{"id":1161,"date":"2014-05-08T17:00:40","date_gmt":"2014-05-08T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1161"},"modified":"2016-04-21T11:14:12","modified_gmt":"2016-04-21T11:14:12","slug":"4a-o-6713-modularer-roboter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1161","title":{"rendered":"4a O 67\/13 &#8211; Modularer Roboter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02235<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2014, Az. 4a O 67\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 67\/13) wird im Hinblick auf die Ziffern I., II. und III. des Tenors mit der Ma\u00dfgabe best\u00e4tigt, dass am Ende des Tenors zu Ziffer I. hinter den Worten \u201eals komplette Einheiten\u201c eingef\u00fcgt wird:<\/p>\n<p>\u201ewobei jede Radbaueinheit weiter umfasst einen Stromanschluss angeordnet auf einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4uses und konfiguriert, um mit einem dazugeh\u00f6rigen Chassisstromanschluss innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers zusammen zu passen, w\u00e4hrend die Antriebsradbaueinheit innerhalb des Aufnehmers platziert ist, um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit zu schaffen\u201c.<\/p>\n<p>2. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 67\/13) hinsichtlich der Ziffer V. (Arrest) des Tenors gegenstandslos ist.<\/p>\n<p>3. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>4. Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 200.000,00 leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 969 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c). Das Verf\u00fcgungspatent nimmt die Priorit\u00e4t der US 741XXX P vom 02.12.2005 in Anspruch und wurde am 04.12.2006 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 09.09.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eModularer Roboter\u201c. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWirkbereich-Roboter (100), umfassend:<\/p>\n<p>ein Chassis (202);<\/p>\n<p>mehrere Antriebsradbaueinheiten (101a-b), angeordnet auf dem Chassis (202), jede Antriebsradbaueinheit umfassend:<\/p>\n<p>ein Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4use (324a-b);<br \/>\nein Rad (326a-b) rotierbar gekoppelt an das Geh\u00e4use (324a-b); und<br \/>\neinen Radantriebsmotor (328a-b), getragen durch das Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4use (324a-b) und betriebsf\u00e4hig das Rad (326a-b) anzutreiben; und<\/p>\n<p>eine Reinigungsbaueinheit (112,102), getragen durch das Chassis (202), die Reinigungsbaueinheit umfassend:<\/p>\n<p>ein Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use (332, 338);<br \/>\nein Reinigungskopf (334,340), rotierbar gekoppelt an das Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use (332,338); und<br \/>\neinen Reinigungsantriebsmotor (336,342), getragen durch Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use (332,338) und betriebsf\u00e4hig, den Reinigungskopf (334,340) anzutreiben;<\/p>\n<p>wobei die Radbaueinheiten (110a-b) und die Reinigungsbaueinheit (112,102) jede separat und unabh\u00e4ngig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern (304,306,308,310) des Chassis (202) als komplette Einheiten.\u201c<\/p>\n<p>Unteranspruch 3 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eRoboter nach Anspruch 1 oder 2, wobei jede Radbaueinheit (110a-b) weiter umfasst einen Stromanschluss (1002a-b) angeordnet auf einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4uses (324a-b) und konfiguriert, um mit einem dazugeh\u00f6rigen Chassisstromanschluss (204,206) innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers (304,306) zusammen zu passen, w\u00e4hrend die Antriebsradbaueinheit (110a-b) innerhalb des Aufnehmers (304,306) platziert ist, um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit (110a-b) zu schaffen.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 3 des Verf\u00fcgungspatents eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte erhob am 09.01.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Vor der genannten Nichtigkeitsklage war weder gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Einspruch eingelegt noch gegen das erteilte Patent Nichtigkeitsklage erhoben worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ging im Jahre 2010 vor einem Gericht in Mailand gegen ein italienisches Unternehmen namens B Sp.A. vor. Im Rahmen des Verfahrens wurde von einer vom Gericht bestellten Gutachterin die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des italienischen Teils des Verf\u00fcgungspatents untersucht. Das Gutachten der Ing. Barbara C vom 21.03.2011 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage FR12c) kommt zu dem Ergebnis, dass das Verf\u00fcgungspatent die Priorit\u00e4t der US-Anmeldung Nr. 741.XXX nicht wirksam in Anspruch nehmen k\u00f6nne, so dass auf das Anmeldedatum 04.12.2006 abzustellen sei (S. 11 f. Anlage FR12c). Ferner bejahte die Gutachterin Neuheit und \u201eOriginalit\u00e4t\u201c des Verf\u00fcgungspatents, nachdem sie verschiedene Entgegenhaltungen gepr\u00fcft hatte (S. 2 &#8211; 22, 35 Anlage FR12c).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das unter dem Namen \u201eA D\u201c Staubsaugerroboter verkauft und in mehr als 60 L\u00e4ndern vertreibt. Der Durchschnittsverkaufspreis f\u00fcr Modelle der Produktlinie \u201eA D\u201c betr\u00e4gt USD 195,00 gegen\u00fcber Vertriebspartnern. Der Durchschnittsverkaufspreis, den Endkonsumenten an H\u00e4ndler f\u00fcr diese Ger\u00e4te zahlen, betr\u00e4gt EUR 372,00.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten ist ein chinesisches Unternehmen, welches bis zum 31.10.2011 den Namen \u201eE F G H I Co., Ltd.\u201c trug und diesen dann in den derzeitigen Namen (\u201eE F G H J Co., Ltd.