{"id":1180,"date":"2002-02-15T17:00:59","date_gmt":"2002-02-15T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1180"},"modified":"2016-04-21T11:22:54","modified_gmt":"2016-04-21T11:22:54","slug":"4a-o-86600-kurbelwellenlager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1180","title":{"rendered":"4a O 866\/00 &#8211; Kurbelwellenlager"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 113<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Februar 2002, Az. 4a O 866\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 40.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch Wertpapiere, die nach \u00a7 234 Abs. 1, 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, oder durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 34 26 208 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das auf eine Anmeldung vom 17.7.1984 zur\u00fcckgeht und dessen Erteilung am 6.3.1986 ver\u00f6ffentlicht wurde. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen, die aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen und durch Lagerabschnitte eines Kurbelgeh\u00e4uses sowie Lagerdeckeln gebildet werden, wobei die Lagerdeckel mittels im Abstand zueinander angeordneter Schrauben an den Lagerabschnitten gehalten sind und wenigstens in den Lagerdeckeln ein Kern aus einem eisenmetallischen Werkstoff eingegossen ist, der von den Schrauben durchdrungene Bohrungen umfasst,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Kern (10) B\u00fcchsen (14, 15) zur Aufnahme der Schrauben (8, 9) sowie ein sich zwischen den B\u00fcchsen (14, 15) erstreckendes Querteil (18) aufweist, das einen Kurbelwellenzapfen (1) unmittelbar umgibt, wobei die B\u00fcchsen (14, 15) sich an den an die horizontale Ebene (A-A) angrenzenden Lagerteilen (Lagerabschnitt 6 und\/oder Lagerdeckel 7) abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 einen Teilquerschnitt einer Brennkraftmaschine im Bereich eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kurbelwellenlagers, in Figur 2 einen Schnitt nach der Linie II \u2013 II der Figur 1, in Figur 3 einen Schnitt nach der Linie III \u2013 III der Figur 1 und in Figur 4 eine Schr\u00e4gansicht eines erfingungsgem\u00e4\u00dfen Kerns eines Lagerdeckels des Kurbelwellenlagers:<\/p>\n<p>Wegen der von der Kl\u00e4gerin &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 6 und 11 wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Teil des 2,5 L V6 Motors des von der Beklagten vertriebenen Automobil-Modells &#8222;F1xx M7xxxx&#8220; ist ein Kurbelwellenlager, das in einem wissenschaftlichen Beitrag als &#8222;Kurbelgeh\u00e4use mit verschraubtem Strukturverband (&#8222;Girdle-Design&#8220;) oder &#8222;Girdle&#8220;-Aluminiumrahmen mit integriertem Kurbelwellenlager&#8220; beschrieben wird (vgl. Anlage K 5, Menne\/Coventry\/Rechs\/Klauke, Motortechnische Zeitschrift 55 [1994], 403, 404). Zur weiteren Veranschaulichung wird auf die als Anlage K 6 und L 13 vorgelegten Fotografien verwiesen. Die als Anlage K 9 eingereichten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch den Vertrieb von Motoren, die mit dem &#8222;Girdle-Design&#8220; ausgestattet sind, das Klagepatent wortlautgem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu vollziehen an ihren Vorst\u00e4nden, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen, die aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen und durch Lagerabschnitte eines Kurbelgeh\u00e4uses sowie Lagerdeckeln gebildet werden, wobei die Lagerdeckel mittels im Abstand zueinander angeordneter Schrauben an die Lagerabschnitten gehalten sind und wenigstens in den Lagerdeckeln ein Kern aus einem eisenmetallischen Werkstoff eingegossen ist, der von den Schrauben durchdrungene Bohrungen umfasst;<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 34 26 208 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Kern B\u00fcchsen zur Aufnahme der Schrauben sowie ein sich zwischen den B\u00fcchsen erstreckendes Querteil aufweist, das einen Kurbelwellenzapen unmittelbar umgibt, wobei