{"id":1159,"date":"2002-02-05T17:00:19","date_gmt":"2002-02-05T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1159"},"modified":"2016-06-14T15:19:34","modified_gmt":"2016-06-14T15:19:34","slug":"4a-o-6901-montiervorrichtung-fuer-kfz-luftreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1159","title":{"rendered":"4a O 69\/01 &#8211; Montiervorrichtung f\u00fcr KFZ-Luftreifen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 108<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2002, Az. 4a O 69\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5141\">2 U 34\/02<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 14.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 499 825, das auf einer Anmeldung vom 24. Januar 1992 beruht, mit der zwei deutsche Priorit\u00e4ten vom 19. Februar 1991 und vom 14. Oktober 1991 in Anspruch genommen wurde (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 26. August 1992 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. April 1994. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine Demontiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen, bestehend aus<\/p>\n<p>&#8211; einer drehangetriebenen Halterung (2; 104) zum Festklemmen einer Radfelge (102) und<\/p>\n<p>&#8211; einer an einem St\u00e4nder (3; 108) montierten Abdr\u00fcckeinrichtung (4) zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen (25, 26; 112, 113) an einer S\u00e4ule (23; 108) gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme (28, 29; 120, 130) aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement (43, 44; 122) montiert ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass die beiden Arme (28, 29; 120, 130) teleskopartig ausgebildet und in ihrer L\u00e4nge einstellbar sind und<\/p>\n<p>&#8211; dass etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms (28; 120) und unterhalb des unteren Teleskoparms (28; 130) je ein Linearantrieb (31, 32; 116, 131) an der jeweiligen Gleitbuchse (25, 26; 120, 130) angelenkt ist, dessen Verstellglied (34; 118) ein Kupplungsglied (35, 36; 119) tr\u00e4gt, das bei Aktivierung des Linearantriebs (31, 32; 116, 131) mit dem ausschiebbaren Innenteil (39, 40; 121, 132) des zugeh\u00f6rigen Teleskoparms (28, 29; 120, 130) selbstt\u00e4tig in Eingriff gelangt und dem Abdr\u00fcckelement (34, 44; 122) eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Montiervorrichtung in schematischer Perspektiv-Darstellung, Figur 2 zeigt eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrung eines Teleskoparmes der in Figur 1 dargestellten Montiervorrichtung, Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Seitenansicht einer kegelf\u00f6rmigen Druckrolle w\u00e4hrend eines Andr\u00fcckvorgangs und Figuren 5 und 6 zeigen jeweils einen Teleskoparm in vergr\u00f6\u00dferter schematischer Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet an und vertreibt Montiervorrichtungen f\u00fcr KFZ-Luftreifen, die sie untere anderem auf der Messe &#8222;Reifen 2000&#8220; in E2xxx ausstellte. Die n\u00e4here Ausgestaltung der Vorrichtung ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 8, von denen nachstehend die Figuren 1, 3 und 4 wiedergegeben sind, wobei die Kl\u00e4gerin in die Figuren 1 und 4 die Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift zus\u00e4tzlich eingetragen hat.<\/p>\n<p>Nach der Ausstellung auf der Messe &#8222;Reifen 2000&#8220; in E2xxx stellte die Beklagte im Juni 2000 wegen einer behaupteten Verletzung des Klagepatents beim Landgericht D\u00fcsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Kl\u00e4gerin (Aktenzeichen: 4 O 200\/00). Diesen Antrag nahm die Beklagte nach einer Stellungnahme der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. In der Folgezeit forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Klageandrohung ergebnislos auf, eine Erkl\u00e4rung des Inhalts abzugeben, dass ihr, der Beklagten, aus dem deutschen Teil des Klagepatents gegen die Kl\u00e4gerin keine Rechte wegen der von der Kl\u00e4gerin ausgestellten Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen zustehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von ihr angebotene und vertriebene Vorrichtung mache weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit ihrer beim Gericht am 5. M\u00e4rz 