{"id":1192,"date":"2014-11-27T17:00:34","date_gmt":"2014-11-27T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1192"},"modified":"2016-04-21T11:28:30","modified_gmt":"2016-04-21T11:28:30","slug":"4a-o-8513-flaschenumsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1192","title":{"rendered":"4a O 85\/13 &#8211; Flaschenumsetzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02353<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2014, Az. 4a O 85\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der ABC A-B-C GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und macht aus dem deutschen Patent DE 10 2004 047 XXX B4 (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent), dessen Inhaberin die Schuldnerin ist, Anspr\u00fcche auf Auskunft sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht geltend. Das Klagepatent wurde am 29. September 2004 angemeldet und am 30. M\u00e4rz 2006 offengelegt. Die Patenterteilung wurde am 26. April 2012 ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte hat das Klagepatent, welches ein Verfahren zum Umsetzen von Flaschen sowie eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens betrifft, durch Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Anlage B 1) durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 15 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Umsetzen von Flaschen (2) aus Flaschenk\u00e4sten (3) eines ersten Typs mit einer ersten Anzahl von Gefachen zur Aufnahme jeweils einer Flasche (2) in Flaschenk\u00e4sten (4) eines zweiten Typs mit einer gegen\u00fcber der ersten Anzahl kleineren zweiten Anzahl von Gefachen zur Aufnahme jeweils einer Flasche (2), dadurch gekennzeichnet, dass an einer Arbeits- oder Umsetzposition (8) jeweils eine erste Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten (3) des ersten Typs sowie eine zweite und eine dritte Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten (4) des zweiten Typs bereitgestellt werden, dass die Anzahl der Flaschenk\u00e4sten (4) in der zweiten und dritten Flaschenkastengruppe jeweils identisch, aber unterschiedlich von der Anzahl der Flaschenk\u00e4sten (3) der ersten Flaschenkastengruppe ist, dass mit einem Mehrfachgreifer (11) s\u00e4mtliche Flaschen (2) aus den Flaschenk\u00e4sten (3) der ersten Flaschenkastengruppe entnommen und dann au\u00dferhalb der Flaschenk\u00e4sten (3, 4) am Mehrfachgreifer (11) zu einer in die Gefache der Flaschenk\u00e4sten (4) des zweiten Typs passende Flaschengruppen (G1 &#8211; G5) formiert werden, und dass dann die Flaschen der formierten Flaschengruppen (G1 &#8211; G5) in die Flaschenk\u00e4sten (4) der zweiten Flaschenkastengruppe sowie \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen (2.1) in die Flaschenk\u00e4sten (4) der dritten Flaschenkastengruppe eingesetzt werden.<\/p>\n<p>15. Vorrichtung zum Umsetzen von Flaschen gem\u00e4\u00df einem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, gekennzeichnet durch einen Mehrfachgreifer (11) mit einer der Anzahl von Greiferelementen (12), die mindestens gleich der Anzahl in einem Arbeitsgang umzusetzenden Flaschen (2) ist und der zwischen den an der Umsetzposition bereitstehenden Flaschenkastengruppen f\u00fcr das Umsetzen zumindest in vertikaler Richtung sowie in horizontaler Richtung bewegbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe robotergest\u00fctzte Anlage zum Umsetzen von Flaschen aus Zwanziger- in Elfer-Flaschenk\u00e4sten in vereinfachter Draufsicht. Figur 2 ist eine schematische Darstellung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt in B eine Bierbrauerei und in dieser Anlagen zum Umsetzen von Getr\u00e4nkeflaschen aus Zwanziger- in Elfer-Flaschenk\u00e4sten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachstehend verkleinert wiedergegeben ist eine als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereichte vereinfachte Draufsicht auf den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeitet in der Weise, dass auf einem von zwei, in der obigen Darstellung oben wiedergegebenem Transportband Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten in Gruppen von jeweils drei K\u00e4sten der Umsetzstation zugef\u00fchrt werden. In einem ersten Umsetzzyklus werden alle Flaschen aus allen drei K\u00e4sten durch einen Mehrfachgreifer mit 60 Greifelementen herausgehoben. W\u00e4hrend einer Bewegung des Mehrfachgreifers werden die 60 Flaschen umgruppiert und zu Elfer-Flaschenk\u00e4sten transportiert, welche in Gruppen von jeweils f\u00fcnf K\u00e4sten auf dem in obiger Darstellung unten abgebildeten Transportband der Umsetzstation zugef\u00fchrt werden. Insgesamt 55 der Flaschen werden in die f\u00fcnf Elferk\u00e4sten einer Gruppe eingesetzt, die \u00fcbrigen f\u00fcnf werden in Gefache einer Abstellfl\u00e4che abgestellt. Die entleerten Zwanziger- und die bef\u00fcllten Elferk\u00e4sten werden sodann abtransportiert und ein neuer Umsetzungszyklus beginnt. Nach elf solchen Zyklen werden die dann insgesamt 55 auf der Abstellfl\u00e4che befindlichen Flaschen in eine Gruppe von f\u00fcnf Elferk\u00e4sten eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrte Verfahren verwirkliche das Anspruch 1 des Klagepatents gelehrte Verfahren und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Anspruchs 15 des Klagepatents Gebrauch. In Entsprechung dieser Lehre w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zweite und eine dritte Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten des zweiten Typs dadurch bereitgestellt, dass zun\u00e4chst \u2013 wie es unstreitig geschieht \u2013 elf Gruppen von Elferk\u00e4sten und sodann eine zw\u00f6lfte Gruppe von Elferk\u00e4sten \u00fcber den Transporteur zur Arbeits- oder Umsetzposition herangef\u00fchrt werden. Die zweiten Flaschenkastengruppen unterschieden sich in der dritten Flaschenkastengruppe durch den Zeitpunkt ihrer Heranf\u00fchrung. Dass gleichzeitig die zweite und die dritte Flaschenkastengruppe herangef\u00fchrt werden m\u00fcssten, sei durch das Klagepatent ebenso wenig gefordert wie das Vorsehen je eines Transporteurs f\u00fcr die zweite und die dritte Flaschenkastengruppe. Klagepatentgem\u00e4\u00df w\u00fcrden deshalb bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen, die nach Entnahme aus der ersten Flaschenkastengruppe nicht in K\u00e4sten der zweiten Flaschenkastengruppe eingesetzt werden k\u00f6nnen, in der Weise in die dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt, dass sie zun\u00e4chst in Gefache der Abstellfl\u00e4che, die exakt den Gefachen der dritten Flaschenkastengruppe nachgebildet seien, eingesetzt und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt von dort wieder entnommen und schlie\u00dflich in die dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt werden. Das Klagepatent umfasse auch einen solchen Zwischenschritt des Abstellens auf einer Abstellfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent werde sich im Zuge des parallelen Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Mai 2006 in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Umsetzen von Flaschen aus Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten in Elfer-Flaschenk\u00e4sten angewendet hat, bei dem<br \/>\na. an einer Arbeits- oder Umsetzposition bereitgestellt werden<br \/>\na.1. eine erste Flaschenkastengruppe aus Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten,<br \/>\na.2. eine zweite und eine dritte Flaschenkastengruppe aus Elfer-Flaschenk\u00e4sten,<br \/>\nb. die Anzahl der Elfer-Flaschenk\u00e4sten in der zweiten und dritten Flaschenkastengruppe jeweils identisch, aber unterschiedlich von der Anzahl der Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten der ersten Flaschenkastengruppe ist,<br \/>\nc. mit einem Mehrfachgreifer zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Flaschen aus den Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten der ersten Flaschenkastengruppe entnommen werden,<br \/>\nd. sodann s\u00e4mtliche entnommenen Flaschen au\u00dferhalb der Flaschenk\u00e4sten am Mehrfachgreifer zu einer in die Gefache der Elfer-Flaschenk\u00e4sten passende Flaschengruppen formiert werden,<br \/>\ne. sowie anschlie\u00dfend die Flaschen der formierten Flaschengruppen in die Flaschenk\u00e4sten der zweiten Flaschenkastengruppe und \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen in die Flaschenkasten der dritten Flaschenkastengruppe eingesetzt werden,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen, insbesondere unter Angabe der Anzahl der Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten, aus denen Flaschen in Elfer-Flaschenk\u00e4sten umgesetzt worden sind, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kalenderjahren;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Herkunft der von ihr betriebenen Vorrichtungen mit einem Mehrfachgreifer, der mindestens 60 Greifelemente aufweist und zwischen den an der Umsetzposition bereitstehenden Flaschenkastengruppen f\u00fcr das Umsetzen sowohl in vertikaler Richtung als auch in horizontaler Richtung bewegbar ist, zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Umsetzen von Flaschen aus Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten in Elfer-Flaschenk\u00e4sten, bei dem<br \/>\na. an einer Arbeits- oder Umsetzposition bereitgestellt werden,<br \/>\na.1. eine erste Flaschenkastengruppe aus Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten,<br \/>\na.2. eine zweite und eine dritte Flaschenkastengruppe aus Elfer-Flaschenk\u00e4sten,<br \/>\nb. die Anzahl der Elfer-Flaschenk\u00e4sten in der zweiten und dritten Flaschenkastengruppe jeweils identisch, aber unterschiedlich von der Anzahl der Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten der ersten Flaschenkastengruppe ist,<br \/>\nc. mit einem Mehrfachgreifer zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Flaschen aus den Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten der ersten Flaschenkastengruppe entnommen werden,<br \/>\nd. sodann s\u00e4mtliche entnommene Flaschen au\u00dferhalb der Flaschenk\u00e4sten am Mehrfachgreifer zu einer in die Gefache der Elfer-Flaschenk\u00e4sten passende Flaschengruppe formiert werden,<br \/>\ne. sowie anschlie\u00dfend die Flaschen der formierten Flaschengruppen in die Flaschenk\u00e4sten der zweiten Flaschenkastengruppe und \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen in die Flaschenk\u00e4sten der dritten Flaschenkastengruppe eingesetzt werden,<\/p>\n<p>insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Anzahl der von ihr seit 1. Mai 2006 bestellten und erhaltenen, vorstehend in Ziffer ll.\/1. beschriebenen Vorrichtungen sowie die Zeitpunkte der jeweiligen lnbetriebnahmen;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 1. Juni 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 3.560,40 EUR nebst f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent DE 10 2004 047 XXX B4 erhobenen Nichtigkeitsklage (Az. 1 Ni 26\/14 des BPatG) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das auf ihr ausgef\u00fchrte Verfahren machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Diese setze voraus, dass in einem einzigen Arbeitszyklus s\u00e4mtliche Flaschen aus der ersten Flaschenkastengruppe, also aus K\u00e4sten des ersten Typs, entnommen und in die zweite und dritte Flaschenkastengruppe, also in K\u00e4sten des zweiten Typs, eingesetzt w\u00fcrden. Das wiederum erfordere die in diesem Sinne gleichzeitige Bereitstellung von Flaschenk\u00e4sten aus der ersten, zweiten und dritten Gruppe an der Arbeits- oder Umsetzposition. Ein Zwischenschritt, wie ihn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 durch das Abstellen eines Teils der entnommenen Flaschen auf einer Abstellfl\u00e4che ausf\u00fchrt, sei nicht mehr vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst.<\/p>\n<p>Ferner meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im Zuge des parallelen Nichtigkeitsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Seine technische Lehre sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 9, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Umsetzen von Flaschen sowie eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, sind in der Getr\u00e4nkeindustrie unter anderem zwei Arten von Flaschenk\u00e4sten bekannt, n\u00e4mlich Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten zum Aufnehmen von zwanzig Flaschen in Gefachen, welche in f\u00fcnf Reihen mit jeweils vier Gefachen angeordnet sind, sowie Elfer-Flaschenk\u00e4sten zur Aufnahme von elf Flaschen in drei parallelen Reihen von Gefachen, deren beide \u00e4u\u00dfere jeweils vier und deren mittlere auf L\u00fccke versetzt drei Gefache aufweisen. Bei vielen Getr\u00e4nkeherstellern sind die bestehenden Anlagen f\u00fcr die Verarbeitung von Zwanziger-Flaschenk\u00e4sten ausgelegt.<\/p>\n<p>Aus der zum Stand der Technik geh\u00f6renden DE 296 17 XXX U1 ist eine Vorrichtung zum Umpacken von Gegenst\u00e4nden bekannt, in deren Betrieb Flaschen aus Flaschenk\u00e4sten eines ersten Typs mit einem Mehrfachgreifer entnommen und auf einen Flaschentisch gestellt werden, \u00fcber den sie zu einer Abgabestation bef\u00f6rdert werden, um dort schlie\u00dflich in Gruppen durch einen weiteren Mehrfachgreifer in einen Flaschenkasten eines zweiten Typs eingesetzt zu werden. Die DE 102 10 XXX A1 voroffenbart eine Verfahren und eine Vorrichtung zum Umsetzen von Flaschen, wobei ein Greifarm mit zueinander verfahrbaren Packtulpen verwendet wird.<\/p>\n<p>Ohne diesen Stand der Technik zu kritisieren formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0007]), ein Verfahren aufzuzeigen, mit dem Flaschen problemlos aus Flaschenk\u00e4sten eines Typs \u2013 beispielsweise Zwanzigerk\u00e4sten \u2013 in Flaschenk\u00e4sten eines anderen Typs \u2013 beispielsweise Elferk\u00e4sten \u2013 umgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Umsetzen von Flaschen (2)<br \/>\na. aus Flaschenk\u00e4sten (3) eines ersten Typs mit einer ersten Anzahl von Gefachen zur Aufnahme jeweils einer Flasche (2),<br \/>\nb. in Flaschenk\u00e4sten (4) eines zweiten Typs mit einer gegen\u00fcber der ersten Anzahl kleineren zweiten Anzahl von Gefachen zur Aufnahme jeweils einer Flasche (2),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n2. dass an einer Arbeits- oder Umsetzposition (8) jeweils bereitgestellt werden<br \/>\na. eine erste Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten (3) des ersten Typs<br \/>\nb. eine zweite und eine dritte Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten (4) des zweiten Typs,<br \/>\n3. dass die Anzahl der Flaschenk\u00e4sten (4) in der zweiten und dritten Flaschenkastengruppe jeweils identisch, aber unterschiedlich von der Anzahl der Flaschenk\u00e4sten (3) der ersten Flaschenkastengruppe ist,<br \/>\n4. dass mit einem Mehrfachgreifer (11) s\u00e4mtliche Flaschen (2) aus den Flaschenk\u00e4sten (3) der ersten Flaschenkastengruppe entnommen und dann au\u00dferhalb der Flaschenk\u00e4sten (3, 4) am Mehrfachgreifer (11) zu einer in die Gefache der Flaschenk\u00e4sten (4) des zweiten Typs passende Flaschengruppen (G1-G5) formiert werden,<br \/>\n5. dass dann die Flaschen der formierten Flaschengruppe (G1 &#8211; G5) in die Flaschenk\u00e4sten (4) der zweiten Flaschenkastengruppe sowie \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen (2.1) in die Flaschenk\u00e4sten (4) der dritten Flaschenkastengruppe eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens