{"id":1175,"date":"2002-04-30T17:00:42","date_gmt":"2002-04-30T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1175"},"modified":"2016-06-14T13:55:39","modified_gmt":"2016-06-14T13:55:39","slug":"4a-o-81500-papiermachergewebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1175","title":{"rendered":"4a O 815\/00 &#8211; Papiermachergewebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 112<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 815\/00<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5664\">2 U 77\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 32.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K 3c und 3d) des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 612 881 (Anlage K 1a; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 15. M\u00e4rz 1991 get\u00e4tigten Anmeldung beruht und Unionspriorit\u00e4ten vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und vom 14. Februar 1991 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 31. August 1994 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juni 1997 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der deutschen \u00dcbersetzung unter DE 691 26 545 (Anlage K 1b) erfolgte am 18. Dezember 1997.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von dritter Seite Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, der mit Entscheidung vom 22. Juli 1999 (Anlage K 11) zur\u00fcckgewiesen wurde. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zur\u00fcckgenommen (Anlage K 19).<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Papiermachergewebe mit flachen L\u00e4ngsf\u00e4den. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;An industrial fabric, for example a papermakers fabric (20), comprising a single layer of CMD yarns (21a, 21b) interwoven with a system of MD yarns (22-25) wherein alternate CMD yarns (21a) are crimped to a significantly greater degree than the respective adjacent other CMD yarns (21b) in said single CMD layer characterised in that at least some of said MD yarns (22-25) weave knuckles around each said alternate CMD yarns (21a) and all of said MD yarns weave in floats either over or under said ohter CMD yarns (21b).&#8220;<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung unter DE 691 26 545 (Anlage K 1b) lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe (20), mit einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den (21a, 21b), die mit einem System von MD-F\u00e4den (22-25) verwebt sind, wobei abwechselnde CMD-F\u00e4den (21a) in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00df gekr\u00e4uselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-F\u00e4den (21b) in der einzelnen CMD-Lage, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einige der MD-F\u00e4den (22-25) Gelenke um jeden der abwechselnden CMD-F\u00e4den (21a) weben und alle MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder \u00fcber oder unter die anderen CMD-F\u00e4den (21b) weben.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 5 zeigt eine schematische Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform, Figur 6 zeigt eine Schnittansicht des Gewebes nach Figur 5 l\u00e4ngs der Schnittlinie 7-7 und Figur 7 zeigt eine Schnittansicht des Gewebes nach Figur 5 l\u00e4ngs der Schnittlinie 8-8.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;T3xxxxx&#8220; ein industrielles Gewebe f\u00fcr Papiermaschinen. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieses Gewebes, von der die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage K 4a zur Gerichtsakte gereicht hat, ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4b vorgelegten Prospekt der Beklagten sowie aus den nachstehend wiedergegebenen schematischen Zeichnungen, die die Beklagte als Anlage B 4 eingereicht hat und die das angegriffene Gewebe zun\u00e4chst in seinen einzelnen Bestandteilen nach Art einer Explosionszeichnung, sodann im Zustand einer gelockerten Verbindung der Gewebebestandteile und schlie\u00dflich das Gewebe in einem festgezogenen Zustand zeigt. Die Zeichnungen wurden von der Beklagten jeweils mit Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die zus\u00e4tzlichen Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt, die Beklagte auch insoweit zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsmittels zu unterlassen, Papiermaschinengewebe nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatents anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, insbesondere wenn die Flotation einiger der MD-F\u00e4den oberhalb dreier CMD-F\u00e4den und die Flotation der anderen der MD-F\u00e4den unterhalb dreier CMD-F\u00e4den innerhalb der