2002 eingegangenen Klage hat die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag eingereicht, festzustellen, dass der Beklagten aus dem deutschen Anteil des Klagepatents keine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber ihr, der Kl\u00e4gerin, zustehen, soweit sie, die Kl\u00e4gerin, Montiervorrichtungen f\u00fcr Kfz-Luftreifen, bestehend aus einer dreh-angetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und einer an einem St\u00e4nder montierten Abdr\u00fcckeinrichtung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen an einer S\u00e4ule gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement montiert ist, herstellt, anbietet oder vertreibt oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt, bei denen die beiden Arme teleskopartig ausgebildet und in ihrer L\u00e4nge einstellbar sind und etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms und unterhalb des unteren Teleskoparms je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt ist, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied tr\u00e4gt, das bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugeh\u00f6rigen Teleskoparms nicht selbstt\u00e4tig in Eingriff gelangt und dem Abdr\u00fcckelement lediglich eine Schwenkbewegung erteilt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Montiervorrichtungen f\u00fcr KFZ-Luftreifen, bestehend aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und einer an einem St\u00e4nder montierten Abdr\u00fcckeinrichtung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen an einer S\u00e4ule gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement montiert ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die beiden Arme teleskopartig ausgebildet und in ihrer L\u00e4nge einstellbar sind und etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms und unterhalb des unteren Teleskoparms je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt ist, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied tr\u00e4gt, das bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugeh\u00f6rigen Teleskoparms selbstt\u00e4tig in Eingriff gelangt und dem Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Beklagten, unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. September 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13. Mai 1994 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Kl\u00e4gerin befindlichen unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von ihr, der Beklagten, zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihr, der Beklagten, f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26. September 1992 bis zum 13. Mai 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Beklagten, allen Schaden zu ersetzen, der ihr gegebenenfalls auch dem Patentinhaber oder dem fr\u00fcheren Patentinhaber durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihr, der Kl\u00e4gerin, nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Beklagten verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Beklagten dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Sie macht insbesondere geltend, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Effekt einer horizontalen Vorschubbewegung durch eine Verl\u00e4ngerung des St\u00fctzteils f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Teil des Teleskoparms erreicht. Die Kreisbogenbewegung des scheibenf\u00f6rmigen Abdr\u00fcckelements setze sich \u2013 wie sich aus der Zeichnung der Anlage B 1 ergebe &#8211; aus einer horizontalen und vertikalen Vektorkomponente zusammen, deren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von dem Winkel zwischen dem Lagerpunkt und dem Auflagepunkt der aus dem St\u00fctzteil, Teleskoparm und Abdr\u00fcckelement bestehenden Baugruppe abh\u00e4nge. Befinde sich der Lagerpunkt unterhalb des Auflagepunkts des Abst\u00fctzelements, sei stets eine horizontale Bewegungskomponente vorhanden, die sich als Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements \u00e4u\u00dfere. Dadurch werde der Auflagepunkt des Abdr\u00fcckelements nach dem ersten Abdr\u00fccken des Reifenwulstes etwas in das Felgenmaul hinein bewegt, worin die vom Klagepatent beschriebene Vorschubbewegung liege. Die Klagepatentschrift nenne mehrere Beispiele, wie diese Vorschubbewegung erreicht werden k\u00f6nne. Bei der Figur 2 der Klagepatentschrift ergebe sich die Vorschubbewegung durch eine Verschwenkbewegung des Abdr\u00fcckelements. Die Ausgestaltung nach den Figuren 4, 5 und 6 der Klagepatentschrift w\u00fcrden jeweils besonders geformte Langl\u00f6cher zeigen, in denen Querbolzen gelagert seien, die bei Bet\u00e4tigung des Linearantriebs nach Kupplungseingriff eine gleichzeitige Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements in Richtung des Felgenmauls bedinge.