{"id":1168,"date":"2014-03-25T17:00:48","date_gmt":"2014-03-25T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1168"},"modified":"2016-04-21T11:16:52","modified_gmt":"2016-04-21T11:16:52","slug":"4a-o-713-rohrverband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1168","title":{"rendered":"4a O 7\/13 &#8211; Rohrverband"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02203<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2014, Az. 4a O 7\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rohrverb\u00e4nde zur Aufnahme von Kabeln in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, sofern diese die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Der Rohrverband besteht aus mindestens drei Innenrohren zur F\u00fchrung von Kabeln, die in einer Umh\u00fcllung aus Kunststoff enthalten sind;<\/p>\n<p>(2) der Rohrverband ist dadurch gekennzeichnet, dass ein flexibles H\u00fcllrohr vorgesehen ist, das einen Au\u00dfenumfang aufweist, der den genormter, kreisrunder Rohre entspricht, gas- und wasserdicht ausgebildet ist und mindestens eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist;<\/p>\n<p>(3) der Rohrverband ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass das H\u00fcllrohr w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist;<\/p>\n<p>(4) der Rohrverband ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass am Austritt der Innenrohre das beiderseitige Ende des H\u00fcllrohres zu einem kreisrunden Querschnitt formbar ist, wobei die kabelf\u00fchrenden Innenrohr darin lose oder aneinander liegend enthalten sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 2009 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten schriftlichen Verzeichnisses, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei diese Verpflichtung f\u00fcr den Beklagten zu 2) erst ab dem 23. September 2010 besteht;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 2009 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten schriftlichen Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblicher Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei diese Verpflichtung f\u00fcr den Beklagten zu 2) erst ab dem 23. September 2010 besteht;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Oktober 2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. Juli 2006 bis zum 13. November 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. November 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung f\u00fcr den Beklagten zu 2) erst ab dem 23.09.2010 besteht.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- EUR f\u00fcr den Antrag zu Ziffer I. 2 und I. 3, in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages f\u00fcr die Kostengrundentscheidung und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 925.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 670 XXX B 1 (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 07.12.2005; die Eintragung wurde am 14.10.2009 bekannt gegeben. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber ein von der Beklagten zu 1) initiiertes Nichtigkeitsverfahren ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRohrverband\u201c. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt.<\/p>\n<p>Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln, bestehend aus mindestens drei Innenrohren zur F\u00fchrung von Kabeln, die in einer Umh\u00fcllung aus Kunststoff enthalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein flexibles H\u00fcllrohr (3) vorgesehen ist, das einen Au\u00dfenumfang aufweist, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht, gas- und wasserdicht ausgebildet ist und mindestens eine lnnendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist und das H\u00fcllrohr (3) w\u00e4hrend der Montage und des Transportes eine flache bis ovale Form (4)\/(6) aufweist und am Austritt der Innenrohre (2) das beidseitige Ende des H\u00fcllrohres (3) zu einem kreisrunden Querschnitt (7) verformbar ist, wobei die kabelf\u00fchrenden Innenrohre (2) darin lose oder aneinander liegend enthalten sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 4 der Klagepatentschrift zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), mit Sitz in der Tschechischen Republik, vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c einen Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um einen Rohrverband mit Innenrohren, umfasst von einem H\u00fcllrohr aus HDPE Kunststoff. Der Au\u00dfendurchmesser des H\u00fcllrohrs betr\u00e4gt 25, 32, 40 und 50 mm. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 23.09.2010 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Mit eMail vom 19.04.2011 bot Herr Norbert B, in dieser eMail als Vertriebsdirektor \u201eD.A.CH\u201c der Beklagten zu 1) bezeichnet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Firma C D GmbH mit Sitz in E an. Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) hei\u00dft es auszugsweise wie folgt: \u201eThe European markets are served from the Czech Republic.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden zwei Fotografien einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verkleinert wiedergegeben, die der Anlage B&amp;B 6 entnommen wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser Modifizierung und R\u00fccknahme ihrer Antr\u00e4ge,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe bisher die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an deutsche Marktteilnehmer geliefert. Herr B sei \u2013 unstreitig \u2013 als Handelsvertreter f\u00fcr die Beklagte zu 1) unter anderem f\u00fcr das Gebiet die Bundesrepublik Deutschland zust\u00e4ndig. Zwar werde der europ\u00e4ische Markt von der Tschechischen Republik aus bedient, die Kl\u00e4gerin habe aber nicht dargelegt, die Beklagte zu 1) habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach und in Deutschland vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Au\u00dfenumfang aufweisen, der genormten, kreisrunden Rohren entspreche. Mangels existierender offizieller Norm k\u00f6nnten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u201egenormt\u201c sein. Zudem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend der Montage keine flache bis ovale Form aufweisen. Die technische Lehre des Klagepatents verstehe unter \u201eMontage\u201c den eigentlichen Herstellungsprozess des Rohrverbandes. Dies folge insbesondere aus der chronologischen Reihenfolge der Begriffe \u201eMontage\u201c und \u201eTransport\u201c im Patentanspruch, da der Begriff \u201eMontage\u201c dem Begriff des \u201eTransports\u201c vorangestellt sei. