{"id":1178,"date":"2014-10-30T17:00:24","date_gmt":"2014-10-30T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1178"},"modified":"2016-04-21T11:21:44","modified_gmt":"2016-04-21T11:21:44","slug":"4a-o-7013-transpondertickets","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1178","title":{"rendered":"4a O 70\/13 &#8211; Transpondertickets"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02327<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 4a O 70\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn Ralf A, zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen, eine Vorrichtung zum Herstellen von Datentr\u00e4gern mit integriertem Transponder in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>die Vorrichtung Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn von Etiketten; Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn aus aneinander grenzenden Transpondern; und eine Verbindungsstation zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder von der Transponderbahn umfasst, wobei die Verbindungsstation die Transponder von der Bahn trennt und vereinzelt und an die Etikettenbahn einzeln \u00fcbergibt; dadurch gekennzeichnet, dass vor der Verbindungsstation eine Transponderpr\u00fcfeinrichtung angeordnet ist, die die Transponder auf Funktion pr\u00fcft;<\/p>\n<p>wobei die Verbindungsstation eine Walze umfasst, die die Transponderbahn durch Unterdruck fixiert und wobei die Steuerung der Walze bei von der Transponderpr\u00fcfeinrichtung erkannten schlechten Transpondern diese zum Aussto\u00dfen des schlechten Transponders veranlasst;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit nach dem 30. April 2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Juli 2004 zu machen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selber zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird weiter zu verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten Herrn Ralf A zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen, an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen von Datentr\u00e4gern mit integriertem Transponder durchzuf\u00fchren, bei dem die Transponder in einer Transponderbahn zugef\u00fchrt werden und einerseits mit einem Etikett belegt werden, wobei die Transponder vor dem Zusammenf\u00fchren mit einem zugeordneten Etikett vereinzelt und ausgerichtet werden, und wobei funktionsunf\u00e4hige Transponder nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgesto\u00dfen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Transponder vor dem Zusammenf\u00fchren mit dem Etikett auf Funktion gepr\u00fcft werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit nach dem 30. April 2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juli 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu l.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Februar 2003 bis zum 1. Juli 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und II.1. bezeichneten, seit dem 2. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 8.112,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gem\u00e4\u00df Ziffern I.1., I.4. und I.5. sowie II.1. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,00 EUR und Hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffern I.2., I.3., II.2., und II.3. der Urteilsformel vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR. Hinsichtlich der bezifferten Verurteilung zur Zahlung gem\u00e4\u00df Ziffer IV. der Urteilsformel sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 268 XXX B1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 7. April 2000 am 6. April 2001 angemeldet und am 18. Oktober 2001 als internationale Anmeldung (WO 2001\/076XXX) offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 2. Juni 2004 bekanntgemacht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von Datentr\u00e4gern mit integriertem Transponder. Durch Schriftsatz vom 17. April 2014 (Anlage B 19) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 2 sowie 13, 14 und 17 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1 . Verfahren zum Herstellen von Datentr\u00e4gem mit integrierten Transpondern, bei dem die Transponder (6a) in einer Transponderbahn (6) zugef\u00fchrt werden und einerseits mit einem Etikett (5) belegt werden, wobei die Transponder (6a) vor dem Zusammenf\u00fchren mit einem zugeordneten Etikett (5) vereinzelt und ausgerichtet werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Transponder (6a) vor dem Zusammenf\u00fchren mit dem Etikett (5) auf Funktion gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>2. Verfahren nach Anspruch 1\u201a dadurch gekennzeichnet, dass funktionsunf\u00e4hige Transponder (6a) nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgesto\u00dfen werden.<\/p>\n<p>13. Vorrichtung zum Herstellen von Datentr\u00e4gem mit integriertem Transponder, umfassend Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn von Etiketten (5); Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn (6) aus aneinander grenzenden Transpondern; und eine Verbindungsstation (11) zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder (6a) von der Transponderbahn (6), die die Transponder (6a) von der Bahn (6) trennt und vereinzelt und an die Etikettenbahn (5) einzeln \u00fcbergibt; dadurch gekennzeichnet, dass vor der Verbindungsstation (11) eine Transponderpr\u00fcfeinrichtung angeordnet ist, die die Transponder (6a) auf Funktion pr\u00fcft.