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin erhobenen negativen Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist insoweit nur noch \u00fcber die Kosten zu entscheiden. Die von der Beklagten erhobene Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagten stehen die gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Kl\u00e4gerin mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Montiervorrichtung f\u00fcr KfZ-Luftreifen.<\/p>\n<p>Die im Pkw-Bereich verwendeten G\u00fcrtelreifen sind insbesondere im Bereich der Karkassen sehr empfindlich. Die Karkassen bestehen aus einer Vielzahl von radialen, dicht nebeneinander angeordneten Verfestigungsf\u00e4den aus Textil-, Kunststoff- oder Stahl-Cord, die zur Aufnahme von hohen Zugbelastungen ausgelegt sind. Bei der Reifenmontage muss verhindert werden, dass die Seitenwandungen der Reifen besonderen Belastungen ausgesetzt werden, wie sie zum Beispiel durch ein Ansetzen von Werkzeugen entstehen k\u00f6nnen. Ein Verschieben von Einzelf\u00e4den innerhalb der Karkasse kann zur Folge haben, dass der Reifen bei einer hohen Geschwindigkeit platzt.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift verf\u00fcgen Montiervorrichtungen f\u00fcr Kfz-Luftreifen \u00fcber eine drehangetriebene Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und eine an einem St\u00e4nder montierte Abdr\u00fcckeinrichtung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste aus dem Felgenhorn, die zwei mittels Gleitbuchsen an einer S\u00e4ule gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander verschiebbare Arme aufweist, welche mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement montiert ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht zun\u00e4chst auf das europ\u00e4ische Patent 0 358 729 (Anlage K 2) ein, aus der eine derartige Vorrichtung bekannt ist, die \u00fcber einen Auflagesockel f\u00fcr die Radfelge mit pneumatischem Drehantrieb sowie Klemmarme verf\u00fcgt, die mittels eines pneumatischen Antriebs gegen\u00fcber der unter einem geringen Winkel zur Vertikalen ausgerichteten Hochachse gespreizt werden. Die Klemmarme tragen an ihren freien Enden Druckst\u00fccke, die sich bei einer Spreizbewegung von innen an das Felgenblatt andr\u00fccken. Durch die Winkelversetzung der Klemmarme erfolgt eine selbstt\u00e4tige Zentrierung der Radfelge auf die geringf\u00fcgig schr\u00e4g gestellte Hochachse des Auflagesockels. Die beiden mit den Abdr\u00fcckelementen versehenen Arme der Abdr\u00fcckeinrichtung sind an einer senkrechten S\u00e4ule in der jeweiligen Horizontalebene verschwenkbar gelagert und in Achsrichtung der S\u00e4ule gegeneinander mittels eines Druckluftzylinders verschiebbar angeordnet. Jeder Arm besteht aus einer an einer S\u00e4ulenf\u00fchrung befestigten Halterung in Form einer Gleitbuchse. In dieser Halterung ist ein Hebel drehbar gelagert, der an seinem freien Ende eine Druckrolle tr\u00e4gt, sowie ein weiterer Druckzylinder, der etwa im mittleren Abschnitt des Hebels eingreift. Dieser Druckzylinder \u00fcbt eine quer zur Arml\u00e4ngsachse gerichtete Druckkraft auf den Hebel und damit die Druckrolle aus, so dass beide Hebel der Arme je eine begrenzte Schwenkbewegung um ihr Endlager ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass nur eine unzureichende Anpassung an unterschiedliche Reifentypen und Felgen m\u00f6glich ist. Dar\u00fcber hinaus setzt die Bedienung der einzelnen Funktionsgruppen eine erhebliche Erfahrung und Geschicklichkeit des Anwenders voraus.