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich auch deshalb, weil die beiderseitigen Enden des H\u00fcllrohres zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sein m\u00fcssten. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass sie zun\u00e4chst eine flache bis ovale Querschnittsform aufwiesen. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht der Fall. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem und dem Aussetzungsantrag entgegen. Der Fachmann verstehe unter dem Begriff \u201egenormt\u201c eine \u00fcbliche, den Erwartungen entsprechende Beschaffenheit, Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Qualit\u00e4t von H\u00fcllrohren. Im Sinne des Klagepatents w\u00fcrde dies bedeuten, dass der Au\u00dfenumfang des H\u00fcllrohres allen g\u00e4ngigen und \u00fcblichen Ma\u00dfen entspricht, wodurch eine Kompatibilit\u00e4t zu etwaigen Anschlussst\u00fccken und \u2013rohren hergestellt werde. Ferner weise bereits der \u00fcbliche Sprachgebrauch des Begriffs \u201eMontage\u201c darauf hin, dass damit nicht der eigentliche Herstellungsprozess gemeint sei, sondern die Endmontage. Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergebe sich auch nicht aus der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln, bestehend aus mindestens drei Kabel f\u00fchrenden Innenrohren, die in einer Umh\u00fcllung enthalten sind.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass solche Rohrverb\u00e4nde an sich bekannt sind. Dabei werden, wie in der EP 0 984 539 A1 dargestellt, zwei oder drei parallel nebeneinander in einer Flachlage angeordnete, von einer Kunststofffolie zusammengehaltene Kabelf\u00fchrungsrohre zu einem Rohrverbund vereint. Hierbei sind, wegen der Umh\u00fcllung mit einer Folie, keine stabilen bzw. feste Rohrverb\u00e4nde m\u00f6glich. Auch k\u00f6nnen nur eine begrenzte Anzahl Kabelf\u00fchrungsrohre durch eine Folie umh\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Ein weiterer flexibler geschlossener Rohrverbund mit einer Anzahl parallel zueinander verlaufenden, geb\u00fcndelten und durch Verbindungsmittel, d.h. flexible B\u00e4nder, zusammengehaltenen Kunststoffrohren zeigt die DE 36 06 767 C1, wobei die Rohre durch die B\u00e4nder in definiertem Abstand zueinander gehalten werden. Die EP 0 235 576 A2 offenbart einen weiteren Rohverband, bei dem der Zusammenhalt durch ann\u00e4hernd tangential an den Rohren angelenkte B\u00e4nder geschieht.<\/p>\n<p>Leitungen zu einem B\u00fcndel mittels Ringen oder eine H\u00fclle, um diese Leitungen um eine Mauerecke oder dergl. zusammengefasst herum legen zu k\u00f6nnen, zeigt die DE-OS 25 09 599. Schlie\u00dflich wird mit der UK 1205 007 eine Art Rohrverbund vorgeschlagen, bei dem einzelne Rohre einzeln relativ lose in einem extrudierten Schutzprofil f\u00fcr die Aufnahme von vier Einzelrohren eingebracht sind.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Dokumente offenbaren Umh\u00fcllungen f\u00fcr Kabelf\u00fchrungsrohre, bzw. Kabel, aus flexiblen Folien, vorzugsweise Schrumpffolien. Solche Umh\u00fcllungen k\u00f6nnen jedoch nur wenige Kabelschutzrohre umfangen, besitzen keine erforderliche Festigkeit und sind leicht verletzbar. Diese Rohrverb\u00fcnde sind auch weder gas- noch wasserdruckresistent. F\u00fcr Erdverlegungen sind solcherart erzeugte Rohrverbunde ebenfalls nicht besonders geeignet. Eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl Kabelschutzrohre kann darin auch nicht untergebracht werden, ebenso wenig k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche Kabelf\u00fchrungs- oder dergl. Rohre nachtr\u00e4glich in eine Folienumh\u00fcllung eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen gas- und wasserdruckresistenten Rohrverband zu schaffen, der einerseits die Nachteile der bekannten Anordnungen dieser Art vermeidet und in dem eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl flexibler Innenrohre Platz findet, wobei ein H\u00fcllrohr Verwendung finden soll, dass einen Au\u00dfenumfang aufweist, der dem genormter Rohre entspricht und handels\u00fcbliche Abdicht- und sonstige -elemente daf\u00fcr eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1. Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln,<\/p>\n<p>1.1 bestehend aus mindestens drei Innenrohren zur F\u00fchrung von Kabeln, die in einer Umh\u00fcllung aus Kunststoff enthalten sind;<\/p>\n<p>1.2 der Rohrverband sieht ein flexibles H\u00fcllrohr (3) vor,<\/p>\n<p>1.2.1 das einen Au\u00dfenumfang aufweist, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht;<\/p>\n<p>1.2.2 das gas- und wasserdicht ausgebildet ist;<\/p>\n<p>1.2.3 das mindestens eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist;<\/p>\n<p>1.2.4 das H\u00fcllrohr (3) weist w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form (4)\/(6) auf;<\/p>\n<p>1.2.5 das beidseitige Ende des H\u00fcllrohres (3) ist am Austritt der Innenrohre (2) zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar;<\/p>\n<p>1.3 wobei die kabelf\u00fchrenden Innenrohre darin lose oder aneinander liegend enthalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.5 und 1.3 zwischen den Parteien unstreitig, so dass es diesbez\u00fcglich keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Auch die \u00fcbrigen Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.4 werden wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagten erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Verwirklichung von Merkmal 1.2 in Frage stellen, indem sie die Auffassung vertreten, das Material der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht flexibel, hat dieser Einwand keinen Erfolg. Zur Begr\u00fcndung tragen die Beklagten vor, die Kl\u00e4gerin habe im Nichtigkeitsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2014 auf Seite 7 (vgl. Anlage B&amp;B 14) vorgetragen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes H\u00fcllrohr nach dem Klagepatent keine eigenstabile Gestalt aufweise. Auf das Material HDPE treffe dies nicht zu.