{"id":1191,"date":"2002-12-17T17:00:15","date_gmt":"2002-12-17T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1191"},"modified":"2016-04-21T11:28:28","modified_gmt":"2016-04-21T11:28:28","slug":"4b-o-8002-kunststoffrohr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1191","title":{"rendered":"4b O 80\/02 &#8211; Kunststoffrohr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 116<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Dezember 2002, Az. 4b O 80\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 14.900,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 03 436 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Erteilung am 2. Februar 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der H AG Nichtigkeitsklage (Anlage B 7) beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenheizungsanlagen und f\u00fcr die Trinkwasserversorgung, die aus einem Polyethylengrundk\u00f6rper, einer auf den Au\u00dfenumfang dieses Grundk\u00f6rpers aufgebrachten Haftvermittlerschicht und auf dieser aufgebrachten Sauerstoffsperrschicht aufgebaut sind, wobei nach der Extrusion des Grundk\u00f6rpers und der Beschichtung mit Haftvermittler und Sauerstoffsperrschicht das fertige, aus mehreren Schichten bestehende Kunststoffrohr einer Elektronenstrahlvernetzung unterworfen wird, so dass ein im wesentlichen homogenes vernetztes Rohr entsteht, welches neben dem Polyethylengrundk\u00f6rper aus den Materialien PE\u2011HD bzw. PE\u2011MD mit den funktionellen Gruppen PE\u00ad\u2011ter\u2011Polymer bzw. PE\u2011Copolymer mit einer Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinylalkohol besteht.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eCxxx\u201c ein Kunststoffrohr, das f\u00fcr Fu\u00dfbodenheizungen verwendet wird und von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 ein Originalmuster zur Akte gereicht hat. Das Kunststoffrohr weist drei Schichten auf, n\u00e4mlich einen Grundk\u00f6rper aus Polyethylen, eine sauerstoffundurchl\u00e4ssige \u00e4u\u00dfere Schicht aus Ethylen\u2011Vinylalkohol und eine diese beiden Schichten verbindende Haftvermittlungsschicht. Die nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin stammenden Schnittbildzeichnungen (Anlage K 7) veranschaulichen den Schichtaufbau.<\/p>\n<p>Als Haftvermittler verwendet die Beklagte das Produkt ADMER NF 468 E., ein lineares Low Density Polyethylen (L-LDPE), das mit Maleins\u00e4ureanhydrid gepfropft ist und es dadurch bei der Herstellung erm\u00f6glicht, eine chemische Bindung zwischen dem Polyethylengrundk\u00f6rper und der Sauerstoffsperrschicht aus Ethylen-Vinylalkohol herzustellen. Bei der Herstellung des Rohres werden s\u00e4mtliche Schichten einer Elektronenstrahlenvernetzung unterzogen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Kunststoffrohres ihre Rechte aus dem Klagepatent als verletzt an und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Wie der Fachmann insbesondere den Darlegungen der Klagepatentschrift zum Ausf\u00fchrungsbeispiel (Spalte 3, Zeilen 30 ff.) entnehmen k\u00f6nne, soll der Grundk\u00f6rper aus Polyethylen hoher (PE-HD) oder mittlerer (PE-MD) Dichte bestehen. Der Haftvermittler k\u00f6nne demgegen\u00fcber auch auf Grundlage eines Polyethylens niedriger Dichte (PE\u2011LD), wie es bei dem von der Beklagten verwendeten Produkt ADMER NF 486 E. der Fall sei, gebildet werden. Dem Fachmann sei klar, dass unabh\u00e4ngig von der Dichte an Polyethylen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen funktionellen Gruppen angelagert werden k\u00f6nnen, um so ein Polymerisationsprodukt (PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer), also ein modifiziertes Polyethylen bestehend aus Polyethylen mit den angelagerten funktionellen Gruppen zu erhalten, welche in der Lage sind, mit der Sauerstoffsperrschicht eine chemische Haftverbindung einzugehen. Mangels technischer Notwendigkeit habe der Fachmann demgem\u00e4\u00df keinen Anlass, die technische Lehre des Klagepatents dahingehend zu verstehen, die Haftvermittlerschicht m\u00fcsse aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD bestehen. Die gegenteilige, erst im Rahmen des Erteilungsverfahrens eingef\u00fcgte \u00c4u\u00dferung in der Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 53 \u2013 57) stelle keine konforme Beschreibung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre dar. Dies sei f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und mit R\u00fccksicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift offenkundig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac \u2011 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenheizungsanlagen und f\u00fcr die Trinkwasserversorgung, die aus einem Polyethylen-grundk\u00f6rper, einer auf dem Au\u00dfenumfang dieses Grundk\u00f6rpers aufgebrachten