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung des weiteren auf die US-PS 4 047 553 (Anlage K 4) ein, die eine Montiervorrichtung zeigt, bei der die Radsch\u00fcssel auf einem kegelf\u00f6rmigen Klemmrad auf dem Gewindespindel eines Auflagesockels gehalten wird. Ein vertikaler St\u00e4nder ist mittels eines Druckzylinders teleskopartig in der H\u00f6he verstellbar und weist zwei horizontale Arme auf, an deren Enden je eine kegelf\u00f6rmige Druckrolle gelagert ist. Die Druckrollen k\u00f6nnen durch Vertikalbewegungen des teleskopartigen St\u00e4nders nacheinander an die eine oder andere Seitenwand herangefahren werden, um den einen oder anderen Reifenwulst vom Felgenhorn wegzudr\u00fccken.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, dass zur Bedienung einer derartigen Vorrichtung fachkundiges Personal erforderlich ist und die Vorrichtung nur in begrenztem Umfang auf unterschiedliche Radgr\u00f6\u00dfen und Felgenarten eingestellt werden kann.<\/p>\n<p>Ferner geht die Klagepatentschrift auf das europ\u00e4ische Patent 0 015 102 (Anlage K 3) ein, die eine Montiervorrichtung beschreibt, bei der ein mit einem oberen Abdr\u00fcckelement versehener Teleskoparm querverschiebbar an einer S\u00e4ule angeordnet ist. Die S\u00e4ule ist mit ihrem unteren Ende \u00fcber ein Zwischenst\u00fcck verschwenkbar am Geh\u00e4use eines Druckluftzylinders angelenkt. Das Abdr\u00fccken des unteren Reifenwulstes von der Felge erfolgt mittels eines mit dem Kolben des Druckluftzylinders gelenkig gekoppelten Abdr\u00fcckhebels, der \u00fcber ein gesondertes Gelenkgest\u00e4nge am Geh\u00e4use gelagert ist. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass bei der Montage eines Luftreifens eine Vielzahl von Vorg\u00e4ngen manuell durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung auf die IT-A-1 033 997 (Anlage K 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a) ein, aus der eine Reifenmontiervorrichtung bekannt ist, die nur \u00fcber einen an einer schwenkbaren S\u00e4ule befestigten Teleskoparm verf\u00fcgt. An dem freien Ende des Teleskoparms ist ein vertikal verstellbarer Holm mit einem Abziehwerkzeug zum Abziehen eines bereits gel\u00f6sten Reifenwulstes \u00fcber ein Felgenhorn befestigt. Unter dem Teleskoparm ist ein Linearantrieb in Form eines Druckmittelzylinders an der Schwenks\u00e4ule starr befestigt. Das Geh\u00e4use des Druckmittelzylinders und dessen Kolbenstange sind \u00fcber je einen Kupplungshebel mit dem Innenteil des Teleskoparms kuppelbar. Zum Abdr\u00fccken des Reifenwulstes vom Felgenhorn dient eine seitlich am Geh\u00e4use vorgesehene Abdr\u00fcckschaufel, die mittel eines Handhebels bedient wird. Die Klagepatentschrift beschreibt hieran als nachteilig, dass das aufgespannte Fahrzeugrad aus einer seitlichen Abdr\u00fcckstellung in eine horizontale Montagestellung manuell oder motorisch bewegt werden muss.<\/p>\n<p>Ein weiterer wesentliche Nachteil, der nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift allen Montiervorrichtungen aus dem Stand der Technik innewohnt, besteht darin, dass die Abdr\u00fcckelemente beim Abdr\u00fcckvorgang unmittelbar auf die relativ empfindlichen Seitenw\u00e4nde des jeweiligen Reifens einwirken und dort zu nicht wahrnehmbaren Besch\u00e4digungen des Reifeninnenbaus, insbesondere der Radialkarkassen f\u00fchren k\u00f6nnen, die die Fahrsicherheit beeintr\u00e4chtigen, weil der Reifen bei hohen Geschwindigkeiten pl\u00f6tzlich platzen kann.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Montiervorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die auf unterschiedliche Reifen- und Felgen-Typen einfach und schnell eingestellt werden kann, einen weitgehend automatisierten Ablauf der einzelnen Montiervorg\u00e4nge erm\u00f6glicht und Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde w\u00e4hrend des Abdr\u00fcckvorgangs ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Montiervorrichtung besteht aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Montiervorrichtung besteht weiter aus einer an einem St\u00e4nder montierten Abdr\u00fcckeinrichtung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste von dem Felgenhorn;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Abdr\u00fcckvorrichtung weist zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen an einer S\u00e4ule gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme auf;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Arme sind mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>an den vorderen