{"id":118,"date":"2014-05-27T17:00:56","date_gmt":"2014-05-27T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=118"},"modified":"2016-04-18T14:59:56","modified_gmt":"2016-04-18T14:59:56","slug":"4a-o-2813-dichtstreifen-mit-endkappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=118","title":{"rendered":"4a O 28\/13 &#8211; Dichtstreifen mit Endkappe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2229<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2014, Az. 4a O 28\/13<br \/>\nRechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=115\">15 U 106\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 unter ihrem fr\u00fcheren, bis zum 30.09.2013 geltenden Namen A B GmbH \u2013 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 652 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der DE 10 2004 052 XXX vom 27.10.2004 in Anspruch und wurde am 29.09.2005 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.05.2006 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.08.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eDicht- oder Zierstreifen, insbesondere f\u00fcr Kraftfahrzeuge\u201c. Die geltend gemachte Anspruchskombination lautet:<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:<\/p>\n<p>ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil (20), das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei das Tr\u00e4gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>einen Endabschnitt (21) aufweist;<\/p>\n<p>eine Zierleiste (30), die an dem Tr\u00e4gerprofil (20) befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che (32) und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che (31) aufweist;<\/p>\n<p>eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt(21) angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil (20) und der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt;<\/p>\n<p>das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet;<\/p>\n<p>die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Au\u00dfenseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf;<\/p>\n<p>die Endkappe (40) weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen;<\/p>\n<p>das Befestigungsteil (46) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig und weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf;<\/p>\n<p>der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;<\/p>\n<p>die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet; der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;<\/p>\n<p>zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 12 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Endkappe 40 mit einem Befestigungsteil 46 und einer Abdeckplatte 42 zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) reichte mit Schriftsatz vom 31.10.2013 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Gegen das im Vergleich zum Klagepatent weitgehend gleichlautende Priorit\u00e4tsschutzrecht, das deutsche Patent DE 10 2004 052 XXX, ist ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anh\u00e4ngig. Das DPMA hat die DE 10 2004 052 XXX in gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung l\u00e4uft ein Beschwerdefahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 7 W (pat) 27\/10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) sind Zulieferer der Automobilindustrie und stehen zu einander im Wettbewerb. Die Beklagte zu 2) ist die Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) bis zu 6) sind oder waren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2), wobei die Beklagten zu 5) und zu 6) am 07.12.2005 sowie die Beklagten zu 3) und zu 4) am 16.01.2012 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Beklagte zu 3) schied mit Ablauf des 31.03.2014 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) aus. Der Beklagte zu 6) schied mit Ablauf des 30.04.2014 ebenfalls als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 2) stellten am 10.03.2014 Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 10.03.2014 wurde vom Insolvenzgericht jeweils die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet.<\/p>\n<p>Die Beklagten lieferten Dichtstreifen mit Endkappen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an die D AG, welche diese in Fahrzeugen der Baureihe E F einsetzt. Auf dem folgenden Bild ist eine Gesamtaufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sehen:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem armierten Profil, an dem eine Zierleiste befestigt ist. An dem Profil sind Dichtlippen angebracht, die beim Einsatz des Dichtstreifens in einem Fahrzeug eine Fensterscheibe abdichten sollen. Dies verdeutlichen folgende Querschnittabbildungen, wobei die linke Zeichnung von den Beklagten beschriftet wurde:<\/p>\n<p>Die Dichtlippen werden in einem separaten Arbeitsschritt an das Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebracht. Um die Armierung angeordnet ist Polypropylen (PP)\/Polyethylen (PE); die Gummidichtlippen bestehen aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP).<\/p>\n<p>Am Ende des Profils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich ein ausgeschnittener Bereich, in dem eine Endkappe in einer Aussparung der Zierleiste verrastet werden kann. Zur Verdeutlichung werden folgende Bilder aus der Anlage HL2, die den Endabschnitt des Profils ohne und mit eingerasteter Endkappe zeigen, nunmehr eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Endkappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist auf einer Platte angeordnet einen im Querschnitt \u2013 vereinfachend ausgedr\u00fcckt \u2013 wellenf\u00f6rmigen Flansch auf, der senkrecht auf der Platte steht. Ein Teil des Flansches ist mit einer Rastnase versehen und kann in eine Aussparung der Zierleiste einrasten. Ein anderer Teil des Flansches ist an seinem Ende schwertartig ausgef\u00fchrt. Zur Illustration werden nunmehr folgende Bilder aus der Anlage K7 (links) bzw. Bl. 71 GA (rechts) eingeblendet, welche die Endkappe im Querschnitt und von der Seite zeigen:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage K6) wandte sich der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu 1) und machte geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 1 des Klagepatents verletze. Das Schreiben endete mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist \u201emitzuteilen, durch welche Umst\u00e4nde Sie [die Beklagte zu 1)] sich berechtigt sehen, das Patentrecht meiner Mandantin nicht respektieren zu m\u00fcssen\u201c (Zusatz in eckigen Klammern hinzugef\u00fcgt). Die Kl\u00e4gerin behalte sich vor, patentrechtliche Anspr\u00fcche geltend zu machen, sollte keine ausreichende Antwort innerhalb der Frist erfolgen. Anschlie\u00dfend kam es zu einem Briefwechsel zwischen den Parteien, der aber ohne Ergebnis blieb.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den geltend gemachten Anspruch wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Das Klagepatent enthalte keine Vorgaben, wie das Tr\u00e4gerprofil die Dichtfunktion aus\u00fcbe. Ob das Tr\u00e4gerprofil Dichtlippen aufweise und ob die Dichtlippen einst\u00fcckig oder mehrst\u00fcckig vom Tr\u00e4gerprofil ausgebildet sind, sei in das Belieben des Fachmanns gestellt. Die gegenteilige Sichtweise der Beklagten spalte das als Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil willk\u00fcrlich auf.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erfordere lediglich, dass das Tr\u00e4gerprofil als Bestandteil einen elastormeren Werkstoff enthalte; jedoch nicht, dass es ausschlie\u00dflich aus den im Anspruch genannten Werkstoffen bestehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der patentgem\u00e4\u00dfe \u201eZwischenraum\u201c (\u201ezwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste\u201c) m\u00fcsse nicht nach allen Seiten begrenzt sein. Ein Raum sei insofern nur ein gedachter dreidimensionaler Ausschnitt. Auch die Abdeckfunktion der Endkappe werde nicht beeintr\u00e4chtigt, wenn der patentgem\u00e4\u00dfe Zwischenraum nicht nach allen Seiten geschlossen sei. Insofern sei auch der bogenf\u00f6rmig ausgeschnittene Endabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als patentgem\u00e4\u00dfer Zwischenraum anzusehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der anspruchsgem\u00e4\u00df im Querschnitt L-f\u00f6rmig angeordneten Schenkel des Befestigungsteils sei nur erforderlich, dass zwei Schenkel in einem Winkel zueinander stehen, der ann\u00e4hernd eine L-Form bildet. Die L-Form stelle aber f\u00fcr den Fachmann nicht zwingend die abschlie\u00dfende (Querschnitts-)<br \/>\nForm f\u00fcr das gesamte Befestigungsteil dar, so dass auch weitere Schenkel patentgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt ferner vor, das Klagepatent werde sich auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die geltend gemachte Anspruchskombination werde von den vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht nahe gelegt. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege nicht vor.