schl\u00e4gt das Klagepatent ferner in seinem Unteranspruch 15 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung mit einem Mehrfachgreifer,<br \/>\n2. der Greifelemente in einer Anzahl aufweist, die mindestens gleich der Anzahl der in einem Arbeitsgang umzusetzenden Flaschen ist,<br \/>\n3. der zwischen den an der Umsetzposition bereitstehenden Flaschenkastengruppen f\u00fcr das Umsetzen sowohl in vertikaler Richtung als auch in horizontaler Richtung bewegbar ist,<br \/>\n4. zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Umsetzen von Flaschen (2)<br \/>\na. aus Flaschenk\u00e4sten (3) eines ersten Typs mit einer ersten Anzahl von Gefachen zur Aufnahme jeweils einer Flasche (2),<br \/>\nb. in Flaschenk\u00e4sten (4) eines zweiten Typs mit einer gegen\u00fcber der ersten Anzahl kleineren zweiten Anzahl von Gefachen zur Aufnahme jeweils einer Flasche (2),<br \/>\nwobei<br \/>\nc. an einer Arbeits- oder Umsetzposition (8) jeweils bereitgestellt werden<br \/>\nc1. eine erste Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten (3) des ersten Typs<br \/>\nc2. eine zweite und eine dritte Flaschenkastengruppe aus Flaschenk\u00e4sten (4) des zweiten Typs,<br \/>\nd. die Anzahl der Flaschenk\u00e4sten (4) in der zweiten und dritten Flaschenkastengruppe jeweils identisch, aber unterschiedlich von der Anzahl der Flaschenk\u00e4sten (3) der ersten Flaschenkastengruppe ist,<br \/>\ne. mit einem Mehrfachgreifer (11) s\u00e4mtliche Flaschen (2) aus den Flaschenk\u00e4sten (3) der ersten Flaschenkastengruppe entnommen und dann au\u00dferhalb der Flaschenk\u00e4sten (3, 4) am Mehrfachgreifer (1 ) zu einer in die Gefache der Flaschenk\u00e4sten (4) des zweiten Typs passende Flaschengruppen (G1 &#8211; G5) formiert werden,<br \/>\nf. dann die Flaschen der formierten Flaschengruppe (G1 &#8211; G5) in die Flaschenk\u00e4sten (4) der zweiten Flaschenkastengruppe sowie \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen (2.1) in die Flaschenk\u00e4sten (4) der dritten Flaschenkastengruppe eingesetzt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 2.b. und 5. des Verfahrensanspruchs 1 sowie der Merkmal 4.c.bb. und 4.f. des abh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruchs 15 im Streit. Die Verwirklichung dieser streitigen Merkmale l\u00e4sst sich indes nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents setzt hinsichtlich der streitigen Merkmale zwingend voraus, dass die aus der ersten Flaschenkastengruppe entnommenen Flaschen in einem einzigen Verfahrenszyklus in die zweite und die dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt werden, und dass deshalb innerhalb eines Verfahrenszyklus neben K\u00e4sten der ersten Gruppe sowohl K\u00e4sten der zweiten als auch der dritten Gruppe an der Arbeits- und Umsetzposition bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut (\u00a7 14 PatG) l\u00e4sst aus fachm\u00e4nnischer Sicht den engen Zusammenhang zwischen Merkmal 2.b. und 5. im Verfahrensanspruch und zwischen Merkmal 4.c2. und 4f. im Vorrichtungsanspruch erkennen: Damit die Gruppe der (gem\u00e4\u00df Merkmal 4. bzw. 4.e.) aus der ersten Flaschenkastengruppe entnommenen und formierten Flaschen in die zweite und die dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen alle drei Flaschenkastengruppen an der Arbeits- oder Umsetzposition bereitgestellt werden. Die \u2013 zwischen den Parteien streitige \u2013 Frage, ob das Einsetzen in die zweite und dritte Flaschenkastengruppe gleichzeitig, n\u00e4mlich innerhalb eines Arbeitszyklus und ohne Zwischenschritte hinsichtlich der dritten Flaschenkastengruppe geschehen muss, oder in mehreren Arbeitszyklen und unter Einschluss von Zwischenschritten geschehen kann, wird daher durch Merkmal 2.b. und Merkmal 5. (bzw. durch Merkmal 4.c2. und Merkmal 4.f.) einheitlich beantwortet: Das Erfordernis eines gleichzeitigen Einsetzens der einmal entnommenen Flaschen in die zweite und in die dritte Flaschenkastengruppe setzt die gleichzeitige Bereitstellung der beiden Gruppen voraus.