{"id":1184,"date":"2014-10-16T17:00:22","date_gmt":"2014-10-16T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1184"},"modified":"2016-04-21T11:24:39","modified_gmt":"2016-04-21T11:24:39","slug":"4a-o-7313-dampfdruckkochgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1184","title":{"rendered":"4a O 73\/13 &#8211; Dampfdruckkochger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02328<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4a O 73\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>Dampfdruckkochger\u00e4te, die einerseits einen Beh\u00e4lter und einen Deckel und andererseits ein Organ zum Steuern des Verriegelns\/Entriegelns des Deckels in Bezug zu dem Beh\u00e4lter aufweisen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Steuerorgan auf dem Deckel einerseits zwischen einer ausgefahrenen Position, die dem Entriegeln des Deckels entspricht, wobei die ausgefahrene Position eine Anschlagposition ist, in der das Steuerorgan konzipiert ist, um manuell erfasst zu werden, um das Handhaben des Deckels zu gestatten, und andererseits einer eingezogenen Position, die dem Verriegeln des Deckels entspricht, in der das Steuerorgan dazu konzipiert ist, schwieriger manuell erfasst zu werden, als es in der ausgefahrenen Position ist, beweglich montiert ist, wobei das Steuerorgan einen Henkel aufweist, der von dem Deckel in ausgefahrener Position vorsteht und in eingezogener Position gegen den Deckel heruntergeklappt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. Juli 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Deckel der Dampfdruckkochger\u00e4te gem\u00e4\u00df dem Antrag zu Ziffer I.1. auf Kosten der Beklagten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gem\u00e4\u00df Ziffern I.1., I.4. und I.5. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.100.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Verurteilung zu Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., I.4. und I.5. der Urteilsformel 800.000,00 EUR entfallen, auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Ziffer II. der Urteilsformel 150.000,00 EUR, auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel 100.000,00 EUR sowie auf den Antrag auf Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Ziffer I.6. der geltend gemachten Klageantr\u00e4ge 50.000,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 204 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagen K 1a und K 1b; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 30. Dezember 2008 (FR 0859XXX) am 16. Dezember 2009 angemeldet und am 7. Juli 2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11. Juli 2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Dampfdruckkochger\u00e4t mit einem Verstellorgan f\u00fcr zwei Funktionen zum Verriegeln und Entriegeln. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 (Anlage rop 4) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eDampfdruckkochger\u00e4t(1), das einerseits einen Beh\u00e4lter (2) und einen Deckel (3) und andererseits ein Organ (6) zum Steuern des Verriegelns\/Entriegelns des Deckels (3) in Bezug zu dem Beh\u00e4lter (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuerorgan (6) auf dem Deckel (3) einerseits zwischen einer ausgefahrenen Position, die dem Entriegeln des Deckels (3) entspricht, wobei die ausgefahrene Position eine Anschlagposition ist, in der das Steuerorgan (6) konzipiert ist, um manuell erfasst zu werden, um das Handhaben des Deckels (3) zu gestatten, und andererseits einer eingezogenen Position, die dem Verriegeln des Deckels (3) entspricht, in der das Steuerorgan (6) dazu konzipiert ist, schwieriger manuell erfasst zu werden als es in der ausgefahrenen Position ist, beweglich montiert ist, wobei das Steuerorgan (6) einen Henkel (6A) aufweist, der von dem Deckel (3) in ausgefahrener Position vorsteht und in eingezogener Position gegen den Deckel (3) heruntergeklappt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Dampfgarger\u00e4t in der Gesamtansicht, Figur 2 ist eine perspektivische Teilansicht des Steuerorgans f\u00fcr die Verriegelung und Entriegelung. Figur 9 zeigt das Steuerorgan f\u00fcr das Verriegeln und Entriegeln in ausgefahrener Position, Figur 12 zeigt dasselbe Steuerorgan, das seine ausgefahrene Position verlassen hat und sich in Richtung der eingezogenen Position verschiebt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Dampfgart\u00f6pfe unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlage K 7 zur Akte gereicht, aus welcher die nachstehenden zwei Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen sind:<\/p>\n<p>Das eine der beiden Lichtbilder zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ausgefahrenem, das andere Lichtbild mit eingezogenem Henkel am Deckel. Ferner ist ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der als Steuerorgan f\u00fcr die Ver- und Entriegelung dienende Griff auf dem Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde im eingeklappten Zustand derart von passenden Vertiefungen aufgenommen, dass seine manuelle