die B\u00fcchsen sich an den an die horizontale Ebene angrenzenden Lagerteilen (Lagerabschnitt und\/oder Lagerdeckel) abst\u00fctzen,<\/p>\n<p>insbesondere,<\/p>\n<p>a) wenn sich an den B\u00fcchsen Spannmittel der Schrauben abst\u00fctzen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) wenn zur Erzielung einer ineinandergreifenden Verbindung zwischen jedem Lagerdeckel und dem Kern an letzterem ein oder mehrere Durchgangs\u00f6ffnungen vorgesehen sind;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) die Lagerdeckel Bestandteil einer Br\u00fccke aus einer Leichtmetall-Legierung sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 1986 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Kurbelwellenlager sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Menge der selbst hergestellten (durch Einbau best\u00fcckten), erhaltenen oder bestellten, mit Kurbelwellenlagern gem\u00e4\u00df I 1 ausger\u00fcsteten Brennkraftmaschinen und\/oder Kraftfahrzeuge, aufgeschl\u00fcsselt nach (Fahrzeug-)Typen und (Ein-)Bauzeiten sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. nach Typenbezeichnungen von Kurbelwellenlagern, Brennkraftmaschinen und\/oder Kraftfahrzeugen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. nach Typenbezeichnungen von Kurbelwellenlagern, Brennkraftmaschinen und\/oder Kraftfahrzeugen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) und b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter I 1 bezeichneten, seit dem 6. April 1986 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>&#8211; im Verh\u00e4ltnis zu vorstehendem Unterlassungsantrag unter<\/p>\n<p>I. 1. &#8211; die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Vorst\u00e4nden, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen, die aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen und durch Lagerabschnitte eines Kurbelgeh\u00e4uses sowie Lagerdeckel gebildet werden, wobei die Lagerdeckel mittels im Abstand zueinadner angeordneter Schrauben an den Lagerabschnitten gehalten sind und wenigstens in den Lagerdeckeln ein Kern aus einem eisenmetallischen Stoff in der Weise eingef\u00fcgt ist, dass er unter teilweisem Verzicht auf eine \u00e4u\u00dfere leichtmetallische Umh\u00fcllung in Leichtmetallans\u00e4tzen der Lagerdeckel gehalten ist, wobei der Kern von den Schrauben durchdrungene Bohrungen umfasst,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 34 26 208 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Kern B\u00fcchsen zur Aufnahme der Schrauben sowie ein sich zwischen den B\u00fcchsen erstreckendes Querteil aufweist, das einen Kurbelwellenzapfen unmittelbar in der Weise umgibt, dass der eisenmetallische Kern unter m\u00f6glichst naher Heranf\u00fchrung an den Kurbelwellenzapfen die Lagerlauffl\u00e4che des Lagerdecksl umfasst, wobei die B\u00fcchsen sich an den an die horizontale Ebene angrenzenden Lagerteilen (Lagerabschnitt und\/oder Lagerdeckel) abst\u00fctzen, und bei denen die Lagerdeckel Bestandteil einer Br\u00fccke aus einer Leichtmetall-Legierung sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents weder wortlautgem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln, jedenfalls aber k\u00f6nne sie sich auf den sog. Formstein-Einwand berufen.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei die Verhandlung im Hinblick auf die von ihr gegen des Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht Anspruch 1 des Klagepatents verwirklicht, \u00a7\u00a7 9, 14, 139, 140b PatG (1981), 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich mit der Ausgestaltung von Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen. Der Klagepatentschrift ist zu entnehmen, dass es im Stand der Technik bekannt war, Kurbelwellenlager aus einer Leichtmetall-Legierung zu fertigen, um das Gewicht der Brennkraftmaschine zu reduzieren. Wie aus der DE-OS 31 35 683 hervorgeht, weisen leichtmetallische Kurbelwellenlager jedoch den Nachteil auf, dass sie sich bei entsprechender Betriebstemperatur \u00fcber vorgesehene