Gewebewiederholung verlaufen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in der Zeit vom 24. April 1993 bis zum 23. April 1995 begangenen Handlungen, bez\u00fcglich derer die Kl\u00e4gerin Unterlassung begehrt, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und des Weiteren die Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht auf Handlungen seit dem 24. April 1993 erstreckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>industrielle Gewebe, insbesondere Papiermaschinengewebe, die eine einzelne Lage von CMD-F\u00e4den (Schussf\u00e4den) umfassen, die mit einem System von MD-F\u00e4den (Kettf\u00e4den) verwebt ist, wobei abwechselnd CMD-F\u00e4den in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00df gekr\u00e4uselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-F\u00e4den in der besagten einzelnen CMD-Lage,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen mindestens einige der MD-F\u00e4den Gelenke um jeden der besagten abwechselnden CMD-F\u00e4den weben und s\u00e4mtliche der besagten MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder \u00fcber oder unter die besagten anderen CMD-F\u00e4den weben,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>bei denen mindestens einige der MD-F\u00e4den Gelenke um jeden der besagten abwechselnden CMD-F\u00e4den weben und s\u00e4mtliche der besagten MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder \u00fcber oder unter die besagten anderen CMD-F\u00e4den weben, und in einem offenen Raum \u00fcber den Flottierungen der besagten MD-F\u00e4den an der Unter-\/ Maschinenseite des Gewebes eine zweite Lage von monofilen, nicht verwebten CMD-F\u00fcllf\u00e4den besitzen, und zwar mit der entsprechend nachstehend abgebildeten Proportion zu den Durchmessern der besagten anderen CMD-F\u00e4den<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die besagten CMD-F\u00e4den F\u00e4den mit mindestens zwei unterschiedlichen Durchmessern aufweisen und miteinander in einem ausgew\u00e4hlten Wiederholungsschema verwebt sind, derart, dass die CMD-F\u00e4den mit dem relativ kleineren Durchmesser erheblich st\u00e4rker gekr\u00e4uselt sind als die CMD-F\u00e4den mit dem relativ gr\u00f6\u00dferen Durchmesser;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die besagten MD-F\u00e4den flache Monofilament-F\u00e4den mit paarweisen oberen und unteren, in vertikaler Ausrichtung gestapelten F\u00e4den sind, und der tats\u00e4chliche Kettf\u00fcllungsgrad mindestens der oberen MD-F\u00e4den im Bereich von 80-125% liegt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die besagten MD-F\u00e4den flache Monofilament-F\u00e4den mit einer Dicke t sind und der besagte erste Durchmesser der CMD-F\u00e4den etwa gleich dem besagten zweiten Durchmesser der CMD-F\u00e4den plus t ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die besagten MD-F\u00e4den in Bezug auf vier der besagten CMD-F\u00e4den sich mit einer Flotation von drei wiederholen, derart, dass die ersten und dritten CMD-F\u00e4den innerhalb der Flotation nicht die CMD-F\u00e4den sind, die einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Kr\u00e4uselungsgrad haben;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>jeder der MD-F\u00e4den, die unter den CMD-F\u00e4den flottieren, unterhalb mindestens eines MD-Fadens angeordnet ist, dessen Flotation \u00fcber die CMD-F\u00e4den webt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>jeder der MD-F\u00e4den, die unter den CMD-F\u00e4den flottieren, unterhalb mindestens eines MD-Fadens angeordnet ist, dessen Flotation \u00fcber die CMD-F\u00e4den webt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Im \u00dcbrigen erhebt sie die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Papiermachergewebe mit flachen L\u00e4ngsf\u00e4den.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, bestehen Papierherstellmaschinen \u00fcblicherweise aus drei Abschnitten, n\u00e4mlich aus dem Papierformatabschnitt, dem Pressabschnitt und dem Trockenabschnitt. Papiermaschinengewebe wird verwendet, um w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs eines Papiers die kontinuierliche Papierbahn durch die Papiermaschine hindurch zu transportieren. Die Anforderungen und die erw\u00fcnschten Eigenschaften von Papiermaschinengeweben differieren entsprechend dem jeweiligen Abschnitt der Maschine, in dem die betreffenden Gewebe eingesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass im Stand der Technik zahlreiche Webarten bekannt seien, mit denen unterschiedliche Ergebnisse erzielt w\u00fcrden. Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift die US-A-4 438 788 (Anlage K 5), aus der ein Trockengewebe mit drei Lagen von Schussf\u00e4den (CMD-F\u00e4den) bekannt sei, die mit einem System von flachen, monofilen Kettf\u00e4den (MD-F\u00e4den) derart verwebt seien, dass sowohl auf der Oberseite als auch auf der Unterseite des Gewebes Schleifen gebildet w\u00fcrden. Diese Schleifen w\u00fcrden eine glatte Oberfl\u00e4che im Gewebe bedingen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass bei der Herstellung von Papiermaschinengewebe die Permeabilit\u00e4t eine wichtige Rolle spielt. Insbesondere bei Geweben, die f\u00fcr hohe Durchlaufgeschwindigkeiten in modernen Trockenanlagen ausgelegt sind, sei es w\u00fcnschenswert, Trockengewebe mit einer relativ niedrigen Permeabilit\u00e4t zu verwenden. Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst auf die US-A-4 290 209 ein, aus der \u2013 nach den Angaben der Klagepatentschrift \u2013 die Verwendung flacher, monofiler Kettf\u00e4den bekannt sei, die eng aneinander gewebt seien, um ein Gewebe mit verminderter Permeabilit\u00e4t zu erzielen. Zur weiteren Verringerung der Permeabilit\u00e4t w\u00fcrden in der Druckschrift weitere Vorkehrungen empfohlen, wie z.B. der Einsatz von F\u00fcllf\u00e4den, wobei die Verwendung flockiger, sperriger F\u00fcllf\u00e4den zu vermeiden sei, weil sie das Gewebe daf\u00fcr empf\u00e4nglich machen w\u00fcrden, fremde Substanzen aufzunehmen oder Wasser zur\u00fcckzuhalten. Der in dieser Druckschrift genannte h\u00f6chste, praktische F\u00fcllfaktor, womit das Verh\u00e4ltnis der Querschnittsbreite zur H\u00f6he der Kettf\u00e4den gemeint sei, betrage 3:2 und liege vorzugsweise unter 2:1.<\/p>\n<p>Des Weiteren geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 621 663 ein, die ein gewebtes Grundgewebe beschreibe, welches die Oberfl\u00e4chenf\u00e4den mit hohem F\u00fcllfaktor abst\u00fctze. Das Grundgewebe bestehe aus \u00fcblichen, runden F\u00e4den und biete dem Gewebe eine strukturelle Abst\u00fctzung und Stabilit\u00e4t. F\u00fcr die Bildung der Oberfl\u00e4che eines Trockengewebes w\u00fcrden F\u00e4den mit einem hohen F\u00fcllfaktor in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 5:1 und h\u00f6her verwendet.<\/p>\n<p>Aus der US-A-4 815 499, auf die die Klagepatentschrift sodann eingeht, sei die Verwendung flacher F\u00e4den im Zusammenhang mit einem Papierformgewebe bekannt. Diese Druckschrift offenbare ein zusammengesetztes Gewebe, das aus einem oberen und einem unteren Gewebe bestehe, die mit Hilfe von Bindef\u00e4den miteinander verkn\u00fcpft seien. Der F\u00fcllfaktor der flachen Kettf\u00e4den im oberen und unteren Gewebe liege unterhalb von 3:1.<\/p>\n<p>Ferner legt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung dar, dass Papiermaschinengewebe im Betrieb als endlose B\u00e4nder ausgebildet seien. Es best\u00fcnden zwar Webtechniken, mit denen die Gewebe von Anfang an endlos hergestellt werden k\u00f6nnten, es gebe aber praktische Begrenzungen bei der Gesamtgr\u00f6\u00dfe von endlos gewebten Geweben und es k\u00f6nnten Einbauschwierigkeiten auftreten, selbst wenn die Papiermaschineneinrichtung so ausgebildet sei, dass endloses Gewebe in sie eingebaut werden k\u00f6nne. Daher w\u00fcrden \u00fcblicherweise flache, gewebte Gewebe verwendet, die entgegengesetzte Enden aufweisen w\u00fcrden, die w\u00e4hrend des Einbaus des Gewebes in die Papiermaschine miteinander verbunden w\u00fcrden. Daf\u00fcr werde ein Ende durch den schlangenlinienf\u00f6rmigen Pfad der Papiermaschineneinrichtung eingef\u00e4delt und dann mit seinem entgegengesetzten Ende verbunden. Im Stand der Technik seien hierf\u00fcr verschiedene Verbindungstechniken bekannt. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass ein herk\u00f6mmliches Verfahren zum Verbinden darin bestehe, die Kettf\u00e4den an jedem Ende des Gewebes zu einer Reihe von Schleifen auszubilden. Die Schleifen an den jeweiligen Gewebeenden w\u00fcrden dann w\u00e4hrend des Einbaus des Gewebes ineinander verzahnt, so dass sie einen Kanal bilden w\u00fcrden, durch den ein Stift geschoben werde, der so die Enden miteinander verriegele. Entsprechende Verfahren zur Herstellung einer jeweils unterschiedlichen Stift-Nahtverbindung seien aus der US-A-4 026 331, US-A-4 438 789, US-A-4 469 142, US-A-4 846 231, US-A-4 824 525 und der US-A-4 883 096 bekannt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass bei diesen bekannten Verfahren der MD-Faden \u00fcber das Ende des Gewebes vorstehe und nahe zu sich selbst in das Gewebe zur\u00fcck gewebt werde. Die Schleifen h\u00e4tten demzufolge einen Verwindungs- oder Verbiegungsfaktor und w\u00fcrden nicht vollst\u00e4ndig rechtwinklig zur Ebene des Gewebes verlaufen. Es sei aber w\u00fcnschenswert, dass die Kettf\u00e4den keine Verwirkung und\/oder Verbiegung bes\u00e4\u00dfen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift auf die US-A-2 554 034 ein, aus der der Aufbau eines Papierherstellfilzes bekannt sei. Dieser bestehe aus runden, nicht wollenen Kettf\u00e4den und einem Gemisch von runden und flachen Schussf\u00e4den. Die flachen Schussf\u00e4den w\u00fcrden durch die Kettf\u00e4den so eingebunden, dass sie auf der einen oder der anderen Oberfl\u00e4che des Filzes Oberfl\u00e4chenf\u00e4den w\u00fcrden und zwar \u00fcblicherweise zwischen der Ober- und Unterseite abwechselnd.