{"id":1163,"date":"2002-02-19T17:00:25","date_gmt":"2002-02-19T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1163"},"modified":"2016-04-21T11:15:36","modified_gmt":"2016-04-21T11:15:36","slug":"4a-o-7401-luftfilteranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1163","title":{"rendered":"4a O 74\/01 &#8211; Luftfilteranordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 109<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Ferbruar 2002, Az. 4a O 74\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 329 XXX (Anlage K 3; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 3. September 1987 get\u00e4tigten Anmeldung beruht, die am 9. M\u00e4rz 1989 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 2. November 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen zylinderf\u00f6rmigen Luftfilter mit leichtem Geh\u00e4use und Radialabdichtung. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 18. September 1997 (Anlage K 4) unver\u00e4ndert aufrecht erhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende, der sich die Beklagte angeschlossen hat, Beschwerde ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Luftfilteranordnung mit:<\/p>\n<p>einem Geh\u00e4use (10), das erste und zweite einander entgegengesetzte Enden sowie eine Seitenwandung mit darin angeordneter Lufteinlass\u00f6ffnung (14) aufweist;<\/p>\n<p>einem Luftauslass (20) einschlie\u00dflich eines inneren Bereichs, dessen Abmessung zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Geh\u00e4uses ausgelegt ist;<\/p>\n<p>einem Luftfilterelement (15), das zur Aufnahme innerhalb des Geh\u00e4uses (10) ausgelegt und in Luftstr\u00f6mungsverbindung mit dem Luftauslass (20) befestigt ist;<\/p>\n<p>wobei dieses Luftfilterelement (15) folgendes aufweist:<\/p>\n<p>ein Filter (16), das einen offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich enth\u00e4lt sowie eine innerhalb dieses offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereichs angeordnete Auflage aufweist;<\/p>\n<p>dabei ist der Auslass derart positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in den offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt;<\/p>\n<p>wobei der Innenbereich des Auslasses eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che und eine Innenoberfl\u00e4che und das Filter (16) erste und zweite einander entgegengesetzte Enden hat;<\/p>\n<p>wobei ferner die Luftfilteranordnung eine erste Endkappe (17) zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in dieses erste Filterende sowie eine zweite Endkappe (25) enth\u00e4lt, die das zweite Filterende umschlie\u00dft, aus Elastomermaterial besteht und eine zentrale Durchgangs\u00f6ffnung aufweist zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich;<\/p>\n<p>wobei dieses Filterelement innerhalb des Geh\u00e4uses (10) derart ausgerichtet ist, dass w\u00e4hrend des Filtervorgangs Luft durch dieses Filterlement (15) in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird;<\/p>\n<p>diese Anordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>(a) sie eine Abdichtanordnung enth\u00e4lt, die diese zentrale \u00d6ffnung der zweiten Endkappe auskleidet;<\/p>\n<p>die Abdichtanordnung einen Abdichtbereich (25a) der zweiten Endkappe (25) enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>dieser Abdichtbereich (25a) aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial besteht, das im offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich und angrenzend an das Auflager (15a) an dem gegen\u00fcberliegenden Ende des Filters (16) angeordnet ist und dieser Abdichtbereich (25a) innerhalb des offenen Filterinnenbereichs zwischen dem Auflager im offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich und der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des inneren Bereichs des Auslasses (20) zusammengedr\u00fcckt wird, wenn der Auslass (20) so positioniert ist, dass dessen innerer Bereich sich in den offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt;<\/p>\n<p>wobei dieser Abdichtbereich (25a) hinsichtlich dieses Luftauslasses (20) so bemessen ist, dass mit diesem Auslass (20) eine radiale Dichtung ausgebildet wird, wenn dieses Luftfilterelement (15) auf diesem Luftauslass (20) befestigt ist; und<\/p>\n<p>(b) die Innenoberfl\u00e4che des Auslasses eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses des Filterinnenbereichs bildet.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Luftreinigers, Figur 2 zeigt eine Perspektivansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterelements und Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht des Auslassbereichs.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Filter f\u00fcr die Motoren- und Automobilindustrie sowie Entstaubungs- und Erodierfilter. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Filterelemente f\u00fcr Luftfilteranordnungen ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin eingereichten Muster eines angegriffenen Filterelements (Anlage K 15) sowie den als Anlagenkonvolut K 16 eingereichten Fotografien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Luftfilterelemente anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a. ein Luftfilterelement<\/p>\n<p>aa.) ist zur Aufnahme innerhalb des Geh\u00e4uses ausgelegt<\/p>\n<p>bb.) ist in Luftstr\u00f6mungsverbindung mit dem Luftauslass befestigbar<\/p>\n<p>cc.) ist innerhalb des Geh\u00e4uses derart ausrichtbar, dass w\u00e4hrend des Filtervorgangs Luft durch das Filterelement in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird<\/p>\n<p>dd.) hat einen Filter;<\/p>\n<p>b. das Filter<\/p>\n<p>aa.) enth\u00e4lt einen offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich, in dem eine Auflage angeordnet ist<\/p>\n<p>bb.) hat erste und zweite einander entgegengesetzte Enden;<\/p>\n<p>c. eine erste Endkappe dient zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in das erste Filterende;<\/p>\n<p>d. eine zweite Endkappe<\/p>\n<p>aa.) umschlie\u00dft das zweite Filterende<\/p>\n<p>bb.) besteht aus Elastomermaterial<\/p>\n<p>cc.) weist eine zentrale Durchgangs\u00f6ffnung zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich auf;<\/p>\n<p>e. eine Abdichtanordnung<\/p>\n<p>aa.) kleidet die zentrale \u00d6ffnung der zweiten Endkappe aus<\/p>\n<p>bb.) enth\u00e4lt einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe;<\/p>\n<p>f. der Abdichtbereich (der Abdichtanordnung)<\/p>\n<p>aa.) besteht aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial<\/p>\n<p>bb.) ist angeordnet<\/p>\n<p>aaa.) im offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich<\/p>\n<p>bbb.) angrenzend an das Auflager an dem gegen\u00fcberliegenden (zweiten) Ende des Filters<\/p>\n<p>cc.) wird zusammengedr\u00fcckt<\/p>\n<p>aaa.) innerhalb des offenen Filterinnenbereichs<\/p>\n<p>bbb.) zwischen dem Auflager im offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich und der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des inneren Bereichs des Auslasses, wenn der Auslass so positioniert ist, dass dessen innerer Bereich sich in den offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt<\/p>\n<p>dd.) ist hinsichtlich des Luftauslasses so bemessen, dass mit dem Auslass eine radiale Dichtung ausgebildet wird, wenn das Luftfilterelement auf dem Luftauslass befestigt wird,<\/p>\n<p>die dazu geeignet und dazu bestimmt sind, in eine Luftfilteranordnung eingebaut zu werden, die folgende Merkmale aufweist<\/p>\n<p>g. ein Geh\u00e4use weist auf<\/p>\n<p>aa.) erste und zweite Enden, die einander entgegengesetzt sind<\/p>\n<p>bb.) eine Seitenwandung mit einer darin angeordneten Lufteinlass\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>h. ein Luftauslass<\/p>\n<p>aa.) die Abmessung seines inneren Bereichs sind zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Geh\u00e4uses ausgelegt<\/p>\n<p>bb.) ist derart positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in den offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt<\/p>\n<p>cc.) der Innenbereich des Auslasses hat eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che und eine Innenoberfl\u00e4che;<\/p>\n<p>i. die Innenoberfl\u00e4che des Auslasses (Luftauslass) des Geh\u00e4uses bildet eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses vom Filterinnenbereich;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. April 1989 bis zum 2. Dezember 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 329 659 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat und wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht ferner f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Dezember 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die in der Zeit vom 3. Dezember 1995 bis zum 31. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Europ\u00e4ischen Patents 0 329 659 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 3. Dezember 1995 bis zum 31. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr, der Beklagten, nachzulassen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer zu nennen, wobei die Kosten des Wirtschaftspr\u00fcfers daf\u00fcr von ihr, der Beklagten, getragen werden,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Klagepatent (Einspruchs-Beschwerdeverfahren T 1204\/97 \u2013 335) beim Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich insbesondere auf ein Vorbenutzungsrecht. Zum einen habe sie, die Beklagte, bereits seit 1984 erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftfilterelemente f\u00fcr Staubsauger der Firma R2xxxxx hergestellt und vertrieben. Diese Luftfilterelemente, wie sie das Muster der Anlage B 3 zeige, w\u00fcrden der Entgegenhaltung DE 34 05 719 (Anlage K 11) entsprechen und die Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehmen. Zum anderen habe sie, die Beklagte, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftfilteranordnung f\u00fcr einen Rasenm\u00e4her der Ilo-Motorenwerke vor Priorit\u00e4tstag des Klagepatents zur Serienreife entwickelt, der allein wegen Finanzierungsschwierigkeiten bei der I2x-M5xxxxxxxxxx nicht in Serie gegangen sei.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs-, Schadensersatz- und Herausgabepflicht des Erlangten nicht zu, weil sich die Beklagte hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen zylinderf\u00f6rmigen Luftfilter mit leichtem Geh\u00e4use und Radialabdichtung.