{"id":1195,"date":"2003-09-05T17:00:50","date_gmt":"2003-09-05T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1195"},"modified":"2016-06-19T21:20:16","modified_gmt":"2016-06-19T21:20:16","slug":"4-o-10397-implantate-fuer-osteosynthesearbeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1195","title":{"rendered":"4 O 103\/97 &#8211; Implantate f\u00fcr Osteosynthesearbeiten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 150<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 05. September 2003, Az. 4 O 103\/97<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5884\">2 U 92\/03<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom 9. Februar 1998 erm\u00e4chtigte der eingetragene Inhaber des deutschen Patents 40 26 777 (Klagepatent 1, Anlage K 1) und des europ\u00e4ischen Patents 0 472 017 (Klagepatent 2, Anlage K 6), Prof. I, die Kl\u00e4gerin &#8211; als seine Lizenznehmerin &#8211; zur Geltendmachung der ihm ggf. wegen Patentverletzung zustehenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunftserteilung im eigenen Namen und trat ihr die ihm etwaig gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche ab. Die Anmeldungen des Klagepatents 1 und des Klagepatents 2 wurden am 5. M\u00e4rz 1992 bzw. 26. Februar 1992 und die jeweilige Erteilung am 16. Juli 1992 bzw. 21. September 1994 bekannt gemacht. Gegen die Klagepatente wurde von der Beklagten zu 1. Nichtigkeitsklage erhoben, die inzwischen vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. November 2002 (Anlage K 16) abgewiesen wurde. Das Klagepatent 1 betrifft einen Satz zylindrischer K\u00f6rper f\u00fcr Osteosynthesearbeiten und das Klagepatent 2 zylindrische K\u00f6rper mit an der Au\u00dfenfl\u00e4che ausgeformtem Gewinde. Die im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 der Klagepatente haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSatz zylindrischer K\u00f6rper f\u00fcr Osteosynthesearbeiten, von denen jeder ein in Form einer Schraubenlinie in der Au\u00dfenfl\u00e4che ausgeformtes Gewinde aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Gewinde auch bei unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern (d) der zylindrischen K\u00f6rper gleiche Steigung (h) besitzt.\u201c<\/p>\n<p>(Patentanspruch 1 des Klagepatents 1)<\/p>\n<p>\u201eSatz zylindrischer Schrauben mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern, wobei die Schrauben ein in Form einer Schraubenlinie in der Au\u00dfenfl\u00e4che ausgeformtes Gewinde aufweisen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass trotz unterschiedlicher Au\u00dfendurchmesser (d) der Schraube, das Gewinde jeder Schraube gleiche Steigung (h) besitzt, wobei sich die Au\u00dfendurchmesser der Schrauben durch derart kleine Betr\u00e4ge unterscheiden, dass bei Anwenden aufeinanderfolgender Schrauben ein Verletzen der vorher vorhandenen Gewindeg\u00e4nge nicht eintritt.\u201c<\/p>\n<p>(Patentanspruch 1 des Klagepatents 2)<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (jeweils einzige Figur der Klagepatentschriften veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand einer jeweils bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt Titanimplantate (WSI) f\u00fcr Osteosynthesearbeiten. In ihrem Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 5 bietet sie auf S. 11 in der nachfolgend wiedergegebenen Weise Pedikelschrauben sowie Revisions- und Sacralschrauben an.<\/p>\n<p>Die im Folgenden abgebildeten technischen Zeichnungen der Beklagten zu 1 (Anlage B 5) veranschaulichen die Schraubengestaltung mit einem sich konisch verj\u00fcngenden Schraubenkern.<\/p>\n<p>Die Schrauben verf\u00fcgen \u00fcber Gewinde mit gleicher Steigung. In einem neueren Katalog der Beklagten zu 1. (Anlage K 19) sind die Pedikelschrauben in der nachfolgend gezeigten Weise dargestellt (S. 14), wobei die Schrauben mit einem Durchmesser von 5 mm goldfarben, von 6 mm silberfarben, von 7 mm gr\u00fcn und von 8 mm rosa sind.