freien Enden der Arme ist je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement montiert;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die beiden Arme sind teleskopartig ausgebildet und in ihrer L\u00e4nge einstellbar;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms und unterhalb des unteren Teleskoparms ist je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied tr\u00e4gt;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>das Kupplungsglied gelangt bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugeh\u00f6rigen Teleskoparms selbstt\u00e4tig in Eingriff;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>das Kupplungsglied erteilt dem Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift kann die Bedienungsperson durch die teleskopartige Ausbildung der beiden Abdr\u00fcckarme die Arml\u00e4nge und damit die Position des jeweiligen Abdr\u00fcckelements an den Durchmesser des Felgenhorns durch eine manuelle Ausziehbewegung der Teleskoparme genau anpassen. Die Abdr\u00fcckelemente k\u00f6nnen dadurch unmittelbar neben dem Felgenhorn, d.h. dicht an den Reifenwulst angrenzend auf den Reifen dr\u00fccken. Dies gew\u00e4hrleistet einen optimalen Andruck auch bei unterschiedlichen Reifen- und Felgengr\u00f6\u00dfen und vermeidet Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde, insbesondere der Karkassen. Durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements erfolgt dessen Andruck auf den Reifen w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels, ohne dass die Seitenw\u00e4nde des Reifens besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen. Die achsparallele Anordnung eines als Hydraulikzylinder ausgebildeten Linearmotors an jedem der beiden Teleskoparme und die automatisch einr\u00fcckende Kupplung seiner Kolbenstange mit dem ausfahrbaren Innenteil des Teleskoparms in Verbindung mit dem am hinteren Ende vorgesehenen Lagersystem erm\u00f6glicht, dass durch die Bet\u00e4tigung eines einzigen Antriebsaggregats, dem Hydraulikzylinder, das Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung vollzieht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Kl\u00e4gerin von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 10 der vorangestellten Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Das Merkmal 10 besagt, dass das Kupplungsglied dem Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt. Dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, was eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung im Sinne des Klagepatents ist. Auch die Patentbeschreibung enth\u00e4lt keine Definition dieses Merkmals. Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieses streitigen Merkmals verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 \u2013 Brieflocher; Benkard, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, \u00a7 14 Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift heranziehen.<\/p>\n<p>Dieser entnimmt er zun\u00e4chst, dass die Klagepatentschrift an dem Stand der Technik, aus dem Montiervorrichtungen bekannt sind, deren teilweise bereits teleskopartig ausgebildeten Arme allein eine Schwenkbewegung beschreiben, beanstandet, dass die Abdr\u00fcckelemente beim Abdr\u00fcckvorgang unmittelbar auf die relativ empfindlichen Seitenw\u00e4nde des jeweiligen Reifens einwirken und dort zu nicht wahrnehmbaren Besch\u00e4digungen des Reifeninnenbaus, insbesondere der Radialkarkassen f\u00fchren k\u00f6nnen. Dies bedingt nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift eine Beeintr\u00e4chtigung der Fahrsicherheit des Pkw, weil der Reifen aufgrund der Besch\u00e4digungen bei hohen Geschwindigkeiten pl\u00f6tzlich platzen kann.