Bet\u00e4tigung in diesem eingeklappten Zustand schwieriger sei als im ausgeklappten Zustand. Dieser Griff weise auch einen Henkel gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents auf, denn auch Gestaltungen, bei denen das Steuerorgan vollst\u00e4ndig durch den Henkel gebildet werde, seien vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen wie erkannt,<\/p>\n<p>ferner hilfsweise zum zuerkannten Hauptantrag auf Vernichtung: die Beklagte zu verurteilen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Kunststoffgriffteile der Deckel der Dampfdruckkochger\u00e4te gem\u00e4\u00df dem Antrag zu Ziffer I.1. auf Kosten der Beklagten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;<\/p>\n<p>sowie dar\u00fcber hinausgehend: die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin zu gestatten, das stattgebende Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekanntzumachen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enth\u00e4lt) sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach dem Urteil der Vertrieb des Dampfdruckkochtopfes \u201eA\u201c der Beklagten den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 2 204 XXX B1 verletzt, einmalig im Anzeigenteil der \u201eB Zeitung\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 8 Punkt ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: es der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten nachzulassen, die Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Sie weise kein Steuerorgan auf, das dazu konzipiert sei, in einer eingezogenen Position schwieriger manuell erfasst zu werden als in der ausgefahrenen Position. Auch in der eingezogenen Position sei der Griff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eblind\u201c zu bedienen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ohne weiteres auch in dieser Position des Griffs angehoben werden. Zudem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber ein Steuerorgan, welches einen Henkel aufweise, denn nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse daf\u00fcr der Henkel gesondert vom Steuerorgan im \u00dcbrigen ausgebildet sein. Ferner behauptet die Beklagte, die von der Kl\u00e4gerin beantragte Vernichtung der Deckel sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Deckel durch einfache Ma\u00dfnahmen in einen jedenfalls nicht patentverletzenden Zustand versetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Beklagte der Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents sei neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in widerrechtlicher Weise Gebrauch. Lediglich der geltend gemachte Anspruch auf Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140e PatG besteht nicht. Zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Druckgarger\u00e4t, insbesondere einen Dampfdruckkochtopf mit einem Beh\u00e4lter und einem Deckel.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derlei Ger\u00e4te bekannt, deren Deckel verriegelt und entriegelt werden kann, beispielsweise mit Hilfe einer Vielzahl von Klemmbacken, die mit radial auf dem Deckel angeordneten Antriebsarmen verbunden sind, deren Verschiebung wiederum durch ein auf dem Deckel montiertes Steuerorgan gesteuert wird, so dass der Benutzer durch Bet\u00e4tigen des Steuerorgans die Klemmbacken radial verstellen und damit in Entriegelungs- oder Verriegelungsposition bringen kann.<\/p>\n<p>Die EP 1 535 XXX (Anlage rop 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage rop 2) offenbart ein solches Druckgarger\u00e4t mit einem drehbaren, zentral auf die Mittelebene des Deckels montierten Griff als Steuerorgan, durch dessen Drehung in oder gegen den Uhrzeigersinn der Benutzer die Verriegelung steuern kann. Au\u00dferdem dient nach dieser Voroffenbarung das Steuerorgan als zentraler Griff, mit dem der Benutzer den Deckel erfassen und tragen kann.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass der zentrale Griff einen gro\u00dfen Platz einnehmen muss, um zum Erfassen des Deckels dienen zu k\u00f6nnen, so dass der Deckel schwer zu lagern und zu sp\u00fclen sein kann. Au\u00dferdem kann sich eine Gefahr der Handhabung daraus ergeben, dass der Benutzer den Griff benutzt, um den gesamten Topf, wom\u00f6glich samt Wasser und Nahrungsmittel, anzuheben.<\/p>\n<p>Ferner erw\u00e4hnt das Klagepatent die Offenbarung eines Dampfdruckkochtopfes mit schwenkbarem, die Ver- und Entriegelung steuerndem Hebel, ohne diese Voroffenbarung zu kritisieren.