{"id":1165,"date":"2014-05-08T17:00:41","date_gmt":"2014-05-08T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1165"},"modified":"2016-04-21T11:15:31","modified_gmt":"2016-04-21T11:15:31","slug":"4a-o-6813-roboterarbeitsbereichbeschraenkungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1165","title":{"rendered":"4a O 68\/13 &#8211; Roboterarbeitsbereichbeschr\u00e4nkungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02236<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2014, Az. 4a O 68\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 68\/13) wird hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. des Tenors best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 68\/13) hinsichtlich der Ziffer V. des Tenors gegenstandslos ist.<\/p>\n<p>3. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>4. Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 300.000,00 leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 331 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c). Das Verf\u00fcgungspatent nimmt die Priorit\u00e4t der US 56XXX P vom 24.01.2002 in Anspruch und wurde am 09.01.2003 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 03.08.2005 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents wurde als DE 603 01 XXX T2 am 01.06.2006 vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren und System zur Roboterlokalisierung und Beschr\u00e4nkung des Arbeitsbereichs\u201c. Der geltend gemachte Anspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eRoboterarbeitsbereichbeschr\u00e4nkungssystem, umfassend:<\/p>\n<p>a. eine tragbare Schrankensignalaussendevorrichtung (30), die mindestens einen prim\u00e4ren Sender (32) umfasst,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der prim\u00e4re Sender so wirkt, dass er einen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) prim\u00e4r entlang einer Achse aussendet, wobei die Achse des ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahls (42) eine gerichtete Schranke festlegt;<\/p>\n<p>b. einen beweglichen Roboter (20);<\/p>\n<p>c. wobei der bewegliche Roboter (20) umfasst:<\/p>\n<p>eine Einrichtung, um in mindestens einer Richtung zu drehen;<\/p>\n<p>einen Sensor (50), der so wirkt, dass er die gerichtete Schranke erfasst, die von dem ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde;<\/p>\n<p>und eine Steuereinheit, welche die Einrichtung zum Drehen steuert;<\/p>\n<p>d. wobei die Steuereinheit einen Algorithmus ablaufen l\u00e4sst, um die gerichtete Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde, bei Erfassung der gerichteten Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde, zu umgehen,<\/p>\n<p>wobei der Algorithmus so wirkt, dass er die Richtung, in die sich der Roboter (20) zuletzt bewegte, umkehrt, bis die gerichtete Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde, nicht mehr erfasst wird.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 8b aus dem Verf\u00fcgungspatent eingeblendet. Diese zeigt die Draufsicht eines Raumes. Hierin sendet die tragbare Schrankensignalaussendevorrichtung (30) einen Beschr\u00e4nkungsstrahl (42), der vom beweglichen Roboter (20) erfasst wird:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte erhob mit Schriftsatz vom 09.01.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Vor der genannten Nichtigkeitsklage war weder gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Einspruch eingelegt noch gegen das erteilte Patent Nichtigkeitsklage erhoben worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das unter dem Namen \u201eA B\u201c Staubsaugerroboter verkauft und in mehr als 60 L\u00e4ndern vertreibt. Der Durchschnittsverkaufspreis f\u00fcr Modelle der Produktlinie \u201eA B\u201c betr\u00e4gt USD 195,00 gegen\u00fcber Vertriebspartnern. Der Durchschnittsverkaufspreis, den Endkonsumenten an H\u00e4ndler f\u00fcr diese Ger\u00e4te zahlen, betr\u00e4gt EUR 372,00.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein chinesisches Unternehmen, welches bis zum 31.10.2011 den Namen \u201eC D E F G Co., Ltd.\u201c trug und diesen dann in den derzeitigen Namen (\u201eC D E F H Co., Ltd.\u201c) \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte lieferte auf die Bestellung eines in Frankfurt ans\u00e4ssigen Testk\u00e4ufers an diesen zwei Staubsaugerroboter vom Typ XRXXX zum Preis von jeweils USD 120,00, zwei Staubsaugerroboter vom Typ M-HXXX zum Preis von jeweils USD 80,00 sowie einen Staubsaugerroboter vom Typ M-XXX zum Preis von jeweils USD 120,00. Diese Roboter waren von der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber das Internet angeboten worden. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gelangten am 11.07.2013 in den Besitz der oben genannten, nach Deutschland gelieferten Roboter (im Folgenden kurz: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Auf der Rechnung f\u00fcr die Roboter war der alte Name der Verf\u00fcgungsbeklagten angegeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00fcndigte ferner per E-Mail gegen\u00fcber dem Testk\u00e4ufer an, die genannten Roboter auf der vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 stattfindenden Messe \u201eH\u201c in Berlin pr\u00e4sentieren zu wollen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind automatische Reinigungsroboter, die in der Lage sind, sich um die eigene Achse zu drehen. Zu dem Lieferumfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6rt jeweils ein als \u201eI J\u201c bezeichnetes, tragbares Ger\u00e4t. Dieses sendet einen Infrarotstrahl aus, wobei die Strahlungskeule ungef\u00e4hr 15\u00b0 bis 20\u00b0 in jede Richtung betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Lichtquelle befindet sich in einem Geh\u00e4use, wie auf dem folgenden Bild zu sehen ist:<br \/>\nDie Roboter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber einen Sensor, der den Strahl des \u201eI Js\u201c erfassen kann. Erfasst der Roboter bei seiner Fahrt den Strahl des \u201eI J\u201c, f\u00e4hrt er ein St\u00fcck r\u00fcckw\u00e4rts, dreht sich um die eigene Achse \u2013 zumeist um ca. 90 oder 180\u00b0 \u2013 und setzt seine Fahrt anschlie\u00dfend vorw\u00e4rts fort (vgl. Videos in den Anlagen FR7a\/b\/c).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, Roboter der Baureihen XRXXX, M-HXXX und M-XXX der Verf\u00fcgungsbeklagten w\u00fcrden das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzen.<\/p>\n<p>Anspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents erfordere nicht das Vorhandensein eines Schlitzes (Blende) zur Herstellung des \u201eparallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahls\u201c. Der Verweis auf die Diode \u201eWaitrony p\/n IE-320\u201c in Abs. [0042] des Verf\u00fcgungspatents (im Folgenden sind Zitate nach Abs. ohne Quellenangaben solche aus der \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents), von der ein Datenblatt als Anlage XXXX zur Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, zeige, dass ein Strahl mit einem Strahlwinkel von etwa +\/- 17\u00b0 als \u201eparallel gerichteter Strahl\u201c von Anspruch 1 erfasst werde. Eine Blende werde im Verf\u00fcgungspatent nicht erw\u00e4hnt. In den Figuren 1, 8A bis 8C sei ebenfalls eine deutliche Strahlausbreitung erkennbar.