<\/p>\n<p>Das will das Klagepatent \u00e4ndern. Es will eine Reifenmontiervorrichtung bereit stellen, bei der eine Beeintr\u00e4chtigung der empfindlichen Seitenw\u00e4nde des jeweiligen Reifens durch die Druckrollen w\u00e4hrend des Abdr\u00fcckvorgangs vermieden wird (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 4 bis 6). Die Klagepatentschrift gibt insoweit vor, dass durch die teleskopartige Ausbildung der beiden Abdr\u00fcckarme die Arml\u00e4nge und damit die Position des jeweiligen Abdr\u00fcckelements gut an den Durchmesser des Felgenhorns angepasst werden kann. Dadurch wird zum einen ein optimal wirksamer Andruck auch bei unterschiedlichen Reifen- und Felgengr\u00f6\u00dfen gew\u00e4hrleistet, und zum anderen werden Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde durch die Druckrollen vermieden (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 12 bis 18). Um dem Lauf der Felge folgen zu k\u00f6nnen und somit w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels einzuwirken, f\u00fchrt das Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung aus (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 18 bis 21). Auf welche Weise diese kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements herbeigef\u00fchrt wird, l\u00e4sst die Klagepatentschrift offen. Die Klagepatentschrift zeigt mehrere verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Erzielung dieser Bewegungskombination in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 2, 4, 5 und 6 auf. Der Fachmann erkennt, dass er an eine besondere Ausgestaltung der Bauteile insoweit nicht gebunden ist und insbesondere auch, dass nicht allein durch das Kupplungsglied selbst dem Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt werden muss. In der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift wird als eine M\u00f6glichkeit angegeben, dass der gew\u00fcnschte Andruck durch eine in vorgegebenen Grenzen verschwenkbare Anlenkung des jeweiligen Druckrollenhalters am ausziehbaren Teil des Teleskoparms beg\u00fcnstigt werden kann (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 22 bis 25). Zur Erzielung der kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements schl\u00e4gt die Klagepatentschrift ein spezielles F\u00fchrungssystem f\u00fcr die beiden Teleskoparme vor, die dem Armende mit der Druckrolle einen Bewegungsablauf fest vorgeben (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 32 bis 35). Das F\u00fchrungssystem besteht darin, dass am Armende Querzapfen eingebracht werden und die Gleitbuchse \u00fcber eine vertikale Platte verf\u00fcgt, in der ein oberes abgewinkeltes und ein unteres etwa geradliniges Langloch ausgebildet sind, in denen die Querzapfen gef\u00fchrt werden. Durch diese Ausbildung des F\u00fchrungssystems ergibt sich bei einer Bet\u00e4tigung des Hydraulikzylinders in einer Abdr\u00fcckphase eine Bewegung des Abdr\u00fcckelements mit \u00fcberwiegendem Schwenkanteil, da der obere Querzapfen in dem etwa horizontal ausgebildeten Langloch l\u00e4uft, w\u00e4hrend der untere Querzapfen im hinteren Abschnitt des ihm zugeordneten Langlochs bleibt. In der zweiten Phase des Abdr\u00fcckvorgangs \u00fcberwiegt der Vorschubanteil den Anteil der Schwenkbewegung und es erfolgt eine Bewegung des Abdr\u00fcckelements in das Felgenmaul hinein. Der obere Querzapfen l\u00e4uft in dem abgebogenen Teil des oberen Langlochs und der untere Querzapfen wird in seinem Langloch horizontal verschoben (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 41 bis 49).<\/p>\n<p>Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, dass das Abdr\u00fcckelement neben der Schwenkbewegung auch eine Vorschubbewegung ausf\u00fchrt, die nach dem Ansetzen des Abdr\u00fcckelements auf dem Reifen nahe dem Reifenwulst gew\u00e4hrleistet, dass w\u00e4hrend des Abdr\u00fcckvorgangs des Abdr\u00fcckelements dessen Andruck auf den Reifen im Bereich des Wulstsattels erfolgt. Das erfordert ein Nachbilden der jeweiligen Felgenform, die mittels einer Vorschubbewegung erreicht wird.<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht das in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel entgegen, bei dem zun\u00e4chst durch Ausfahren der Kolbenstange (34) und Eingriff des Zahngliedes (35) mit der Verzahnung ( 37) eine Schwenkbewegung in Richtung des Pfeils (75) einsetzt. Denn an der unteren Wand des Innenarms (39) ist der Halter (41) befestigt, an dem die Druckrolle (43) um einen Querbolzen in die gestrichelt dargestellte Lage verschwenkt werden kann, wenn die Druckrolle auf der Seitenwand (77) des Luftreifens aufsetzt. Bei der Figur 2 der Klagepatentschrift wird mithin eine erste Schwenkbewegung durch die Aktivierung des Linearantriebs erreicht, die zum Ansetzen des Abdr\u00fcckelements an den Reifen f\u00fchrt, und eine zweite Schwenkbewegung in Form einer radialen Vorverlagerung der mit dem Reifen zusammenwirkenden Kante des Abdr\u00fcckelements, die mit der Ber\u00fchrung des Reifens beginnt. Bei dieser zweiten Bewegungskomponente wird das Abdr\u00fcckelement nach vorne geschoben und folgt damit dem Lauf der Felge. Dass es sich dabei um eine blo\u00df geringf\u00fcgige Vorverlagerung des Abdr\u00fcckelements handelt, ist unerheblich. Das Klagepatent schlie\u00dft eine solche Bewegung als Vorschubbewegung nicht aus und macht keine Vorgaben zum Umfang der Vorschubbewegung.