{"id":1183,"date":"2002-03-21T17:00:12","date_gmt":"2002-03-21T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1183"},"modified":"2016-04-21T11:24:42","modified_gmt":"2016-04-21T11:24:42","slug":"4a-o-9201-zahnaerztliches-handstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1183","title":{"rendered":"4a O 92\/01 &#8211; Zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 114<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 92\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 11.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 870 477 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 27. M\u00e4rz 1998 get\u00e4tigten Anmeldung beruht und eine deutsche Priorit\u00e4t vom 7. April 1997 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 14. Oktober 1998 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28. Februar 2001 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 (Anlagenkonvolut ROP 3) Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt, \u00fcber den bislang nicht entschieden worden ist. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck (1) zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer Griffh\u00fclse (5);<\/p>\n<p>&#8211; einem mit der Griffh\u00fclse (5) integrierten Pulverbeh\u00e4lter (2), der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet;<\/p>\n<p>&#8211; einer mit dem Pulverbeh\u00e4lter (2) verbundenen Zuleitung (13) f\u00fcr Druckluft;<\/p>\n<p>&#8211; einer zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter (2) und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) an einem vorderen Spr\u00fchkopf (10) der Griffh\u00fclse (5) verlaufenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft, deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung (13) benachbart angeordnet ist;<\/p>\n<p>&#8211; einer mit der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) verbundenen Zuleitung (25) f\u00fcr Wasser; und<\/p>\n<p>&#8211; einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse (5) vorgesehenen Kupplungsh\u00e4lfte (12) einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; der Pulverbeh\u00e4lter (2) als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper (3, 4) ausgebildet ist und<\/p>\n<p>&#8211; die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung (13) und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers (3, 4) angeordnet sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht in teilweise auseinandergezogener Darstellung des Handst\u00fccks mit einem integrierten Pulverbeh\u00e4lter in der Ausbildung einer Hohlkugel, Figur 2 zeigt eine teilweise geschnittene Gesamtansicht des Handst\u00fccks und Figur 3 zeigt eine Schnittdarstellung der mit Rohrst\u00fccken ausgebildeten Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch bei dem Handst\u00fcck der Figuren 1 und 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;P2xxxx-M1xx&#8220; zahn\u00e4rztliche Handst\u00fccke. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Handst\u00fccke ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage 4 vorgelegten Prospekt der Beklagten sowie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung, die die Beklagte mit Bezugsziffern versehen als Anlage ROP 1 eingereicht hat, und die den Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer geschnittenen Gesamtansicht zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine teilweise wortsinngem\u00e4\u00dfe und teilweise \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>zahn\u00e4rztliche Handst\u00fccke zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer Griffh\u00fclse,<\/p>\n<p>&#8211; einem mit der Griffh\u00fclse integrierten Pulverbeh\u00e4lter, der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet,<\/p>\n<p>&#8211; einer mit dem Pulverbeh\u00e4lter verbundenen Zuleitung f\u00fcr Druckluft,<\/p>\n<p>&#8211; einer zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung an einem vorderen Spr\u00fchkopf der Griffh\u00fclse verlaufenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft, deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung benachbart angeordnet ist, hilfsweise einer zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung an einem vorderen Spr\u00fchkopf der Griffh\u00fclse verlaufenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft, deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu zwei beh\u00e4lterseitigen Auslassenden der Druckluft-Zuleitung so angeordnet ist, dass die beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung einander gegen\u00fcberliegend und im Wesentlichen symmetrisch zum Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung angeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8211; einer mit der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung verbundenen Zuleitung f\u00fcr Wasser und<\/p>\n<p>&#8211; einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse vorgesehenen Kupplungsh\u00e4lfte einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser;<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 870 477 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; der Pulverbeh\u00e4lter als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper ausgebildet ist und<\/p>\n<p>&#8211; die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet sind,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der Rotationshohlk\u00f6rper die Form einer Hohlkugel aufweist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Rotationshohlk\u00f6rper aus einem an der Griffh\u00fclse fest angeordneten Teilst\u00fcck und einem im Wesentlichen gleich gro\u00df ausgebildeten zweiten Teilst\u00fcck besteht, welches als ein abnehmbarer Deckelteil mit dem ersten Teilst\u00fcck l\u00f6sbar verbunden ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Auslassenden der Druckluft-Zuleitung und das Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch mit Rohrst\u00fccken ausgebildet sind, wobei das Rohrst\u00fcck der \u00dcberf\u00fchrungsleitung eine im Wesentlichen gegen die geometrische Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers ausgerichtete Anordnung aufweist und die Rohrst\u00fccke der Druckluft-Zuleitung einander gegen\u00fcberliegend und im Wesentlichen symmetrisch zum Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung angeordnet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Rohrst\u00fccke der Auslassenden der Druckluft-Zuleitung mit einem perforierten Kranz von Luft-Auslass\u00f6ffnungen stromaufw\u00e4rts von einer endseitigen Verschlussplatte versehen sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. M\u00e4rz 2001 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. November 1998 bis zum 27. M\u00e4rz 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. M\u00e4rz 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren \u00fcber den Rechtsbestand des europ\u00e4ischen Patents 0 870 477 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, weisen Handst\u00fccke der vorgenannten Art wie sie aus der US-A-4 648 840 (Anlage 2) bekannt sind und aus der nachstehend die Figur 3 zur Verdeutlichung wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende einer Griffh\u00fclse einen integrierten Pulverbeh\u00e4lter auf, der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet. Der Pulverbeh\u00e4lter ist als ein zylindrischer Topf ausgebildet, dessen Achse im Wesentlichen senkrecht zu der Griffh\u00fclse ausgerichtet ist. Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, weist dieser zylindrische Topf an seinem offenen Ende eine Schraubverbindung mit der Griffh\u00fclse auf, wobei an der Schraubverbindung in der Griffh\u00fclse das gegen den Boden des Topfes ausgerichtete Einlassende einer Druckluft-Zuleitung und unmittelbar daneben das Auslassende einer \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das in dem Pulverbeh\u00e4lter gebildete Pulver-Luft-Gemisch angeordnet sind. Das Einlass- und Auslassende sind jeweils als achsparallele Anschlussbohrungen der beiden Leitungen ausgebildet. Das Pulver-Luft-Gemisch wird \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrungsleitung an eine Mehrfach-D\u00fcsenanordnung geleitet, die an einem vorderen Spr\u00fchkopf am Handst\u00fcck ausgebildet ist. Mit dieser D\u00fcsenanordnung ist eine Zuleitung f\u00fcr Wasser verbunden, so dass w\u00e4hrend der Zahnbehandlung eine gemeinsame Abgabe mit dem Pulver-Luft-Gemisch erhalten wird. Die Zuleitung der ben\u00f6tigten Druckluft und des Wassers erfolgt \u00fcber eine an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse vorgesehene Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass durch die topff\u00f6rmige Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters und die daf\u00fcr vorgesehenen Anschl\u00fcsse der Zuleitung f\u00fcr die Druckluft und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch sich w\u00e4hrend der Zahnbehandlung ung\u00fcnstige Mischungsverh\u00e4ltnisse der Luft mit dem Pulver ergeben k\u00f6nnen. Um eine Verschlechterung der Prophylaxe-Behandlung zu vermeiden, ist daher ein vermehrtes Geschick des behandelnden Zahnarztes erforderlich. Der Zahnarzt muss zudem w\u00e4hrend der Behandlung das Schwereverhalten des Handst\u00fcckes einbeziehen, das sich von dem anderer Handst\u00fccke der t\u00e4glichen Praxis aufgrund der bei diesen nicht vorhandenen Anordnung des Pulverbeh\u00e4lters in der unmittelbaren N\u00e4he der Turbinen-Schnellkupplung des Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser unterscheidet.