\u201c) \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte lieferte auf die Bestellung eines in Frankfurt ans\u00e4ssigen Testk\u00e4ufers an diesen unter anderem zwei Staubsaugerroboter mit der Typenbezeichnung XXXXX zum Preis von jeweils USD 120,00. Diese Roboter waren von der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber das Internet angeboten worden. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gelangten am 11.07.2013 in den Besitz der oben genannten Roboter (im Folgenden kurz: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Auf der Rechnung f\u00fcr die Roboter war noch der alte Name der Verf\u00fcgungsbeklagten genannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00fcndigte ferner per E-Mail gegen\u00fcber dem Testk\u00e4ufer an, unter anderem die genannten Roboter auf der vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindenden Messe \u201eK\u201c pr\u00e4sentieren zu wollen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geht aus dem Verf\u00fcgungspatent in einem Verfahren vor der Kammer, Az. 4a O 98\/13, gegen Abnehmer der Verf\u00fcgungsbeklagten vor und macht unter anderen den abh\u00e4ngigen Anspruch 3 in Form eines Insbesondere-Antrages geltend. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 22.10.2013, als Herstellerin der dort angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Streit verk\u00fcndet. Mit Schriftsatz vom 06.01.2014 trat die Verf\u00fcgungsbeklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Beklagten bei.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Reinigungsroboter, die \u00fcber ein Chassis verf\u00fcgen. Hierin sind Aufnahmen in Form von Einbuchtungen f\u00fcr zwei seitliche Radmodule sowie ein Reinigungsmodul vorhanden. Die Radmodule verf\u00fcgen jeweils \u00fcber ein (drehbares) Rad, welches von einem ebenfalls im Modul integrierten Motor betrieben wird. Vergleiche folgende, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beschriftete Abbildung:<\/p>\n<p>Das Reinigungsmodul besitzt in einem Geh\u00e4use eine drehbare B\u00fcrste und einen die B\u00fcrste antreibenden Motor, wie es sich auch aus der folgenden, ebenfalls von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beschrifteten Abbildung ergibt:<\/p>\n<p>Die Radmodule und das Reinigungsmodul lassen sich separat entfernen, wobei man je Radmodul zwei Schrauben und f\u00fcr das Reinigungsmodul vier Schrauben mit einem Schraubenzieher entfernen muss. Im Folgenden wird eine von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beschriftete Abbildung eingeblendet, welche die Module im eingebauten Zustand zeigt:<\/p>\n<p>Die Radmodule besitzen an ihrem Geh\u00e4use jeweils einen Stromabnehmer. Werden die Radmodule in den Roboter eingesetzt, so kommen die jeweiligen Stromabnehmer mit einem Stromanschluss des Roboters, der sich in dem Aufnehmer f\u00fcr das Radmodul befindet, in Kontakt, so dass eine Stromverbindung hergestellt wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, Roboter der Baureihe XXXXX der Verf\u00fcgungsbeklagten verletzten Anspruch 1 und den hiervon abh\u00e4ngigen Anspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Auf die Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t k\u00e4me es dabei nicht an.<\/p>\n<p>Das \u201eService Manual\u201c (Entgegenhaltung XXXX) sei nicht vor dem Anmeldedatum \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen. Es handele sich hierbei um ein internes Dokument zur Anleitung von autorisierten A-Fachkr\u00e4ften, das nur Mitarbeitern von A oder autorisierten Partnern zug\u00e4nglich gewesen sei. Das aufgedruckte Datum \u201e31.08.2006\u201c sei das Datum, an dem das Service-Handbuch intern ver\u00f6ffentlicht worden sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde in der Entgegenhaltung XXXX Merkmal 2 der unten aufgef\u00fchrten Merkmalsgliederung des Verf\u00fcgungspatents nicht gezeigt, da in der XXXX keine patentgem\u00e4\u00dfen Aufnehmer offenbart seien.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent werde auch nicht vom Stand der Technik nahe gelegt. Die Entgegenhaltung XXXX (CN 2664XXX Y) zeige Merkmal 2 nicht, da vor einem Entnehmen der Kehreinheit zun\u00e4chst das Kehrelement 55 entfernt werden m\u00fcsse und so die Kehreinheit nicht als komplette Einheit entnommen werden k\u00f6nne. Auch durch eine Kombination der XXXX mit der XXXX oder der XXXX gelange der Fachmann nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Eine Offenbarung der Lehre des abh\u00e4ngigen Anspruchs 3 finde sich in keiner der vorgebrachten Entgegenhaltungen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 02.08.2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Hinweise erteilt hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter vorgetragen und ihren Antrag leicht abge\u00e4ndert. Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat die Kammer antragsgem\u00e4\u00df der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 sowohl unter ihren aktuellen als auch unter ihren alten Namen als Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) &#8211; im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013<\/p>\n<p>I. untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland Wirkbereich-Roboter anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>ein Chassis,<\/p>\n<p>mehrere Antriebsradbaueinheiten angeordnet auf dem Chassis, jede Antriebsradbaueinheit umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; ein Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4use,<br \/>\n&#8211; ein Rad, rotierbar gekoppelt an das Geh\u00e4use, und<br \/>\n&#8211; einen Radantriebsmotor getragen durch das Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4use und betriebsf\u00e4hig das Rad anzutreiben, und<\/p>\n<p>eine Reinigungsbaueinheit, getragen durch das Chassis, die Reinigungsbaueinheit umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; ein Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use,<br \/>\n&#8211; ein Reinigungskopf, rotierbar gekoppelt an das Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use, und<br \/>\n&#8211; einen Reinigungsantriebsmotor, getragen durch Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use und betriebsf\u00e4hig, den Reinigungskopf anzutreiben,<\/p>\n<p>wobei die Radbaueinheiten und die Reinigungsbaueinheit jede separat und unabh\u00e4ngig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern des Chassis als komplette Einheiten.