{"id":1172,"date":"2002-03-21T17:00:05","date_gmt":"2002-03-21T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1172"},"modified":"2016-04-21T11:18:27","modified_gmt":"2016-04-21T11:18:27","slug":"4a-o-78400-tragbare-raucheinrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1172","title":{"rendered":"4a O 784\/00 &#8211; Tragbare Raucheinrichtungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 111<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 784\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>tragbare Raucheinrichtungen bestehend aus einer Geh\u00e4usebaugruppe, einer Brenn\u00f6ffnung in der Geh\u00e4usebaugruppe, einer Speicherkammer in der Geh\u00e4usebaugruppe, in der Tabak aufbewahrt werden kann, einem Kammerk\u00f6rper in der Geh\u00e4usebaugruppe mit einer Brennkammer, in der Tabak verbrannt werden kann, wobei der Kammerk\u00f6rper zwischen einer Ladestellung, in der die Brennkammer mit der Speicherkammer in Verbindung steht, wodurch die Brennkammer mit Tabak geladen werden kann, und einer Brennstellung bewegbar ist, in der die Brennkammer durch die Brenn\u00f6ffnung der Atmosph\u00e4re ausgesetzt ist, einer Stielbaugruppe mit einem Mundst\u00fcck, das mit der Brennkammer in Verbindung steht, wobei die Stielbaugruppe zwischen einer eingeklappten Stellung neben der Geh\u00e4usebaugruppe und einer Betriebsstellung bewegbar ist, in der das Mundst\u00fcck zug\u00e4nglich und von der Geh\u00e4usebaugruppe entfernt ist,<\/p>\n<p>in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die Stielbaugruppe derart an den Kammerk\u00f6rper gekoppelt ist, dass ein Bewegen der Stielbaugruppe in ihre Betriebsstellung bewirkt, dass sich die Brennkammer in die besagte Brennstellung bewegt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er, der Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 77.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 565 592, das auf einer Anmeldung vom 3. Januar 1992 beruht, mit der einer Unionspriorit\u00e4t vom 4. Januar 1991 in Anspruch genommen wurde (nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 23. Juli 1992 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Patentblatt am 3. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft Verbesserungen an einer Raucheinrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in der unter DE 692 25 216 beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 1) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Tragbare Raucheinrichtung (10) bestehend aus einer Geh\u00e4usebaugruppe (15), einer Brenn\u00f6ffnung (14) in der Geh\u00e4usebaugruppe, einer Speicherkammer (17) in der Geh\u00e4usebaugruppe, in der Tabak aufbewahrt werden kann, einem Kammerk\u00f6rper (40) in der Geh\u00e4usebaugruppe mit einer Brennkammer (13), in der Tabak verbrannt werden kann, wobei der Kammerk\u00f6rper (40) zwischen einer Ladestellung, in der die Brennkammer (13) mit der Speicherkammer (17) in Verbindung steht, wodurch die Brennkammer (13) mit Tabak geladen werden kann, und einer Brennstellung bewegbar ist, in der die Brennkammer (13) durch die Brenn\u00f6ffnung (14) der Atmosph\u00e4re ausgesetzt ist, einer Stielbaugruppe (11) mit einem Mundst\u00fcck (12), das mit der Brennkammer (13) in Verbindung steht, wobei die Stielbaugruppe (11) zwischen einer eingeklappten Stellung neben der Geh\u00e4usebaugruppe (15) und einer Betriebsstellung bewegbar ist, in der das Mundst\u00fcck (12) zug\u00e4nglich und von der Geh\u00e4usebaugruppe (15) entfernt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stielbaugruppe (11) derart an den Kammerk\u00f6rper gekoppelt ist, dass ein Bewegen der Stielbaugruppe (11) in ihre Betriebsstellung bewirkt, dass sich die Brennkammer (13) in die besagte Brennstellung bewegt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Raucheinrichtung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, bei der die Stielgruppe in ihrer Betriebsstellung steht, Figur 2 zeigt eine Explosionsansicht von drei Unterbaugruppen, Figur 3 zeigt eine Explosionsansicht des Kammerk\u00f6rpers, Figur 4 zeigt eine Schnittansicht des Stielgeh\u00e4uses, Figuren 6a bis 6d eine Folge von schematischen Explosionsdarstellungen, die die Handhabung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in den einzelnen Schritten verdeutlichen, und Figur 8 zeigt eine Explosionsansicht eines weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Artikelnummer &#8222;M3-41&#8220; Raucheinrichtungen. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Raucheinrichtungen ergibt sich aus dem von dem Kl\u00e4ger zur Akte gereichten und von der Beklagten verwendeten Katalog vom Fr\u00fchjahr 1999 (Anlage K 4) sowie aus den als Anlagenkonvolut K 5 und Anlage K 5a von dem Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Fotografien. Nachstehend wird die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 5a wiedergegeben, die von dem Kl\u00e4ger mit Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift versehen wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger den aus dem Tenor zu Ziffer I. 2. ersichtlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ohne zeitliche Begrenzung gestellt und zus\u00e4tzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in seiem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten. Nachdem der Beklagte auf der Grundlage des Urteils in dem parallelen Verfahren zwischen den Parteien (Aktenzeichen 4a O 849\/00) eine Auskunft f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Juli 1999 erteilt und insoweit Rechnung gelegt hat, haben die Parteien den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ab diesem Zeitpunkt und den Vernichtungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und macht insbesondere geltend, die Funktionsweise sowie die technische Ausf\u00fchrung und Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Raucheinrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent. Die Erfindung nach dem Klagepatent sei durch drei Elemente, n\u00e4mlich der Stielbaugruppe, einem Brennkammergeh\u00e4use, in das die l\u00e4ngliche Brennkammer eingef\u00fchrt werde, sowie einer Speicherbaugruppe gepr\u00e4gt. Dabei handele es sich um jeweils abgegrenzte Teile. Demgegen\u00fcber verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich \u00fcber zwei Grundelemente, n\u00e4mlich aus einer Ansaugvorrichtung und einer Tabakkammer. Ein Brennkammergeh\u00e4use als eigenes, abtrennbares Element entfalle vollst\u00e4ndig. Insoweit k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch nicht auf die Figur 8 in der Klagepatentschrift abstellen, bei der ebenfalls ein Brennkammergeh\u00e4use fehle. Diese Ausgestaltung werde durch den Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht erfasst. Ferner k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in einen links- oder rechtsh\u00e4ndigen Betrieb umgestaltet werden. Des weiteren sei die Ansaugvorrichtung bzw. die Stielbaugruppe gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 5 und 6 des Klagepatents im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer zus\u00e4tzlichen Filtergruppe nachr\u00fcstbar und enthalte neben dem Einlass f\u00fcr den Rauch aus der Brennkammer einen Einlass f\u00fcr zus\u00e4tzliche Luft.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beruft sich der Beklagte auf ein Vorbenutzungsrecht. Diesbez\u00fcglich behauptet er, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit 1990 von der Firma P3xxxxx I1xxxxxxxx bezogen und vermarktet zu haben, indem er sie nach einer anf\u00e4nglichen Markerprobungsphase in sein st\u00e4ndiges Warensortiment aufgenommen habe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df dem Beweisbeschluss vom 10. Juli 2001 (Bl. 44 f.) durch Vernehmung der Zeugen M2xxxxxx A2xxxx und A1xx S6xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Februar 2002 (Bl. 88 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, weil der Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Verbesserungen an einer Raucheinrichtung.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift k\u00f6nnen Raucheinrichtungen insbesondere zum Rauchen von Tabak eingesetzt werden. \u00dcblicherweise wird Tabak in Form fertig hergestellter Zigaretten und Zigarren verkauft. Als loser Haufen wird Tabak zum Rauchen in Pfeifen oder selbstgerollten Zigaretten verkauft. Der Konsum von losen Tabakhaufen ist aufgrund der Art und Weise des Konsums unpopul\u00e4r. Das Zusammenstellen einer selbstgerollten Zigarette oder das F\u00fcllen einer Pfeife kann gef\u00e4hrliche Situationen hervorrufen oder eine Qualit\u00e4tsherabsetzung des Tabaks aufgrund dreckiger oder verunreinigter H\u00e4nde bewirken. Zudem ist diese Art und Weise des Konsums zeitintensiv und es wird hierbei Tabak verschwendet.<\/p>\n<p>Daneben kommt es auch dadurch zu einer Tabakverschwendung, dass Tabak \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum weiterverbrennt, in der der Rauch nicht inhaliert wird. Dies begr\u00fcndet eine potentielle Feuergefahr und verursacht ein passives Rauchen. Der zur\u00fcckbleibende Zigarettenstummel ist unansehnlich und eine potentielle Gefahr f\u00fcr Kinder.