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser bereit zu stellen, bei dem die Vermischung des Pulvervorrats innerhalb des integrierten Pulverbeh\u00e4lters einer Griffh\u00fclse mit der aus einem Versorgungsanschluss \u00fcber eine Turbinen-Schnellkupplung zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abl\u00e4uft und bei dem der Zahnarzt f\u00fcr die Dauer der Behandlung eine gr\u00f6\u00dfere Freiheit bei der Handhabung des Handst\u00fccks erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck (1) zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen<\/p>\n<p>mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>einer Griffh\u00fclse (5),<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>einem mit der Griffh\u00fclse (5) integrierten Pulverbeh\u00e4lter (2), der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>einer mit dem Pulverbeh\u00e4lter (2) verbundenen Zuleitung (13) f\u00fcr Druckluft,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>einer zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter (2) und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) an einem vorderen Spr\u00fchkopf (10) der Griffh\u00fclse (5) verlaufenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft, deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung (13) benachbart angeordnet ist,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>einer mit der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) verbundenen Zuleitung (25) f\u00fcr Wasser, und<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse (5) vorgesehenen Kupplungsh\u00e4lfte (12) einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>der Pulverbeh\u00e4lter (2) ist als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper (3, 4) ausgebildet, und<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung (13) und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch sind im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers (3, 4) angeordnet.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift bedingt die Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters als geschlossener Rotationshohlk\u00f6rper f\u00fcr die Vermischung des in dem Pulverbeh\u00e4lter bevorrateten Pulvers mit der Druckluft nahezu ideale Mischungsverh\u00e4ltnisse. Denn eine Hohlkugel kann hinsichtlich der in ihr vorherrschenden Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse als eine r\u00e4umlich nach allen Richtungen wirksame Wirbelkammer angesehen werden (vgl. Anlage 1, Spalte 4, Zeilen 3 bis 12). Aufgrund dieser Ausgestaltung des Rotationshohlk\u00f6rpers werden Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr die zugeleitete Druckluft geschaffen, die unabh\u00e4ngig von jedem willk\u00fcrlichen Halten des Handst\u00fccks eine optimale Vermischung der Luft mit dem Pulver sicherstellen. Damit wird auch eine gleichbleibende Konsistenz des gebildeten Luft-Pulver-Gemischs und dessen sichere \u00dcberf\u00fchrung an die D\u00fcsenanordnung des Spr\u00fchkopfes gew\u00e4hrleistet (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 12 bis 20). Die Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Vermischung der zugef\u00fchrten Luft mit dem Pulver k\u00f6nnen insbesondere dadurch g\u00fcnstig gestaltet werden, dass der Rotationshohlk\u00f6rper als eine Hohlkugel oder als hohles Rotationsellipsoid, dessen Hauptachse in der L\u00e4ngsrichtung der Griffh\u00fclse verl\u00e4uft, ausgebildet wird. Ferner k\u00f6nnen geeignete Prallfl\u00e4chen in dem Hohlraum des Rotationshohlk\u00f6rpers vorgesehen werden, um eine Verwirbelung des Pulver-Luft-Gemischs noch vor seiner \u00dcberf\u00fchrung in die \u00dcberf\u00fchrungsleitung weiter zu beg\u00fcnstigen. Die Verh\u00e4ltnisse beim Vermischen der Luft mit dem Pulver k\u00f6nnen schlie\u00dflich dadurch g\u00fcnstig beeinflusst werden, dass der Rotationshohlk\u00f6rper etwa auf halber L\u00e4nge der Griffh\u00fclse angeordnet wird, um so mit dem integrierten Pulverbeh\u00e4lter im Wesentlichen den Schwerebereich des Handst\u00fccks auszubilden, wodurch das Handst\u00fcck je nach gew\u00fcnschter Zahnbehandlung willk\u00fcrlich gehandhabt werden kann bei gleichzeitiger Sicherstellung von optimalen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr die Vermischung der zugeleiteten Druckluft mit dem bevorrateten Pulver (vgl. Anlage 1, Spalte 4, Zeilen 20 bis 44).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 9 der vorangestellten Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Das Merkmal 9 besagt, dass die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet sind.