{"id":1173,"date":"2014-11-27T17:00:16","date_gmt":"2014-11-27T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1173"},"modified":"2016-04-21T11:18:45","modified_gmt":"2016-04-21T11:18:45","slug":"4a-o-714-fugenfuellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1173","title":{"rendered":"4a O 7\/14 &#8211; Fugenf\u00fcllung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02346<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2014, Az. 4a O 7\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten ein Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-f\u00f6rmigen Fugenf\u00fcllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgef\u00fchrt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberfl\u00e4chenb\u00fcndig bis in die Fugenverbreiterung verf\u00fcllt wird, so dass nach dem Verf\u00fcllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagefl\u00e4che der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung vertikale Vertiefungen ausgebildet werden,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder zur Anwendung angeboten haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Anwendungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 25.08.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; bez\u00fcglich der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen, wobei geheimhaltungsd\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 9.679,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 25.08.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Kl\u00e4gerin 60 % und die Beklagte zu 1) 40 %, von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 10 % und die Beklagte zu 1) 90 %; die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin allein.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Patents 100 02 XXX B 4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch, nachdem die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 24.01.2000 angemeldet und die Anmeldung am 16.08.2001 ver\u00f6ffentlich. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 07.02.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Fugenf\u00fcllungsprofils. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im wesentlichen T-f\u00f6rmigen Fugenf\u00fcllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden Kanten benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgef\u00fchrt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberfl\u00e4chenb\u00fcndig bis in die Fugenverbreiterung verf\u00fcllt wird, so dass nach dem Verf\u00fcllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagerfl\u00e4che der Fugenmasse auf der jeweiligen Beton- platte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterungen vertikale Vertiefungen ausgebildet werden.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgende Figur, die der Klagepatentschrift entnommen worden ist, stellt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet an und f\u00fchrt durch Sanierungskonzepte, um defekte Fu\u00dfb\u00f6den, insbesondere Industrieb\u00f6den zu sanieren. Sie bewirbt ihre T\u00e4tigkeit auch im Internet unter der Internetadresse <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a>. Zudem bietet sie Bodensystemfugenl\u00f6sungen an. Die Beklagte zu 1) ist in demselben Segment t\u00e4tig. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2009 gegr\u00fcndet. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 04.07.2013 eingetragener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Ausschreibung Firma B(im Folgenden: Firma B) gab die Beklagte zu 1) dieser gegen\u00fcber der ein Angebot vom 08.10.2012 ab, in welchem es um das Bauprojekt C Z, insbesondere um eine Fugensanierung ging (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter Ziffer 3.1.50 hei\u00dft es: \u201eHerstellen Fugenprofil\u201c. Weiter hei\u00dft es: \u201eBauwerksfugentyp: D \u201eE\u201c\u201c. F\u00fcr diese Leistung gab der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ein Angebot in H\u00f6he von 23.712,- EUR ab. Wegen des weiteren Inhalts des Angebots wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) unterschrieb unter der Bezeichnung \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c f\u00fcr eine \u201eFirma F GmbH\u201c eine Kooperationsvereinbarung mit Datum vom 28.02.2012, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 9 Bezug genommen wird. Ferner unterzeichnete er f\u00fcr die Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag mit der Firma A GmbH mit Datum vom 31.01.2013. Diesbez\u00fcglich wird auf die Anlage K 11 inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Markt wird von Drittfirmen eine Fuge angeboten, welche eine im Wesentlichen T-f\u00f6rmige Fugenf\u00fcllung zwischen den Betonplatten beinhaltet und die an den freien