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 1.2 sieht ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Rohrverband ein flexibles H\u00fcllrohr (3) vor. Merkmal 1.2 verh\u00e4lt sich \u00fcber weitere Anforderungen an die Flexibilit\u00e4t des H\u00fcllrohres nicht. Der Fachmann erkennt aber in Zusammenschau mit den Merkmalen 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes H\u00fcllrohr weiteren spezifischen Anforderungen gen\u00fcgen muss. So muss es gas- und wasserdicht ausgebildet sein, eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar und w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweisen und das beiderseitige Ende des H\u00fcllrohrs muss am Austritt der Innenrohre zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sein. Technischer Hintergrund eines flexiblen H\u00fcllrohr ist, welcher sich aus der allgemeinen Beschreibung in Abschnitt [0006] ergibt, dass das H\u00fcllrohr bzw. sein Formk\u00f6rper eine solche Beweglichkeit aufweist, dass es sich beim Verlegen in die Erde einem verf\u00fcgbaren freien Querschnitt anpassen kann. Dar\u00fcber hinaus kann der Fachmann dem Wortlaut keinen spezifischen Grad an Flexibilit\u00e4t des Materials eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen H\u00fcllrohrs entnehmen. Vielmehr ist die Materialwahl in das Belieben des Fachmanns gestellt. Best\u00e4tigt wird dies f\u00fcr den Fachmann durch Abschnitt [0012] der Beschreibung. Danach ist es vorteilhaft, das H\u00fcllrohr sowie die Innenrohre aus Kunststoffen zu fertigen. Eine bestimmte Kunststoffart wird dadurch nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beziehen sich f\u00fcr ihre Auffassung auf Abschnitt [0007] der deutschsprachigen \u00dcbersetzung (DE 602 07 582 T 2 (vgl. Anlage NK 3a)) der Entgegenhaltung der WO 03\/02124 (vgl. Anlage NK 3), welche im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt worden ist. In diesem Abschnitt wird zwischen steiferen Materialien \u2013 so wie Polyethylen hoher Dichte (HDPE) \u2013 und flexibleren Materialien \u2013 Polyethylen mittlerer Dichte (MDPE) \u2013 unterschieden. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig aus HDPE und nicht aus MDPE bestehe, sei eine im Sinne von Merkmal 1.2 erforderliche Flexibilit\u00e4t nicht gegeben. Unabh\u00e4ngig davon, dass in der Patentschrift nicht erw\u00e4hnter Stand der Technik kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial darstellt (vgl. BGH, GRUR 1991, 881, 813 \u2013 Falzmaschine) und die Beklagten nicht dargelegt habe, dass es sich dabei um allgemeines Wissen eines Fachmannes handelt, erweist sich die Auffassung der Beklagten auch aus anderem Grund als unzutreffend. Denn der Fachmann begreift den Begriff des \u201eflexiblen H\u00fcllrohrs\u201c aus der Patentschrift heraus in dem obigen Verst\u00e4ndnis. \u00dcbereinstimmend haben die Parteivertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung dar\u00fcber hinaus ausgef\u00fchrt, dass die Frage der Beweglichkeit eines H\u00fcllrohres von den Parametern Material, Wandst\u00e4rke und Au\u00dfenumfang abh\u00e4ngt. Die Wahl des Materials allein ist dagegen nicht aussagekr\u00e4ftig, um zu bestimmen, ob ein Material flexibel ist oder nicht.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einem flexiblen Material besteht, ist f\u00fcr die Kammer augenscheinlich. An Hand des von den Beklagten vorlegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage B 15) erkennt die Kammer eine leicht ovale Grundform, welche zudem h\u00e4ndisch weiter verformbar und damit beweglich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Auffassung, Merkmal 1.2.1 sei nicht verwirklicht, weil es eine existierende Norm in Bezug auf den Au\u00dfenumfang des H\u00fcllrohrs voraussetze. Dem kann nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon seinem Wortlaut her verlangt Merkmal 1.2.1 ein flexibles H\u00fcllrohr, das einen Au\u00dfenumfang aufweist, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 318 Rz.13 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, BGHZ 172, 88 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Daf\u00fcr ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, durch Auslegung zu ermitteln. Der Begriff \u201egenormt\u201c weist den Fachmann zun\u00e4chst allein darauf hin, dass der Au\u00dfenumfang des H\u00fcllrohrs bestimmten Vorgaben entsprechen soll. Welche dies konkret sind, gibt der Klagepatentanspruch dem Fachmann gerade nicht vor. Merkmal 1.2.1 bezieht sich deshalb nicht auf eine bestimmte Norm bzw. eine konkrete existierende DIN-Norm.<\/p>\n<p>Die Bedeutung des Merkmals 1.2.1 erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus dem technischen Zusammenhang mit Merkmal 1.2.5 unter R\u00fcckgriff auf die Beschreibung. Der Begriff des genormten Au\u00dfenumfangs des H\u00fcllrohrs wird in Merkmal 1.2.5 insoweit behandelt, als dass es an beiden Enden am Austritt des Innenrohres zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar ist. Der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, die Verbindung von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen H\u00fcllrohr zu einem weiteren Rohr zu erm\u00f6glichen. Erforderlich hierzu ist es, dass das H\u00fcllrohr den Standardgr\u00f6\u00dfen weiterer Rohre entspricht. Best\u00e4tigt wird ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis durch den Abschnitt [0011] der Patentbeschreibung, in welchem es als vorteilhaft beschrieben wird, dass genormte, im Sinne von handels\u00fcblichen Abdichtelementen an die zu einem kreisrunden Querschnitt verformbare H\u00fcllrohrenden angeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insoweit verf\u00e4ngt der Hinweis der Beklagten, die technische Lehre des Klagepatents setze eine existierende Norm voraus, nicht. Vielmehr ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der allgemeinen Patentbeschreibung in Abschnitt [0006], dass das H\u00fcllrohr einen Au\u00dfenumfang aufweist, der dem genormter Rohre entspricht und daf\u00fcr handels\u00fcbliche Abdichtelemente Verwendung finden k\u00f6nnen. Der Fachmann