<\/p>\n<p>II. Den Antragsgegnerinnen wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.<\/p>\n<p>III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerinnen befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben,<\/p>\n<p>insbesondere alle bei den Antragsgegnerinnen auf der K 2013 in Berlin vorhandenen Roboter des Typs XXXXX;<\/p>\n<p>wie insbesondere nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>IV. Die Antragsgegnerinnen haben die Wegnahme der in Ziffern I. und III. bezeichneten Produkte auf der Messe K, die vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindet, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.<\/p>\n<p>V. Wegen eines Betrages von 4.741,60 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen der Antragsgegnerinnen angeordnet, wobei durch Hinterlegung von 4.741,60 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, und die Antragsgegnerinnen zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt sind.<\/p>\n<p>Diese einstweilige Verf\u00fcgung ist der Verf\u00fcgungsbeklagten (nur unter ihren aktuellen Namen) am 14.08.2013 auf der Messe \u201eK\u201c in Berlin zugestellt worden.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Den zus\u00e4tzlichen, ebenfalls im Schriftsatz vom 28.01.2014 gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2014 (Bl. 187 ff. GA) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich Ziffer IV. der einstweiligen Verf\u00fcgung haben beide Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt, die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013 hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. aufrechtzuerhalten, w\u00e4hrend sie den urspr\u00fcnglichen Antrag hinsichtlich Ziff. V. nicht mehr verfolgt hat.<\/p>\n<p>Zuletzt hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag weiter einschr\u00e4nkt und beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013 mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten, dass in den Unterlassungsanspruch auch die Merkmale des Unteranspruchs 3 des Verf\u00fcgungspatents aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013, Az. 4a O 67\/13, aufzuheben und den Antrag insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hin vom Bundespatentgericht vernichtet werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der unwirksamen Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums geh\u00f6re zum Stand der Technik das \u201eD Discovery Series Service Manual\u201c der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Entgegenhaltung XXXX). Die Entgegenhaltung sei vor dem Anmeldedatum ver\u00f6ffentlicht worden. Die Entgegenhaltung XXXX nehme Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg, wie sich aus den S. 72 ff. XXXX ergebe. Ferner seien die auf dem Titelblatt der Entgegenhaltung XXXX gezeigten Roboter bereits vor dem Anmeldedatum des Verf\u00fcgungspatents erh\u00e4ltlich gewesen, wie aus den Dokumenten XXXX und XXXX ersichtlich sei. Auch das am 06.04.2006 ver\u00f6ffentlichte Dokument XXXX zeige einen patentgem\u00e4\u00dfen Roboter.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beruhe ferner nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXXX (CN 2664XXX Y) in Kombination mit der XXXX (DE 102 46 XXXX A1) oder der XXXX (EP 1 640 XXXX A1).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, eine Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung liege schon deshalb nicht vor, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent gegen andere Unternehmen in einem Verfahren vor dem LG D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 98\/13, im Wege einer Hauptsacheklage und nicht per einstweiliger Verf\u00fcgung geltend mache. Ferner bezwecke die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der einstweiligen Verf\u00fcgung, die hohen Gewinnmargen ihrer Zwischenh\u00e4ndler zu zementieren. Hierf\u00fcr habe sie kein sch\u00fctzenswertes Interesse.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund besitzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft Roboter, insbesondere Wirkbereich-Roboter (Abs. [0001] der Verf\u00fcgungspatents, Anlage FR3b; im Folgenden sind Abs. ohne Quellenangaben solche des Verf\u00fcgungspatents). Derartige Roboter seien mobile Roboter, die Haushaltsfunktionen ausf\u00fchren, wie zum Beispiel Staub saugen, Boden waschen, Patrouillieren, Rasen m\u00e4hen etc. (Abs. [0003] Z. 16 &#8211; 20).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent schildert sodann, dass solche Roboter zahlreiche Bauteile enthielten, von welchen sich bestimmte Bauteile vor anderen Bauteilen abnutzten oder eine Wartung erforderlich machen k\u00f6nnten (Abs. [0003] Z. 21 \u2013 23). Wenn ein Bauteil aber defekt sei, k\u00f6nne dies den Roboter in seiner Funktion stark beeintr\u00e4chtigen oder zu dessen Versagen insgesamt f\u00fchren (Abs. [0003] Z. 23 \u2013 25). Dadurch k\u00f6nne ein Benutzer gezwungen sein, den ganzen Roboter zu einem Reparaturdienst zur Wartung zu senden (Abs. [0003], Z. 25 \u2013 27). Diese Wartung erfordere dann das Auseinandernehmen signifikanter Teile des Roboters oder k\u00f6nne, wenn die Reparaturkosten den Wert des Roboters \u00fcberstiegen, zur Entsorgung des Roboters f\u00fchren (Abs. [0003], Z. 29 \u2013 31).