oberen zueinander weisenden Kanten zu den benachbarten Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreitung aufweisen. Dort wird die Fuge mit Fugenvergussmasse oberfl\u00e4chenverbindend bis in die Fugenverbreiterung verf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2013 unter gleichzeitiger Mitwirkung der Patentanw\u00e4lte wegen des Angebots an die Firma B ab. Die Beklagten gaben mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Wegen des genauen Inhalts der Unterlassungserkl\u00e4rung wird auf die Anlagen K 7 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin verlangt von den Beklagten die Erstattung der rechts- und patentanwaltlichen Kosten des Abmahnschreibens nach einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,- EUR und einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sowie einer Auslagenpauschale, mithin insgesamt 9.679,- EUR. Die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin forderten die Beklagten zur Zahlung bis zum 28.10.2013 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, durch das Angebot an die Firma B h\u00e4tten die Beklagten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Sie h\u00e4tten ein Verfahren angewendet und angeboten. Die technische Lehre des Patents sei nicht auf luftkissentechnische Anwendungen begrenzt. Der Einsatzbereich der sog. D sei \u00fcberall dort, wo es zu Belastungen des Bodens und damit einhergehender Beeintr\u00e4chtigungen der Fugen kommen k\u00f6nne. Die Kosten der anwaltlichen Abmahnung seien von der Kl\u00e4gerin bezahlt worden. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt ferner vor, der Beklagte zu 2) sei vor seiner Eintragung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) gewesen. Er habe die Gesch\u00e4fte der Beklagten zu 1) faktisch geleitet. Das Angebot an die Firma B sei auf seine Veranlassung hin abgegeben worden. Er habe einen Kooperationsvertrag und Darlehensvertrag unstreitig abgeschlossen, sei auf Messen als \u201efaktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c der Beklagten zu 1) aufgetreten und habe alleinige Kontof\u00fchrungsbefugnisse \u00fcber Konten der Beklagten zu 1) gehabt. Der Beklagte zu 2) sei auch deshalb patentrechtlich verantwortlich, weil er Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) sei und der vormalige, formale Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) nicht berechtigt gewesen sei, irgendwelche Entscheidungen gegen den Willen des Beklagten zu 2) zu treffen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser R\u00fccknahme des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrags sowie der R\u00fccknahme der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten ein Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-f\u00f6rmigen Fugenf\u00fcllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgef\u00fchrt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberfl\u00e4chenb\u00fcndig bis in die Fugenverbreiterung verf\u00fcllt wird, so dass nach dem Verf\u00fcllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagefl\u00e4che der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung vertikale Vertiefungen ausgebildet werden,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder zur Anwendung angeboten haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Anwendungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 25. August 2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; bez\u00fcglich der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen, wobei Angaben au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 9.679,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2013 zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 25. August 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die technische Lehre des Patents sei auf ein Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeignete Fugenf\u00fcllungen zwischen Bodenplatten beschr\u00e4nkt. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1. Zudem setze die technische Lehre voraus, dass die Fugenf\u00fcllung T-f\u00f6rmig mit einem Sauggewebe ausgebildet sei und aus einem 2-Komponenten-Epoxydharzsystem bestehe. Die Beklagten h\u00e4tten bei der Ausschreibung der Firma B kein Angebot f\u00fcr eine Sanierung eines Industriebodens in Bezug auf Luftkissen-F\u00f6rdertechnik abgegeben. Es sei eine eigene Liquid-Dehnfuge als System angeboten worden, welche nicht mit der patentierten \u201eD\u201c f\u00fcr Industrieb\u00f6den zur Nutzung mit Luftkissen-F\u00f6rdertechnik identisch sei. Im Markt werde auch dann von einer \u201eD\u201c gesprochen, wenn diese zwar im Wesentlichen eine T-f\u00f6rmige Fugenf\u00fcllung aufweise, jedoch weder ein Sauggewebe in der Fugenmasse eingesetzt noch als Fugenmasse ein Material auf Basis dehnf\u00e4higer Expoxidharze verwendet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,-, der dem Abmahnschreiben zugrunde gelegt worden sei, sei \u00fcberh\u00f6ht. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Kosten der patentanwaltlichen Vertreter nicht geltend machen, da diese vormals f\u00fcr den Beklagten zu 2) die Patentanmeldung des Patents vorgenommen h\u00e4tten. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 9.679,- EUR an ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten gezahlt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat nur zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte zu 1) Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Zahlung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, teilweise zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin ihr Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) geltend.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenf\u00fcllung.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in der Patentbeschreibung, dass im industriellen Bereich die Fu\u00dfb\u00f6den von Fertigungshallen, Lagerhallen und dergleichen h\u00e4ufig f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeignet sein m\u00fcssen, damit Luftkissen-F\u00f6rderzeug eingesetzt werden k\u00f6nnen. Diese k\u00f6nnen sehr hohe Lasten tragen und schweben dabei \u00fcber dem Boden, so dass es keiner weiteren infrastrukturellen Ma\u00dfnahmen bedarf. Derartige B\u00f6den bestehen \u00fcblicherweise aus Betonplatten, die zum Tragen geeigneter Lasten geeignet sind, die normalerweise mit luftkissentechnischen Beschichtungen versehen sind. In die Fugen sind sogenannte luftkissentechnische Dehnfugen eingebracht. Dabei ist es bekannt, die zwischen den Bodenplatten bestehenden Fugen am oberen freien Bereich durch Brechen der Kanten der Betonplatten anzuschr\u00e4gen und zu verf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Problematisch ist, dass die Fugenmassen mit den Betonplatten keine dauerhafte Bindung eingehen, so dass sich mit der Zeit durch leichte Abl\u00f6sungen der Fugenmasse von den Bodenplatten Luftausweichwege ergeben. Die luftkissentechnischen F\u00f6rderzeuge \u00fcben beim \u00dcberfahren der Fugen hohe Luftdr\u00fccke aus, die die Bindung zwischen Fugenf\u00fcllung und Bodenplatte st\u00e4ndig angreifen und mit der Zeit zu einem Abl\u00f6sen f\u00fchren. Abl\u00f6sungen wiederum f\u00fchren zum Entweichen der Luft unter dem Luftkissen in den unteren Fugenbereich zwischen die Bodenplatten und, je nach Bauart, auch unter die Bodenplatten. Das Entweichen der Luft f\u00fchrt in der Regel dazu, dass das Schwebekissen gest\u00f6rt wird und das F\u00f6rderzeug sich einfach absetzt. Da die Iuftkissentechnischen F\u00f6rderzeuge auch f\u00fcr sehr hohe Lasten eingesetzt werden, beispielsweise mehrere hundert Tonnen, f\u00fchren derartige St\u00f6rungen zu erheblichen Stillstandzeiten und wirtschaftlichen Verlusten. Denn die Lasten m\u00fcssen zun\u00e4chst mit anderen F\u00f6rdermitteln abgehoben und das Luftkissenfahrzeug von der Undichtigkeit weggef\u00fchrt werden. Erst dann kann der normale Betrieb wieder aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Ausgehend vom beschriebenen Stand der Technik liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenf\u00fcllung zwischen Bodenplatten anzugeben, bei welchen Flankenabrisse im Dehnfugenbereich auf ein Minimum reduziert, vorzugsweise verhindert werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-f\u00f6rmigen Fugenf\u00fcllung zwischen Betonplatten,<\/p>\n<p>2. an den freien oberen zueinander weisenden Kanten benachbarter Betonplatten ist jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgef\u00fchrt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberfl\u00e4chenb\u00fcndig bis in die Fugenverbreiterung verf\u00fcllt,<\/p>\n<p>3. nach dem Verf\u00fcllen entsteht eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagerfl\u00e4che der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte,<\/p>\n<p>4. am Endkantenbereich der Fugenverbreiterungen werden vertikale Vertiefungen ausgebildet.<br \/>\nII.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin vorgelegt Angebote zeigt ein Verfahren, welches wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 2 \u2013 4 zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Punkten er\u00fcbrigen. Aber auch Merkmal 1 ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 1 verlangt von seinem Wortlaut her ein Verfahren zur Herstellung einer f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-f\u00f6rmigen Fugenf\u00fcllung zwischen Betonplatten. Die Auffassung der Beklagten, die technische Lehre des Klagepatents sei damit generell auf luftkissentechnische Anwendungen begrenzt, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Die Zweckangabe \u201ef\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen\u201c belehrt den Fachmann lediglich \u00fcber den m\u00f6glichen Gebrauchszweck des patentierten Verfahrens. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand deshalb regelm\u00e4\u00dfig nicht (GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Eine Sache wird unabh\u00e4ngig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Mittelbar hat sie regelm\u00e4\u00dfig die Wirkung, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, um f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 &#8211; Elektronenstrahltherapiesystem). Gleiches gilt im Grundsatz auch f\u00fcr Verfahrensanspr\u00fcche (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 &#8211; Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation).<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kommt es bereits in Merkmal 1 mit der Verwendung des Wortes \u201egeeignet\u201c selbst zum Ausdruck, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr luftkissentechnische Anwendungen anwendbar sein soll. Technischer Hintergrund der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist, dass bei der Bef\u00f6rderung von hohen Lasten auch Luftkissen-F\u00f6rderfahrzeuge zum Einsatz kommen. Diese k\u00f6nnen sehr hohe Lasten tragen. Problematisch ist jedoch, dass die Fugenmassen zwischen den Betonplatten h\u00e4ufig keine dauerhafte Bindung eingehen, so dass sich mit der Zeit durch leichte Abl\u00f6sungen der Fugenmasse von den Bodenplatten Luftausweichwege ergeben. Dies f\u00fchrt letztendlich zu St\u00f6rungen im Betriebsablauf (Abschnitte [0002] &#8211; [0003]). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird durch eine verbreiterte Fuge in der horizontalen Ebene eine vergr\u00f6\u00dferte Haftungs- und Verkrallungsfl\u00e4che als in der vertikalen Ebene erreicht. Hierdurch wird es weites gehend vermieden, dass durch Flankenabrisse Luft im Bereich der Dehnungsfuge entweicht (Abschnitt [0006]). Der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr Luftkissen-F\u00f6rderfahrzeuge geeignet sein muss, vor diesem Hintergrund indes hierauf nicht begrenzt ist.<\/p>\n<p>Es kann seitens der Kammer nicht festgestellt werden, dass den dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen \u00fcber die Wirkung einer Erl\u00e4uterung auch die Funktion zukommt, das Beanspruchte n\u00e4her zu charakterisieren. Weitergehende r\u00e4umlichk\u00f6rperliche Vorgaben kann der Fachmann in Bezug auf die patentgesch\u00fctzte Lehre weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung entnehmen. Der Einwand der Beklagten, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre w\u00fcrde voraussetzen, dass ein Sauggewebe und eine Fugenmasse (ein Harz auf Epoxidbasis) verwendet werden, verf\u00e4ngt nicht. F\u00fcr ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents gibt die Beschreibung nichts her. Insoweit vermag der Hinweis auf Abschnitt [0019] der Beschreibung die Auffassung der Beklagten nicht zu st\u00fctzen. Dieser Abschnitt beschreibt lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche sich in den Unteranspr\u00fcchen 8 und 9 wiederfinden. Vor dem technischen Hintergrund des Klagepatents erlauben die Ausf\u00fchrungen keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1. Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Anlagen K 4 und K 5 war seitens der Ausschreibenden als Leistung eine sog. D gefordert. Das Fugenprofil sollte eine Bauwerksbewegungsfuge gem\u00e4\u00df patentiertem System sein und als Bauwerksfugentyp der sog. D \u201eE\u201c entsprechen. Ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Beschreibung der sog. D \u201eE\u201c handelt es sich dabei um eine im Wesentlichen T-f\u00f6rmige Fugenf\u00fcllung zwischen Betonplatten, bei der eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung an den freien oberen Kanten benachbarter Betonplatten ausgef\u00fchrt wird, wie es sich aus der bildlichen Darstellung ergibt. Nach dem Verf\u00fcllen entsteht eine sehr kurze vertikale Kante zwischen der Fugenmasse und den Betonplatten, indes eine relativ gesehen lange horizontale Auflagenfl\u00e4che der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte. An den Endkantenbereichen der Fugenverbreiterungen sind vertikale Vertiefungen ausgebildet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat 1) hat das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG angeboten und angewendet, so dass ein Unterlassungsanspruch ohne Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung Erfolg gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Sie hat gegen\u00fcber der Firma B in Aussicht gestellt, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren vor Ort in Z anzuwenden. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) dieses Verfahren auch angewendet. Ausweislich der Ausf\u00fchrungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde dieses Verfahren bei anderen Kunden auch angewendet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin aufgrund der Verletzungshandlungen Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG); eine Haftung des Beklagten zu 2) scheidet aus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) h\u00e4tte als Fachvertreterin die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist allerdings erst am dem Zeitpunkt der Gr\u00fcndung begr\u00fcndet, mithin der 25.08.2009.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagte zu 2) haftet der Kl\u00e4gerin nicht als quasi gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an die Drittfirma war er kein eingetragener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Haftungsgrund eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist seine Stellung im Unternehmen und damit verbunden seine Verpflichtung, f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen sowie der Umstand, das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) ist auch nicht als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer patentrechtlich verantwortlich. Ein solcher Fall der faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist anzunehmen, wenn der Handelnde ohne Vorliegen eines Bestellungsaktes de facto Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerkompetenzen in der Gesellschaft aus\u00fcben kann. Nicht erforderlich ist, dass diese Aus\u00fcbung an Stelle oder in Verdr\u00e4ngung eines bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers geschieht. Es gen\u00fcgt ein T\u00e4tigwerden neben einem (\u201eMit-\u201c)Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer soweit bei Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde von einer \u00dcbernahme von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben in erheblichem Umfang f\u00fcr eine gewisse Dauer auszugehen ist. Der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss die Geschicke der Gesellschaft ma\u00dfgeblich in die Hand genommen haben, wobei dies insbesondere auch durch ein nach au\u00dfen hin erkennbares, \u00fcblicherweise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zuzurechnendes Handeln zu Tage treten muss (BGH, NZG 2005, 755).<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, der Beklagte zu 2) habe Gesch\u00e4ftsf\u00fchreraufgaben in einem erheblichen Umfang f\u00fcr eine gewisse Dauer \u00fcbernommen. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Beklagte zu 1) Verhandlungen gef\u00fchrt, Kontof\u00fchrungsbefugnis auf Konten der Beklagten zu 1) gehabt, einen Darlehensvertrag f\u00fcr die Beklagte zu 1) unterzeichnet und in der Vereinbarung vom 28.02.2012 als \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c einer \u201eF GmbH\u201c unterzeichnet. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten bestritten, dass dem Beklagten zu 2) die alleinige Kontobefugnis der Bankkonten der Beklagten zu 1) zugestanden habe. Dass allein diese Umst\u00e4nde den Beklagten zu 2) zu einem faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) macht, kann vorliegend nicht angenommen werden, da die einzelnen T\u00e4tigkeiten auch von einem leitenden Angestellten einer Firma vorgenommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konkretisiert ihren Sachvortrag weder hinsichtlich der Anzahl der Bankkonten noch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der dem Beklagten zustehenden Befugnis. Die alleinige Kontof\u00fchrungsbefugnis hat die Kl\u00e4gerin gerade nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch der singul\u00e4re Umstand einer Vertragsunterzeichnung \u2013 Kooperationsvereinbarung &#8211; im Februar 2012 kann eine Haftung des Beklagten als quasi Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht begr\u00fcnden. Selbst unter der Annahme, dass die \u201eF GmbH\u201c aus der bestehenden Beklagten zu 1) hervorgehen sollte, hat sich der Beklagte zu 2) gerade nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) geriert. Insoweit handelt es sich um verschiedene Rechtssubjekte. Mithin kann aus einem Handeln des Beklagten zu 2) f\u00fcr eine \u201eF GmbH\u201c keine R\u00fcckschl\u00fcsse gezogen werden, die f\u00fcr eine quasi Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung in Bezug auf die Beklagten zu 1) sprechen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich f\u00fcr die Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Beklagte zu 1) ausweislich der Anlage K 11 einen Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Dieser datiert vom 31.01.2013 und kann f\u00fcr den Zeitpunkt der Angebotshandlung vom 08.10.2012 