<\/p>\n<p>Zur Aufnahme der Schrauben bietet die Beklagte au\u00dferdem Sortierkassetten an (Anlage K 5, Seite 15: WSI-Kassette Gro\u00df\/Klein). Auf Seite 6 des Katalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eIMPLANTAT-AUSWAHL\u201c wie folgt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der vorbezeichneten Schrauben ihre Rechte aus den Klagepatenten verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten zun\u00e4chst nur aus dem Klagepatent 1 und sodann auch aus dem Klagepatent 2 in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der Antragsfassungen wird auf Bl. 2 &#8211; 4, Bl. 37 &#8211; 39 und Bl. 52 d. GA Bezug genommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Mai 1997 hat die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe verlesen, dass der Wortlaut des Unterlassungsantrags jeweils Anspruch 1 des Klagepatents 2 folgt mit dem Zusatz \u201eOsteosynthesearbeiten\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt damit nunmehr,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>S\u00e4tze zylindrischer Schrauben f\u00fcr Osteosynthesearbeiten mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern, wobei die Schrauben ein in Form einer Schraubenlinie in der Au\u00dfenfl\u00e4che ausgeformtes Gewinde aufweisen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen trotz unterschiedlicher Au\u00dfendurchmesser der Schraube, das Gewinde jeder Schraube gleiche Steigung besitzt, wobei sich die Au\u00dfendurchmesser der Schrauben durch derart kleine Betr\u00e4ge unterscheiden, dass bei Anwenden aufeinanderfolgender Schrauben ein Verletzen der vorher vorhandenen Gewindeg\u00e4nge nicht eintritt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. M\u00e4rz 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen (Schraubenabmessungen) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen (Abmessungen der jeweiligen Schrauben) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16. August 1992 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 26. M\u00e4rz 1992 bis zum 15. August 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit seit dem 16. August 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. August 2003 hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass eine unmittelbare Patentverletzung nicht vorliegen sollte, die Verurteilung der Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Verletzungsvorwurf und machen geltend; Anders als die Kl\u00e4gerin meine, biete die Beklagte zu 1. keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen S\u00e4tze von Schrauben an. Die Schrauben w\u00fcrden keinen zylindrischen K\u00f6rper aufweisen, da ihr Kern konisch gestaltet sei. Die Betrags\u00e4nderung im Au\u00dfendurchmesser sei mit 1 mm nicht hinreichend klein im Sinne des Klagepatents 2. Beispielsweise w\u00fcrde beim \u00dcbergang von 5 auf 6 mm die Elastizit\u00e4t des Knochens \u00fcberfordert, die Bohrung gesprengt und das Gewinde zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagten haben von der technischen Lehre der Klagepatente weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klagepatente befassen sich mit einem Satz zylindrischer Schrauben und dazugeh\u00f6rigen Gewindebohrern.<\/p>\n<p>Beide Klagepatentschriften erl\u00e4utern die den Gegenstand ihrer Patentanspr\u00fcche bildende Lehre am Beispiel eines Knochenschrauben- oder Gewindebohrersatzes. Wie in beiden Beschreibungen eingangs ausgef\u00fchrt, werden Knochenschrauben meist in Kombination mit Platten- und Stabsystemen angewendet, um Knochen und Knochenteile in einer bestimmten Stellung und Ausrichtung zueinander zu fixieren. Die Klagepatentschriften beschreiben zun\u00e4chst die herk\u00f6mmliche, z.B. aus der US-Patentschrift 4 943 292 bekannte Osteosynthese an R\u00f6hrenknochen, bei der eine mit L\u00f6chern versehene Platte mittels Knochenschrauben, die durch diese L\u00f6cher hindurchgreifen, am Knochen fixiert wird. Die Ruhigstellung der Knochen oder