<\/p>\n<p>Mit Blick auf Merkmal 5. des Verfahrensanspruchs und Merkmal 4.f. des Vorrichtungsanspruchs erkennt der Fachmann die Verkn\u00fcpfung zwischen dem insoweit gelehrten Einsetzen der Flaschen und deren Entnahme, wie sie in Merkmal 4. (bzw. 4.e.) gelehrt wird: Der in Merkmal 4. (bzw. 4.e.) zur Bezeichnung der entnommenen Flaschen benutzte Begriff der \u201eformierten Flaschengruppe\u201c wird in Merkmal 5. (bzw. 4.f.) wieder aufgegriffen. Au\u00dferdem wird das Einsetzen gem\u00e4\u00df Merkmal 5. (bzw. 4.f.) mit der vorhergehenden Entnahme gem\u00e4\u00df Merkmal 4. (bzw. 4.e.) durch die Konjunktion \u201edann\u201c verbunden, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht lehrt, dass dieselbe Gruppe von Flaschen, die gem\u00e4\u00df Merkmal 4. (bzw. 4.e.) in dem zeitlich darauf folgenden Verfahrensschritt wieder eingesetzt wird, und zwar gem\u00e4\u00df Merkmal 5. (bzw. 4.f.) in K\u00e4sten der zweiten Gruppe sowie, n\u00e4mlich hinsichtlich der \u201e\u00fcberz\u00e4hligen\u201c Flaschen in K\u00e4sten der dritten Gruppe. Aus den K\u00e4sten der ersten Gruppe entnommen werden gem\u00e4\u00df Merkmal 4. (bzw. 4.e.) alle Flaschen, die sich in der ersten Flaschenkastengruppe befinden. Demnach m\u00fcssen auch alle diese Flaschen in K\u00e4sten der zweiten und dritten Gruppe eingesetzt werden, keine der entnommenen Flaschen ist vom Einsetzen ausgenommen.<\/p>\n<p>Ein Verfahren, bei dem zwar zun\u00e4chst alle Flaschen aus der ersten Kastengruppe entnommen, aber nicht alle diese Flaschen vollst\u00e4ndig in Flaschenk\u00e4sten der zweiten und dritten Gruppe eingesetzt, die nach Bef\u00fcllung der zweiten Flaschenkastengruppe \u00fcberz\u00e4hligen Flaschen vielmehr erst in einem Zwischenschritt gesammelt und dann, wenn die notwendige Anzahl \u00fcberz\u00e4hliger Flaschen erreicht ist, in K\u00e4sten der dritten Gruppe eingesetzt werden, f\u00e4llt hingegen nicht in den Schutzbereich des Klagepatents, weil es niemals gleichzeitig, n\u00e4mlich nicht innerhalb desselben Arbeitszyklus sowohl Merkmal 4. (bzw. 4.e.) als auch Merkmal 5. (bzw. 4.f.) erf\u00fcllt: In dem Arbeitszyklus, in dem in einem solchen Verfahren die Flaschen entnommen und ein Teil von ihnen in die zweite Flaschenkastengruppe eingesetzt werden, fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 5. (bzw. 4.f.) , weil es an einem Einsetzen von Flaschen in die dritte Flaschenkastengruppe fehlt. In einem weiteren Arbeitszyklus hingegen, in dem die nach mehreren Arbeitszyklen angesammelten \u00fcberz\u00e4hligen Flaschen in die dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt werden, ist Merkmal 4. (bzw. 4.e.) mangels einer Entnahme von Flaschen aus K\u00e4sten der ersten Gruppe nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit einer Verwirklichung der Merkmale innerhalb eines einzigen Arbeitszyklus folgt wiederum aus der wie dargelegt engen Verkn\u00fcpfung zwischen den in Merkmal 4. (bzw. 4.e.) und Merkmal 5. (bzw. 4.f.) gelehrten Verfahrensschritten. Die Identit\u00e4t der formierten Flaschengruppe in beiden Verfahrensschritten sowie deren Verkn\u00fcpfung durch die Konjunktion \u201edann\u201c geben aus fachm\u00e4nnischer Sicht eine dichte und abschie\u00dfende Abfolge des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens vor. Zwischen diese beiden Verfahrensschritte darf klagepatentgem\u00e4\u00df kein weiterer Schritt treten. Namentlich d\u00fcrfen die einmal entnommenen Flaschen nicht im Zuge eines Zwischenlagerns au\u00dferhalb der zweiten und dritten Flaschenkastengruppe abgesetzt und dann nochmals wieder aufgenommen werden. Eine St\u00fctze f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass s\u00e4mtliche einmal entnommen Flaschen