{"id":1156,"date":"2002-03-21T17:00:42","date_gmt":"2002-03-21T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1156"},"modified":"2016-04-21T11:11:04","modified_gmt":"2016-04-21T11:11:04","slug":"4a-o-6501-kaltprobenaufgabesystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1156","title":{"rendered":"4a O 65\/01 &#8211; Kaltprobenaufgabesystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 107<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 65\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.500 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und Abs. 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind, bewirkt werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des am 9. Januar 1984 angemeldeten deutschen Patents 34 48 091 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das ein Kalt-Probenaufgabesystem f\u00fcr Kapillargaschromatographie betrifft, in der Patentrolle eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 7. Mai 1987.<\/p>\n<p>Als Inhaber des Klagepatents war urspr\u00fcnglich Herr E1xxxxxx G1xxxxx in der Patentrolle eingetragen, der Kommanditist der Kl\u00e4gerin und einer der Gesch\u00e4ftf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin ist. Durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1994 (Anlage K 12) verpflichtete sich Herr E1xxxxxx G1xxxxx, u.a. das Klagepatent als Kommanditeinlage in die Kl\u00e4gerin einzubringen. Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1994 (Anlage K 14) \u00fcbertrug Herr E1xxxxxx G1xxxxx der Kl\u00e4gerin &#8222;die Nutzungsrechte&#8220; an dem Klagepatent. Auf Antrag vom 10. Dezember 1999 wurde das Klagepatent ausweislich der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juli 2000 (Anlage K 2) auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand eines von dritter Seite eingeleiteten Einspruchsverfahrens. In diesem wurde das Klagepatent durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des Deutschen Patentamtes vom 10. August 1990 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten (vgl. Anlage K 3).<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen seiner Verletzung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kalt-Probenaufgabesystem f\u00fcr die Kapillargaschromatographie, bestehend aus einem Einf\u00fchrungsteil (1) zur Einf\u00fchrung einer eine Probe enthaltenden Injektionsnadel, aus einem Probenaufgabekopf (10) mit einer Innenbohrung (11), deren eines Ende an den Einf\u00fchrungsteil angeschlossen ist, aus einem mit der Innenbohrung (11) verbundenen Tr\u00e4gergasanschluss (24), aus einer beheizbaren, allgemein rohrf\u00f6rmigen Probenaufgabekammer (30), deren erstes Ende an das andere Ende der Innenbohrung (11) angeschlossen ist und die zur Aufnahme eines Verdampferrohres (31) ausgebildet ist, und aus einem auswechselbaren Anschlussst\u00fcck (50), das mit einem zweiten Ende der Probenaufgabekammer (30) verbunden ist und eine Innenbohrung (53) aufweist, durch die das Aufgabeende der Kapillars\u00e4ule (55) in das zweite Ende der Probenaufgabekammer (30) einf\u00fchrbar ist, die an dem ersten Ende ein Dichtungsteil (33) zur Verbindung mit dem Probenaufgabekopf (10) aufweist, und aus einer programmgesteuerten elektrischen Beheizungs- und einer Abk\u00fchleinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer (30), dadurch gekennzeichnet, dass die Beheizungseinrichtung aus einer ersten elektrischen Heizwicklung (38) f\u00fcr die Probenaufgabekammer (30) und einer zweiten elektrischen Heizwicklung (41) f\u00fcr ein verdicktes, mit dem Anschlussst\u00fcck (50) verbundenes Endteil (40, 42) des zweiten Endes der Probenaufgabekammer (30) besteht, mittels derer das aus hochw\u00e4rmeleitendem Material bestehende Anschlussst\u00fcck (50) durch die zweite Heizwicklung (38) programmgesteuert auf wenigstens ann\u00e4hernd die Temperatur der Probenaufgabekammer (30) beheizbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Einf\u00fchrungsteil und einen Probenaufgabekopf sowie dessen Verbindung mit der Probenaufgabekammer bei einem Kalt-Probenaufgabesystem nach der Erfindung und Figur 2 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Anschlussst\u00fcck und dessen Verbindung mit der Probenaufgabekammer bei dem Kalt-Probenaufgabesystem nach Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren gesetzliche Vertreter die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt Kalt-Probenaufgabesysteme f\u00fcr die Kapillargaschromatographie.