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zu beseitigen und ein Druckgarger\u00e4t zu schaffen, das einfach, kompakt und kosteng\u00fcnstig herzustellen und zugleich einfach zu verstauen, im Geschirrsp\u00fcler abwaschbar und sicher in der Verwendung ist. Zugleich soll die Gefahr begrenzt oder wenigstens beseitigt werden, dass ein Benutzer das gesamte Ger\u00e4t am Deckel hochhebt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Dampfdruckkochger\u00e4t (1), umfassend<\/p>\n<p>2. einerseits einen Beh\u00e4lter (2) und,<\/p>\n<p>3. einen Deckel (3) und,<\/p>\n<p>4. andererseits ein Organ (6) zum Steuern des Verriegelns\/Entriegelns des Deckels (3) in Bezug zu dem Beh\u00e4lter (2),<br \/>\n4.1 das Steuerorgan (6) ist beweglich auf dem Deckel (3) montiert zwischen<br \/>\n4.1.1 einerseits einer ausgefahrenen Position, die dem Entriegeln des Deckels (3) entspricht,<br \/>\n4.1.1.1 die ausgefahrene Position ist eine Anschlagposition,<br \/>\n4.1.1.2 in der das Steuerorgan (6) konzipiert ist, um manuell erfasst zu werden, um das Handhaben des Deckels () zu gestatten, und<br \/>\n4.1.2 andererseits einer eingezogenen Position, die dem Verriegeln des Deckels (3) entspricht,<br \/>\n4.1.2.1 in der das Steuerorgan (6) konzipiert ist, schwieriger manuell erfasst zu werden als es in der ausgefahrenen Position ist,<br \/>\n4.2 das Steuerorgan (6) weist einen Henkel (6A) auf, der von dem Deckel (3) in ausgefahrener Position vorsteht und in eingezogener Position gegen den Deckel (3) heruntergeklappt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht allein die Verwirklichung der Merkmale 4.1.2.1 und 4.2 im Streit, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht allerdings auch diese beiden streitigen Merkmale.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4.1.2.1, gem\u00e4\u00df welchem das Steuerorgan konzipiert ist, in der eingezogenen Position schwieriger manuell erfasst zu werden als in der ausgefahrenen Position.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die Handhabung des Steuerorgans aufgrund der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung des Steuerorgans und des Deckels bei der Bewegung des Steuerorgans von der eingezogenen in die ausgefahrene Position erheblich schwieriger ist als bei der umgekehrten Bewegung von der ausgefahrenen in die eingezogene Position. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Handhabung bei der Bewegung in die ausgefahrene Position so schwer ist, dass sie nicht mehr manuell, sondern nur noch mit Hilfsmitteln m\u00f6glich w\u00e4re, eine erhebliche Erschwerung kann vielmehr schon darin liegen, dass die Handhabung in dieser Bewegungsrichtung einen erheblich genaueren manuellen Bewegungsablauf erfordert.<\/p>\n<p>Dem f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Wortlaut des Merkmals l\u00e4sst sich entnehmen, dass es f\u00fcr den Benutzer der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung wegen der Gestaltung des Steuerorgans schwieriger sein soll, dieses mit der Hand zu erfassen, wenn es sich in der eingefahrenen Position befindet, verglichen mit der einfacheren Handhabung des Steuerorgans in der ausgefahrenen Position. Die Handhabung des Steuerorgans soll im eingefahrenen Zustand also weder vollst\u00e4ndig unm\u00f6glich noch \u00fcber ein absolutes Ma\u00df hinaus erschwert sein, sondern sie soll in sp\u00fcrbarer, f\u00fcr den Benutzer erheblicher Weise schwerer sein verglichen mit der Handhabung des Steuerorgans in der ausgefahrenen Position.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die gebotene funktionsorientierte Auslegung: Die Gestaltung und die hierdurch bedingte Handhabung des Steuerorgans sollen es dem Benutzer zwar erm\u00f6glichen, das Steuerorgan nicht nur zum Steuern des Mechanismus zum Verriegeln und Entriegeln benutzen zu k\u00f6nnen, sondern zugleich auch als Griff, an dem er den Deckel des Druckgarger\u00e4ts anheben kann. Diese Doppelfunktion als Steuerorgan und als Griff w\u00fcrdigt das Klagepatent als aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der EP 1 535 XXX (Anlage rop 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage rop 2) vorbekannt, ohne dies als nachteilig zu kritisieren (Abs. [0004]f. des Klagepatents). Allerdings soll die Funktion des Steuerorgans als Griff, und hier setzt die Kritik des Klagepatents am Stand der Technik an (Absatz [0006], Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 19 bis 30), so weit wie m\u00f6glich darauf begrenzt werden, alleine als Griff f\u00fcr den Deckel zu dienen, nicht aber als Griff des gesamten Druckgarger\u00e4tes. Der Benutzer soll davon abgehalten werden, das Steuerorgan zum Anheben des gesamten Druckgarger\u00e4ts zu benutzen (Absatz [0009]). Mit Blick auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel bezeichnet es das Klagepatent als vorteilhaft (Absatz [0030]), wenn die in der eingezogenen Position erschwerte Handhabung des Steuerorgans den Benutzer davon abh\u00e4lt, es als Griff zu benutzen. Klagepatentgem\u00e4\u00df soll der Zweck, den Benutzer zur Nutzung der Funktion als Griff alleine in der ausgefahrenen Position anzuhalten, gerade durch die erschwerte Handhabung des Steuerorgans in dieser Position erreicht werden. Als m\u00f6glich, aber nicht zwingend, schildert das Klagepatent (Absatz [0033]) eine Gestaltung, bei der das Steuerorgan in der eingezogenen Position \u00fcberhaupt nicht als Griff genutzt werden kann, weil es v\u00f6llig in eine Position zur\u00fcckgezogen ist, in welcher der Benutzer keine ausreichende Grifffl\u00e4che mehr vorfindet.