<\/p>\n<p>Eine Aufgabe nennt das Verf\u00fcgungspatent nicht ausdr\u00fccklich. Jedoch ist die L\u00f6sung der soeben beschriebenen Probleme beim Austausch von Teilen des Roboters als die Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents verstehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe l\u00f6st das Verf\u00fcgungspatent mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Wirkbereich-Roboter (100), umfassend:<\/p>\n<p>1.1 ein Chassis (202);<\/p>\n<p>1.2 mehrere Antriebsradbaueinheiten (101a-b), angeordnet auf dem Chassis (202), jede Antriebsradbaueinheit umfassend:<\/p>\n<p>1.2.1 ein Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4use (324a-b);<\/p>\n<p>1.2.2 ein Rad (326a-b) rotierbar gekoppelt an das Geh\u00e4use (324a-b); und<\/p>\n<p>1.2.3 einen Radantriebsmotor (328a-b), getragen durch das Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4use (324a-b) und betriebsf\u00e4hig das Rad (326a-b) anzutreiben; und<\/p>\n<p>1.3 eine Reinigungsbaueinheit (112,102), getragen durch das Chassis (202), die Reinigungsbaueinheit umfassend:<\/p>\n<p>1.3.1 ein Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use (332, 338);<\/p>\n<p>1.3.2 ein Reinigungskopf (334,340), rotierbar gekoppelt an das Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use (332,338); und<\/p>\n<p>1.3.3 einen Reinigungsantriebsmotor (336,342), getragen durch Reinigungsbaueinheitengeh\u00e4use (332,338) und betriebsf\u00e4hig, den Reinigungskopf (334,340) anzutreiben;<\/p>\n<p>2. wobei die Radbaueinheiten (110a-b) und die Reinigungsbaueinheit (112,102) jede separat und unabh\u00e4ngig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern (304,306,308,310) des Chassis (202) als komplette Einheiten.<\/p>\n<p>Die zus\u00e4tzlichen Merkmale aus dem abh\u00e4ngigen Anspruch 3 k\u00f6nnen in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/p>\n<p>3. wobei jede Radbaueinheit (110a-b) weiter umfasst<\/p>\n<p>3.1 einen Stromanschluss (1002a-b) angeordnet auf einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4uses (324a-b) und<\/p>\n<p>3.2 konfiguriert, um mit einem dazugeh\u00f6rigen Chassisstromanschluss (204,206) innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers (304,306) zusammen zu passen,<\/p>\n<p>3.3 w\u00e4hrend die Antriebsradbaueinheit (110a-b) innerhalb des Aufnehmers (304,306) platziert ist,<\/p>\n<p>3.4 um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit (110a-b) zu schaffen.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>Der L\u00f6sungsansatz des Verf\u00fcgungspatents besteht darin, bei einem Roboter das individuelle Entfernen von bestimmten Baueinheiten zu erm\u00f6glichen, um so die Wartungsf\u00e4higkeit des Roboters zu verbessern und dessen Gesamtlebenszeit zu erh\u00f6hen; daneben wird so auch die Verwendung alternativer Funktionen \/ Module erm\u00f6glicht (Abs. [0005], Z. 8 \u2013 19).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sch\u00fctzt somit einen Roboter mit einem Chassis, bei dem im Anspruch n\u00e4her beschriebene Antriebsradbaueinheiten (Merkmalsgruppe 1.2) und eine Reinigungsbaueinheit (Merkmalsgruppe 1.3) jeweils separat und unabh\u00e4ngig als komplette Einheiten aus Aufnehmern vom Chassis des Roboters abnehmbar sind (Merkmal 2). Eine Antriebsrad- und die Reinigungsbaueinheit bestehen jeweils aus einem Geh\u00e4use (Merkmal 1.2.1 bzw. 1.3.1), einem Antriebsmotor (Merkmal 1.2.3 bzw. 1.3.3) sowie einem rotierbar gekoppelten Rad bzw. Reinigungskopf (Merkmale 1.2.2 bzw. 1.3.2). Vergleiche hierzu Fig. 3, in der die verschiedenen Module gezeigt werden:<\/p>\n<p>Die in Merkmal 2 genannten Aufnehmer dienen der Aufnahme der Antriebsrad- bzw. Reinigungsbaueinheiten, die als komplette Einheiten entnehmbar sein m\u00fcssen. Patentgem\u00e4\u00df stellt aber nicht jede Befestigung einen Aufnehmer im Sinne von Merkmal 2 dar. Nach dem Zweck der Erfindung solle diese Aufnehmer die einfache Entnehmbarkeit der einzelnen Module herbeif\u00fchren. Dazu m\u00fcssen die einzelnen Baueinheiten als komplette Einheit \u2013 wie \u201eeine Patrone\u201c (Abs. [0006]) \u2013 aus dem Aufnehmer entnehmbar sein.<\/p>\n<p>In Merkmalsgruppe 3 wird der Stromanschluss der Radbaueinheiten n\u00e4her definiert. Hierbei ist der eine Stromanschluss auf der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses der Antriebsradbaueinheit angeordnet, w\u00e4hrend der andere in dem Aufnehmer des Chassis angeordnet ist. Auf diese Weise wird eine Stromverbindung erstellt, wenn das Radmodul in das Chassis eingesetzt wird. Dies unterst\u00fctzt die leichte Entnehmbarkeit der Radmodule. Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt hierzu in Abs. [0009], dass sich die Stromanschl\u00fcsse beim Einf\u00fchren des Moduls in einer gerade Linie ausrichten k\u00f6nnten, um so in passend geformte Vertiefung entlang einer geraden Linie einzutreten. Es k\u00f6nnen elektrische Stecker auf Seiten des Moduls und des Chassis vorgesehen sein, die sich ohne Hilfsmittel (Werkzeuge) zusammenf\u00fcgen lassen (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragene Verwirklichung aller Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 sowie des abh\u00e4ngigen Anspruchs 3 des Verf\u00fcgungspatents wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestritten, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erw\u00e4gungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch einen Verf\u00fcgungsgrund f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 \u2013 Az. 4b O 88\/11, Rn. 4 bei Juris; Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 254). Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin f\u00fcr die Best\u00e4tigung der erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlicher, hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents liegt in Bezug auf die eingeschr\u00e4nkt geltend gemachte Fassung des Anspruchs 1 in Kombination mit dem abh\u00e4ngigen Anspruch 3 vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings k\u00f6nnen auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Dies ist vorliegend der Fall, da die Verf\u00fcgungsbeklagte am 09.01.2014 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent eingereicht hat und das Verfahren noch vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage muss f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 \u2013 Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger \/ Antragsteller in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Von diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis einer g\u00fcnstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG D\u00fcsseldorf verschiedene Fallgruppen gebildet hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 \u2013 Az. I-2 U 126\/09, Rn. 49 bei Juris \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch dann kein Grund, besondere Anforderungen an den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu stellen, wenn die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Verf\u00fcgungsbeklagten weder durch eine Einseitigkeit des Verfahrens noch durch eine knappe Frist bis zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Erlass oder die Best\u00e4tigung einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingeschr\u00e4nkt sind. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verf\u00fcgungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil der Verf\u00fcgungsbeklagte erst Monate nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung gegen diese Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin \u00fcber den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit f\u00fcr Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 \u2013 Az. 4a O 4\/08 Rn. 53 bei Juris \u2013 Dosierinhalator; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).<\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist eine Beschlussverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich schon dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens gegeben h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 \u2013 Az. 2 U 87\/08, Rn. 52 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757; Haedicke\/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 11 Rn. 325).<\/p>\n<p>Im Hauptsacheverfahren w\u00e4re Voraussetzung f\u00fcr eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO \u2013 neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens \u2013, dass die Nichtigkeitsklage \u00fcberwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 \u2013 Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAllgemein hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte ausreichend Zeit, um einen Nichtigkeitsangriff vorzubereiten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nach der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum 29.01.2014 &#8211; also 5,5 Monate \u2013 bis zur Einreichung des Widerspruchs abgewartet. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 14.08.2013 und der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Widerspruch am 08.04.2014 lagen insgesamt knapp acht Monate.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein chinesisches Unternehmen handelt. Die Notwendigkeit, \u00dcbersetzungen erstellen zu lassen, und die ggf. damit verbundenen Erschwernisse oder Verz\u00f6gerungen w\u00e4ren auch bei einem Hauptsacheverfahren aufgetreten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei dem vorliegenden Fall ist jedoch zu bedenken, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 08.04.2014 ihren Antrag auf die Kombination von Anspruch 1 mit dem abh\u00e4ngigen Anspruch 3 beschr\u00e4nkt hat. Dies f\u00fchrt aber jedenfalls im vorliegenden Falle nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Verschiebung der Anforderungen, die an den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu stellen sind.<\/p>\n<p>Durch die Einschr\u00e4nkung des geltend gemachten Anspruchs erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung werden die M\u00f6glichkeiten der Verf\u00fcgungsbeklagten zwar beschr\u00e4nkt, zum Rechtsbestand von Anspruch 3 Recherchen anzustellen. Dies f\u00fchrt aber jedenfalls nicht hier zu einer \u2013 ansonsten naheliegenden \u2013 Geltung der Ma\u00dfst\u00e4be der Harnkatheterset-Rechtsprechung, da aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des hiesigen Falles die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht im erheblichen Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt waren.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte musste hier damit rechnen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ggf. Anspruch 1 nur in einer Kombination mit dem abh\u00e4ngigen Anspruch 3 geltend machen w\u00fcrde. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte Kenntnis des (Klage-) Verfahrens 4a O 98\/13, in dem der abh\u00e4ngige Anspruch 3 in Form eines Insbesondere-Antrages geltend gemacht wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 06.01.2014 beigetreten, nachdem ihr am 22.10.2013 der Streit verk\u00fcndet worden war.