<\/p>\n<p>Ein solcher Strahl werde auch von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Der von der Verf\u00fcgungsbeklagten angegebene Strahlwinkel von 15 &#8211; 20\u00b0 liege im Bereich dessen, was vom Verf\u00fcgungspatent als \u201eparallel gerichtet\u201c erfasst wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Strahl auch unter Zugrundelegung der Auslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten verwirklicht, da in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Leuchtdiode so nach innen versetzt angeordnet sei, dass die Geh\u00e4use\u00f6ffnung als Blende fungiere.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Soweit dem geltend gemachten Anspruch 15 gegen\u00fcber der Anmeldung hinzugef\u00fcgt wurde, dass der ausgesendete Strahl \u201eparallel gerichtet\u201c sein m\u00fcsse, liege hierin keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Es sei zul\u00e4ssig gewesen, aus einem Unteranspruch \u201eparallel gerichtet\u201c Anspruch 15 hinzuzuf\u00fcgen, ohne gleichzeitig auch den ebenfalls in diesem Unteranspruch erw\u00e4hnten zweiten Sender aufzunehmen. In der Anmeldung und in dem abh\u00e4ngigen Anspruch 8 sei der \u201eparallel gerichtete\u201c Strahl offenbart, ohne dass ein zweiter, omni-direktionaler Strahl als erfindungswesentlich hierzu beschrieben sei.<\/p>\n<p>Anspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents sei auch neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXX (US 5,165,XXX). Diese zeige keinen anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eparallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl\u201c.<\/p>\n<p>Auch durch das B-Benutzerhandbuch (Entgegenhaltung XXXX) sei das Verf\u00fcgungspatent nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung XXXX geh\u00f6re nicht zum Stand der Technik des Verf\u00fcgungspatents, da diese \u2013 unstreitig \u2013 zwischen Priorit\u00e4ts- und Anmeldedatum des Verf\u00fcgungspatents ver\u00f6ffentlicht wurde. Es sei auf das Priorit\u00e4tsdatum f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit abzustellen, da die Priorit\u00e4t der US56XXX (XXXXX) wirksam in Anspruch genommen werde. Das Priorit\u00e4tsdokument sei die erste Anmeldung der Lehre des Verf\u00fcgungspatents. Die (\u00e4ltere) vorl\u00e4ufige US-Patentanmeldung US 60263XXX (XXXXX) zeige nicht denselben Gegenstand wie das (j\u00fcngere) Priorit\u00e4tsdokument US56XXX (XXXXX).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beruhe auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit und werde durch eine Kombination von WO 00\/38029 (Entgegenhaltung XXXXX) mit der DE 43 18 XXX A1 (Entgegenhaltung XXXX) nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 03.08.2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Hinweise erteilt hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter vorgetragen und ihren Antrag leicht abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14.08.2013 hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 unter ihrem derzeitigen und vormaligem Namen als Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) und zu 2) \u2013 im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013<\/p>\n<p>I. untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland Roboterarbeitsbereichs-beschr\u00e4nkungssysteme anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>eine tragbare Schrankensignalaussendevorrichtung, die mindestens einen prim\u00e4ren Sender umfasst, wobei der prim\u00e4re Sender so wirkt, dass er einen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl prim\u00e4r entlang einer Achse aussendet, wobei die Achse des ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahls eine gerichtete Schranke festlegt, einen beweglichen Roboter, wobei der bewegliche Roboter umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine Einrichtung, um sich in mindestens einer Richtung zu drehen,<\/p>\n<p>&#8211; einen Sensor, der so wirkt, dass er die gerichtete Schranke erfasst, die von dem ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl errichtet wurde, und<\/p>\n<p>&#8211; eine Steuereinheit, welche die Einrichtung zum Drehen steuert,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Steuereinheit einen Algorithmus ablaufen l\u00e4sst, um die gerichtete Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl errichtet wurde, bei Erfassung der gerichteten Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl errichtet wurde, zu umgehen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Algorithmus so wirkt, dass er die Richtung, in die sich der Roboter zuletzt bewegte, umkehrt, bis die gerichtete Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl errichtet wurde, nicht mehr erfasst wird.<\/p>\n<p>II. Den Antragsgegnerinnen wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.<\/p>\n<p>III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerinnen befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben,<\/p>\n<p>insbesondere alle bei den Antragsgegnerinnen auf der H 2013 in Berlin vorhandenen Roboter der Typen XRXXX, M-HXXX und\/oder M-XXX,<\/p>\n<p>wie insbesondere nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>IV. Die Antragsgegnerinnen haben die Wegnahme der in Ziffern I. und III. bezeichneten Produkte auf der Messe H, die vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindet, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.<\/p>\n<p>V. Wegen eines Betrages von 5.968,80 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen der Antragsgegnerinnen angeordnet, wobei durch Hinterlegung von 5968,80 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, und die Antragsgegnerinnen zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt sind.<\/p>\n<p>Diese einstweilige Verf\u00fcgung ist der Verf\u00fcgungsbeklagten (nur unter ihrem aktuellen Namen) am 14.08.2013 auf der Messe \u201eH\u201c in Berlin zugestellt worden.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Den zus\u00e4tzlichen, ebenfalls im Schriftsatz vom 28.01.2014 gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2014 (Bl. 197 ff. GA) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich Ziffer IV. der einstweiligen Verf\u00fcgung haben beide Parteien den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Den urspr\u00fcnglichen Antrag zu Ziff. V. (Arrest) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013 hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013, Az. 4a O 68\/13 aufzuheben und den Antrag insgesamt zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p>sowie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Verf\u00fcgungspatent nicht. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei kein Sender vorhanden, der \u201eeinen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl\u201c aussende. Hierbei sei zu beachten, dass \u2013 soweit unstreitig \u2013 der Anspruch in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache einen Sender lehrt, der \u201eoperative to emit a collimated confinement beam primarily along an axis\u201d sein soll. \u201cCollimated\u201d \/ kollimiert verstehe der Fachmann als Vorgang, bei dem das Licht aus einer Lichtquelle durch einen Schlitz (Blende) und eine Linse tritt. Hierdurch entstehe ein nahezu vollst\u00e4ndig parallel gerichteter Strahl. Alternativ lie\u00dfe sich ein kollimierter Strahl allenfalls durch die Verwendung eines Laser-Ger\u00e4tes erzielen.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei jedoch kein Schlitz vorhanden. Insbesondere stelle das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Blende (bzw. Schlitz) dar. Bei einer \u2013 unstreitigen \u2013 Strahlungskeule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in jede Richtung von ungef\u00e4hr 15 bis 20\u00b0 liege kein \u201eparallel gerichteter Strahl\u201c im Sinne von Anspruch 15 vor.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt weiter vor, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht vernichtet werden.<\/p>\n<p>Anspruch 15 sei gegen\u00fcber der Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert, soweit \u201eparallel gerichtet\u201c hinzugef\u00fcgt wurde. In der Anmeldung sei in Anspruch 8 sowie in Abs. [0032] f. der Anmeldung ein parallel gerichteter Strahl nur im Zusammenhang mit einer Ausf\u00fchrungsform offenbart, bei der die Schranke von zwei Sendern geschaffen wird, wobei der erste Sender einen parallel gerichteten und der zweite Sender einen omni-direktionalen Strahl aussendet. Das Teilmerkmal eines \u201eparallel gerichteten\u201c Strahls habe daher dem Anspruch nicht isoliert hinzugef\u00fcgt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Ferner fehle dem Verf\u00fcgungspatent die Neuheit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXX, dem US-Patent US 5,165,XXX. Im Erteilungsverfahren sei diese Schrift zwar schon ber\u00fccksichtigt worden (soweit unstreitig), das Patentamt habe aber \u00fcbersehen, dass die XXX Anspruch 15 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme.<\/p>\n<p>Weiterhin werde das Verf\u00fcgungspatent von der Entgegenhaltung XXXX, einem Benutzerhandbuch f\u00fcr B-Staubsaugerroboter, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Diese im Herbst 2002 ver\u00f6ffentliche Entgegenhaltung geh\u00f6re zum Stand der Technik des Verf\u00fcgungspatents, da dieses das Priorit\u00e4tsdatum 24.01.2002 der US 56XXX (XXXXX) nicht wirksam in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Die am 24.01.2001 eingereichte, vorl\u00e4ufige US-Anmeldung 60253XXX (XXXXX) sei insofern als erste Anmeldung anzusehen, da bereits hier dieselbe Erfindung wie im Priorit\u00e4tsdokument XXXXX gezeigt werde. Auf Art. 4C Abs. 4 PV\u00dc k\u00f6nne sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht berufen, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Rechte der \u00e4lteren Anmeldung US 60253XXX (XXXXX) in dem US-Patent US 6,690,XXX (Anlage XXXXX) fortbest\u00e4nden.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent fehle ferner die erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber einer Kombination der WO 00\/38029 (XXXXX) mit der DE 43 18 XXX A1 (XXXX).<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund besitzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren und System zur Roboterlokalisierung und -arbeitsbereichsbeschr\u00e4nkung. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass es bei Roboteranwendungen wie etwa Rasenpflege, Bodenreinigung etc., gew\u00fcnscht sein k\u00f6nne, den Bereich eines Raumes zu beschr\u00e4nken, in dem der Roboter seine Arbeit ausf\u00fchrt (Abs. [0002]). Eine im Stand der Technik bekannte M\u00f6glichkeit, den Arbeitsbereich eines Roboters zu beschr\u00e4nken, sei die physikalische Begrenzung des Raumes \u2013 etwa durch Verschlie\u00dfen von T\u00fcren (Abs. [0003]). Dies f\u00fchre aber zu Problemen bei offenen Durchg\u00e4ngen oder gehe ins Leere, wenn der Arbeitsbereich auf einen Teil eines Raumes beschr\u00e4nkt werden soll.<\/p>\n<p>Ein anderer L\u00f6sungsansatz im Stand der Technik bestehe in der Verwendung von ausgefeilten Systemen zur Navigation und Orientierung des Roboters, bei denen der Roboter einen vorbestimmten Weg benutzt. Diese Systeme erforderten jedoch einen hohen technischen Aufwand; ferner sei ein Umprogrammieren des Systems n\u00f6tig, falls andere R\u00e4ume bearbeitet werden sollen (Abs. [0005]). Daneben seien teilweise gewisse Vorbereitungen oder \u00c4nderungen des Raumes notwendig, etwa die Ausstattung eines Raumes mit Orientierungshilfen (Abs. [0007] f.). Dies erfordere erhebliche Benutzereinstellungsarbeiten.<\/p>\n<p>Ein weiterer L\u00f6sungsansatz im Stand der Technik bestehe in der Begrenzung des Arbeitsbereichs durch Kabel oder Metalldr\u00e4hte. Solche Systeme seien zwar effizient, br\u00e4chten jedoch Schwierigkeiten bei ihrer Installation mit sich, seien schwierig zu reparieren und stellten ggf. Stolperfallen dar oder seien unansehnlich (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich daher in Abs. [0011] implizit die Aufgabe, ein abgewandeltes und verbessertes System zur Beschr\u00e4nkung eines Roboters auf einen bestimmten Raum oder Bereich ohne die Nachteile des Stands der Technik bereitzustellen. Als weitere Aufgaben nennt das Verf\u00fcgungspatent die Bereitstellung eines vereinfachten und tragbaren Systems zur Beschr\u00e4nkung des Arbeitsbereichs (Abs. [0014]), welches nicht installiert werden muss (Abs. [0015]) und intuitiv eingestellt werden kann (Abs. [0016]). Dabei soll eine Schranke bereitgestellt werden, welche der Roboter \u2013 ungeachtet des Winkels, indem er sich dieser Schranke n\u00e4hrt \u2013 nicht \u00fcberschreitet (Abs. [0017] f.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe l\u00f6st das Verf\u00fcgungspatent mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 15, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Roboterarbeitsbereichbeschr\u00e4nkungssystem, umfassend:<\/p>\n<p>1.1 eine tragbare Schrankensignalaussendevorrichtung (30), die mindestens einen prim\u00e4ren Sender (32) umfasst,<\/p>\n<p>1.2 wobei der prim\u00e4re Sender so wirkt, dass er einen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) prim\u00e4r entlang einer Achse aussendet, wobei die Achse des ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahls (42) eine gerichtete Schranke festlegt;<\/p>\n<p>2. einen beweglichen Roboter (20); wobei der bewegliche Roboter (20) umfasst:<\/p>\n<p>2.1 eine Einrichtung, um in mindestens einer Richtung zu drehen;<\/p>\n<p>2.2. einen Sensor (50), der so wirkt, dass er die gerichtete Schranke erfasst, die von dem ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde; und<\/p>\n<p>2.3 eine Steuereinheit, welche die Einrichtung zum Drehen steuert;<\/p>\n<p>2.4 wobei die Steuereinheit einen Algorithmus ablaufen l\u00e4sst, um die gerichtete Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde, bei Erfassung der gerichteten Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde, zu umgehen,<\/p>\n<p>2.5 wobei der Algorithmus so wirkt, dass er die Richtung, in die sich der Roboter (20) zuletzt bewegte, umkehrt, bis die gerichtete Schranke, die vom ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) errichtet wurde, nicht mehr erfasst wird.