{"id":1187,"date":"2002-04-30T17:00:55","date_gmt":"2002-04-30T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1187"},"modified":"2016-06-08T10:17:30","modified_gmt":"2016-06-08T10:17:30","slug":"4a-o-9501-reibbelagmischung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1187","title":{"rendered":"4a O 95\/01 &#8211; Reibbelagmischung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 115<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 95\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5589\">2 U 78\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 11.200,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen widerrechtlicher Erfindungsentnahme auf \u00dcbertragung und Einwilligung in die Umschreibung des deutschen Anteils eines europ\u00e4ischen Patents in Anspruch.<\/p>\n<p>Die 1982 gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin bzw. ihre franz\u00f6sische Tochtergesellschaft, die S4xxxx S.A., befasst sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schmierstoffgemischen. Sie ist Gesellschafterin der 1984 gegr\u00fcndeten S4xxxx C1xxxx GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von chemisch-technischen Erzeugnissen in Kooperation mit der vorgenannten franz\u00f6sischen Gesellschaft ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls die S4xxxx C1xxxx GmbH unter der Bezeichnung &#8222;M5xx&#8220; (&#8222;M6xxx P5xxxx&#8220;) Schmierstoffgemische f\u00fcr die Herstellung von Reibbel\u00e4gen f\u00fcr Kupplungs- und Bremsbel\u00e4ge anbietet. Es handelt sich hierbei um anwendungsfertige Schmierstoffgemische, die zur Anwendung in Reibbel\u00e4gen ohne Zusatz weiterer Schmierstoffe geeignet sind.<\/p>\n<p>Reibbelagmischungen werden f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge z.B. f\u00fcr den Einsatz in Kraftfahrzeugen ben\u00f6tigt. Die aus dem Stand der Technik bekannten Mischungen bestehen grunds\u00e4tzlich aus Metallen (als Faser oder Pulver), F\u00fcllstoffen (inklusive eventueller anorganischer Fasern), Gleitmitteln (Festschmierstoffe) sowie organischen Bestandteilen (Harze, Kautschuke, organische Fasern, organische F\u00fcllstoffe). Je nach Anforderungsprofil werden die vorgenannten vier Rohstoffgruppen unterschiedlich proportioniert.<\/p>\n<p>Die Beklagte, deren eingetragener Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Bremsbel\u00e4gen, Bremsb\u00e4ndern, Kupplungsscheiben und \u00e4hnlichen Erzeugnissen ist, stellt her und vertreibt u.a. derartige Reibbel\u00e4ge. Sie firmierte in der Zeit vom 16. Juli 1984 bis zum 14. Juli 1988 als &#8222;T3xxxx Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung&#8220; und in der Zeit vom 15. Juli 1998 bis zum 25. Oktober 2000 als &#8222;B2x F1xxxxxx GmbH&#8220;. Seit dem 26. Oktober 2000 lautet ihre Firma &#8222;T1x F1xxxxxx GmbH&#8220; (vgl. Anlage K 1). Gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig war die Beklagte urspr\u00fcnglich unter der Anschrift J2xxxxxxxxx 11 \u2013 21 in L1xxxxxxxx.<\/p>\n<p>Mit Lieferschein vom 3. Mai 1993 (Anlage K 10) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten drei Schmierstoffgemische mit den Bezeichnungen &#8222;M5xx LM 20&#8220;, &#8222;M5xx LM 19&#8220; und &#8222;M5xx LM 18&#8220; als kostenlose Muster.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig (vgl. 79 d.A.), dass die Beklagte im Rahmen eines am 23. Juni 1993 stattgefundenen Treffens bzw. anl\u00e4sslich eines w\u00e4hrend dieses Treffens mit einem weiteren Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Telefonats jedenfalls dar\u00fcber unterrichtet wurde, dass die Muster (bzw. zwei der Muster) Zinndisulfid (SNS2) enthielten.<\/p>\n<p>Eine weitere kostenlose Bemusterung der Beklagten erfolgte am 12. Juli 1993 mit den &#8222;M7xxx&#8220; LM 21, LM 22 und LM 23 (Anlage K 14).<\/p>\n<p>Am 27. Oktober 1994 reichte die Beklagte unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Patentanmeldung vom 24. November 1993 (vgl. Anlage K 2) eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge betreffende europ\u00e4ische Patentanmeldung ein, die sp\u00e4ter zur Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 0 654 616 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Vindikationspatent) f\u00fchrte. Die Patentanmeldung wurde am 24. Mai 1995 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 31. M\u00e4rz 1999. Zu den benannten Vertragsstaaten des Vindikationspatents geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des insgesamt acht Anspr\u00fcche umfassenden Vindikationspatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Organisch gebundene Reibbelagmischung f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge bestehend