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt sodann zur Verdeutlichung der Erfindung anhand der Figuren 1, 2, und 3a ein mehrlagiges Papiermaschinengewebe, welches selbst nicht Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent ist. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel weist das Gewebe eine obere, eine mittlere und eine untere Schicht von quer zur Maschinenrichtung verlaufenden Schussf\u00e4den (CMD-F\u00e4den; 11, 12, 13; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df Klagepatent, Anlage K 1b) auf, die mit einem System von Kettf\u00e4den (MD-F\u00e4den; 14, 15, 16, 17, 18, 19) in einem ausgew\u00e4hlten Muster verwoben sind. Die oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) bilden auf der Oberseite des Gewebes durch Verweben \u00fcber die beiden oberen Schichten von CMD-F\u00e4den (11, 12) Schleifen an der Oberseite des Gewebes, indem sie in das Gewebe hinein gerichtet werden und in einer inneren Umlenkung bzw. einem inneren Gelenk unter einem CMD-Faden der mittleren Schicht (12) bzw. unter einem CMD-Faden der oberen Schicht (11) entlanglaufen und danach wieder zur Oberfl\u00e4che des Gewebes ansteigen. Die Verschleifungen der oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) \u00fcber die obere Schicht von CMD-F\u00e4den (11) sind so versetzt, dass alle CMD-F\u00e4den der oberen und mittleren Schicht (11, 12) in die Verwebung einbezogen sind. Diese Fadenf\u00fchrung der oberen MD-F\u00e4den (14, 16, 18) wird in einem ausgew\u00e4hlten Muster wiederholt. Die unteren MD-F\u00e4den (15, 17, 19) bilden ebenfalls durch Verweben unter die beiden unteren Schichten von CMD-F\u00e4den (12, 13) Schleifen, indem sie zun\u00e4chst in das Gewebe hinein gerichtet werden, dort um ein inneres Gelenk \u00fcber einen CMD-Faden der mittleren Schicht (12) und dann unter einem CMD-Faden der unteren Schicht (13) entlang laufen, um anschlie\u00dfend wieder zum mittleren CMD-Faden (12) gef\u00fchrt zu werden. Dadurch bilden sich Paare \u00fcbereinander liegender MD-F\u00e4den (14\/15, 16\/17, 18\/19), wie sich insbesondere aus der Figur 3a entnehmen l\u00e4sst. In Bezug auf jedes Paar aufeinander liegender F\u00e4den ist das innere Gelenk, das durch einen MD-Faden um einen CMD-Faden der mittleren Schicht (12) herum gebildet wird, durch die Schleife des anderen MD-Fadens um einen oberen bzw. unteren CMD-Fadens (11, 13) verdeckt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt hierzu aus, dass durch die enge Verwebung der Kettf\u00e4den ihre jeweilige Ausrichtung parallel zur Maschinenrichtung aufrechterhalten bleibe und die Durchl\u00e4ssigkeit des Gewebes vermindert werde. Zudem diene die Ansammlung der oberen MD-F\u00e4den dazu, die unteren MD-F\u00e4den in ihrer gestapelten Lage unterhalb der jeweiligen oberen MD-F\u00e4den zu dr\u00fccken. Dies gelte in gleicher Weise f\u00fcr die unteren MD-F\u00e4den in Bezug auf die oberen MD-F\u00e4den, wodurch die Stabilit\u00e4t des Gewebes weiter verbessert werde. Da alle MD-F\u00e4den bevorzugt eine einheitliche Gr\u00f6\u00dfe h\u00e4tten und jeweils in Bezug aufeinander eng verwoben w\u00fcrden, k\u00f6nne eine Kettf\u00fcllung der MD-F\u00e4den von 200% erreicht werden. Die Webart mit gestapelten MD-F\u00e4den erm\u00f6gliche auch die Ausbildung von senkrecht stehenden Nahtschleifen innerhalb von MD-F\u00e4den, die im Rahmen der Verbindung der entgegengesetzten Enden verwandt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Papiermaschinengewebe bereit zu stellen, bei dem durch enges Verweben der MD-F\u00e4den die Permeabilit\u00e4t des Gewebes reduziert und seine Stabilit\u00e4t bei geringer Dicke des Gesamtgewebes erh\u00f6ht wird und bei dem eine gute Verbindungsm\u00f6glichkeit der Enden eines Gewebes besteht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe (20),<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mit einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den (21a, 21b), die mit einem System von MD-F\u00e4den (22-25) verwebt sind,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>wobei abwechselnde CMD-F\u00e4den (21a) in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00df gekr\u00e4uselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-F\u00e4den (21b) in der besagten einzigen CMD-Lage, und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>mindestens einige der MD-F\u00e4den (22-25) Gelenke um jeden der abwechselnden CMD-F\u00e4den (21a) weben und<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>alle MD-F\u00e4den in Flottierungen entweder \u00fcber oder unter die anderen CMD-F\u00e4den (21b) weben.