<\/p>\n<p>Der Zusammenhang zwischen der erschwerten Handhabung in der eingezogenen Position und der Verminderung der Gefahr einer Nutzung des Steuerorgans als Griff f\u00fcr das gesamte Druckgarger\u00e4t f\u00fcgt sich darin, dass die eingezogene Position gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.2 dem Verriegeln des Deckels entspricht, die ausgefahrene Position gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.1 hingegen dem Entriegeln des Deckels. In der ausgefahrenen Position kann das Steuerorgan vom Benutzer also erheblich leichter als Griff genutzt werden, dann aber ist der Deckel entriegelt und kann daher nur getrennt vom Beh\u00e4lter des Druckgarger\u00e4ts angehoben werden. In der eingefahrenen Position des Steuerorgans ist zwar der Deckel verriegelt, also mit dem Beh\u00e4lter verbunden, indes ist in dieser Position die Handhabung des Steuerorgans so sehr erschwert, dass der Benutzer davon abgehalten wird, das Steuerorgan in dieser Position als Griff zu benutzen.<\/p>\n<p>Das Argument der Beklagten, die in Merkmal 4.1.1.2 enthaltene Zweckangabe m\u00fcsse bei Auslegung des Merkmals 4.1.2.1 au\u00dfer Betracht bleiben, greift aus diesem Grunde und in diesem Sinne nicht durch: Aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts und insbesondere aus der Funktion, welche die technische Lehre der Gestaltung des Steuerorgans gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.2.1 zumisst, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass die erschwerte Handhabung des Steuerorgans in eingezogener Funktion klagepatentgem\u00e4\u00df dazu beitragen muss, den Benutzer von einer Nutzung des Steuerorgans als Griff abzuhalten, wenn sich dieses in eingezogener Position befindet. Zugleich folgt daraus, dass das Klagepatent diesen technischen Erfolg nicht zwingend vorschreibt, also auch solche Gestaltungen vom Schutzbereich erfasst sind, bei denen der Benutzer das Steuerorgan in eingezogener Position nur unter erschwerten Umst\u00e4nden, aber doch immerhin als Griff benutzen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Auslegung l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 4.1.2.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Auch in der eingefahrenen Position des auf dem Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindlichen Griffs, in welcher der Deckel auf dem Topf verriegelt ist, l\u00e4sst sich dieser Griff zwar manuell bedienen. Dazu ist es allerdings erforderlich, entweder einen hinreichenden Druck auf die dann seitlich weisende Oberkante des Griffs auszu\u00fcben, um diese Kante nach oben zu ziehen, oder aber mit einem, h\u00f6chstens zwei Fingern in eine kleine Aussparung einzugreifen, die es gestattet unter den eingeklappten Griff zu fassen. Beide Bewegungsabl\u00e4ufe erfordern eine gr\u00f6\u00dfere Genauigkeit und eine deutlich genauere Ber\u00fccksichtigung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung des Griffes verglichen mit dem Ergreifen des Griffes, wenn dieser nach oben ausgeklappt ist. In dieser ausgefahrenen Position, in welcher der Deckel entriegelt ist, bildet der Griff n\u00e4mlich einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Henkel, in den der Benutzer auch ohne exakte Bewegungsablauf so sicher eingreifen kann, dass er am Henkel den Deckel anheben kann.<\/p>\n<p>Umgekehrt betrachtet wird der Benutzer davon abgehalten, den Deckel am Griff anzuheben, wenn der Griff eingeklappt ist, denn dann muss der Benutzer sinnvoller Weise den Griff in der beschriebenen, eher erschwerten Weise aufrichten, um sodann \u00fcber den Henkel eine vertikale Kraft auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Die Erschwerung der Handhabung zum Entriegeln gegen\u00fcber demjenigen zum Verriegeln liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insbesondere darin begr\u00fcndet, dass der Aufbau auf dem Deckel, auf dem der Henkel in der eingezogenen Position zum Liegen kommt, in seiner Formgebung so stark der Kontur des Henkels \u00e4hnelt, dass er dessen Kontur bis auf einen geringen \u00dcberstand fast vollst\u00e4ndig abdeckt. Die in diesem Aufbau enthaltene Griffmulde, in welcher der Henkel untergriffen werden kann, ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein und erfordert eine genaue manuelle Handhabung beim Ergreifen des Henkels.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das weitere streitige Merkmal 4.2, gem\u00e4\u00df dem das Steuerorgan klagepatentgem\u00e4\u00df einen in ausgefahrener Position vorstehenden und in eingezogener Position heruntergeklappten Henkel aufweisen muss, ist verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 4.2 ist dahingehend auszulegen, dass das Steuerorgan wenigstens \u00fcber einen Abschnitt verf\u00fcgen muss, der dem Benutzer als Henkel zu dienen geeignet ist, den also der Benutzer zum Zwecke der \u00dcbertragung einer vertikal gerichteten Kraft, etwa beim Anheben, nutzen kann. Die Gestaltung des Steuerorgans kann sich klagepatentgem\u00e4\u00df in der Ausbildung eines Henkels ersch\u00f6pfen, das Steuerorgan muss also keine weiteren, strukturell vom Henkel unterscheidbaren Bestandteile umfassen.