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe wird dadurch gel\u00f6st, dass ein System bereit gestellt wird, welches aus einem beweglichen Roboter und einer tragbaren Schrankensignalaussendevorrichtung besteht. Diese Aussendevorrichtung (Merkmalsgruppe 1) sendet einen Strahl aus, der als (Arbeitsbereichs-) Begrenzung \/ Schranke f\u00fcr den Roboter dient. Der Roboter (Merkmalsgruppe 2) ist so konstruiert, dass er den Strahl mittels eines Sensors erfasst und als Schranke nicht \u00fcberschreitet, sondern bei Erfassung der Schranke umkehrt bis der Roboter diese nicht mehr erfasst. Soweit in Merkmal 2.4 vorgegeben wird, der Roboter solle die Schranke \u201eumgehen\u201c, ist damit nicht ein Umfahren der Schranke gemeint, sondern das Vermeiden des \u00dcberfahrens. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc verbindlichen englischen Anspruchsfassung, in der es hei\u00dft: \u201ewhereby the control unit runs an algorithm for avoiding said directed barrier\u201d. \u201eAvoiding\u201c l\u00e4sst sich hier am besten mit \u201evermeiden\u201c \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 1.1,<br \/>\n\u201eeine tragbare Schrankensignalaussendevorrichtung (30), die mindestens einen prim\u00e4ren Sender (32) umfasst\u201c<\/p>\n<p>verlangt die Tragbarkeit der Schrankensignalaussendevorrichtung. Tragbarkeit ist hierbei nicht als grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, getragen zu werden, zu verstehen. Vielmehr kommt in diesem Merkmalsteil auch eine Eignung, an verschiedenen Stellen eingesetzt zu werden, zum Ausdruck. So ergibt sich bereits aus der Aufgabenstellung in Abs. [0015], dass patentgem\u00e4\u00df ein Beschr\u00e4nkungssystem bereit gestellt werden soll, welches nicht installiert werden muss. Ferner kritisiert das Verf\u00fcgungspatent am Stand der Technik in Abs. [0010] ausdr\u00fccklich, dass die vorhandenen Systeme \u201eschwierig zu installieren\u201c seien und \u201esich nicht von Raum zu Raum transportieren\u201c lie\u00dfen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 1.2 erfordert nach seinem Wortlaut<\/p>\n<p>\u201eeinen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl, der prim\u00e4r entlang einer Achse\u201c<\/p>\n<p>ausgesendet wird. Zur weiteren Beschaffenheit des Strahls macht der Anspruchswortlaut keine Angaben. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Strahl einen gewissen Streuungswinkel nicht \u00fcberschreiten darf, da er als Schranke eingesetzt wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZu der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstbreite des Strahls macht das Patent auch in der Beschreibung keine ausdr\u00fccklichen Angaben, jedoch l\u00e4sst sich aus einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dfen, dass zumindest ein Strahlungswinkel von etwa 17\u00b0 noch als \u201eparallel gerichtet\u201c im Sinne des Patents angesehen wird. Nach Abs. [0042] kommt zur Erzeugung des Strahls bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ein \u201emodulierter, schmaler IR-Strahl\u201c zum Einsatz, der durch einen \u201eKollimations-IR-Sender wie ein Waitrony p\/n IE-320H\u201c (Abs. [0042]) erzeugt werden k\u00f6nne. Dieser spezifische benannte Sender weist nach seinem Datenblatt (Anlage XXXX) einen \u201ehalf power beam angle\u201c von +\/- 17\u00b0 auf.<\/p>\n<p>Ferner entnimmt der Fachmann Abs. [0042], dass die Mindeststrahlbreite gr\u00f6\u00dfer als der Drehradius des Sensors an einem Roboter sein sollte. Um dies auch nahe an der Aussendevorrichtung zu gew\u00e4hrleisten, bedarf es daher eines gewissen Mindest-Strahlungswinkels.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dies von den Figuren 1 sowie 8A \u2013 8C des Verf\u00fcgungspatents, die jeweils einen Strahlungswinkel von ca. 15\u00b0 zeigen. Vgl. Abbildung 8A, bei der auf die vom Strahl erfasste Zone 42 abzustellen ist:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen diese Figuren auch zur Auslegung des Patentanspruches herangezogen werden. Anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, besteht hier im Ergebnis kein f\u00fcr die Auslegung relevanter Widerspruch zwischen dem erteiltem Anspruch und den Figuren, der durch eine fehlende Anpassung der Figuren an die zwischen Anmeldung und Erteilung ge\u00e4nderte Anspruchsfassung entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Figuren 1 und 8A \u2013 8C beschreiben in der Anmeldung eine Ausf\u00fchrungsform, bei der zwei Sender vorhanden sind, die verschiedene Strahlen aussenden (vgl. Unteranspruch 8). Allerdings l\u00e4sst sich der Anmeldung eindeutig entnehmen, dass der Strahlbereich mit der Bezugsziffer 42 von einem ersten Sender gesendet wird, der einen \u201eparallel gerichteten\u201c Strahl erzeugt (Abs. [0032] XXXXX). Der zweite Sender erzeugt dagegen die \u201ediffuse region 44\u201c um den Roboter 30 herum (Abs. [0033] XXXXX). Von diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel wurde nur der erste Sender, welcher den Strahlbereich 42 erzeugt, in den erteilten Anspruch 15 aufgenommen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der in den Figuren der Anmeldung und des erteilten Verf\u00fcgungspatents einheitlich gezeigte Bereich 42 nicht zur Auslegung des Anspruchs 15 herangezogen werden sollte.