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, sei bekannt, dass flache Kettf\u00e4den in einem engeren Kontakt um die Schussf\u00e4den verlaufen w\u00fcrden als im Querschnitt runde F\u00e4den. Um die Stabilit\u00e4t des gesamten Gewebes aufrechtzuerhalten sei bislang ein Querschnittsverh\u00e4ltnis von 3:1 bevorzugt. Das in den Figuren 1, 2 und 3 der Klagepatentschrift beschriebene zweifach gestapelte MD-Fadensystem bewahre hingegen die Stabilit\u00e4t und Festigkeit in Maschinenrichtung des Gewebes und erm\u00f6gliche die Verwendung von F\u00e4den mit einem erh\u00f6hten Querschnittsverh\u00e4ltnis zwischen 2:1 und 6:1. Auf diese Weise k\u00f6nne die Durchl\u00e4ssigkeit wirkungsvoll gesteuert werden. Denn ein hohes Querschnittsverh\u00e4ltnis der MD-F\u00e4den f\u00fchre zu einer verminderten Durchl\u00e4sssigkeit, weil zum einen die gr\u00f6\u00dfere Breite dieser F\u00e4den weniger L\u00fccken auf der Breite des Gewebes bedinge, durch die Fl\u00fcssigkeit str\u00f6men k\u00f6nne, und zum anderen die relativ geringe Dicke der F\u00e4den den MD-F\u00e4den erm\u00f6gliche, die CMD-F\u00e4den wirkungsvoller zu umfassen, so dass die L\u00fccken zwischen beiden Fadenarten vermindert w\u00fcrden. Da der Querschnittsbereich der MD-F\u00e4den \u00fcber die Breite des Gewebes unabh\u00e4ngig von deren Dicke derselbe bleibe, bleibe die Festigkeit des Gewebes in Maschinenrichtung im Wesentlichen unver\u00e4ndert. Aufgrund ihrer stabilen Struktur seien die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewebe toleranter gegen\u00fcber Ver\u00e4nderungen von Temperatur, Spannung und Zeit. Die relativ geringe Dickenabmessung der MD-F\u00e4den vermindere die Dicke des Gewebes und f\u00fchrt dazu, dass die Gesamtdicke des Gewebes im Vergleich zu den \u00fcblichen Geweben, die ohne aufeinander gestapelte MD-Fadenpaare gewebt werden, nicht oder nicht wesentlich erh\u00f6ht werde. Die Dicke des Gewebes im Gelenkbereich um einen CMD-Faden werde dadurch gering gehalten, dass die betreffenden CMD-F\u00e4den gekr\u00e4uselt ausgebildet w\u00fcrden. Zur Verbindung der entgegengesetzten Enden bei einer Montage des Gewebes auf einer Papiermaschinenanlage k\u00f6nnten Nahtschleifen durch die oberen MD-F\u00e4den gebildet werden, indem die entsprechenden unteren MD-F\u00e4den in einem gew\u00e4hlten Abstand vom Gewebeende abgeschnitten und die oberen MD-F\u00e4den in den so geschaffenen Freiraum gegen den \u00e4u\u00dfersten CMD-Faden zur\u00fcckgewebt w\u00fcrden. Die so auf beiden entgegengesetzten Enden des Gewebes gebildeten Nahtschleifen k\u00f6nnten miteinander verzahnt und mittels eines Stifts verriegelt werden, ohne seitliche Verdrehungen oder Drehmomente auf die Schleifen auszu\u00fcben. Die Schleifen w\u00fcrden rechtwinklig zur Gewebeebene verlaufen, was die Verzahnung der Schleifenreihen vereinfache.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln das Merkmal 1 der vorangestellten Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 besagt nach der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der Anlage K 1b, dass es sich um ein Gewebe mit einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den (21a, 21b) handelt, die mit einem System von MD-F\u00e4den (22-25) verwebt sind. Diese \u00dcbersetzung gibt den Inhalt des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hinsichtlich des Merkmals 1 zutreffend wieder.<\/p>\n<p>Bereits der in seiner Gesamtheit zu betrachtende Wortlaut des Patentanspruchs 1 spricht daf\u00fcr, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe industrielle Gewebe nach der Lehre des Klagepatents nur eine einzige Lage von CMD-F\u00e4den umfassen darf und nicht auch mehrere Lagen von CMD-F\u00e4den m\u00f6glich sind. In der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet das Merkmal:<\/p>\n<p>&#8220; &#8230; comprising a single layer of CMD yarns (21a, 21b) interwoven with a system of MD yarns (22-25) &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Auch wenn der Begriff &#8222;comprising&#8220; regelm\u00e4\u00dfig mit &#8222;umfassend&#8220; bei einer nicht abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung einzelner Elemente des bezeichneten Gegenstandes eingesetzt wird, w\u00e4hrend bei einer abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung die Wendung &#8222;consisting of&#8220; verwendet wird, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, kann die Verwendung des Wortes &#8222;comprising&#8220; im Sinne einer nicht abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe neben der Lage von CMD-F\u00e4den auch noch ein System von MD-F\u00e4den enth\u00e4lt. Die weitere Wendung &#8222;single layer of CMD yarns&#8220; im Klagepatent kann zwar grunds\u00e4tzlich mit &#8222;einzige&#8220; oder &#8222;einzelne&#8220; Lage von CMD-F\u00e4den \u00fcbersetzt werden. Im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 spricht aber bereits eine Auslegung unter philologischen Gesichtspunkten f\u00fcr eine \u00dcbersetzung des Begriffs &#8222;single&#8220; mit &#8222;einzige&#8220;. Bei einer \u00dcbersetzung mit &#8222;einzelne&#8220; Lage von CMD-F\u00e4den stellte sich die Frage, worauf sich der Begriff beziehen soll. Auch bei Zugrundelegung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses des Durchschnittsfachmanns ergibt allein eine \u00dcbersetzung mit &#8222;einzige&#8220; Lage von CMD-F\u00e4den dem Merkmal insoweit einen Sinn, weil damit das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe in seinem Umfang beschr\u00e4nkend definiert wird. Die \u00dcbersetzung als &#8222;einzelne&#8220; Lage von CMD-F\u00e4den hingegen w\u00e4re inhaltslos.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1 wird durch die Darlegungen der Klagepatentschrift und die Beschreibung der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4tigt. Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung zun\u00e4chst auf den Stand der Technik ein, aus dem zahlreiche Webarten mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen bekannt seien. In diesem Zusammenhang geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 438 788 (Anlage K 5) ein, die ein Trockengewebe mit drei Lagen von CMD-F\u00e4den zeigt, die mit einem System von flachen, monofilen MD-F\u00e4den so verwebt sind, dass sowohl auf der Ober- wie auf der Unterseite des Gewebes Schleifen gebildet werden, die dem Gewebe eine flache Oberfl\u00e4che verleihen (Anlage K 1b, Seite 3, dritter vollst\u00e4ndiger Absatz). In den Figuren 1 bis 4d zeigt die Klagepatentschrift ein mehrlagiges Papiermaschinengewebe, das gem\u00e4\u00df der hierzu erfolgenden Beschreibung in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich nicht in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt (Anlage K 1b, Seite 6 unten zu Figur 1 und Seite 7, drittletzte Zeile). In der englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift wird dieses Papiermaschinengewebe als &#8222;multi-layer papermakers fabric&#8220; bezeichnet (Anlage K 1a, Spalte 3, Zeilen 20 bis 21). Demgegen\u00fcber entnimmt der Fachmann der weiteren Beschreibung der Klagepatentschrift, dass die Figuren 5, 6 und 7 eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewebes zeigen (Anlage K 1b, Seite 7, zu Figur 5 und Seite 14, letzter Absatz). In der englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift wird dieses Papiermaschinengewebe als &#8222;single layer papermakers fabric&#8220; bezeichnet (Anlage K 1a, Spalte 3, Zeile 36). Dieses Gewebe besteht aus einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den, die durch jeweils zwei einander zugeordneten MD-F\u00e4den umwoben wird. Entsprechend f\u00fchrt die Klagepatentschrift in der englischen Verfahrenssprache hierzu aus:<\/p>\n<p>&#8222;Papermakers fabric 20 is comprised of a single layer of CMD yarns 21a, 21b interwoven with a system of stacked MD yarns 22-25 which weave in a selected repeat pattern.&#8220; (vgl. Anlage K 1b, Spalte 8, Zeilen 7 bis 10; Unterstreichung diesseits).<\/p>\n<p>Ein solches Gewebe will das Klagepatent als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform beschreiben (Anlage K 1a, Spalte 2, Zeile 53, bis Spalte 3, Zeile 4; Anlage K 1b, erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Die Wortwahl zur Beschreibung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewebes ist bei den aufgef\u00fchrten Beschreibungsstellen jeweils identisch. Der Fachmann hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, das Merkmal 1 anders zu \u00fcbersetzen als die jeweiligen Beschreibungsstellen, die ihm insbesondere in den Ausf\u00fchrungsbeispielen in den Figuren 5, 6 und 7 ein Gewebe mit einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den zeigen. Der Klagepatentschrift kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass ein mehrlagiges Gewebe, welches