<\/p>\n<p>Dem schutzbereichsbestimmenden Wortlaut, wonach das Steuerorgan einen Henkel aufweist, entnimmt der Fachmann, dass das Steuerorgan klagepatentgem\u00e4\u00df aus mehr als dem Henkel bestehen kann, aber nicht muss. Dem Begriff \u201eaufweist\u201c misst der Fachmann, anders als es die Beklagte vertritt, nicht den Sinn bei, dass das Steuerorgan nicht allein aus dem Henkel bestehen darf, sondern daneben weitere Bestandteil aufweisen muss. Dieses von der Beklagten angef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs \u201eaufweisen\u201c st\u00fctzen, denn ein Bezugsobjekt kann eines oder mehrere Bestandteile aufweisen. Au\u00dferdem und vor allem l\u00e4sst sich dem Klagepatent kein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass der Henkel gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 eines von mehreren Bestandteilen des Steuerorgans sein muss. Der Fachmann erkennt, dass ein Henkel f\u00fcr den Benutzer besonders gut geeignet ist, um den Deckel zu ergreifen und daran hochzuheben. Auch die von der Beklagten angef\u00fchrten Vorg\u00e4nge aus dem Erteilungsverfahren hinsichtlich dieses Merkmals (Material vorgelegt in Anlagenkonvolut rop 3) belegen, dass das Klagepatent sich vom Stand der Technik, namentlich von der im Erteilungsverfahren insoweit gepr\u00fcften DE 10 2004 056 XXX B3 dadurch abgrenzt, dass der zum Ergreifen des Steuerorgans geeignete Abschnitt als Henkel und nicht in anderer, beliebiger Weise als Griff ausgestaltet sein soll. Diese Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik zielt indes nicht darauf ab, neben dem Henkel weitere Bestandteile des Steuerorgans vorzusehen.<\/p>\n<p>Unteranspruch 9 des Klagepatents belegt dieses Auslegungsergebnis. Er lautet:<\/p>\n<p>\u201eGer\u00e4t (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuerorgan (6) im Wesentlichen eine kreisbogenf\u00f6rmige Kontur aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Demnach ist auch eine solche Gestaltung klagepatentgem\u00e4\u00df, bei der das Steuerorgan aufgrund seiner halbkreisbogenf\u00f6rmigen, sich also \u00fcber seinen gesamten Verlauf hinweg im Wesentlichen gleichf\u00f6rmig kr\u00fcmmenden Struktur \u00fcberhaupt keine strukturellen Abschnitte erkennen l\u00e4sst. Das nach oben weisende Segment des Halbkreisbogens etwa, welches deutlich als Henkel in Betracht k\u00e4me, lie\u00dfe sich nicht verl\u00e4sslich von den angrenzenden Segmenten abgrenzen, welche vom Henkel unterschieden werden k\u00f6nnten. Das Klagepatent schildert diesen Mangel an struktureller Abgrenzbarkeit sogar als Vorteil (Absatz [0042), n\u00e4mlich als besonders komfortabel f\u00fcr den Benutzer. Ersichtlich muss der Benutzer bei einer solchen Form, in der der Henkel das gesamte Steuerorgan ausmacht, den Bereich, an dem er den Henkel ergreift, nicht genau w\u00e4hlen, denn die Form des Henkels, n\u00e4mlich des Halbkreisbogens, weist \u00fcberall dieselbe Kr\u00fcmmung auf.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, die Angabe in Merkmal 4.2 zum Herunterklappen des Henkels in der eingezogenen Position erwiese sich als redundant gegen\u00fcber der Angabe in Merkmal 4.1.2.1, wenn sich das Steuerorgan im Henkel ersch\u00f6pfte, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass der Henkel, wenn er das Steuerorgan vollst\u00e4ndig ausmacht, schon aufgrund der Vorgabe einer eingezogenen Position gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.2 zum Deckel heruntergeklappt werden muss, f\u00fchrt zwar dazu, dass bei einer solchen Gestaltung des Steuerorgans Merkmal 4.2 eine \u00dcberbestimmung enth\u00e4lt. Das h\u00e4lt den Fachmann aber nicht davon ab, Merkmal 4.2 in der genannten Weise zu verstehen, weil eine \u00dcberbestimmung durch einen Aspekt eines einzelnen Merkmals keine technisch widerspr\u00fcchliche Lehre darstellt. Dementsprechend f\u00fchrt auch der Unteranspruch 8, in dem die Aufnahme des eingezogenen Henkels in ein Relief auf dem Deckel beansprucht ist, zu keiner anderen Auslegung. Im Gegenteil belegt dieser Unteranspruch, dass der Henkel in eine eingezogene Position heruntergeklappt wird, also in die Position, welche das Steuerorgan gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.2 zum Verriegeln des Deckels einnimmt, so dass zwanglos der Henkel als Steuerorgan insgesamt verstanden werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift der weitere Verweis der Beklagten auf Unteranspruch 5 durch. Die dort beanspruchte Ausf\u00fchrung eines Organs zum Ergreifen des Deckels, das nur aus dem Steuerorgan in ausgefahrener Position besteht, steht nicht dem Verst\u00e4ndnis entgegen, dass auch der Henkel im Sinne Merkmal 4.2. das Steuerorgan insgesamt ausmachen kann. Bei einer solchen Gestaltung macht der Henkel dann zus\u00e4tzlich das Greiforgan im Sinne des Unteranspruchs 8 aus. Damit weist Unteranspruch 8 sogar darauf hin, dass das Steuerorgan aus einem einzigen Bestandteil bestehen kann, n\u00e4mlich dem durch den Henkel ausgebildeten Greiforgan.