<\/p>\n<p>Dagegen reicht es f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Merkmals nicht aus, dass in jeder Schwenkbewegung eine Vorschubbewegung liegen kann, weil \u2013 wie die Beklagte geltend macht &#8211; die Kreisbogenbewegung des scheibenf\u00f6rmigen Abdr\u00fcckelements sich entsprechend der Zeichnung gem\u00e4\u00df der Anlage B 1 aus einer horizontalen und vertikalen Vektorkomponente zusammensetzt, solange sich der Lagerpunkt der aus dem St\u00fctzteil, Teleskoparm und Abdr\u00fcckelement bestehenden Baugruppe unterhalb des Auflagepunkts des Abst\u00fctzelements befindet, und deren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von dem Winkel zwischen dem Lagerpunkt und dem Auflagepunkt dieser Baugruppe abh\u00e4ngt. In diesem Fall enth\u00e4lt zwar die Schwenkbewegung eine horizontale Bewegungskomponente. Diese ist aber nicht mit einer Vorschubbewegung im Sinne des Klagepatents gleichzusetzen. Dem steht bereits der Wortlaut des Merkmals entgegen, der eben nicht nur eine Schwenk-, sondern eine damit zu kombinierende Vorschubbewegung fordert. Erst durch die Kombination beider Bewegungsabl\u00e4ufe wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil erreicht, eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige Anlage des Abdr\u00fcckelements w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs zu erreichen, um Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde zu verhindern. Durch die Vorschubbewegung soll das Abdr\u00fcckelement in die Lage versetzt werden, die Form der Felge nachzubilden. Daf\u00fcr ist eine tats\u00e4chliche horizontale Verschiebung des Abdr\u00fcckelements erforderlich. Der Bewegungslauf der als Anlage B 1 vorgelegten Zeichnung zeigt hingegen eine reine Schwenkbewegung, ohne dass eine Vorschubbewegung in Richtung des Felgenmauls erkennbar ist. Bei einer Weiterf\u00fchrung des eingezeichneten Kreisbogens wird das Abdr\u00fcckelement aus dem Felgenmaul herausgef\u00fchrt, wie es aus dem Stand der Technik bekannt ist und von dem sich das Klagepatent gerade absetzen will. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2001 herangezogenen Beschreibung in der Klagepatentschrift zu einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Soweit es dort hei\u00dft, dass durch eine Druckmittelbeaufschlagung der beiden Druckluftzylinder (31, 32) nach dem Eingriff des hakenf\u00f6rmigen Kupplungsgliedes (35) in die Verzahnung (37) des oberen Teleskoparms (28) bzw. des hakenf\u00f6rmigen Kupplungsgliedes (36) in die an der Unterseite des unteren Teleskoparms (29) vorgesehene Verzahnung der jeweilige Teleskoparm in Richtung des Pfeiles (38) auf einer bogenf\u00f6rmig nach unten gerichteten Bahn vorgeschoben wird (vgl. Anlage K 1, Seite 5, Zeilen 11 bis 15), kann hieraus nicht geschlossen werden, dass mit der Beschreibung einer Bogenform die Vorschubbewegung als Teil der Schwenkbewegung miteingeschlossen w\u00e4re. Der Bewegungsablauf wird bei diesem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel im Hinblick auf eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements nicht beschrieben und vermag insofern die Vorschubbewegung nicht auf eine bogenf\u00f6rmige Bahn zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der \u00e4u\u00dfere Teleskoparm \u00fcber den nach unten abstehenden Arm an einem Lagerzapfen angelenkt und kann aufgrund dessen allein eine Schwenkbewegung durchf\u00fchren. Das Abdr\u00fcckelement bewegt sich auf der durch die Positionierung des Lagerzapfens vorgegebenen Kreisbahn wie sie in der Zeichnung der Anlage B 1 gezeigt ist. Daneben sind keine weiteren Vorrichtungen vorgesehen, die dem Abdr\u00fcckelement eine Vorschubbewegung im Sinne des Klagepatents erteilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 10 ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit ist bereits die erforderliche Gleichwirkung fraglich.