<\/p>\n<p>14. Vorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsstation (11) eine Walze (15) umfasst, die die Transponderbahn (6) durch Unterdruck fixiert.<\/p>\n<p>17. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung der Walze (15) bei von der Transponderpr\u00fcfeinrichtung (13) erkannten schlechten Transpondern (6a) diese zum Aussto\u00dfen des schlechten Transponders (6a) veranlasst.\u201c<\/p>\n<p>Im parallelen Nichtigkeitsverfahren hat die Kl\u00e4gerin durch Schriftsatz vom 26. August 2014 (Anlage PBP 15) angek\u00fcndigt, das Klagepatent im Hauptantrag in der erteilten Fassung und im Hilfsantrag in einer Kombination des Anspruchs 1 mit Unteranspruch 2 und des Anspruchs 13 mit den Unteranspr\u00fcchen 14 und 17 verteidigen zu wollen.<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinerte wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine schematische Darstellung des Aufbaus einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung und des Ablaufs in dieser Vorrichtung. Die Figuren 2 bis 4 zeigen die Verbindungsstation derselben Vorrichtung zu aufeinanderfolgenden Zeitpunkten innerhalb eines Arbeitstakts.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Laminiermaschine f\u00fcr Transpondertickets mit der Bezeichnung \u201eB T-100\/XXX\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte auf der Fachmesse C im Jahre 2012 ausgestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen Leser bzw. \u201eReader\u201c, welcher geeignet ist, den Transponder zu aktivieren. Dadurch \u00fcberpr\u00fcft der Leser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ob im jeweils \u00fcberpr\u00fcften Etikett ein aktive HF-Interface vorhanden ist, indem eine sogenannte GO\/NO-GO-Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt, n\u00e4mlich ob der Transponder im fraglichen Etikett in der Weise aktiv ist, dass er an den Leser eine plausible Seriennummer \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Ein Vorg\u00e4ngermodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellte die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eD 100\u201c auf der Fachmesse C im Jahre 2000 aus. Welche technischen Merkmale dieses Vorg\u00e4ngermodell im Einzelnen aufwies, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem das Vorg\u00e4ngermodell vollst\u00e4ndig entworfen worden war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die durch den Leser bzw. \u201eReader\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrte \u201eGO\/NO-GO-Pr\u00fcfung\u201c stelle eine Funktionspr\u00fcfung im Sinne des Klagepatents dar. Eine solche Pr\u00fcfung umfasse zugleich die \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionst\u00fcchtigkeit des Transponders. Dass dabei die Funktionen des Transponders im Einzelnen gepr\u00fcft werden, ergebe sich aus den Unterlagen der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ebenso ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass die Transponder in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor dem Zusammenf\u00fchren mit dem Etikett Klagepatent gem\u00e4\u00df ausgerichtet werden, weil sie n\u00e4mlich \u201eregisterhaltig aufgespendet\u201c w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ein Vorbenutzungsrecht in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehe der Beklagten nicht zu. Die geltend gemachte Vorbenutzungsform gestatte keine \u00dcberpr\u00fcfung der Transponder innerhalb der Laminiermaschine, die \u00dcberpr\u00fcfung geschehe vielmehr in einer vorgeschalteten Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie eine Verletzung der Nebenanspruche 1 und 13 in Verbindung mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 14 und 17 geltend macht,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent EP 1 268 XXX anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Dieses fordere eine jedenfalls in dem Sinne vollst\u00e4ndige Funktionspr\u00fcfung, dass \u00fcber den blo\u00dfen GO\/NO-GO-Test hinaus, wie er von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt werde, der Transponder auf weitere, auf anderen Ursachen beruhende Defekte \u00fcberpr\u00fcft werde. Auch f\u00fchre die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Ma\u00dfnahmen durch, die ein Ausrichten der Transponder bewirkten, vielmehr werde, wenn die die Transponder von der Bahn trennende Schneidvorrichtung nicht richtig funktioniere, wom\u00f6glich Ausschuss produziert.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu. Das Vorg\u00e4ngermodell \u201eD 100\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe alle Merkmale der Nebenanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents vorweggenommen und habe in dieser Form auch schon vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents, also vor dem 7. April 2000, existiert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Seine technische Lehre sei gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen JP 2000-085XXX (Anlage K 4 \/ K 4a), US 6,451,XXX (Anlage K 5 \/ K 5a) und US 6,019,XXX (Anlage K 3 \/ K 3a) jeweils nicht neu.