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird die erl\u00e4uterte Auslegung auch durch die Beschreibungsstelle in Absatz [0040] nicht widerlegt. Die dortige Angabe, die Verwendung eines Henkels (in der franz\u00f6sischen Fassung: \u201eanse\u201c) stelle eine \u201eErfindung als solche\u201c dar und sei von den anderen technischen Aspekten des Klagepatents unabh\u00e4ngig, bietet keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Steuerorgan einerseits und der Henkel andererseits nicht in demselben Bauteil einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwirklicht sein d\u00fcrften. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich diese Angabe auf den offensichtlichen Umstand, dass das Steuern der Verriegelung des Deckels einen anderen Aspekt betrifft als das erleichterte Anheben des Deckels mithilfe eines Henkels. Dass das Klagepatent beide grunds\u00e4tzlich voneinander getrennten Aspekte in der Weise miteinander verbindet, dass nur ein entriegelter Deckel in erleichterter Weise mithilfe des Henkels angehoben werden kann, steht dazu nicht im Widerspruch, sondern bildet gerade eine Besonderheit der technischen Lehre. Dem entspricht, es, dass es am Ende des genannten Absatzes hei\u00dft, dass das Steuerorgan von einem Henkel (in der franz\u00f6sischen Fassung wiederum: \u201eanse\u201c) gebildet werden kann \u2013 was ein ausdr\u00fccklicher Beleg f\u00fcr die genannte Auslegung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 4.2. Das Steuerorgan der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der graue Griff auf der Oberseite des Deckels. Dieser Griff weist zwei k\u00fcrzere parallele Stege und einen damit im rechten Winkel einst\u00fcckig verbundenen und die beiden k\u00fcrzeren Stege verbindenden Quersteg auf. Dieser Quersteg kann als Henkel betrachtet werden, weil er geeignet ist, vom Benutzer zum Zweck der \u00dcbertragung einer vertikalen Kraft ergriffen zu werden. Auch ist dieser Quersteg unterscheidbar von den beiden k\u00fcrzeren Stegen, da diese im nahezu rechten Winkel an diesen angrenzen. Selbst wenn aber davon auszugehen w\u00e4re, dass der gesamte Griff den Henkel ausmacht, w\u00fcrde dies aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden einer Verwirklichung des Merkmals 4.2 nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Pflicht der Beklagten, die von ihn im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Im zuerkannten Umfang belastet die Vernichtung die Beklagte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Dem Umstand, dass alleine das auf dem Deckel angebrachte Steuerorgan den patentverletzenden Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausmacht, ist durch die Beschr\u00e4nkung der Vernichtung eben auf die Deckel hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Beklagte vorbringt, sie k\u00f6nne durch einfache Ma\u00dfnahme die Deckel so umbauen, dass sie jedenfalls nicht patentverletzend seien, gen\u00fcgt sie im Ergebnis der ihr obliegenden Darlegungslast zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht. Zum einen hat sie nicht vorgebracht, welche Ver\u00e4nderung konkret sie durch einen Umbau der Deckel anstrebt und welchen Aufwand sie daf\u00fcr auf sich nehmen m\u00fcsste. Zum anderen ist nicht ersichtlich, ob etwaige einfache Ma\u00dfnahmen zum Umbau nicht ebenso einfach wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und die Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiederum in einen patentverletzenden Zustand versetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Gestattung der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils in der \u201eB Zeitung\u201c gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140e PatG besteht hingegen nicht. Der Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung darf nicht darauf gerichtet sein, den Verletzer blo\u00dfzustellen, etwa durch die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung in einem besonders weit verbreiteten Presseorgan wie etwa der \u201eB Zeitung\u201c; er dient vielmehr der Folgenbeseitigung durch Information. Die Ver\u00f6ffentlichung muss, gemessen an den Umst\u00e4nden im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung objektiv geeignet und \u00fcberdies erforderlich sein, um die Folgen eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes zu beseitigen. Hier ist schon nicht ersichtlich, warum es erforderlich sein soll, \u00fcber den Verletzungstatbestand in einer \u00fcberregionalen Tageszeitung zu informieren. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine solche Verbreitung und Bekanntheit gefunden hat, dass nur noch eine an die breite \u00d6ffentlichkeit gerichtete Information geeignet erschiene, deren Interesse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Hinweis auf den Verletzungstatbestand entgegen zu setzen, ist nicht erkennbar, zumal, was die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt hat, die Beklagte einen nur eher begrenzten Umsatz mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage ist nicht geboten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und damit dem Angriff auf das Klagepatent entgegen \u00a7 58 Abs. 1 PatG eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Hierbei hat die Kammer des Verletzungsgerichts eine Prognoseentscheidung \u00fcber den Gang des Nichtigkeitsverfahrens zu treffen. Deshalb und mit R\u00fccksicht auf die Besetzung des Verletzungsgerichts ohne technisch Fachkundige kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheint. Bei der Pr\u00fcfung von als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltungen kommt eine Aussetzung demnach nur in Betracht, wenn das Verletzungsgericht die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale so eindeutig bejahen kann, dass keine erheblichen Zweifel entgegenstehen. Wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit ist bereits dann nicht auszusetzen, wenn sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen hieran ist eine Aussetzung nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die technische Lehre des Klagepatents in neuheitssch\u00e4dlicher Weise durch den eingewandten druckschriftlichen Stand der Technik vorweggenommen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie EP 0 416 XXX (D1 = Anlage K5-D1; im Folgenden: EP \u2018XXX) d\u00fcrfte Merkmal 4.1.2.1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich voroffenbaren. Dazu, welchen Schwierigkeiten der Benutzer darin begegnet, das zur Steuerung der Ver- und Entriegelung vorgesehene Organ zu bedienen, macht die EP \u2018XXX keine Angaben. Allerdings offenbart die EP \u2018XXX (Spalte 7, Zeilen 37 bis 46), dass dieses Steuerorgan Griffarme (71 und 72) sowie ein griff\u00e4hnliches Element (73) aufweist. Die Darstellungen in den Figuren 2 und 4 der EP \u2018XXX zeigen, dass das griff\u00e4hnliche Element auch dann, wenn es zusammen mit dem Deckel der dort offenbarten Vorrichtung vollst\u00e4ndig herabgesenkt ist, sich in einem so gro\u00dfen Abstand zu allen weiteren Bauteilen der Vorrichtung befindet, dass der Benutzer keine Schwierigkeiten haben d\u00fcrfte, den Griff und damit das gesamte Steuerorgan manuell zu bedienen. Ferner zeigt die Abfolge der Figuren 8 bis 13, in welcher ausweislich der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 52 bis 57) der Bewegungsweg des Steuerorgans von der Verriegelungs- in die Entriegelungsposition gezeigt ist, dass das Steuerorgan und der daran befindliche Griff sowohl in der Verriegelungsposition als auch in der Entriegelungsposition ganz herabgesenkt ist, sich beim Ver- und Entriegeln die Position des Griffs mithin nicht unterscheidet und damit die Schwierigkeit der Bedienung des Griffs in beiden Position gleich gro\u00df oder gering ist.<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, dass die EP \u2018XXX auch die Merkmale 4.2 sowie 4.1.1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen d\u00fcrfte. Weil und soweit die Offenbarung der EP \u2018XXX dahin geht, dass der Griff (73) sich beim Ver- und beim Entriegeln in derselben, heruntergeklappten Position befindet, bildet er keinen Henkel, der gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 des Klagepatents in der ausgefahrenen Position vorsteht oder \u00fcberhaupt eine ausgefahrene Position einnimmt.<\/p>\n<p>Aus demselben Grunde ist auch Merkmal 4.1.1 durch die EP \u2018XXX nicht voroffenbart sein: Das Steuerorgan nimmt gem\u00e4\u00df der Offenbarung der beim Entriegeln des Deckels keine ausgefahrene Position ein, sondern befindet sich in derselben eingezogenen, heruntergeklappten Position wie beim Verriegeln des Deckels.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie CH 260 XXX (D2 = Anlage K5-D2; im Folgenden: CH \u2018XXX) offenbart ebenfalls Merkmal 4.1.2.1 nicht hinreichend deutlich, um eine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht des darauf gest\u00fctzten Nichtigkeitsangriffs annehmen zu k\u00f6nnen. Die CH \u2018XXX lehrt einen Henkel (12), der \u00fcber einen Steg mit einer Traverse und dem Deckel des Druckbeh\u00e4lters verbunden ist. Bei Bet\u00e4tigung des Hebels wird durch die Konterwirkung der Traverse der kreisf\u00f6rmige Deckel in eine flachere Kr\u00fcmmung verformt und unter den geb\u00f6rdelten Rand des Beh\u00e4lters geklemmt, so dass er den Beh\u00e4lter druckfest abschlie\u00dft. Diesen geschlossenen Zustand des Beh\u00e4lters zeigt Figur 1 der CH \u2018XXX, w\u00e4hrend der ge\u00f6ffnete Zustand in Figur 4 der CH \u2018XXX gezeigt ist. Auch die CH \u2018XXX offenbart nichts dazu, ob und in welcher Stellung des Hebels es f\u00fcr den Benutzer schwierig ist, den Hebel zu bedienen und damit die Ver- und Entriegelung des Beh\u00e4lters zu steuern. Die Figuren 1 und 2 der CH \u2018XXX zeigen allerdings eine Formgebung des Hebels mit einer Aussparung auf einer der beiden Seiten des Steges des Henkels. Diese Aussparung zeigt nach unten im verriegelten Zustand und nach oben im entriegelten Zustand des Beh\u00e4lters. Weil der Hebel, wie Figur 2 der CH \u2018XXX zeigt, schmal ist, kann er besonders leicht umgriffen werden durch Eingriff in die Aussparung. Das bedeutet aber, dass die CH \u2018XXX eine Gestaltung offenbart, bei der die Handhabung des Hebels und damit des Steuerorgans in der Position leichter ist, in der das Beh\u00e4ltnis verriegelt ist, denn dann weist die Aussparung des Hebels nach unten und erlaubt ein Durchgreifen zwischen Hebel und Deckel, w\u00e4hrend im entriegelten Zustand die Aussparung nach oben weist und der Steg des Hebels mit seiner geraden Seite am Deckel anliegt, so dass der Hebel eher schwerer zu ergreifen ist, als im Zustand der Verriegelung. Das steht der Lehre nach Merkmal 4.1.2.1 entgegen.