{"id":1157,"date":"2014-02-14T17:00:13","date_gmt":"2014-02-14T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1157"},"modified":"2016-04-21T11:12:01","modified_gmt":"2016-04-21T11:12:01","slug":"4a-o-6712-biegeautomat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1157","title":{"rendered":"4a O 67\/12 &#8211; Biegeautomat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02187<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2014, Az. 4a O 67\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>X. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen jeweils an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,<\/p>\n<p>(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und<\/p>\n<p>(3) welches zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen dient,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(4) bei denen wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte vorgesehen ist,<\/p>\n<p>(5) bei denen das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe ist,<\/p>\n<p>(6) bei denen ein Bearbeitungskopf vorhanden ist, der mehrere Fr\u00e4sscheiben aufweist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(7) bei denen der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe eine Zahnung aufweist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(8) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers ausw\u00e4hlbar ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(9) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe in Richtung des Stanzmessers durchf\u00fchrbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer X.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Juni 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, gegebenenfalls der Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20.06.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer X.1. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>XI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>XII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2\/3 und die Kl\u00e4gerin 1\/3.<\/p>\n<p>XIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 200.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 018 XXX.3 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung DE 10 2007 011 XXX.6 abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag vom 09.03.2007 in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register erfolgte am 15.04.2010, die Bekanntmachung am 20.05.2010. Auf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten vom 14.04.2011 wurde das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 01.07.2013 teilgel\u00f6scht, soweit es \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruchsfassung hinausging. Beide Parteien legten gegen die Teill\u00f6schungsentscheidung Beschwerde ein, die Beklagte mit Beschwerdeschriftsatz vom 04.11.2013 (Anlage AR 24).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Die von der Kl\u00e4gerin im Wege ihres Hauptantrages in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Klagegebrauchsmusters lauten in der eingetragenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), weIches in einer Stanzform (1) lagerbar ist und welches zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte (3) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe (6) ist.<\/p>\n<p>3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe (6) eine Zahnung (6a) aufweist.<\/p>\n<p>4. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (6) aufweist.<\/p>\n<p>6. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Fr\u00e4sscheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben sind.<\/p>\n<p>8. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Wechselmechanismus aufweist, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausw\u00e4hlbar ist.<\/p>\n<p>9. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass diese eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlautes der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten eingetragenen Anspr\u00fcche 11 und 12 wird auf die Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der in Folge der Teill\u00f6schungsentscheidung eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagegebrauchsmusters entspricht einer Kombination der Merkmale der vorgenannten eingetragenen Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 (vgl. Anlage LS 18, S. 2) und lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), weIches in einer Stanzform (1) lagerbar ist und welches zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte (3) vorgesehen ist, dass jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe (6) ist, und dass die Vorrichtung (4) einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (6) aufweist.<\/p>\n<p>Im Wege der Klageerweiterung macht die Kl\u00e4gerin diesen Anspruch 1 hilfsweise in einer gegen\u00fcber ihrem Hauptantrag erweiterten Kombination geltend, die au\u00dfer den Merkmalen von Anspruch 1 die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2, 6 und 7, nicht aber des Unteranspruchs 4 der eingeschr\u00e4nkten Fassung (vgl. Unteranspruch 6 der eingetragenen Fasssung) enth\u00e4lt, der vorsieht, dass die Fr\u00e4sscheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben werden. Die hilfsweise geltend gemachte Fassung entspricht somit einer Kombination der Merkmale der eingetragenen Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4, 8 und 9, wie sie sich der Klagegebrauchsmusterschrift entnehmen lassen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Gebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausschnitte einer Stanzform, einmal mit den Stanzmessern in Querschnittsansicht (Fig. 1) und einmal in Seitenansicht, so dass die Haltepunkte erkennbar sind (Fig. 2). In der Figur 3 ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf zu sehen, der in der Figur 4 im L\u00e4ngsschnitt wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelt sogenannte Biegeautomaten. Zum Angebotsumfang der Beklagten geh\u00f6ren auch Biegeautomaten mit der Bezeichnung \u201eA\u201c. Ein solcher Biegeautomat wurde durch die erstinstanzlich wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilte Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 210\/10, die Firma B GmbH, im Rahmen einer sogenannten nationalen Haushaltsmesse vom 07.05.2010 bis 08.05.2010 in Wuppertal ausgestellt.