aus<\/p>\n<p>&#8211; Aramidfasern,<\/p>\n<p>&#8211; organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen,<\/p>\n<p>&#8211; Schmierstoffen<\/p>\n<p>&#8211; organischen Bindemitteln, und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; Metallen oder Metallverbindungen<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Mischung zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 1,0 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 2 bis 8 des Vindikationspatents wird auf die Patentschrift (Anlage K 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Ver\u00f6ffentlichung der dem Vindikationspatent zugrunde liegenden Anmeldung wandte sich die Kl\u00e4gerin mit patentanwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 1995 (Anlage K 13) an die Beklagte und machte geltend, dass die von der Beklagten get\u00e4tigte Patentanmeldung &#8222;zu einem entscheidenden Teil auf vertraulichen Wissen&#8220; beruhe, welches der Beklagten von ihr \u00fcbermittelt worden sei. Diesbez\u00fcglich verwies die Kl\u00e4gerin auf die der Beklagten \u00fcbergebenen Muster &#8222;M5xx LM 20&#8220;, &#8222;M5xx LM 19&#8220; und &#8222;M5xx LM 18&#8220;, \u00fcber welche, einschlie\u00dflich des Gehaltes an Zinnsulfiden, die Beklagte anl\u00e4sslich der Besprechung am 23. Juni 1993 vertraulich unterrichtet worden sei. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 1996, wobei sie darauf hinwies, dass sie unabh\u00e4ngig von der behaupteten Mitteilung bereits seit Ende 1992\/Anfang 1993 mit der Entwicklung eines Reibbelages mit Zinnsulfiden befasst gewesen sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien zuletzt im November 1997 ein Gespr\u00e4ch wegen der von der Beklagten get\u00e4tigten Patentanmeldung gef\u00fchrt hatten, kam die Kl\u00e4gerin nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im November 1999 auf die Angelegenheit zur\u00fcck und machte abermals geltend, dass die Beklagte am 23. Juni 1993 \u00fcber die Zusammensetzung der Musterlieferung informiert worden sei. Hierauf erwiderte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2000 (Anlage B 1), in welchem sie abermals darauf verwies, zu diesem Zeitpunkt bereits selbst im Erfindungsbesitz gewesen zu sein.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2001 (Anlage K 17) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der \u2013 in dem Schreiben zutreffend mit &#8222;T1x F1xxxxxx GmbH&#8220; bezeichneten \u2013 Beklagten unter ihrer eingangs genannten Anschrift eine vorbereitete Vindikationsklageschrift zur Stellungnahme, wobei sie in dem Schreiben angab, dass sie im Hinblick auf den nach wie vor bestehenden Eintrag der &#8222;B2x F1xxxxxx GmbH&#8220; davon ausgehe, dass die Beklagte &#8222;im Besitz der Rechte an dem Patent&#8220; sei. Auf dieses Schreiben antwortete die &#8222;T1x F1xxxxxx B5xxxxxxxxxx GmbH &amp; Co. KG&#8220; mit Schreiben vom 8. M\u00e4rz 2001 f\u00fcr ihre &#8222;Konzerngesellschaft T1x F1xxxxxx GmbH&#8220; und machte geltend, dass ein Anspruch der Kl\u00e4gerin &#8222;auf das Schutzrecht ihrer (&#8222;unserer&#8220;) Konzerngesellschaft&#8220; nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Bis zum 26. September 2001 war die Beklagte noch unter ihrer alten Firma &#8222;B2x F1xxxxxx GmbH&#8220; als Patentinhaberin in der Patentrolle eingetragen. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2001 (Anlage K 16) teilte sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass sich ihr Firmenname auf &#8222;T1x F1xxxxxx GmbH, S7xxxxxxxxxx S3xxxx 91, 53xxx L1xxxxxxxx&#8220; ge\u00e4ndert habe, und bat darum, die \u00c4nderung der Firma in der Patentrolle zu vermerken. Die entsprechende \u00c4nderung wurde am 27. September 2001 in der Rolle vorgenommen.<\/p>\n<p>In ihrer am 26. M\u00e4rz 2001 bei Gericht eingereichten Klageschrift vom 23. M\u00e4rz 2001 hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte als &#8222;B2x F1xxxxxx GmbH&#8220; bezeichnet und als deren Adresse &#8222;J2xxxxxxxxx 11 \u2013 21, 54xxx L1xxxxxxxx&#8220; angegeben. Der &#8222;B2x F1xxxxxx GmbH&#8220; konnte die Klageschrift unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden; es ist ein R\u00fcckbrief mit dem postdienstlichen Vermerk &#8222;Empf\u00e4nger unbekannt verzogen&#8220; bei Gericht eingegangen. Auf entsprechende Bitte der Kl\u00e4gerin ist hiernach versucht worden, die Klageschrift der immer noch mit ihrer alten Firma bezeichneten Beklagten unter folgender Anschrift zuzustellen: &#8222;B2x F1xxxxxx GmbH c\/o T3xxxx GmbH, J2xxxxxxxxx 11 \u2013 21, 54xxx L1xxxxxxxx&#8220;. Auch diese Sendung ist jedoch von der Post zur\u00fcckgekommen mit dem Vermerk, dass der Empf\u00e4nger unbekannt verzogen sei. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 hat die Kl\u00e4gerin sodann erkl\u00e4rt, dass die Klage der &#8222;T1x F1xxxxxx GmbH, vormals firmierend unter B2x F1xxxxxx GmbH, J2xxxxxxxxx 11 \u2013 21, 51xxx L1xxxxxxxx&#8220; zugestellt werden soll. Ausweislich Postzustellungsurkunde ist der Beklagten die Klageschrift daraufhin am 10. Mai 2001 unter der angegebenen Adresse zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass ihr die Beklagte den Gegenstand des Vindikationspatents widerrechtlich entnommen habe und tr\u00e4gt hierzu vor:<\/p>\n<p>Sie sei bereits zum Zeitpunkt der Patentanmeldung im Erfindungsbesitz gewesen. Bereits im Jahre 1992 habe sie mit Arbeiten begonnen, die den Ersatz von Metallsulfiden als Komponenten von Reibbel\u00e4gen zum Ziel gehabt h\u00e4tten. Dabei seien diese Additive in ihrem Hause schon damals &#8222;M5xx&#8220; genannt worden, weil es sich um ein Gemisch von Feststoffen handele. Insbesondere habe sie bereits seit 1992 daran geforscht, die bisher \u00fcblichen, potentiell gesundheitsgef\u00e4hrdenden Metallsulfide Antimontrisulfid und Bleisulfid ganz oder teilweise durch Zinnsulfide zu ersetzen. Der damalige Abteilungsleiter der Beklagten f\u00fcr das Gebiet &#8222;Produktentwicklung Scheibenbremsbel\u00e4ge f\u00fcr PKW&#8220;, Herr S8xxxxxxxx, sei im Dezember 1992 dar\u00fcber informiert worden, dass sie an einem Ersatzrohstoff f\u00fcr Antimontrisulfid und Bleisulfid auf Basis von Zinnsulfiden arbeite (Anlagen K 5). Diesbez\u00fcglich sei die Beklagte auch mit Schreiben vom 13. Januar 1993 (Anlage K 25) unterrichtet worden. Ihre Bem\u00fchungen h\u00e4tten im Januar 1993 zum Erfolg gef\u00fchrt. Zu diesem Zeitpunkt seien ausweislich der von ihr \u00fcberreichten Anlage K 6 Probest\u00fccke von Reibbel\u00e4gen hergestellt und getestet worden, die 1 % Zinndisulfid (SNS2) enthalten h\u00e4tten. Der Pr\u00fcfk\u00f6rper habe sich aus folgenden Komponeneten zusammengesetzt: &#8222;G21 + 4% D 1042 + 1% SNS2&#8220;. Bei der Komponente G21 habe es sich um eine Grundlagenrezeptur der R2xxxxx P3xxx AG mit den aus der von ihr \u00fcberreichten Anlage K 7 ersichtlichen Bestandteilen gehandelt; &#8222;D1042&#8220; sei ein &#8222;M5xx&#8220; von ihr, mit der aus der Anlage K 8 ersichtlichen Zusammensetzung. Die erhaltenen Ergebnisse seien am 15. April 1993 getestet worden. Wie aus der von ihr zur Akte gereichten Anlage K 9 zu entnehmen sei, h\u00e4tten die Pr\u00fcfk\u00f6rper jeweils aus 95% RVT 10 und 5% SNS2 bzw. 5% SNSx mit x bis 1,9 (RVT 59) bzw. x = 1,5 (RVT 60) bestanden, wobei die Zusammensetzung von RVT 10 der vorerw\u00e4hnten Grundrezeptur gem\u00e4\u00df Anlage K 7 entsprochen habe. Die Bezeichnung SNSx besage, dass ein Gemisch aus SnS und SNS2 zur Anwendung gebracht worden sei, so dass in &#8222;RVT 59&#8220; ein Gemisch aus 50 SNS2 und 50% SnS enthalten gewesen sei. Der Gehalt an Zinnsulfiden sei hier mithin bereits auf 5 %, und zwar Gewichtsprozent erh\u00f6ht worden.<\/p>\n<p>Da die Versuche positive Ergebnisse gezeigt und ihr die Erkenntnis vermittelt h\u00e4tten, dass Zinnsulfide in Reibbel\u00e4gen vorteilhaft eingesetzt werden k\u00f6nnten, habe sie der Beklagten, zu der sie seit ihrer Gr\u00fcndung gesch\u00e4ftliche Beziehungen unterhalten habe, am 3. Mai 1993 die &#8222;M7xxx&#8220; LM 18, LM 19 und LM 20 als Muster zugesandt, und zwar auf Wunsch von Herrn S8xxxxxxxx. Die Zusammensetzung dieser &#8222;M7xxx&#8220; ergebe sich aus dem als Anlage K 11 \u00fcberreichten Auszug aus dem Laborjournal ihrer franz\u00f6sischen Tochtergesellschaft. Wie hieraus hervorgehe, h\u00e4tten die Muster LM 19 und LM 30 Zinndisulfid (SnS2) in einer Menge von 3 bzw. 4 Gew.-% enthalten. Im Schriftsatz vom 14.1.2002, Seite 9, gibt die Kl\u00e4gerin an: Menge an Zinndisulfid bei LM 19 bis LM 23 3 bzw. 4 Gew.-% und Gesamtmenge an Zinnsulfiden bei LM 18 bis LM 23 4 bis 9 Gew.-%. Diese &#8222;M7xxx&#8220;, die f\u00fcr den Fachmann problemlos analysierbar gewesen seien, seien bei der Beklagten &#8211; so tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weiter vor &#8211; auf gro\u00dfes Interesse gesto\u00dfen. Im Rahmen der am 23. Juni 1993 bei der Beklagten stattgefundenen Besprechung, an der auf Seiten der Beklagten die Herren S8xxxxxxxx und Dr. W1xxxxxx und f\u00fcr sie ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer teilgenommen h\u00e4tten, sei die Beklagte \u00fcber die Zusammensetzung der Muster und insbesondere auch \u00fcber den Gehalt an Zinnsulfiden unterrichtet worden. Dies sei dergestalt erfolgt, dass der bei ihr f\u00fcr die Entwicklung Zinnsulfid-haltiger Reibbel\u00e4ge verantwortliche Herr Dr. v3x D6xxx telefonisch bei zugeschaltetem Lautsprecher die von der Beklagten erw\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte erteilt habe. Insbesondere habe ihr Mitarbeiter hierbei auch die Vorteile der Verwendung von Zinndisulfid in Reibbelagmischungen herausgestellt. Zur Menge an Zinnsulfiden habe ihr Mitarbeiter gesagt, dass die Gesamtmenge im Bereich von 5 bis 10 Gew.