<\/p>\n<p>Ferner d\u00fcrfte es aus diesem Grunde ebenfalls an einer Voroffenbarung der Merkmale 4.1.1 und 4.2 des Klagepatents durch die CH \u2018XXX fehlen: Der das Steuerorgan bildende Hebel liegt nach der Offenbarung der CH \u2018XXX in der entriegelten Position nahe am Deckel an und nimmt jedenfalls eine Stellung ein, die kaum als ausgefahrene Position bezeichnet werden k\u00f6nnte. Aus demselben Grunde steht der Hebel in der Position der Verriegelung entgegen Merkmal 4.2 des Klagepatents nicht vom Deckel vor.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie GB 169,XXX (D3 = Anlage K5-D3; im Folgenden: GB \u2018XXX) offenbart einen verschlie\u00dfbaren Beh\u00e4lter \u00fcber dessen nach au\u00dfen gekr\u00fcmmten Rand an der Kr\u00fcmmung (a) Haken (c) greifen, die mittels zweier Gelenke, welche mit Griffen (g) bewegt werden, gegen den gekr\u00fcmmten Rand angezogen werden. Die Offenbarung der GB \u2018XXX l\u00e4sst deshalb keine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht des hierauf gest\u00fctzten Nichtigkeitsangriffs erwarten, weil es an einer hinreichend deutlichen Voroffenbarung des Merkmals 4.1.1.1 fehlt. Die ausgefahren Position der Griffe (g), in der gem\u00e4\u00df der Offenbarung der GB \u2018XXX der Deckel entriegelt ist, ist nicht als Anschlagposition offenbart: In dieser Position wirkt die Kniehebelfunktion des Gelenks nicht, die drehbar angebrachten Griffe nehmen keine vorgegebene Stellung ein, sondern m\u00fcssen vom Benutzer erst ergriffen werden, um nicht lose herabzuh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Ferner offenbart die GB \u2018XXX Merkmal 4.1.2.1 des Klagepatents nicht hinreichend deutlich: Die Griffe (g) an beiden R\u00e4ndern des Deckels, welche die Haken bewegen und damit die Ver- und Entriegelung des Deckels steuern, sind in gleicher Weise durch den Benutzer zu ergreifen, unabh\u00e4ngig davon, ob der Deckel ver- oder entriegelt ist. Anders als in Merkmale 4.1.2.1 gelehrt ist die manuelle Erfassung dieser Griffe daher nicht schwieriger, wenn sich die Griffe in der eingezogenen Position der Verriegelung des Deckels befinden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Auffindung der technischen Lehre durch die geltend gemachten Entgegenhaltungen nicht in einer Weise widerlegt, dass kein vern\u00fcnftiger Aspekt mehr f\u00fcr die Bejahung der erfinderischen T\u00e4tigkeit spr\u00e4che. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Kombination der DE 10 2004 056 XXX (Entgegenhaltung D4) mit der EP \u2018XXX oder der CH \u2018XXX oder der GB \u2018XXX habe die technische Lehre des Klagepatents nahegelegt, l\u00e4sst sich nicht nachvollziehen und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt gehabt haben k\u00f6nnte, eine dieser Kombinationen vorzunehmen. Zwar weisen die EP \u2018XXX, die CH \u2018XXX und die GB \u2018XXX jeweils Organe zum Steuern der Ver- und Entriegelung auf, die ihrerseits \u00fcber Elemente verf\u00fcgen, die zum Umgreifen zwecks Bewegung in horizontaler Richtung, mithin als Henkel dienen. Indes offenbart weder die EP \u2018XXX noch die CH \u2018XXX noch die GB \u2018XXX einen Verriegelungsmechanismus, bei dem der Henkel beim Verriegeln in eine abstehende und definierte Position bewegt wird, so dass, anders als beim Klagepatent, das Anheben des Deckels am Hebel nicht dazu f\u00fchrt, den Deckel zu entriegeln und damit ein Anheben des verriegelten Beh\u00e4lters zu vermeiden. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht h\u00e4tte demnach eher kein Anlass bestanden, die Lehre der DE \u2018XXX zu kombinieren mit Offenbarungen, die von einem anderen Ver- und Entriegelungsmechanismus ausgingen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die im Wert vergleichsweise geringf\u00fcgige Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin durch Geltendmachung des nicht zuerkannten Anspruchs auf Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung, gibt keinen Anlass, die Kl\u00e4gerin mit einem Teil der Kosten zu belasten.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Da die Beklagte keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorgebracht hat, dass und in welcher Weise eine Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil br\u00e4chte, war dem Schutzantrag der Beklagten nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO nicht zu entsprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02328 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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