{"id":1169,"date":"2002-03-21T17:00:50","date_gmt":"2002-03-21T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1169"},"modified":"2016-04-21T11:16:54","modified_gmt":"2016-04-21T11:16:54","slug":"4a-o-7601-gewerbliche-buegelmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1169","title":{"rendered":"4a O 76\/01 &#8211; Gewerbliche B\u00fcgelmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 110<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 76\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 11.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 573 402 (Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a; im Folgenden: Klagepatent) sowie der deutschen Gebrauchsmuster 93 21 509 (Anlagenkonvolut K 5; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster I) und 93 21 617 (Anlage K 6; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster II).<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1993 beruht und eine Unionspriorit\u00e4t vom 5. Juni 1992 in Anspruch nimmt, wurde am 8. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 6. November 1996 ver\u00f6ffentlicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat nach einem Einspruch der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH &amp; Co. KG, aus der durch Umwandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 190 f., 216 UmwG am 23. Oktober 2001 die Beklagte zu 1) entstanden ist, gegen die Erteilung des Klagepatents mit Entscheidung vom 18. Oktober 1999 (Anlage K 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2a) das Klagepatent in einem von dem Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens nur noch geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster I, das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1993 beruht und eine Unionspriorit\u00e4t vom 5. Juni 1992 in Anspruch nimmt, wurde am 24. September 1998 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 5. November 1998. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem von der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH &amp; Co. KG betriebenen L\u00f6schungsverfahren mit Entscheidung vom 24. Oktober 2000 (Anlagenkonvolut K 5) das Klagegebrauchsmuster I in einer von dem Kl\u00e4ger vorgenommenen Beschr\u00e4nkung aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster II, das am 4. Juni 1993 angemeldet wurde und eine Unionspriorit\u00e4t vom 5. Juni 1992 in Anspruch nimmt, wurde am 11. Januar 2001 eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sowie die Klagegebrauchsmuster I und II betreffen eine gewerbliche B\u00fcgelmaschine.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Europ\u00e4ischen Patentamt mit Entscheidung vom 18. Oktober 1999 ge\u00e4nderten Fassung:<\/p>\n<p>&#8222;Gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten (1, 2) besteht, die au\u00dfer einer Lasernaht (4) entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten (5) aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, wobei die flexiblen Stahlplatten (1, 2) so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst, dass die Platte (2), die in Betriebsposition die B\u00fcgelwalze (3) kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und dass die Platte (1), die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I hat in der vom Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Oktober 2000 ge\u00e4nderten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten (1, 2) besteht, die au\u00dfer einer Lasernaht (4) entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten (5) aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, wobei die flexiblen Stahlplatten (1, 2) so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst, dass die Platte (2), die in Betriebsposition die B\u00fcgelwalze (3) kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und dass die Platte (1), die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 7) lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine aus flexiblen Stahlplatten (1, 2) besteht, die au\u00dfer einer Lasernaht (4) entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten (5) aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, wobei die flexiblen Stahlplatten (1, 2) so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst, dass die Platte (2), die in der Betriebsposition die B\u00fcgelwalze (3) kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und dass die Platte (1), die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift, die mit denen in den Klagegebrauchsmusterschriften I und II identisch sind, und zeigen anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels die Erfindung nach dem Klagepatent sowie den Klagegebrauchsmustern I und II. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer B\u00fcgelwalze mit einem zugeh\u00f6rigen Bett sowie einer Einrichtung, die das Bett gegen die B\u00fcgelwalze gepresst h\u00e4lt, Figur 2 zeigt schematisch eine m\u00f6gliche Verteilung von Schwei\u00dfpunkten zwischen den beiden Stahlplatten des Betts, und Figur 3 zeigt einen Querschnitt entlang der Linie III-III in Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren handelndes Organ bis zu ihrer Umwandlung am 23. Oktober 2001 die Beklagte zu 2) war, und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3), 5) und 6) sind und der Beklagte zu 4) bis zum 8. Juni 2001 war, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;H5xx-P1xxx&#8220; gewerbliche B\u00fcgelmaschinen. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser B\u00fcgelmaschinen ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 7 zur Akte gereichten Fotografien, die im Rahmen einer Hausmesse der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH &amp; Co. KG im Jahre 1999 aufgenommen wurden, sowie dem von der H1xxxxx K2xxxxxxxxxx GmbH &amp; Co. KG verwendeten Werbeprospekt &#8222;H5xx-P1xxx. Heizband-Technologie statt Schwei\u00dfmulde&#8220; (Anlage K 8), aus der die nachfolgend wiedergegebene schematische Zeichnung stammt (Anlage K 8, Seite 4).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht hierin eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents sowie der Klagegebrauchsmuster I und II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten besteht, die au\u00dfer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden, und die Platte, die in Betriebsposition die B\u00fcgelwalze kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweist, und die Platte, die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist, und wenn die flexiblen Stahlplatten so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihm, dem Kl\u00e4ger, Auskunft zu erteilen \u00fcber den Umfang der seit dem 1. Januar 1997 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1 durch eine jeweils quartalsm\u00e4\u00dfig geordnete Aufstellung, aus der ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die Herkunft etwa zugelieferter Erzeugnisse, Namen und Anschriften des Herstellers, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) die Menge der hergstellten Erzeugnisse unter Angabe der Typenbezeichnung und Seriennummer,<\/p>\n<p>c) der Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Angabe der Typenbezeichnung und Seriennummern,<\/p>\n<p>d) der Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) die f\u00fcr Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer 1 betriebene Werbung unter Angabe der Art des Werbetr\u00e4gers, des Verbreitungszeitraums, ggf. der Auflagenh\u00f6he und Kosten der jeweiligen Werbung,<\/p>\n<p>f) sowie \u2013 in Form der Rechnungslegung \u2013 der durch sie seit dem 1. Januar 1997 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. erzielte Gewinn, unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten samt zugelieferten Erzeugnissen und deren Einstandspreisen, der Lohnkosten, der Vertriebskosten, der Kosten f\u00fcr Werbung sowie der anteiligen Gemeinkosten f\u00fcr den Fall, dass diese den gesamten Handlungen unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen, nebst Begr\u00fcndung f\u00fcr die Zuordnung;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis e) von der Beklagten zu 2) nur f\u00fcr die Zeit bis zu dem 23. Oktober 2001 und von dem Beklagten zu 4) nur f\u00fcr die Zeit bis zum 8. Juni 2001 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kl\u00e4ger, s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 1. Januar 1997 entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf die Zeit bis zum 23. Oktober 2001 und hinsichtlich des Beklagten zu 4) auf die Zeit bis zum 8. Juni 2001 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen, den Beklagten, vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagten, die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Verletzungsvorwurf.