{"id":1196,"date":"2014-11-27T17:00:06","date_gmt":"2014-11-27T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1196"},"modified":"2016-05-19T13:10:13","modified_gmt":"2016-05-19T13:10:13","slug":"4a-o-8614-heizkessel-mit-brenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1196","title":{"rendered":"4a O 86\/14 &#8211; Heizkessel mit Brenner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02354<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2014, Az. 4a O 86\/14<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: 15 U 139\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 22.08.2014 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenpunkts vorl\u00e4ufig vollstreckbar; die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter, Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 970 XXX B1 (im Folgenden kurz: Verf\u00fcgungspatent) im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Verf\u00fcgungspatents. Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eMit einem Brenner ausger\u00fcsteter Heizkessel\u201c. Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.03.1998 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten vom 24.03.1997 eingereicht. Das Verf\u00fcgungspatent wurde erteilt und der Hinweis auf dessen Erteilung am 05.12.2001 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) erhob unter dem 25.04.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent (vgl. Anlage AST8), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eMit einem Brenner ausger\u00fcsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr heisse Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf (111, 111`), welcher ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37, 143) aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) einem Flammenumlenkteil (39), dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil (39) derart ausgebildet ist, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr heisse Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird Figur 2 des Verf\u00fcgungspatents, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizkessel im L\u00e4ngsschnitt zeigt, nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>In Fig. 2 ist in einem Kessel 11 eine Brennkammer 17 gebildet. In dieser befindet sich ein Flammrohr 23 mit einer Flamm\u00f6ffnung 37. Der W\u00e4rmetauscher 15 ist mit Rohren 40 ausgestattet, die mit Abstand zueinander angeordnet sind, so dass sich Zwischenr\u00e4ume 41 bilden, durch die das Gas den W\u00e4rmetauscher 15 durchstr\u00f6men kann. Gegen\u00fcber der Flamm\u00f6ffnung 37 ist ein Umlenkteil 39 angeordnet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist auf dem Gebiet der Heiztechnik t\u00e4tig, wobei ein wesentlicher Anteil ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in der Vergabe von Lizenzen liegt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist ein deutsches Unternehmen, welches unter anderem Heiztechniksysteme herstellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist im Vertrieb unter anderem von Heizungs-, Klima- und L\u00fcftungstechnik t\u00e4tig; sie ist mit der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) \u00fcber einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag verbunden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent war bzw. ist Gegenstand eines parallelen Rechtsstreits zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und unter anderem der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf verurteilte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit Urteil vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1\/14, im Folgenden kurz: \u201edas OLG-Urteil\u201c) im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df wegen Verletzung des hiesigen Verf\u00fcgungspatents. F\u00fcr die Einzelheiten wird auf das in Anlage AST6 vorliegende Urteil Bezug genommen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im OLG-Urteil hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, \u00fcber die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat. F\u00fcr die Einzelheiten wird auf die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde in Anlage AG1 verwiesen. Angegriffen im Parallelverfahren waren \u00d6l-Brennwertger\u00e4te mit einem Heizkessel, die unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden auch: urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform) von den Verf\u00fcgungsbeklagten vertrieben wurden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten stellen nunmehr her und vertreiben \u00d6l-Brennwert-Ger\u00e4te mit den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils baugleiche Heizkessel aufweisen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Heizkessel mit einem Brenner, einem Geh\u00e4use, das einen Kesselraum umh\u00fcllt und einem Brennerkopf, welcher in einer Brennkammer angeordnet ist und ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besitzen jeweils einen Wendelrohrw\u00e4rmetauscher, dessen einzelne Rohrwendeln auf Abstand gehalten sind. Durch die hierdurch gebildeten Durchl\u00e4sse str\u00f6men hei\u00dfe Gase aus der Brennkammer in eine Abgaskammer. An den Wendelrohrw\u00e4rmetauscher schlie\u00dft sich eine zylindrische Wand an, welche an einen Kl\u00f6pperboden angeschwei\u00dft ist. Der Kl\u00f6pperboden besteht aus einem gew\u00f6lbten Boden und einer zylindrischen Wand. Weder die zylindrische Wand noch der Kl\u00f6pperboden weisen Durchl\u00e4sse auf. Die R\u00fcckwand des Kl\u00f6pperbodens, dessen Durchmesser geringer ist als der Durchmesser des Wendelrohrw\u00e4rmetauschers, ist wassergek\u00fchlt. Zur Veranschaulichung wird eine von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gefertigte Abbildung aus Anlage AST26 eingeblendet, wobei die Bezeichnung bzw. patentgem\u00e4\u00dfe Bewertung der einzelnen Teile zwischen den Parteien teilweise streitig ist:<\/p>\n<p>Die (nunmehr) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich \u2013 soweit f\u00fcr das vorliegende Verfahren relevant \u2013 von den urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die Gegenstand des OLG-Urteil vom 27.02.2014 waren, lediglich darin, dass von den 10 Windungen (Durchl\u00e4ssen) des W\u00e4rmetauschers ca. 1,5 Windungen mit einer Kunststoffmasse versehen sind. Auf ihrer Internetseite (vgl. Anlage AST12) schreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hierzu:<\/p>\n<p>\u201eDabei wurden die Durchl\u00e4sse des Inox-Radial-W\u00e4rmetauschers brennert\u00fcrseitig \u00fcber 1,5 Windungen mit einer durchlaufenden, hochhitzebest\u00e4ndigen Abdichtung versehen. Dies f\u00fchrt zur geringeren Erw\u00e4rmung der Brennert\u00fcr und schnellerem Abk\u00fchlen im Servicefall.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber auf \u00e4quivalente Weise. Soweit 1,5 Windungen mit Kunststoffmasse verstopft sind, \u00e4ndere dies nicht an der Merkmalsverwirklichung. Die Durchl\u00e4sse seien trotz der nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten Kunststoffmasse weiter vorhanden, was f\u00fcr eine Patentverletzung ausreichend sei. Die Abdichtung habe auf die technische Funktion des W\u00e4rmetauschers keinen oder jedenfalls keinen wesentlichen Effekt, wie die Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in Anlage AST12 und ein Vergleich der Nennleistung der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den Nennleistungen der jetzigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegten. Dar\u00fcber hinaus stehe die Kunststoffmasse einer Patentverletzung auch deshalb nicht entgegen, da diese Abdichtung leicht entfernbar sei und zudem schon nach kurzer Betriebsdauer des Heizkessels angegriffen werde. Hierzu hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Test \u00fcber 19 Betriebsstunden in Volllast durchgef\u00fchrt und ein Streichholz an eine aus einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entfernten Abdichtung gehalten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, es k\u00f6nne hierauf basierend fest davon ausgegangen werden, dass die Kunststoffmasse in den Windungen nach kurzer Zeit verrotte und die Durchl\u00e4sse frei w\u00fcrden. Die zum Beleg des Gegenteils von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Untersuchungsergebnisse seien ungeeignet, insbesondere sei die dort gew\u00e4hlte Testdauer zu kurz. Ferner sei der Vortrag zu den Tests der Verf\u00fcgungsbeklagten in sich widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>Sollte man eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung aufgrund der Kunststoffabdichtung der Durchl\u00e4sse verneinen, l\u00e4ge zumindest aber eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die vom Verf\u00fcgungspatent geforderte, verbesserte und gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung bestehe auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, so dass eine Gleichwirkung zu bejahen sei. Das Verschlie\u00dfen einzelner Durchl\u00e4sse sei auch naheliegend f\u00fcr den Fachmann. Schlie\u00dflich sei die abgewandelte L\u00f6sung auch gleichwertig zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale liege ebenfalls eine Verletzung vor; insoweit sei den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf im Urteil vom 27.02.2014 (Anlage AST6) zu folgen. Hierbei sei zutreffend als patentgem\u00e4\u00dfe Flamme die sog. technische Flamme anzusehen, zu der nicht nur die sichtbare Flamme, sondern auch die Zone der Nachreaktion z\u00e4hle.