nach den unstreitig gebliebenen Ausf\u00fchrungen der Beklagten von einem einlagigen Gewebe aufgrund der unterschiedlichen Struktur grunds\u00e4tzlich zu unterscheiden ist (vgl. Anlagen B 1, B 2, B 3), vom Klagepatent umfasst sein soll. Dass der Unterschied zwischen den in den Figuren 1 bis 4d auf der einen Seite und den Figuren 5, 6 und 7 auf der anderen Seite gezeigten Geweben darin bestehe, dass die CMD-F\u00e4den in den Figuren 5, 6 und 7 unterschiedliche Kr\u00e4uselungsgrade besitzen, w\u00e4hrend die CMD-F\u00e4den der Figuren 1 bis 4d keine unterschiedliche Kr\u00e4uselung zeigten, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, ergibt sich nicht aus der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1 wird auch durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes best\u00e4tigt, die festgestellt hat, dass das Klagepatent ein industrielles Gewebe bestehend aus einer einzigen Gewebelage (&#8222;single layer embodiment of the fabric&#8220;) entsprechend den Figuren 5 bis 7 der Klagepatentschrift sch\u00fctzt (vgl. Entscheidungsgr\u00fcnde vom 22.07.1999, Anlage K 11, Seite 4, Abs. 3). Dass sich diese Feststellung des Europ\u00e4ischen Patentamtes auf den unterschiedlichen Kr\u00e4uselungsgrad der CMD-F\u00e4den in den Figuren 1 bis 4d einerseits und den Figuren 5, 6 und 7 andererseits beziehe, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 2002 geltend gemacht hat, ergibt sich aus der angef\u00fchrten Entscheidung nicht. Die zitierte Textstelle befasst sich mit dem unterschiedlichen Kr\u00e4uselungsgrad der CMD-F\u00e4den nicht als Abgrenzungsmerkmal, sondern stellt im Rahmen der Pr\u00fcfung des Einspruchsgrundes nach Art. 100 lit. b) des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens fest, dass das Klagepatent die Erfindung so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Allein in diesem Zusammenhang wird der abwechselnde CMD-Faden, der erfindungsgem\u00e4\u00df einen anderen Kr\u00e4uselungsgrad aufweist als die jeweils benachbarten CMD-F\u00e4den benannt.<\/p>\n<p>Aus der Formulierung des Merkmals 2 &#8222;in said single CMD layer&#8220; folgt entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ebenfalls kein anderes Verst\u00e4ndnis. Der Zusatz &#8222;said&#8220; besagt nicht, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebe noch weitere CMD-Lagen enthalten kann, von denen eine zur weiteren Beschreibung der Art ihrer Verwebung herausgestellt wird. Die Formulierung hat vielmehr einen lediglich klarstellenden Charakter, welche Gewebelage aus welcher Fadenart gemeint ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 2002 des Weiteren ausgef\u00fchrt hat, dass das Klagepatent den Einsatz von F\u00fcllf\u00e4den zulasse, so dass auch weitere Lagen von CMD-F\u00e4den zul\u00e4ssig seien, kann dem nicht beigetreten werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der Lehre des Klagepatents der Einsatz von F\u00fcllf\u00e4den zur Verminderung der Permeabilit\u00e4t des Gewebes \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist. Jedenfalls hinsichtlich der in das Gewebe einzuwebenden CMD-F\u00e4den sieht das Klagepatent nach den obigen Ausf\u00fchrungen lediglich eine einzige Lage von CMD-F\u00e4den vor. Im \u00dcbrigen kann das Vorsehen eines weiteren (F\u00fcll-) Fadens auch ohne Bildung einer zus\u00e4tzlichen Gewebelage erfolgen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zumindest zwei Lagen von CMD-F\u00e4den auf, wie sich aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnung gem\u00e4\u00df der Anlage K 10c, aber auch aus der von der Kl\u00e4gerin nicht bestrittenen schematischen Zeichnung der Anlage B 4 der Beklagten ergibt. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 2002 ausgef\u00fchrt, dass es sich bei der angegrifenen Ausf\u00fchrungsform um ein zweilagiges Gewebe handele. Eine erste obere Gewebelage besteht aus der CMD-Fadenlage 21a (Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der Anlage B 4), um die ein System von MD-F\u00e4den 22, 24 gewoben ist. Eine zweite, untere Gewebelage von CMD-F\u00e4den wird durch den CMD-Faden F gebildet, um den ein Fadensystem von MD-F\u00e4den 23, 25 gewoben ist. Die MD-F\u00e4den 23, 25 werden nicht nur um den CMD-Faden F, sondern auch um den CMD-Faden 21a gewoben, so dass zwischen den einzelnen Fadenlage eine Verbindung hergestellt wird, die die Fadenlagen zusammenh\u00e4lt. Die CMD-F\u00e4den 21b liegen nicht umwoben in der Mitte des Gewebes.