<\/p>\n<p>Aufgrund des \u00fcber Jahre andauernden Schriftwechsels zu der geltend gemachten Patentverletzung k\u00f6nne diese den Beklagten zu 3) bis zu 5) nicht unbekannt geblieben sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Patentanwaltskosten auf Grundlage einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von EUR 1,0 Mio zu. Der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin habe auf Zeithonorarbasis mehr als den sich so ergebenden Betrag abgerechnet. Der auch in der Klageschrift angegebene Streitwert von EUR 1,0 Mio. sei angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig und weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,<\/p>\n<p>&#8211; der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y);<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist und<\/p>\n<p>insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 4. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 6. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit bis zum 30.04.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.06.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und wobei von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von den Beklagten zu 2. und zu 5. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 4. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 6. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 19.09.2009 bis zum 30.04.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1.: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1. \u2013 Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1.: die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 19.09.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 652 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>6. samtverbindlich an die Kl\u00e4gerin \u20ac 6.764,- zzgl. Zinsen daraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.06.2006 bis 18.09.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.09.2009, hinsichtlich der Beklagten zu 3. und zu 4. erst seit dem 16.01.2012, begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>wobei dies f\u00fcr den Beklagten zu 3. lediglich f\u00fcr die in der Zeit bis zum 31.03.2014 begangenen Handlungen gilt<\/p>\n<p>und wobei dies f\u00fcr den Beklagten zu 6. lediglich f\u00fcr die in der Zeit bis zum 30.04.2014 begangenen Handlungen gilt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.10.2013 eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, das Klagepatent sei nicht verletzt und zudem nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange, dass das Tr\u00e4gerprofil selbst eine Dichtungsfunktion aufweise und als eine Einheit ausgestaltet sei. Dies zeige sich schon daran, dass das Klagepatent die Begriffe Tr\u00e4gerprofil und Dichtung synonym verwende. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe das Tr\u00e4gerprofil jedoch keine Dichtungsfunktion. Die nachtr\u00e4glich angebrachten Dichtlippen seien nicht Teil des Tr\u00e4gerprofils.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent ein aus einem elastomeren Werkstoff gefertigtes Tr\u00e4gerprofil beansprucht, m\u00fcsse das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastisch verformbaren Kunststoff gefertigt sein. Von Elastomeren seien reine Thermoplaste zu unterscheiden, da diesen elastomere Eigenschaften fehlten. Die in Abs. [0020] des Klagepatents genannten und insoweit von diesem bevorzugten thermoplastischen Elastomere (TPE) verf\u00fcgten \u00fcber die Materialeigenschaften von Elastomeren. Thermoplastische Elastomere lie\u00dfen sich zwar auf der Basis von Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) herstellen, PP und PE an sich seien jedoch reine Thermoplasten ohne elastomere Eigenschaften. Ein aus einem elastomeren Werkstoff gefertigtes Tr\u00e4gerprofil sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, da das Tr\u00e4gerprofil hier aus einem reinen Thermoplast (namentlich aus Polypropylen (PP)\/Polyethylen (PE)) bestehe. Diese Stoffe seien als Dichtung ungeeignet. Die Dichtlippen geh\u00f6rten dagegen nicht zum Tr\u00e4gerprofil.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut \u201eInnenfl\u00e4che\u201c der Zierleiste ergebe sich, dass hiermit jene Fl\u00e4che der Zierleiste gemeint ist, die zum Inneren des Dichtstreifens zeige. Dem Zusatz \u201edem Tr\u00e4gerprofi zugewandt\u201c im Anspruchswortlaut entnehme der Fachmann daher, dass es auch Abschnitte der Innenseite der Zierleiste geben m\u00fcsse, die nicht dem Tr\u00e4gerprofil zugewandt sind.<\/p>\n<p>Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zwischenraum sei ein beidseitig begrenzter, dreidimensionaler Bereich der einerseits vom Tr\u00e4gerprofil, andererseits von der dem Tr\u00e4gerprofil zugewandten Innenseite der Zierleiste begrenzt werden m\u00fcsse. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut \u201eZwischenraum\u201c. Der Zwischenraum k\u00f6nne auch dort enden, wo die Innenfl\u00e4che dem Tr\u00e4gerprofil nicht zugewandt ist.<\/p>\n<p>Die Abdeckplatte m\u00fcsse den Zwischenraum patentgem\u00e4\u00df vollst\u00e4ndig abdecken, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei, da die Endabschnitte des Tr\u00e4gerprofils \u2013 soweit unstreitig \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgeschnitten sind. Hierdurch existiere kein abgeschlossener Zwischenraum. Endsprechend \u2013 und anders als im Klagpepatent vorgeschrieben \u2013 erstrecke sich damit auch weder das Befestigungsteil in den Zwischenraum hinein noch sei es dort verrastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Befestigungsteil nicht im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig, wie es der Anspruch vorschreibe. Vielmehr \u00e4hnele das Profil eher einem \u201eZ\u201c oder einem spiegelverkehrten \u201eS\u201c. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Rastarm zudem mit dem ersten Schenkel des Befestigungsteils fluchten.<\/p>\n<p>Ferner werde das Befestigungsteil nicht \u2013 wie vom Klagepatent vorgeschrieben \u2013 durch eine Zugkraft verrastet. Vielmehr sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die leichte Schr\u00e4gfl\u00e4che des Vorsprungs als Schneidefl\u00e4che konstruiert, in der sich die scharfe Fr\u00e4skante in der Zierleiste eingraben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass das hiesige Verfahren zumindest hilfsweise auszusetzen sei. Der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch 1 des Klagepatents werde durch die Entgegenhaltung E2 (DE 20 18 XXX) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Anspruch 1 in der geltend gemachten Anspruchskombination hinzugef\u00fcgten Merkmale seien naheliegend vor dem Hintergrund des Standes der Technik. Dar\u00fcber hinaus enthalte die geltend gemachte Anspruchskombination eine unzul\u00e4ssige Erweiterung auf nicht lediglich aus elastomeren Werkstoffen gefertigte Tr\u00e4gerprofile.<\/p>\n<p>Im Betrieb der Beklagten seien den einzelnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern unterschiedliche Zust\u00e4ndigkeitsbereiche zugeordnet. Dabei sei nur der Beklagte zu 6) f\u00fcr die technischen Sachverhalten und den Vertrieb zust\u00e4ndig. Die nicht abgemahnten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Beklagten zu 3) bis zu 5), h\u00e4tten erst mit der Klageschrift Kenntnis von der angeblichen Patentverletzung erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind ferner der Ansicht, bei dem Schreiben nach Anlage K6 handele es sich nicht um eine Abmahnung, f\u00fcr die eine Kostenerstattungspflicht bestehen k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus bestehe ohnehin keine Erstattungspflicht, da \u2013 soweit unstreitig \u2013 der jetzt geltend gemachte Anspruch nicht Teil der vorgerichtlichen Korrespondenz war.<\/p>\n<p>Der Streitwert sei von der Kl\u00e4gerin zu hoch angegeben worden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten patentrechtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und das Verfahren auch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) nicht nach \u00a7 240 ZPO unterbrochen.<\/p>\n<p>Durch die Insolvenzantragsstellung alleine wird ein Verfahren nicht unterbrochen, wenn weder das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet noch ein allgemeines Verf\u00fcgungsverbot nach \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO angeordnet worden ist (\u00a7 240 ZPO; vgl. hierzu Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 240 Rn. 5; Schulte\/Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, Einl. Rn. 193).<\/p>\n<p>Dies ist nicht der Fall. Vielmehr wurde hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils nur ein Zustimmungsvorbehalt nach \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. InsO angeordnet, was nicht zu einer Unterbrechung nach \u00a7 240 S. 2 ZPO f\u00fchrt (Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 240 Rn. 5 m.w.N.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Dichtstreifen, der in Kraftfahrzeugen Anwendung findet.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass ein Dichtstreifen, der beispielsweise eine Fensterscheibe eines Kraftfahrzeugs einfassen k\u00f6nne, zum einen dazu diene, die Fensterscheibe abzudichten, und zum anderen die Funktion habe, der Einfassung der Fensterscheibe ein in \u00e4sthetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu verleihen (Abs. [0002] Sp. 1 Z. 13 \u2013 18 des Klagepatents; im Folgenden sind Zitate nach Abs. ohne Quellenangabe solche des Klagepatents).