<\/p>\n<p>Es bestehe auch ein Verf\u00fcgungsgrund, insbesondere sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ausreichend gesichert. Dies zeige sich schon daran, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten den Rechtsbestand \u00fcber einen Zeitraum von 8 Jahren (seit der Klageeinreichung im Parallelverfahren I-15 U 1\/14 im Jahre 2006) nicht angegriffen und erst nach dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 27.02.2014 eine Nichtigkeitsklage eingereicht haben. Ferner st\u00fctze sich die Nichtigkeitsklage \u2013 unstreitig \u2013 nur auf Entgegenhaltungen, die bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, ihr drohen erhebliche Nachteile f\u00fcr ihre Marktposition, da sie bei fortgesetzter Verletzung des Verf\u00fcgungspatents hieran keine neuen Lizenzen vergeben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt am 29.07.2014 eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform und untersuchte diese. Sie hat mit Schriftsatz vom 22.08.2014, bei Gericht am 25.08.2015 eingegangenen, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.08.2014 entschieden, hier\u00fcber nicht ohne eine von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hilfsweise beantragte m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind, wobei die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers brennert\u00fcrseitig \u00fcber 1,5 Windungen mit einer Kunststoff-Masse versehen sind.<\/p>\n<p>Hilfsweise:<\/p>\n<p>Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauseher umgelenkt wird, und wenn die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase \u00fcber die L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind, wobei die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers \u00fcber 8,5 Windungen frei sind und brennert\u00fcrseitig \u00fcber 1,5 Windungen mit einer Kunststoff-Masse versehen sind.<br \/>\n(Anspruch 1, \u00e4quivalent)<\/p>\n<p>II. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>III. F\u00fcr den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen und den Hilfsantrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2 Mio. Euro anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen vor, es l\u00e4ge weder ein Verf\u00fcgungsgrund noch ein Verf\u00fcgungsanspruch vor. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten auch bei Zugrundelegung der Auslegung im OLG-Urteil vom 27.02.2014 das Verf\u00fcgungspatent nicht, da es an \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordneten Durchl\u00e4ssen fehle. Durch die Kunststoffmasse \u00fcber 1,5 Windungen seien dort keine patentgem\u00e4\u00dfen Durchl\u00e4sse (mehr) vorhanden. Die Kunststoffmasse werde auch beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verbrannt, so dass Durchl\u00e4sse entst\u00e4nden. Dies k\u00f6nne auch der Test der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht belegen. Die eingesetzte Kunststoffmasse sei hochhitzebest\u00e4ndig und nicht leicht entfernbar. Die Kunststoffmasse verrotte auch nicht, was (Dauer-) Versuche der Verf\u00fcgungsbeklagten mit zwei Heizkesseln belegten. Auch der Streichholz-Test der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin k\u00f6nne dies nicht nachweisen, insbesondere da die Kunststoffmasse im eingebauten Zustand durch 60 \u00b0 C warmes Wasser in den Rohren gek\u00fchlt werde.<\/p>\n<p>Allerdings sei die Auslegung im OLG-Urteil unzutreffend. Gehe man dagegen von einer korrekten Auslegung aus, k\u00f6nne eine Verletzung auch weiterer Merkmale des Verf\u00fcgungspatents nicht festgestellt werden. Das OLG-Urteil enthalte eine Reihe von Fehlern, die zum Erfolg der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde f\u00fchren werde. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Flamme sei nur eine sichtbare Flamme und nicht auch eine Reaktionszone, bei denen der CO-Konzentrationswert oberhalb einer sehr niedrigen Grenze liege. Das vom OLG D\u00fcsseldorf eingeholte Gutachten zu dieser Frage enthalte Fehler, L\u00fccken und Widerspr\u00fcche; das OLG D\u00fcsseldorf habe sich hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>Die Auslegung des OLG D\u00fcsseldorf sei auch deshalb unzutreffend, da hiernach als Flammenumlenkteil zwingend s\u00e4mtliche Vorrichtungsbereiche umfasst w\u00fcrden, die f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Flammenumkehr um 180\u00b0 erforderlich sind. Die Verurteilung im OLG-Urteil beruhe darauf, dass aufgrund der weiten Flammendefinition auch solche Teile der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Flammenumlenkteil gez\u00e4hlt worden seien, bei denen nur hei\u00dfe Gase umgelenkt w\u00fcrden. Bei der (urspr\u00fcnglichen wie jetzigen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform reiche die (sichtbare) Flamme jedoch nicht einmal an den Kl\u00f6pperboden heran. Der zylindrische Bereich am Kl\u00f6pperboden sei bei richtiger Auslegung nicht Teil des Flammenumlenkteils, sondern der Brennkammer. Unstreitig befinden sich im gesamten Bereich stromabw\u00e4rts der Flammrohr\u00f6ffnung (der auch den zylindrischen Teil des Kl\u00f6pperboden umfasst) keine Durchl\u00e4sse.