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal steht im funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal 5. Das Merkmal 5 besagt, dass das Handst\u00fcck eine zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung an einem vorderen Spr\u00fchkopf der Griffh\u00fclse verlaufende \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft umfasst, deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung benachbart angeordnet ist. Das Merkmal 5 beschreibt damit die r\u00e4umliche Anordnung des Auslass- bzw. Einlassendes der beiden Leitungen, d.h. der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch zueinander. Danach sind Auslass- und Einlassende der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung innerhalb des Rotationshohlk\u00f6rpers benachbart angeordnet. Das Merkmal 9 konkretisiert diese r\u00e4umliche Anordnung dahingehend, dass das Auslass- und Einlassende im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers liegen.<\/p>\n<p>Durch diese Anordnung wird eine optimale Vermischung der Luft mit dem Pulver sichergestellt und zwar unabh\u00e4ngig von der Halteposition des Handst\u00fccks w\u00e4hrend der zahn\u00e4rztlichen Behandlung. Nach der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift wird dieser Vorteil durch ein Zusammenwirken des Rotationshohlk\u00f6rpers mit der speziellen Anordnung von Auslass- und Einlassende der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch erreicht (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 2 bis 17). Damit grenzt sich das Klagepatent von dem in der US-A-4 648 840 (Anlage 2) beschriebenen Stand der Technik ab, bei dem der Pulverbeh\u00e4lter an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende einer Griffh\u00fclse ortsfest angeordnet ist und sowohl das Einlassende der Druckluft-Zuleitung sowie das Auslassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen senkrecht zu der L\u00e4ngsachse des Handst\u00fccks am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters ausgebildet sind. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass sich durch die topff\u00f6rmige Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters und die daf\u00fcr vorgesehenen Anschl\u00fcsse der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung w\u00e4hrend einer Zahnbehandlung ung\u00fcnstige Mischungsverh\u00e4ltnisse ergeben k\u00f6nnen. Der Fachmann erkennt, dass bei dem aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-A-4 648 840 (Anlage 2) bekannten Handst\u00fcck die ortsfeste Anordnung des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Auslass- und Einlassende der beiden Leitung am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters ein unerw\u00fcnschtes ge\u00e4ndertes Mischungsverh\u00e4ltnis des bevorrateten Pulvers mit der zugef\u00fchrten Luft insbesondere dann bedingen kann, wenn das Handst\u00fcck w\u00e4hrend der zahn\u00e4rztlichen Behandlung um seine L\u00e4ngsachse in einem solchen Umfang verschwenkt wird, dass das Pulver in die Endbereiche beider Leitungen eintritt. Dies kann dazu f\u00fchren, dass die Druckluft-Zuleitung durch das eintretende Pulver verstopft und eine weitere Druckluftzufuhr unm\u00f6glich wird. Wenn der Pulverbeh\u00e4lter \u00fcberwiegend bereits entleert ist, kann sich das Mischungsverh\u00e4ltnis von Pulver mit Luft dadurch \u00e4ndern, dass die zugef\u00fchrte Druckluft nicht das restliche Pulver erreicht, etwa weil es sich in den unteren Eckbereichen des Pulverbeh\u00e4lters nur schwer erreichbar angesammelt hat.<\/p>\n<p>Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es will ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck bereit stellen, bei dem die Vermischung des Pulvervorrats innerhalb des integrierten Pulverbeh\u00e4lters einer Griffh\u00fclse mit der zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abl\u00e4uft und bei dem der Zahnarzt f\u00fcr die Dauer der Behandlung eine gr\u00f6\u00dfere Freiheit bei der Handhabung des Handst\u00fccks erh\u00e4lt. Dies wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Pulverbeh\u00e4lters als Rotationshohlk\u00f6rper gem\u00e4\u00df dem Merkmal 8 und die benachbarte, d.h. r\u00e4umlich beieinander liegende Anordnung des Auslass- und Einlassendes der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Pulverbeh\u00e4lters erreicht. Der Fachmann erkennt, dass die Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters als Rotationshohlk\u00f6rper gem\u00e4\u00df dem Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ausschlie\u00dft, dass sich f\u00fcr die zugef\u00fchrte Luft nur schwer erreichbare Ecken im Pulverbeh\u00e4lter bilden, und zugleich eine Vermischung des Pulvers mit der zugef\u00fchrten Luft unterst\u00fctzt (vgl. Anlage 1, Spalte 5, Zeilen 21 bis 26). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung des Auslass- und Einlassendes der beiden Leitungen stellt schlie\u00dflich sicher, dass bei jeder willk\u00fcrlichen Handhabung des Handst\u00fccks w\u00e4hrend der zahn\u00e4rztlichen Behandlung der Pulverspiegel in dem Pulverbeh\u00e4lter unterhalb der Leitungsenden liegt. Denn wie der Fachmann der besonderen Beschreibung der Klagepatentschrift zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel entnehmen kann, ist eine F\u00fcllung des Pulverbeh\u00e4lters zu etwa einem Drittel mit Pulver vorgesehen (vgl. Anlage 1, Spalte 6, Zeilen 24 bis 25). Bei einer F\u00fcllung bis zu einem Drittel des Volumens des Pulverbeh\u00e4lters und einer Anordnung des Auslass- und Einlassendes im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Pulverbeh\u00e4lters ist unabh\u00e4ngig von der Haltung des Handst\u00fccks ausgeschlossen, dass der Pulverspiegel \u00fcber den Endbereichen der beiden Leitungen liegt. Insoweit ist es auch ausreichend, dass die Endbereiche der beiden Leitungen im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet sind und nicht exakt in der geometrischen Mitte liegen. Diese Anordnung gew\u00e4hrleistet in jeder Haltung des Handst\u00fccks eine Vermischung des bevorrateten Pulvers in dem Pulverbeh\u00e4lter mit der zugef\u00fchrten Luft, weil eine Verstopfung des Einlassendes der Druckluft-Zuleitung ausgeschlossen ist. Der Zahnarzt erh\u00e4lt hierdurch die von dem Klagepatent beschriebene gr\u00f6\u00dfere Freiheit bei der Handhabung des Handst\u00fccks (vgl. Anlage 1, Spalte 1, Zeile 57, bis Spalte 2, Zeile 1).<\/p>\n<p>Dagegen kommt es nach dem Klagepatent nicht darauf an, eine bereits erzeugte Vermischung des Pulvers mit der zugef\u00fchrten Luft in dem Pulverbeh\u00e4lter weiter zu optimieren. Der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann lediglich, dass die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse innerhalb des Rotationshohlk\u00f6rpers insbesondere durch deren Ausgestaltung als Hohlkugel oder hohles Rotationsellipsoid, dessen Hauptachse in der L\u00e4ngsrichtung der Griffh\u00fclse verl\u00e4uft, optimiert werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 20 bis 28). Als weitere Ma\u00dfnahmen, die eine Verwirbelung des Pulvers mit der zugef\u00fchrten Luft beg\u00fcnstigen, nennt die Klagepatentschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung das Ausbilden von Prallfl\u00e4chen in dem Rotationshohlk\u00f6rper sowie die Anordnung des Rotationshohlk\u00f6rpers etwa auf halber L\u00e4nge der Griffh\u00fclse (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 28 bis 39). Im \u00dcbrigen ergeben sich aber weder aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents noch aus der Beschreibung in der Klagepatentschrift Beschr\u00e4nkungen dahingehend, dass ein bestimmtes Mischungsergebnis durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Handst\u00fccks erreicht werden soll. Das Klagepatent setzt sich vielmehr als Aufgabe, eine optimale Vermischung des bevorrateten Pulvers in dem Pulverbeh\u00e4lter mit der zugef\u00fchrten Luft unabh\u00e4ngig von jedem willk\u00fcrlichen Halten des Handst\u00fccks (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 12 bis 17) sowie eine gleichbleibende Konsistenz des Luft-Pulver-Gemischs und dessen sichere \u00dcberf\u00fchrung an die Dr\u00fcsenanordnung des Spr\u00fchkopfes zu erreichen (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 20). Die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse und die Mischungsverh\u00e4ltnisse bleiben hingegen offen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Auslassende der Druckluft-Zuleitung innerhalb des im Wesentlichen als Kugel ausgebildeten Pulverbeh\u00e4lters gegabelt. Die beiden einander gegen\u00fcberliegenden Endbereiche der gegabelten Leitung weisen mehrere Luft-Auslass\u00f6ffnungen auf und erstrecken sich radial ausw\u00e4rts entlang der Innenwand des Hohlk\u00f6rpers (vgl. Anlage ROP 1). In der geometrischen Mitte des Hohlk\u00f6rpers ist das Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch angeordnet und befindet sich damit zwischen den beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 9, die die Kl\u00e4gerin zu Recht auch nicht geltend macht, scheidet danach aus, weil das Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung und die beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung nicht im Wesentlichen in der geometrischen Mitte der Rotationshohlkugel liegen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dieses Merkmal entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin aber auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Insoweit bestehen bereits Bedenken an der erforderlichen Gleichwirkung der abgewandelten mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Zwar ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unabh\u00e4ngig von der Lage des Handst\u00fccks eine st\u00e4ndige Druckluftzufuhr gew\u00e4hrleistet, wenn der Pulverbeh\u00e4lter nur so weit gef\u00fcllt wird, dass beide Enden der Druckluft-Zuleitung nicht unter dem Pulverspiegel liegen k\u00f6nnen. Denn bei dieser Bef\u00fcllung ist mindestens immer ein Auslassende der Druckluft-Zuleitung oberhalb des Pulverspiegels, auch wenn diese nicht in der geometrischen Mitte des Pulverbeh\u00e4lters liegen wie das Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung. Dadurch ist ein konstanter Pulver-Luft-Strahl gew\u00e4hrleistet, wie es die Beklagte auch in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage 4 eingereichten Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschreibt. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber einwendet, dass sich die Druckverh\u00e4ltnisse je nach Lage des Handst\u00fccks \u00e4ndern, weil entweder beide oder nur eines der beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung oberhalb des Pulverspiegels liegen bzw. liegt, kann dem nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht beigetreten werden. Denn auf die Str\u00f6mungs- und Mischungsverh\u00e4ltnisse kommt es nach dem Klagepatent gerade nicht an. Insoweit greift auch der Einwand der Beklagten, ein von ihr durchgef\u00fchrter Test habe ergeben, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gesamte Pulvermenge bereits nach ca. vier Minuten verspr\u00fcht sei, w\u00e4hrend bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung f\u00fcr die selbe Menge Pulver mehr als 20 Minuten ben\u00f6tigt werde und die Pulverausbeute zum Ende des Spr\u00fchvorgangs hin deutlich abnehme (vgl. Anlage ROP 2), nicht durch. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen kommt es nach dem Klagepatent nicht darauf an, innerhalb welcher Zeitspanne die bevorratete Pulvermenge verbraucht wird. Bedenken hinsichtlich der Gleichwirkung der abgewandelten mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitteln k\u00f6nnen aber deshalb bestehen, weil in dem Fall, dass nur ein Auslassende oberhalb des Pulverspiegels liegt und der Pulvervorrat nahezu aufgebraucht ist, das restliche Pulver nur schwer oder gar nicht mehr durch die zugef\u00fchrte Druckluft erreicht werden kann, wenn das freie Auslassende in einem maximalen radialen Abstand zu dem Pulver steht. Dies ist bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung ausgeschlossen, weil die Druckluft-Zuleitung in der im Wesentlichen geometrischen Mitte des Pulverbeh\u00e4lters liegt und daher der Abstand zum Pulverrest geringer ist. Ob es sich insoweit um eine blo\u00df verschlechterte Ausf\u00fchrungsform handelt, die nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchrt, kann hier aber letztlich dahinstehen, weil der Fachmann zu der abgewandelten Ausf\u00fchrung aus der Klagepatentschrift jedenfalls keine Anregung erh\u00e4lt und es somit an der erforderlichen Auffindbarkeit der abgewandelten Mittel fehlt.<\/p>\n<p>Der Fachmann konnte nicht aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in dem Klagepatent beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgewandelten Mittel zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden. Das Klagepatent lehrt den Fachmann, das Einlass- und Auslassende der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch benachbart, d.h. in r\u00e4umlicher N\u00e4he zueinander anzuordnen. Ob mit dieser r\u00e4umlichen N\u00e4he ausschlie\u00dflich eine &#8222;unmittelbare N\u00e4he&#8220; gemeint ist, wie die Beklagte geltend macht, kann hier dahinstehen. Der Fachmann entnimmt jedenfalls der besonderen Beschreibung der Klagepatentschrift zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass das Einlass- und Auslassende der Druckluft-Zuleitung und \u00dcberf\u00fchrungsleitung bevorzugt &#8222;unmittelbar benachbart angeordnet&#8220; sind (vgl. Anlage 1, Spalte 4, Zeilen 24 bis 28) und der Abstand zwischen ihren beiden Austritts\u00f6ffnungen bis maximal etwa 1,0 bis 1,5 mm relativ zueinander verstellbar sein soll (vgl. Anage 1, Spalte 5, Zeile 53, bis Spalte 6, Zeile 2). Der Fachmann erkennt, dass er durch eine solche Anordnung die bereits oben beschriebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erreichen kann, ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck bereit zu stellen, bei dem die Vermischung des Pulvervorrats innerhalb des Pulverbeh\u00e4lters mit der zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abl\u00e4uft und bei dem der Zahnarzt f\u00fcr die Dauer der Behandlung eine gr\u00f6\u00dfere Freiheit bei der Handhabung des Handst\u00fccks erh\u00e4lt. Er wird daher von einer Ausgestaltung weggeleitet, bei der Einlass- und Auslassende der Druckluft-Zuleitung und \u00dcberf\u00fchrungsleitung durch eine zus\u00e4tzliche Aufgabelung einer der beiden Leitung voneinander beabstandet