<\/p>\n<p>Es kann daher auch dahinstehen, ob ein Vergleich zwischen Anmeldung XXXXX und erteiltem Patent eine unzul\u00e4ssige Auslegungsmethode darstellt, da insofern auf die in Art. 69 EP\u00dc nicht genannte Anmeldung als Auslegungsmaterial zur\u00fcckgegriffen werden muss (offengelassen von BGH, GRUR 2011, 701, 704 Rn. 25 \u2013 Okklusionsvorrichtung und BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 33 \u2013 Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist weder ein Schlitz noch eine Blende am Sender erforderlich. Wie der ausgesendete Strahl geschaffen wird, \u00fcberl\u00e4sst das Verf\u00fcgungspatent dem Belieben des Fachmanns. Im Wortlaut des Anspruchs findet sich kein Erfordernis, zur Schaffung des gerichteten Strahls einen Schlitz oder eine sonstige Blende zu verwenden. Auch in der Beschreibung findet sich kein Hinweis, dass nur eine Konstruktion mit Blende oder mittels eines Laserger\u00e4ts erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf abstellt, dass in der englischen Verfahrenssprache des Anspruchs ein \u201ecollimated confinement beam\u201c beschrieben wird, l\u00e4sst sich aus dem Ausdruck \u201ecollimated\u201c keine bestimmte Konstruktion des Senders entnehmen. Eine n\u00e4here Erkl\u00e4rung f\u00fcr diesen Begriff findet sich in der Patentschrift nicht. Aufgrund der weiteren Patentbeschreibung versteht der Fachmann \u201ecollimated\u201c \/ \u201egerichtet\u201c nicht als optischen Fachbegriff. Denn Abs. [0045] entnimmt der Fachmann, dass das Verf\u00fcgungspatent nicht auf (optische) Strahlen beschr\u00e4nkt ist, die sich durch eine Blende richten lassen:<\/p>\n<p>\u201eObwohl die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ein Infrarotsignal verwendet, kann das System und Verfahren der vorliegenden Erfindung auch andere Signale wie elektromagnetische Energie, einschlie\u00dflich Funkwellen, R\u00f6ntgenstrahlen, Mikrowellen, usw. zum Erreichen der Ziele einsetzen. Viele dieser Wellenarten haben signifikante Nachteile. Beispielsweise lassen sich Funkwellen nur schwieriger und aufw\u00e4ndiger richten, (\u2026). Schallwellen k\u00f6nnten auch verwendet werden, es ist aber \u00e4hnlich schwierig, sie sauber zu richten (\u2026)\u201c,<\/p>\n<p>Wenn aber Konstruktionen erfindungsgem\u00e4\u00df sind, bei denen eine Blende zur parallelen Richtung des Strahls nicht sinnvollerweise zum Einsatz kommen kann, belegt dies, dass auch f\u00fcr optische Strahlen eine Blende vom Verf\u00fcgungspatent nicht vorgeschrieben wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragene Verwirklichung der Merkmale 1., 1.1 sowie 2. \u2013 2.5 des geltend gemachten Anspruchs 15 des Verf\u00fcgungspatents wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestritten, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erw\u00e4gungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch Merkmal 1.2 ist erf\u00fcllt. Der von dem \u201eI J\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgesendete Strahl stellt einen patentgem\u00e4\u00dfen \u201eparallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl\u201c dar. Bei einem Winkel von 15 \u2013 20\u00b0 handelt es sich noch um einen gerichteten Strahl, der auch in etwa mit dem von dem Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0042] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel \u00fcbereinstimmt. Ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Schlitz oder eine Blende vorhanden ist, spielt f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals keine Rolle.<\/p>\n<p>II<br \/>\nF\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 \u2013 Az. 4b O 88\/11, Rn. 4 bei Juris; Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 254). Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist ausreichend gesichert.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings k\u00f6nnen auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Dies ist vorliegend der Fall, da die Verf\u00fcgungsbeklagte am 09.01.2014 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent eingereicht hat und das Verfahren noch vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage muss f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris &#8211; Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVD-Fernseher). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Von diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis einer g\u00fcnstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG D\u00fcsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 \u2013 Az. I-2 U 126\/09, Rn. 49 bei Juris \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 &#8211; Az. I-2 U 94\/12, 2 U 94\/12, Rn. 18 ff. bei Juris).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch dann kein Grund, besondere Anforderungen an den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu stellen, wenn die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Verf\u00fcgungsbeklagten weder durch die Einseitigkeit des Verfahrens noch durch einen knappen Zeitraum bis zu der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Erlass oder die Best\u00e4tigung einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingeschr\u00e4nkt sind. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verf\u00fcgungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil der Verf\u00fcgungsbeklagte erst Monate nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung gegen diese Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin \u00fcber den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit f\u00fcr Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008, Az. 4a O 4\/08 Rn. 53 bei Juris \u2013 Dosierinhalator; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).<\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist die Beschlussverf\u00fcgung bereits dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik in einem Hauptsacheverfahren keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gegeben h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 &#8211; Az. 2 U 87\/08, Rn. 52 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757; Haedicke\/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 11 Rn. 325).<\/p>\n<p>Im Hauptsacheverfahren w\u00e4re Voraussetzung f\u00fcr eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO &#8211; neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens \u2013, dass die Nichtigkeitsklage \u00fcberwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 \u2013 Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben von einem ausreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte keine \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit aufzeigen kann. Sie hatte zur Vorbereitung des Nichtigkeitsangriffs ausreichend Zeit. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 14.08.2013 und der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Widerspruch am 08.04.2014 lagen insgesamt knapp acht Monate. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wartete nach der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum 29.01.2014 \u2013 also 5,5 Monate \u2013 bis zur Einreichung des Widerspruchs ab. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Gelegenheit erhalten, vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ein weiteres Mal zum Rechtsbestand schrifts\u00e4tzlich vorzutragen. Dagegen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur den recht kurzen Zeitraum zwischen Widerspruch und m\u00fcndlicher Verhandlung zur Verteidigung des Verf\u00fcgungspatents, was ebenfalls f\u00fcr eine Anwendung des Ma\u00dfstabes wie bei einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO spricht.