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft Luftreiniger oder Filter, insbesondere Luftreiniger mit zylinderf\u00f6rmigen, plissierten Papierfilterelementen. Derartige Filter werden \u00fcblicherweise bei \u00dcberlandlastkraftwagen und landwirtschaftlichen Traktoren eingesetzt. Dabei wird die Luft in ein Geh\u00e4use gesogen, wobei die Luft radial einw\u00e4rts durch ein Filterelement gef\u00fchrt und anschlie\u00dfend axial nach au\u00dfen abgegeben wird. Das Luftfilterelement ist innerhalb des Geh\u00e4uses so abgedichtet, dass die gesamte, in das Geh\u00e4use eintretende Luft die Wandungen des Filterelements durchdringen muss. Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift wurde im Stand der Technik die Abdichtung des Filterelements im Geh\u00e4use durch Anpressen des Auslassendes des Filterelements gegen die Geh\u00e4usewand und durch Anordnen einer Dichtung zwischen dem Ende des Filterelements und der Geh\u00e4usewand bewirkt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung zun\u00e4chst auf die US-A-3 078 650 (Anlage K 5) ein, in der ein Andr\u00fccken des Filterelements gegen die Geh\u00e4usewand mittels einer Jochanordnung, die mit einem Fl\u00fcgelgewindebolzen und einer Fl\u00fcgelmutter zusammenwirkt, gezeigt ist. Um eine eindeutige, saubere Luftabdichtung zu bewirken, werden mehrere Rastklinken und Klemmvorrichtungen verwendet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Verwendung derartiger Axialkompressionsabdichtungstechniken den Einsatz von Filterelementen erfordern, die in der Lage sind, dem dadurch aufgebauten Druck Stand zu halten. Das Geh\u00e4use ist vorzugsweise aus relativ dickem Stahl gefertigt. Sowohl das Filtergeh\u00e4use wie auch das Filterelement sind entsprechend stark und starr auszubilden. Dadurch werden Verbesserungen im Hinblick auf eine Kostenreduzierung und eine Gewichtsreduzierung der Einzelelemente und des Geh\u00e4uses behindert. F\u00fcr das Geh\u00e4use ist der Einsatz von Kunststoff nicht-technischer Qualit\u00e4t und einiger Formungsverfahren ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht des weiteren auf die FR-A-11 316 47 (Anlage K 6) sowie die BE-A-54 53 33 (Anlage K 7) ein. Beide Druckschriften zeigen Luftfilteranordnungen, bei denen am oberen axialen Ende der Anordnung Abdichtmittel vorgesehen sind, die zwischen dem oberen Ende der Anordnung und der oberen Geh\u00e4usewand, die die Anordnung umschlie\u00dft, zusammengedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass beide Druckschriften Filterelemente voraussetzen, die unter Druck nicht zusammenfallen, und ein steifes Geh\u00e4use verlangen. Beides ist mit den Nachteilen verbunden, wie sie f\u00fcr die US-A-3 078 650 beschrieben wurden.<\/p>\n<p>Ferner geht die Klagepatentschrift auf die GB-A-200 57 77 ein, die eine Filteranordnung zeigt, bei der das Auslassteil axial von der Filteranordnung mittels einer zwischenverbindenden und abdichtenden Endkappe oder Dichtung beabstandet wird. Die Dichtung ist so ausgelegt, dass sie mit dem oberen Ende der Filteranordnung und dem Auslassteil in einer Weise in Eingriff gelangt, dass eine axiale Verschiebung verhindert wird. Die Dichtung weist speziell geformte Rinnen auf, um eine zuverl\u00e4ssige Zwischenverbindung und eine Dichtung in axialer Richtung herzustellen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass bei der Herstellung der Rinnen nur relativ kleine Toleranzen erlaubt seien, um einen sauberen Eingriff des oberen Endes der Filteranordnung mit der Endkappe bzw. der Dichtung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 135 899 (Anlage K 8) ein, die eine Klemmanordnung zum Haltern eines Prim\u00e4rfilters sowie eines Sicherheitsfilters in einem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use zeigt. Der Sicherheitsfilter verf\u00fcgt \u00fcber einen ringf\u00f6rmigen, elastischen Befestigungsteil mit einer Innennut, die geeignet ist, mit einer Wulst am Ende der Luftauslassr\u00f6hre in Eingriff zu gelangen. Das axiale \u00e4u\u00dfere Ende des Befestigungsteils hat eine abgeflachte Oberfl\u00e4che zur abdichtenden Aufnahme der Geh\u00e4usewand. Die radial herausragende Lippe des Befestigungsteils wird gegen die Geh\u00e4usewand mittels einer Klemmvorrichtung gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran als nachteilig, dass mit dieser Verbindung keine hinreichend sichere und zuverl\u00e4ssige Luftabdichtung erreicht wird und daf\u00fcr auch nicht bestimmt ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine sichere und zuverl\u00e4ssige Luftabdichtung zwischen dem Ende des Filterelements und einem leichten Geh\u00e4use herzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein Geh\u00e4use weist auf<\/p>\n<p>a.) erste und zweite Enden, die einander entgegengesetzt sind<\/p>\n<p>b.) eine Seitenwandung mit einer darin angeordneten Lufteinlass\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>2. ein Luftauslass<\/p>\n<p>a.) die Abmessung seines inneren Bereichs sind zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Geh\u00e4uses ausgelegt<\/p>\n<p>b.) ist derart positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in den offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt<\/p>\n<p>c.) der Innenbereich