<\/p>\n<p>Um ein ansprechendes Erscheinungsbild zu erreichen, sei ferner bekannt, an einem Endabschnitt des Tr\u00e4gerprofils oder der Zierleiste eine Endkappe anzuordnen, die einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt (Abs. [0003] Sp. 1 Z. 26 \u2013 32). Diese Endkappe werde gew\u00f6hnlich entweder stoffschl\u00fcssig mit dem Tr\u00e4gerprofil verbunden, zum Beispiel mittels Spritzgie\u00dfen, oder an die Zierleiste gesteckt.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass dies eine spezielle Formgebung der Zierleiste erfordere, was die Gestaltungsfreiheit beschr\u00e4nke. Ferner sei es beim Anstecken der Endkappe an die Zierleiste oftmals erforderlich, die Endkappe zus\u00e4tzlich zu verkleben oder formschl\u00fcssig mit der Zierleiste zu verbinden, um eine zuverl\u00e4ssige Befestigung sicherzustellen (Abs. [0003] Sp. 1 Z. 33 \u2013 41).<\/p>\n<p>An der Endkappe aus dem Stand der Technik DE 2 018 XXX XXX bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass hier die f\u00fcr die Befestigung der Endkappe dienenden Klemmmittel es erforderlich machten, die Endkappe au\u00dferhalb des Bereichs der Dichtung an dem Flansch anzuordnen, woraus sich ein vergleichsweise hoher Montageaufwand ergebe (Abs. [0004]). In den Abs. [0005] \u2013 [0007] erl\u00e4utert das Klagepatent drei weitere Ausf\u00fchrungsformen aus dem Stand der Technik, ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0008] als seine Aufgabe,<\/p>\n<p>\u201eeinen Dichtstreifen der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass sich bei einer vergleichsweise einfachen Montage eine zuverl\u00e4ssige Befestigung der Endkappe erzielen l\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Diese Aufgabe l\u00f6st die geltend gemachte Anspruchskombination aus den Anspr\u00fcchen 1, 2, 3, 4 und 5 sowie Teilen der Patentbeschreibung, welche sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>a) Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:<\/p>\n<p>b) ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil (20), das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei<\/p>\n<p>b1) das Tr\u00e4gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>b2) durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>b3) einen Endabschnitt (21) aufweist;<\/p>\n<p>c) eine Zierleiste (30), die an dem Tr\u00e4gerprofil (20) befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che (32) und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che (31) aufweist;<\/p>\n<p>d) eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt (21) angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil (20) und der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>e) Die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>f) Die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt.<\/p>\n<p>g) Das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet.<\/p>\n<p>h) Die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Au\u00dfenseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf.<\/p>\n<p>i) Die Endkappe (40) weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>j) Die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen<\/p>\n<p>k) Das Befestigungsteil (46) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig und weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf.<\/p>\n<p>l) Der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;<\/p>\n<p>l1) die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;<\/p>\n<p>l2) der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;<\/p>\n<p>l3) zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Der Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit Hochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet von Fahrzeugdichtungen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt, den Dichtstreifen, der aus einem als Dichtung ausgestalteten Tr\u00e4gerprofil (Merkmalsgruppe b) und einer Zierleiste (Merkmale c) und j)) besteht, mit einer patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten Endkappe (Merkmal d)) zu versehen, um den Zwischenraum zwischen Tr\u00e4gerprofil\/Dichtung und Zierleiste formsch\u00f6n abzuschlie\u00dfen (Abs. [0010] Sp. 2 Z. 47 \u2013 53). Diese Endkappe besteht aus einer Abdeckplatte (Merkmale e) und h)), einem Befestigungsteil (Merkmale f), g), k) sowie einem F\u00fchrungsstift (Merkmal i)).<\/p>\n<p>Die Abdeckplatte der Endkappe deckt den Zwischenraum ab, w\u00e4hrend das Befestigungsteil der Endkappe sich in den Zwischenraum erstreckt (Merkmal f)) und dort verrastet ist (Merkmal g)). Die Verrastung erfolgt dadurch, dass an einem ersten Schenkel des Befestigungsteils ein Rastarm mit einem Vorsprung ausgebildet ist, der in eine Aussparung der Zierleiste eingreift (Merkmal l)).