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ist nicht alleine deshalb angezeigt, weil es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein chinesisches Unternehmen handelt. Die Notwendigkeit, \u00dcbersetzungen erstellen zu lassen und die ggf. damit verbundenen Erschwernisse oder Verz\u00f6gerungen w\u00e4ren auch bei einem Hauptsacheverfahren aufgetreten.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage besteht auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht, so dass der Rechtsbestand als ausreichend gesichert angesehen werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG (= \u00a7\u00a7 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung dieses behaupteten Nichtigkeitsgrund ist zu beachten, dass die Frage unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft wird. Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents liegen somit nur vor, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte aufzeigen kann, dass eine Fehlentscheidung des Patentamts vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Verf\u00fcgungspatents ist nicht hinreichend ersichtlich.<\/p>\n<p>Ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt dabei nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 21 Rn. 81).<\/p>\n<p>Der Patentinhaber ist nicht gehalten, s\u00e4mtliche Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch aufzunehmen, um eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung herbeizuf\u00fchren (BGH, GRUR 2006, 316, 319 m.w.N. \u2013 Koksofent\u00fcr; GRUR 1990, 432, 433 \u2013 Splei\u00dfkammer). So f\u00fchrt es nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, wenn ein Merkmal aus einem Unteranspruch der Anmeldung in den Hauptanspruch aufgenommen wird, sofern das aufgenommene Merkmal nicht funktional oder strukturell an die weiteren Merkmale gebunden ist (Schulte\/Moufang, 9. Aufl. 2014, \u00a7 38 Rn. 30 Nr. 11).<\/p>\n<p>Aber selbst ein Merkmal, das in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist, f\u00fchrt dann nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, wenn seine Einf\u00fcgung zu einer Einschr\u00e4nkung gegen\u00fcber dem Inhalt der Anmeldung f\u00fchrt und dabei das hinzugef\u00fcgte Merkmal eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert, die in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist (BGH GRUR 2011, 40 \u2013 Winkelmesseinrichtung). Zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchren dagegen in dieser Konstellation solche \u00c4nderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren, m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be liegt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Anspruch 15 in der erteilten Fassung unterscheidet sich von Anspruch 15 in der angemeldeten Fassung durch die Hinzuf\u00fcgung des Teilmerkmals \u201eparallel gerichtet\u201c in Merkmal 1.2 in Bezug auf den ausgesendeten Strahl. Hierdurch wird der Anspruch auf eine bestimmte Art von Strahlen konkretisiert, also eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Hierin l\u00e4ge nach dem obigen Ma\u00dfst\u00e4ben nur eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dieses Merkmal isoliert nicht in der Anmeldung offenbart w\u00e4re und der Gegenstand des erteilten Anspruchs 15 zu einem Aliud gegen\u00fcber seiner angemeldeten Fassung w\u00fcrde. Beide Bedingungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer hinzugef\u00fcgte Merkmalsteil war in der Anmeldung in einem abh\u00e4ngigen Anspruch (Unteranspruch 8) vorhanden. Dieser war von Anspruch 1 abh\u00e4ngig, der sich aber von Anspruch 15 \u2013 sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Anmeldung \u2013 nur durch eine anders ausgestalteten Algorithmus als Reaktion auf das Erfassen der Schranke (Merkmal 2.5) unterscheidet.<\/p>\n<p>Das Merkmal des \u201eparallel gerichteten Strahls\u201c war auch in der Anmeldung nicht zwingend daran gekn\u00fcpft, dass ein zweiter Sender vorhanden ist, der einen omni-direktionalen Strahl aussendet. Der \u201eparallel gerichtete\u201c Strahl ist in einer Ausf\u00fchrungsform beschrieben, in der ein zweiter Sender vorhanden ist. Jedoch entnimmt der Fachmann Abs. [0032] der Anmeldung (XXXXX), dass der zweite Sender bzw. der von ihm ausgesendete omni-direktionale Strahl nur der Abdeckung des Nahbereiches um die Schrankensignalaussendevorrichtung dient. Dies soll verhindern, dass ein Roboter die Schranke in der N\u00e4he der Aussendevorrichtung durchqueren kann (Vgl. Abs. [0032] Sp. 5 Z. 40 \u2013 44 XXXXX). Dieses Risiko besteht, da der erste, parallel gerichtete Strahl in der N\u00e4he der Aussendevorrichtung noch recht schmal sein kann (vgl. Fig. 8A).<\/p>\n<p>Es handelt sich bei den beiden Sendern und ihren Strahlen in den Abs. [0032] f. XXXXX jedoch nicht um strukturell oder funktional zwingend verbundene Merkmale. Der Fachmann erkennt, dass ein parallel gerichteter Strahl auch ohne einen solchen zweiten Strahl als Schranke fungieren kann. Der zweite Sender verbessert nur die Wirkung eines schmalen, parallel gerichteten Strahls f\u00fcr den Bereich in der N\u00e4he des Senders.<\/p>\n<p>Dass der von der Schrankensignalaussendevorrichtung ausgesendete Strahl ein parallel gerichteter Strahl sein kann, entnimmt der Fachmann ferner Abs. [0034] der Anmeldung XXXXX. Hierin wird ausgedr\u00fcckt, dass neben Infrarot auch andere Signale verwendet werden k\u00f6nnen und nennt einige Bespiele. Diese h\u00e4tten aber Nachteile, wie aus Abs. [0034] XXXXX hervorgeht. Dem entnimmt der Fachmann, dass es vorzugsw\u00fcrdig ist, den gesendeten Strahl in gerichteter Form auszusenden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der \u201eisolierten\u201c Offenbarung des hinzugef\u00fcgten Teilmerkmales liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung schon deshalb nicht vor, da durch seine Aufnahme der Gegenstand nicht zu einem Aliud wird. Der Fachmann entnimmt der Anmeldung, dass die Strahlen eine Schranke darstellen sollen. Dies wird durch die Worte \u201eparallel gerichtet\u201c nur auf eine Art von Strahlen eingeschr\u00e4nkt. An der technischen Funktion des Merkmals 1.2 im Gesamtzusammenhang des Anspruchs 15 findet hierdurch keine entscheidende \u00c4nderung statt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der fehlenden Neuheit nach Art. 54 EP\u00dc gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXX liegt jedenfalls nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer vor.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der behaupteten neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die XXX ist zu beachten, dass es sich bei dieser Entgegenhaltung um einen im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften und in Abs. [0008] des Verf\u00fcgungspatents er\u00f6rterten Stand der Technik handelt. Der Verweis auf die XXX kann daher im Regelfall keine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents ausl\u00f6sen (vgl. f\u00fcr die Frage der Aussetzung: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1588).