<\/p>\n<p>Der Biegeautomat wurde von der Firma B GmbH anl\u00e4sslich der genannten Haushaltsmesse in einem von der Beklagten stammenden Prospekt, der in deutscher Sprache erh\u00e4ltlich und mit der \u00dcberschrift \u201eA \u2013 der revolution\u00e4re Spitzen-Biegeautomat f\u00fcr den Stanzformenhersteller\u201c \u00fcberschrieben war (Anlage LS 3), beworben. Ferner fand eine Bewerbung im Rahmen einer Anzeige in dem Branchenmagazin \u201eESU-Magazine\u201c aus dem M\u00e4rz 2009 (Anlage LS 4) statt.<\/p>\n<p>Der Biegeautomat A \u2013 wie er von der Firma B GmbH ausgestellt und angeboten wurde \u2013 stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar und ist nachstehend links in seiner Gesamtheit abgebildet. Das weitere Bild, das einen Ausschnitt der Anlage LS 5 darstellt, zeigt als Detail den Bearbeitungskopf.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckseite des Bearbeitungskopfes ist auf der nachstehenden Fotografie erkennbar, die der Anlage LS 19 entnommen ist.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 05.05.2010 (Anlage LS 13) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Hinweis auf das eingetragene Klagegebrauchsmuster ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die Beklagte sei bereits auf der Hausmesse der Firma B GmbH im Mai 2010 in Wuppertal mit eigenen Mitarbeitern vertreten gewesen. Darunter habe sich auch Herr Mauro C befunden. Dieser sei Verkaufsleiter bei der Beklagten.<\/p>\n<p>Auch nach der Messe habe die Beklagte die Biegemaschine A in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber Vertriebspartner, insbesondere \u00fcber die Firma B GmbH, angeboten und in den Gesch\u00e4ftsverkehr gebracht. Dies ergebe sich etwa aus einer Pressemitteilung der Firma D GmbH vom 30.12.2011, die belege, dass die Firma D einen Biegeautomat des Typs LINEA gekauft und in ihren R\u00e4umen installiert habe (Anlage LS 17). Auch habe die Beklagte im Jahr 2012 eine Biegemaschine A an die Firma E Bandstahlschnitte in F-G ausgeliefert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Beklagte auf der Messe H 2012 einen Biegeautomaten des Modells A mit der Zusatzbezeichnung \u201e1000\u201c als Jubil\u00e4umsangebot angeboten. Die Bezeichnung \u201eA 1000\u201c bedeute, dass bereits 1000 derartiger Automaten in Europa verkauft worden seien. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass es sich bei der ausgestellten Maschine des Typs A um eine Maschine gehandelt habe, bei der Fr\u00e4sscheiben zum Einsatz kommen, stehe dies im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein Hersteller nicht unterschiedliche Maschinen unter der gleichen Bezeichnung anbiete. Auch widerspreche dies der Ank\u00fcndigung des Messeauftritts auf der Internetseite der Beklagten, in der diese am 23.04.2012 ausgef\u00fchrt habe, dass die \u201eA 1000\u201c \u00fcber alle Funktionen verf\u00fcge, \u00fcber die eine A verf\u00fcgen k\u00f6nne (Anlage LS 16). Au\u00dferdem h\u00e4tte die Beklagte den Biegeautomat A aufwendig umbauen und erhebliche Leistungseinbu\u00dfen hinnehmen m\u00fcssen, damit dieser statt mit einer Fr\u00e4seinheit mit einer Schleifeinheit h\u00e4tte betrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die schutzbeanspruchte Lehre, jedenfalls in der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung des Klagegebrauchsmusters, f\u00fcr schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im Wege ihres Hilfsantrages X., nachdem sie den Antrag im Hinblick auf den R\u00fcckruf schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde und einen der Beklagten einzur\u00e4umenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt pr\u00e4zisiert und im Hinblick auf die Vernichtung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, und, im Rahmen ihrer Hauptantr\u00e4ge, die zuerkannten Rechtsfolgen auf solche Ausf\u00fchrungsformen zu beschr\u00e4nken, bei denen die Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfs mittels eines Antriebs angetrieben sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndie Entscheidung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den beim Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<br \/>\nim Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<br \/>\nihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die mit dem Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte technische Lehre sei nicht erfinderisch und das Klagegebrauchsmuster aus diesem Grund nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, mit eigenen Mitarbeitern auf der Hausmesse im Mai 2010 vertreten gewesen zu sein. Die Messe sei allein in Verantwortung der B GmbH durchgef\u00fchrt worden. Der von der Kl\u00e4gerin als Verkaufsleiter bezeichnete Herr C sei kein Angestellter der Beklagten, sondern einer anderen Gesellschaft. Er vertreibe lediglich Maschinen, die mit der Marke der Beklagten gekennzeichnet seien. Werbematerialien wie der als Anlage LS 3 vorgelegte Prospekt seien bereits viele Monate vor dem 15.04.2010 an die B GmbH versandt und nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters von der B GmbH auf der Messe eigenm\u00e4chtig verwendet worden. Die Beklagte selbst habe seit dem 15.04.2010 keine Werbematerialien wie den Prospekt LS 3 in Deutschland verbreitet.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Biegemaschine nach Deutschland geliefert, weil ihr Gesch\u00e4ftsfeld sich auf Entwicklungst\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nke. Herstellung und Vertrieb der in Streit stehenden Biegemaschinen erfolge durch die Firma Pro Form s.r.l.. Die an die Firmen D GmbH und E Bandstahlschnitte GmbH &amp; Co. KG gelieferten Maschinen seien zudem nicht mit Fr\u00e4seinheiten sondern mit Schleifeinheiten ausger\u00fcstet gewesen. Grunds\u00e4tzlich w\u00fcrden die Biegemaschinen des Typs A in vielerlei Konstellationen angeboten und nachgefragt. Diese umfassten auch Konstellationen bei denen nur eine Schleifeinheit, nicht aber eine Fr\u00e4seinheit verbaut sei.<\/p>\n<p>Auch auf der H 2012 sei keine unter das Klagegebrauchsmuster fallende Biegemaschine A angeboten worden. Auf entsprechende Nachfragen von sogenannten \u201eLockv\u00f6geln\u201c habe das Standpersonal vielmehr klar und eindeutig zu verstehen gegeben, dass Biegeautomaten nur mit Schleifeinrichtungen angeboten w\u00fcrden. Weder schriftlich noch m\u00fcndlich seien dabei Andeutungen gemacht worden, dass auch ein Biegeautomat mit einer Fr\u00e4seinrichtung angeboten werden k\u00f6nne. Dies gelte auch f\u00fcr die ausgestellte Maschine. Diese sei mit einer Schleifeinheit best\u00fcckt gewesen, nicht mit einer Fr\u00e4seinheit.