erkennt, dass der Au\u00dfenumfang und nicht \u2013 wie offenbar sonst \u00fcblich \u2013 auf den Au\u00dfendurchmesser des Rohres abgestellt wird, um aufgrund der Flexibilit\u00e4t des Rohres die Dimension von Ma\u00dfen eines Rohres sinnvoll beschreiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden ihre Auffassung ferner mit einem Hinweis auf Abschnitt [0005] der Klagepatentbeschreibung und f\u00fchren aus, dass das Klagepatent ausdr\u00fccklich zwischen \u201egenormt\u201c und \u201ehandels\u00fcblich\u201c unterscheide. Unabh\u00e4ngig davon, dass in Abschnitt [0005] das technische Problem des Klagepatents beschrieben wird und die Aufgabe nicht die technische Lehre charakterisiert, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. F\u00fcr den Fachmann ist es ersichtlich, dass erst die Kombination von genormten Au\u00dfenumf\u00e4ngen von H\u00fcllrohren und in der Gr\u00f6\u00dfe entsprechende handels\u00fcblichen Abdichtelementen es erm\u00f6glichen, einen dementsprechend angepassten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohrverband in der Praxis zu verwenden.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch nicht aus Unteranspruch 3. Dort werden die Durchmesser der Rohre, mit denen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Rohrverband verbunden werden soll, n\u00e4her konkretisiert. Inwiefern sich in Unteranspruch 3 die zahlenm\u00e4\u00dfigen Angaben auf den Innendurchmesser genormter kreisrunder Rohre beziehen soll und deshalb keinen R\u00fcckschluss auf den Au\u00dfenumfang genormter kreisrunder Rohre zulassen soll, legen die Beklagten nicht nachvollziehbar dar. Im Unteranspruch 3 wird lediglich ausgef\u00fchrt, um welchen Durchmesser es sich bei den standardisierten Rohren handeln kann, ohne dass dem Unteranspruch 3 ein anderes Verst\u00e4ndnis als dem Klagepatentanspruch 1 zugrunde zu legen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 1.2.1. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass es sich bei den aus der Anlage B&amp;B 8 (S. 3 und 5) sowie Anlage B&amp;B 5, S. 2 ersichtlichen Ma\u00dfen um standardisierte Ma\u00dfe in Form des Au\u00dfenumfangs (\u201emean outer diameter of the sleeve (OD)\u201c, vgl. Anlage B&amp;B 7) handelt. Sie entsprechen den Ma\u00dfen, die im Unteranspruch 3 des Klagepatents als genormte Ma\u00dfe von Rohren aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch Merkmal 1.2.4 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 1.2.4 verlangt von seinem Wortlaut her, dass das H\u00fcllrohr w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist. Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Fachmann verstehe den Begriff der \u201eMontage\u201c als den Herstellungsprozess eines H\u00fcllrohres. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen diese keine flache bis ovale Form auf. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Bereits nach dem Wortverst\u00e4ndnis her kann der Begriff der \u201eMontage\u201c nicht mit \u201eHerstellung\u201c gleichgesetzt werden. Dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis nach bedeutet \u201emontieren\u201c einen fertig hergestellten Gegenstand zur Anwendung betriebsbereit zu stellen. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern folgt auch aus den \u00fcbrigen Merkmalen und stimmt mit der Beschreibung des Klagepatents \u00fcberein. Die \u00fcbrigen Merkmale verhalten sich alle nicht zu einem Herstellungsprozess eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohrverbandes, sondern charakterisieren das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis selbst, wie z. B. die Eigenschaft gas- und wasserdicht zu sein. Auch aus Abschnitt [0006] der allgemeinen Patentbeschreibung erkennt der Fachmann, dass es bei dem Begriff der \u201eMontage\u201c auf die Bereitstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohrverbandes am Einsatzort geht. Technischer Hintergrund ist, das H\u00fcllrohr unter anderem direkt in die Erde zu verlegen, wobei es sich aufgrund der Flexibilit\u00e4t einem verf\u00fcgbaren Querschnitt anpasst. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, in Abschnitt [0006] werde der Vorgang des Verlegens beschrieben, nicht hingegen der Begriff der \u201eMontage\u201c, so dass \u201eMontage\u201c nicht die Verlegung bedeuten k\u00f6nne, vermag dies ein anderes Verst\u00e4ndnis nicht zu rechtfertigen. Diese Auffassung h\u00e4tte zur Konsequenz, die Ausf\u00fchrungen in Abschnitt [0006] auf eine rein semantische Bedeutung zu reduzieren, ohne der funktionalen, bereits beschriebenen Bedeutung von Merkmal 1.2.4 gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht auch Merkmal 1.2.5 nicht entgegen. Dieses Merkmal setzt lediglich voraus, dass das beiderseitige Ende des H\u00fcllrohres am Austritt der Innenrohre zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar ist. Weder der Wortlaut noch die Beschreibung f\u00fchren den Fachmann dazu, dies dahingehend zu verstehen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Rohrverband bereits bei der eigentlichen Herstellung eine flache bis ovale Form aufweisen muss, was unstreitig bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall w\u00e4re. Der Fachmann erkennt, dass lediglich die M\u00f6glichkeit bestehen muss, dass sich die beiden Enden zwecks Einsatzes des Rohrverbandes in einer bestimmten Anwendung verformen lassen. Die Beklagten haben keinen hinreichenden Grund vortragen, warum es technisch-funktional erforderlich w\u00e4re, dass ein flexibles Material eines H\u00fcllrohres bereits bei der Herstellung eine flache bis ovale Form aufweisen soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Patentbeschreibung in den Abschnitten [0006] und [0011] lediglich \u00fcber die Verlegung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohrverbandes und dem Anschluss an Abdichtelemente verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden ihre Auffassung schlie\u00dflich dahingehend, dass der Klagepatentanspruch die Komponenten H\u00fcllrohr und Innenrohr erw\u00e4hne, die entsprechend der technischen Lehre in Merkmal 1.2.4 zusammengebaut w\u00fcrden. Mithin verstehe der Fachmann unter dem Begriff \u201eMontage\u201c die Herstellung eines