des Auslasses hat eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che und eine Innenoberfl\u00e4che;<\/p>\n<p>3. ein Luftfilterelement<\/p>\n<p>a.) ist zur Aufnahme innerhalb des Geh\u00e4uses ausgelegt<\/p>\n<p>b.) ist in Luftstr\u00f6mungsverbindung mit dem Luftauslass befestigbar<\/p>\n<p>c.) ist innerhalb des Geh\u00e4uses derart ausrichtbar, dass w\u00e4hrend des Filtervorgangs Luft durch das Filterelement in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird<\/p>\n<p>d.) hat einen Filter;<\/p>\n<p>4. das Filter<\/p>\n<p>a.) enth\u00e4lt einen offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich, in dem eine Auflage angeordnet ist<\/p>\n<p>b.) hat erste und zweite einander entgegengesetzte Enden;<\/p>\n<p>5. eine erste Endkappe dient zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in das erste Filterende;<\/p>\n<p>6. eine zweite Endkappe<\/p>\n<p>a.) umschlie\u00dft das zweite Filterende<\/p>\n<p>b.) besteht aus Elastomermaterial<\/p>\n<p>c.) weist eine zentrale Durchgangs\u00f6ffnung zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich auf;<\/p>\n<p>7. eine Abdichtanordnung<\/p>\n<p>a.) kleidet die zentrale \u00d6ffnung der zweiten Endkappe aus<\/p>\n<p>b.) enth\u00e4lt einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe;<\/p>\n<p>8. der Abdichtbereich (der Abdichtanordnung)<\/p>\n<p>a.) besteht aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial<\/p>\n<p>b.) ist angeordnet<\/p>\n<p>aa.) im offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich<\/p>\n<p>bb.) angrenzend an das Auflager an dem gegen\u00fcberliegenden (zweiten) Ende des Filters<\/p>\n<p>c.) wird zusammengedr\u00fcckt<\/p>\n<p>aa.) innerhalb des offenen Filterinnenbereichs<\/p>\n<p>bb.) zwischen dem Auflager im offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich und der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des inneren Bereichs des Auslasses, wenn der Auslass so positioniert ist, dass dessen innerer Bereich sich in den offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt<\/p>\n<p>d.) ist hinsichtlich des Luftauslasses so bemessen, dass mit dem Auslass eine radiale Dichtung ausgebildet wird, wenn das Luftfilterelement auf dem Luftauslass befestigt wird;<\/p>\n<p>9. die Innenoberfl\u00e4che des Auslasses (Luftauslass) des Geh\u00e4uses bildet eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses vom Filterinnenbereich.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift erm\u00f6glicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung, auf mechanische Hilfen oder Klemmvorrichtungen zur Aus\u00fcbung einer Kraft von au\u00dfen zu verzichten. Denn bei \u00dcberst\u00fclpen der Endkappe \u00fcber den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Auslassteil wird eine Abdichtungswirkung selbstt\u00e4tig erzeugt und die Dichtkr\u00e4fte werden w\u00e4hrend des Betriebs durch den auf das Filterelement ausge\u00fcbten Druckluftunterschied verst\u00e4rkt. Das Geh\u00e4use kann daher aus einem relativ leichten Kunststoffmaterial oder aus d\u00fcnnem Metall hergestellt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass dies keiner weiteren Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist indes zur Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt. Insoweit kann sie sich mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG berufen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG treten die Wirkungen des Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung bereits in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, mit der Folge, dass er befugt ist, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da das Gesetz verlangt, dass eine Erfindung Gegenstand der Benutzung ist, muss der Vorbenutzer am Priorit\u00e4tstag im Erfindungsbesitz gewesen sein. Das Vorbenutzungsrecht soll nur den durch Erfindungsbesitz untermauerten Besitzstand erhalten. Wer bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung zur Benutzung den Erfindungsgedanken nicht erkannt hat, erwirbt kein Vorbenutzungsrecht. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, d.h. die L\u00f6sung des Problems subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Benutzer sein Handeln bzw. den von ihm benutzten Gegenstand als patentf\u00e4hig erkennt. Er muss aber die technische Lehre des Schutzrechts derart gekannt haben, dass er wusste, welche Schritte er auszuf\u00fchren hat, um die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung zu erm\u00f6glichen. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und zu einer ein planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung noch nicht gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet ebenso wie ein &#8222;Zufallstreffer&#8220; keinen Erfindungsbesitz (std. Rspr., vgl. statt aller BGH, GRUR 1960, 546, 548 &#8211; Bierhahn; GRUR 1964, 496, 497 \u2013 Formsand II; GRUR 1964, 673, 674 &#8211; Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsrohre; Benkard\/Bruchhausen, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, \u00a7 12 PatG Rdnr. 5 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz. Aus den von der Beklagten vorgelegten Zeichnungen und Unterlagen ergeben sich die Bestandteile und der Aufbau eines von der Beklagten vor Priorit\u00e4tstag gebauten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Luftfilter-Einsatzes.