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents und der Klagegebrauchsmuster I und II keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift wird bei derartigen B\u00fcgelmaschinen die B\u00fcgelwalze \u00fcber nahezu die H\u00e4lfte bis \u00fcber zwei Drittel ihres Umfangs von einem Bett umgeben. Das zu trocknende B\u00fcgelgut wird zwischen dieses Bett und die B\u00fcgelwalze eingef\u00fchrt und gepresst. Das Bett wird mittels Wasserdampf auf die erforderliche Temperatur erw\u00e4rmt. Herk\u00f6mmlicherweise besteht das Bett aus einer schweren Stahlplatte, die dicht an der B\u00fcgelwalze anliegen muss. Um dies zu erm\u00f6glichen, muss die Innenwand des halbzylindrisch geformten Betts mit gro\u00dfer Sorgfalt gefr\u00e4st und endbearbeitet werden. Auf diese Weise hergestellte Betten m\u00fcssen aufgrund der beim Schwei\u00dfen der Stahlplatte hervorgerufenen Spannungen sorgf\u00e4ltig gefr\u00e4st und endbearbeitet werden, um die notwendige extrem glatte Endbearbeitung der Innenwand des Betts zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift sind diese Nachteile bereits in der franz\u00f6sischen Patentschrift 1 235 155 (Anlage B 1a; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 1b) beschrieben, aus der eine B\u00fcgelmaschine bekannt ist, deren Bett als leicht bezeichnet wird und als wesentliche Eigenschaft eine Unverformbarkeit aufweist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass diese Betten aufgrund ihrer noch immer relativ gro\u00dfen Dicke und der verwendeten herk\u00f6mmlichen Schwei\u00dftechnik immer noch einem Fr\u00e4svorgang hinsichtlich der Innenwand des Betts unterworfen werden muss.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent I das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine gewerbliche B\u00fcgelmaschine zu konzipieren, deren Bett eine gro\u00dfe Flexibilit\u00e4t oder Verformbarkeit aufweist, so dass sich das Bett selbst kontinuierlich an die B\u00fcgelwalze und deren Bekleidung anpasst, die der Abnutzung unterliegt, deren Innenwand keinem Endbearbeitungsprozess unterliegt und bei der eine maximale Gewichtsverringerung erzielt wird, so dass die zum Aufrechterhalten des erforderlichen Drucks zwischen der B\u00fcgelwalze und dem Bett zust\u00e4ndigen Komponenten weniger belastet sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent I in Patentanspruch 1 eine B\u00fcgelmaschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine besteht aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Stahlplatten weisen au\u00dfer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten auf, die durch Lasertechnik erhalten wurden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Platte, die in Betriebsposition die B\u00fcgelwalze kontaktiert, weist eine Dicke zwischen 3 und 5 mm auf;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Platte, die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, weist eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm auf;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die flexiblen Stahlplatten sind so verformbar, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift besteht bei in ihrem Durchmesser gro\u00dfen B\u00fcgelwalzen das Problem, eine enge Anpassung des Betts um die B\u00fcgelwalze herum zu erzielen. Denn die Bekleidung der B\u00fcgelwalze unterliegt w\u00e4hrend des Betriebs der Maschine der Abnutzung. Ein enges Zusammenpassen von B\u00fcgelwalze und Bett ist aber ein Grunderfordernis f\u00fcr eine dauerhaft korrekte Funktion der B\u00fcgelmaschine. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Bett durch Verbinden zweier d\u00fcnner Platten hergestellt wird, die mittels Lasertechnik in bestimmter Weise miteinander verbunden werden, so dass sie eine flexible Einheit bilden, die angehoben und in einer Position aufrechterhalten werden kann, in der die Platten durch geeignete Vorrichtungen gegen die Au\u00dfenwand der B\u00fcgelwalze gedr\u00fcckt werden. Aufgrund der Flexibilit\u00e4t der das Bett bildenden Platten sitzt dieses Bett an der Innenseite eng an der B\u00fcgelwalze von selbst an und zwar trotz Verformungen oder Abnutzungen der Bekleidung der B\u00fcgelwalze.