Knochenteile erfolgt durch Anpressen an die Platte mittels der Schraube. Knochenschrauben werden verankert in Bohrkan\u00e4len, in die mit Gewindebohrern ein Gewinde eingeschnitten worden ist. Die Schraubenk\u00f6pfe der Knochenschrauben finden auf der dem Knochen gegen\u00fcberliegenden Seite in den angeschr\u00e4gten Schraubenl\u00f6chern ein Widerlager. Den gr\u00f6\u00dften Teil des Haltes finden die Knochenschrauben dabei in der kortikalen Knochenrinde, w\u00e4hrend in der Spongiosa und in der Markh\u00f6hle kein wesentlicher Widerhalt zu erreichen ist. Die im Knochen verankerten Knochenschrauben werden in ihrem Verlauf im Knochen praktisch nur auf Zug beansprucht. Findet die verwendete Schraube nicht richtig Halt, so werden &#8211; wie die Klagepatentschriften ausf\u00fchren &#8211; herk\u00f6mmlicherweise Schraubenmuttern an der plattenabseitigen Knochenseite auf eine l\u00e4ngere Schraube aufgedreht, um so eine gewisse Stabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dieser herk\u00f6mmlichen Osteosynthese an R\u00f6hrenknochen bezeichnen die Klagepatentschriften die Verplattungsverfahren an der Wirbels\u00e4ule als problematischer. Anders als bei normalen R\u00f6hrenknochen lassen die anatomischen Verh\u00e4ltnisse hier die Fixierung eines Knochens an einer Knochenplatte in der Regel nur durch eine einzige Knochenschraube zu. Die f\u00fcr eine kn\u00f6cherne Konsolidierung erforderliche Ruhigstellung ist dadurch erschwert, dass nahezu das gesamte K\u00f6rpergewicht auf dieser fixierenden Schraube lastet. W\u00e4hrend bei R\u00f6hrenknochen die Schraube immer in zwei Knochenrinden verankert wird, werden bei der Wirbels\u00e4ulenfixation die Schrauben durch die engen Knochenverbindungen zwischen dem vorn liegenden Wirbelk\u00f6rper und dem hinten liegenden Wirbelbogen eingedreht. Diese Knochenbr\u00fccken-Bogenwurzeln &#8211; Pedikel &#8211; haben im sagittalen Schnitt die Form einer Zwirnspule, wobei nur im mittleren, d.h. dem engeren Abschnitt eine gute direkte Kraft\u00fcbertragung auf die zentral verlaufende und nur hier mit der Knochenrinde tangentialen Kontakt aufnehmende Schraube erfolgen kann. Nach den Klagepatentschriften ist die Dimension der zu w\u00e4hlenden Gewindebohrer und Knochenschrauben in jedem Fall unbekannt. Eine stabile Verankerung einer Knochenschraube setzt aber eine auf den gegebenen Durchmesser des Knochenkanals abgestimmte Dimensionierung des Gewindebohrers und vor allem des Gewindepins voraus. Unterdimensionierungen beinhalten die Gefahr der Instabilit\u00e4t der Knochenschraubenverbindung und des Implantatabbruchs. \u00dcberdimensionierungen der Implantate k\u00f6nnen leicht neurologische Komplikationen bis zu Querschnittsl\u00e4hmungen nach sich ziehen, da unmittelbar neben den Pedikeln die Nervenwurzeln und das R\u00fcckenmark liegen.<\/p>\n<p>Die so beschriebene Problematik soll gem\u00e4\u00df Klagepatent 1 dadurch gel\u00f6st werden, dass ein Schrauben- bzw. Gewindebohrersatz geschaffen wird, mit dem es m\u00f6glich ist, den Querdurchmesser eines Knochenkanals zu bestimmen und trotz mehrmaliger Anwendung das Gewinde nicht zu zerst\u00f6ren. Das Klagepatent 1 schl\u00e4gt dazu in seinem Patentanspruch 1 einen Satz zylindrischer K\u00f6rper f\u00fcr Osteosynthesearbeiten vor, wobei sich die Merkmale des Anspruchs wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Jeder zylindrische K\u00f6rper eines Satzes<\/p>\n<p>1.1.<\/p>\n<p>weist in der Au\u00dfenfl\u00e4che<\/p>\n<p>1.2<\/p>\n<p>ein Gewinde auf, das<\/p>\n<p>1.2.1.<\/p>\n<p>in Form einer Schraubenlinie ausgeformt ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Gewinde besitzt<\/p>\n<p>2.1.<\/p>\n<p>auch bei unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern (d) der zylindrischen K\u00f6rper<\/p>\n<p>2.2.<\/p>\n<p>die gleiche Steigung (h).