<\/p>\n<p>Die Zeichnungen der Anlage B 8 zeigen \u2013 wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 unbestritten ausgef\u00fchrt hat \u2013 blo\u00dfe &#8222;Zusammenbau-Zeichnungen&#8220;. Diesen Zeichnungen kann die Anordnung der einzelnen Bauteile entnommen werden. Die n\u00e4here Ausgestaltung insbesondere des Auflagers und der Abdichtanordnung des Abdichtbereichs der zweiten Endkappe des Luftfilterelements ergibt sich aus den Zeichnungen der Anlage B 9 und B 10, die durch die Angaben in den Anlagen B 11, B 11a und B 13 erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p>Den Zeichnungen der Anlage B 8, die am 26. August 1987 und mithin vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents gefertigt wurden, kann entnommen werden, dass die dargestellten Luftfilterelemente jeweils \u00fcber ein Geh\u00e4use mit einer in der Seitenwandung angeordneten Lufteinlass\u00f6ffnung verf\u00fcgen; das Geh\u00e4use weist erste und zweite, einander entgegengesetzte Enden auf (Merkmalsgruppe 1). Der Luftauslass ist in seinen Abmessungen seines inneren Bereichs zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Geh\u00e4uses ausgelegt und so positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in einen offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich erstreckt; der Innenbereich dieses Auslasses hat eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che und eine Innenoberfl\u00e4che (Merkmalsgruppe 2). Das Luftfilterelement ist zur Aufnahme innerhalb des Geh\u00e4uses ausgelegt und in Luftstr\u00f6mungsverbindung mit dem Luftauslass befestigbar; es ist innerhalb des Geh\u00e4uses derart ausrichtbar, dass w\u00e4hrend des Filtervorgangs Luft durch das Filterelement in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird (Merkmalsgruppe 3). Das Filter enth\u00e4lt einen offenen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich, in dem eine Auflage angeordnet ist und hat erste und zweite einander entgegengesetzte Enden (Merkmalsgruppe 4). Die erste Endkappe dient zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in das erste Filterende (Merkmal 5). Die zweite Endkappe umschlie\u00dft das zweite Filterende und weist eine zentrale Durchgangs\u00f6ffnung zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich auf (Merkmale 6a. und 6b.). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich den Unterlagen der Beklagten auch entnehmen, dass die zweite Endkappe aus Elastomermaterial besteht (Merkmal 6b.). Dies ergibt sich aus den Angaben der Anlage B 11.<\/p>\n<p>Der als Anlage B 11 vorgelegten St\u00fcckliste l\u00e4sst sich entnehmen, dass der &#8222;Deckel&#8220; aus PUR, Vergussmasse nach Betriebsnorm 5.25 (Anlage B 11a.), besteht. Mit dem Begriff Deckel ist im Hinblick auf die \u00fcbrigen Teile in der St\u00fcckliste und der bei einem Luftfilterelement vorgesehenen Bauteile die zweite Endkappe gemeint. Die Abk\u00fcrzung PUR steht unstreitig f\u00fcr Polyurithan, einem Schaumstoff, der abh\u00e4ngig von seiner Zusammensetzung eine unterschiedliche H\u00e4rte haben kann und als Elastomermaterial einzustufen ist. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, aus der Legende am unteren rechten Blattrand der Anlage B 8 ergebe sich, dass die Kunststoffteile aus PA 6, d.h. einem Polyamid, bestehen, bleibt ohne Erfolg. Um welche Kunststoffteile es sich dabei handelt, l\u00e4sst die Legende der Anlage B 8 offen. Dagegen stellt die St\u00fcckliste der Anlage B 11, die vor dem Priorit\u00e4tstag am 3. Juli 1987 erstellt wurde und sich ausweislich der Zeichnungs-Nummer E 4217, die erst am 16. Februar 1989 in eine neue Nummer 298 310 000 entsprechend der Zeichnung der Anlage B 9 ge\u00e4ndert wurde, auf die Zeichnungen der Anlage B 8 bezieht, eine konkrete Aufstellung der Materialien bestimmter Einzelteile des konzipierten Luftfilterelements dar. Dies wird best\u00e4tigt durch die Anlage B 9, die ma\u00dfstabsgerechte Zeichnungen des Luftfilterelements wiedergibt, und die am selben Tag wie die St\u00fcckliste der Anlage B 11 erstellt wurde. Dass beide Unterlagen sich aufeinander beziehen, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie dieselbe Zeichnungsnummer tragen, die bei Erstellung der Anlage B 8 auf diese angepasst war und erst sp\u00e4ter am 15. bzw. 16. Februar 1989 in eine gleichlautende Nummer ge\u00e4ndert wurde. Auch die Zeichnung der Anlage B 9 zeigt eine Endkappe des zweiten Filterendes, die als &#8222;Deckel&#8220; bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>Den Zeichnungen der Anlage B 8 l\u00e4sst sich des Weiteren entnehmen, dass die Luftfilterelemente eine Abdichtanordnung aufweisen, die die zentrale \u00d6ffnung der zweiten Endkappe auskleidet und einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe schafft (Merkmalsgruppe 7). Dieser Abdichtbereich ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 8 ausgebildet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 8a besteht der Abdichtbereich aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial. Der Fachmann erkennt, dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 8 die Ausgestaltung des Abdichtbereichs beschreiben und in einem funktionalen Zusammenhang zueinander stehen. Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieser Merkmale verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit den Merkmalen erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Merkmale orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher; Benkard, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Dieser entnimmt er zun\u00e4chst, dass die Klagepatentschrift an dem Stand der Technik, wie er in der US-A-3 078 650 (Anlage K 5) gezeigt ist, kritisiert, dass die Verwendung herk\u00f6mmlicher Axialkompressionsabdichtungstechniken den Einsatz von Filterelementen erfordern, die in der Lage sind, dem durch die Anordnung aufgebauten Druck Stand zu halten. Die Figur 1 der US-A-3 078 650 zeigt anschaulich, dass das Filterelement gegen die Geh\u00e4usewand mittels einer Jochanordnung, die mit einem Fl\u00fcgelgewindebolzen und einer Fl\u00fcgelmutter zusammenwirkt, gedr\u00fcckt wird. Um eine saubere Luftabdichtung zu bewirken, werden mehrere Rastklinken und Klemmvorrichtungen verwendet. Das Geh\u00e4use wird aus diesem Grund im Stand der Technik vorzugsweise aus relativ dickem Stahl gefertigt und sowohl das Filtergeh\u00e4use wie auch das Filterelement werden entsprechend stark und starr ausgebildet. Dadurch werden Verbesserungen im Hinblick auf eine Kostenreduzierung und eine Gewichtsreduzierung der Einzelelemente und des Geh\u00e4uses behindert. F\u00fcr das Geh\u00e4use ist der Einsatz von Kunststoff nicht-technischer Qualit\u00e4t und einiger Formungsverfahren ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es will ein Luftfilterelement bereit stellen, bei dem zur Erzielung einer Abdichtwirkung auf mechanische Hilfen oder Klemmvorrichtungen zur Aus\u00fcbung einer Kraft von au\u00dfen verzichtet werden kann und ein Zusammendr\u00fccken des Filterelements nicht mehr notwendig ist (vgl. Anlage K 3a, Seite 3, Zeile 2 ff.). Da das Geh\u00e4use in diesem Fall keinem mechanischen Druck widerstehen muss, kann es aus einem relativ leichten Kunststoffmaterial oder aus d\u00fcnnem Metall hergestellt werden. Auch die Strukturbestimmungen f\u00fcr das Filterelement k\u00f6nnen so verringert werden (vgl. Anlage K 3a, Seite 3 am Ende). Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent vor, einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe im offenen r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich angrenzend an das Auflager an dem zweiten Ende des Filters anzuordnen (Merkmal 8b.) und aus weichem, kompressiblen Elastomermaterial auszubilden (Merkmal 8a.). Bei einer Positionierung des Luftauslasses in den offenen Filterinnenbereich kommt es zu einem Zusammendr\u00fccken des Abdichtbereichs zwischen dem Auflager und der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Luftauslasses (Merkmal 8c.), wobei der Abdichtbereich an den Durchmesser des Luftauslasses in seinen Ma\u00dfen angepasst ist, so dass der Abdichtbereich mit dem Luftauslass eine radiale Dichtung ausbildet (Merkmal 8d.). Beim \u00dcberst\u00fclpen der zweiten Endkappe \u00fcber den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Auslassteil wird damit eine Abdichtungswirkung selbstt\u00e4tig erzeugt und \u2013 wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt &#8211; die Dichtkr\u00e4fte werden w\u00e4hrend des Betriebs durch den auf das Filterelement ausge\u00fcbten Druckluftunterschied verst\u00e4rkt (vgl. Anlage K 3a, Seite 3 am Ende).<\/p>\n<p>Dass es hierauf ankommt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der besonderen Patentbeschreibung. Darin hei\u00dft es, dass die zweite Endkappe bevorzugt aus einem Elastomer, wie zum Beispiel Urethanschaummaterial mit einer relativ weichen, gummiartigen Konsistenz bestehen soll, so dass es als Abdichtmaterial wirken kann. Die Endkappe soll dabei so geformt sein, dass sie zwischen ihren Endkanten eine radial nach innen gerichtete Oberfl\u00e4che aufweist, die \u00fcberwiegend einen Durchmesser hat, der geringf\u00fcgig kleiner ist als der Au\u00dfendurchmesser des inneren Bereichs des Luftauslasses. Das Elastomermaterial der Endkappe wird dadurch an ihre Oberfl\u00e4che gepresst und schafft so eine feste, saubere Luftabdichtung zwischen der Endkappe und dem Luftauslass (vgl. Anlage K 3a, Seite 7 Mitte). Diese feste und saubere Luftabdichtung macht kostspielige Klemmvorrichtungen \u00fcberfl\u00fcssig und setzt lediglich die Aufrechterhaltung eines leichten Drucks gegen die Enden des Filterelements voraus, um eine Bewegung innerhalb des Geh\u00e4uses zu minimieren (vgl. Anlage K 3a, Seite 9, 1. vollst\u00e4ndiger Absatz, am Anfang).<\/p>\n<p>Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, dass das Elastomermaterial der zweiten Endkappe eine weiche und gummiartige Konsistenz aufweist, die es erm\u00f6glicht, dass der Abdichtbereich bei einer Positionierung des Luftauslasses in den offenen r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich zusammengedr\u00fcckt wird zwischen dem Auflager und der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Luftauslasses und eine radiale Dichtung mit dem Luftauslass ausbildet.