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmuster I und II betreffen wie das Klagepatent eine gewerbliche B\u00fcgelmaschine. Wegen der Beschreibung des Stands der Technik und der Aufgabe wird auf die insoweit gleichlautenden Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der oben beschriebenen Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster I in Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine besteht aus flexiblen, rostfreien Stahlplatten;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Stahlplatten weisen au\u00dfer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten auf, die durch Lasertechnik erhalten wurden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die flexiblen Stahlplatten sind so verformbar, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Platte, die in Betriebsposition die B\u00fcgelwalze kontaktiert, weist eine Dicke zwischen 3 und 5 mm auf;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Platte, die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, weist eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm auf;<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster II schl\u00e4gt in Schutzanspruch 1 folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gewerbliche B\u00fcgelmaschine mit einer B\u00fcgelwalze und einem Bett, das im Wesentlichen die H\u00e4lfte dieser B\u00fcgelwalze umgibt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Bett dieser industriellen B\u00fcgelmaschine besteht aus flexiblen Stahlplatten;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Stahlplatten weisen au\u00dfer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten auf, die durch Lasertechnik erhalten wurden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die flexiblen Stahlplatten sind so verformbar, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Platte, die in Betriebsposition die B\u00fcgelwalze kontaktiert, weist eine Dicke zwischen 3 und 5 mm auf;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Platte, die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, weist eine Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm auf;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 3 der unter Ziffer II. vorangestellten Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3 besagt, dass die Stahlplatten au\u00dfer einer Lasernaht entlang der Kontur eine Reihe von Schwei\u00dfpunkten aufweisen, die durch Lasertechnik erhalten wurden.<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal werden die beiden das Bett der B\u00fcgelmaschine bildenden Stahlplatten zum einen entlang ihrer Au\u00dfenma\u00dfe miteinander unter Verwendung der Lasertechnik in Form einer Lasernaht verschwei\u00dft und zum anderen \u00fcber ihre gesamte Fl\u00e4che mittels Schwei\u00dfpunkten, die ebenfalls durch Lasertechnik erzeugt werden, zusammengef\u00fcgt. Es ergibt sich dadurch ein einheitliches Bett, in dessen Innenraum der zur Erw\u00e4rmung des B\u00fcgelguts verwendete Dampf zirkulieren und sich ausbreiten kann. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents unterscheidet durch die Verwendung des Begriffs &#8222;Schwei\u00dfpunkte&#8220;, die durch Lasertechnik erhalten wurden, in Abgrenzung zu der in demselben Merkmal beschriebenen &#8222;Lasernaht&#8220; zwischen zwei verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen von Schwei\u00dfarbeiten. Der Wortlaut des Patentanspruchs gibt dem Fachmann insoweit bereits vor, dass es sich bei den &#8222;Schwei\u00dfpunkten&#8220; um r\u00e4umlich in sich abgegrenzte Stellen handeln soll und nicht um eine durchgehende Schwei\u00dflinie. Dieses Verst\u00e4ndnis wird best\u00e4tigt durch die weiteren Angaben in der Klagepatentschrift zu dem Sinn und Zweck dieser Vorgabe.