Rohrverbandes. Unabh\u00e4ngig davon, dass sich die Patentschrift &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; nicht \u00fcber den eigentlichen Herstellungsprozess eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohrverbandes verh\u00e4lt, werden die Komponenten auch beim Verlegen im Erdreich ben\u00f6tigt, wie es in Abschnitt [0006] der allgemeinen Patentbeschreibung zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 1.2.4. Ausweislich der Fotografien der Anlage B&amp;B 6 ist zu erkennen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Lagerzustand eine zumindest ovale Form aufweisen. Dies ist augenschlich am Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, gem\u00e4\u00df Anlage B 15, zu erkennen, die sich durch leichten Druck zu einer deutlich ovaleren Form verbiegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Dass diese Formgebung gerade nicht beim Transport der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden sein soll, haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Transport auf eine Holztrommeln aufgewickelt werden und dort eine ovale Form aufweisen. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, da sie einen anderslautenden Transportvorgang mit anderen Formgebungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend des Transports nicht hinreichend dargelegt haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklichen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begr\u00fcndet. Die Beklagte zu 1) hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rz. 51). Nicht erforderlich ist es, dass das \u201eAngebot\u201c eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). F\u00fcr die Verwirklichung der Benutzungshandlung des Anbietens ist es ebenfalls ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Auf subjektive Interessen, die sich nicht nach au\u00dfen hin manifestiert haben, kommt es nicht an. Weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger eines Prospekts, an die sich das Werbemittel wendet, bilden einen brauchbaren Ma\u00dfstab (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist, und die Empf\u00e4nger anregen soll, ein Erzeugnis zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch das blo\u00dfe Verteilen eines Werbeprospekts (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 &#8211; I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856).<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten haben. Die Kl\u00e4gerin hat eine eMail des Vertriebsdirektors der Beklagten f\u00fcr das Verkaufsgebiet Deutschland, \u00d6sterreich und Schweiz vom 21.04.2011 vorgelegt. Wie sich hieraus ergibt, hat der Vertriebsdirektor die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Firma C-D mit Sitz in E zum Kauf unter Angabe des Produkts und des Produktpreises angeboten. Dass es sich bei dem Verkaufsdirektor auf Seiten der Beklagten um einen Handelsvertreter handelt, \u00e4ndert an der rechtlichen Einordnung der Handlung als Angebot nichts. Als Handelsvertreter vermittelt er einem Unternehmen Gesch\u00e4fte oder schlie\u00dft sie im Namen des Unternehmers ab, \u00a7 84 Abs. 1 HGB. Da der Unternehmer den Handelsvertreter f\u00fcr seinen Absatz seiner Produkte einbezieht, muss er sich deshalb dessen Wissen und Handlungen zurechnen lassen (Baumbach\/Hopt, HGB, 36. Aufl., \u00a7 84 Rz. 53). Mithin gilt das Verkaufsangebot des Verkaufsdirektors f\u00fcr und gegen die Beklagte zu 1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1). Dort wird erkennbar f\u00fcr jeden interessierten Kunden zum Ausdruck gebracht, dass u. a. auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Anbieten begr\u00fcndet auch die Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Verletzungshandlungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreterin h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) haftet, weil er als gesetzlicher Vertreter Kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 867). Seine Haftung ist allerdings begrenzt auf den Zeitraum, in dem er die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) \u00fcbernommen hat. Da der Beklagte zu 2) aufgrund eigenen Verschuldens in Anspruch genommen wird und seine Sorgfaltspflicht bzw. deren Verletzung an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerposition ankn\u00fcpft, kommt eine Haftung vor dem Zeitpunkt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) ergibt sich aus Art. II, \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). Auch hier war die Verpflichtung des Beklagten zu 2) aus obigen Gr\u00fcnden zeitlich zu begrenzen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs.3 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Einrede der Beklagten, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne Anspr\u00fcche, die vor dem Jahr 2009 entstanden sind, nicht mehr durchsetzen, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung der geltend gemachten Anspr\u00fcche bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, \u00a7 141 PatG i.V.m \u00a7\u00a7 195 ff BGB. Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich f\u00fcr die Anspr\u00fcche die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach \u00a7 195 BGB. Nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis hatte. Fehlt eine der Voraussetzung, so gilt die H\u00f6chstfrist von 10 Jahren. Bei der gegebenen Rechtslage h\u00e4tte es zun\u00e4chst eines konkreten Tatsachenvortrages der Beklagten zum Entstehen der jeweiligen Anspr\u00fcche bedurft. Hieran fehlt es. Die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin vor 2011 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatte oder sie grob fahrl\u00e4ssig Unkenntnis \u00fcber Tatsachen hatte, die f\u00fcr eine Geltendmachung der Anspr\u00fcche ausreichend gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass. Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung ist gegen\u00fcber dem durch die Beklagten entgegen gehaltenem Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8220; wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, Urteil vom 23.05.2013 &#8211; X ZR 32\/12, Tz. 22 m.w.N., zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Beklagten geltend gemachten Entgegenhaltungen mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von den Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene WO 03\/021324 A 1 (Anlage NK 3; = EP 1 423 742 B 1 = DE 602 07 582 T 2; NK 3a) offenbart Merkmal 1.2.4 nicht.