<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegung der aus Sicht der Verf\u00fcgungsbeklagten unzutreffenden Auslegung im OLG-Urteil vom 27.02.2014 sei das Verf\u00fcgungspatent vom Stand der Technik DE 32 12 XXX (Entgegenhaltung K3, Anlage AST17) neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Da im Rechtsbestandsverfahren dieselbe Auslegung wie im Verletzungsverfahren angewendet werden muss, bestehe eine Zwickm\u00fchlensituation, so dass es entweder an einer Verletzung oder am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents mangele.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2014 (Bl. 200 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag ist unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten kein Anspruch auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keinen Verf\u00fcgungsanspruch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Verf\u00fcgungspatent zu nennen) betrifft einen mit einem Brenner ausger\u00fcsteten Heizkessel oder Durchlauferhitzer (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass im Stand der Technik FR 9 300 XXX eine Reihe von Anordnungen von Heizkesseln gezeigt werden, die aber auf Gasbrenner ausgerichtet sind. Diese Gasbrenner weisen den Vorteil auf, dass sie sehr platzsparend sind und keinen separaten Heizungsraum ben\u00f6tigen (Abs. [0002]). Allerdings besteht ein Bed\u00fcrfnis, solche platzsparenden Heizanlagen zu entwickeln, die mit dem Brennstoff \u00d6l betrieben werden k\u00f6nnen, da \u00d6l gegen\u00fcber Gas hinsichtlich der Vorratshaltung vorteilhafter ist. Auch die Versorgung bzw. das Auff\u00fcllen des \u00d6ltanks mit \u00d6l ist wesentlich einfacher und weniger gef\u00e4hrlich als bei Gas.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt ferner den Stand der Technik GB-A-792 XXX, die einen Heizkessel mit einem Kesselraum offenbart, welcher durch einen W\u00e4rmetauscher aus einem speziell gewundenen Rohr in eine vom W\u00e4rmetauscher umwundene Feuerkammer und eine den W\u00e4rmetauscher umgebende Abgaskammer aufteilt. Gegen\u00fcber einem stirnseitig angeordneten Schamotte-Flammtopf, in welchem ein Brennerkopf anzuordnen ist, ist eine Kopfanordnung ausgebildet, an welcher die hei\u00dfen Gase umgelenkt und verwirbelt werden. Durch die Verwirbelung geraten unverbrannte Gase von der Peripherie zur\u00fcck in die zentrale Flamme. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass eine Rezirkulation des Gases in die Flamme lediglich im Kesselraum au\u00dferhalb des Flammenkopfes vorgesehen ist und dass sich mit einem solchen Kessel deshalb Brennstoffe lediglich mit hohen Abgasemissionen verbrennen lassen (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Verf\u00fcgungspatent die DE-A-32 12 XXX (vorgelegt als Anlage AST17, in Abs. [0005] f\u00e4lschlich als DE-A-32 12 XXX bezeichnet), aus der nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ein Heizkessel nach dem Oberbegriff seines Anspruchs 1 bekannt ist. Der Kessel ist mit einem senkrecht stehenden Wendelrohr als W\u00e4rmetauscher versehen. Oberseitig des Kessels ist ein Brennerkopf eines Sturzbrenners angeordnet. Gegen\u00fcber der Feuer\u00f6ffnung des Flammbechers des Sturzbrenners ist eine konkave Schamottplatte angeordnet. Um die Schamottplatte und die zwischen Feuer\u00f6ffnung und Schamottplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer ist der W\u00e4rmetauscher angeordnet, welcher einen um den W\u00e4rmetauscher herum angeordneten, ringf\u00f6rmigen Heizgaszug von der Brennkammer trennt. Durch die Schamottplatte werden die hei\u00dfen Gase zur\u00fcck zum Brennerkopf umgelenkt. Die Windungen des Wendelrohres sind in einem mittleren Bereich eng anliegend. Durch zunehmende \u00d6ffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den \u00e4u\u00dferen Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den W\u00e4rmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (Abs. [0005]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur aus der DE 32 12 XXX A1 (Anlage AST17) eingeblendet:<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik DE-A-32 12 XXX kritisiert das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass die Temperatur des Heizgases im \u00e4u\u00dferen Heizgaszug noch derart hoch ist, dass Strahlungsw\u00e4rme von einem den Heizgaszug umschlie\u00dfenden und durch die Heizgase bestrichenen Schamotterohr auf den W\u00e4rmetauscher \u00fcbertragen werden kann (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt es das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0007] als seine Aufgabe, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem \u00d6l- oder Gasbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlagen ist. Zudem soll sich die Heizanlage durch sehr niedrige Abgaswerte und kleine W\u00e4rmeverluste und auch einen niedrigen Ger\u00e4uschpegel auszeichnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgaben schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>(1) Heizkessel (11) mit<br \/>\na) einem Brenner,<br \/>\nb) einem Geh\u00e4use (13), das einen Kesselraum umh\u00fcllt,<br \/>\nc) einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher (15),<br \/>\nd) einem Brennerkopf (111, 111\u2018) und<br \/>\ne) einem Flammenumlenkteil (39).