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.11.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, soweit sie die Klage auf ihren Hilfsantrag gem\u00e4\u00df Ziffer X. st\u00fctzt. Hinsichtlich der mit den Hauptantr\u00e4gen I., III., V. und VI. verfolgten Anspr\u00fcche hat die Klage keinen Erfolg, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der insoweit geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt mit den geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser.<\/p>\n<p>In der Gebrauchsmusterschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es zur Herstellung von Verpackungen bekannt sei, Stanzvorrichtungen einzusetzen, um aus dem jeweiligen Stanzwerkstoff ein Verpackungselement auszustanzen. Daf\u00fcr sei in einer Stanzform eine linienf\u00f6rmige Stanzmesseranordnung gelagert, die der Kontur des auszustanzenden Verpackungselements entspreche. Die Stanzmesseranordnung sei dabei so in der Stanzform gelagert, dass ihre Schneidkante \u00fcber die Frontseite der Stanzform hervorstehe. Werde dann die Frontseite der Stanzform gegen eine Gegenplatte gef\u00fchrt, so durchtrenne die Stanzmesseranordnung den dazwischen liegenden Stanzwerkstoff, wodurch aus diesem das Verpackungselement herausgestanzt werde (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Gebrauchsmusterschrift, Anlage LS 1).<\/p>\n<p>Bei einem solchen Stanzvorgang fielen, wenn die Verpackungselemente jeweils vollst\u00e4ndig aus dem Stanzwerkstoff herausgestanzt seien, diese aus dem \u00fcbrig bleibenden Stanzwerkstoff unkontrolliert heraus, was die Weiterverarbeitung der Verpackungselemente erschwere (Abs. [0003]). Um dies zu vermeiden, sei es im Stand der Technik daher bekannt, in die Stanzmesser in den Stanzformen sogenannte Haltepunkte einzuarbeiten. Es handele sich dabei um Einkerbungen in den Schneidkanten der Stanzmesser. Die Einkerbungen, das hei\u00dft Haltepunkte, w\u00fcrden an vorgegebenen Sollpositionen in die Stanzmesser eingearbeitet. Breiten und H\u00f6hen seien so klein gew\u00e4hlt, dass beim Ausstanzen des jeweiligen Verpackungselements mit derartigen Stanzmessern durch die Haltepunkte nur kleine, kaum sichtbare Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff verblieben, die ein Herausfallen des Verpackungselements aus dem Stanzwerkstoff verhinderten (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterschrift sei es typisch, dass die Einarbeitung der Haltepunkte erst dann erfolge, wenn die Stanzmesser bereits in der Stanzform fixiert seien. Dann k\u00f6nnten an den gew\u00fcnschten Positionen die Haltepunkte in die Stanzmesser eingearbeitet werden. Das Einarbeiten der Haltepunkte erfolge durch Schleifen, das hei\u00dft mittels geeigneter Schleifwerkzeuge. Vorteilhaft hierbei sei, dass bei der Einbringung der Haltepunkte in dem in der Stanzform gelagerten Stanzmesser die durch die Stanzmesseranordnung bestimmte Kontur des Verpackungselements unmittelbar erkennbar sei, so dass der Bearbeiter die Sollpositionen der Haltepunkte selbst einfach auffinden und dann durch Schleifen der Schneidkanten der Stanzmesser manuell einarbeiten k\u00f6nne. Als nachteilig wird in der Gebrauchsmusterschrift jedoch angesehen, dass eine derartige manuelle Einarbeitung von Haltepunkten \u00e4u\u00dferst zeitaufwendig, kostenintensiv und werkerabh\u00e4ngig sei, das hei\u00dft die G\u00fcte der Haltepunkte h\u00e4nge stark von der Qualifikation der Werker ab (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 so die Gebrauchsmusterschrift weiter \u2013 sei zur Rationalisierung dieser Arbeiten bereits versucht worden, die Haltepunkte in die Stanzmesser vor deren Einbau in die Stanzform maschinell einzuarbeiten. Dabei werde das die Stanzmesser bildende Grundmaterial in Form von metallischem Bandmaterial kontinuierlich einer Bearbeitungseinheit mit einem Schleifwerkzeug zugef\u00fchrt. Diese arbeite rechnergesteuert, wobei die Sollpositionen, in welchen die Haltepunkte eingearbeitet werden m\u00fcssen, in der Rechnereinheit bekannt seien. Durch die Rechnereinheit gesteuert, w\u00fcrden dann in den bestimmten Positionen die Haltepunkte in die Schneidkanten eingeschliffen (Abs. [0006]). Daran ist nach den Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsmusterschrift nachteilig, dass \u2013 auch wenn die maschinelle Einarbeitung der HaItepunkte zwar die Bearbeitungszeit gegen\u00fcber einer manuellen Bearbeitung verk\u00fcrze \u2013 der Schleifprozess selbst zur Einarbeitung der einzelnen Haltepunkte relativ zeitaufwendig sei. Nachteilig sei weiterhin, dass derartige maschinelle Schleifwerkzeuge konstruktiv aufwendig seien. Insbesondere m\u00fcsse eine K\u00fchlung f\u00fcr die Schleifwerkzeuge vorgesehen werden, was den konstruktiven Aufwand der Anlage erheblich erh\u00f6he (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine reproduzierbare, kosteng\u00fcnstige und rationelle Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser zum Ausstanzen von Verpackungselementen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dies soll durch die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4, 6, 8 und 9 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2);<\/p>\n<p>2. das Stanzmesser<\/p>\n<p>2.1 ist in einer Stanzform (1) lagerbar und<\/p>\n<p>2.2 dient zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen;<\/p>\n<p>3. es ist wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte (3) vorgesehen;<\/p>\n<p>4. das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug ist eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe (6);<\/p>\n<p>5. der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe (6) weist eine Zahnung (6a) auf;<\/p>\n<p>6. die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (6) auf;<\/p>\n<p>7. die Fr\u00e4sscheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) sind mittels eines Antriebs angetrieben;<\/p>\n<p>8. die Vorrichtung weist einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausw\u00e4hlbar ist;<\/p>\n<p>9. die Vorrichtung weist eine Stelleinheit auf, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nGegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Bei den Haltepunkten handelt es sich um Einkerbungen in den Schneidkanten des Stanzmessers, so dass beim Ausstanzen des Verpackungselements in der Breite der Einkerbungen Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff stehen bleiben (Abs. [0004] und [0024]). Die Haltepunkte sollen nach der Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche durch ein Fr\u00e4swerkzeug in Form einer motorisch getriebenen kreisscheibenf\u00f6rmigen Fr\u00e4sscheibe in das Stanzmesser gefr\u00e4st werden (Merkmale 3 und 4).