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift 2 beschr\u00e4nkt sich nicht auf Schrauben und Gewindebohrer, die f\u00fcr Osteosynthesearbeiten verwendet werden, sondern beansprucht allgemein einen Satz Schrauben und f\u00fchrt dazu in der Beschreibung aus, dass diese bei Osteosynthesearbeiten und in Holz, Kunststoff oder weichen Metallen einsetzbar sind. Die Klagepatentschrift 2 schildert es als Problem, eine Schraubenkonstruktion zu schaffen, die bei ausgelockertem Gewinde bei gleicher Gewindecharakteristik einen neuen Festsitz schafft und einen Gewindebohrer, der ein neues Gewinde nachschneidet bei optimaler Verankerung der einzusetzenden Schraube. Sie schl\u00e4gt dazu einen Satz zylindrischer Schrauben vor, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die zylindrischen Schrauben eines Satzes verf\u00fcgen \u00fcber unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser.<\/p>\n<p>1.1.<\/p>\n<p>Jede Schraube<\/p>\n<p>1.1.1.<\/p>\n<p>weist in der Au\u00dfenfl\u00e4che<\/p>\n<p>1.1.2.<\/p>\n<p>ein Gewinde auf, das<\/p>\n<p>1.1.3.<\/p>\n<p>in Form einer Schraubenlinie ausgeformt ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Gewinde jeder Schraube besitzt<\/p>\n<p>2.1.<\/p>\n<p>trotz unterschiedlicher Au\u00dfendurchmesser (d)<\/p>\n<p>2.2.<\/p>\n<p>gleiche Steigung (h).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Au\u00dfendurchmesser der Schrauben unterscheiden sich durch derart kleine Betr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3.1.<\/p>\n<p>dass ein Verletzen vorher vorhandener Gewindeg\u00e4nge nicht eintritt,<\/p>\n<p>3.2.<\/p>\n<p>wenn aufeinanderfolgende Schrauben verwendet werden.<\/p>\n<p>Nach Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 soll damit ein Satz von Gewindebohrern und dazu passenden Knochenschrauben geschaffen werden, wobei unabh\u00e4ngig von ihrem Au\u00dfendurchmesser diese so gestaltet sind, dass sie die gleiche Steigung aufweisen. Dies soll verhindern, dass bei Anwendung des n\u00e4chst gr\u00f6\u00dferen Gewindebohrers eine Besch\u00e4digung des durch den vorher eingesetzten Gewindebohrer geschnitten Gewindes erfolgt. Dadurch soll es m\u00f6glich sein, bei Handhabung des Gewindebohrers den Widerstand abzutasten, der sich dem Gewindebohrer stellt, so dass ermittelt werden kann, wann sich die \u00e4u\u00dferen Gewindeg\u00e4nge in der kortikalen Knochenrinde befinden. Beim Auslockern einer Schraube soll dagegen mit dem Gewindebohrersatz erm\u00f6glicht werden, ein neues, einen festen Halt verschaffendes Gewinde nachzuschneiden und eine Durchmesser gr\u00f6\u00dfere Schraube einzusetzen. Als entscheidend bezeichnet es die Klagepatentschrift 1, dass durch das mehrmalige Anwenden von Gewindebohrern das Gewinde nicht gesch\u00e4digt wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 entspricht dem, soweit es um den Anwendungsbereich der Osteosynthese geht, nennt aber als weitere Einsatzm\u00f6glichkeit die Herstellung von Schraubverbindungen in Holz, Kunststoff und weichen Metallen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Knochenschrauben der Beklagten zu 1. machen von der technischen Lehre der Klagepatente weder unmittelbar (nachfolgend 1) noch mittelbar (nachfolgend 2) Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das jeweilige Merkmal 1 der Patentanspr\u00fcche 1 der Klagepatente wird von den angegriffenen Schrauben nicht verwirklicht. Merkmal 1 der Patentanspr\u00fcche 1, insbesondere des Klagepatents 2, verlangt, dass die zylindrischen Schrauben mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern in einem Satz vorliegen m\u00fcssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Bundesgerichtshof in seinem das Nichtigkeitsverfahren abschlie\u00dfenden Urteil vom 12. November 2001 (Anlage B 16, Seite 13) ausf\u00fchrt, versteht der Fachmann unter dem Begriff \u201eSatz\u201c<\/p>\n<p>eine Zusammenfassung unter technischen Gesichtspunkten, bei der gleichartige Gegenst\u00e4nde unterschiedlichen, aufeinander abgestimmten Ausma\u00dfes zu einem Zweck funktionsbestimmt zusammengef\u00fcgt werden, wobei in der funktionellen Abstimmung das entscheidende Kriterium zu sehen ist.