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht wegen einer unmittelbaren und mittelbaren Verletzung des Klagepatents aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG zu. Nach dem Stand des parallelen Nichtigkeitsverfahrens besteht kein Anlass, den vorliegenden Rechtsstreit mit R\u00fccksicht hierauf auszusetzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von Datentr\u00e4gern mit integriertem Transponder.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Verfahren und Vorrichtungen bekannt zur Herstellung selbstklebender Etiketten, die mit Transpondern ausger\u00fcstet sind. Hierbei wird eine erste Bahn von Etiketten mit einer Klebeseite mit Transpondern versehen, welche von einer zweiten, endlosen Bahn zugef\u00fchrt werden, ehe sodann die resultierende Bahn auf der vom Etikett abgewandten Seite mit einem Doppelkleber belegt wird. Das Klagepatent w\u00fcrdigt die hierdurch erm\u00f6glichte Herstellung in hoher St\u00fcckzahl und die hohe Arbeitsgeschwindigkeit, kritisiert aber als nachteilig, dass defekte Transponder nicht im laufenden Betrieb ausgesondert werden k\u00f6nnen, so dass defekte Etiketten hergestellt werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem wird als nachteilig kritisiert, dass der Doppelkleber vollfl\u00e4chig aufgetragen wird, also auch auf Stellen, die Verschnitt sind oder die ohnehin schon kleben. Das wiederum f\u00fchrt einerseits zu Verunreinigungen in der Anlage und andererseits zu einem erschwerten Schnitt durch drei Lagen der Bahn. Schlie\u00dflich werden die Transponder hierbei nur ungenau positioniert, so dass die Packungsdichte der die Transponder zuf\u00fchrenden endlosen Bahn gering sein muss.<\/p>\n<p>Die DE 198 27 XXX A1 (Anlage PBP 3) offenbart eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, bei der Sicherungselemente auf einer Schutzfolie unmittelbar benachbart angeordnet und auf einer Vorratsrolle aufgewickelt sowie mit einer Klebeschicht versehen sind. Diese Sicherungselemente werden mit ihrer Klebeseite durch eine mit Unterdruck arbeitende Walze auf eine weitere Schutzfolie umgesetzt und sodann mit einem bereits vereinzelten Etikett \u00fcberklebt. Die Umfangsgeschwindigkeit der Walze wird dabei an die F\u00f6rdergeschwindigkeit der weiteren Schutzfolie angepasst. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass defekte Sicherungselemente nicht ausgeschleust werden k\u00f6nnen und dass die erste Schutzfolie aufgewickelt werden muss. Au\u00dferdem m\u00fcssen die Sicherungselemente zuvor mit einer Klebeschicht konfektioniert und vereinzelt werden, wobei die verwendeten Klebemittel kostspielig sind. Schlie\u00dflich f\u00fchren die bereits vereinzelten Etiketten zu ung\u00fcnstigen Toleranzen und einer schwierigen Handhabung der Etiketten.<\/p>\n<p>Aus der WO 99 00 XXX A3 (Anlagen PBP 4 \/ PBP 4a) ist eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bekannt, bei der ebenfalls mit einer Klebeschichte versehene und auf einer Schutzfolie angeordnete Sicherungselemente von einer Vorratsrolle auf eine weitere Schutzfolie umgesetzt und sodann mit bereits vereinzelten Etiketten \u00fcberklebt werden. Das Klagepatent anerkennt, dass dabei ein diskontinuierlicher Betrieb m\u00f6glich ist, kritisiert aber zugleich, dass die Bahnkantenregelung aufwendig ist und die bereits aus der DE 198 27 XXX A (Anlage PBP 3) bekannten Nachteile sich dort ebenso zeigen.<\/p>\n<p>Die DE 197 22 XXX A (Anlage PBP 5) lehrt eine Vorrichtung zur Herstellung eine mehrlagigen Etiketts, in der eine einseitig mit einer Klebeschicht versehene Tr\u00e4gerbahn mit Abschnitten versehen wird, die von einer Vorratsrolle abgezogen werden, wobei das Abtrennen von der Beschichtungsbahn durch eine Schneidwalze w\u00e4hrend oder kurz vor dem Zusammenf\u00fchren geschieht. Dabei muss aber der abgetrennte Abschnitt auf die kontinuierliche Geschwindigkeit der Tr\u00e4gerbahn beschleunigt werden, so dass nur langsame F\u00f6rdergeschwindigkeiten m\u00f6glich sind. Nachteilhaft ist ferner, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung und Aussonderung fehlerhafter Abschnitte nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem vorbekannt ist ein Verfahren zur Herstellung von mit Transpondern ausger\u00fcsteten Karten, bei dem der Transponder in einer Lage eines Rohlings angeordnet und sodann die Kunststoffkarte laminiert wird. Das Klagepatent billigt zwar zu, dass die so hergestellten Karten eine lange Lebensdauer haben und kaum empfindlich sind, kritisiert dieses Verfahren aber als zu aufw\u00e4ndig und zu teuer f\u00fcr Einweg-Anwendungen.