salzen derartiger Amine der allgemeinen Formeln (Ia), (Ib) und (Ic),<\/p>\n<p>R-NH-(CH2)3NH2 (Ia)<\/p>\n<p>R-NH-(CH2)3N+H3X- (Ib)<\/p>\n<p>R-N+H2-(CH2)3-N+H32X- (Ia),<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>1.1<\/p>\n<p>die Reste R jeweils bedeuten:<\/p>\n<p>&#8211; einen linearen oder verzweigten,<\/p>\n<p>&#8211; ges\u00e4ttigten oder einfach oder mehrfach unges\u00e4ttigten Alkylrest<\/p>\n<p>&#8211; mit 12 bis 18 C-Atomen,<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>X- jeweils bedeutet ein Anion aus der Gruppe Amidosulfonat, Nitrat, Halogenid, Sulfat, Hydrogencarbonat, Carbonat, Phosphat oder R1-COO- bedeutet, wobei<\/p>\n<p>1.2.1<\/p>\n<p>der Rest R1 steht f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8211; Wasserstoff<\/p>\n<p>&#8211; einen substituierten oder unsubstituierten, linearen oder verzweigten Alkylrest mit 1 bis 20 C-Atomen oder Alkenrest mit 2 bis 20 C-Atomen, die als Substituenten mindestens einen Hydroxy-, Amin- oder Iminrest aufweisen k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>&#8211; einen substituierten oder unsubstituierten Phenylrest, der als Substituenten einen Alkylrest mit 1 bis 20 C-Atomen aufweisen kann;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>in Mengen von 1 bis 100 Gew.-%<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>gegebenenfalls zusammen mit \u00fcblichen Verd\u00fcnnungsmitteln oder Hilfs- und Zusatzstoffen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>als Kettengleitmittel f\u00fcr automatische Ketten- und Bandschmieranlagen in der Lebensmittelindustrie, die zum Transport von Kunststoffgebinden aus Polyethylenterephthalat dienen.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift weisen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Amine einen guten Reibwert, ein geringes Schaumverhalten, gute Reinigungswirkung und gute mikrobizide Eigenschaften auf. Des weiteren besitzen die erfindungsgem\u00e4\u00df zu verwendenden Amine den Vorteil, im Gegensatz zu Standard-Seifenprodukten keine Spannungsri\u00dfkorrosion zu verursachen und damit problemlos in Abf\u00fcllanlagen mit PET-Gebinden eingesetzt werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4ger rechtfertigt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Mengen von 1 bis 100 Gewichtsprozent sekund\u00e4re Amine der Formel (Ia) (Hauptantrag) oder neben diesen Aminen auch Salze derartiger Amine der Formel (Ib) und (Ic) (Hilfsantrag) vorhanden sind.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger eine Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache allein wegen Verwirklichung der Formel (Ia) begehren, haben die Kl\u00e4ger den Verletzungstatbestand auch nach dem Bestreiten der Beklagten, freie Amine der Formel (Ia) w\u00fcrden in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Menge nicht vorliegen, nicht schl\u00fcssig dargelegt. Aus der technischen Dokumentation gem\u00e4\u00df Anlage K 7 ergibt sich lediglich das Vorhandensein von Alkylaminsalzen und nicht (auch) von freien Aminen der allgemeinen Formel (Ia). Wie die Kl\u00e4ger selber einr\u00e4umen (GA 68), trifft das Analyseergebnis gem\u00e4\u00df Anlage K 8 eine Aussage \u00fcber das Vorhandensein von Aminen unabh\u00e4ngig davon, in welcher Form (freie Form oder Salzform) sie sich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinden. Damit erlaubt \u2013 worauf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat \u2013 die Analyse jedoch keine Aussage dazu, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform freie Amine gem\u00e4\u00df der Formel (Ia) \u00fcberhaupt und \u2013 wenn ja \u2013 in den in Merkmal 2 angegebenen Mengen vorhanden sind. Das Vorbringen der Kl\u00e4ger, der der technischen Dokumentation gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zu entnehmende PH-Wert von ca. 7,6 deute auf das Vorhandensein vornehmlich freier Amine hin, rechtfertigt f\u00fcr sich noch nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die in Merkmal 2 vorgegebene Menge von mindestens einem Gewichtsprozent \u00fcberschritten wird. Soweit die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Aussage in dem Analysenbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 15 hingewiesen haben, wonach der Aminstickstoff in der Probe zu 95 % neutralisiert sei, d.h. 5 % des Aminstickstoffs im Rohstoff frei vorliegen w\u00fcrde, sind sie dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegen getreten, dass dies gerade ein Hinweis daf\u00fcr sei, dass freie Amine nur zu einem geringen Anteil vorliegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im Rahmen ihres Hauptantrages (Verwirklichung der Formel (Ia)) kann der Kl\u00e4gerin nicht in ihrer Einsch\u00e4tzung gefolgt werden, f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung sei es gleichg\u00fcltig, ob das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene sekund\u00e4re Amin in der freien oder in der zugeh\u00f6rigen Salzform vorliege, und es sei allein entscheidend, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Amine \u201eals solche\u201c in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachweisbar seien. Dem steht entgegen, dass in Merkmal 1 bestimmte allgemeine Formeln &#8211; (Ib) und (Ic) &#8211; f\u00fcr die Salzbildung angegeben sind. Nur Salze, die diesen Formeln entsprechen, unterfallen dem Klagepatent. Unterscheidet der Patentanspruch aber zwischen erfindungsgem\u00e4\u00dfen sekund\u00e4ren Aminen und deren Salzen, ist es ausgeschlossen, Salze der Amine nur deshalb der Formel (Ia) f\u00fcr freie Amine zu unterstellen, weil im Rahmen der Analyse freie Amine aus den Salzen gebildet werden und damit nachweisbar sind. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung kann allein das angegriffene Produkt in seinem gebrauchsfertigen Zustand sein.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndetheit des von den Kl\u00e4gern gestellten Hilfsantrages w\u00fcrde voraussetzen, dass in den in Merkmal 2 genannten Mengen Amine und\/oder Salze gem\u00e4\u00df den Formeln (Ia) bis (Ic) vorliegen. Das angegriffene Schmiermittel m\u00fcsste also \u00fcber Aminsalze der in Merkmal 1 konkret bezeichneten Formeln (Ib) und\/oder (Ic) verf\u00fcgen und diese m\u00fcssten allein oder zusammen mit Aminen der Formel (Ia) in Mengen von 1 bis 100 Gewichtsprozent vorliegen. Derartiges l\u00e4sst sich auf Grundlage des Kl\u00e4gervorbringens jedoch nicht feststellen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger darauf abstellen, dass im Produkt der Beklagten Essigs\u00e4ure zu einem Anteil von 1,3 % vorhanden ist und in der Klagepatentschrift (Seite 4, Zeilen 47 f) mit Acetat das Salz der Essigs\u00e4ure ausdr\u00fccklich als Beispiel f\u00fcr organische Ionen X\u2013 vom Typ R1\u2013COO\u2013 genannt sind, haben sie auch auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt, weshalb aus der Anwesenheit von Essigs\u00e4ure zu einem Anteil von 1,3 % im Analyseergebnis gem\u00e4\u00df Anlage K 8 zwingend auf die Verwirklichung der Formel (Ib) oder (Ic) zu schlie\u00dfen sein soll. Vor allem aber ist dem Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht zu entnehmen, in welchen gewichtsprozentualen Mengen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aminsalze der Formel (Ib) und (Ic) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sein sollen. Ohne diese Angaben l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Mengen von 1 bis 100 Gewichtsprozent sekund\u00e4re Amine und\/oder Salze derartiger Amine der allgemeinen Formel (Ia) bis (Ic) vorhanden sind. Das Analyseergebnis gem\u00e4\u00df Anlage K 8 ist insoweit ohne Aussagekraft, da ihm nicht entnommen werden kann, dass gerade die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Salzformeln (Ib) und (Ic) und nicht etwa auch andere Aminsalze Grundlage des Ergebnisses \u00fcber die gefundenen Mengen an Aminen sind.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt werden kann ferner dem von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Vorbringen, dem in der technischen Dokumentation gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zur Kennzeichnung des Produktaufbaus verwendeten Begriff \u201eAlkalyminsalze\u201c sei zu entnehmen, dass das angegriffene Schmiermittel erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aminsalze aufweise. Alkalymine bezeichnet die sich von Alkanen ableitenden prim\u00e4ren, sekund\u00e4ren und terti\u00e4ren Amine, Dialkyl- und Trialkylamine (R\u00f6mpp, Chemielexikon, Stichwort: Alkylamine). Da unter das Klagepatent nur sekund\u00e4re Amine und Salze derartiger sekund\u00e4rer Amine fallen, ist es ausgeschlossen, aus der Verwendung des Begriffs Alkylaminsalze, also einer Bezeichnung, die u.a. auch Salze von terti\u00e4ren Aminen umfasst, auf die Verwirklichung von Merkmal 1 des Patentanspruchs 1, welches lediglich Formeln f\u00fcr Salze von sekund\u00e4ren Aminen benennt, zu schlie\u00dfen. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Salze von sekund\u00e4ren Aminen aufweist, tr\u00e4gt das Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht die Feststellung, dass es sich insoweit gerade um solche Salze handelt, die den allgemeinen Formeln (Ib) oder (Ic) unterfallen. Salze von sekund\u00e4ren Aminen, die den vorbezeichneten Formeln und den in den Merkmalen 1.1. und 1.2. genannten Anforderungen an den Rest R und das Anion X nicht entsprechen, fallen nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Dementsprechend h\u00e4tte es \u2013 worauf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat \u2013 den Kl\u00e4gern oblegen, substantiiert darzulegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die in Patentanspruch 1 konkret bezeichneten Salze sekund\u00e4rer Amine zum Einsatz kommen. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Analysebericht (Anlage K 15) und das ebenfalls vorgelegte Analyseergebnis (Anlage K 8) sind hierzu nicht ausreichend, da sie keine Aussage zu den analysierten Salzformen beinhalten, das Klagepatent aber nur bestimmte Salzformen unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 151 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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