-% liege und der Anteil an Zinndisulfid, wenn vorhanden, etwa die H\u00e4lfte ausmache.<\/p>\n<p>Die der Beklagten sodann am 12. Juli 1993 \u00fcbersandten &#8222;M8xxx&#8220; LM 21, LM 22 und LM 23 (Anlage K 14) h\u00e4tten ausweislich des von ihr als Anlage K 15 vorgelegten Laborbuchauszuges ein Gemisch aus Sns und SnS2 enthalten. In dem Laborbuch sei die Zinnsulfidkomponente als SnxSy bezeichnet.<\/p>\n<p>Die der Beklagten \u00fcberlassenen Muster LM 18 bis LM 23 h\u00e4tten weder Antimontrisulfid noch Bleisulfid erhalten; ihr sei also klar gewesen, dass diese Sulfide durch Zinnsulfide ersetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine Frist zur Geltendmachung ihres Vindikationsanspruches habe nicht bestanden, weil das Vindikationspatent auf einer widerrechtlichen Entnahme beruhe und die Beklagte dementsprechend bei der Patenterteilung positive Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr kein Recht auf das Patent zugestanden habe. Selbst wenn man jedoch auf die zweij\u00e4hrige Ausschlussfrist abstellen wolle, sei diese Frist durch Einreichung der Klageschrift am 26. M\u00e4rz 2001 gewahrt, weil die Klageschrift innerhalb einer den Umst\u00e4nden nach angemessenen Frist bewirkt worden sei, ohne dass die eingetretenen zeitlichen Verz\u00f6gerungen ihr anzulasten seien. In der Klageschrift habe sie die in der Patentrolle verzeichnete Inhaberin angegeben, welche aufgrund der Legitimationswirkung der Patentrolle ihr gegen\u00fcber passivlegitimiert sei. Dass die Beklagte sich bei den ersten beiden Zustellungen habe &#8222;verleugnen&#8220; lassen, k\u00f6nne ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht angelastet werden. Die weitere Verz\u00f6gerung sei auch nicht mit der angeblich falschen Adresse zu erkl\u00e4ren. Denn sowohl ihr vorprozessualer Schriftsatz vom 13. Februar 2000 als auch die Klageschrift mit dem ge\u00e4nderten Passivrubrum h\u00e4tten die Beklagte unter ihrer &#8222;alten&#8220; Adresse erreicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin, den deutschen Anteil der Anspr\u00fcche 1 bis 8 des EP 0 654 616 B1 betreffend eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge abzutreten und in die Umschreibung der Patentrolle einzuwilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin und tritt den geltend gemachten Ansr\u00fcchen entgegen. Die Beklagte f\u00fchrt aus, dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben k\u00f6nne, weil diese infolge der erst am 26. Mai 2001 erfolgten Klagezustellung nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erhoben worden sei. Die versp\u00e4tete Zustellung beruhe ausschlie\u00dflich darauf, dass die Kl\u00e4gerin aus Nachl\u00e4ssigkeit ein falsches Passivrubrum und eine falsche Adresse angegeben habe. Die Voraussetzungen, unter denen die gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht gelte, l\u00e4gen nicht vor. Denn es treffe nicht zu, dass sie zum Zeitpunkt der Patenterteilung positive Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr kein Recht auf das Patent zustehe. Eine widerrechtliche Entnahme liege nicht vor; sie selbst sei bereits Ende 1992\/Anfang 1993 im Erfindungsbesitz gewesen.<\/p>\n<p>Bei den ihr \u2013 unaufgefordert \u2013 \u00fcberlassenen &#8222;M7xxx&#8220; LM 18 bis 20 habe es sich nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht um Reibbelagmischungen, sondern nur um Versuchs-Schmierstoffproben gehandelt. \u00dcber deren Zusammensetzung habe sie am 6. Mai 1993 keine Kenntnis erhalten und auch danach seien zun\u00e4chst nur Angaben \u00fcber die Dichtewerte gemacht worden. Eine Angabe \u00fcber den Gehalt an Zinnsulfiden sei nicht, auch nicht am 23. Juni 1993 gemacht worden. Von den aus der Anlage K 15 ersichtlichen Angaben betreffend die am 12. Juli 1993 gelieferten Proben habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, die Schmierstoffproben hinsichtlich ihrer Zusammensetzung zu untersuchen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe dar\u00fcber hinaus auch nicht nachgewiesen, dass sie im Erfindungsbesitz gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin sei mit den sich bei Reibbel\u00e4gen in Lastkraftwagen stellenden Problemen \u00fcberhaupt nicht konfrontiert gewesen und habe deshalb von diesbez\u00fcglichen Problemen gar keine Kenntnis haben k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Anlage K 6 