<\/p>\n<p>Die US 6,019,XXX (im parallelen Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3 \/ K 3a) schlie\u00dflich offenbart wiederum die Herstellung von Etiketten mit Transpondern, wobei Transponder von einer Rolle abgezogen und vereinzelt auf einer Klebefl\u00e4che einer Etikettenbahn abgelegt werden, wobei die dem Transponder abgewandte Seite bedruckt sein kann. Erforderlich sind hierzu Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn von Etiketten und Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn aneinander grenzender Transponder sowie eine Station zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder und zum \u00dcbergeben der einzelnen Transponder an die Etikettenbahn. Offenbart wird insoweit eine \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4hrend des Bedruckens des Etikettes und\/oder w\u00e4hrend des Aufbringens des Transponders. Das Klagepatent kritisiert diese Voroffenbarung nicht, nimmt aber in Anspruch, sich hiervon technisch abzugrenzen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), ein Verfahren zu schaffen, mit dem Datentr\u00e4ger mit integriertem Transponder zuverl\u00e4ssig und kosteng\u00fcnstig hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 in Verbindung mit dem hiervon abh\u00e4ngigen Unteranspruch 2 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Herstellen von Datentr\u00e4gern mit integrierten Transpondern.<br \/>\n(2) Die Transponder (6a) werden<br \/>\n(a) in einer Transponderbahn (6) zugef\u00fchrt,<br \/>\n(b) einerseits mit einem Etikett (5) belegt,<br \/>\n(c) vor dem Zusammenf\u00fchren mit einem zugeordneten Etikett (5) vereinzelt und ausgerichtet und<br \/>\n(d) vor dem Zusammenf\u00fchren mit dem Etikett (5) auf Funktion gepr\u00fcft,<br \/>\n(e) funktionsunf\u00e4hige Transponder werden nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgesto\u00dfen.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Nebenanspruch 13 in Verbindung mit den hiervon abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Herstellen von Datentr\u00e4gern mit integriertem Transponder, umfassend<br \/>\n(a) Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn (6) von Etiketten (5),<br \/>\n(b) Mittel zum Zuf\u00fchren einer Bahn (6) aus aneinandergrenzenden Transpondern (6a),<br \/>\n(c) eine Verbindungsstation (11) zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder (6a) von der Transponderbahn (6).<br \/>\n(2) Die Verbindungsstation (11)<br \/>\n(a) trennt und vereinzelt die Transponder (6a) von der Bahn (6) und (b) \u00fcbergibt sie einzeln an die Etikettenbahn (5).<br \/>\n(3) Vor der Verbindungsstation (11) ist eine Transponderpr\u00fcfeinrichtung angeordnet, die die Transponder (6a) auf Funktion pr\u00fcft.<br \/>\n(4) Die Verbindungsstation umfasst eine Walze,<br \/>\n(a) die die Transponderbahn durch Unterdruck fixiert,<br \/>\n(b) die Steuerung der Walze veranlasst die Transponderpr\u00fcfeinrichtung bei erkannten schlechten Transpondern zum Aussto\u00dfen des schlechten Transponders.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale 2.c) und 2.d) des Verfahrensanspruchs 1 und dementsprechend Merkmal 3. des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents im Streit.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2.c) des Verfahrensanspruchs des Klagepatents, gem\u00e4\u00df welchem die Transponder vor dem Zusammenf\u00fchren mit einem Etikett ausgerichtet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 2.c) des Verfahrensanspruchs ist in der Weise auszulegen, dass das Verfahren irgendeinen Schritt umfassen muss, bei dem der jeweils zu verarbeitende Transponder derart in geeigneter Weise bewegt oder verschoben wird, dass er in eine f\u00fcr die weitere Verarbeitung geeignete Position auf dem jeweiligen Etikett gebracht wird. Durch welche Ma\u00dfnahmen konkret der Transponder durch Ausrichtung in eine geeignete Position verschoben wird, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich zun\u00e4chst unter Ber\u00fccksichtigung des den Schutzbereich gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc bestimmenden Anspruchswortlaut aus dem technischen Wortsinn des Begriffs des \u201eAusrichtens\u201c. Hierunter versteht der Fachmann, dem der technische Hintergrund der Zusammenf\u00fchrung zweier Elemente, n\u00e4mlich des Transponders und des Etiketts, bewusst ist, eine sinnvolle r\u00e4umliche Positionierung der beiden Elemente zueinander. Der Fachmann erkennt, dass das herzustellende Etikett nach dem Aufbringen des Transponders weiter verarbeitet, insbesondere geschnitten werden k\u00f6nnen muss. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass sich der Transponder in einer solchen relativen Position auf dem Etikett befinden muss, die eine Besch\u00e4digung des Transponders in der weiteren Verarbeitung, insbesondere beim Zuschneiden des mit dem Transponder sp\u00e4ter verbundenen Etiketts, ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Ferner st\u00fctzt sich diese Auslegung auf die Angabe in der bei der Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigenden allgemeinen Erfindungsbeschreibung des Klagepatents (Abs\u00e4tze [0016] und [0017]), wonach klagepatentgem\u00e4\u00df der Transponder auf eine \u00dcbergabewalze gelangt, die als Hohlwalze ausgestaltet ist und auf ihrer Umfangsfl\u00e4che L\u00f6cher aufweist, an denen die zu \u00fcbergebenden Transponder aufgrund eines Unterdrucks gehalten werden. Das erm\u00f6glicht es, den jeweiligen gehaltenen Transponder zu verschieben, so dass er in eine Stellung verlagert werden kann, in der sich seine Vorderkante im Wesentlichen parallel zum Verlauf der Etikettenband befindet. Dem entnimmt der Fachmann ein technisches Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Ausrichtens gem\u00e4\u00df Merkmal 2.c) in dem Sinne, dass der Transponder ausgerichtet wird, um in einer f\u00fcr die weitere Verarbeitung geeigneten Position auf dem Etikett angebracht zu werden.