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift soll aus der US-Patentschrift 4 216 786 eine Rauchvorrichtung bekannt sein, die ein Geh\u00e4use mit einem Tabakspeicher und einer Brennkammer aufweise. Die Brennkammer sei so ausgestaltet, dass sie von einer Stellung, in der sie mit Tabak aus dem Tabakspeicherraum beladen werden k\u00f6nne, in eine Brennstellung, in der sie von dem Tabakspeicherraum abgeschlossen sei, gedreht werden k\u00f6nne. Ein vorgesehener Rauchstiel sei von einer dem Tabakspeicherraum benachbarten Stellung in eine davon entfernte Stellung drehbar, in der dieser mit der Brennkammer in Verbindung stehe, wenn diese die Brennstellung eingenommen habe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass zum Betreiben der Vorrichtung die Brennkammer und der Rauchstiel unabh\u00e4ngig voneinander bedient werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine verbesserte Rauchvorrichtung bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Tragbare Raucheinrichtung bestehend aus<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>einer Geh\u00e4usebaugruppe,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>einer Brenn\u00f6ffnung in der Geh\u00e4usebaugruppe,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>einer Speicherkammer in der Geh\u00e4usebaugruppe, in der Tabak aufbewahrt werden kann,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>einem Kammerk\u00f6rper in der Geh\u00e4usebaugruppe mit<\/p>\n<p>4.1<\/p>\n<p>einer Brennkammer, in der Tabak verbrannt werden kann,<\/p>\n<p>4.2<\/p>\n<p>wobei der Kammerk\u00f6rper zwischen einer Ladestellung, in der die Brennkammer mit der Speicherkammer in Verbindung steht, wodurch die Brennkammer mit Tabak geladen werden kann, und<\/p>\n<p>4.3<\/p>\n<p>einer Brennstellung bewegbar ist, in der die Brennkammer durch die Brenn\u00f6ffnung der Atmosph\u00e4re ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>einer Stielbaugruppe mit<\/p>\n<p>5.1<\/p>\n<p>einem Mundst\u00fcck, das mit der Brennkammer in Verbindung steht,<\/p>\n<p>5.2<\/p>\n<p>wobei die Stielbaugruppe zwischen<\/p>\n<p>5.2.1<\/p>\n<p>einer eingeklappten Stellung neben der Geh\u00e4usebaugruppe und<\/p>\n<p>5.2.2<\/p>\n<p>einer Betriebsstellung bewegbar ist, in der das Mundst\u00fcck zug\u00e4nglich und von der Geh\u00e4usebaugruppe entfernt ist;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Stielbaugruppe ist derart an den Kammerk\u00f6rper gekoppelt, dass ein Bewegen der Stielbaugruppe in ihre Betriebsstellung bewirkt, dass sich die Brennkammer in die besagte Brennstellung bewegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht der Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Brennkammergeh\u00e4use zur Aufnahme der Brennkammer im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents gibt insoweit vor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Raucheinrichtung unter anderem aus einer &#8222;Geh\u00e4usebaugruppe&#8220; (Merkmal 1) bestehen soll, die eine Brenn\u00f6ffnung aufweist (Merkmal 2) und \u00fcber eine Speicherkammer zur Aufnahme des Tabaks (Merkmal 3) sowie einen Kammerk\u00f6rper (Merkmal 4) mit einer Brennkammer, in der Tabak verbrannt werden kann (Merkmal 4.1), verf\u00fcgt. Damit legt bereits der Wortlaut des Patentanspruchs nicht nahe, dass es sich bei dem &#8222;Brennkammergeh\u00e4use&#8220; um ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil handeln muss. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Fassung des Patentanspruchs 1, dass eine beliebige Ausgestaltung der Geh\u00e4usebaugruppe als ein Bauteil oder mehrere Bauteile zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in Betracht kommt. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch den \u00fcbrigen Inhalt der Klagepatentschrift best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die patentrechtliche Beurteilung hat sich daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 m.w.N. \u2013 Spannschraube). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist insoweit nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem Merkmal zuweist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent eine in seiner Handhabung verbesserte Raucheinrichtung bereit stellen will. Die Klagepatentschrift beschreibt eine aus der US-Patentschrift 4 216 786 bekannte Rauchvorrichtung, die ein Geh\u00e4use mit einem Tabakspeicher und einer Brennkammer aufweise, bei der die Brennkammer so ausgestaltet sei, dass sie von einer Stellung, in der sie mit Tabak aus dem Tabakspeicherraum beladen werden k\u00f6nne, in eine Brennstellung, in der sie von dem Tabakspeicherraum abgeschlossen sei, gedreht werden k\u00f6nne. Der vorgesehener Rauchstiel sei von einer dem Tabakspeicherraum benachbarten Stellung in eine davon entfernte Stellung drehbar, in der dieser mit der Brennkammer in Verbindung stehe, wenn diese die Brennstellung eingenommen habe. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass zum Betreiben der Vorrichtung die Brennkammer und der Rauchstiel unabh\u00e4ngig voneinander bedient werden m\u00fcssen, d.h. die Bedienung der einen Einrichtung nicht selbstt\u00e4tig die Bedienung der anderen Einrichtung zur Folge hat.<\/p>\n<p>Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es will den beim Stand der Technik gegebenen Nachteil der unabh\u00e4ngig voneinander vorzunehmenden Bedienung der Brennkammer und des Rauchstiels beseitigen und eine verbesserte Rauchvorrichtung bereitzustellen. Der Fachmann erkennt, dass dieser Nachteil dadurch beseitigt wird, dass gem\u00e4\u00df dem Merkmal 6 die Stielbaugruppe derart an den Kammerk\u00f6rper gekoppelt ist, dass ein Bewegen der Stielbaugruppe in ihre Betriebsstellung bewirkt, dass sich die Brennkammer in ihre Brennstellung bewegt. Dadurch erm\u00f6glicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rauchvorrichtung eine einfache Handhabung, indem die Bewegung der Stielbaugruppe (des Rauchstiels) gleichzeitig die Bewegung der Brennkammer bewirkt und zwar dergestalt, dass die Brennkammer ihre Brennstellung einnimmt, wenn die Stielbaugruppe in ihre Betriebsstellung verbracht wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf an, dass das Brennkammergeh\u00e4use, welches den Kammerk\u00f6rper aufnimmt, als ein eigenes, abtrennbares Element ausgestaltet ist. Entscheidend ist allein die Kopplung der beiden Einrichtungen Brennkammer und Stielbaugruppe.<\/p>\n<p>Das dem so ist, best\u00e4tigt schlie\u00dflich auch das in Figur 8 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei welchem die Speicherkammer zur Aufnahme des Tabaks (81) einst\u00fcckig mit dem Brennkammergeh\u00e4use (82) ausgebildet ist (vgl. Anlage K 1, Seite 9, Zeilen 7 bis 24).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte dementgegen geltend macht, dass zur Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht auf die Figur 8 der Klagepatentschrift zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne, weil diese Ausf\u00fchrungsform nicht von den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents umfasst werde, kann dem aus den obigen Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein derartiges Bremmkammergeh\u00e4use, wie sich aus der von dem Kl\u00e4ger als Anlage K 5a vorgelegten Ablichtung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt. Das Brennkammergeh\u00e4use ist einst\u00fcckig mit der Tabakspeicherkammer ausgebildet. Die Stielbaugruppe ist \u00fcber einen Durchlass mit der Brennkammer verbunden. Bei einem Verdrehen der Stielbaugruppe in ihre Betriebsstellung nimmt die Brennkammer ihre Brennstellung ein.<\/p>\n<p>Die weiteren Einw\u00e4nde des Beklagten beziehen sich auf die Unteranspr\u00fcche 2 bis 10 des Klagepatents, die bevorzugte Ausgestaltungen der Rauchvorrichtung betreffen. Diese schr\u00e4nken den Schutzbereich des hier von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruchs 1 nicht ein. Inwiefern der &#8222;Feinaufbau&#8220; der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 abweichen soll \u2013 wie der Beklagte geltend macht -, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht n\u00e4her dargelegt.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gegensatz zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rauchvorrichtung ein Umbau der einzelnen Elemente f\u00fcr einen links- oder rechtsh\u00e4ndigen Betrieb nicht m\u00f6glich sei. Die M\u00f6glichkeit eines Umbaus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rauchvorrichtung ist als ein Ausf\u00fchrungsbeispiel in den Figuren 7a bis 7d der Klagepatentschrift gezeigt. Dies f\u00fchrt aber nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf diese Ausf\u00fchrungsform. Gleiches gilt im Hinblick auf die Unteranspr\u00fcche 5, 6 und 8, die der Kl\u00e4ger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend macht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG berufen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs.1 PatG treten die Wirkungen des Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Da das Gestz die Inbenutzungsnahme einer &#8222;Erfindung&#8220; verlangt, ist Gegenstand des Vorbenutzungsrechts nur der durch den Erfindungsbesitz untermauerte Besitzstand. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, d.h. die L\u00f6sung des Problems subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Benutzer sein Handeln bzw. den von ihm benutzten Gegenstand als patentf\u00e4hig erkennt. Er muss aber die technische Lehre des Schutzrechts derart gekannt haben, dass er wusste, welche Schritte er auszuf\u00fchren hat, um die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung zu erm\u00f6glichen. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und zu einer ein planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung noch nicht gef\u00fchrt hat, begr\u00fcnden ebenso wie &#8222;Zufallstreffer&#8220; keinen Erfindungsbesitz (std. Rspr., vgl. statt aller BGH, GRUR 1960, 546, 548; GRUR 1964, 673 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsrohre; LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1998, 28, 31; Benkard\/Bruchhausen, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, \u00a7 12 PatG Rdnr. 5 m.w.N.). Der Begriff der Benutzung ist derselbe in \u00a7 12 PatG wie in den \u00a7 139 Abs. 2 und 3, 142 PatG und umfasst die in den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Patentinhaber ausschlie\u00dflich befugt ist und die er jedem verbieten kann. Nicht ausreichend sind hingegen die nach \u00a7 11 PatG privilegierten Benutzungshandlungen. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr Benutzungshandlungen zu Versuchszwecken, \u00a7 11 Nr. 2 PatG. (vgl. Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 12 m.w.N.). Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung sind Veranstaltungen, die den Entschluss, die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen. Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Ma\u00dfnahmen, die die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Die Veranstaltungen m\u00fcssen bestimmt sein, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren, und die Handlungen m\u00fcssen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen, d.h. der Benutzungswille muss erkennbar bet\u00e4tigt sein (vgl. BGH, GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; Benkard\/Bruchhausen, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 13 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach \u00a7 286 ZPO erforderlichen \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit 1990, bzw. vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents aus Indien nach Deutschland importiert und hier vertrieben hat.<\/p>\n<p>Der Zeuge A2xxxx hat ausgesagt, dass der Beklagte ihm, dem Zeugen, im Jahre 1990 oder 1991 zwei Raucheinrichtungen, wie sie in dem Katalog des Beklagten gem\u00e4\u00df der Anlage K 4 mit der Artikelnummer M3-41 abgebildet seien, geschenkt habe. Bei der \u00dcbergabe dieser Raucheinrichtungen sei ihm deren Funktionsweise erkl\u00e4rt worden. Eine Demonstration sei aber unterblieben, weil er, der Zeuge, Nichtraucher sei. Die aus dem Katalog der Anlage K 4 ersichtlichen Teile der Raucheinrichtung mit der Artikelnummer M3-41 w\u00fcrden wohl mit den Teilen der damals geschenkten Raucheinrichtungen \u00fcbereinstimmen. Die Ecken des rechteckigen Geh\u00e4uses der geschenkten Raucheinrichtungen seien aber abgerundet gewesen im Vergleich mit dem Geh\u00e4use der besagten Raucheinrichtung im Katalog. Der Tabak habe in ein Aufnahmeteil eingef\u00fcllt werden k\u00f6nnen, wenn ein zweites vorgesehenes Bauteil so gegen das Geh\u00e4use verschwenkt wurde, dass das Aufnahmeteil mit seiner \u00d6ffnung mit der \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses fluchtete. Nach dem Einf\u00fcllen des Tabaks habe man ohne weitere Schritte rauchen k\u00f6nnen. Eine zweite \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses gegen\u00fcber dem Aufnahmeteil sei nach den damals abgegebenen Erkl\u00e4rungen als Aschenbecher nutzbar gewesen.