<\/p>\n<p>Zwar ist das Stanzmesser nicht selbst Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Gleichwohl sind die Zweckangaben \u201ezur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser\u201c (Merkmal 1) und \u201ezum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte\u201c (Merkmal 3) nicht bedeutungslos. Als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben haben sie vielmehr die Aufgabe, den durch das Schutzrecht gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass dieser nicht nur die im Schutzanspruch genannten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Damit nehmen sie als Bestandteil des Gebrauchsmusteranspruchs an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155f \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage).<\/p>\n<p>Die mit dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Vorrichtung muss daher im vorliegenden Fall so ausgebildet sein, dass mit der Fr\u00e4sscheibe Haltepunkte in ein Stanzmesser gefr\u00e4st werden k\u00f6nnen. Die am Bearbeitungskopf gelagerte Fr\u00e4sscheibe muss daher dem Stanzmesser dergestalt zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass beim Fr\u00e4svorgang eine Einkerbung in der Schneidkante entsteht.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird eine bevorzugte Ausf\u00fchrung dargestellt, bei der die Stanzmesser der Vorrichtung kontinuierlich zugef\u00fchrt werden und eine Rechnereinheit die Sollpositionen vorgibt, in denen die Haltepunkte in die Stanzmesser gefr\u00e4st werden (Abs. [0014] und [0029]). Die Tiefe eines Haltepunktes kann durch eine Steuerung der Zuf\u00fchrbewegung des Fr\u00e4swerkzeugs zum Stanzmesser gesteuert werden (Abs. [0015] und [0034]). Eine solche Zuf\u00fchrbewegung ist auch Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre. Denn diese sieht vor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe in Richtung des Stanzmessers durchf\u00fchrbar ist (Merkmal 9).<\/p>\n<p>Neben den Anforderungen an das Fr\u00e4swerkzeug (Merkmale 3 bis 5) enthalten die Schutzanspr\u00fcche auch Vorgaben f\u00fcr die \u00fcbrige Gestaltung der schutzbeanspruchten Vorrichtung.<\/p>\n<p>Unter anderem sollen diese einen Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben aufweisen. Beschrieben wird damit ein vom \u00fcbrigen Maschinenk\u00f6rper unterscheidbares Bauteil, an dem mehrere Fr\u00e4sscheiben angeordnet sind (Merkmal 6). Zur Bearbeitung eines Stanzmessers soll dann jeweils eine Fr\u00e4sscheibe ausw\u00e4hlbar sein. Dabei erfolgt die Auswahl mittels eines Wechselmechanismus (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Wie ein solcher Bearbeitungskopf und ein entsprechender Wechselmechanismus im Sinne der Merkmale 6 und 8 aussehen k\u00f6nnen, ist in den Figuren 3 und 4 und den zugeh\u00f6rigen Textstellen (Abs. [0030] und [0032]) beispielhaft dargestellt und im \u00dcbrigen in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass der Bearbeitungskopf im Wesentlichen rundf\u00f6rmig, \u201ewie ein Kopf\u201c auszubilden sei und dem Erfordernis einer vollst\u00e4ndigen \u201ekonstruktiven Integration\u201c gen\u00fcgen m\u00fcsste, wie die Beklagte meint, l\u00e4sst sich dem Wortlaut von Merkmal 6 weder entnehmen, noch ist erkennbar oder dargetan, dass der Fachmann eine derartige Ausgestaltung unter funktionalen Gesichtspunkten in die Anspruchsfassung hineinliest: Wie die Beklagte zu Recht ausf\u00fchrt, verh\u00e4lt sich das Klagegebrauchsmuster selbst nicht zur Funktion oder dem erfindungswesentlichen Vorteil, der dem Vorhandensein eines Bearbeitungskopfes zuzumessen sein soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ein derartiges Erfordernis an die Ausgestaltung aus den Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung in ihrem Beschluss vom 01.07.2013 herleiten m\u00f6chte, gibt die von ihr zitierte Stelle der Entscheidung auf S. 7 hierf\u00fcr nichts her. Dort spricht die Gebrauchsmusterabteilung lediglich davon, dass die beanspruchte Vorrichtung einen Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben aufweist und hierdurch nicht nur eine qualitative Verbesserung der Haltepunkte sondern auch ein signifikanter Rationalisierungseffekt erreicht werden solle.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich auf die Abs\u00e4tze [0030] und [0032] der Gebrauchsmusterschrift und die dortige, beispielhafte Darstellung der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung auf den Figuren 3 und 4 abstellt, um ein eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis der Merkmale 6 und 8 zu begr\u00fcnden, kann auch dieser Begr\u00fcndungsansatz nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren. Denn hiermit unternimmt sie den unzul\u00e4ssigen Versuch, die weiter gefassten Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters unter Berufung auf den Beschreibungstext und die diesen erl\u00e4uternden Abbildungen unter seinen Wortlaut zu interpretieren (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf Merkmal 8 l\u00e4sst sich weder am Wortlaut des Merkmals noch in der Gebrauchsmusterschrift im \u00dcbrigen festmachen, dass der Wechselmechanismus eine Mechanik voraussetzt, die einzelne, jeweils beweglich im Bearbeitungskopf befestigte Fr\u00e4sscheiben ausw\u00e4hlt und zum Stanzmesser hin- oder von diesem wegbewegt. Weder kann der Gebrauchsmusterschrift in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, dass der Wechsel durch den Wechselmechanismus zwingend mittels einer \u2013 in der Beschreibung und den Figuren lediglich beispielhaft beschriebenen \u2013 Rotation erfolgen muss, noch dass die zu wechselnden Fr\u00e4sscheiben dabei ihre Lage am Bearbeitungskopf physisch ver\u00e4ndern m\u00fcssen. Beides ist aus technischer Sicht nicht erforderlich, um eine von mehreren Fr\u00e4sscheiben zur Bearbeitung des Stanzmessers auszuw\u00e4hlen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wechselmechanismus einer dar\u00fcber hinaus gehenden technischen Zielsetzung dient.