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Darstellung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensablaufs in den Figuren 2 bis 4 des Klagepatents. Dort ist gezeigt, dass eine Ausrichtung im Sinne von Merkmal 2.c) alleine dadurch stattfinden kann, dass die Umdrehungsgeschwindigkeit der Walze (16), auf welcher die Transponderbahn (6) gef\u00fchrt ist, in geeigneter Weise gesteuert wird, so dass beeinflusst werden kann, in welcher Position in Transportrichtung der Etikettenbahn (5) auf der Andr\u00fcckwalze (19) der einzelne Transponder (6a) aufgebracht wird. Bei diesem Beispiel einer Ausrichtung ist die Variationsm\u00f6glichkeit auf ein eindimensionales Ausrichten beschr\u00e4nkt: Der Transponder kann weder gedreht noch verschoben werden, alleine seine Positionierung in L\u00e4ngsrichtung kann beeinflusst werden.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Verfahrensanspruchs entnimmt der Fachmann dar\u00fcber hinaus, dass das Ausrichten des Transponders vor dem Zusammenf\u00fchren von Transponder und Etikett geschehen muss. Ausdr\u00fccklich beansprucht Merkmal 2.c) f\u00fcr die Abfolge der Verfahrensschritte, dass das Ausrichten des Transponders stattfinden muss, bevor er mit dem Etikett zusammengef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaraus folgt eine Verwirklichung des Merkmals 2.c) im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zum einen steht au\u00dfer Streit, dass dabei die Transponder \u2013 entsprechend der Aussage in den Werbeunterlagen zur angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 \u201eregisterhaltig aufgespendet\u201c werden, also mithilfe eines Registers und damit durch eine die Positionierung der Druckmaterialien beeinflussenden Vorrichtung mit den Etiketten in Verbindung gebracht. Zum anderen bringt die Beklagte selbst vor, dass die Wirkung der die Transponder vereinzelnden Schneideinrichtung einen Einfluss auf die Positionierung der Transponder hat, dass n\u00e4mlich ein gesch\u00e4rftes Messer so schneidet, dass der Transponder richtig liegt. Damit verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch insoweit \u00fcber ein Element, dass zur geeigneten Positionierung und damit zur Ausrichtung der Transponder beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenso wird im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Merkmal 2.d) des Verfahrensanspruchs verwirklicht, gem\u00e4\u00df dem die Transponder vor dem Zusammenf\u00fchren mit dem Etikett auf ihre Funktion gepr\u00fcft werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die insoweit beanspruchte Durchf\u00fchrung einer Funktionspr\u00fcfung im Zuge des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der jeweilige Transponder auf solche Fehlerquellen \u00fcberpr\u00fcft wird, die als wesentliche Ursachen von Fehlfunktionen in Betracht kommen, und deren \u00dcberpr\u00fcfung und Ausschluss in einem solchen Ma\u00dfe dazu beitr\u00e4gt, funktionsuntaugliche Transponder auszusondern, dass der Anteil funktionsunf\u00e4higer Datentr\u00e4ger in erheblichem Umfang verringert wird. Nicht erforderlich ist es gem\u00e4\u00df Merkmal 2.c) hingegen, jede als wesentlich in Betracht kommende Fehlerquelle zu \u00fcberpr\u00fcfen und dadurch das denkbar h\u00f6chste Ma\u00df an Sicherheit bei der Aussonderung etwaiger defekter Transponder zu erreichen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut, der sich darauf beschr\u00e4nkt, eine Funktionspr\u00fcfung zu lehren, ohne eine vollst\u00e4ndige Funktionspr\u00fcfung zu verlangen. Im gesamten Anspruch, weder im fraglichen Merkmal noch an anderer Stelle, gibt der Anspruch dem Fachmann einen Hinweis darauf, dass alle in Betracht kommenden Fehlfunktionen \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen, um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktionspr\u00fcfung zu vervollst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Die Beschreibung erl\u00e4utert nicht, welche Ma\u00dfnahmen eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktionspr\u00fcfung umfassen muss und gibt \u00fcberdies ebenfalls keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass zwingend alle in Betracht kommenden Fehlerquellen durch die Funktionspr\u00fcfung ausgeschlossen werden m\u00fcssen. Soweit es in Absatz [0013] des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df werden die Transponder vor dem Zusammenf\u00fchren mit dem Etikett auf Funktion \u00fcberpr\u00fcft, um die Verbindung eines funktionsunf\u00e4higen Transponders mit einem Etikett rechtzeitig zu unterbinden. Das Ergebnis der Funktionspr\u00fcfung entscheidet dar\u00fcber, ob der einige Takte sp\u00e4ter als vorderster Transponder von der Transponderbahn abgeschnittene Transponder dem Etikett zugef\u00fchrt wird, oder aber als Schlechtteil ausgesondert wird. Hierdurch ist es in vorteilhafter Weise m\u00f6glich, bereits sehr fr\u00fch in der Wertsch\u00f6pfungskette defekte Transponder aus einer weiteren Verarbeitung heraus zu halten.