werden, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Die Aufgabelung der Druckluft-Zuleitung und das Ausrichten ihrer Enden radial ausw\u00e4rts an die Innenwandung des Pulverbeh\u00e4lters ist insoweit ein anderer L\u00f6sungsansatz. Er erm\u00f6glicht zwar entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung eine st\u00e4ndige Druckluftzufuhr unabh\u00e4ngig von der Lage des Handst\u00fccks, aber erreicht dies auf einem anderen Weg. W\u00e4hrend bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung die r\u00e4umliche Zuordnung des Einlass- und Auslassendes der Druckluft-Zuleitung und \u00dcberf\u00fchrungsleitung nur dann eine st\u00e4ndige Druckluftzufuhr in den Pulverbeh\u00e4lter gew\u00e4hrleistet, wenn beide Enden im Wesentlichen in dessen geometrischer Mitte liegen, so dass eine Lage der Enden unterhalb des Pulverspiegels aufgrund der Bef\u00fcllung ausgeschlossen ist, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewusst in Kauf genommen, dass in bestimmten Lagen des Handst\u00fccks jedenfalls ein Auslassende der Druckluft-Zuleitung unterhalb des Pulverspiegels liegt und damit seine Funktion der Luftzufuhr nicht erf\u00fcllen kann. Durch die Verlagerung der Auslassenden der Druckluft-Zuleitung an die innere Wandung des Pulverbeh\u00e4lters und zwar einander gegen\u00fcberliegend wird gleichwohl erreicht, dass eine st\u00e4ndige Druckluftzufuhr gew\u00e4hrleistet ist. Insoweit bedarf es also einer besonderen r\u00e4umlichen Anordnung der Einlass- und Auslassenden der Druckluft-Zuleitung und \u00dcberf\u00fchrungsleitung, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile zu verwirklichen, die gerade den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents und ihrem Aussageinhalt, die beiden Enden in der im Wesentlichen geometrischen Mitte des Pulverbeh\u00e4lters anzuordnen, widerspricht.<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt f\u00fcr eine derartige r\u00e4umliche Anordnung der Einlass- und Auslassenden der Druckluft-Zuleitung und \u00dcberf\u00fchrungsleitung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist, auch aus der \u00fcbrigen Klagepatentschrift keine Anregung. Aus der Figur 3 der Klagepatentschrift und der dazugeh\u00f6renden Beschreibung (vgl. Anlage 1, Spalte 5, Zeilen 30 bis 38 und Zeilen 44 bis 53) sowie dem Unteranspruch 11 des Klagepatents ergibt sich f\u00fcr den Fachmann lediglich, dass er anstelle eines offenen Auslassendes der Druckluft-Zuleitung das Ende der Leitung mit einer Verschlussplatte versehen und stattdessen mehrere, kranzf\u00f6rmig angeordnete Luft-Auslass\u00f6ffnungen stromaufw\u00e4rts der Druckluft-Zuleitung vorsehen und in gleicher Weise mit der \u00dcberf\u00fchrungsleitung verfahren kann. Der Fachmann erh\u00e4lt hierdurch aber keine Anregung, die \u00d6ffnungen des Auslass- und Einlassendes der Druckluft-Zuleitung und \u00dcberf\u00fchrungsleitung r\u00e4umlich voneinander so zu trennen, dass sie einen gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Abstand zueinander innerhalb des Pulverbeh\u00e4lters wahren. Selbst wenn daher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die hinsichtlich des Auslassendes der Druckluft-Zuleitung ebenfalls \u00fcber mehrere \u00d6ffnungen verf\u00fcgt, muss der Fachmann zus\u00e4tzlich eine r\u00e4umliche Anordnung der Auslassenden der Druckluft-Zuleitung w\u00e4hlen, die erm\u00f6glicht, dass diese Endbereiche oder zumindest einer stets \u00fcber dem Pulverspiegel liegt, um eine Druckluftzufuhr bei jeder Lage des Handst\u00fccks zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Auch die US-A-4 608 018 (Anlage 5) legt die abgewandelten Mitteln zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems nicht nahe. Diese Druckschrift, aus der nachstehend zur Verdeutlichung die Figur 1 wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>betrifft ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck, bei dem die Druckluftzufuhr durch ein Rohr (13; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der US-A-4 608 018, Anlage 5) dergestalt erfolgt, dass ein kleiner Teil der Luft durch das Rohr (43) und einem T-f\u00f6rmigen Element (44) \u00fcber die D\u00fcse (44a) in die Aufnahmekammer (39) umgeleitet wird. Der Gro\u00dfteil der zugef\u00fchrten Luft gelangt durch das T-f\u00f6rmige Element (44) \u00fcber das Rohr (45) und den Regler (46) in die Vorwirbelkammer. Die Luftmenge in der Aufnahmekammer (39) bewirkt, dass eine geringe Menge Pulver durch die D\u00fcse (41) in die Wirbelkammer (40) austritt. Sobald sich dieses Pulver in der Wirbelkammer (40) befindet, wird es einer Durchwirbelung und gr\u00f6\u00dferem Druck ausgesetzt und durch die D\u00fcse (48) ausgesto\u00dfen. Von der Wirbelkammer (47) gelangt das Pulver-Luft-Gemisch zu der