verweise, enthalte die verwendete Grundlagenrezeptur einen hohen Anteil des eigentlich zu ersetzenden Antimontrisulfids und keine Aramidfasern. Unterstelle man die Richtigkeit der Angaben der Kl\u00e4gerin, entspreche die zusammengestellte Reibbelagmischung damit nicht dem Gegenstand des Anspruchs 1. Den Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass die Versuche zu dem Schluss gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass Antimontrisulfid vollst\u00e4ndig durch Zinnsulfide ersetzt werden k\u00f6nne. Die weiteren Pr\u00fcfk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Anlage K 9 h\u00e4tten, da sie nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf der gleichen Grundrezeptur beruht h\u00e4tten, ebenfalls keine Aramidfasern, sondern weiterhin Antimontrisulfid mit einem Anteil von 8,6 % an der Grundrezeptur enthalten. Die Grundrezeptur der Reibbelagmischungen, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Versuche angeblich verwendet habe, weiche damit von der patentgem\u00e4\u00dfen Reibbelagmischung ab. Des Weiteren ergebe sich aus einem von der Kl\u00e4gerin vorprozessual \u00fcberreichten, neue Schmierstoffe betreffenden Dokument von April oder Juli 1993, dass die Kl\u00e4gerin noch zu diesem Zeitpunkt auch Versuche mit Schmierstoffmischungen vorgenommen habe, die keine Zinnsulfide aufwiesen. Der Unterlage sei ferner zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwogen habe, Molybd\u00e4nsulfid vollst\u00e4ndig durch Zinnsulfide zu ersetzen. Es habe daher im April 1993 noch keine fertige Erfindung vorgelegen. Bei den im Juli 1993 wiederum unaufgefordert \u2013 erhaltenen Schmierstoffproben habe es sich um versuchsweise zusammengestellte Schmierstoffmischungen gehandelt. Die Schmierstoffe LM 18 bis 23 h\u00e4tten im \u00dcbrigen nunmehr hohe Anteile an Zinksulfiden und nur geringe Anteile an Zinnsulfiden enthalten, das wiederum belege, dass die Kl\u00e4gerin ihre Versuche auch im Mai 1993 noch nicht abgeschlossen gehabt habe.<\/p>\n<p>Die von ihr zum Patent angemeldete Erfindung nach dem Vindikationspatent stamme von dem auf dem Deckblatt der Patentschrift als Erfinder genannten Herrn M3xxxxx H4xx, bei dem es sich um einen Arbeitnehmer von ihr handele, der in der Abteilung &#8222;Lastkraftwagen und Nutzfahrzeuge&#8220; t\u00e4tig sei. Bei derartigen Fahrzeugen seien in den letzten Jahren verst\u00e4rkt Scheibenbremsen zum Einsatz gekommen. Aufgrund der hohen Belastungen dieser Scheibenbremsen infolge der hohen Fahrzeuggewichte neigten diese zu Oberfl\u00e4chenrissen. Herr H4xx sei damit betraut gewesen, die Rissanf\u00e4lligkeit der Bremsscheiben zu untersuchen und nach M\u00f6glichkeiten zu suchen, diese Rissanf\u00e4lligkeit durch eine geeignete Reibbelagmischung zu reduzieren. Ihr Arbeitnehmer habe dabei als Ursache f\u00fcr die Rissanf\u00e4lligkeit der Bremsscheiben feststellen k\u00f6nnen, dass die herk\u00f6mmlichen Metallsulfide, wie beispielsweise Antimontrisulfid und Bleisulfid keine ausreichende Temperaturfestigkeit aufwiesen und daher bei Temperaturen \u00fcber 4000 C ihre Schmierfunktion nicht mehr aus\u00fcben k\u00f6nnten. Bei seinen Recherchen sei Herr H4xx dann darauf gesto\u00dfen, dass Zinnsulfide eine h\u00f6here Temperaturfestigkeit aufweisen. Da die Zinnsulfide nicht in ausreichenden M4xxxx nat\u00fcrlich vorkommen, h\u00e4tten Ende 1992\/Anfang 1993 gro\u00dfe Schwierigkeiten bestanden, \u00fcberhaupt Zinnsulfide zu beschaffen. Nach intensiven Bem\u00fchungen von Herrn H4xx Anfang 1993 (ein Telefax vom 25. Februar 1993 an die Firma F5xxx-C1xxxx liege vor) habe sie im April 1993 eine ausreichende Menge Zinnsulfid (SnS) erhalten. Eine erste Reibbelagmischung sei dann am 7. Mai 1993 erstellt worden.<\/p>\n<p>Die Erfindung sei damit unabh\u00e4ngig von der angeblichen Mitteilung an die Mitarbeiter ihrer Abteilung &#8222;Pkw-Bremsbel\u00e4ge&#8220; entstanden. Dass diese die Zusammensetzung der unaufgefordert \u00fcberlassenen Versuchs-Schmierstoffproben hinterfragt h\u00e4tten, sei nur darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen, dass zu jedem Bestandteil einer Reibbelagmischung ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden m\u00fcsse, aus dem m\u00f6gliche Gefahren hervorgingen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung sei sie \u2013 die Beklagte \u2013 jedoch schon selbst im Besitz der fertigen Erfindung gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Sie bestreitet insbesondere, dass die Erfindung aufgrund eigener Entwicklungst\u00e4tigkeiten der Beklagten entstanden ist, und macht geltend, dass die Beklagte keinesfalls belegt habe, dass sie mit der Entwicklung von Reibbel\u00e4gen auf der Basis von Zinndisulfid befast gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten beziehe sich allein auf Zinnmonosulfid (SnS). Zinndisulfid sei seinerzeit auch gar nicht erh\u00e4ltlich gewesen. Ihr selbst habe es aber zur Verf\u00fcgung gestanden, weil sie es selbst synthetisiert habe. Hiermit sei bereits Anfang Januar 1993 begonnen worden (Anlagen K 22 \u2013 K 24).