\u201c<\/p>\n<p>ersch\u00f6pft sich dies in der Erl\u00e4uterung, warum eine Funktionspr\u00fcfung vor dem Verbinden von Transponder und Etikett vorteilhaft ist und welchen besonderen wirtschaftlichen Vorteil eine Funktionspr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt bietet, n\u00e4mlich die Beeinflussung der Wertsch\u00f6pfungskette auf einer fr\u00fcheren Stufe und damit die Verhinderung sich ausweitender Sch\u00e4den in der Weiterverarbeitung. Der Fachmann entnimmt dem mit Blick auf den Charakter der Funktionspr\u00fcfung lediglich, dass eine Funktionspr\u00fcfung um so mehr fehlerhafte Transponder aufsp\u00fcrt, je gr\u00fcndlicher sie durchgef\u00fchrt wird. Soweit allerdings eine Vertiefung der Pr\u00fcfung mit hohem Aufwand verbunden ist, wird sie nicht als sinnvoll in Betracht kommen, weil dann die weitere Verringerung des Anteils fehlerhafter Datentr\u00e4ger nicht den Nutzen bringt, der den damit verbunden Aufwand rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist daher jedenfalls keine \u00dcberpr\u00fcfung erforderlich, die in dem Sinne vollst\u00e4ndig ist, dass die Verarbeitung defekter Transponder vern\u00fcnftiger Weise nicht mehr zu erwarten ist. Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann zudem, dass auch unter diesem hohen Ma\u00df an Zuverl\u00e4ssigkeit liegende Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen nur dann in Betracht kommen, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand in einem sinnvollen Verh\u00e4ltnis steht zu dem Nutzen, den das Aufsp\u00fcren und Aussondern (weiterer) defekter Transponder bringt. Deshalb l\u00e4sst der Fachmann umgekehrt gen\u00fcgen, wenn eine Ma\u00dfnahme der Pr\u00fcfung zwar denkbare Fehlerquellen au\u00dfer Betracht l\u00e4sst, daf\u00fcr aber geeignet ist, mit einfachen Mitteln einen erheblichen hohen Anteil defekter Transponder zu identifizieren.<\/p>\n<p>Auch die weitere Beschreibungsstelle in Absatz [0024] zeigt zwar auf, dass die Gew\u00e4hrleistung der Funktionsf\u00e4higkeit aller verarbeiteten Transponder ideal w\u00e4re, es aber nicht klagepatentgem\u00e4\u00df erforderlich ist, alle in Betracht kommenden Fehlerquellen auszuschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eDie mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellte Datentr\u00e4gerbahn mit integrierten Transpondern weist als besondere Neuerung auf, dass sie ausschlie\u00dflich aus Etiketten mit funktionsf\u00e4higen bzw. funktions\u00fcberpr\u00fcften Transpondern besteht, und dass keiner der Datentr\u00e4ger nachtr\u00e4glich aus der laufenden Bahn hinaus gel\u00f6st oder wieder hinein gef\u00fcgt wurde.\u201c<\/p>\n<p>Hierdurch wird der Idealfall der vollst\u00e4ndig funktionsf\u00e4higen Transpondern nicht absolut gesetzt, sondern vielmehr auf eine Stufe mit der praktisch erreichbaren Situation, in der alle Transponder \u00fcberpr\u00fcft werden, wenngleich nicht auf alle denkbaren Fehlerquellen hin. Au\u00dferdem wird als Vorteil herausgestellt, dass die \u00dcberpr\u00fcfung vor dem Zusammenf\u00fcgen mit den Etiketten nicht nur einen immerhin gro\u00dfen Teil der defekten Transponder ausfindig macht, sondern au\u00dferdem Ma\u00dfnahmen er\u00fcbrigt, durch welche in der laufenden Produktion einzelne Datentr\u00e4ger entfernt und\/oder eingef\u00fcgt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die weiteren Erl\u00e4uterungen zu Ausf\u00fchrungsbeispielen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in den Abs\u00e4tzen [0035] und [0041] nennen es lediglich als M\u00f6glichkeit, mithilfe des Verfahrens ausschlie\u00dflich funktionsf\u00e4hige Transponder weiterzuverarbeiten. Der vollst\u00e4ndige Ausschluss defekter Transponder von der Weiterverarbeitung wird demnach nicht als Voraussetzung der Erf\u00fcllung der technischen Lehre des Klagepatents geschildert, sondern als w\u00fcnschenswertes Ziel ihrer Anwendung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDamit l\u00e4sst sich die Verwirklichung des Merkmal 2.d) im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen. Der von ihr ausgef\u00fchrte GO\/NO-GO-Test erm\u00f6glicht unstreitig eine \u00dcberpr\u00fcfung des einzelnen Transponders darauf, ob er, veranlasst durch den Reader, an diesen eine plausible Seriennummer zur\u00fccksendet. Geschieht dies, l\u00e4sst dies darauf schlie\u00dfen, dass die Antenne, die Energieversorgung und Teile des Speichers des Transponders funktionsf\u00e4hig sind. Nicht \u00fcberpr\u00fcft wird zwar, ob Daten vom Transponder nicht nur gesendet, sondern auch empfangen und gespeichert werden k\u00f6nnen, und ob andere Daten als die Seriennummer korrekt gesendet werden. Indes macht auch die Beklagte nicht geltend, dass die Pr\u00fcfung in Form des GO\/NO-GO-Tests nicht oder nur unwesentlich dazu beitr\u00fcge, den Anteil defekter Transponder weiter zu verringern, n\u00e4mlich \u00fcber die Ma\u00dfnahme hinaus, die in dem schon herstellerseitigen Kennzeichnen defekter Transponder und deren Aussonderung durch optische \u00dcberpr\u00fcfung auf die Kennzeichnung liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich zugleich die Verwirklichung von Merkmal 3. des Vorrichtungsanspruchs feststellen. Zur Durchf\u00fchrung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionspr\u00fcfung gen\u00fcgt die \u00dcberpr\u00fcfung der einzelnen Transponder auf wesentliche Fehlerquellen in der Weise, wie dies der Leser (\u201eReader\u201c) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Durchf\u00fchrung der GO\/NO-GO-Abfrage vollf\u00fchrt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre ergeben sich die von der Kl\u00e4gerin klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte nutzt die technische Lehre des Klagepatents in widerrechtlicher Weise. Ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG steht ihr nicht zu. Unstreitig verwirklichte die Vorbenutzungsform \u201eD 100\u201c nicht s\u00e4mtliche Merkmale der beiden vorliegend eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspr\u00fcche, weil bei ihr jedenfalls als defekt erkannte Transponder nicht ausgesto\u00dfen wurden. Darauf, ab wann und mit welchen weiteren technischen Merkmalen die Vorbenutzungsform existierte, kommt es daher nicht an, so dass der insoweit durch die Beklagte angebotene Beweis nicht zu erheben ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verletzungshandlungen der Beklagten begr\u00fcnden die f\u00fcr die Unterlassungsanspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 PatG wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung erforderliche Begehungsgefahr in Gestalt der Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung steht au\u00dfer Streit, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein wesentliches Element der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs bezieht und dass sie ferner offensichtlich und ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Benutzung der Erfindung geeignet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab Offenlegung der zum Klagepatent f\u00fchrenden Anmeldung schuldet die Beklagte aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung. Ferner trifft die Beklagte ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Als bereits bezifferbarer und ersatzf\u00e4higer Schadensposten sind der Kl\u00e4gerin ihre Aufwendungen f\u00fcr die vorgerichtlichte Rechtsverfolgung entstanden.<\/p>\n<p>Weil die Beklagte den Vorrichtungsanspruch unmittelbar verletzt hat, schuldet sie R\u00fcckruf und Vernichtung. Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus Art, 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage ist nicht geboten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und damit dem Angriff auf das Klagepatent entgegen \u00a7 58 Abs. 1 PatG eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Hierbei hat die Kammer des Verletzungsgerichts eine Prognoseentscheidung \u00fcber den Gang des Nichtigkeitsverfahrens zu treffen. Deshalb und mit R\u00fccksicht auf die Besetzung des Verletzungsgerichts ohne technisch Fachkundige kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheint. Bei der Pr\u00fcfung von als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltungen kommt eine Aussetzung demnach nur in Betracht, wenn das Verletzungsgericht die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale so unmittelbar und eindeutig bejahen kann, dass keine erheblichen Zweifel entgegenstehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen hieran ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten. In das dem Gericht er\u00f6ffnete Ermessen ist bereits zugunsten der Kl\u00e4gerin einzustellen, dass die Nichtigkeitsklage erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erhoben und erst nach Ablauf der Replikfrist ins vorliegende Verletzungsverfahren eingef\u00fchrt wurde. Zudem offenbaren die drei neuheitssch\u00e4dlich eingewandten Druckschriften die technische Lehre des Klagepatents nicht hinreichend unmittelbar und deutlich, um den darauf gest\u00fctzten Nichtigkeitsangriffen eine gen\u00fcgende Erfolgsaussicht beimessen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie US 6,019,XXX (im parallelen Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3\/ K 3a; im Folgenden: US \u2018XXX) ist Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen und in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents (Absatz [0007]) auch inhaltlich gew\u00fcrdigt, was bereits gegen eine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch diese Schrift spricht.<\/p>\n<p>Inhaltlich betrachtet nimmt die US \u2018XXX jedenfalls Merkmal 2.d) des Verfahrensanspruchs und damit Merkmal 3. des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents nicht hinreichend deutlich und unmittelbar vorweg. Sie offenbart nichts dazu, zu welchem Zeitpunkt die Pr\u00fcfung des Transponders geschehen muss, also insbesondere nicht die Lehre, dass die Pr\u00fcfung vor dem Zusammenf\u00fchren des Transponders mit dem Etikett durchgef\u00fchrt werden muss. Die US \u2018XXX offenbart zwar, ohne das allerdings zu beanspruchen, die M\u00f6glichkeit einer Ausf\u00fchrung eines \u201eDatensystems\u201c, mithilfe dessen die Transponder getestet und \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen (Spalte 2, Zeilen 24 bis 30 in Anlage K 3; entspr. Seite 6, 3. Abs. in Anlage K 3a). Indes fehlt es an jeglicher Angabe dazu, wie der insoweit (wom\u00f6glich) offenbarte Schritt einer Transponder-\u00dcberpr\u00fcfung in den Ablauf der Herstellung des Datentr\u00e4gers mit Transponder im \u00dcbrigen integriert werden soll. Die M\u00f6glichkeit, den Transponder zu \u00fcberpr\u00fcfen, wird n\u00e4mlich in der \u00fcbrigen Offenbarung der US \u2018XXX nicht wieder aufgegriffen. Insbesondere die technische Lehre, die \u00dcberpr\u00fcfung vor dem Zusammenf\u00fchren vorzusehen und es vom Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung abh\u00e4ngig zu machen, ob der konkret \u00fcberpr\u00fcfte Transponder \u00fcberhaupt mit einem Etikett zusammengef\u00fchrt wird, ist in der US \u2018XXX nicht offenbart.