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 7 werden die Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfes mittels eines Antriebs angetrieben. Zwar lie\u00dfe sich der Wortlaut \u201emittels eines Antriebes\u201c auch im Sinne einer Verwendung des unbestimmten Artikels vor dem Wort \u201eAntrieb\u201c verstehen. Dann aber w\u00fcrde sich der Inhalt von Merkmal 7 in der Wiederholung einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit ersch\u00f6pfen, denn bereits Merkmal 4 offenbart, dass jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene Fr\u00e4sscheibe ist und daher zwingend \u00fcber einen Antrieb verf\u00fcgt. Der Fachmann versteht vor diesem Hintergrund Merkmal 7 so, dass es f\u00fcr alle Fr\u00e4sscheiben des Kopfes eines einzigen Antriebs bedarf, w\u00e4hrend dies nach Merkmal 4 nicht erforderlich ist. Denn Hauptanspruch und Unteranspr\u00fcche eines Gebrauchsmusters bilden zusammen mit dem sie erl\u00e4uternden Beschreibungstext prinzipiell eine zusammengeh\u00f6rige Einheit, die der Durchschnittsfachmann demgem\u00e4\u00df auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widerpr\u00fcche nicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentapol II; BGH GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder).<\/p>\n<p>Merkmal 7 l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber bereits seinem Wortlaut nach auch nicht so verstehen, dass f\u00fcr seine Verwirklichung ausreichend ist, wenn zwar nicht alle aber doch jedenfalls mindestens zwei der ggf. mehr als zwei Fr\u00e4sscheiben eines Bearbeitungskopfes von einem Antrieb angetrieben werden. Der Fachmann liest Merkmal 7 (das dem eingetragenen Unteranspruch 6 entspricht) nicht nur in Bezug auf Merkmal 6 (entspricht dem eingetragenen Unteranspruch 4), sondern auch vor dem Hintergrund der Formulierung der Merkmale 3 und 4 (= eingetragene Anspr\u00fcche 1 und 2). Insoweit entnimmt er schon der Anspruchsfassung der Merkmale 6 und 7, dass die Formulierung \u201edie mehreren Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfes\u201c sich auf die Gesamtmenge der Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfes bezieht, ohne dass das Klagegebrauchsmuster wie bei den Merkmalen 3 und 4 eine Differenzierung vors\u00e4he, nach der auch eine Teilmenge der Fr\u00e4swerkzeuge (\u201edas oder jedes\u201c) eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe sein kann. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund dem durch den patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung entwickelten Auslegungsversuch bereits im Ansatz nicht zu folgen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, ist das Klagegebrauchsmuster in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Dass die streitgegenst\u00e4ndliche Kombination von Schutzanspr\u00fcchen durch eine der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich offenbart wird, macht die Beklagte nicht substantiiert geltend. Keine der in das vorliegende Verfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen offenbart eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser, die \u00fcber einen Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kombination der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspr\u00fcche beruht dar\u00fcber hinaus auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nInsoweit hat die Kammer zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung im Rahmen ihres Beschlusses mit den Entgegenhaltungen D 1 bis D 10 befasst und den Erfindungsgegenstand des Hilfsantrags 2 nicht als durch diese nahegelegt angesehen hat(vgl. Anlage AR 10, S. 2, 7 bis 10).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D 1 (GB 1234703 A, Anlagen AR 1, AR 1a) oder D 2 (WO 99\/02352 A1, Anlage AR 2) und D 5 (Rechnung vom 31.01.2006 \u00fcber Lieferung UNICA 356 mit Schleifeinheit), D 6 (Betriebsanleitung UNICA 356) und D 9 hat sie ausf\u00fchrlich hergeleitet, warum nicht ersichtlich ist, dass ein Fachmann ausgehend von D 5 oder D 6 eine Anregung gehabt h\u00e4tte, bei einer Schleifmaschine mit drei Bearbeitungsk\u00f6pfen, die jeweils eine Schleifscheibe enthalten, nur einen einzigen Bearbeitungskopf vorzusehen und diesen mit einer Fr\u00e4s- statt einer Schleifvorrichtung auszustatten.<\/p>\n<p>Ausgehend von der der Kammer bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgelegten Entgegenhaltung D 10, die einen Revolverkopf, insbesondere einer Fr\u00e4smaschine mit mehreren radial zur Revolverachse gelagerten drehbaren Werkzeugspindeln und Spannmuttern offenbaren soll, an deren freien Enden nicht n\u00e4her beschriebene Fr\u00e4swerkzeuge befestigt werden k\u00f6nnen, ist nach den fachkundigen Feststellungen der Gebrauchsmusterabteilung zum einen nicht erkennbar, welcher Art die im Revolverkopf verwendbaren Werkzeuge wie z. B. Fr\u00e4sscheiben sein sollen. Zudem k\u00f6nne der Fachmann der D 10 keinen Hinweis zur Erzeugung von Haltepunkten oder Kerben in einem langgestreckten schmalen Bauteil wie einem Stanzmesser mit einer Fr\u00e4sscheibe entnehmen. Hierzu sei der Revolverkopf der D 10 f\u00fcr den Fachmann, wie von der Gebrauchsmusterabteilung im Einzelnen begr\u00fcndet, auch weder vorgesehen noch geeignet, was insbesondere daran liege, dass der Entgegenhaltung keine Hinweise auf eine f\u00fcr die Bearbeitung der Bauteile erforderliche Halte- oder Lagervorrichtung entnehmbar seien, und dass eine solche Halte- oder Lagervorrichtungen auch mit dem Revolverkopf r\u00e4umlich kollidieren w\u00fcrde. Der Fachmann hat daher nach den insoweit zutreffenden Feststellungen der Gebrauchsmusterabteilung keinerlei Veranlassung zu einer Zusammenschau der D 10 mit einer der Entgegenhaltungen D 1 oder D 2, um so zu einer Vorrichtung zu gelangen, die dem Anspruch 1 in seiner aufrecht erhaltenen Fassung entspricht, das hei\u00dft einer Kombination der Merkmale 1 bis 4 und 6 der oben stehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Die Gebrauchsmusterabteilung f\u00e4hrt fort, dass die Entgegenhaltung D 8 (DE 20314293 U1), aus der bekannt sei, dass durch Schlagen bzw. Fr\u00e4sen mit einem einschneidigen Werkzeug, Haltepunkte oder Kerben in einem Stanzmesser ausgebildet werden k\u00f6nnten, in ihrem Offenbarungsgehalte nicht \u00fcber die Entgegenhaltungen D 1 oder D 2 hinausgehe und sich auch nicht mit einer der anderen Entgegenhaltungen