stattdessen bis zum Einsetzen in die K\u00e4sten der zweiten und dritten Gruppe am Mehrfachgreifer verbleiben sollen, ergibt sich, wie der Fachmann zus\u00e4tzlich erkennt, aus der Angabe in Merkmal 4. (bzw. 4.e.), dass die entnommenen Flaschen am Mehrfachgreifer formiert werden sollen. W\u00e4re auch ein zwischenzeitliches Absetzen aller oder eines Teils der entnommenen Flaschen m\u00f6glich, k\u00f6nnten die Flaschen auch in einem solchen Zwischenschritt formiert werden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich belegt wird dies durch das Adverb \u201ejeweils\u201c, welches in Merkmal 2. (bzw. 4.c.) auf die erste Flaschenkastengruppe ebenso bezogen ist wie auf die zweite und die dritte Flaschenkastengruppe. Der Fachmann nimmt diese adverbiale Bestimmung ernst und misst ihr vor dem oben dargestellten technischen Hintergrund die Bedeutung bei, dass aus jeder der in Bezug genommenen Flaschenkastengruppen innerhalb des gleichen ma\u00dfgeblichen Zeitraums, also innerhalb eines Arbeitszyklus, K\u00e4sten an der Arbeits- oder Umsetzposition bereit gestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der auf den Verfahrensanspruch r\u00fcckbezogene Vorrichtungsanspruch 15 enth\u00e4lt \u00fcberdies die Angabe der \u201eAnzahl der in einem Arbeitsgang umzusetzenden Flaschen\u201c. Die Flaschen, deren Anzahl durch die Anzahl der vollst\u00e4ndig zu entleerenden Gefache der ersten Flaschengruppe bestimmt wird, sollen also in eben dieser Anzahl vom Mehrfachgreifer mit dessen in mindestens dieser Zahl vorhandenen Greiferelementen ergriffen und sodann in einem Arbeitsgang umgesetzt werden. Das Umsetzen in einem \u2013 einzigen \u2013 Arbeitsgang ist aber nur m\u00f6glich, wenn sowohl das Entnehmen als auch das Einsetzen gleichzeitig in dem Sinne geschieht, dass es nicht von Zwischenschritten unterbrochen wird.<\/p>\n<p>Ein Beleg f\u00fcr die dargestellte Auslegung ergibt sich ferner daraus, dass sich das Klagepatent von der als Stand der Technik in Absatz [0005] gew\u00fcrdigten DE 296 17 XXX U1 (Anlage K 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren) abgrenzt. Diese Druckschrift lehrt die Entnahme von Flachen aus K\u00e4sten eines ersten Flaschenkastentyps durch einen Mehrfachgreifer gefolgt vom Aufstellen der entnommen Flaschen auf einem Flaschentisch, von dem aus die Flaschen zu einer Abgabestation bef\u00f6rdert werden, wo wiederum ein Mehrfachgreifer die Flaschen in K\u00e4sten eines zweiten Flaschenkastentyps einsetzt. Der Unterschied zu der im Klagepatent Verfahrensabfolge liegt, wie der Fachmann erkennt, darin, dass zwischen dem Entnehmen der Flachen aus einem ersten Flaschenkastentyp und dem Einsetzen in einen zweiten Flaschenkastentyp Zwischenschritte liegen, n\u00e4mlich das Aufsetzen der entnommenen Flaschen auf einem Flaschentisch sowie die Bef\u00f6rderung der Flaschen zu einer Abgabestation. Die Lehre der DE 296 17 XXX U1 setzt damit zwar nicht voraus, dass die Flaschen umgruppiert werden m\u00fcssen, solange sie von einem Mehrfachgreifer ergriffen sind, denn die Umgruppierung kann w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung zur und\/oder bei der Bereitstellung an der Abgabestation geschehen. Stattdessen sind die genannten Zwischenschritte ebenso erforderlich wie das Vorsehen von Vorrichtungsbestandteilen, mit denen diese Zwischenschritte ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, namentlich der Flaschentisch und die Mittel zur Bef\u00f6rderung der Flaschen an eine Abgabestation. Erkennbar liegt die Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen zu diesem Stand der Technik aber darin, dass ein Abstellen der Flaschen als Zwischenschritt eine Ma\u00dfnahme ist, die durch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre, insbesondere n\u00e4mlich durch die Formierung der Flaschen am Mehrfachgreifer und die gleichzeitige Bereitstellung von Flaschenk\u00e4sten der ersten, zweiten und dritten Gruppe innerhalb desselben Arbeitszyklus \u00fcberwunden wird.