<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 \u2013 Az. X ZR 32\/12). Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie \u201enach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen\u201c (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 \u2013 Olanzapin), also \u201emitgelesen\u201c werden.<\/p>\n<p>Die XXX nimmt die Lehre von Anspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es fehlt an einer Offenbarung der Merkmale 1.1 und 1.2 in der Entgegenhaltung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 1.1 erfordert eine \u201etragbare Schrankensignalaussendevorrichtung\u201c. Eine solche ist in der Entgegenhaltung nicht explizit offenbart und wird auch vom Fachmann nicht mitgelesen. Die XXX beschreibt, dass Infrarot-Sender als \u201echeckpoints\u201c zur genauen Bestimmung der Position eines mobilen Roboters verwendet werden k\u00f6nnen (Sp. 5 Z. 48 \u2013 56 XXX). Der Roboter soll aufgrund des empfangenen Lichts des Leuchtmittels seine Position mit Hilfe einer Umgebungskarte bestimmen k\u00f6nnen (Sp. 6 Z. 9 \u2013 12 XXX). Die Bestimmbarkeit der Position mittels einer Karte setzt aber eine festgelegte Position der Sender voraus und lehrt daher von einer tragbaren Ausgestaltung der Sender weg.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt sich eine Tragbarkeit einer Sendevorrichtung auch nicht aufgrund der \u00fcblichen Gr\u00f6\u00dfe einer Infrarot-Diode. Die Gr\u00f6\u00dfe einer Diode sagt nichts \u00fcber die Tragbarkeit der (gesamten) Schrankensignalaussendevorrichtung aus.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch Merkmal 1.2 wird in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Es fehlt insoweit an einem Sender, der einen \u201eparallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl\u201c aussendet. Eine explizite Beschreibung, dass die \u201einfrared beacon\u201c einen gerichteten Strahl aussenden sollen, enth\u00e4lt die XXX nicht. Vielmehr wird in der Entgegenhaltung XXX beschrieben, am Roboter Infrarotsensoren jeweils in einem Geh\u00e4use mit einem engen Schlitz oder mit einer \u00d6ffnung anzuordnen, wobei das Licht durch diesen Schlitz auf den Sensor trifft (Sp. 5 Z. 68 \u2013 Sp. 6 Z. 4 XXX). Eine solche Anordnung ist aber insbesondere dann sinnvoll, wenn die Diode ein ungerichtetes Signal aussendet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist es auch nicht unerheblich, ob eine Parallelrichtung des Lichts am Empf\u00e4nger oder am Sender erfolgt. Merkmal 1.2 des Verf\u00fcgungspatents verlangt nach seinem Wortlaut unmissverst\u00e4ndlich, dass der Sender der Schrankensignalaussendevorrichtung einen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl aussendet \u2013 eine Parallelrichtung des Strahls am Roboter ist daher nicht patentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs kann auch nicht mit der f\u00fcr die Verneinung des hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents notwendigen Gewissheit prognostiziert werden, dass die Lehre des Verf\u00fcgungspatents von dem Benutzerhandbuch des B-Staubsaugerroboters (Entgegenhaltung XXXX) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird.<\/p>\n<p>Es bestehen durchgreifende Zweifel, ob die im Herbst 2002, also zwischen Anmeldedatum (09.01.2003) und dem beanspruchten Priorit\u00e4tsdatum (24.01.2002), ver\u00f6ffentlichte XXXX Stand der Technik des Verf\u00fcgungspatents ist. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist f\u00fcr die Beurteilung des Standes der Technik auf das Priorit\u00e4tsdatum abzustellen, da das Verf\u00fcgungspatent die Priorit\u00e4t der US 56XXX (XXXXX) wirksam in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>Bei der US 56XXX (XXXXX) handelt es sich um die erste Anmeldung der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents, so dass deren Priorit\u00e4t wirksam in Anspruch genommen werden konnte. Der Gegenstand des Priorit\u00e4tsdokuments (XXXXX) war nicht bereits in der \u00e4lteren \u201eProvisional Application\u201c US 60\/263,XXX (XXXXX) enthalten, welche bereits am 24.01.2001 eingereicht wurde.<\/p>\n<p>Eine \u00e4ltere Anmeldung (hier: XXXXX, US 60\/263,XXX) ist gegen\u00fcber einer j\u00fcngeren Anmeldung (hier: XXXXX, US 56XXX) die tats\u00e4chliche erste Anmeldung und somit f\u00fcr das Laufen der Priorit\u00e4tsfrist ausschlaggebend, wenn beide Dokumente denselben Gegenstand betreffen. Hierbei ist ein Neuheitstest anzuwenden (Schulte\/Moufang, 9. Aufl. 2014, \u00a7 41 Rn. 18).<\/p>\n<p>Die (zeitlich \u00e4ltere) XXXXX betrifft nicht denselben Gegenstand wie die XXXXX (und des Verf\u00fcgungspatents), da hier die Tragbarkeit der Schrankensignalaussendevorrichtung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Wie oben erl\u00e4utert kommt es dabei nicht nur darauf an, dass die Aussendevorrichtung grunds\u00e4tzlich getragen werden kann; vielmehr ist eine (leichte) Verstellbarkeit erforderlich.<\/p>\n<p>Eine explizite Offenbarung, den Sender (\u201eIR emitter\u201c) in der XXXXX tragbar auszugestalten, findet sich in dem Dokument nicht. Vielmehr hei\u00dft es auf S. 1 Abs. 1 XXXXX, das vorgeschlagene Verfahren erfordere u.a. einen \u201ewall mounted IR emitter\u201c. Soweit auf S. 5 in Fig. 5 XXXXX eine \u201eEmitter assembly\u201c gezeigt wird, f\u00fchrt dies nicht zu einer Offenbarung einer tragbaren Vorrichtung. Denn alleine auf Grundlage der Gr\u00f6\u00dfe l\u00e4sst sich keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tragbarkeit herleiten, insbesondere vor dem Hintergrund der explizit erw\u00e4hnten Befestigung an einer Wand.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Lehre des Verf\u00fcgungspatents fehlt auch nicht die erfinderische T\u00e4tigkeit. Die Lehre von Anspruch 15 wird nicht aus einer Kombination der Entgegenhaltungen WO 00\/38029 (XXXXX) und DE 43 18 XXX A1 (XXXX) f\u00fcr den Fachmann nahe gelegt.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahe gelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen beruht das Verf\u00fcgungspatent auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Unstreitig sind die Merkmale 1.2, 2.2, 2.4 und 2.5 des geltend gemachten Anspruchs 15 in der XXXXX nicht w\u00f6rtlich offenbart. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann Anlass dazu gehabt h\u00e4tte, die XXXXX mit der Entgegenhaltung XXXX (DE 43 18 XXX A1) zu kombinieren. Denn auch eine solche Kombination w\u00fcrde nicht zum Gegenstand von Anspruch 15 f\u00fchren. Es fehlt insofern zumindest an einer Offenbarung der Merkmale 1.2 und 2.2. Es ist in der Entgegenhaltung XXXX weder ein Sender beschrieben, der \u201eeinen parallel gerichteten Beschr\u00e4nkungsstrahl (42) prim\u00e4r entlang einer Achse aussendet, wobei die Achse des ausgesendeten Beschr\u00e4nkungsstrahls (42) eine gerichtete Schranke festlegt\u201c, noch ein Sensor am Roboter, der diese \u201egerichtete Schranke erfasst\u201c.