<\/p>\n<p>Durch diese Aussage ist nicht mit der erforderlichen \u00dcberzeugung belegt, dass es sich bei den beiden, dem Zeugen A2xxxx geschenkten Raucheinrichtungen um solche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehandelt hat, wie sie in dem Katalog des Beklagten mit der Artikelnummer M3-41 abgebildet sind. Denn die Aussage ist wenig konkret. Zwar hat der Zeuge erkl\u00e4rt, dass nach dem Einf\u00fcllen des Tabaks ohne weitere Schritte die Raucheinrichtung zum Rauchen genutzt werden konnte. Der Zeuge hat aber dabei betont, dass dies jedenfalls seine Erinnerung sei. Im \u00dcbrigen konnte der Zeuge die einzelnen technischen Merkmale des Klagepatents, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Raucheinrichtung kennzeichnen, nicht n\u00e4her beschreiben. Er hat insoweit bekundet, dass ihm die geschenkten Raucheinrichtungen lediglich erkl\u00e4rt worden seien, ohne dass er diese jemals ausprobiert habe. Wie eine zweite \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses als Aschenbecher funktionieren sollte, konnte der Zeuge nicht erkl\u00e4ren. Die Angabe, dass die geschenkten Raucheinrichtungen die Teile aufgewiesen h\u00e4tten wie sie im Katalog der Anlage K 4 bei der abgebildeten Raucheinrichtung mit der Artikelnummer M3-41 zu sehen seien, ist vor diesem Hintergrund nicht aussagekr\u00e4ftig. Da der Zeuge Akhlaq weiter bekundet hat, dass das Geh\u00e4use der geschenkten Raucheinrichtung an seinen Ecken abgerundet gewesen sei im Vergleich mit den Raucheinrichtungen mit der Artikelnummer M3-41, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den geschenkten Raucheinrichtungen tats\u00e4chlich um andere Raucheinrichtungen gehandelt hat.<\/p>\n<p>Auch die Aussage des Zeugen S6xxxx vermag nicht zu belegen, dass der Beklagte bereits vor Priorit\u00e4tstatg des Klagepatents Raucheinrichtungen nach Ma\u00dfgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertrieben hat.<\/p>\n<p>Der Zeuge S6xxxx hat ausgesagt, dass er etwa seit 1994 Raucheinrichtungen, wie sie im Katalog der Anlage K 4 mit der Artikelnummer M3-41 abgebildet sind, vom Beklagten bestellt und selbst weiter verkauft habe. Derartige Raucheinrichtungen habe er schon davor gekannt, wobei er nicht mehr sagen k\u00f6nne, ob er sie seit 1990 oder erst seit 1993 kenne. Diese habe er aus Amsterdam oder Spanien mitgebracht. Der Vorteil dieser Raucheinrichtung liege darin, dass sie gut zu reinigen sei, weil sie auseinander genommen werden k\u00f6nne. Sie gehe auch nicht so schnell kaputt. Die Raucheinrichtungen verf\u00fcge \u00fcber zwei Geh\u00e4useteile, wobei das schmalere Geh\u00e4useteil das Mundst\u00fcck trage und in das gr\u00f6\u00dfere Geh\u00e4useteil der Tabak einzuf\u00fcllen sei. Wenn der Tabak eingef\u00fcllt sei, k\u00f6nne sofort mit dem Rauchen begonnen werden. Die Funktionsweise der einzelnen Teile der Raucheinrichtung mit der Artikelnummer M3-41 k\u00f6nne er nicht erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Zeuge konnte demnach nicht best\u00e4tigen, dass er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents gekannt hat. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, dass er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Beklagten erst seit 1994 bezogen hat. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, die besagten Raucheinrichtungen bereits fr\u00fcher gekannt und aus Spanien oder Amsterdam mitgebracht zu haben, schwankten seine Zeitangaben insoweit erheblich. Auch konnte der Zeuge die Funktionsweise dieser Raucheinrichtungen und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erkl\u00e4ren. Den Vorteil der von ihm fr\u00fcher benutzten Raucheinrichtungen sah der Zeuge darin, dass sie gut zu reinigen sind und nicht schnell kaputt gehen. Den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil der oben beschriebenen einfacheren Handhabung hat der Zeuge nicht herausgestellt. Dass der Zeuge bekundet hat, dass man den Tabak in das gro\u00dfe Geh\u00e4use einf\u00fcllt und danach sofort mit dem Rauchen beginnen k\u00f6nne, ist vor diesem Hintergrund nicht aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte unter Beweisantritt durch Zeugenvernehmung behauptet hat, dass er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Firma P3xxxxx I1xxxxxxxx in dem Zeitraum 1989\/1990 bezogen habe, musste diesem Beweisangebot nicht nachgegangen werden. Der diesbez\u00fcgliche Sachvortrag ist unsubstantiiert und daher prozessual unerheblich. Dass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Vermarktung in gr\u00f6\u00dferem Umfang aus Indien bezogen h\u00e4tte, hat er in diesem Zusammenhang nicht behauptet.