Haftvermittlerschicht und auf diese aufgebrachten Sauerstoffsperrschicht aufgebaut sind,<\/p>\n<p>anzuwenden,<\/p>\n<p>bei dem nach der Extrusion des Grundk\u00f6rpers und der Beschichtung mit Haftvermittler und Sauerstoffsperrschicht das fertige, aus mehreren Schichten bestehende Kunststoffrohr einer Elektronenstrahlvernetzung unterworfen wird, so dass ein im wesentlichen homogenes vernetztes Rohr entsteht, welches neben dem Polyethylengrundk\u00f6rper aus den Materialien PE\u2011HD bzw. PE\u2011MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE\u2011Copolymer mit einer Sauerstoffsperrschicht aus Ethylen\u2011Vinylalkohol besteht;<\/p>\n<p>b) nach dem unter a) beschriebenen Verfahren unmittelbar hergestellte Kunststoffrohre anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. M\u00e4rz 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2011zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2011zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. M\u00e4rz 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Patentverletzungsvorwurf unter Hinweis darauf, dass ein Haftvermittler mit niedriger Dichte (PE-LD) wie das von ihr verwendete ADMER NF 468 E. der Lehre des Klagepatents nicht unterfalle. Dass der Grundk\u00f6rper aus einem Polyethylen h\u00f6herer Dichte bestehe, sei nicht ausreichend. Auch sei ihr nicht bekannt, dass das Pfropfen von Polyethylen niedriger Dichte mit Maleins\u00e4ureanhydrid die Bildung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen funktionellen Gruppen PE-Copolymer bzw. PE-ter-Polymer zur Folge habe.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent \u2013 so meint die Beklagte \u2013 im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, da das angegriffene Herstellungsverfahren von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, die insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenheizungsanlagen und f\u00fcr die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift besteht insbesondere bei Fu\u00dfbodenheizungsanlagen das Bed\u00fcrfnis, die Rohre mit einer Sauerstoffsperre zu beschichten, um eine Sauerstoffdiffusion in das Heizungswasser zu verhindern, da eine solche Diffusion zur Korrosion der Metallteile der Heizungsanlage f\u00fchren w\u00fcrde. Eine Sauerstoffsperre kann z.B. durch die Beschichtung des Rohres mit Ethylen-Vinylalkohol (EVOH) erreicht werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik (GB 1 141 670, Anlage B 1) ist es bekannt, zur Herstellung von Kunststoffrohren einen Extruder zu verwenden, der es erlaubt, mehrere koaxiale Schichten auf ein Rohr aufzubringen. Die Klagepatentschrift verweist au\u00dferdem auf die EP 02 80 066 (Anlage B2), nach der vorbekannt ist, ein Kunststoffrohr aus drei Schichten aufzubauen, wobei die innere Schicht aus einem Polyolefin besteht und den Grundk\u00f6rper bildet und zus\u00e4tzlich eine Sauerstoffsperrschicht sowie eine Haftvermittlerschicht vorgesehen sind. Durch gemeinsames Extrudieren aller drei Schichten werden diese miteinander verbunden. Weiter ist aus der DE 3 50 349 (Anlage B3) ein Verfahren vorbekannt, bei dem eine sauerstoff- und feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssige Sperrschichtfolie durch Koextrusion einer Schicht eines Basismaterials, einer Klebemittelschicht und einer Schicht aus einem Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer hergestellt wird. Au\u00dferdem z\u00e4hlt zum Stand der Technik das in der DE 33 10 294 (Anlage B4) offenbarte Verfahren, ein Verbundrohr mittels eines chemischen Vernetzungsverfahrens als Ganzes zu vernetzen. Nachteilig ist hieran allerdings, dass eine Kontaminierung des Endprodukts mit chemischen Zersetzungsr\u00fcckst\u00e4nden nicht ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Physikalische Vernetzungsverfahren kommen ohne Chemikalien aus und vermeiden daher den vorbezeichneten Nachteil. Den Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge wird in der Praxis als physikalisches Vernetzungsverfahren bislang nur die sog. Elektronenstrahlvernetzung durchgef\u00fchrt. Bei diesem Vernetzungsverfahren ist insbesondere die hohe Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Vernetzungsgrades und die niedrige Temperatur, die die vorteilhafte Struktur des Rohres bei der Vernetzung erh\u00e4lt, vorteilhaft. Wird der Polyethylengrundk\u00f6rper allerdings erst nach der Durchf\u00fchrung des Vernetzungsverfahrens beschichtet, kann der vorbezeichnete Vorteil teilweise zunichte gemacht werden, da beim Beschichten das vernetzte Polyethylenrohr erneut aufgeheizt wird, wodurch Ver\u00e4nderungen in der Molek\u00fclstruktur des Rohres auftreten k\u00f6nnen. Ein Verfahren, bei dem zun\u00e4chst der Grundk\u00f6rper vernetzt wird und sodann die Beschichtung aufgebracht wird, ist zudem arbeits- und zeitaufwendig und mit erheblichen