<\/p>\n<p>Dabei dient das Verrasten einerseits dem einfachen Einf\u00fchren des Befestigungsteils in den Zwischenraum, andererseits der form- und kraftschl\u00fcssigen Befestigung des Befestigungsteils (Abs. [0010] Sp. 2 Z. 52 \u2013 Sp. 3 Z. 1). Gegen\u00fcber dem Stand der Technik vorteilhaft entf\u00e4llt durch das Verrasten ein zus\u00e4tzlicher Stoffschluss, was eine einfache Montage sicherstellt (Abs. [0010] Sp. 3 Z. 1 &#8211; 6). Ferner wird durch das Verrasten ein als \u00e4sthetisch nicht ansprechend empfundener Spalt zwischen Zierleiste und Endkappe vermieden (Abs. [0010] Sp. 3 Z. 9 \u2013 11).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Klagepatent ist nicht verletzt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls von den Merkmalen b) und k) keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal b),<\/p>\n<p>\u201eein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil (20), das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient\u201c,<\/p>\n<p>erfordert ein einheitliches Bauteil, das gleichzeitig Dichtung und Tr\u00e4geprofil ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut dient das Tr\u00e4gerprofil nicht nur als Dichtung, sondern ist als solche ausgestaltet. Bereits der Anspruchswortlaut zeigt, dass dem Tr\u00e4gerprofil eine Doppelfunktion zukommt \u2013 es soll zum einen (die Fensterscheibe) abdichten, zum anderen (die Zierleiste) tragen. Mit dem Wortlaut \u201eals Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil\u201c beschreibt der Anspruch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, denn das Tr\u00e4gerprofil soll eine spezielle Ausgestaltung erfahren, um ebenfalls eine Dichtung darzustellen.<\/p>\n<p>Diese Doppelfunktion wird von den das Tr\u00e4gerprofil n\u00e4her spezifizierenden Merkmalen b1) und b2) best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>\u201eb1) das Tr\u00e4gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>b2) durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und\u201c.<\/p>\n<p>Diese Merkmale schreiben f\u00fcr das Tr\u00e4gerprofil einerseits einen f\u00fcr Dichtungen \u00fcblichen, elastomeren Werkstoff vor, anderseits eine f\u00fcr die Tragefunktion hilfreiche Metallarmierung. Umgekehrt ist eine Armierung durch einen metallenen Tr\u00e4ger f\u00fcr die Dichtfunktion, eine Fertigung aus einem elastomeren Werkstoff f\u00fcr die Tragefunktion jeweils nicht f\u00f6rderlich oder gar erforderlich. Die Merkmale b1) und b2) sind also nur sinnvoll, wenn dem Tr\u00e4gerprofil die beschriebene Doppelfunktion zukommt.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils als einheitliches, doppelfunktionales Bauteil entspricht auch der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe, den Dichtstreifen einfach und kosteng\u00fcnstig herstellen zu k\u00f6nnen. Diese Aufgabenstellung und deren L\u00f6sung durch das als \u201eDichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil\u201c werden explizit in Abs. [0020] genannt. Hierbei handelt es sich hinsichtlich des Merkmals b) nicht um ein reines Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern um eine allgemeine Beschreibung des Merkmals. Die Lehre, das patentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerprofil als Dichtung auszugestalten, wurde dem geltend gemachten Anspruch aus der Beschreibung in Abs. [0020] hinzugef\u00fcgt, wo dieses Merkmal allgemein beschrieben ist.<\/p>\n<p>Dass die einfache und kosteng\u00fcnstige Fertigung ein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe ist, ergibt sich ebenfalls aus Abs. [0020]. Dem steht nicht entgegen, dass in der vom Klagepatent in Abs. [0008] explizit genannten Aufgabe eine einfache und kosteng\u00fcnstige Fertigung des Dichtstreifens nicht genannt ist. Die (eigentliche) Aufgabe eines Patents ergibt sich letztlich nicht aus der vom Patent selbst genannten Aufgabe; sie ist vielmehr aus dem zu ermitteln, was die unter Schutz gestellte Lehre tats\u00e4chlich leistet (BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 1991, 811, 813\/814 \u2013 Falzmaschine; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 33). Dies gilt insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle wie dem Vorliegenden, bei dem ein Merkmal aus der Beschreibung dem Anspruch hinzugef\u00fcgt wurde und dieses daher nicht zwingend zur L\u00f6sung der urspr\u00fcnglich vom Patent genannten Aufgabe beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die gleichzeitige Doppelfunktionalit\u00e4t des Tr\u00e4gerprofils findet sich in der Patentbeschreibung best\u00e4tigt. In Abs. [0002] beschreibt das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Stand der Technik, dass das Tr\u00e4gerprofil Bestandteil einer Dichtung sein kann. Dem Klagepatent ist daher bewusst, dass es neben der Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils als Dichtung auch andere Ausf\u00fchrungsformen gibt, bei denen Tr\u00e4gerprofil und Dichtung separate Bauteile sind. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann den Anspruchswortlaut \u201eals Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil\u201c dahingehend, dass der Anspruch solche Ausgestaltungen gerade nicht erfasst, bei denen Tr\u00e4gerprofil und Dichtung durch zwei Bauteile ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet der Fachmann diese Auslegung darin best\u00e4tigt, dass das Klagepatent Tr\u00e4gerprofil und Dichtung mit demselben Bezugszeichen (20) bezeichnet und beide Begriffe auch durchgehend synonym verwendet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlangt ferner in Merkmal b1), ein Tr\u00e4gerprofil, das aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist. Wie sich aus Abs. [0020] der Beschreibung ergibt, k\u00f6nnen dies bevorzugt thermoplastische Elastomere (TPE) sein. Thermoplastische Elastomere sind Kunststoffe, die sich bei Raumtemperatur vergleichbar den klassischen Elastomeren verhalten, sich jedoch unter W\u00e4rmezufuhr plastisch verformen lassen und somit auch ein thermoplastisches Verhalten zeigen. Abs. [0020] unterstreicht daher, dass das Tr\u00e4gerprofil aus einem Werkstoff gefertigt sein muss, der elastomere Eigenschaften hat und somit als Dichtung fungieren kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal b) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist kein Tr\u00e4gerprofil vorhanden, das als Dichtung ausgestaltet ist. Vielmehr besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einer Dichtung einerseits und einem Tr\u00e4gerprofil andererseits. Anders als vom Klagepatent vorgeschrieben werden die beiden Funktionen von zwei separaten Bauteilen ausge\u00fcbt, die jeweils aus unterschiedlichen Materialien bestehen, klar unterscheidbar sind und erst nachtr\u00e4glich zusammengesetzt werden.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird die von den Beklagten beschriftete Querschnittzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verdeutlichung erneut eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Tragefunktion wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem armierten Tr\u00e4gerprofil aus Polypropylen\/Polyethylen (PP\/PE) ausge\u00fcbt. Dieses Tr\u00e4gerprofil ist nicht als Dichtung ausgestaltet und hat auch keine Dichtfunktion, vielmehr ist es nur mit Dichtlippen verbunden. Das (nicht-patentgem\u00e4\u00dfe) Tr\u00e4gerprofil in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch nicht aus einem elastomeren Werkstoff, wie es Merkmal b1) verlangt, sondern aus PP\/PE. Hierbei handelt es sich entgegen des Vortrages der Beklagten nicht um einen thermoplastischen Elastomer (TPE), sondern um reine Thermoplasten, die keine elastomeren Eigenschaften aufweisen. Die von der Beklagten benannten thermoplastische Elastomere auf Olefinbasis (TPE-O) bestehen nicht ausschlie\u00dflich aus einem Thermoplast (PP\/PE), sondern beispielsweise aus einer Kombination von Polypropylen und dem auch im Klagepatent angesprochenen Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM, Abs. [0020]). Reines PP\/PE weist dagegen keine elastomeren Eigenschaften auf und eignet sich auch nicht als Werkstoff f\u00fcr eine Dichtung.<\/p>\n<p>Die Dichtlippen sind zwar aus einem elastomeren Werkstoff und stellen eine Dichtung dar. Sie erf\u00fcllen jedoch keine Tragefunktion f\u00fcr die Zierleiste und sind auch nicht durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert (Merkmal b2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem l\u00e4ge auch bei einer unterstellten Verwirklichung von Merkmal b) keine Patentverletzung vor, da Merkmal k),<\/p>\n<p>\u201eDas Befestigungsteil (46) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig und weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf\u201c,<\/p>\n<p>in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht ist. Das Befestigungsteil der Endkappe weist nicht zwei Schenkel auf, die einen ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmigen Querschnitt bilden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBereits dem Anspruchswortlaut \u201eann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig\u201c entnimmt der Fachmann, dass beide Schenkel im Wesentlichen senkrecht zu einander stehen m\u00fcssen. Denn es ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass mit einer L-Form eine Anordnung beansprucht ist, bei der wie bei dem Buchstaben L (in Druckschrift) zwei Schenkel in einem Winkel von ann\u00e4hernd 90\u00b0 zueinander stehen.