<\/p>\n<p>Die genormte Reihe einer Mehrzahl oder eines Sortiments von gleichartigen Schrauben unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe, die funktional jedoch nicht aufeinander abgestimmt sind, um einen bestimmten Zweck zu erreichen, stellt keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Satz dar.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend m\u00fcsste sich also zur Bejahung des Merkmals die tatrichterliche Feststellung treffen lassen, dass die angegriffenen Pedikel- und Revisions- bzw. Sacralschrauben mit 5 bis 8 mm Durchmesser im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinne von der Beklagten zu 1. als Satz angeboten oder vertrieben werden, d.h. nicht lediglich als Schraubensortiment, aus dem man nach Bedarf ausw\u00e4hlen kann, sondern als funktionell aufeinander abgestimmte Einheit von Schrauben zur Erzielung des in den Klagepatenten &#8211; insbesondere auch in der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents 2 &#8211; niedergelegten technischen Ziels. Dies besteht darin, einen Satz von Schrauben zu schaffen, bereitzustellen bzw. mit einem Satz von Schrauben arbeiten zu k\u00f6nnen, die sich durch kleine Betr\u00e4ge des Au\u00dfendurchmessers unterschieden und solch eine Gewindegestaltung aufweisen, dass es bei der Verwendung der (des) n\u00e4chst gr\u00f6\u00dferen Schraube (Werkzeugs) zu einer Besch\u00e4digung des auf die vorher eingesetzte Schraube passenden, bereits vorhandenen Gewindes nicht kommt (vgl. Anlage K 6, Spalte 3, Zeilen 32 bis 39; Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 49 bis 55). Derartiges l\u00e4sst sich den von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Angebotskatalogen (Anlagen K 5 und K 19) nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Auf Seite 11 des Katalogs nach Anlage K 5 sind die Pedikelschrauben von 5 bis 7 mm Durchmesser und L\u00e4ngen von 30 bis 50 mm zwar in einem Kasten gezeigt, jedoch ist jeder Pedikelschraube eine eigenst\u00e4ndige Artikel- bzw. Bestellnummer zugeordnet. Jede Schraube stellt mithin einen eigenen Verkaufsgegenstand dar. Der Angebotsempf\u00e4nger muss &#8211; nicht anders als bei einem Sortiment &#8211; selbst die Auswahl treffen, welche Schrauben er in welcher St\u00fcckzahl und ggf. Zusammenstellung erwerben will. Dass besonderer Angebotsgegenstand bzw. eine eigenst\u00e4ndige Verkaufseinheit S\u00e4tze von Pedikelschrauben von 5 bis 7 oder gar 8 mm sein sollen, gerade durch deren Zusammenstellung bzw. -fassung der vorbezeichnete erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zweck erreicht wird, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Angebot der Pedikelschrauben auf Seite 14 des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K 19. Auch dort sind s\u00e4mtliche Schrauben mit Einzelartikelnummern versehen und l\u00e4sst sich im Hinblick auf die optische Gruppierung und unterschiedliche Farbkennzeichnung der Schrauben allenfalls eine Zusammenfassung von Schrauben gleichen Durchmessers unterschiedlicher L\u00e4ngen (30 bis 60 mm) erkennen (5 mm gold; 6 mm silber; 7 mm gr\u00fcn; 8 mm rosa).<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1. zu den Schrauben die auf Seite 15 des Katalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 ersichtlichen Sortierkassetten (WSI) anbietet, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, da dies nichts daran \u00e4ndert, dass der Angebotsempf\u00e4nger zu den Kassetten die Schrauben selbst aussuchen muss und ihm insoweit kein Satz mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweckbestimmung vorgegeben wird. Dass die Kassetten den Kliniken voll best\u00fcckt und darin dann enthalten erfindungsgem\u00e4\u00dfe S\u00e4tze von Schrauben unterschiedlichen Durchmessers angeboten werden, l\u00e4sst sich dem Katalog entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit im Katalog nach Anlage K 5 auf Seite 11 Revisionsschrauben