keinen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr liefern, dass der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Angebotshandlung bereits als sog. faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgetreten ist. Dem Dokument kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte zu 2) diesen Darlehensvertrag als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichnet h\u00e4tte; eine dahingehende Bezeichnung enth\u00e4lt das Dokument nicht, so dass der Beklagte zu 2) auch als Angestellter der Beklagten zu 1) einen solchen Darlehensvertrag h\u00e4tte abschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme einer sog. Quasi-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerfunktion spricht zudem, dass der Beklagte zu 2) das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot gegen\u00fcber der Firma B selbst nicht unterzeichnet hat. Mithin ist der Beklagte zu 2) m\u00f6glicherweise gegen\u00fcber der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Darlehensvertrages und der Kooperationsvereinbarung als \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c aufgetreten, im \u00dcbrigen ist nicht vorgetragen worden, dass er sich im Rechtsverkehr gegen\u00fcber anderen Dritten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) geriert hat.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis auf die Verteilung der Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten zu 1) lassen nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2) allein aufgrund seiner Mehrheitsanteile eine organschaftliche Stellung inne h\u00e4tte bzw. als Quasi-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu beurteilen w\u00e4re. Eine Regelung entsprechend \u00a7 128 HGB sehen die Vorschriften zur Unternehmensgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung gerade nicht vor. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, der vormalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) habe keine Entscheidung gegen den Willen des Beklagten zu 2) treffen k\u00f6nnen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Beklagte zu 2) habe sich \u00fcber eine gewisse Dauer nach au\u00dfen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geriert. Allein die im Innenverh\u00e4ltnis beherrschende Stellung f\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig \u2013 so wie es die Kl\u00e4gerin aber verstanden haben will \u2013 dazu, dass die die Gesellschaft beherrschende Person gleichzeitig die Stellung eines Quasi-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers neben dem eingetragenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einnimmt. Dieses Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde die organschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen einer Gesellschaft, deren Haftungsmasse beschr\u00e4nkt ist, \u00fcberspielen. Bei diesen Gesellschaftsformen soll es gerade keinen Durchgriff auf (Mehrheits-)Gesellschafter geben.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, der Beklagte zu 2) sei auf Messen immer als \u201efaktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c aufgetreten. Wie konkret sich der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wann auf welchen Messen geriert hat, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin allerdings nicht vor. Vor dem Hintergrund einer fehlenden hinreichenden Darlegung eines Sachverhaltes war mangels Ankn\u00fcpfungstatsachen auch den Beweisantritten der Kl\u00e4gerin nicht nachzugehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte zu 1) durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte zu 1) hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140 b PatG). Eine Haftung der Beklagten zu 1) besteht erst ab deren Gr\u00fcndung, mithin ab dem 25.08.2009.<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr das Abmahnschreiben ist nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG begr\u00fcndet. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin haben die Beklagte zu 1) zu Recht abgemahnt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Beklagte die Kosten der Patent- und Rechtsanw\u00e4lten zu erstatten hat. Die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Honorare f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren zum Schaden, den eine Schutzrechtsverletzung ausl\u00f6st. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sowie zus\u00e4tzlich eines Patentanwalts war im konkreten Einzelfall erforderlich. F\u00fcr Abmahnungen ist die Erstattungsf\u00e4higkeit der f\u00fcr einen Rechtsanwalt aufgewendeten Kosten und in aller Regel auch derjenigen patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit zu bejahen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stand es frei, sich bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung der Abmahnung neben den Prozessbevollm\u00e4chtigten auch einer fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch Patentanw\u00e4lte zu bedienen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37, 40 \u2013 Abmahnkosten bei Patentverletzung). Die Kl\u00e4gerin konnte und durfte die in dem Abmahnschreiben behaupteten Rechtsverletzungen umfassend unter dem Blickwinkel der Frage einer Patentverletzung als auch der Frage nach dem Rechtsbestand des Klagepatents pr\u00fcfen lassen. Aus der Sicht der Kl\u00e4gerin bestand auch keine M\u00f6glichkeit, die weitere Entwicklung der Auseinandersetzung vorherzusehen, so dass sie sich \u2013 um ihre eigenen Rechte zu wahren \u2013 umfassend in der Frage der Rechtsverteidigung beraten lassen durfte.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Beklagten, die patentanwaltliche Vertretung der Kl\u00e4gerin zumindest gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) sei wegen Interessenkollision unzul\u00e4ssig, bleibt f\u00fcr den Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber beiden Beklagten ohne Bedeutung. Zwar k\u00f6nnte hierdurch der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrungswille der patentanwaltlichen Vertreter zweifelhaft sein, indes besteht der Anspruch der Kl\u00e4ger auch auf Grundlage eines Schadensersatzanspruches. Zum anderen l\u00e4sst der Sachvortrag der Beklagten die genaueren Umst\u00e4nde, die ein Gegenrecht der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen k\u00f6nnte, nicht erkennen. Die genaueren Umst\u00e4nde der Mandatierung bleiben im Dunkeln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ist gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert, der der Kostennote zu Grunde zu legen ist (\u00a7 2 Abs. 1 RVG), ergibt sich aus \u00a7\u00a7 23 Abs. 1 S. 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO, da der Gegenstand der anwaltlichen T\u00e4tigkeit auch Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens sein k\u00f6nnte. Nach \u00a7 4 ZPO, \u00a7 40 GKG ist der Zeitpunkt der Antragstellung, mithin das Versenden der Abmahnung, entscheidend (vgl. B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 19). Bei der Bemessung des Gegenstandswertes sind die wirtschaftlichen Interessen des Gesch\u00e4digten, die er durch die Beeintr\u00e4chtigung erlitten hat, entscheidend. (vgl. B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29; Schramm, GRUR 1953, 104). Als Anhaltspunkte kommen in Betracht das Ausma\u00df (Zeit; Umfang; N\u00e4he der Parteien) der Sch\u00e4digung durch die Verletzung, Zeitdauer des erstrebten Verbots oder St\u00f6rung sowie individuelle Faktoren. Indizielle Bedeutung hat die kl\u00e4gerische Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihr wirtschaftliches Interesse mit 500.000,- EUR beziffert. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) das Verfahren in der Praxis angeboten und angewendet. Die Kl\u00e4gerin ist auf einem gr\u00f6\u00dferen Markt t\u00e4tig, in dem die Beklagte zu 1) als Konkurrentin auftritt. Bei einer Restlaufzeit des Patents von ungef\u00e4hr sechs Jahren erscheint der Streitwert nicht \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten einer fehlenden Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4ger das entsprechende Honorar gegen\u00fcber seinen ehemaligen Bevollm\u00e4chtigten ausgeglichen hat, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, kann offen bleiben. Zahlt der Auftraggeber zun\u00e4chst das Honorar nicht, steht ihm gegen\u00fcber dem Rechtsverletzer ein Freistellungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht nach der endg\u00fcltigen Erf\u00fcllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch \u00fcber, \u00a7 250 S. 2 BGB (vgl. BGH, NZG, 2011, 631, 634).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB, allerdings erst ab dem 29.10.2013, da ausweislich der Anlage K 6 die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin das Zahlungsziel des 28.10.2013 vorgegeben haben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Angesichts des von der Kl\u00e4gerin in ihrer Abmahnung selbst bezifferten Gegenstandswertes in H\u00f6he von 500.000,- EUR f\u00fcr die auch nunmehr mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche sowie dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Unterlassungsanspruch ist vorliegend der Gegenstandswert f\u00fcr die Geltendmachung des Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch und der Feststellungsanspr\u00fcche auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Davon entfallen je beklagter Partei 15.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02346 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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