<\/p>\n<p>Dies wird von der Beschreibung gest\u00fctzt. Zu der L-Form hei\u00dft es in Abs. [0014] Sp. 3 Z. 37 \u2013 41:<\/p>\n<p>\u201eDer sich im Wesentlichen senkrecht zu dem ersten Schenkel erstreckende zweite Schenkel dient vornehmlich dazu das Befestigungsteil in den Zwischenraum zu f\u00fchren und ein Widerlager f\u00fcr den Rastarm zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Bei dieser Stelle handelt es sich zwar dem Wortlaut von Abs. [0014] nach um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Allerdings ist das Merkmal k) dem Unteranspruch 4 entnommen; in Bezug auf diesen Anspruch stellt Abs. [0014] die allgemeine Beschreibung der L-Form dar.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch von dem im Klagepatent genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel gest\u00fctzt. Nach der Beschreibung in Abs. [0024] Sp. 5 Z. 58 f. zeigt Fig. 2 ein im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmiges Befestigungsteil. In Fig. 2 stehen entsprechend die beiden Schenkel (47 und 51) in einem etwa senkrechten Winkel aufeinander:<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der weiteren Beschreibung, dass die Spezifizierung der L-Form in Bezug auf die beiden Schenkel sich bewusst von einer C-Form und einer V-Form abgrenzt. Denn in Abs. [0013] Sp. 3 Z. 21 \u2013 23 ist beschrieben, es habe sich als vorteilhaft erwiesen, wenn die Zierleiste im Querschnitt \u201eann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig ist\u201c.<\/p>\n<p>Dem Erfordernis, beide Schenkel in einem Winkel von ann\u00e4hernd 90\u00b0 zueinander anzuordnen, steht nicht entgegen, dass die Funktion des Widerlagers \u2013 wie sie im oben zitierten Abs. [0014] zum Ausdruck kommt \u2013 auch von einem zweiten Schenkel ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, der in einem anderen als einem im Wesentlichen senkrechten Winkel zum ersten Schenkel steht. Merkmal k) beschreibt eine bestimmte, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Schenkel des Befestigungsteils. Eine funktionale Betrachtung darf nicht dazu f\u00fchren, dass der Inhalt des Merkmals derart auf die Funktion reduziert wird, dass sie nicht mehr mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 34).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist Merkmal k) nicht verwirklicht. Zwischen den Schenkeln, welche die Kl\u00e4gerin als ersten und zweiten Schenkel ansieht, besteht ein Winkel von ca. 50\u00b0. Jedenfalls bei einem solchen Winkel liegt keine patentgem\u00e4\u00dfe, ann\u00e4hernde L-Form mehr vor.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung wird das von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung von Merkmal k) verwendete Bild (links, Bl. 110 GA) sowie die von den Beklagten bearbeitete Fassung (rechts, Bl. 148 GA) eingeblendet, aus der sich der nicht L-f\u00f6rmige Querschnitt mit einem Winkel von ca. 50\u00b0 ergibt:<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch die neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Anspr\u00fcche bestehen nicht, da sie alle eine \u2013 hier nicht vorliegende \u2013 Patentverletzung erfordern.<\/p>\n<p>Die Kostenfolge ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>De Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt. Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10\/10). Vor dem Hintergrund der angegebenen Verkaufszahlen erscheint der von der Kl\u00e4gerin mit EUR 1,0 Mio. angegebene Streitwert weder offensichtlich zu hoch, noch erkennbar zu niedrig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2229 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. Mai 2014, Az. 4a O 28\/13 Rechtsmittelinstanz: 15 U 106\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-118","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/118","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=118"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/118\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":260,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/118\/revisions\/260"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=118"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=118"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=118"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}