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df soll durch den kombinierten Bewegungsablauf eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige Anlage des Abdr\u00fcckelements w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs erreicht werden, um Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde zu verhindern. Die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements gew\u00e4hrleistet dessen Andruck auf den Reifen w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 28 bis 21). Die Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements stellt dabei sicher, dass das Abdr\u00fcckelement in das Felgenmaul hineingeschoben wird, d.h. die Felgenform nachbildet (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 45 bis 47). Auf eine solche Vorschubbewegung verzichtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den obigen Ausf\u00fchrungen v\u00f6llig, so dass ein Nachbilden der Felgenform im Sinne eines Hineinfahrens in das Felgenmaul \u00fcberhaupt nicht erfolgt. Bei einem Bewegungsablauf, wie er in der Zeichnung der Anlage B 1 gezeigt ist, schiebt sich das Abdr\u00fcckelement nach dem ersten Abdr\u00fccken des Reifens infolge der Schwenkbewegung gerade nicht in das Felgenmaul hinein, sondern entfernt sich von diesem im Laufe seiner Kreisbahn gerade weg.<\/p>\n<p>Die Frage der Gleichwirkung kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der f\u00fcr die Annahme der \u00c4quivalenz erforderlichen Auffindbarkeit des ausgetauschten Mittels fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der im Patentanspruch beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Efindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. hierzu allgemein BGHZ 98, 12, 19 \u2013 Formstein; BGHZ 105, 1, 10 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1994, 597, 599\/600 \u2013 Zerlegevorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Das Klagepatent grenzt sich &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; vom Stand der Technik gerade durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung ab und hebt die dadurch erreichten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile hervor. Hiervon ausgehend erh\u00e4lt der Fachmann keine Anregung, von den Vorgaben des Klagepatents abzuweichen und entweder auf eine Vorschubbewegung ganz zu verzichten oder diese als einen unselbstst\u00e4ndigen Teil der Schwenkbewegung auszubilden. Insoweit wird der Fachmann bereits durch den eindeutigen Wortlaut des Klagepatents von einem Austausch der Mittel abgehalten und er erh\u00e4lt durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift keine Anregung. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht dargetan.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 ZPO beruht, waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die negative Feststellungsklage war im Zeitpunkt ihrer Erhebung zul\u00e4ssig und \u2013 nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. begr\u00fcndet. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin ergab sich daraus, dass die Beklagte wegen einer behaupteten Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingereicht hatte. Auch wenn die Beklagte den Antrag in dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zur\u00fcckgenommen hat, war sie dennoch in der Folgezeit nicht bereit, den Vorwurf einer Patentrechtsverletzung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fallen zu lassen. Die dadurch bestehende Rechtsunsicherheit durfte die Kl\u00e4gerin mit Erhebung ihrer negativen Feststellungsklage ausr\u00e4umen. Nachdem die Beklagte ihrerseits eine Leistungsklage gegen die Kl\u00e4gerin im Wege der Widerklage erhoben hat, ist das Feststellungsinteresse nachtr\u00e4glich weggefallen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt f\u00fcr die Zeit bis zum 19. Dezember 2001: 511.291,00 \u20ac (entspricht 1.000.000,00 DM) und f\u00fcr die Zeit ab dem 20. Dezember 2001 693.114,00 \u20ac (1.250.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx F3xxxx Dr. B1xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 108 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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