zusammenschauen lasse, um zum Gegenstand der Merkmale 1 bis 4 und 6 zu kommen. Die Entgegenhaltung D 3 (WO 2005\/070630 A 1) liege weiter ab, da sie lediglich auf das Schleifen von Kerben in Stanzmesser eingehe, ohne einen Bearbeitungskopf mit mehreren Werkzeugen oder ein m\u00f6gliches Fr\u00e4sen mit Fr\u00e4sscheiben zu erw\u00e4hnen und sich ebenso wenig mit einer der im L\u00f6schungsverfahren vorgelegten Druckschriften zusammenschauen lasse, um den Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 (Merkmale 1 bis 4 und 6) zu erkennen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem ist die Beklagte unter Vorlage der weiteren Entgegenhaltungen DE 089 10 280 U1 (D 17 = Anlage AR 14), DE 298 23 496 U1 (D 18=Anlage AR 15), DE 973 07 759 U (D 11 = Anlage AR 16), DE 101 47 649 A1 (D 12 = Anlage AR 17), Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau (2001), Seite T 87 (D 19 = Anlage AR 18), DE 037 30 561 C1 (D 13 = Anlage AR 19), EP 0 561 357 A2 (D 14 = Anlage AR 20), EP 0 314 824 A1 (D 15 = Anlage AR 21) und DE 101 30 446 A1 (D 16 = Anlage AR 22) entgegengetreten. Unter Berufung auf diese Dokumente hat sie im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die Existenz von Bearbeitungsk\u00f6pfen f\u00fcr einen Fachmann sowohl auf dem Gebiet des Fr\u00e4sens als auch dem Gebiet des Schleifens absoluter Standard sei und es \u2013 ausgehend von den einen Bearbeitungskopf offenbarenden Dokumenten \u2013 keines erfinderischen Schrittes bedurfte, dort vorhandene Fr\u00e4swerkzeuge bzw. die Fr\u00e4stechnik zur Erstellung von Einkerbungen, Nuten oder Schlitzen in metallischen Werkst\u00fccken und damit zum Erzeugen von Haltepunkten in einem Stanzmesser zu verwenden. Schon im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D 3 bis D 7 habe es nahegelegen, diese jeweils mit der D 1 zur kombinieren und die Schleif- durch Fr\u00e4swerkzeuge zu ersetzen. Ebenso sei es f\u00fcr einen Fachmann ohne weiteres naheliegend, in der Vorrichtung der D 1 einen Wechsel-Bearbeitungskopf einzusetzen.<\/p>\n<p>Diese Argumentation \u00fcberzeugt nicht. Die Beklagte hat trotz einer entsprechenden Einf\u00fchrung der Kammer in den Sach- und Streitstand auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt, welcher der in den von ihr in Bezug genommenen Entgegenhaltungen offenbarten Bearbeitungsk\u00f6pfe von seiner Konstruktion geeignet sein sollte, im Rahmen des in der Entgegenhaltung D1 offenbarten Fr\u00e4sverfahrens eingesetzt zu werden, das hei\u00dft insbesondere \u00fcber eine r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Beschaffenheit verf\u00fcgt, die sich dazu eignet, Einkerbungen bzw. Haltepunkte in ein metallisches Bandmaterial einzubringen. Dar\u00fcber hinaus hat sie sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem auch im Hinblick auf die von ihr neu eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen zutreffenden Argument der Gebrauchsmusterabteilung auseinandergesetzt, dass, um einen erfinderischen Schritt in Frage zu stellen, dem Stand der Technik nicht nur ein Bearbeitungskopf sondern auch Hinweise auf eine f\u00fcr die Bearbeitung eines Stanzmessers zum Erzeugen von Haltepunkten erforderliche Halte- oder Lagervorrichtung entnehmbar sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass ein Fachmann aufgrund des durch die alten und neuen Entgegenhaltungen repr\u00e4sentierten Standes der Technik zur Lehre der streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmalskombination h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Dies allein vermag aber keine Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters zu begr\u00fcnden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltungen dem Fachmann auch eine Anregung gegeben haben, die ihn dazu gef\u00fchrt haben w\u00fcrde, das technisch M\u00f6gliche auch tats\u00e4chlich zu realisieren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich zur Begr\u00fcndung ihres Standpunktes auch auf den fr\u00fchen gerichtlichen Hinweis des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache 10 Ni 2\/13 (vgl. Anlage AR 12) berufen hat, ist dem nichts Anderes zu entnehmen. Denn es wird aus der Anmerkung des Gerichts, in den \u201e\u00fcbrigen Unteranspr\u00fcchen\u201c, das hei\u00dft auch Unteranspruch 10 des auf die Stammanmeldung des Klagegebrauchsmusters erteilten Patents DE 10 2007 011 XXX B4, der eine Vorrichtung zum Erzeugen von Haltepunkten mit einem mehrere Fr\u00e4sscheiben aufweisenden Bearbeitungskopf offenbart, sei \u201enichts Erfinderisches\u201c zu erkennen, nicht deutlich, in welchem Umfang der Senat den Rechtsbestand der Unteranspr\u00fcche gepr\u00fcft hat. Eine inhaltliche Argumentation, die den Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterabteilung entgegenstehen k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich dem Vorbescheid jedenfalls nicht entnehmen. Die Kammer kann ihrer Entscheidung daher nicht zugrunde legen, dass der zur Entscheidung berufene Senat an seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung, dass den Hilfsanpr\u00fcchen ein erfinderischer Gehalt nicht zu entnehmen sei, im Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung festhalten wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch. Dahingegen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass auch Merkmal 7 \u2013 wonach die Fr\u00e4sscheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben sind \u2013 verwirklicht ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 5 und 9 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (6), Merkmal 6. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem auf der in Anlage LS 5 \u00fcberreichten Fotografie erkennbaren Bauteil die Fr\u00e4sscheiben nicht \u2013 wie auf den Figuren des Klagegebrauchsmusters erkennbar \u2013 radial um ein gemeinsames, rotierbares Zentrum angeordnet sind, sondern linear. Auch steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, dass das den Bearbeitungskopf darstellende Bauteil im Wesentlichen eckig und nicht rund ist. Wie ausgef\u00fchrt, entnimmt der Fachmann weder dem Schutzanspruch noch der Klagegebrauchsmusterbeschreibung die von der Beklagten identifizierten Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf die baulich-konstruktive Ausf\u00fchrung des Bearbeitungskopfes.