mit einem Durchmesser von 8 mm f\u00fcr die Reinstrumentation angeboten werden (vgl. auch Anlage K 5, Seite 6), stellt dies in Verbindung mit einer Pedikelschraube kleineren Durchmessers (7 mm) schon deshalb keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Satz dar, weil nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zu einem Satz &#8211; die Kammer folgt insoweit den Darlegungen des Bundesgerichtshofs auf Seite 13 (letzter Satz zu Ziffer 3.) des Nichtigkeitsurteils &#8211; nicht nur ein Paar von zwei Einzelteilen, sondern mindestens drei Einzelteile geh\u00f6ren, die f\u00fcr das Erfindungsziel einer mehrmaligen (= zumindest dreimaligen) Anwendung bei der Gewindeerweiterung ohne Zerst\u00f6rung des jeweils kleineren Gewindes zusammengestellt sind (vgl. auch Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 35 bis 40; Anlage K 6, Spalte 3, Zeilen 54 bis 57). Ferner werden die Revisionsschrauben abgesetzt in einem eigenen Kasten angeboten, so dass bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung auch nicht davon gesprochen werden kann, die Revisionsschrauben w\u00fcrden mit den schlankeren Pedikelschrauben als technische Einheit zusammengefasst angeboten werden. Vielmehr bleibt auch hier die Auswahl allein dem Kunden vorbehalten, der nach seinen eigenen Bed\u00fcrfnissen zu entscheiden hat, welche Schrauben er erwerben will. Entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin bietet die Beklagte in ihrem Katalog neben den 8 mm-Schrauben nicht auch Schrauben mit 7 mm Durchmesser als Revisionsschrauben an bzw. legt eine solche Verwendung nahe, so dass auch hieraus nicht das Vorliegen bzw. Anbieten eines Satzes hergeleitet werden kann. Der von der Kl\u00e4gerin als Beleg zitierten Seite 13 des Katalogs l\u00e4sst sich in \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungen zur Implantatauswahl auf Seite 6 und dem Angebot auf Seite 11 nur entnehmen, dass f\u00fcr den Sacralbereich Pedikelschrauben mit 7 bis 8 mm Durchmesser vorgesehen sind. Allein die 8 mm-Schraube wird jedoch als Revisionsschraube beworben. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die angebotenen Revisionsschrauben zum Austausch einer bereits eingesetzten Schraube kleineren Durchmessers bestimmt sind oder ob &#8211; wie es die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben &#8211; eine Revisionsschraube nur dazu dient, bei zus\u00e4tzlichen Abst\u00fctzma\u00dfnahmen, die eine erstmalige Implantation der Revisionsschraube im sacralen Bereich erforderlich machen, verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten aufgrund ihrer Fachkunde davon ausgehen, dass es sich bei den angebotenen Schrauben unterschiedlichen Durchmessers &#8211; trotz der Einzelartikelbezeichnungen &#8211; jeweils um S\u00e4tze, also zusammengefasste technische Einheiten zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe handelt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren (Anlage K 16, Seite 15) dargelegt hat, wird ein Chirurg oder Orthop\u00e4de durch Auswahl der richtigen Schraubengr\u00f6\u00dfe von vornherein die aus seiner Sicht optimal passende Schraube w\u00e4hlen. Selbst f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Erfindungen erscheint es nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs zweifelhaft, ob dieser von sich aus \u00fcberhaupt das zum Gegenstand der Klagepatente gemachte Problem erkennt, dass beim Einsatz einer Knochenschraube mit gr\u00f6\u00dferem Durchmesser nur dann eine stabile Verbindung entstehen kann, wenn diese Knochenschraube ein Gewinde mit gleicher Steigung besitzt, und dass bei Verwendung einer Schraube mit abweichender Gewindesteigung das vorgeschrittene Gewinde zerst\u00f6rt wird. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es schon eines ausdr\u00fccklichen Hinweises in den Katalogen der Beklagten zu 1. bedurft, dass die (in Anlage K 19 farbunterschiedenen) Schrauben unterschiedlichen Durchmessers und gleicher L\u00e4nge zur Erreichung des Erfindungsziels aufeinander abgestimmt sind. Denn nur dann w\u00e4re aus Sicht der Angebotsempf\u00e4nger klar, dass die Schrauben nicht nur als Sortiment f\u00fcr den ermittelten bzw. vermuteten Gr\u00f6\u00dfenbedarf bei der operativen Verwendung, sondern dar\u00fcber hinaus (auch) als S\u00e4tze angeboten werden, mit denen erfindungsgem\u00e4\u00df gearbeitet werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil: Wie aus der Beschreibung zur Implantatauswahl auf Seite 6 des Katalogs nach Anlage K 5 hervorgeht, sind die Schrauben unterschiedlichen Durchmessers (5 bis 7 mm) verschiedenen Verwendungs- bzw. Bedarfsbereichen zugeordnet (torakal, lumbal, sacral) und ist allein die 8 mm-Schraube f\u00fcr die Reinstrumentation vorgesehen. Dem kann nicht mehr entnommen werden, als dass der Operateur je nach Einsatzort und dem damit zusammenh\u00e4ngenden Gr\u00f6\u00dfenbedarf eine bestimmte Schraube f\u00fcr die endg\u00fcltige Implantation ausw\u00e4hlen soll. Die Schrauben als Satz zu verwenden und zur Ermittlung der richtigen Schraubengr\u00f6\u00dfe gegebenenfalls nacheinander zu implantieren, wird nicht gelehrt. Soweit die Beklagte zum Fachwissen des Operateurs aus Seite 6, linke Spalte, vorletzter Absatz der von ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Druckschrift &#8222;VSP Wirbels\u00e4ulenverplattungssystem n. Steffee, Operationsanleitung&#8220; etwas anderes herleiten will, ist schon nicht ersichtlich, ob es sich nicht nur um eine vereinzelte Ver\u00f6ffentlichung handelt, die den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren zum Fachwissen des Operateurs nicht entgegenzustehen vermag. Aber auch inhaltlich kann der Stelle lediglich entnommen werden, dass es sich f\u00fcr den Operateur anbieten kann, mit einem Gewindebohrer mit einer kleineren Gr\u00f6\u00dfe zu beginnen und sich dann eines Gewindebohrers mit einer gr\u00f6\u00dferen Gr\u00f6\u00dfe zu bedienen, wenn der Gewindebohrer zu eng sitzt. Die Verwendung eines erfindungsgem\u00e4\u00df aufeinander abgestimmten Satzes von Schrauben wird damit nicht offenbart. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehobene Aussage auf Seite 4, 2. Spiegel des Katalogs nach Anlage K 19, wonach die angegriffenen Schrauben im Gegensatz zu Schrauben mit konischem Au\u00dfendurchmesser beim Einsetzen eine individuelle Anpassung ohne unn\u00f6tigen Verlust von Knochensubstanz erlauben. Die Vorteilsangabe bezieht sich ersichtlich nur auf die Schraubengestaltung im Allgemeinen und l\u00e4sst gerade nicht eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstimmung der Schrauben zueinander erkennen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung liegt gleichfalls nicht vor. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin rechtfertigt nicht die Feststellung, dass das angegriffene Schraubensortiment der Beklagten zu 1. im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG von den Abnehmern und Angebotsempf\u00e4ngern dazu bestimmt wird, in erfindungsgem\u00e4\u00dfen S\u00e4tzen verwendet zu werden, und dies den Beklagten bekannt oder f\u00fcr sie aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Denn wie bereits zum Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung ausgef\u00fchrt wurde, ist dem Angebot der Beklagten zu 1. nicht zu entnehmen, dass die angegriffenen Schrauben zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Satz zusammengestellt werden sollen bzw. zusammenstellbar sind. Es l\u00e4sst sich gleichfalls nicht feststellen, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer von sich aus aufgrund ihres Fachwissens dazu gelangen, aus dem Schraubensortiment der Beklagten zu 1. bestimmungsgem\u00e4\u00df erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schraubens\u00e4tze zusammenzustellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 150 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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