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung bezieht sich auf Rohranordnungen zur Installation in einer F\u00fchrung (vgl. Abschnitt [0001]). F\u00fchrungen von relativ kleinem Durchmesser (sub-ducts) werden direkt in den Boden oder gr\u00f6\u00dfere Hauptf\u00fchrungen installiert und bestehen gew\u00f6hnlich aus Polyethylen hoher Dichte (vgl. Abschnitt [0002]). Weiter wird ausgef\u00fchrt (vgl. Abschnitte [0020] und [0021] der NK 3a), dass die Anordnung vorzugsweise frei von plastischen Materialien sei. Dies sei vorteilhaft, weil die Verwendung von Materialien vermieden werde, die sich w\u00e4hrend der Installation, oder wenn sie um eine Lagertrommel gewickelt sind, plastisch verformen. Hieraus wollen die Beklagten den Schluss herleiten, dass der Fachmann unter R\u00fcckgriff auf Abschnitt [0007] der NK 3a mitlese, in welchem zwischen den Materialien HDPE und MDPE unterschieden werde, es handele sich um ein flexibles Material bei einer Anordnung der NK 3a.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten streiten die Abschnitte [0020] und [0021] nicht daf\u00fcr, von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung der NK 3a auszugehen, dessen Material plastisch ist. Vielmehr wird der Fachmann von der Verwendung plastischen Materials weggef\u00fchrt, da dieses Material in der Beschreibung ausdr\u00fccklich als nachteilig beschrieben wird. Die in diesen Abschnitten als vorzugsweise beschriebenen Materialeigenschaften f\u00fchren nicht dazu, dass der Fachmann auch unter R\u00fcckgriff auf Abschnitt [0007] unmittelbar und eindeutig aufgrund seines Fachwissens auf ein flexibles Material schlie\u00dfen w\u00fcrde. Denn dass das flexible Material des H\u00fcllrohrs gerade im Sinne von Merkmal 1.2.4 w\u00e4hrend der Montage und des Transports deshalb eine flache bis ovale Form aufweist, kann den Textstellen nicht entnommen werden. Der Fachmann m\u00fcsste die in Abschnitt [0021] als nachteilig beschriebene Verwendung von plastischen Materialen ausblenden und allein aus der Materialeigenschaft auf eine Flexibilit\u00e4t des Materials des H\u00fcllrohres w\u00e4hrend dessen bestimmter zeitlicher Abschnitte folgenden Verwendung (Montage und Transport) schlie\u00dfen. Dass dies aus der Sicht des Fachmanns selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, kann die Kammer nicht erkennen.<\/p>\n<p>Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Flexibilit\u00e4t eines Materials eines H\u00fcllrohrs allein keinen R\u00fcckschluss dar\u00fcber erlaubt, ob es flexibel ist oder nicht. Vielmehr entscheidend sind die Parameter Material, Wandst\u00e4rke und Durchmesser eines H\u00fcllrohrs. Insoweit vermag der Hinweis der Beklagten auf Abschnitt [0024] der NK 3a zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass der \u00e4u\u00dfere Mantel 5 eine Dicke zwischen 0,5 mm und 3 mm aufweisen k\u00f6nne. Im Zusammenhang mit Abschnitt [0007] w\u00fcrde dies f\u00fcr den Fachmann den Schluss zulassen, so die Beklagten, es handele sich um flexibles Material. Unabh\u00e4ngig davon, dass dies keinen unmittelbaren Schluss auf die Materialeigenschaft w\u00e4hrend der Montage und des Transports zul\u00e4sst, kann aus dem Material und der Wandst\u00e4rke allein nicht auf die Flexibilit\u00e4t eines H\u00fcllrohrs im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents geschlossen werden. Vielmehr m\u00fcsste der Fachmann alle drei Parameter verschiedenartig kombinieren, um dann jeweils beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein flexibles H\u00fcllrohr vorliegt oder nicht. Ob ein derartiges \u201eMitlesen\u201c stattfindet, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeitsprognose zu beurteilen und muss deshalb dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorbehalten bleiben.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr die weiteren Begr\u00fcndungen der Beklagten, aus Abschnitt [0028] bzw. aus der Kombination der Anspr\u00fcche 1, 4 und 7 w\u00fcrde sich ergeben, dass das H\u00fcllrohr w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist. Allein der Abschnitt [0028], der sich \u00fcber einen \u00e4u\u00dferen Mantel 5 aus Polyethylen mittlerer Dichte verh\u00e4lt und loser angebracht war als in der Figur 1 zu erkennen ist, f\u00fchrt den Fachmann nicht ohne weitere Kombination mit den Parametern Wanddicke und Au\u00dfendurchmesse zu den Anforderungen, die Merkmal 1.2.4 im Sinne des Klagepatents stellt. Schlie\u00dflich erfordert auch eine Gesamtbetrachtung des Patentanspruchs 1 sowie der Unteranspr\u00fcche 4 und 7 der NK 3a eine Kombination der Parameter, die eine Aussage \u00fcber die Flexibilit\u00e4t eines H\u00fcllrohrs erm\u00f6glichen. Insbesondere Unteranspruch 7 er\u00f6ffnet dem Fachmann durch die Angabe einer Dicke von 0,5 bis 3 mm \u2013 wie in Abschnitt [0024] ausgef\u00fchrt \u2013 unterschiedliche Kombinationsm\u00f6glichkeiten, die gegen die Annahme sprechen, der Leser k\u00f6nne vor dem Hintergrund seines Fachwissens dieser Quelle diejenigen Informationen entnehmen, die dem Merkmal 1.2.4 entsprechen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Entgegenhaltung US 2002\/0081083 A 1 (Anlage NK 1, deutschsprachige \u00dcbersetzung: NK 1a) die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Es fehlt an einer hinreichenden Offenbarung eines flexiblen H\u00fcllrohrs, welches w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist (Merkmal 1.2.4).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung betrifft im Allgemeinen optische Telekommunikationsnetze und insbesondere die Verfahren und Vorrichtungen zum Installieren eines losen F\u00fchrungsb\u00fcndels, durch das die Glasfaserkommunikationskabel geleitet werden.