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausw\u00e4hlbar ist. Auch insoweit schadet es nicht, dass der Wechsel der das Stanzmesser bearbeitenden Fr\u00e4sscheibe nicht durch ein \u201eAuswechseln\u201c einer \u201eeinzeln beweglichen\u201c Fr\u00e4sscheibe erfolgt, sondern durch einen linearen Vorschub. Dass ein Wechselmechanismus eine Ver\u00e4nderbarkeit der Position der Fr\u00e4sscheibe im Bearbeitungskopf voraussetzt, l\u00e4sst sich dem Klagegebrauchsmuster, wie dargelegt, nicht entnehmen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfes nicht mittels eines Antriebs angetrieben, weshalb Merkmal 7 nicht verwirklicht ist. Insoweit ist auf der von der Kl\u00e4gerin als Anlage LS 19 \u00fcberreichten Fotografie der R\u00fcckseite des Bearbeitungskopfes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich erkennbar, dass bei diesem jeweils zwei der insgesamt vier Fr\u00e4sscheiben \u00fcber eine gemeinsame Antriebswelle betrieben werden und damit zwei Antriebe vorhanden sind. Dass nicht alle Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfes von demselben Motor betrieben werden, ist zwischen den Parteien im Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht streitig.<\/p>\n<p>Insoweit ist es, anders als die Kl\u00e4gerin meint, auch nicht m\u00f6glich, jeweils zwei der Fr\u00e4sscheiben, die von einem gemeinsamen Motor angetrieben werden, gedanklich als eigenen Arbeitskopf aufzufassen. Denn dahingehend ist bei Betrachtung der Fotografien in den Anlagen LS 5 und LS 19 schon nicht festellbar, dass die jeweils zwei Fr\u00e4sscheiben an mehr als einem separaten Bauteil angebracht w\u00e4ren, das als Bearbeitungskopf begriffen werden k\u00f6nnte. Stattdessen verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Bearbeitungskopf mit vier Fr\u00e4sscheiben die von zwei Motoren angetrieben werden, wobei jeweils ein Motor den Antrieb zweier Fr\u00e4sscheiben \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas insoweit unbestrittene Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die Feststellung zu, dass die Beklagte eine Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, die die mit dem Hilfsantrag X. geltend gemachte Merkmalskombination verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG und \u00a7 11I 2 GebrMG ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastatin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Es ist dabei unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Das angebotene Erzeugnis braucht nicht einmal fertig vorhanden sein (Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH GRUR 2003, 1031, 1232 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Auch kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 40).<\/p>\n<p>Anerkannt ist ferner, dass der Begriff \u201eAnbieten\u201c im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen f\u00e4llt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 &#8211; Radsch\u00fctzer; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 41). Das Anbieten im Sinne des Patentgesetzes setzt deshalb kein Angebot im Sinne des \u00a7 145 BGB voraus. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das &#8211; wie beim Abschluss eines Kaufvertrages &#8211; die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 41). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist, und die Empf\u00e4nger anregen soll, ein Erzeugnis, das &#8211; wie es in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG hei\u00dft &#8211; Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht, zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker, m. w. Nachw.; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 41). Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch das blo\u00dfe Verteilen eines Werbeprospekts oder die Bewerbung eines Erzeugnisses im Internet. Bereits eine solche Ma\u00dfnahme ist n\u00e4mlich bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 41).<\/p>\n<p>Aus der Werbeank\u00fcndigung, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich in einem solchen Fall nicht s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern auf deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann. Ob ein Anbieten eines patent-, gebrauchsmuster- oder zertifikatgesch\u00fctzten Gegenstandes vorliegt, ist dabei vom Empf\u00e4ngerhorizont aus zu beurteilen; ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, demgegen\u00fcber die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201d zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201d sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen. (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665 &#8211; Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 &#8211; Cholesterinspiegelsenker).<\/p>\n<p>Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen entweder bekannt ist oder f\u00fcr sie (z. B. anhand der Artikelbezeichnung oder der Abbildung) ermittelbar ist. An dem solcherma\u00dfen identifizierbaren Gegenstand ist alsdann zu verifizieren, ob das beworbene Produkt &#8211; \u00fcber dasjenige, was aus dem Werbematerial selbst hervorgeht &#8211; \u00fcber s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegt in der Ank\u00fcndigung der Beklagten ihrer Teilnahme an der H 2012 gem\u00e4\u00df Anlage LS 16 ein Anbieten im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Der zum Gegenstand der Kurzmitteilung gemachte Jubil\u00e4ums-Biegeautomat \u201eA 1000\u201c verf\u00fcgt aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines Adressaten der Mitteilung \u00fcber die Merkmale der relevanten Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Zwar ist der Aufbau des Biegeautomats und damit auch das zwischen den Parteien streitige Vorhandensein von Fr\u00e4swerkzeugen der Anlage LS 16 \u2013 f\u00fcr sich alleine betrachtet \u2013 nicht zu entnehmen. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um vorhandene und potentielle Abnehmer und damit um Personen mit Kenntnissen \u00fcber Biegeautomaten handelt, wird durch die Charakterisierung des A 1000 als Jubil\u00e4umsst\u00fcck hinsichtlich der technischen Eigenschaften aber gezielt auf die Eigenschaften bereits bekannter Maschinen des Typs A verwiesen, der nach den Angaben der Beklagten fortschrittlichsten Biegemaschine in ihrem Angebot (\u201eOne after the other we reached the number of 1000 automatic machines installed. We want to celebrate this achievement taking to H a special edition of our best seller: the A, our most advanced bender.