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vor Priorit\u00e4tstag gefertigten Zeichnungen und Unterlagen belegen eine dementsprechende Ausgestaltung des Luftfilterelements.<\/p>\n<p>Aus der Detailzeichnung Z der Anlage B 9 sowie aus einer der als Anlage B 8 vorgelegten Zeichnungen ergibt sich, dass der Abdichtbereich der zweiten Endkappe entsprechend dem Merkmal 8b. im offenen r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Filterinnenbereich angrenzend an das Auflager am zweiten Filterende angeordnet ist. Sowohl aus der Anlage B 8 wie auch aus der Anlage B 9 l\u00e4sst sich in Verbindung mit der St\u00fcckliste der Anlage B 11 entnehmen, dass die zweite Endkappe aus einer PUR-Vergussmasse nach Betriebsnorm 5.25 gefertigt wurde. Die Eigenschaften dieser Vergussmasse ergeben sich im Einzelnen aus der von der Beklagten als Anlage B 11a vorgelegten Betriebsnorm 5.25. Dass es sich bei dieser Vergussmasse um ein grunds\u00e4tzlich kompressibles Schaummaterial handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Abdichtbereich nimmt die Form zweier &#8222;Lippen&#8220;, d.h. radial einw\u00e4rts ragender Ausbuchtungen ein. Beim Aufstecken des Abdichtbereichs der zweiten Endkappe des Filterelements auf den Luftauslass werden diese Ausbuchtungen radial ausw\u00e4rts gegen das Auflager gedr\u00fcckt. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen hat, ergibt sich aus der einen Zeichnung der Anlage B 8, dass der Innendurchmesser des Luftauslasses 36 mm und der \u2013 aus der Zeichnung hochgerechnete \u2013 Au\u00dfendurchmesser des Luftauslasses 40 mm betr\u00e4gt. Der Innendurchmesser der Zentral\u00f6ffnung im offenen Filterinnenbereich betr\u00e4gt nach der Zeichnung der Anlage B 9 mit Ausbuchtungen 39,5 mm und ohne Ausbuchtungen 40,5 mm. Die Ausbuchtungen des Abdichtbereichs sind konisch nach unten zum ersten Ende der Filteranordnung verlaufende Ausbauchungen im Winkel von 15\u00b0 +\/-2\u00b0. Beim \u00dcberst\u00fclpen der zweiten Endkappe auf den Luftauslass werden die Ausbuchtungen durch die \u00e4u\u00dfere Wand des Luftauslasses ber\u00fchrt und \u00fcber einen Bereich von 0,25 mm zusammengedr\u00fcckt. Hierdurch wird der vom Klagepatent beschriebene erfindungsgem\u00e4\u00dfe radiale Druck zur selbstt\u00e4tigen Abdichtung zwischen Luftauslass und Abdichtbereich der zweiten Endkappe erzielt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dementgegen geltend macht, der nach diesen Zahlen errechnete Kompressionsdruck sei gering, steht dies einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents nicht entgegen. Das Klagepatent gibt nicht vor, in welcher St\u00e4rke ein radialer Druck aufgebaut werden muss. Insoweit fehlt es an einer einschr\u00e4nkenden Mindestanforderung. Im Patentanspruch 1 des Klagepatents und in der Beschreibung der Klagepatentschrift hei\u00dft es lediglich allgemein, dass der Abdichtbereich so bemessen sein soll, dass eine radiale Abdichtung erfolgt und der Abdichtbereich zusammengedr\u00fcckt wird; dadurch soll eine selbstt\u00e4tige und sichere Abdichtung erreicht werden. Dies wird auch bei dem Luftfilterelement verwirklicht, das die Beklagte bereits vor dem Priorit\u00e4tstag geplant hat. Der aufgrund der Ausgestaltung des Luftfiltereinsatzes erzeugte Druck ist unstreitig ausreichend, um eine sichere Abdichtung zu erzielen.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 geltend gemachte Einwand, es handele sich dabei nicht um einen Kompressionsdruck im Sinne des Klagepatents, weil das vorgesehene Elastomermaterial ausweislich des in der Anlage B 11a ausgewiesenen Shore-Werts A 40 +\/- 5 zu hart sei, um so zusammengedr\u00fcckt zu werden, dass es einen radial ausw\u00e4rts wirkenden Druck auf das Auflager weitergebe, greift ebenfalls nicht durch. Nach den von der Kl\u00e4gerin selbst vorgetragenen Ma\u00dfen hinsichtlich des Innendurchmessers des Abdichtbereichs mit Ausbuchtungen und dem Au\u00dfendurchmesser des Luftauslasses werden die Ausbuchtungen des Abdichtbereichs durch das Zusammensetzen beider Teile notwendig zusammengedr\u00fcckt, weil auf deren Innenseite ein radial ausw\u00e4rts wirkender Druck aufgebaut wird. Dabei ist es zwar denkbar, dass aufgrund der H\u00e4rte des Elastomermaterials und der Anpassung der Durchmesser des Luftauslasses und des Abdichtbereichs aneinander der Druck auf das Auflager geringer ist, als wenn das Elastomermaterial eine weichere Konsistenz aufweisen w\u00fcrde. In jedem Fall aber setzt sich der auf die Ausbuchtungen des Abdichtbereichs ausge\u00fcbte Druck bis zum Auflager fort, weil das verdr\u00e4ngte Material auch radial ausw\u00e4rts gepresst wird. Da das Klagepatent nicht festlegt, in welcher H\u00f6he der Kompressionsdruck auf das Auflager wirken muss, gen\u00fcgt jeder radial ausw\u00e4rts auf das Auflager abgegebene Druck unabh\u00e4ngig von seiner St\u00e4rke.