Kosten verbunden an, da eine Vielzahl von Verfahrensschritten durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Trotz der vorbezeichneten Nachteile ist nach der Patentbeschreibung die Elektronenstrahlvernetzung im Stand der Technik bisher nur auf den Rohrgrundk\u00f6rper angewandt worden. Dies hat seine Ursache darin, dass die Vernetzung eines Polyethylenrohres mit dem Entstehen von Wasserstoff verbunden ist. Sofern sich auf dem Polyethylenrohr eine weitere Schicht &#8211; beispielsweise eine Haftvermittlerschicht &#8211; befindet, bildet der austretende Wasserstoff Bl\u00e4schen, welche zu einer inhomogenen Verbindung der \u00e4u\u00dferen Schicht auf dem Basisrohr f\u00fchrt und die Gefahr der Abl\u00f6sung der auf dem Grundk\u00f6rper angebrachten Schichten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ausgehend davon liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, das Verfahren so zu f\u00fchren, dass trotz des austretenden Wasserstoffs ein homogenes, mit einer Sauerstoffsperrschicht versehenes Kunststoffrohr entsteht. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenheizungsanlagen und f\u00fcr Trinkwasserversorgung<\/p>\n<p>(2) Die Kunststoffrohre bestehen aus:<\/p>\n<p>(2.1) einem Polyethylengrundk\u00f6rper,<\/p>\n<p>(2.2) einer auf dem Au\u00dfenumfang dieses Grundk\u00f6rpers aufgebrachten Haftvermittlerschicht und<\/p>\n<p>(2.3) einer auf dieser aufgebrachten Sauerstoffsperrschicht.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(3.1) Extrusion des Grundk\u00f6rpers,<\/p>\n<p>(3.2) anschlie\u00dfende Beschichtung mit Haftvermittler und Sauerstoffsperrschicht,<\/p>\n<p>(3.3) das aus mehreren Schichten bestehende Kunststoffrohr wird einer Elektronenstrahlvernetzung unterworfen.<\/p>\n<p>(3.4) Hierbei entsteht ein<\/p>\n<p>(3.4.1) im wesentlichen homogenes vernetztes Rohr,<\/p>\n<p>(3.4.2) welches neben dem Polyethylen-grundk\u00f6rper aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer mit einer Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinylalkohol besteht.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren sieht also vor, dass zun\u00e4chst das Rohr komplett hergestellt wird, wobei auf dem unvernetzten Polyethylengrundk\u00f6rper ein Haftvermittler und eine Sauerstoffsperre aufgebracht wird. Dieses Halbfertigprodukt wird dann mittels Elektronenstrahlvernetzung vernetzt. Den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge hat sich \u00fcberraschenderweise herausgestellt, dass beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren eine sch\u00e4dliche Bl\u00e4schenbildung nicht mehr auftritt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischung f\u00fchrt offenbar dazu, dass der Wasserstoff den Kunststoff nicht mehr durchdringen kann und durch den Rohrinnenraum abgef\u00fchrt wird. Die Verbindung zwischen der Sauerstoffsperrschicht und dem Basisrohr wird dabei so homogen, dass man den Herstellungsvorgang praktisch als abgeschlossen betrachten kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das angegriffene Verfahren macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 3.4.2, nach dem bei der Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ein Rohr entsteht,<\/p>\n<p>welches neben dem Polyethylengrundk\u00f6rper aus den Materialien PE\u2011HD bzw. PE\u2011MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE\u2011Copolymer mit einer Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinyl-alkohol besteht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht der Rohrgrundk\u00f6rper zwar unstreitig aus Polyethylen und wird als Sauerstoffsperre Ethylen-Vinylalkohol eingesetzt; die Beklagte verwendet jedoch keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haftvermittler.<\/p>\n<p>Bei dem beanstandeten Rohr wird das Produkt ADMER NF 468 E. als Haftvermittler verwendet. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form eines PE-LD (Low Density Polyethylen). Merkmal 3.4.2 verlangt jedoch, dass der Haftvermittler aus den Materialien PE-HD oder PE-MD bestehen muss. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die im Patentanspruch genannte Materialauswahl von PE-HD bzw. PE-MD nicht (lediglich) auf den Grundk\u00f6rper, sondern (auch) auf den Haftvermittler zu beziehen.<\/p>\n<p>Gegen die Auslegung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich insoweit bereits der Anspruchswortlaut heranziehen, welcher bezogen auf den dreischichtigen Rohraufbau bestehend aus Grundk\u00f6rper, Haftvermittlerschicht und Sauerstoffsperrschicht (vgl. Merkmal 2) naheliegend dahingehend zu lesen ist, dass infolge des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens \u2013 trotz der drei Schichten \u2013 ein homogen vernetztes Rohr entsteht, wobei das Rohr neben dem aus Polyethylen gebildeten Grundk\u00f6rper besteht aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE\u2011Copolymer \u2013 als Haftvermittler \u2013 sowie aus einer Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinylalkohol. Denn kommt gerade den vorbezeichneten funktionellen Gruppen die Haftvermittlungsfunktion zur Sauerstoffsperre zu, bringt f\u00fcr den Fachmann die Wendung, dass die Materialien PE-HD bzw. PE\u2011MD mit den funktionellen Gruppen ausgestattet sind, unzweifelhaft zum Ausdruck, dass PE-HD bzw. PE-MD Basis f\u00fcr die Haftvermittlung sein soll.