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent sich mit diesem Merkmal von dem Stand der Technik abgrenzt wie er in dem franz\u00f6sischen Patent 1 235 155 (Anlage B 1a\/ B 1b) gezeigt ist, aus der ein Bett (Wanne) bekannt ist, das aus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig d\u00fcnnen Stahlplatten gebildet wird, weshalb eine Vielzahl von Verbindungen zwischen den beiden Blechen vorgesehen werden muss. Die \u00e4u\u00dfere Stahlplatte erh\u00e4lt vor dem Biegen in geeigneten Abst\u00e4nden einw\u00e4rts gerichtete Buckel, die zur Innenseite zeigen. Dadurch ergeben sich Reihen von hohlen Auflageelementen, die sp\u00e4ter fest durch einen Schwei\u00dfprozess mit dem Innenblech verbunden werden (vgl. Anlage B 1a, Seite 1, letzter Absatz). Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass es aufgrund der verwendeten Schwei\u00dfmethode zu Spannungen kommt, die ein sorgf\u00e4ltiges Fr\u00e4sen und Endbearbeiten verlangen, um die erforderliche extrem glatte Endbearbeitung der Innenwand des Betts zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Anlage K 1a, Seite 1, Zeilen 20 bis 24, und Seite 6, Zeilen 2 bis 6). Denn eine glatte Innenwand entsprechend dem Umfang der B\u00fcgelwalze ist erforderlich, um ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Arbeiten der B\u00fcgelmaschine sicherzustellen (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 7 bis 9).<\/p>\n<p>Das Klagepatent will dies \u00e4ndern und einen Endbearbeitungsprozess f\u00fcr die Innenwand ausschlie\u00dfen (vgl. Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 16 bis 17). Ein teurer und zeitaufwendiger Fr\u00e4svorgang an den Stahlplatten soll vollst\u00e4ndig entfallen (vgl. Anlage 1a, Seite 5, Zeile 34, bis Seite 6, Zeile 3, und Seite 6, Zeilen 22 bis 24). Dies wird nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift dadurch erreicht, dass die Verbindung der gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4, 5 und 6 d\u00fcnnen und flexiblen Stahlplatten mittels einer Laserstrahltechnik erfolgt, durch die Verformungen an der Stahlplatte, die in der Betriebsposition die B\u00fcgelwalze kontaktiert, vermieden werden (vgl. Anlage K 1a, Seite 5, Zeilen 28 bis 34). Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, sollen die beiden Stahlplatten neben der Verbindung entlang ihrer Kontur mittels einer Lasernaht auch \u00f6rtlich miteinander durch Lasertechnik verbunden werden, wobei ein beliebiges Muster verwendet werden kann (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 30 bis 33). Der Fachmann entnimmt dem, dass er in der \u00e4u\u00dferen Formgebung der vom Klagepatent in Merkmal 3 beschriebenen Schwei\u00dfpunkten frei ist und die Vorgabe von &#8222;Schwei\u00dfpunkten&#8220; sowie einer &#8222;Lasernaht&#8220; bewirken soll, dass jeglicher Endbearbeitungsprozess des Betts \u00fcberfl\u00fcssig wird. Die Beschreibung eines beliebigen Musters hingegen betrifft die r\u00e4umliche Anordnung der gelaserten Schwei\u00dfstellen zueinander, d.h. ihre Verteilung auf der Fl\u00e4che, nicht hingegen deren einzelne r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Ob die Schwei\u00dfstelle geometrisch exakt als Punkt oder als Fl\u00e4chenausdehnung zu beschreiben ist, ist demgem\u00e4\u00df nach der Lehre des Klagepatents unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Erfordernis einer Nachbearbeitung der Schwei\u00dfstellen entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber derartige Schwei\u00dfpunkte.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die beiden Stahlplatten entlang ihrer Konturen mit einer Laser-Schwei\u00dfnaht miteinander verbunden und mit regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che verteilten, spiralf\u00f6rmig von au\u00dfen nach innen verlaufenden Laser-Schwei\u00dfstellen versehen. Die geometrische Form dieser spiralf\u00f6rmigen Schwei\u00dfverbindungen ist aus den von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten Prinzipskizzen ersichtlich. Die Schwei\u00dfverbindungen, die unstreitig in einem St\u00fcck erzeugt werden und nicht durch Anreihung einzelner Schwei\u00dfpunkte, werden von der Seite der \u00e4u\u00dferen Platte ausgehend aufgebracht. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten, der ebenfalls unbestritten geblieben ist, entstehen durch diese speziellen Schwei\u00dfarbeiten zum einen auf der Au\u00dfenseite des Betts kreisf\u00f6rmige wulstige Erhebungen, wie sie aus den von den Beklagten als Anlagenkonvolut B 6 eingereichten Fotografien I und II ersichtlich sind, und zum anderen auf der innenseitigen Platte Erh\u00f6hungen mit napff\u00f6rmig eingezogenem Boden, die eine Oberfl\u00e4chenrauhigkeit von fast 100 mm bedingen. Diese Erh\u00f6hungen m\u00fcssen manuell beseitigt werden ebenso wie die auf der Innen- und Au\u00dfenseite des Betts aufgrund des Schwei\u00dfvorgangs enstehenden Verf\u00e4rbungen, die eine kristalline Korrosion beg\u00fcnstigen, die zu einer Schw\u00e4chung der Schwei\u00dfstellen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ob die somit erforderliche Nachbearbeitung der Stahlplatten mittels Fr\u00e4sen der Platten erfolgt, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Fotografie V des Anlagenkonvoluts B 6 behauptet haben, oder lediglich ein Polieren verlangt, wie der Kl\u00e4ger insoweit erg\u00e4nzend in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 geltend gemacht hat, kann dahinstehen. Denn nach der technischen Lehre des Klagepatents soll \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt &#8211; jede Nachbearbeitung der Schwei\u00dfstellen vermieden werden, ohne dass es auf die konkrete Form der Nachbearbeitung ankommt. Die Klagepatentschrift nennt sowohl einen Fr\u00e4svorgang als auch ganz allgemein einen Endbearbeitungsprozess als nachteilig. Das Klagepatent will vielmehr &#8222;jegliche Behandlung des flexiblen Betts \u00fcberfl\u00fcssig&#8220; machen (vgl. Anlage K 1a, Seite 6, Zeilen 22 bis 24).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kann nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5 verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 besagt, dass die Platte, die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite liegt, eine Dicke zwischen 0,8 und 1,2 mm aufweist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent gibt damit einen eng eingegrenzten Dickenbereich vor, innerhalb dessen die nach au\u00dfen liegende Stahlplatte ausgebildet sein soll. Dieses Merkmal steht mit den beiden Merkmalen 4 und 6 in einem funktionalen Zusammenhang. Nach Merkmal 4 soll die Platte, die in der Betriebsposition die B\u00fcgelwalze kontaktiert, eine Dicke zwischen 3 und 5 mm aufweisen. Das Merkmal 6 besagt, dass die beiden flexiblen Stahlplatten so verformbar sind, dass sie eine flexible Einheit bilden, die sich selbst an die zylindrische Oberfl\u00e4che der B\u00fcgelwalze anpasst.<\/p>\n<p>Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieser drei Merkmale verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit ihnen erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Merkmale orientieren (BGH, GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher; Benkard, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, \u00a7 14 PatG Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Dieser entnimmt er zun\u00e4chst, dass die Klagepatentschrift am Stand der Technik beanstandet, dass die jeweiligen Betten aus schweren Stahlplatten gefertigt sind. Um eine Pl\u00e4ttwirkung hinsichtlich des B\u00fcgelguts zu erreichen, muss das Bett dicht an der B\u00fcgelwalze anliegen (vgl. Anlage K 1a, Seite 1, Zeilen 14 bis 16; Seite 4, Zeilen 7 bis 9). Der Fachmann erkennt, dass dies eine genaue Anpassung des Betts an die B\u00fcgelwalze erfordert. W\u00e4hrend des Betriebs kommt es indes bei der Bekleidung der B\u00fcgelwalze zu Abnutzungen oder Verformungen, die den Kontaktschluss zwischen dem Bett als Heizfl\u00e4che und der B\u00fcgelwalze mindern, so dass es zu einer Herabsetzung der Pl\u00e4ttwirkung kommen kann. Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es will ein Bett schaffen, das sich aufgrund seiner hohen Flexibilit\u00e4t oder Verformbarkeit von selbst kontinuierlich an die B\u00fcgelwalze anpasst (vgl. Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 13 bis 15). Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent vor, das Bett aus zwei d\u00fcnnen Stahlplatten, die miteinander verbunden werden, zu konzipieren (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 17 bis 20). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt insoweit aus, dass unter d\u00fcnnen Stahlplatten Platten mit einer Dicke von ungef\u00e4hr 1 mm f\u00fcr die Platte, die in der Betriebsposition an der Au\u00dfenseite des Betts liegt, und einer Dicke von ungef\u00e4hr 4 mm f\u00fcr die Platte, die in der Betriebsposition mit der B\u00fcgelwalze in Kontakt steht, gemeint sind (vgl. Anlage K 1a, Seite 4, Zeilen 20 bis 25). Beide Platten sollen in flacher Position mittels Lasertechnik miteinander verbunden werden, wie es in dem Merkmal 3 beschrieben ist. Die auf diese Weise miteinander verbundenen Platten bilden nach den Darlegungen der Klagepatentschrift eine flexible Einheit, die durch geeignete Vorrichtungen gegen die Au\u00dfenwand der B\u00fcgelwalze gedr\u00fcckt wird, wobei die Flexibilit\u00e4t der Einheit durch die Flexibilit\u00e4t der das Bett bildenden Platten entsteht und auf diese Weise erm\u00f6glicht, dass die Innenwand des Betts trotz Verformungen und Abnutzungen der Bekleidung der B\u00fcgelwalze an deren Au\u00dfenwand stets anliegt (vgl. Anlage K 1a, Seite 5, Zeilen 10 bis 19). Der Fachmann erkennt, dass die gew\u00fcnschte Flexibilit\u00e4t der Platten aufgrund ihrer geringen Dicke entsteht.<\/p>\n<p>Es kommt vor diesem Hintergrund gem\u00e4\u00df dem hier in Rede stehenden Merkmal 5 darauf an, dass die Stahlplatte den vom Klagepatent vorgegebenen Dickenbereich einh\u00e4lt. Der Fachmann versteht die Zahlenangaben in dem Merkmal 5 als H\u00f6chst- und Mindestwerte. Den Darlegungen der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass bei dieser Ausgestaltung der Platte der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil der Flexibilit\u00e4t erreicht wird. Die Bereichsangabe in dem Merkmal 5 stellt nicht blo\u00df ein Optimum innerhalb bekannter L\u00f6sungen dar. Denn die in dem Stand der Technik verwendeten Stahlplatten haben eine erheblich st\u00e4rkere Dicke im Bereich von 7 bis 15 mm (vgl. Anlage K 1a, Seite 5, Zeile 35) aufgewiesen und waren aufgrund dessen unverformbar. Dementsprechend hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 18. Oktober 1999 (Anlage K 2a, Seite 15, Ziffer II.13 a.E.) festgestellt, dass die Bereiche der Dicken keine normale Designprozedur sei, sondern eine relativ lange Aktivit\u00e4t in Form von Tests und Entwicklung erfordere. Der Fachmann wird von diesen Dickenbereichen daher nicht abweichen.<\/p>\n<p>Ob die \u00e4u\u00dfere Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine vorgegebene Dicke zwischen 0,80 und 1,20 mm aufweist, kann nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers indes nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst eine Dicke von &#8222;ca. 1 mm&#8220; angegeben. Nachdem die Beklagten dies bestritten haben und eine Dicke von 1,5 mm unter Vorlage einer Materialprobe gem\u00e4\u00df der Anlage B 7 behaupten, hat der Kl\u00e4ger nochmals unter Beweisantritt die Ma\u00dfangabe von ca. 1 mm bzw. 1 mm Dicke behauptet und vorgetragen, diese Ma\u00dfangabe beruhe auf einer vorgenommenen Messung an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 hat der Kl\u00e4ger hierzu weiter ausgef\u00fchrt, dass die besagte Messung eine Dicke der Platte im Bereich von 1 bis 1,5 mm ergeben habe. Aus diesem Vortrag folgt, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger selbst keine konkrete Kenntnis dar\u00fcber besitzt, welche Dicke die \u00e4u\u00dfere Stahlplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweist. Die zun\u00e4chst aufgestellte Behauptung, die besagte Stahlplatte weise eine Dicke von 1 mm auf, erfolgte vor diesem Hintergrund ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher prozessual unerheblich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent folgt zugleich, dass die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch von der insoweit inhaltsgleichen Lehre der Klagegebrauchsmuster I und II keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Soweit der am 11. M\u00e4rz 2002 beim Gericht eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, blieb dieser bei der Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO unber\u00fccksichtigt. Er gab auch keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx F2xxxx Dr. B2xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 110 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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