<\/p>\n<p>(2) Der W\u00e4rmetauscher (15)<br \/>\na) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf<br \/>\nb) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<br \/>\naa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<br \/>\nbb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>(3) Der Brennerkopf (111, 111\u2018)<br \/>\na) ist in der Brennkammer (17) angeordnet und<br \/>\nb) weist ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37, 143) auf.<\/p>\n<p>(4) Das Flammenumlenkteil (39)<br \/>\na) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115) und<br \/>\nb) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung erm\u00f6glicht es, einen Heizkessel, bei dem ein Brenner mit einer lanzenf\u00f6rmigen Flamme eingesetzt wird, ohne einen langgezogen Feuerraum zu konstruieren. Hierzu wird ein Flammenumlenkteil eingesetzt, welches die Flamme zu ihrem Ausgangspunkt zur\u00fccklenkt, wodurch die L\u00e4nge des Feuerraumes auf etwa halbe L\u00e4nge verk\u00fcrzt werden kann (Abs. [0009]). Dadurch ist die Brennkammer mit einer Flamme fast ausgef\u00fcllt, so dass der Feuerungsraum besser ausgenutzt und kompakter gestaltet werden kann. Ferner werden durch die Umlenkung der Flamme zu ihrer Wurzel hei\u00dfe Gase um das Flammrohr transportiert. Diese hei\u00dfen Gase k\u00f6nnen vorteilhaft f\u00fcr die Verbesserung des Kaltstartverhaltens des Brenners genutzt werden (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von dieser gesch\u00fctzten Lehre keinen Gebrauch, da es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten Verwirklichung des Merkmals 2 b) bb) fehlt, wonach:<\/p>\n<p>\u201e(2) Der W\u00e4rmetauscher (15) (\u2026)<br \/>\nb) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nbb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt auszulegen. Der Durchschnittsfachmann ist \u2013 wie bereits im OLG-Urteil zutreffend festgestellt worden ist \u2013 ein Diplom-Ingenieur mit Universit\u00e4ts- oder Fachhochschulstudium und einer ein- bis dreij\u00e4hrigen Erfahrung im Bereich der Verbrennungstechnik von Heizger\u00e4ten (S. 21 Abs. 3 OLG-Urteil, Anlage AST6).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZu Merkmal 2b) hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Urteil vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1\/14) auf S. 22\/23 des Urteilsumdrucks (Anlage AST6) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmetauscher teilt nach Merkmal 2a) zudem den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer auf und er weist gem\u00e4\u00df Merkmal 2b) Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind. (\u2026)<\/p>\n<p>Die zweite Anforderung, Verteilung der Durchl\u00e4sse auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer, dient dem Zweck der verbesserten sowie gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung. Infolge der auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer angeordneten Durchl\u00e4sse kann der W\u00e4rmetauscher effizienter als bei aus dem Stand der Technik bekannten, mit \u00d6l betriebenen Brennern eingesetzt werden, was entsprechend der bereits genannten Aufgabe gem\u00e4\u00df Absatz [0007] der Klagepatentschrift, eine ebenso kompakte Bauweise wie bei Gasfeuerungsanlagen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Anders als im Stand der Technik m\u00fcssen bei einer Verwendung des Brennstoffs \u00d6l die hei\u00dfen Verbrennungsgase nicht mehr (nur) zuerst entlang der Innenseite eines W\u00e4rmetauschers gef\u00fchrt werden, um dann im Endbereich des W\u00e4rmetauschers um diesen herum gelenkt und auf der Au\u00dfenseite des W\u00e4rmetauschers an diesem entlang geleitet zu werden. Vielmehr ist es infolge der Durchl\u00e4sse m\u00f6glich, die hei\u00dfen Gase auch bei \u00d6lfeuerungsanlagen radial durch zahlreiche Durchl\u00e4sse in die Abgaskammer zu f\u00fchren, wie die Klagepatentschrift beispielhaft in den Abs\u00e4tzen [0024], [0026], [0027] erl\u00e4utert. Viele Durchl\u00e4sse ergeben zusammen einen gro\u00dfen Querschnitt, jedoch mit \u00fcberall sehr geringen Abst\u00e4nden zu den W\u00e4rmetauscherwandungen. Bei der Durchfuhr der hei\u00dfen Gase durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers, insbesondere durch enge Spalte eines Wendelrohres entstehen aufgrund der Enge der Durchl\u00e4sse intensive Verwirbelungen und eine hohe Konvektion.<\/p>\n<p>Zur weiteren Optimierung der W\u00e4rme\u00fcbertragung tr\u00e4gt die Verteilung der Durchl\u00e4sse auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer bei. Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die gesamte Grenzfl\u00e4che zwischen Brennkammer und Abgaskammer genutzt und der W\u00e4rmetauscher gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt werden kann (Gutachten Dr. Hirsch, S. 5; Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. Hirsch, S. 49). Dem entsprechend f\u00fchrt die Klagepatentschrift in Absatz [0009] aus, dass durch das Wenden der Flamme und die Ummantelung des Brennerkopfs von der Flamme die ganze L\u00e4nge des Feuerraums \u201epraktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Vermeidung von Wiederholungen wird f\u00fcr die sonstige Auslegung des Begriffs \u201eW\u00e4rmetauscher\u201c in den Merkmalen 1c), 2a) und 2b) auf die Urteilsbegr\u00fcndung des OLG D\u00fcsseldorf unter II. 1. b) aa) (S. 20 \u2013 24 Anlage AST6) verwiesen.<\/p>\n<p>Den oben dargestellten, zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf zur Auslegung des Merkmals 2b) schlie\u00dft sich die Kammer nach eigener Sachpr\u00fcfung vollumf\u00e4nglich an. Dieser Teil der Auslegung ist auch von den Parteien nicht in Frage gestellt worden, wobei sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin explizit auf die Auslegung des OLG D\u00fcsseldorf berufen hat und auch die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2014 ausdr\u00fccklich die zitierten Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf als zutreffend bezeichnet hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, bei dem Merkmalsteil \u201ef\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase\u201c handele es sich um eine Zweckangabe, ist dies zwar grunds\u00e4tzlich zutreffend. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch Zweckangaben mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben k\u00f6nnen, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 Az. I-2 U 74\/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 84). Die Zweckangabe \u201ef\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase\u201c bedeutet also, dass die Durchl\u00e4sse so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass durch sie hei\u00dfe Verbrennungsgase hindurchtreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ferner enth\u00e4lt Merkmal 2b) neben jener Zweckangabe die zus\u00e4tzliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, dass<\/p>\n<p>\u201eDurchl\u00e4sse (\u2026) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind\u201c.<\/p>\n<p>Bei solchen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben darf eine funktionsorientierte Auslegung nicht dazu f\u00fchren, dass der Inhalt des Merkmals auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird und die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben ignoriert werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 42). Auch eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche ist nicht zul\u00e4ssig. Es darf im Rahmen der Auslegung also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands kommen (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Insofern verlangt Merkmal 2b) bb) dass Durchl\u00e4sse \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer vorhanden sind, unabh\u00e4ngig davon, ob die Funktion des gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rmeaustausches auch bei einer Verteilung der Durchl\u00e4sse nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Brennkammer erreicht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ausgenommen von dieser Vorgabe ist das Umlenkteil selbst, welches sich zwar in der Brennkammer befindet, aber keine Durchl\u00e4sse enthalten muss, da dieses Bauteil ansonsten seine Umlenkfunktion nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnte. Insoweit wird erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen auf S. 24 des OLG-Urteils (Anlage AST6) verwiesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von der erl\u00e4uterten Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2b) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind keine Durchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet. Unstreitig sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Auslieferzustand von 10 Windungen des W\u00e4rmetauscherrohrs im Bereich der Brennkammer ca. 1,5 durch eine Kunststoffmasse verstopft. In diesem Bereich der Brennkammer fehlt es an patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Durchl\u00e4ssen. Diese Fl\u00e4che macht ca. 15 % der relevanten Brennkammerl\u00e4nge aus. Die restlichen 85 % der L\u00e4nge lassen sich nicht als \u201eganze L\u00e4nge\u201c bezeichnen.