Mehrfachd\u00fcse (9) und wird dort in der Form eines Strahls ausgef\u00fchrt. Durch die Abfolge verschiedener Kammern mit unterschiedlichen Druckverh\u00e4ltnissen bleibt die Konsistenz des Pulver-Luft-Gemischs kontinuierlich gleich und zwar unabh\u00e4ngig von dem Ma\u00df, in dem die Aufnahmekammer (39) gef\u00fcllt ist. Durch den vorgesehenen Regler (46) ist es m\u00f6glich, die Luftzufuhr in die Vorwirbelkammer zu drosseln. Wird der Regler (46) verstellt, kann weniger Luft in die Vorwirbelkammer eintreten. Die \u00fcber das Rohr (13) zugef\u00fchrte Luft tritt dann zus\u00e4tzlich durch L\u00f6cher (53) des Rohrs (45) in die Aufnahmekammer (39). Dies f\u00fchrt zu einem erh\u00f6hten Luftdruck und damit einer erh\u00f6hten Durchwirbelung in der Aufnahmekammer (39). Dadurch wird ein hoher Prozentsatz Pulver in dem Pulver-Luft-Gemisch erreicht, wie er f\u00fcr einen gro\u00dfen Reinigungseffekt erforderlich sein kann.<\/p>\n<p>Durch diese Ausgestaltung wird dem Fachmann nicht nahegelegt, das Auslassende der Druckluft-Zuleitung aufzugabeln und die so geschaffenen zwei Auslassenden einander entgegengesetzt an die Innenwandung des Pulverbeh\u00e4lters anzuordnen, um so zu gew\u00e4hrleisten, dass unabh\u00e4ngig von der Lage des Handst\u00fccks eine st\u00e4ndige Druckluftzufuhr erreicht wird. Denn die bei der Druckschrift US-A-4 608 018 (Anlage 5) vorgesehenen L\u00f6cher (53) des Rohrs (45), die neben der D\u00fcse (44a) eine Luftzufuhr in die Aufnahmekammer (39) erm\u00f6glichen, dienen einem anderen Zweck. Die L\u00f6cher (53) haben allein die Funktion, im Bedarfsfall den Luftdruck in der Aufnahmekammer (39) zu erh\u00f6hen, um so eine erh\u00f6hte Verwirbelung in der Aufnahmekammer (39) und dadurch einen erh\u00f6hten Anteil an Pulver im Pulver-Luft-Gemisch zu erzeugen. Ein Ausgleich daf\u00fcr, dass die D\u00fcse (44a) aufgrund der Lage des Handst\u00fccks unterhalb des Pulverspiegels in der Aufnahmekammer (39) liegt und damit eine Luftzufuhr \u00fcber diese nicht mehr m\u00f6glich ist, wird durch die L\u00f6cher (53) gerade nicht bezweckt. Vielmehr geht die Druckschrift davon aus, dass im \u00fcblichen Betriebszustand die Druckluftzufuhr allein \u00fcber die D\u00fcse (44a) erfolgt und sich diese also oberhalb des Pulverspiegels in der Aufnahmekammer (39) befindet. Aufgrund der nahen Anordnung der L\u00f6cher (53) neben der D\u00fcse (44a) im hinteren Bereich des zylinderf\u00f6rmigen Pulverbeh\u00e4lters ist eine Verstopfung sowohl der L\u00f6cher (53) wie auch der D\u00fcse (44a) durch bevorratetes Pulver nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dass es sich bei den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen anderen L\u00f6sungsansatz handelt, der erfinderische \u00dcberlegungen des Fachmanns erfordert, wird auch best\u00e4tigt durch die gem\u00e4\u00df der Anlage ROP 6, die die Beklagte vorgelegt hat, zu erwartende Patenterteilung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ausweislich dem von der Beklagten als Anlage ROP 5 vorgelegten Recherchebericht lagen dem Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im diesbez\u00fcglichen Erteilungsverfahren die JP 10 286 268 und US-5 857 851, die unstreitig dem Klagepatent entsprechen, vor. Die Anspruchsfassung der Patentanmeldung unterscheidet sich vom Klagepatent allein durch die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Daraus folgt, dass auch der sachkundige Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes einen erfinderischen Schritt gerade darin sieht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Druckluft-Zuleitung zwei Auslassenden vorsieht, die nahe der Innenwandung des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet sind und einen Luftstrom entlang dieser Innenwand erzeugen. Auch die der europ\u00e4ischen Patentanmeldung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechende US-Anmeldung Nr. 09\/82 99 709 steht nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten kurz vor der Patenterteilung. Auch in diesem Pr\u00fcfungsverfahren hat der sachkundige Pr\u00fcfer unter Ber\u00fccksichtigung eines Standes der Technik, der dem Klagepatent unstreitig entspricht, die Patentf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bejaht und festgestellt, dass der gew\u00fcrdigte Stand der Technik nicht zeigt bzw. nahelegt, die Luftzuleitung in eine Mehrheit von verzweigten Leitungen aufzuspalten, welche sich in einem mittleren Teil des Beh\u00e4lters bis nahe an die innere Oberfl\u00e4che erstrecken (vgl. Anlage ROP 7, Seite 3, 1. Absatz).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx F4xxxx Dr. B1xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 114 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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