<\/p>\n<p>Weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung verhalten sich unmittelbar und eindeutig \u00fcber die Form des H\u00fcllrohrs w\u00e4hrend des Transports und der Montage. Allein der Umstand, dass das H\u00fcllrohr der Entgegenhaltung aus einem flexiblen Material besteht kann, besagt f\u00fcr sich nichts dar\u00fcber aus, ob das H\u00fcllrohr im Zeitpunkt der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist. Die Geeignetheit, eine solche Form annehmen zu k\u00f6nnen, worauf die Beklagten abstellen, reicht nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht aus. Nach dem klaren Anspruchswortlaut weist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes H\u00fcllrohr w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form auf. Wie der Fachmann aus dem Abschnitt [0052] erkennt, ist eine flache bis ovale Form beim Installationsprozess gem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Entgegenhaltung vielmehr hinderlich, denn die sch\u00fctzenden H\u00fcllrohre sollen kreisf\u00f6rmig sein und in ihrer gesamten L\u00e4nge einen gleichm\u00e4\u00dfigen Querschnitt haben.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Beklagten, dass sich dies daraus ergebe, dass der Rohrverband auf Trommeln aufgerollt sei (vgl. Abschnitt [0054] der Entgegenhaltung), offenbart eine flache bis ovale Form eines H\u00fcllrohrs w\u00e4hrend der Montage und des Transports f\u00fcr den Fachmann nicht hinreichend unmittelbar und eindeutig. Aus der Sicht des Fachmanns ist dies f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre der Entgegenhaltung auch nicht selbstverst\u00e4ndlich, da es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Biegsamkeit des H\u00fcllrohrs auf die Kombination der Parameter Material, Wanddicke und Au\u00dfenumfang ankommt. Zudem wird der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der Figuren 8 \u2013 9A von der technischen Lehre des Klagepatents weggef\u00fchrt. Die Figuren zeigen jeweils ein H\u00fcllrohr, bei dem durch einen Seitenaufprall eine Einbeulung verursacht worden ist (vgl. Abschnitte [0022] \u2013 [0025]). Hierzu wird in der Beschreibung der Entgegenhaltung in Abschnitt [0062] weiter ausgef\u00fchrt, dass B\u00fcndel mit einer F\u00fcllung von 48% bis 49% erf\u00fclle gerade noch die Anforderung an den inneren Aufprall. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich vor dem Hintergrund einer von au\u00dfen einwirkenden Kraft auf das H\u00fcllrohr gerade nicht aus den Figuren, dass im Hinblick auf die Flexibilit\u00e4t eines H\u00fcllrohrs dieses eine flache bis ovale Form w\u00e4hrend der Montage und des Transports aufweist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Entgegenhaltung US 2003\/0012527 (Anlage NK 2; deutschsprachige \u00dcbersetzung Anlage NK 2a), welche sich haupts\u00e4chlich \u00fcber einen F\u00fcllk\u00f6rper (10) in einem H\u00fcllrohr verh\u00e4lt, welcher gemeinsam mit den F\u00fchrungsrohren w\u00e4hrend der Installation eingef\u00fchrt wird. Hierdurch wird der B\u00fcndeldurchmesser vergr\u00f6\u00dfert und das \u2013 als nachteilig beschriebene \u2013 Kreuzen der F\u00fchrungsrohre unm\u00f6glich gemacht (vgl. Abschnitt [0016] der NK 2a).<\/p>\n<p>In dieser Entgegenhaltung wird, in inhaltlicher \u00dcbereinstimmung zur NK 1, in Abschnitt [0050] ausgef\u00fchrt, dass das H\u00fcllrohr (14) die Funktion hat, die F\u00fchrungsrohre (12) zu f\u00fchren und zu sch\u00fctzen. Weiter hei\u00dft es, das H\u00fcllrohr m\u00fcsse wegen des Einblasens der F\u00fchrungsrohre (12) gegen Druckschwankungen ausgelegt sein. Die aus HDPE-Material bestehenden H\u00fcllrohre wiesen \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge einen runden und einheitlichen Querschnitt auf. Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung zudem auf Abschnitt [0052] Bezug nehmen, um aufgrund der Materialeigenschaft (HDPE-Material) und der Wandst\u00e4rke von 1 mm auf die Flexibilit\u00e4t des Materials zu schlie\u00dfen, vermag dies die Kammer aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden nicht zu \u00fcberzeugen. Auch der Hinweis auf Figur 10 der Entgegenhaltung, wonach die Wandst\u00e4rke des H\u00fcllrohrs nicht wesentlich st\u00e4rker sei, f\u00fchrt zu keiner anderen Entscheidung. Zeichnerische Darstellungen einer Ausf\u00fchrungsform sind keine ma\u00dfstabgetreuen Konstruktionszeichnungen und somit vorliegend ohne hinreichende Aussagekraft \u00fcber die Flexibilit\u00e4t des Materials.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die von den Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene WO 03\/006869 A 1 (Anlage NK 4, 4a) l\u00e4sst es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent mangels Neuheit widerrufen wird.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass die Entgegenhaltung Merkmal 1.2.5 hinreichend deutlich offenbart. Die Entgegenhaltung beschreibt einen Rohrverband dessen \u00e4u\u00dfere Umh\u00fcllung durch ein Aufschrumpfungsverfahren auf die Innenrohre aufgebracht wird. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass eine Verformung des H\u00fcllrohrendes zu einem kreisrunden Querschnitt offenbart ist. Die Kammer kann nicht erkennen, dass H\u00fcllrohre fach\u00fcblich mittels einer kreisf\u00f6rmigen St\u00fctzh\u00fclse ringf\u00f6rmig verformbar sind.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent wegen fehlender Neuheit aufgrund der Entgegenhaltung DE 696 22 833 T 2 (vgl. EP 0 785 387, Anlage NK 17) vernichtet wird. Die Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zum Anbringen eines Rohres oder Rohrb\u00fcndels in einer bestehenden Rohrleitung. Die Beklagten ziehen wiederum aus dem Umstand, dass es sich bei dem H\u00fcllrohr (1) der Entgegenhaltung um ein H\u00fcllrohr aus flexiblen Material handelt den Schluss, es seien die Merkmale 1.2.4 und 1.2.5 mitoffenbart. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht. Auch unter R\u00fcckgriff auf die Textstelle auf Seite 10, Zeilen 29 \u2013 31 der Entgegenhaltung kann der Entgegenhaltung nicht entnommen werden, dass das H\u00fcllrohr w\u00e4hrend der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist. Auch wenn das Rohr (1), wie in Figur 4b dargestellt ist, auf einer Rolle (13) mit einem Durchmesser von 1 m angeordnet ist, f\u00fchrt dies nicht zu einer eindeutigen und hinreichenden Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Aussetzung kommt auch im Hinblick auf den von den Beklagten vorgetragenen Einwand des fehlenden erfinderischen Schritts nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass eine Aussetzung bei blo\u00dfen Zweifeln an der Erfindungsh\u00f6he nicht in Betracht kommt (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug), \u00fcberzeugen die Ausf\u00fchrungen auch in der Sache nicht. F\u00fcr die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist es ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (vgl. BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Die Beklagten legen bereits nicht hinreichend dar, aus welchem konkreten Grund der Fachmann den Weg der Erfindung h\u00e4tte beschreiten sollen. So tragen die Beklagten zu Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf Seite 37 der Nichtigkeitsklage (Anlage B 17) vor, es ergebe sich ausgehend von der NK 5 (EP 1 420 279 A 2) in naheliegender Weise f\u00fcr den Fachmann, einen Rohrverband direkt und ohne weitere Umh\u00fcllung im Erdreich zu verlegen. Hierf\u00fcr m\u00fcsse der Rohrverband eine gewisse Festigkeit aufweisen. Der Einwand der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit kann mangels Vorlage einer deutschsprachigen \u00dcbersetzung der Anlage NK 5 nicht gepr\u00fcft werden. In der Sache hat er auch keinen Erfolg. Die NK 5 bietet f\u00fcr den Fachmann keinen Grund, den Weg der technischen Lehre des Klagepatents zu beschreiten. Sowohl der Hintergrund der technischen Lehre der Entgegenhaltung als auch die Beschreibung der Erfindung lassen die Problemlage, die die Beklagten aufzeigen, nicht erkennen. \u00dcber eine Verlegung des \u201efiber optic cable\u201c mit einer \u201etextured outer surface\u201c im Erdreich verh\u00e4lt sich die Entgegenhaltung nicht. Es geht darum, dieses Kabel mittels eines \u201eblown installtion\u201c Verfahrens in microducts zu verlegen. Mithin legen die Beklagten keinen hinreichenden Anlass dar, warum der Fachmann die NK 5 mit der NK 6 kombinieren sollte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch der weitere Einwand der Beklagten, es l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Den Inhalt der f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ma\u00dfgeblichen urspr\u00fcnglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durchschnittlichen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht somit \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen l\u00e4sst, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH, GRUR 2012, 475 &#8211; Elektronenstrahltherapiesystem). F\u00fcr die Ursprungsoffenbarung des Gegenstandes eines Patentanspruchs ist es erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen \u2013 unmittelbar und eindeutig \u2013 als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, GRUR 2012, 1124, 1128 \u2013 Polymerschaum). Ob die Begr\u00fcndung der Beklagten zutreffend ist, kann bereits deshalb nicht beurteilt werden, da die Anmeldeschrift nicht vorgelegt worden ist. In der Sache vermag der Vortrag der Beklagten keine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen. Die Beklagten tragen schrifts\u00e4tzlich vor, dass der Klagepatentanspruch 1 durch die Aufnahme des Begriffs \u201eaus Kunststoff\u201c \u2013 bezogen auf die Umh\u00fcllung \u2013 im Erteilungsverfahren unzul\u00e4ssigerweise aufgenommen worden sei. Der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 6 der Klagepatentschrift habe sich auf ein aus Kunststoff bestehendes H\u00fcllrohr bezogen. Es ist allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschlie\u00dfen, dass die in Merkmal 1.1 genannte Umh\u00fcllung durch das in dem weiteren Merkmal 1.2 definierte H\u00fcllrohr gebildet wird, so dass die Eigenschaft des urspr\u00fcnglich offenbarten Unteranspruchs 6 auch auf den Gegenstand der Umh\u00fcllung in Anspruch 1 noch zutrifft.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind die Beklagten der Auffassung, Merkmal 1.3 sei unzul\u00e4ssig erweitert, weil der Begriff \u201ekabelf\u00fchrend\u201c(e) (Innenrohre) hinzugef\u00fcgt worden sei. Allerdings wird der Begriff \u201ekabelf\u00fchrend\u201c im Zusammenhang mit den Innenrohren an verschiedenen Stellen der Patentschrift erw\u00e4hnt, wie z. B. in Abschnitt [0006].<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUmst\u00e4nde, die eine Prognose rechtfertigen w\u00fcrden, dass das Klagepatent wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, sind nicht gegeben. Eine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.03.2011, 4b 266\/09 Rz. 87, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Da im Stand der Technik verschiedene Kunststoffe (z. B. HDPE) beschrieben sind und der jeweilige Kunststofftyp R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Eigenschaft der Gasbest\u00e4ndigkeit zul\u00e4sst, im \u00dcbrigen die Wahl der Mittel dem Fachmann \u00fcberlassen bleibt, gibt es hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr den Fachmann, dass dieser an Hand der Informationslage die Erfindung ausf\u00fchren kann. Dass dies nicht der Fall sein soll, kann nicht mit einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Entscheidung hier\u00fcber bleibt dem zust\u00e4ndigen, fachkundigen besetzten Senat beim Bundespatentgericht \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDen Beklagten war eine von Ihnen beantragte Schriftsatzfrist nicht einzur\u00e4umen, da die Entscheidung nicht auf neuen tats\u00e4chlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 19.02.2014 gest\u00fctzt wird. Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den Einwand der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.02.2014, wonach die DIN Norm 8074 in Bezug auf den Au\u00dfendurchmesser von H\u00fcllrohren einschl\u00e4gig sein soll. Hierauf kommt es nicht an.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,- EUR.<\/p>\n<p>Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 05.03.2014 und vom 19.3.2014 rechtfertigen keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung,<br \/>\n\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO. Gleiches gilt f\u00fcr den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.3.2014.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02203 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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