<\/p>\n<p>Dem Argument der Beklagten, in der US \u2018XXX werde der Begriff der \u201eVerbindungsstation\u201c nicht n\u00e4her eingegrenzt, weswegen sich diese an allen Stellen des Verfahrensablaufs, also auch im Anschluss an die \u00dcberpr\u00fcfung befinden k\u00f6nne, kann die Kammer sich nicht anschlie\u00dfen. Dass eine beliebige Positionierung im Verfahrensablauf m\u00f6glich ist, bedeutet gerade keine deutliche und unmittelbare Offenbarung der Positionierung an einer bestimmten Stelle.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die JP 2000-085XXX (Anlage K 4 \/ K 4a; im Folgenden: JP \u2018XXX) enth\u00e4lt keine so deutliche und unmittelbare Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre, dass mit R\u00fccksicht hierauf eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geboten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zum einen d\u00fcrfte schon Merkmal 1. sowohl des Verfahrens- als auch das Vorrichtungsanspruchs nicht offenbart sein, n\u00e4mlich ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zur erstmaligen Herstellung von Datentr\u00e4gen mit Transpondern. Vielmehr d\u00fcrfte die Offenbarung der JP \u2018XXX auf die Weiterverarbeitung bereits hergestellter Datentr\u00e4ger bei der Herstellung komplexer Plastik-Karten beschr\u00e4nkt sein. Die JP \u2018XXX lehrt Vorrichtungen und Verfahren zur Herstellung von Plastik-Karten mit einem Hologramm (Beugungsgitterbild), siehe Anspr\u00fcche 1 und 2 der JP \u2018XXX (Anlage K 4a, Seite 1). Solche Karten sind im Vergleich zu blo\u00dfen Papieretiketten deutlich aufwendiger herzustellen, zumal die Herstellung aufwendige thermische Herstellungsschritte umfasst (Abs\u00e4tze [0063] und [0067] der JP \u2018XXX). Das Klagepatent indes betrifft Etiketten, die in gro\u00dfer St\u00fcckzahl und mit hoher Geschwindigkeit hergestellt werden k\u00f6nnen und deshalb f\u00fcr die massenhafte Anwendung wie beispielsweise in Gestalt von Theater-, Kino- oder Busfahrkarten geeignet sind (Abs\u00e4tze [0002] und [0010] des Klagepatents). Damit verfehlt der Offenbarungsgehalt der JP \u2018XXX die technische Lehre des Klagepatents insoweit, als dieses auf die Aussonderung defekter Transponder auf einer m\u00f6glichst fr\u00fchen Stufe der Wertsch\u00f6pfungskette gerichtet ist.<\/p>\n<p>Zum anderen ist zweifelhaft, ob die JP \u2018XXX eine Funktionspr\u00fcfung der Transponder vor deren Verbindung mit den Etiketten gem\u00e4\u00df Merkmal 2.d) des Verfahrensanspruchs bzw. 3. des Vorrichtungsanspruchs offenbart. Aus Absatz [0074] der JP \u2018XXX d\u00fcrfte sich eher ergeben, dass nach der Lehre der JP \u2018XXX die Pr\u00fcfung der elektronischen Karte und\/oder des elektronischen Bauteils 101 dar\u00fcber entscheidet, ob dieses ausgeschnitten, also nach Verbindung mit weiteren Bestandteilen der Karte vereinzelt wird. Dass aber die Pr\u00fcfung schon vor der Verbindung die ma\u00dfgebliche Pr\u00fcfung stattfindet, ist der JP \u2018XXX nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie US 6,451,XXX (im parallelen Nichtigkeitsverfahren Anlage K 5 \/ K 5a; im Folgenden: US \u2018XXX) schlie\u00dflich d\u00fcrfte nicht offenbaren, dass die Etiketten gem\u00e4\u00df Merkmal 2.c) des Verfahrensanspruchs und Merkmal 2.a) und 2.b) des Vorrichtungsanspruchs vereinzelt werden. Die US \u2018XXX lehrt lediglich (Sp. 5, Zeilen 43 bis 48 in Anlage K 5, entsprechend Seite 12, letzter Absatz in Anlage K 5a), dass die RFID-Labels auf einer Bahn 53 zugef\u00fchrt werden wie in Fig. 4 der US \u2018XXX gezeigt, um zu einer Abziehstation und sodann zu einer Platzierungsrolle 57 zu gelangen. Dabei werden die RFID-Label aber allesamt abgezogen und auf die zweite Bahn 62, also auf die Bahn mit Etiketten, aufgebracht (Sp. 5, Zeilen 49 bis 61 der Anlage K 5, entsprechend Seite 13, erster Absatz der Anlage K 5a). Nach der Offenbarung der US \u2018XXX werden die RFID-Label indes nicht in dem Sinne vereinzelt, dass ihre Aufbringung auf die Bahn mit den Etiketten verhindert werden kann, etwa in Abh\u00e4ngigkeit von der Pr\u00fcfung, welche am RFID-Lese- \/ Schreibeger\u00e4t 116 geschieht, und die sowohl eine vorherige als auch eine nachtr\u00e4gliche bzw. nochmalige Funktionalit\u00e4tspr\u00fcfung umfasst (Sp. 5 Zeilen 33 bis 38 i.V.m. Sp. 3 Zeilen 59 bis 63 in Anlage K 5, entsprechend Seite 12, vorletzter Absatz i.V.m. Seite 11, erster Absatz der Anlage K 5a). Es fehlt damit an der hinreichenden Offenbarung eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung einerseits und der M\u00f6glichkeit andererseits, ein als nicht funktionierend erkanntes RFID-Label vor der Verbindung mit der Etikettenbahn auszusondern und dadurch die Verbindung zu verhindern, worauf die technische Lehre des Klagepatents abzielt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02327 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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