<\/p>\n<p>Auch die abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche belegen die dargestellte Auslegung des Verfahrensanspruchs 1 und des Vorrichtungsanspruchs 15. Die Unteranspr\u00fcche 8 und 9 geben eine Reihenfolge des Einsetzens der Flaschen in die zweite und dritte Flaschenkastengruppe vor. W\u00e4hrend gem\u00e4\u00df Unteranspruch 8 zun\u00e4chst die \u00fcberz\u00e4hligen Flaschen in die dritte Gruppe eingesetzt werden sollen, sollen gem\u00e4\u00df Unteranspruch 9 zun\u00e4chst die K\u00e4sten der zweiten Gruppe durch Einsetzen eines Teils der entnommenen Flaschen vollst\u00e4ndig bef\u00fcllt werden, ehe sodann \u00fcberz\u00e4hlige Flaschen in die dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt werden. Dem entnimmt der Fachmann, dass eine zeitliche Flexibilit\u00e4t zwar darin bestehen kann, eine Abfolge innerhalb des Einsetzens der Flaschen vorzusehen, das es aber nicht m\u00f6glich ist, zwischen dem Einsetzen von Flaschen in die zweite und die dritte Flaschenkastengruppe eine Entnahme von Flaschen aus der ersten Flaschenkastengruppe vorzusehen. Das Einsetzen kann mithin gleichzeitig oder erst in die zweite und dann in die dritte Flaschenkastengruppe oder umgekehrt geschehen. Insgesamt kann das Einsetzen in die zweite und in die dritte Flaschenkastengruppe aber nicht durch ein Entnehmen aus der ersten Flaschenkastengruppe unterbrochen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich st\u00fctzt auch die im Klagepatent formulierte Aufgabestellung die genannte Auslegungsweise: Dass das Klagepatent bestrebt ist, ein Verfahren zu lehren und damit zu beanspruchen, dass durch den Verzicht auf Zwischenschritte und zus\u00e4tzliche Vorrichtungsbestandteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik vereinfacht ist, ergibt sich aus der Formulierung der Aufgabenstellung, welche (Absatz [0007]) auf ein problemloses Ums\u00e4tzen von Flaschen aus K\u00e4sten eines ersten in K\u00e4sten eines zweiten Typs und umgekehrt gerichtet ist. Die Ausf\u00fchrung von Zwischenschritten und die Bereithaltung geeigneter Vorrichtungsbestandteile erh\u00f6ht hingegen, wie der Fachmann erkennt, den konstruktiven Aufwand.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmal 2.b. und 5. (bzw. 4.c2. und 4.f.) nicht: Sie f\u00fchrt unstreitig ein Verfahren aus, bei dem zwischen dem Entnehmen aller in einer ersten Gruppe von Zwanziger-K\u00e4sten und dem Einsetzen in eine zweite und eine dritte Gruppe von Elfer-K\u00e4sten ein Zwischenschritt ausgef\u00fchrt wird, n\u00e4mlich das Abstellen der f\u00fcnf Flaschen, die bei jeder Entnahme der insgesamt 60 Flaschen aus den drei Zwanziger-K\u00e4sten der ersten Gruppe nicht in die f\u00fcnf Elfer-K\u00e4sten der zweiten Gruppe eingesetzt werden k\u00f6nnen. Erst wenn auf der Abstellfl\u00e4che nach insgesamt elf Arbeitszyklen sich eine Anzahl von 55 \u00fcberz\u00e4hligen Flaschen angesammelt hat, werden diese Flaschen in die f\u00fcnf Elfer-K\u00e4sten einer dritten Gruppe eingesetzt. Damit verwirklicht das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrte Verfahren elf Arbeitszyklen lang Merkmal 5. (bzw. 4.f.) nicht, weil in jedem dieser Zyklen nicht alle entnommenen Flaschen eingesetzt werden. In dem darauffolgenden zw\u00f6lften Zyklus fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 5. (bzw. 4.f.) deshalb, weil in diesem zw\u00f6lften Zyklus keine Flaschen in eine dritte Flaschenkastengruppe eingesetzt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag bedarf es, weil die Klage mangels Verletzung des Klagepatents abzuweisen ist, demnach nicht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02353 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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