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin aus Sicht des Fachmanns lediglich das Polymerisationsprodukt bestehend aus Polyethylen und den angelagerten funktionellen Gruppen f\u00fcr die Haftvermittlung zur Sauerstoffsperrschicht bezeichnen. Denn selbst unter Ber\u00fccksichtigung dessen sind die funktionellen Gruppen den Materialien PE-HD bzw. PE-MD zugeordnet, so dass der Fachmann die Bezeichnung PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer lediglich als Hinweis auf das Polymerisationsprodukt infolge der Anlagerung begreifen wird.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, die in Merkmal 3.4.2 genannten funktionellen Gruppen seien nur auf die bezeichneten Polymerisationsprodukte zu beziehen, wird der Fachmann jedenfalls aber mit R\u00fccksicht auf die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 53 \u2013 57 verwerfen, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eAuf den unvernetzten Polyethylengrundk\u00f6rper wird ein Haftvermittler aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD mit den funktionellen Gruppen PE\u2011ter-prim\u00e4r\u201c \u2013 gemeint ist ersichtlich PE-ter-Polymer \u2013 \u201ebzw. PE\u2011Copolymer und eine Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinylalkohol aufgebracht.\u201c<\/p>\n<p>Diese im Rahmen der allgemeinen Patentbeschreibung gemachten Ausf\u00fchrungen best\u00e4tigen unzweideutig die eingangs erl\u00e4uterte Auslegung des Anspruchswortlauts. Eine fehlerhafte Umschreibung der in Patentanspruch 1 niedergelegten Lehre l\u00e4sst sich dementsprechend entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht feststellen. Dass die Beschreibungsstelle in den Anmeldeunterlagen noch nicht vorhanden war, ist unbeachtlich. Zum einen handelt es sich bei den Anmeldeunterlagen um kein bei der Schutzbereichsbestimmung zu ber\u00fccksichtigendes Auslegungsmaterial und zum anderen l\u00e4sst sich das nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgen der Beschreibungsstelle auch als Indiz daf\u00fcr bewerten, dass im Erteilungsverfahren die Notwendigkeit gesehen wurde, ausdr\u00fccklich klarzustellen, woraus der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haftvermittler besteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich zum Beleg der von ihr vertretenen Ansicht, dass nur der Grundk\u00f6rper, nicht aber auch die Haftvermittlerschicht aus PE-HD bzw. PE-MD bestehen muss, nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Beschreibungsstelle zum Ausf\u00fchrungsbeispiel (Spalte 3, Zeilen 26 \u2013 29) berufen, in welcher ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eDas Rohr, welches aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer mit einer Sauerstoffsperre &#8230; besteht, wird in einem Extruder &#8230; hergestellt.\u201c<\/p>\n<p>Auch diese Formulierung zieht nicht in Zweifel, dass den Materialien PE\u2011HD bzw. PE-MD die funktionellen Gruppen zugeordnet sind. Dar\u00fcber hinaus ist die Stelle lediglich geeignet zu belegen, dass neben dem Haftvermittler der Grundk\u00f6rper des Rohres ebenfalls aus PE-HD bzw. PE-MD bestehen kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus der technischen Funktion des Einsatzes der Materialien PE-HD bzw. PE-MD f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren kein Anhaltspunkt zugunsten des Standpunkts der Kl\u00e4gerin herleiten, der Fachmann ordne die Materialien allein dem Grundk\u00f6rper und nicht (auch) dem Haftvermittler zu. Da in der Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 61 f.) lediglich pauschal ausgef\u00fchrt ist, dass die \u201eerfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Mischung\u201c \u00fcberraschenderweise zu keiner sch\u00e4dlichen Bl\u00e4schenbildung f\u00fchrt, wird sich der Fachmann mangels n\u00e4herer Erl\u00e4uterung des Ursachenzusammenhangs im Zweifel eng an den Wortlaut des Patentanspruchs 1 halten und sich davon abgehalten sehen, diesen abweichend von den Ausf\u00fchrungen in der allgemeinen Patentbeschreibung zu interpretieren.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 550.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 M Dr. I<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 116 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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