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 ist auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Dabei bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der hierf\u00fcr erforderlichen Gleichwirkung. Bei dem CMD-Faden F handelt es sich seiner Funktion nach nicht um einen blo\u00dfen &#8222;F\u00fcllfaden&#8220;, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, sondern um einen Faden, der eine zus\u00e4tzliche Gewebelage schafft. Durch diese andere Struktur erh\u00e4lt das Gewebe insgesamt andere Eigenschaften als ein einlagiges Gewebe. So wird durch den CDM-Faden F die Steifigkeit des Gewebes erh\u00f6ht, weil er eine zus\u00e4tzliche Gewebelage bildet, die das Volumen des Gewebes erh\u00f6ht. Daneben bedingt das Vorsehen des CMD-Fadens F eine erh\u00f6hte Dicke des Gewebes. Aufgrund der erh\u00f6hten Dicke des Gewebes und der durch die Verwebung der MD-F\u00e4den 23, 25 mit dem CMD-Faden 21a, ohne dass die MD-F\u00e4den 22, 24 den CMD-Faden F umweben, bedingte Asymmetrie auf der Unterseite des Gewebes wird die Dichte und die Luftdurchl\u00e4ssigkeit des Gewebes ver\u00e4ndert. Denn bei Vorhandensein mehrerer Fadenlagen k\u00f6nnen beim Zusammenziehen der Gewebelagen mehr Hohlr\u00e4ume entstehen, durch die Fl\u00fcssigkeit str\u00f6men kann. Der CMD-Faden F bedingt zudem eine h\u00f6here Widerstandskraft des Gewebes, weil selbst bei einer Besch\u00e4digung des durch den CDM-Faden 21a in Verbindung mit den MD-F\u00e4den 22, 24 gebildeten Obergewebes im Gesamtgewebe noch kein Loch entsteht, wie sich den Anlagen B 12, B 13a, B 13b entnehmen l\u00e4sst. Der CMD-Faden F und die mit ihm gebildete zweite Gewebelage beugt auch einem vorzeitigen Ausfransen des Gewebes im Randbereich vor, weil die Bindung der einzelnen F\u00e4den im Gesamtgewebe st\u00e4rker ist.<\/p>\n<p>Letztlich kann die Frage einer Gleichwirkung aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln f\u00fcr den Fachmann nicht anhand von \u00dcberlegungen, die an der technischen Lehre des Klagepatents ausgerichtet sind, auffindbar. Denn das Klagepatent beschreibt ein Gewebe aus einer einzigen Lage von CMD-F\u00e4den, die mit einem System von MD-F\u00e4den verwoben sind. Dabei wird von der Klagepatentschrift besonders die gestapelte Lage der verwobenen MD-F\u00e4den hervorgehoben, die eine besondere Stabilit\u00e4t des Gewebes bedingt und eine gute Verbindungsm\u00f6glichkeit zwischen den entgegengesetzten Enden einer Gewebebahn schafft. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist hingegen ein Gewebe, das zumindest zwei Lagen von CMD-F\u00e4den aufweist, aus dem sich die oben im Einzelnen beschriebenen Vorteile ergeben. Der Fachmann erh\u00e4lt durch die Klagepatentschrift keine Anregung dazu, wie er die erfindungsgem\u00e4\u00df einzige Lage von CMD-F\u00e4den um eine weitere Lage von CMD-F\u00e4den verst\u00e4rken kann. Vielmehr wird er davon durch die Klagepatentschrift abgehalten, weil er hierf\u00fcr die gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehene einzige Lage von CMD-F\u00e4den im Gewebe aufgeben m\u00fcsste, ohne dass er f\u00fcr eine Verbindung mehrerer Gewebelagen eine Anregung aus der Klagepatentschrift erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dementgegen geltend macht, die Klagepatentschrift rege den Fachmann dazu an, einen zus\u00e4tzlichen monofilen F\u00fcllfaden F zur Steuerung der Permeabilit\u00e4t vorzusehen und die Durchmesser der CMD-F\u00e4den 21a und F so zu w\u00e4hlen, dass das hierdurch ausgel\u00f6ste Ausma\u00df der W\u00f6lbungen im Bereich der Flotationen dem Ausma\u00df der W\u00f6lbungen entspricht, die bei patentgem\u00e4\u00df gleichen Durchmessern der CMD-F\u00e4den 21a und 21b auftreten, kann dem nicht beigetreten werden. Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann keine Anregung, einen F\u00fcllfaden vorzusehen. Sie beschreibt lediglich einen Stand der Technik, in dem F\u00fcllf\u00e4den zur Steuerung der Permeabilit\u00e4t vorgesehen waren, ohne dass die Verwendung derartiger F\u00fcllf\u00e4den in der Klagepatentschrift als vorteilhaft hervorgehoben wird. Die Steuerung der Permeabilit\u00e4t des Gewebes erfolgt nach der technischen Lehre des Klagepatents hingegen \u00fcber das enge Verweben der MD-F\u00e4den. Im \u00dcbrigen kann ein zus\u00e4tzlicher F\u00fcllfaden aber auch vorgesehen werden, ohne dass das Gewebe hierdurch mehr als eine einzige Lage von CMD-F\u00e4den aufweist. Zwischen dem Vorsehen eines F\u00fcllfadens und einer weiteren Lage von CMD-F\u00e4den besteht mithin kein unmittelbarer Zusammenhang.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.278.229,70 \u20ac (2.500.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx Dr. B2xxx M2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 112 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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