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in ihrer Nichtigkeitsklage vom 09.01.2014 auch den abh\u00e4ngigen Anspruch 3 angegriffen (S. 25 der Nichtigkeitsklage). Um diesen Angriff vorzubereiten, hatte sie seit der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 14.08.2013 bis zur Einreichung der Nichtigkeitsklage am 09.01.2014 ausreichend Zeit. F\u00fcr den Angriff auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Anspruch 3 im Rahmen der Nichtigkeitsklage hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte auch Anlass, da sich die Beklagte des Hauptsacheverfahrens 4a O 98\/13 \u2013 dem die Verf\u00fcgungsbeklagte als Nebenintervenientin der dortigen Beklagten beigetreten ist \u2013 ebenfalls auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten eingereichte Nichtigkeitsklage beruft und \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; im Hauptsacheverfahren 4a O 98\/13 auch der abh\u00e4ngige Anspruch 3 als Insbesondere-Antrag geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs besteht ein nach den hier anzuwendenden Ma\u00dfst\u00e4ben ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents. Auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit von Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZweifel am Rechtsbestand in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren bestehen nicht alleine deswegen, weil eine Kombination von zwei Anspr\u00fcchen in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemacht wird (Fitzner\/Lutz\/Bodewig-Vo\u00df, PatR, 4. Aufl. 2012, Vor \u00a7\u00a7 139 ff. PatG, Rn. 259; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1755).<\/p>\n<p>Durch die Hinzunahme der Merkmale des Anspruchs 3 wird der Erteilungsakt nicht vollst\u00e4ndig obsolet, da diese Merkmale die in Anspruch 1 gesch\u00fctzte Erfindung nur weiter anreichern (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1599 f.).<\/p>\n<p>Der abh\u00e4ngige Anspruch 3 liegt auf der Linie der durch Anspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung. Die in Anspruch 3 spezifizierte Ausgestaltung der Stromverbindung dient der Entnehmbarkeit der Radbaueinheiten als komplette Einheiten aus Aufnehmern, wie sie bereits von Anspruch 1 (Merkmal 2) beansprucht wird. In diesem Kontext beschreibt Anspruch 3 eine vorteilhafte Ausgestaltung der Stromverbindung, indem insbesondere der Stromanschluss des Chassis in den Aufnehmer so integriert wird, dass eine Stromverbindung alleine mit dem Einsetzen der Radbaueinheit hergestellt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs bestehen aufgrund der etwa in Anlage XXXX gezeigten Roboter keine durchgreifenden Zweifel an der Neuheit der geltend gemachten Anspruchskombination.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 \u2013 Az. X ZR 32\/12). Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie \u201enach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen\u201c (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 \u2013 Olanzapin), also vom Fachmann \u201emitgelesen\u201c werden.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbergebene Roboter, das \u201eD Discovery Series Service Manual\u201c (Anlage XXXX) oder die Dokumente in den Anlagen XXXX \u2013 XXXX zum Stand der Technik des Verf\u00fcgungspatents geh\u00f6ren. Denn Merkmal 2 oder die Merkmale 3.1\/.3.2,<\/p>\n<p>2. wobei die Radbaueinheiten (110a-b) und die Reinigungsbaueinheit (112,102) jede separat und unabh\u00e4ngig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern (304,306,308,310) des Chassis (202) als komplette Einheiten.<\/p>\n<p>3. wobei jede Radbaueinheit (110a-b) weiter umfasst<\/p>\n<p>3.1 einen Stromanschluss (1002a-b) angeordnet auf einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4uses (324a-b) und<\/p>\n<p>3.2 konfiguriert, um mit einem dazugeh\u00f6rigen Chassisstromanschluss (204,206) innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers (304,306) zusammen zu passen,<\/p>\n<p>sind in keiner dieser Entgegenhaltungen offenbart.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\n(a)<br \/>\nDem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster (Roboter) kann Merkmal 2 nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Es sind zumindest hinsichtlich der Radmodule keine Aufnehmer vorhanden, aus denen das Antriebsradgeh\u00e4use samt Rad und Antriebsmotor entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Bauteile sind mittels mehrerer Schrauben an dem Chassis befestigt und mit einer Feder verbunden. Diese Federverbindung stellt keinen Aufnehmer im Sinne des Verf\u00fcgungspatents dar. Durch die Federverbindung wird verhindert, dass man die genannten Bauteile dem Chassis einfach entnehmen kann. Ferner sind an den Motor auch insgesamt sechs Kabel angel\u00f6tet, die einer Entnehmbarkeit wie die einer Patrone entgegenstehen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nJedenfalls die Merkmale 3.1\/3.2 des abh\u00e4ngigen Anspruchs 3 sind in dem Muster ebenfalls nicht gezeigt. Bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster (Roboter) ist ein Antriebsrad in einem Geh\u00e4use mit einem das Rad antreibenden Motor vorhanden. An dem Motorengeh\u00e4use sind zwei Stromkabel (gelb\/rot) fest angebracht, die mit einer Hauptplatine verbunden sind. Es fehlt damit insbesondere ein auf der \u00e4u\u00dfern Oberfl\u00e4che des Antriebsradbaueinheitengeh\u00e4uses angeordneter Stromanschluss, der konfiguriert ist, um mit einem Chassisstromanschluss innerhalb eines Aufnehmers zusammenzupassen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm \u201cA D Discovery Series Service Manual\u201d (Entgegenhaltung XXXX) sind ebenfalls zumindest Merkmal 2 sowie die Merkmale 3.1 und 3.2 nicht offenbart.