\u201c).<\/p>\n<p>In diesem Sinne f\u00fchrt die Beklagte auch aus, dass die von ihr auf der H ausgestellte Sonderausgabe des Biegeautomats A mit allen technischen Merkmalen ausgestattet sei, \u00fcber die ein A-Automat verf\u00fcgen k\u00f6nne (vgl. Anlage LS 16: \u201eA 1000 features a special colour scheme and it is equipped with all the functions you can see on an A machine.\u201c). Zwar gibt die Beklagte zugleich an, dass es sich bei der so beschaffenen A 1000 um ein von ihr speziell f\u00fcr die H hergestelltes Unikat handele. Sie teilt dem Adressaten dieser Information aber ebenso mit, dass alle Optionen dieser Maschine zuk\u00fcnftig auch auf ihren Standard Produktionsmaschinen verf\u00fcgbar sein w\u00fcrden (\u201eWe manufactured this machine expressly for H and it will be the only machine like this, obviously all the options on this machine will also be available on standard production machines in future.\u201c).<\/p>\n<p>Dem entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise, dass der anl\u00e4sslich der H 2012 angebotene Biegeautomat A \u2013 v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Beschaffenheit des bei der Messe selbst besichtigbaren Ausstellungsst\u00fccks A 1000 \u2013 grunds\u00e4tzlich \u00fcber alle Eigenschaften und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen k\u00f6nnen soll, \u00fcber die ein \u2013 bereits existierender und den ma\u00dfgeblichen Verkehrsteilnehmern bekannter \u2013A-Automat verf\u00fcgen kann. Dies umfasst auch eine Ausgestaltung, bei der, wie etwa bei dem durch die Firma B GmbH angebotenen Biegeautomat, dieser mit einer Fr\u00e4seinheit mit Bearbeitungskopf und Fr\u00e4sscheiben ausgestattet ist.<\/p>\n<p>Dass es solche Ausgestaltungen gibt, ist den durch die Ank\u00fcndigung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen etwa aus dem von der Beklagten stammenden und von ihr dem Zwischenh\u00e4ndler B GmbH in Deutschland zu Werbezwecken zur Verf\u00fcgung gestellten Prospekt (Anlage LS 3) bekannt. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass die Werbung gem\u00e4\u00df Anlage LS 3 nach der Behauptung der Beklagten bereits \u201eMonate\u201c vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters nach Deutschland gesendet und seit dem 15.04.2010 keine Werbematerialien wie der Prospekt LS 3 in Deutschland verbreitet worden sein sollen. Unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt seiner \u00dcbersendung kann aber nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage LS 3 potentiellen Abnehmern in Deutschland nach seiner Verbreitung durch die B GmbH als Informationsquelle bez\u00fcglich der Beschaffenheit von Biegeautomaten des Typs A zur Verf\u00fcgung stand. Vor diesem Hintergrund mussten die durch die Ank\u00fcndigung gem\u00e4\u00df Anlage LS 16 angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass Biegetautomaten des Typs A auch mit Fr\u00e4seinheiten best\u00fcckt werden und in dieser Konfiguration bei der auf der H 2012 ausstellenden Beklagten nachgefragt werden konnten.<\/p>\n<p>Hierauf wirkt sich nicht aus, dass die Beklagte ausgef\u00fchrt hat, dass Biegeautomaten des Typs A auf dem deutschen Markt auch in einer Best\u00fcckung mit Schleifeinheiten vertrieben werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ausgef\u00fchrt hat, ihre Mitarbeiter h\u00e4tten auf der H 2012 selbst auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage keine Andeutung gemacht, der von ihnen ausgestellte Biegeautomat k\u00f6nne statt mit einer Schleifeinheit auch mit einer Fr\u00e4seinheit angeboten werden, kommt es hierauf nach dem ermittelbaren Inhalt der ihr zuzurechnenden werblichen Ank\u00fcndigung gem\u00e4\u00df Anlage LS 16 nicht mehr entscheidend an. Denn dass sie die Konstruktion des von ihr angebotenen Biegeautomaten nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters grundlegend ge\u00e4ndert h\u00e4tte und hinsichtlich Ausf\u00fchrungsformen mit Fr\u00e4seinheiten \u00fcberhaupt nicht mehr lieferf\u00e4hig oder -bereit war, hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt wie, dass dieser Umstand den durch die Ank\u00fcndigung ihres Messeauftritts gem\u00e4\u00df Anlage LS 16 angesprochenen Interessenten bekannt gewesen w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 162).<\/p>\n<p>Das auf der Internetseite der Beklagten in englischer Sprache abrufbare Angebot gem\u00e4\u00df Anlage LS 16 hatte schlie\u00dflich auch einen relevanten wirtschaftlichen Bezug zum Inland, weil davon ausgegangen werden kann, dass die in Betracht kommenden deutschen Interessenten Englisch verstehen und weil die Beklagte eine Ausstellung des Automaten A 1000 auf der in Deutschland statffindenden H angek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung scheidet aus, \u00a7 148 ZPO. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entgegen \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3, 4, 8 und 9 der eingetragenen Fassung. Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG angeboten. Zur Benutzung war die Beklagte nicht berechtigt, weil das Klagegebrauchsmuster zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragen war, \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG, da die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung auch schuldhaft begangen hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte schlie\u00dflich einen Anspruch auf R\u00fcckruf der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die gesch\u00fctzte Erfindung entgegen \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG benutzte.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO. Der Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen hat, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w\u00fcrde, \u00a7 712 S. 1 1. HS ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 200.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf einen Schriftsatznachlass zu den anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Unterlagen und dem diesbez\u00fcglichen Vortrag sowie der Beklagten auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 06.11.2013 und 18.11.2013 werden zur\u00fcckgewiesen, weil der entsprechende Vortrag jeweils nicht entscheidungserheblich war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02187 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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