Toleranzen hinaus ausdehnen, was zur Folge hat, dass das Lagerspiel zwischen dem Kurbelwellenzapfen der Kurbelwelle und den Lagern so gro\u00df wird, dass es zu unerw\u00fcnschten Ger\u00e4uschen kommt. Zur Vermeidung dieses Nachteils ist in der genannten Druckschrift vorgesehen, im Lagerdeckel der Kurbelwellenlager einen eisenmetallischen Kern einzugie\u00dfen, der durch einen Streifen gebildet wird und sich quer zum Lagerdeckel sowie mit Abstand zum Kurbelwellenzapfen erstreckt. In der Klagepatentschrift wird hierzu kritisch angemerkt, dass die angestrebte Ger\u00e4uschminderung mit einer solchen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht wird, weil sich die leichtmetallische Lagerlauffl\u00e4che des Lagerdeckels nach wie vor ausdehnt und der Streifen aufgrund seiner geringen Versteifungs- und Abst\u00fctzfunktion eine wirkungsvolle Spielvergr\u00f6\u00dferung des Lagers nicht verhindert.<\/p>\n<p>In der Beschreibung wird au\u00dferdem auf die DE-AS 12 58 637 als vorbekanntem Stand der Technik hingewiesen, der einen Lagerdeckel offenbart, der an seinem Fu\u00dfteil mit einem aus Eisen bestehenden Metallstreifen versehen ist, der zum Ausgleich des Lagerspiels dient. Hierzu hei\u00dft es sodann in der Beschreibung kritisch, dass auch dieser Metallstreifen nicht verhindern k\u00f6nne, dass sich die Lagerlauffl\u00e4che im Rahmen unerw\u00fcnschter Toleranzen ausdehnt.<\/p>\n<p>Nach den Angaben in der Klagepatentschrift liegt der Erfindung daher das Problem (die Aufgabe) zugrunde, Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen zu schaffen, die unter Beibehaltung eines g\u00fcnstigen Gewichtes so ausgestaltet sind, dass ger\u00e4uscherh\u00f6hende Lagerspielver\u00e4nderungen vermieden werden.<\/p>\n<p>Das soll durch eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen<\/p>\n<p>1.1 die aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen und<\/p>\n<p>1.2 durch<\/p>\n<p>1.2.1 Lagerabschnitte eines Kurbelgeh\u00e4uses sowie<\/p>\n<p>1.2.2 Lagerdeckeln<\/p>\n<p>gebildet werden.<\/p>\n<p>2. die Lagerdeckel sind mittels im Abstand zueinander angeordneter Schrauben an den Lagerabschnitten gehalten.<\/p>\n<p>3. Ein Kern aus einem eisenmetallischen Werkstoff ist<\/p>\n<p>3.1 wenigstens in den Lagerdeckeln eingegossen und<\/p>\n<p>3.2 umfasst von den Schrauben durchdrungene Bohrungen.<\/p>\n<p>4. Der Kern (10) weist auf<\/p>\n<p>4.1 B\u00fcchsen (14, 15) zur Aufnahme der Schrauben (8, 9) sowie<\/p>\n<p>4.2 ein sich zwischen den B\u00fcchsen (14, 15) erstreckendes Querteil (18),<\/p>\n<p>4.3 das einen Kurbelwellenzapfen (11) unmittelbar umgibt,<\/p>\n<p>4.4 wobei die B\u00fcchsen (14, 15) sich an den an die horizontale Ebene (A \u2013 A) angrenzenden Lagerteilen (Lagerabschnitt 6 und\/oder Lagerdeckel 7) abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach den Angaben der Klagepatentschrift liegen die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erreichten Vorteile darin, dass der eisenmetallische Kern, der die Lagerlauffl\u00e4che umfasst und durch die B\u00fcchsen und das Querteil dem Lagerdeckel (der Bestandteil einer das Kurbelgeh\u00e4use versteifenden leichmetallischen Br\u00fccke ist) eine hohe Steifigkeit verleiht, lediglich eine vertretbare, also keine st\u00f6renden Lagerger\u00e4usche verursachende Lagerspielvergr\u00f6\u00dferung zul\u00e4sst. Diese wird noch durch die Abst\u00fctzung der B\u00fcchsen an den Lagerabschnitten bzw. der Spannmittel der Schrauben (Schraubenmutter, Schraubenkopf) an den B\u00fcchsen unterst\u00fctzt. Durch die Querschnittswahl weist der Kern \u2013 bei relativ geringem Gewicht \u2013 eine hohe Festigkeit auf. Durch die Verzahnungen bildenden Erweiterungen und Ausnehmungen entlang der B\u00fcchsen und die Durchgangs\u00f6ffnung wird eine gute Verbindung zwischen dem Lagerdeckel und dem Kern erzielt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten vertriebene Kurbelwellenlager f\u00e4llt nicht in den Schutzbereich des Klagepatents, weil Merkmal 3.