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nMerkmal 2 ist in der Entgegenhaltung XXXX nicht erkennbar. Auf S. 77 f. XXXX wird die Demontage der \u201ewheel assembly\u201c gezeigt. Wie auf den Bildern Nr. 4 (S. 77) und Nr. 7 (S. 78) zu erkennen ist, kann die Antriebsradbaueinheit separat als komplette Einheit ausgebaut werden. Allerdings sind Aufnehmer nach Merkmal 2 nicht erkennbar, da nicht ersichtlich ist, wie die \u201ewheel assembly\u201c aus dem Chassis herausgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Reinigungsbaueinheit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob man die \u201emain brush unit\u201c oder die \u201eside brush unit\u201c betrachtet \u2013 kann ebenfalls der XXXX nicht hinreichend klar entnommen werden, dass zumindest eine dieser Baueinheiten als komplette Einheit separat und unabh\u00e4ngig von entsprechenden Aufnehmern vom Chassis abnehmbar ist. Aus dem Umstand, dass die \u201emain brush unit\u201c und die \u201eside brush unit\u201c jeweils als separates Ersatzteil erh\u00e4ltlich sind, kann nicht die Offenbarung gefolgert werden, dass diese Bauteile als komplette Einheiten unabh\u00e4ngig von anderen Bauteilen abnehmbar sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aufnehmer der Reinigungsbaueinheit fehlt es ebenfalls an einer eindeutigen Offenbarung. Hier gilt das oben zu den Aufnehmern der Antriebsradbaueinheiten Gesagte entsprechend.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch f\u00fcr die Merkmale 3.1 und 3.2 findet sich keine Offenbarung in der Entgegenhaltung XXXX. Eine Stromverbindung zwischen einem Anschluss auf der Au\u00dfenseite des Radantriebsgeh\u00e4uses und einem chassisseitigen Anschluss innerhalb eines Aufnehmers ist in der XXXX nicht gezeigt. Vielmehr sorgt ein Kabel f\u00fcr die Stromversorgung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist auf S. 25 ihrer Nichtigkeitsklage auf S. 24 und 68 XXXX und behauptet, hier seien die elektrischen Anschl\u00fcsse nach Anspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents gezeigt. Auf den angef\u00fchrten Seiten finden sich Bilder einer Radbaueinheit (\u201ewheel assembly\u201c) sowie einer Hauptplatine (\u201ePCB Connector Designation\u201c) eines Roboters:<\/p>\n<p>Hieraus l\u00e4sst sich ersehen, dass die Merkmale 3.1 und 3.2 in der XXXX nicht vorhanden sind. Vielmehr ist die Stromversorgung durch eine normale Kabelverbindung ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nAuch aus den Anlagen XXXX \u2013 XXXX l\u00e4sst sich keine Offenbarung von Merkmalsgruppe 3 erkennen. Diese Dokumente gehen in Bezug auf Merkmalsgruppe 3 nicht \u00fcber das \u201eService Manual\u201c bzw. das \u00fcbergebene Roboter-Muster hinaus. Aus der Anlage XXXX l\u00e4sst sich schon Merkmal 2 \u2013 insbesondere hinsichtlich der Aufnehmer \u2013 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Insoweit gilt das zur Entgegenhaltung XXXX (s.o.) Gesagte entsprechend auch hier.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie geltend gemachte Anspruchskombination wird nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc bzw. \u00a7 4 PatG als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Der Fachmann ist hier ein Ingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung bei der Konstruktion von mobilen Robotern.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Merkmale 3.1\/3.2 sind aufgrund der Entgegenhaltung XXXX oder des in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergebenen Roboters nicht nahe gelegt. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der Fachmann Anlass dazu haben sollte, hiervon ausgehend Modifikationen an der Stromverbindung zum Antriebsrad vorzunehmen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIn der Entgegenhaltung XXXX sind zumindest die Merkmale 3.1\/3.2 nicht gezeigt und auch nicht nahe gelegt. Die XXXX lehrt einen Reinigungsroboter bei dem auch eine Antriebsradbaueinheit nach der Merkmalsgruppe 1.3 in Form des als Modul dem K\u00f6rper 1 entnehmbaren Treibradsatzes 20 vorhanden ist. Vergleiche Fig. 4 XXXX:<\/p>\n<p>Allerdings findet sich hierin keine Offenbarung eins Stromanschlusses im Sinne des Merkmals 3.2. Hierzu ist in der XXXX nur offenbart:<\/p>\n<p>\u201eIm Betriebszustand ist der Treibradsatz 20 in der unteren Aufnahmekammer 112 fixiert (\u2026) und dessen elektronisches Anschlusselement ist mit einem anderen in dem K\u00f6rper 1 angeordneten Anschlusselement (nicht in der Zeichnung dargestellt) verbunden.\u201c<\/p>\n<p>Dem kann kein Stromanschluss des Treibsatzes entnommen werden, der mit einem dazugeh\u00f6rigen Chassisstromanschluss innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers zusammen passt.<\/p>\n<p>Daneben ist in der XXXX keine Entnehmbarkeit nach Merkmal 2 in Bezug auf die Reinigungseinheit gezeigt. Aufgrund der Dimensionen der Kehreinheit in der Entgegenhaltung und der Art und Weise, wie diese im Chassis eingebaut ist, kann die Kehreinheit nicht als komplette Einheit dem Roboter entnommen werden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit des Verf\u00fcgungspatent auf die XXXX (DE 102 46 XXXX A1) oder die XXXX (EP 1 640 XXX A1) beruft, ist eine Naheliegen von Merkmal 3.2 nach ihrem Vortrag nicht ersichtlich.<br \/>\nWeder in der XXXX noch in der XXXX (EP 1 640 XXX A1) findet sich eine Offenbarung einer abnehmbaren Radeinheit. Entsprechend wird auch kein Stromanschluss gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3.2 gezeigt.<\/p>\n<p>Daneben fehlt es in der Entgegenhaltung XXXX auch an einer Offenbarung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsbaueinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3, so dass Merkmal 2 auch nicht aus einer Kombination beider Entgegenhaltung offenbart ist. In der Entgegenhaltung XXXX findet sich kein Hinweis, Reinigungsbaueinheiten zu konstruieren, die einen Reinigungsantriebsmotor enthalten, wie es von Merkmal 1.3.3 verlangt wird. Aus Abs. [0045] f. XXXX (= S. 14 Z. 14 \u2013 25 XXXX) sowie Fig. 5 ergibt sich, dass zwar das Reinigungswerkzeug des Roboters ausgetauscht werden kann, die Reinigungswerkzeugantriebseinheit aber dabei nicht gewechselt wird. Vielmehr wird derselbe Antrieb f\u00fcr unterschiedliche Werkzeuge genutzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist hier auch nicht aufgrund l\u00e4ngeren Zuwartens (vgl. hierzu: Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 259 m.w.N.) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeschlossen. Deren Prozessbevollm\u00e4chtigte haben am 11.07.2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt, diese untersucht und unter dem 29.07.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Da die Patentverletzung hier unstreitig gegeben ist und keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bestehen, \u00fcberwiegt im Rahmen einer Interessensabw\u00e4gung das Vollziehungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auch die Marktsituation hier f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung spricht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt selbst patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen. Ihr Marktanteil ist durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bedroht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zu den patentgem\u00e4\u00dfen Robotern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu einem Preis angeboten, der deutlich unter dem Vertriebspartnerpreis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt (USD 120,00 verglichen mit USD 195,00).<\/p>\n<p>Dass Staubsaugerroboter dritter Hersteller zu einem Preis erh\u00e4ltlich sind, der im Bereich des Verkaufspreises der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beseitigt es den hiernach bestehenden Verf\u00fcgungsgrund grunds\u00e4tzlich nicht, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent gegen einen anderen Anbieter von mobilen Robotern im Wege eines Hauptsacheverfahrens vorgeht. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin damit eine fehlende Dringlichkeit f\u00fcr das hiesige Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, ist ohne weitere Umst\u00e4nde nicht festzustellen. Solche Umst\u00e4nde sind hier nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verletzung ist glaubhaft gemacht, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (so K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1737).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDer zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZiff. II. der einstweiligen Verf\u00fcgung war ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus \u00a7 890 Abs. 2 ZPO ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZiff. III. der einstweiligen Verf\u00fcgung ist gleichfalls aufrecht zu erhalten. Zur einstweiligen Sicherung des Anspruches auf Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG hat die Verf\u00fcgungsbeklagte den hier titulierten Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1730 f.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs war klarzustellen, dass Ziff. V. (Arrest) der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 gegenstandslos ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den entsprechenden Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verf\u00fcgungsbeklagte als unterlegene Partei. Das Unterliegen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich des nicht mehr verfolgten Antrags zu Ziff. V. (Arrest) war nur gering. Ansonsten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin obsiegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAufgrund der Einschr\u00e4nkung des Unterlassungsantrags durch Hinzunahme der Merkmale des abh\u00e4ngigen Anspruchs 3 des Verf\u00fcgungspatents war der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Hierbei handelte es sich nicht um eine teilweise Antragsr\u00fccknahme, da alle urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiter vom Unterlassungsantrag erfasst geblieben sind (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1611 f.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des von den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrags zu Ziff. IV. Nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist \u00fcber die Kosten insoweit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach trifft die Verf\u00fcgungsbeklagte die Kostenlast, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbaren Anspruch auf Duldung der Wegnahme auf der K 2013 hatte, der zwischenzeitlich erf\u00fcllt wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verf\u00fcgung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Soweit in der einstweiligen Verf\u00fcgung die Kosten dem Wortlaut nach jeweils zur H\u00e4lfte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 2) auferlegt worden sind, ist dies als einheitliche Kostenauferlegung zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verstehen. Denn bei der vermeintlichen Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) handelt es sich ebenfalls um die Verf\u00fcgungsbeklagte, nur unter ihrem ehemaligen Namen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen, da auch ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSoweit in der urspr\u00fcnglich erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung auch eine Antragsgegnerin zu 2) bzw. im weiteren Verfahren eine Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) genannt wurde, wird klargestellt, dass hiermit ebenfalls die Verf\u00fcgungsbeklagte gemeint ist. Bei den vermeintlich zwei Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um nur eine juristische Person, die ihren Namen ge\u00e4ndert hat. Der Sache nach gab es w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nur eine Antragsgegnerin bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Diese offensichtliche Fehlbezeichnung lie\u00df sich berichtigen, indem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 klargestellt hat, dass sich die Antr\u00e4ge der Sache nach nur gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u2013 also gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte unter ihrer jetzigen Bezeichnung \u2013 richten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02235 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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