<\/p>\n<p>Das Auflager ist ausweislich der ebenfalls vom 3. Juli 1987 stammenden Zeichnung der Anlage B 10 in Verbindung mit der Betriebsnorm 1.11 (Anlage B 13) aus einem gelochten Wei\u00dfband gebildet. Dass sich die Angaben der Anlagen B 10 und B 13 auf das in den Anlagen B 8 und B 9 gezeigte Luftfilterelement beziehen, ergibt sich aus der erst am 15. Februar 1989 ge\u00e4nderten urspr\u00fcnglichen Nummer E 4217-6 der Anlage B 10, die auf der Ursprungszeichnung der Anlage B 9a beim Auflager vermerkt ist. Aufgrund dieser Ausgestaltung h\u00e4lt das Auflager einem Kompressionsdruck stand, der beim Komprimieren des Abdichtbereichs zwischen dem Auflager und der Au\u00dfenfl\u00e4che des Luftauslasses entsteht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich aus den Zeichnungen der Anlage B 8, dass die Innenoberfl\u00e4che des Luftauslasses eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses vom Filterinnenbereich bildet (Merkmal 9).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ihren Erfindungsbesitz hat die Beklagte durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung bekr\u00e4ftigt. Der Begriff der Benutzung ist in \u00a7 12 PatG derselbe wie in den \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 und 3, 142 PatG und umfasst die in den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Patentinhaber ausschlie\u00dflich befugt ist und die er jedem verbieten kann. Nicht ausreichend sind hingegen die nach \u00a7 11 PatG privilegierten Benutzungshandlungen. Die Veranstaltungen m\u00fcssen dem Zweck der k\u00fcnftigen Benutzung der Erfindung dienen und den Entschluss, die Erfindung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen. Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Ma\u00dfnahmen, die die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Die Veranstaltungen m\u00fcssen dazu bestimmt sein, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren, und die Handlungen m\u00fcssen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Es muss sich um eine endg\u00fcltige feste Entschlie\u00dfung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine erst sp\u00e4ter geplante Ausf\u00fchrung reichen regelm\u00e4\u00dfig nicht (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 11, 13 f. m.w.N.). Die Veranstaltungen m\u00fcssen bis zur Anmeldung des Patents ohne Unterbrechung fortdauern, da es ansonsten an der Absicht zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung fehlt. Die Unterbrechung der Veranstaltung kann je nach den Umst\u00e4nden auf die Aufgabe des Benutzungswillens schlie\u00dfen lassen (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 21 m.w.N.). Das Vorbenutzungsrecht erlischt aber nicht ohne weiteres, wenn der Vorbenutzer nach dem Priorit\u00e4tstag seinen Erfindungsbesitz nicht mehr aus\u00fcbt oder die Benutzung der Erfindung einstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die vorstehend gew\u00fcrdigten Zeichnungen f\u00fcr eine Serienproduktion des Luftfilterelements f\u00fcr die Ilo-Motorenwerke angefertigt. Die Zeichnungen zeigen einen abgeschlossenen Fertigungsstand.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend gemacht hat, die unterschiedliche Ausgestaltung der Form der Ausbuchtungen des Abdichtbereichs in den Zeichnungen der Anlagen B 8 und B 9 sowie die zahlreichen aus der Legende der Anlage B 9 entnehmbaren \u00c4nderungen zeige, dass die Entwicklung des Luftfilterelements noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Beklagte vielmehr noch bez\u00fcglich dessen Ausgestaltung experimentiert habe, kann dem nicht beigetreten werden. Die unterschiedliche Form der Ausbuchtungen des Abdichtbereichs in den Zeichnungen der Anlage B 8 und B 9 folgt nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 daraus, dass es sich bei den Zeichnungen der Anlage B 8 um Zusammenbau-Zeichnungen handelt, die einen groben, vereinfachten Aufbau der Einzelteile wiedergeben, w\u00e4hrend die Zeichnungen der Anlage B 9 Fertigungsskizzen sind, die die konkrete k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Einzelteile zeigen. Hinsichtlich der in der Anlage B 9 festgehaltenen \u00c4nderungen handelt es sich zum einen um unwesentliche \u00c4nderungen hinsichtlich der Zeichnungsnummer oder Toleranzen, wie sich aus den einzelnen Vermerken und einem Vergleich der Zeichnungen der Anlage B 9 mit den Zeichnungen der Anlage B 9a, die die Zeichnungen der Anlage B 9 ohne \u00c4nderungen zeigt, ergibt. Zum anderen handelt es sich um Erg\u00e4nzungen, die sich bereits aus anderen Unterlagen ergeben haben, wie zum Beispiel aus der St\u00fcckliste der Anlage B 11.<\/p>\n<p>Die Anfertigung der Fertigungsskizzen belegt, dass die Beklagte vor Priorit\u00e4tstag des Klagepatents das Luftfilterelement zur Serienreife entwickelt hatte und dass die Beklagte den ernstlichen und endg\u00fcltigen Willen hatte, die Erfindung alsbald zu benutzen. Die Aufnahme der Produktion ist in der Folgezeit allein aus dem Grund unterblieben, weil unstreitig die Ilo-Motorenwerke zun\u00e4chst in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, die im Jahre 1990 zu deren Konkurs f\u00fchrten. Unter diesen Umst\u00e4nden liegt keine Aufgabe des Benutzungswillens vor.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.556.000,00 \u20ac (5.000.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. G4xxxxxxx F3xxxx Dr. B2xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 109 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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