<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 ist die Kl\u00e4gerin durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass ihre Aktivlegitimation bisher nicht schl\u00fcssig dargetan worden ist, weil sie nicht vorgetragen hat, dass die Rechte an der Erfindung nach dem Vindikationspatent von dem Erfinder auf sie als Arbeitgeberin \u00fcbergegangen bzw. ihr vom Erfinder \u00fcbertragen worden sind. Daraufhin hat sie zun\u00e4chst klargestellt, dass Erfinder der streitigen Erfindung ihr Mitarbeiter Dr. v3x D6xxx sei. Ferner hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass zwischen ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Herrn Dr. v3x D6xxx vereinbart worden sei, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 berechtigt sein solle, im eigenen Namen auf \u00dcbertragung des Vindikationspatents zu klagen. Hierin liege, so die Kl\u00e4gerin, eine Abtretung des \u00dcbertragungsanspruches auf sie.<\/p>\n<p>Mit nicht nachgelassenem, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2002 hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem vorgetragen, dass zwischen Herrn Dr. v3x D6xxx und ihr im Vorfeld der au\u00dfergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten eine m\u00fcndliche \u00dcbereinkunft dahingehend getroffen worden sei, dass Herr Dr. v3x D6xxx seine Rechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung und die damit einhergehenden Anspr\u00fcche gegen Dritte, insbesondere den Vindikationsanspruch gegen die Beklagte, auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbertrage, damit sie in den Stand versetzt werde, als die hinsichtlich der Erfindung sachlich Berechtigte den Vindikationsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 654 616 sowie auf Einwilligung in die Umschreibung der Patentrolle schon deshalb nicht zu, weil die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche nicht aktiv-legitimiert ist.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u00dcbertragungsanspruch ist Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG, welcher f\u00fcr europ\u00e4ische Patentanmeldungen und Patente gilt. Auf diese findet \u00a7 8 PatG keine Anwendung (vgl. Benkard\/Bruchhausen, Patentgesetz\/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 8 PatG Rdnr. 1).<\/p>\n<p>Nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentinhaber verlangen, dass ihm dieser das Patent \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Anspruchsberechtigter im Sinne von Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG ist der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte. Dies ist der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Erfinder im Sinne von Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc ist diejenige Person, die die streitige Lehre entwickelt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 823, 825). Das Patent soll derjenige erhalten, dem das Recht an der Erfindung sachlich zusteht. Anders als nach der Regelung im Patentgesetz (vgl. dazu: Benkard\/Bruchhausen, \u00a7 8 PatG Rdnr. 3; Busse\/Keukenschrijver, \u00a7 8 PatG \u2013Rdnr. 6) steht im Rahmen von Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG dem durch widerrechtliche Entnahme verletzten, der nicht zugleich Berechtigter oder dessen Rechtsnachfolger ist, der Anspruch nicht zu (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG Rdnr. 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der in Rede stehenden Erfindung nach dem Vindikationspatent nicht Berechtigte im Sinne des Artikel 60 Abs. 1 EP\u00dc. Sie selbst als juristische Person hat die streitige Lehre nicht entwickelt, so dass sie selbst nicht Erfinderin ist. Erfinder soll nach ihrem Vortrag vielmehr der bei ihr angestellte Herr Dr. v3x D6xxx sein, der die streitige Lehre im Rahmen seines Dienstverh\u00e4ltnisses bei ihr entwickelt haben soll. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht schl\u00fcssig dargetan, dass sie Rechtsnachfolgerin des von ihr bezeichneten Erfinders Dr. v3x D6xxx ist. Sie hat n\u00e4mlich nicht vorgetragen, dass sie die von ihr behauptete Erfindung des bei ihr angestellten Dr. v3x D6xxx (form-) wirksam nach \u00a7 6 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) in Anspruch genommen hat und die Rechte an der von ihr behaupteten Diensterfindung des Herrn Dr. v3x D6xxx damit nach \u00a7 7 ArbEG auf sie \u00fcbergegangen sind. Dass eine Inanspruchnahme der Erfindung durch sie erfolgt sei, hat die Kl\u00e4gerin bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht behauptet und eine solche wird von der Kl\u00e4gerin auch in ihrem nicht nachgelassenen, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2002 nicht vorgetragen. Vielmehr tr\u00e4gt sie in diesem Schriftsatz lediglich vor, dass Herr Dr. v3x D6xxx die Erfindung der Kl\u00e4gerin entsprechend einer betrieblichen \u00dcbung im Unternehmen im Januar 1993 m\u00fcndlich mitgeteilt habe und eine Erkl\u00e4rung der Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin schriftlich nicht abgesetzt worden sei. Eine der Form des \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG entsprechende Inanspruchnahme durch schriftliche Erkl\u00e4rung wird von der Kl\u00e4gerin damit nicht behauptet und aus ihrem nicht nachgelassenen Vortrag ergibt sich auch nicht, dass sie gegen\u00fcber ihrem Arbeitnehmer formlos eine Inanspruchnahme der Erfindung erkl\u00e4rt hat, wobei eine formlos und schl\u00fcssig erkl\u00e4rte Inanspruchnahme im Regelfall ohnehin nicht ausreicht (vgl. hierzu Fricke\/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199, 200 ff.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht dargetan, dass der von ihr als Erfinder benannte Herr Dr. v3x D6xxx ihr die Rechte an der von ihr behaupteten Diensterfindung durch Vertrag \u00fcbertragen und damit eine vertragliche \u00dcberleitung der Rechte an der Erfindung auf sie stattgefunden hat (vgl. hierzu Fricke\/Meier-Beck, a.a.O., 202 ff.). Auf den ihr im Verhandlungstermin am 5. Februar 2002 erteilten Hinweis, dass sie ihre Aktivlegitimation nicht schl\u00fcssig dargetan hat, hatte sie nicht etwa vorgetragen, dass zwischen Herrn Dr. v3x D6xxx und ihr eine \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung m\u00fcndlich vereinbart worden sei. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, dass Herr Dr. v3x D6xxx ihr den von ihr im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Vindikationsanspruch &#8222;durch eine vorprozessual getroffene, m\u00fcndliche Vereinbarung&#8220; abgetreten habe, wobei die Kl\u00e4gerin \u2013 auf die von der Kammer gegen die Wirksamkeit einer solchen Abtretung ge\u00e4u\u00dferten Bedenken \u2013 die Auffassung vertreten hat, eine solche Abtretung sei m\u00f6glich und zul\u00e4ssig. Dass eine m\u00fcndliche \u00dcbereinkunft dahingehend getroffen worden sei, dass Herr Dr. v3x D6xxx seine Rechte an der von ihr behaupteten Erfindung auf sie \u00fcbertr\u00e4gt, hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin hingegen nicht behauptet. Vielmehr hat sie die von ihr vorgetragene m\u00fcndliche Vereinbarung auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage des Gerichts als &#8222;Abtretung&#8220; des \u00dcbertragungsanspruches (nicht aber s\u00e4mtlicher Rechte an der Erfindung) qualifiziert.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf eine Abtretung eines etwaigen Vindikationsanspruches des Herrn Dr. v3x D6xxx berufen hat, vermag eine solche Abtretung ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der \u00dcbertragungsanspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG kann entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ohne \u00dcbertragung der Erfinderrechte nicht \u00fcbertragen bzw. abgetreten werden. Eine alleinige \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Vindikationsanspruches ist nicht m\u00f6glich (in diesem Sinne wohl auch betreffend \u00a7 8 PatG Busse\/Keukenschrijver Patentgesetz, 5. Auflage, \u00a7 8 PatG, Rdnr. 6). Dies folgt daraus, dass der Abtretungs- bzw. \u00dcbertragungsanspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG an die Person des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers gekn\u00fcpft ist. Das Patent soll derjenige erhalten, dem das Recht an der Erfindung sachlich zusteht. Soweit von B6xxxxxxxxx (in Benkard a.a.O., \u00a7 8 PatG, Rdnr. 4) hinsichtlich des Vindikationsanspruches nach \u00a7 8 PatG die Auffassung vertreten wird, dass der Erfinder den Abtretungs- oder \u00dcbertragungsanspruch durch Vertrag auf einen Dritten \u00fcbertragen k\u00f6nne, vermag die Kammer dem jedenfalls hinsichtlich des hier ma\u00dfgeblichen Artikel II \u00a7 5 IntPat\u00dcG nicht zu folgen. Dieser nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Auffassung, auf welche sich die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin berufen hat, steht n\u00e4mlich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Artikel II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG entgegen, dass nach dieser Vorschrift nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger anspruchberechtigt ist und, anders als nach der Regelung im deutschen Patentgesetz, dem durch widerrechtliche Entnahme Verletzten, der nicht zugleich Berechtigter oder dessen Rechtsnachfolger ist, der Abtretungs- bzw. \u00dcbertragungsanspruch gerade nicht zustehen soll. Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass dem Erfinder mit der Regelung des Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG \u2013 wie mit der nach \u00a7 8 PatG \u2013 eine Rechtsstellung gegeben ist, die mit der des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers vergleichbar ist. Insoweit kann der Vindikationsanspruch des Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG mit dem Herausgabeanspruch des Eigent\u00fcmers nach \u00a7 985 BGB verglichen werden (vgl. betreffend \u00a7 8 PatG: BGH, GRUR 1982, 95, 96 \u2013 Pneumatische Einrichtung). Hinsichtlich des dinglichen Herausgabeanspruchs nach \u00a7 985 BGB ist aber allgemein anerkannt, dass dieser nicht selbst\u00e4ndig ohne das dingliche Recht abgetreten werden kann (vgl. Palandt\/Bassenge, BGB, 60. Aufl., \u00a7 985 Rdnr. 2; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 399 Rdnr. 7). Nichts anderes kann auch f\u00fcr den patentrechtlichen Vindikationsanspruch gelten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann den erhobenen \u00dcbertragungsanspruch auch nicht etwa als gewillk\u00fcrte Prozessstandschafterin des von ihr bezeichneten Erfinders Dr. v3x D6xxx gerichtlich geltend machen. Insoweit kann dahinstehen, ob die fehlgeschlagene Abtretung des (etwaigen) Vindikationsanspruches in eine entsprechende Erm\u00e4chtigung zur Geltendmachung dieses Anspruches des Herrn Dr. v3x D6xxx im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch die Kl\u00e4gerin umzudeuten ist. Ebenso kann dahinstehen, ob insoweit ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin an der Rechtsverfolgung anzuerkennen w\u00e4re. Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn als gewillk\u00fcrte Prozessstandschafterin des Erfinders k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin hier die Beklagte nur auf \u00dcbertragung des deutschen Anteils des Vindikationspatents auf Herrn Dr. v3x D6xxx in Anspruch nehmen. Mit ihrem Klageantrag begehrt die Kl\u00e4gerin jedoch eine \u00dcbertragung auf sich selbst.<\/p>\n<p>Der erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2002 nebst der mit diesem Schriftsatz als Anlage K 29 \u00fcberreichten &#8222;Vereinbarung und Best\u00e4tigung&#8220; gibt keinen Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296 a, 156 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Schriftsatz ausf\u00fchrt, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 von ihr vorgetragen worden sei, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und dem von ihr bezeichneten Erfinder Dr. v3x D6xxx eine m\u00fcndliche \u00dcbereinkunft dahingehend getroffen worden sei, dass Herr Dr. v3x D6xxx seine Rechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung und die damit einhergehenden Anspr\u00fcche gegen Dritte, insbesondere den Vindikationsanspruch gegen die Beklagte, auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbertrage, damit die Kl\u00e4gerin in den Stand versetzt werde, als die hinsichtlich der Erfindung sachlich Berechtigte den Vindikationsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, trifft dies nicht zu. Eine \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung als solche auf die Kl\u00e4gerin ist von ihr im Verhandlungstermin nicht behauptet worden. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr im Verhandlungstermin auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage des Gerichts lediglich vorgetragen, dass die \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Vindikationsanspruches vereinbart worden sei. Nachdem die Kammer Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Abtretung ge\u00e4u\u00dfert hat, ist die Kl\u00e4gerin dem unter Hinweis auf die in Benkard, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, vertretene Auffassung zu \u00a7 8 PatG entgegengetreten. Sie hat hiermit deutlich gemacht, dass es ihrer Auffassung nach einer \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung auf sie nicht bedarf und eine solche ist von ihr im Verhandlungstermin auch nicht behauptet worden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.022.583,76 \u20ac (= 2.000.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G7xxxxxxx RaLG F3xxxx Dr. B4xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 115 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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