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Durchl\u00e4sse seien trotz der Abdichtung weiter vorhanden, kann nicht gefolgt werden. Ein abgedichteter Durchlass ist offensichtlich kein patentgem\u00e4\u00dfer Durchlass f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase, da ein Hindurchtreten von Gasen unm\u00f6glich gemacht ist. Ob die Durchl\u00e4sse urspr\u00fcnglich nicht vorhanden sind, nachtr\u00e4glich durch Verschwei\u00dfen beseitigt werden oder \u2013 wie hier \u2013 durch eine Kunststoffmasse verschlossen werden, spielt keine Rolle. In allen F\u00e4llen ist die vom Merkmal 2 b) bb) verlangte M\u00f6glichkeit des Durchtritts von hei\u00dfen Gasen nicht mehr gegeben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter ausf\u00fchrt, die Kunststoffmasse k\u00f6nne leicht entfernt werden, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht zu einer Patentverletzung, so dass es auf das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit nicht ankommt. Zwar kann in Ausnahmef\u00e4llen auch bei Fehlen eines Merkmals eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z. B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 \u2013 Az. I-2 U 122\/09 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t \u2013 Tz. 141 bei Juris). Diese Ausnahmekonstellation, welche sich auf das vorhersehbare Hinzuf\u00fcgen einer Allerweltszutat durch den Abnehmer bezieht, l\u00e4sst sich grunds\u00e4tzlich auf andere Arten der Umgestaltung einer gelieferten Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertragen. Allerdings ist nicht im Ansatz vorgetragen worden, dass Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Werkzeug der Verf\u00fcgungsbeklagten t\u00e4tig werden und die Kunststoffmasse zwischen den Windungen entfernen. Hiergegen spricht schon, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die eingebrachte Kunststoffmasse ausdr\u00fccklich als vorteilhafte Weiterentwickelung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00f6ffentlich anpreisen (vgl. Anlage AST12). Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass Abnehmer auf den beworbenen Vorteil verzichten und die Kunststoffmasse zwischen den Windungen entfernen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verrotte die Kunststoffmasse im Laufe des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs, so dass die Durchl\u00e4sse wieder frei w\u00fcrden, kann dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Zwar ist zutreffend, dass auch dann eine unmittelbare Patentverletzung vorliegt, wenn bei einer hergestellten oder vertriebenen Vorrichtung ein f\u00fcr die Aufgabenl\u00f6sung wesentliches Merkmal zwar noch nicht bei der fertigen aber ungebrauchten Vorrichtung in Erscheinung tritt, sondern erst dann und dadurch gebildet wird, dass sich die Vorrichtung verl\u00e4sslich und vorhersehbar bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung r\u00e4umlich ver\u00e4ndert (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1978, 425 \u2013 Umlenkt\u00f6pfe; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 54). Jedoch konnte die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht nachweisen, dass sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in deren \u00fcblichen Betrieb Duchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer bilden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZum Nachweis eines vorhersehbaren Verrottens ist der \u201eStreichholz-Test\u201c nicht geeignet. Der Umstand, dass die Kunststoffmasse nach dem Entfernen aus einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform brennt, wenn man ein brennendes Streichholz an sie h\u00e4lt, kann kein Verrotten im eingebauten Zustand belegen. Dies wurde von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestritten. Deren Einwand, in der Einbausituation werde die Kunststoffmasse durch den W\u00e4rmetauscher gek\u00fchlt, erscheint f\u00fcr die technisch nicht fachkundige Kammer nachvollziehbar.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZum Beleg ihrer Behauptung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner darauf verwiesen, dass nach 19 Stunden Volllastbetrieb Ver\u00e4nderungen bei der Kunststoffmasse festzustellen seien. Unstreitig kommt es an der Oberfl\u00e4che der Kunststoffmasse nach einer gewissen Betriebsdauer zu Ver\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>Allerdings konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft machen, dass vorhersehbar ein Verrotten eintritt. Hierzu hat sie lediglich ausgef\u00fchrt und durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn F(Anlage AST11, S. 4 Abs. 1) belegt, dass man aufgrund der Gebrauchsspuren fest davon ausgehen k\u00f6nne, dass die Kunststoffmasse nach kurzer Zeit verrotte und der Durchlass wieder frei werde. Dies reicht zur Feststellung einer Patentverletzung nicht aus. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben diese Behauptung bestritten, was sie mit einer eidessstattlichen Versicherung von Herrn Dr. G (Anlage AG6 unter 4.) und dort aufgef\u00fchrten Versuchen belegt haben. Dieses Bestreiten reicht aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat schon nicht substantiiert dargelegt, nach welcher Zeit tats\u00e4chlich die Windungen wieder \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer durchl\u00e4ssig sein sollen. Auch ist f\u00fcr die technisch nicht fachkundige Kammer ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe nicht \u00fcberpr\u00fcfbar, ob die sichtbaren Gebrauchspuren tats\u00e4chlich bedeuten \u2013 was bestritten ist \u2013, dass im weiteren Zeitablauf die Kunststoffabdichtung durchl\u00e4ssig wird. Eine Erkl\u00e4rung der Prozesse, die nach Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Zerst\u00f6rung der Abdichtung f\u00fchren, hat diese nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Dass eine \u201eNase\u201c der Kunststoffmasse im Test der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verbrannt ist, l\u00e4sst aus Sicht der Kammer nicht den Schluss zu, dass auch der Rest der Kunststoffmasse verrotten wird. Denn diese Nase ist vom k\u00fchlenden W\u00e4rmetauscher entfernt und aufgrund ihrer Geometrie im Betrieb fast vollst\u00e4ndig von der Flamme umschlossen. Im Gegensatz hierzu erscheint es nachvollziehbar, dass die zwischen den Windungen des W\u00e4rmetauschers eingef\u00fcgte Kunststoffmasse wesentlich besser der Hitze standh\u00e4lt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Einw\u00e4nde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Messungen und Versuche muss nicht entschieden werden, da bereits die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Behauptung eines Verrottens nicht ausreichend glaubhaft machen konnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs ist schon fraglich, ob eine Gleichwirkung vorliegt. Wie oben ausgef\u00fchrt wurde, dient Merkmal 2b) bb) der weiteren Optimierung der W\u00e4rme\u00fcbertragung, indem die gesamte Grenzfl\u00e4che zwischen Brennkammer und Abgaskammer genutzt und der W\u00e4rmetauscher gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt werden kann (vgl. Abs. [0009]). Dies best\u00e4tigt auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer Antragsschrift (Bl. 19 GA).<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nunmehr vortr\u00e4gt, dies werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv gleichwirkend auch dann erreicht, wenn \u00fcber 1,5 Windungen keine Durchl\u00e4sse vorhanden sind, bestehen hieran Zweifel. Zwar ist \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein W\u00e4rmetauscher vorhanden, jedoch k\u00f6nnen \u00fcber 1,5 von 10 Windungen keine hei\u00dfen Verbrennungsgase durch den W\u00e4rmetauscher durchgeleitet werden. Im Bereich der Kunststoffmasse findet ein W\u00e4rmeaustausch schlechter statt, da es an einem Durchstr\u00f6men von Durchl\u00e4ssen fehlt und entsprechend weniger Fl\u00e4che f\u00fcr den W\u00e4rmeaustausch genutzt werden kann. Damit ist keine gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer gegeben.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich insoweit darauf beruft, dass die Nennleistung der urspr\u00fcnglichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (ohne Kunststoffmasse) dieselbe Leistung erreicht wie die nunmehr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und hieraus folgert, eine Gleichwirkung m\u00fcsse vorhanden sein, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen trifft die Gesamtnennleistung keine Aussage zur Wirkung konkret des W\u00e4rmestauschers. Zum anderen ist patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung von Merkmal 2 b) bb), dass der W\u00e4rmetauscher \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt wird. Selbst wenn der W\u00e4rmetauscher in seiner Gesamtleistung unver\u00e4ndert w\u00e4re, f\u00e4nde die W\u00e4rme\u00fcbertragung aufgrund der fehlenden Durchl\u00e4sse im brennert\u00fcrseitigen Teil nicht mit der vom Merkmal 2b) bb) angestrebten Gleichm\u00e4\u00dfigkeit statt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleichwirkend (und naheliegend) zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist. Denn es fehlt zumindest an dem Kriterium der Gleichwertigkeit. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Fachmann ausgehend vom Sinngehalt der Lehre des Verf\u00fcgungspatents die Anordnung von Durchl\u00e4ssen nur \u00fcber ca. 85 % der L\u00e4nge der Brennkammer als gleichwertige L\u00f6sung zu der Anordnung von Durchl\u00e4ssen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge verteilt ansehen sollte. Ein Anhaltspunkt im Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr einen solchen abweichenden L\u00f6sungsweg ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich. Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte hierf\u00fcr weder schrifts\u00e4tzlich noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2014 eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung liefern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 2.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02354 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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