<\/p>\n<p>Die XXXX lehrt eine automatisch fahrbare Arbeitsmaschine, die mit Sensoren zur Orientierung ausgestattet ist. Ein solcher Sensor empf\u00e4ngt Abtastsignale von nat\u00fcrlichen oder k\u00fcnstlichen Gel\u00e4ndemerkmalen, wobei auch ein fest stehender Emitter 8 als Strahlenquelle f\u00fcr den Sensor beschrieben wird (Sp. 2 Z. 54 XXXX). Dieser Emitter kann etwa dazu dienen, schlecht erkennbare Feldgrenzen zu kennzeichnen. Dass der fest stehende Emitter 8 aber einen Beschr\u00e4nkungsstrahl in der von Merkmal 1.2 beschriebenen Form aussendet, welcher nach Merkmal 2.2 von der Arbeitsmaschine als Schranke erfasst wird, ist aus der XXXX nicht ersichtlich. Ein gerichteter Strahl wird auch nicht vom Fachmann aufgrund der Fig. 1 XXXX mitgelesen. Dass zwischen den Emittern 8 und 8\u2018 ein Strahl als Schranke gesendet wird, l\u00e4sst sich aus der Entgegenhaltung XXXX nicht ansatzweise entnehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich d\u00fcrfte auch Merkmal 1.1 nicht offenbart sein. Insofern fehlt es in der XXXX an dem Teilmerkmal der \u201eTragbarkeit\u201c einer Schrankensignalaussendevorrichtung. In der XXXX ist nur ein \u201efest stehender Emitter\u201c (Sp. 2 Z. 54 XXXX) als Strahlenquelle au\u00dferhalb der Arbeitsmaschine beschrieben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist hier auch nicht aufgrund l\u00e4ngeren Zuwartens (vgl. hierzu: Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 259 m.w.N.) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeschlossen. Deren Prozessbevollm\u00e4chtigte haben am 11.07.2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt, diese untersucht und unter dem 29.07.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Da die Patentverletzung hier gegeben ist und keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bestehen, \u00fcberwiegt im Rahmen einer Interessensabw\u00e4gung das Vollziehungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auch die Marktsituation hier f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung spricht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt selbst patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen. Ihr Marktanteil ist durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bedroht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zu den patentgem\u00e4\u00dfen Robotern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu einem deutlich geringeren Preis angeboten, der deutlich unter dem Vertriebspartnerpreis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt (USD 80,00 bzw. USD 120,00 verglichen mit USD 195,00).<\/p>\n<p>Dass Staubsaugerroboter dritter Hersteller ebenfalls zu einem Preis angeboten werden, der unter dem Preis der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellten, patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen liegt, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beseitigt es den hiernach bestehenden Verf\u00fcgungsgrund grunds\u00e4tzlich nicht, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent gegen einen anderen Anbieter von mobilen Robotern im Wege eines Hauptsacheverfahrens vorgeht. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin damit eine fehlende Dringlichkeit f\u00fcr das hiesige Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, ist ohne weitere Umst\u00e4nde nicht festzustellen. Solche Umst\u00e4nde sind hier nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verletzung und der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sind glaubhaft gemacht, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (so K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1737).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDer zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZiff. II. der einstweiligen Verf\u00fcgung war ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus \u00a7 890 Abs. 2 ZPO ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZiff. III. der einstweiligen Verf\u00fcgung ist gleichfalls aufrechtzuerhalten. Zur einstweiligen Sicherung des Anspruches auf Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den hier titulierten Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1730 f.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs war klarzustellen, dass Ziff. V. (Arrest) der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 gegenstandslos ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den entsprechenden Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verf\u00fcgungsbeklagte als unterlegene Partei. Das Unterlegen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich des nicht mehr verfolgten Antrags zu Ziff. V. (Arrest) war nur gering. Ansonsten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin obsiegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des von den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrag zu Ziff. IV. Nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist \u00fcber die Kosten insoweit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach trifft die Verf\u00fcgungsbeklagte die Kostenlast, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme auf der H 2013 hatte, der zwischenzeitlich erf\u00fcllt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verf\u00fcgung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Soweit in der einstweiligen Verf\u00fcgung die Kosten dem Wortlaut nach jeweils zur H\u00e4lfte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 2) auferlegt worden sind, ist dies als einheitliche Kostenauferlegung zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verstehen. Denn bei der vermeintlichen Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) handelt es sich ebenfalls um die Verf\u00fcgungsbeklagte, nur unter ihrem ehemaligen Namen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSoweit in der urspr\u00fcnglich erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung auch eine Antragsgegnerin zu 2) bzw. im weiteren Verfahren eine Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) genannt wurde, wird klargestellt, dass hiermit ebenfalls die Verf\u00fcgungsbeklagte gemeint ist. Bei den vermeintlich zwei Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um nur eine juristische Person, die ihren Namen ge\u00e4ndert hat. Der Sache nach gab es w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nur eine Antragsgegnerin bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Diese offensichtliche Fehlbezeichnung lie\u00df sich berichtigen, indem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 klargestellt hat, dass sich die Antr\u00e4ge der Sache nach nur gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u2013 also gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte unter ihrer jetzigen Bezeichnung \u2013 richten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02236 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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