<\/p>\n<p>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Indien seit den 60\u2018er Jahren unter der Bezeichnung &#8222;H2xxx P6xx&#8220; bekannt ist, wie der Beklagte behauptet hat, ist ebenfalls unerheblich. Darin liegt keine Benutzungshandlung innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Auch der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem vom Beklagten als Zeugen benannten Herrn P5xxxx J1xx entwickelt worden ist, brauchte unter diesem Gesichtspunkt nicht nachgegangen zu werden. Zu den gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zwischen ihm und Herrn P5xxxx J1xx hat der Beklagte im \u00dcbrigen nicht schrifts\u00e4tzlich vorgetragen und in dessen Wissen bestimmte Tatsachenbehauptungen gestellt. Selbst wenn die als Anlage B 4 bzw. B 4.2 vorgelegten Angaben des Herrn P5xxxx J1xx insoweit als Vortrag des Beklagten gewertet werden w\u00fcrde, w\u00fcrde sich aus diesen nicht mit der n\u00f6tigen Bestimmtheit Handlungen vor dem Priorit\u00e4tstag ergeben, die ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Inhalt und das Ausstellungsdatum des vom Beklagten vorgelegten Katalogs der Firma W2 c1xx L1xx. Ltd. ist vom Kl\u00e4ger bestritten worden. Der Beklagte hat hierzu gleichwohl keinen Beweis angetreten. Dem Katalog selbst l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass es sich bei der unter F abgebildeten Raucheinrichtung tats\u00e4chlich um eine Raucheinrichtung mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen handelt und diese in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden ist. Hierzu hat der Beklagte auch nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Verletzung ergeben sich die folgenden Rechtfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da der Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist er dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Denn als Fachh\u00e4ndler h\u00e4tte er die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl\u00e4ger jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat der Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Dem Begehren des Beklagten, ihm nachzulassen, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, kann das Gericht nicht entsprechen. Der Anspruch auf Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ergibt sich aus \u00a7 140 b PatG, und der Zweck des in diesen Vorschriften normierten erweiterten Auskunftsanspruchs, dem Verletzten weitere als Beteiligte an der Schutzrechtsverletzung in Betracht kommende Personen namhaft zu machen, zu denen auch die gewerblichen Abnehmer geh\u00f6ren, verlangt es, dass der Verletzte ihre Namen und Anschriften unmittelbar und ohne Zwischenschaltung eines Wirtschaftspr\u00fcfers mitgeteilt bekommt. Andernfalls k\u00f6nnte er beim Wirtschaftspr\u00fcfer lediglich nachfragen, ob von ihm anderweitig recherchierte Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten sind. Gerade an dieser Stelle soll der erweiterte Auskunftsanspruch die Lage des verletzten Schutzrechtsinhabers verbessern. Der Beklagte h\u00e4tte deshalb Gr\u00fcnde daf\u00fcr darlegen m\u00fcssen, weshalb die Mitteilung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer im Streitfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll. Allein der Umstand, dass es sich bei den Parteien um Wettbewerber handelt, ist daf\u00fcr nicht hinreichend. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten, wenn er zur Mitteilung der gewerblichen Abnehmer verpflichtet ist, unzumutbar sein sollte, auch die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger mitzuteilen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Kostententscheidung auf \u00a7 91a ZPO beruht, waren auch insoweit dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, das in der Auskunfsterteilung in dem parallelen Verfahren zwischen den Parteien wegen derselben Raucheinrichtung liegt, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger mit seinen urspr\u00fcnglich zeitlich unbegrenzten Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren obsiegt, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. ergibt. Auch einen Vernichtungsanspruch der patentverletzenden Erzeugnisse h\u00e4tte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG gehabt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 76.693,78 \u20ac (150.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. B3xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 111 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 784\/00<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-1172","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1172","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1172"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1172\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1174,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1172\/revisions\/1174"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1172"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1172"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1172"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}