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung weder wortlautgem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht ist, \u00a7 14 PatG.<\/p>\n<p>1. Der Merkmalsgruppe 1 ist zu entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kurbelwellenlager f\u00fcr Brennkraftmaschinen aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen und durch Lagerabschnitte eines Kurbelgeh\u00e4uses sowie Lagerdeckeln gebildet werden. Mithin sollen nicht nur die Lagerabschnitte des Kurbelgeh\u00e4uses, sondern auch die Lagerdeckel aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lagerdeckel ausschlie\u00dflich aus einer Leichtmetall-Legierung zu bilden sind. Denn Merkmal 3 sieht vor, dass (wenigstens) in den Lagerdeckeln ein Kern aus eisenmetallischem Werkstoff eingegossen ist. Die weitere Ausgestaltung des eisenmetallischen Kerns ergibt sich aus Merkmal 3.2 und der Merkmalsgruppe 4.<\/p>\n<p>Durch den bimetallischen Aufbau der Lagedeckel mit Kern werden \u2013 wie der Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens erkennt und den Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung der Klagepatentschrift entnimmt &#8211; zwei gegenl\u00e4ufige technische Funktionen erf\u00fcllt. Die Lagerdeckel sollen einerseits aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen, um das Gewicht der Brennkraftmaschine zu reduzieren. Das war bereits im Stand der Technik bekannt (Klagepatentschrift, Sp. 2, Z. 9 ff.) und soll auch bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kurbelwellenlager beibehalten werden (a.a.O., Sp. 2, Z. 40 ff.). Andererseits ist erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass in die Lagerdeckel ein Kern aus eisenmetallischem Werkstoff eingegossen ist, um diesen eine hohe Steifigkeit zu verleihen (a.a.O., Sp. 2, Z. 49 ff.). Eine solche Versteifung der Lagerdeckel ist erw\u00fcnscht, weil ausschlie\u00dflich aus einem leichtmetallischen Werkstoff bestehende Kurbelwellenlager den Nachteil aufweisen, dass sich bei entsprechender Betriebstemperatur das Lagerspiel zwischen dem Kurbelwellenzapfen und der Kurbelwelle so stark ausdehnt, dass es zu unerw\u00fcnschten Ger\u00e4uschbildungen kommt (Sp. 2, Z. 12 ff., 40 ff., 49 ff.).<\/p>\n<p>Neben dem Werkstoff, aus dem der Kern besehen soll, ist auch dessen r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung f\u00fcr die angestrebte Stabilisierungsfunktion von Bedeutung. Im Stand der Technik war es bekannt, die aus einer Leichtmetall Legierung bestehenden Lagerdeckel mit einem Metallstreifen zu verbinden, der aus Eisen bestand und sich quer zum Laderdeckel sowie mit Abstand zum Kurbelwellenzapen erstreckte (Sp. 2, Z. 21 ff.). In der Beschreibung der Klagepatentschrift wird dieser Stand der Technik als unzureichend kritisiert, weil sich bei diesen vorbekannten Ausf\u00fchrungsformen die leichtmetallische Lagerlauffl\u00e4che des Lagerdeckels nach wie vor ausdehnt und der Streifen aufgrund seiner geringen Versteifungs- und Abst\u00fctzfunktion eine wirkungsvolle Spielvergr\u00f6\u00dferung des Lagers nicht verhindert (Sp. 2, Z. 26 ff.). Um diese Nachteile zu vermeiden, ist die in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des aus einem eisenmetallilschen Werkstoff bestehenden Kerns vorgesehen. Danach soll der Kern B\u00fcchsen zur Aufnahme der Schrauben sowie ein sich zwischen den B\u00fcchsen erstreckendes Querteil aufweisen, das einen Kurbelwellenzapfen unmittelbar umgibt, wobei die B\u00fcchsen sich an den an die horizontale Ebene (A-A) angrenzenden Lagerteile abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die Anordnung des Kerns aus einem eisenmetallischen Werkstoff in dem aus einer Leichtmetall-Legierung bestehenden Lagerdeckel wird in Merkmal 3.1 dahin beschrieben, dass der Kern in den Lagerdeckeln eingegossen ist. Der Fachmann versteht darunter einen Lagerdeckel, der einen eisenmetallischen Kern aufweist, der mit Ausnahme der B\u00fcchsen, soweit diese die Schrauben aufnehmen und sich an den an die horizontale Ebene (A-A) angrenzenden Lagerteilen abst\u00fctzen, und mit Ausnahme des Querteils, soweit dieses den Kurbelwellenzapfen unmittelbar umgibt, vollst\u00e4ndig von einer Leichtmetall-Legierung umh\u00fcllt ist. Daf\u00fcr spricht nicht nur der Wortlaut des Merkmals 3.1, in dem von einem &#8222;Kern&#8220; aus einem eisenmetallischen Werkstoff die Rede ist, der in den Lagerdeckeln &#8222;eingegossen&#8220; sein soll. Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann vielmehr auch aus der technischen Funktion, die dem bimetallischen Aufbau des Lagerdeckels erfindungsgem\u00e4\u00df zugrundeliegt. Danach soll zwar einerseits der eisenmetallische Kern eine ger\u00e4uscherh\u00f6hende Lagerspielver\u00e4nderungen ausschlie\u00dfende Versteifung des Lagerdeckels bewirken, andererseits aber der mit dem Einsatz einer Leichtmetall-Legierung einhergehende Vorteil eines geringen Gewichts weitestgehend beibehalten werden. Das f\u00fchrt zu der \u00dcberlegung, dass der eisenmetallische Kern nur insoweit erforderlich ist, wie dies zur Herbeif\u00fchrung der gew\u00fcnschten Versteifungsfunktion erforderlich ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df besteht diese Notwendigkeit bei den B\u00fcchsen, soweit diese die Schrauben aufnehmen und sich an den an die horizontale Ebene (A-A) angrenzenden Lagerteilen abst\u00fctzen, und beim Querteil, soweit dieses den Kurbelwellenzapfen unmittelbar umgibt, weil dem Lagerdeckel dadurch eine hohe Steifigkeit verliehen wird, die lediglich eine vertretbare, also keine st\u00f6rende Lagerger\u00e4usche verursachende Lagerspielvergr\u00f6\u00dferung zul\u00e4sst (vgl. a.a.O., Sp. 2, Z. 49 ff.). Dabei ist der Querschnitt des Kerns so zu w\u00e4hlen, dass er &#8211; bei relativ geringem Gewicht &#8211; eine hohe Festigkeit aufweist (a.a.O., Sp. 2, Z. 59 ff.). F\u00fcr die \u00fcbrigen Teile des Lagerdeckels gilt demgegen\u00fcber die allgemeine Anweisung, dass der Lagerdeckel aus einer Leichtmetall-Legierung zu bestehen hat, um das Kurbelwellenlager insgesamt m\u00f6glichst leicht auszugestalten. Entsprechend wird Merkmal 3.1 vom Fachmann dahin verstanden, dass der Kern an den \u00fcbrigen Stellen in den aus einer Leichtmetall-Legierung bestehenden Lagerdeckel eingegossen sein soll.<\/p>\n<p>Entsprechend ist auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgebildet, das in der Beschreibung erl\u00e4utert (a.a.O., Sp. 3, Z. 17 ff.) und in den Figuren 1 bis 3 gezeigt wird. Wie Figur 2 und den Angaben in der Beschreibung entnommen werden kann, weist das Querteil einen eisenmetallischen Kern 10 auf, der &#8211; mit Ausnahme der Lauffl\u00e4che 12 &#8211; in den aus einer Leichtmetall-Legierung bestehenden Lagerdeckel eingegossen ist (a.a.O., Sp. 3, Z. 29 ff.). Aus Figur 3 und der Beschreibung ergibt sich zudem, dass auch die B\u00fcchsen des Ausf\u00fchrungsbeispiels als Bestandteil des Kerns in den Lagerdeckel eingegossen sind (Sp. 3, Z. 61 ff.).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Merkmal 3.1 nicht verwirklicht. Das sog. &#8222;Girdle-Design&#8220; weist &#8211; wie etwa aus den als Anlage K 9 vorgelegten und oben wiedergegebenen Zeichnungen ersichtlich \u2013 zwei sogenannte Leiterb\u00e4ume auf, die aus einer Leichtmetall-Legierung (Aluminium-Legierung) gebildet sind. Die Leiterb\u00e4ume verf\u00fcgen jeweils \u00fcber in einem Winkel von 90\u00b0 zu den &#8222;St\u00e4mmen&#8220; angeordnete Befestigungsans\u00e4tze, die in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden aufeinander folgen und aus der Leichtmetall-Legierung der Leiterb\u00e4ume bestehen. An ihren \u00e4u\u00dferen Enden sind die Befestigungsans\u00e4tze U-f\u00f6rmig ausgestaltet. Darin nehmen sie die Enden eines Querteils (einer Sprosse) auf, das vollst\u00e4ndig aus einem eisenmetallischem Werkstoff besteht. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob lediglich der aus Eisenmetall bestehende Querteil oder aber &#8222;alles, was sich z.B. zwischen den &#8230; als &#8222;Leiterb\u00e4umen&#8220; bezeichneten Teilen einer Leichtmetall-Br\u00fccke in querverlaufender Anordnung befindet&#8220;, mithin also das aus Eisenmetall bestehende Querteil und die aus einer Aluminium-Legierung gebildeten Befestigungsans\u00e4tze als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Lagerdeckel anzusehen ist. Selbst wenn insoweit mit der Kl\u00e4gerin von der letztgenannten Alternative ausgegangen wird, folgt daraus aber keine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 3.1. Denn auch dann ist der aus Eisenmetall bestehende Kern jedenfalls in seinem mittleren Teil nicht in den Lagerdeckel eingegossen bzw. wird nicht von einer Leichtmetall-Legierung umh\u00fcllt. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die halbzylindrische Ausnehmung des aus Eisenmetall bestehenden Kerns eine aus aluminiumbeschichteten Stahl gebildete Lagerschale aufnimmt. Eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 3.1 scheidet demanch aus.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte macht hilfsweise eine Verwirklichung des Merkmals 3.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln geltend. Wie sich aus der Fassung des Hilfsantrages ergibt, sieht sie das \u00e4quivalente Mittel darin, dass der Kern aus einem eisenmetallischen Werkstoff unter teilweisem Verzicht auf eine \u00e4u\u00dfere leichtmetallische Umh\u00fcllung in Leichtmetallans\u00e4tzen der Lagerdeckel gehalten ist. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine \u00e4quivalente Benutzung einer patentierten Erfindung vor, wenn der Fachmann das nicht wortlautgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sungsmittel aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung ausrichten, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ, 98, 12, 19 &#8211; Formstein; BGHZ 125, 303 &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Es fehlt bereits an einer Gleichwirkung. Denn dadurch, dass der Lagerdeckel im mittleren Bereich nicht nur einen eisenmetallischen Kern aufweist, der in den in den aus einer Leichtmetall-Legierung bestehenden Lagerdeckel eingegossen ist, sondern vollst\u00e4ndig aus Eisenmetall gebildet ist, wird auf den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteil verzichtet, einen m\u00f6glichst leichten Lagerdeckel zu schaffen.<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin im Termin vorgebrachte \u00dcberlegung, der Lagerdeckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe schon deshalb ein relativ geringes Gewicht, weil auf die Umh\u00fcllung mit einer Leichtmetall-Legierung im mittleren Bereich des Deckels verzichtet worden sei, f\u00fchrt nicht weiter. Denn dieses Argument \u00e4ndert nichts an dem Umstand, dass im mittleren Bereich des Deckels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur der aus den B\u00fcchsen und einem Querteil bestehende Kern des Lagerdeckels aus Eisenmetall gebildet ist, sondern dies auch f\u00fcr die Teile gilt, in die nach der Lehre des Klagepatents der Kern einzugie\u00dfen ist und die aus einer Leichtmetall-Legierung bestehen sollen, mithin die \u00e4u\u00dferen Teile im mittleren Bereich des Lagerdeckels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die nicht unmittelbar einen Kurbelwellenzapfen umgeben. Das hat zur Folge, dass der mit der Erfindung angestrebte Vorteil m\u00f6glichst g\u00fcnstiger Gewichtsverh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht wird.<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher &#8211; an der in Patentanspruch 1 umschriebenen Erfindung ausgerichteter &#8211; \u00dcberlegungen der Fachmann auf den Gedanken kommen konnte, den Lagerdeckel &#8211; entgegen den Anweisungen der technischen Lehre des Klagepatents &#8211; im mittleren Bereich vollst\u00e4ndig aus Eisenmetall zu bilden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.518.219,30 Euro (5.000.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Dr. G5xxxxxxx F2xxxx Dr. B4xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 113 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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