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Als Anlagen K 9 und K 10 hat die Kl\u00e4gerin die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen vorgelegt, die das Kalt-Probenaufgabesystem der Beklagten zu 1. zeigen sollen, wobei die Anlage K 9 nur eine Schemazeichnung darstellen soll und die Aufgabeseite des Kalt-Probenaufgabesystems in Anlage K 10 ma\u00dfstabsgetreu gezeigt sein soll.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die so ausgestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirkliche.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kalt-Probenaufgabesystem f\u00fcr die Kapillargaschromatographie, bestehend aus einem Einf\u00fchrungsteil zur Einf\u00fchrung einer eine Probe enthaltenden Injektionsnadel, aus einem Probenaufgabekopf mit einer Innenbohrung, deren eines Ende an den Einf\u00fchrungsteil angeschlossen ist, aus einem mit der Innenbohrung verbundenen Tr\u00e4gergasanschluss, aus einer beheizbaren, allgemein rohrf\u00f6rmigen Probenaufgabekammer, deren erstes Ende an das andere Ende der Innenbohrung angeschlossen ist und die zur Aufnahme eines Verdampferrohres ausgebildet ist, und aus einem auswechselbaren Anschlussst\u00fcck, das mit einem zweiten Ende der Probenaufgabekammer verbunden ist und einen Einf\u00fchrstutzen mit einer Innenbohrung aufweist, durch die das Aufgabeende der Kapillars\u00e4ule in das zweite Ende der Probenaufgabekammer einf\u00fchrbar ist, die an dem ersten Ende ein Dichtungsteil zur Verbindung mit dem Probenaufgabekopf aufweist, und aus einer programmgesteuerten elektrischen Beheizungs- und einer Abk\u00fchleinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer, wobei die Beheizungseinrichtung aus einer ersten elektrischen Heizwicklung f\u00fcr die Probenaufgabekammer und einer zweiten elektrischen Heizwicklung f\u00fcr ein mit dem Anschlussst\u00fcck verbundenes Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer besteht, mittels derer das aus hochw\u00e4rmeleitendem Material bestehende Anschlussst\u00fcck durch die zweite Heizwicklung programmgesteuert auf wenigstens ann\u00e4hernd die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juni 1987 (richtig: 1. Januar 1995; vgl. Bl. 46 d. A.) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Beklagten behaupten, dass die in den Anlagen K 9 und K 10 dargestellte Vorrichtung nicht der von ihnen vertriebenen Ausf\u00fchrungsform entspreche. Ferner machen sie geltend, dass ihre Ausf\u00fchrungsform keine &#8222;zweite&#8220; elektrische Heizwicklung besitze. Vielmehr weise diese nur eine einzige Heizwicklung auf. Au\u00dferdem sei bei ihrer Ausf\u00fchrungsform ein &#8222;verdicktes&#8220; Endteil der Probenaufgabekammer nicht vorhanden. Ferner bestehe das Anschlussst\u00fcck ihrer Ausf\u00fchrungsform, welches \u2013 unstreitig \u2013 aus VA-Stahl gefertigt ist, aus keinem &#8222;hochw\u00e4rmeleitendem Material&#8220;. Schlie\u00dflich werde bei ihrer Ausf\u00fchrungsform ein &#8211; nicht vorhandenes &#8211; &#8222;verdicktes&#8220; Endteil auch nicht durch eine &#8211; nicht vorgesehene &#8211; zweite Heizwicklung beheizt, durch welches wiederum das Anschlussst\u00fcck auf wenigstens die Temperatur der Probenaufgabenkammer beheizbar ist. Vielmehr werde bei ihrer Vorrichtung der Endabschnitt der Probenaufgabekammer \u00fcberhaupt nicht beheizt. Das vom Klagepatent als wesentlich angesehene Problem der Vermeidung eines Temperaturgradienten zwischen Probeaufgabekammer und Anschlussst\u00fcck werde bei ihrem System nicht gel\u00f6st und dies werde auch gar nicht angestrebt. Im \u00dcbrigen entspreche ihre Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist klagebefugt. Zwar ist unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages der Kl\u00e4gerin zweifelhaft, ob diese tats\u00e4chliche materielle Inhaberin des Klagepatents ist. Ausweislich des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 zur Akte gereichten notariellen Vertrages vom 30. Dezember 1994 sind ihr n\u00e4mlich nur &#8222;die Nutzungsrechte&#8220; an dem Klagepatent, nicht aber das Klagepatent als solches \u00fcbertragen worden. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass mit der \u00dcbertragung der Nutzungsrechte beabsichtigt gewesen sei, dass die Kl\u00e4gerin zumindest wirtschaftlich die Position eines &#8222;Eigent\u00fcmers&#8220; erhalte, und die \u00dcbertragung der Nutzungsrechte &#8222;ausschlie\u00dflicher Natur&#8220; gewesen sei, weshalb die Kl\u00e4gerin jedenfalls ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents ist. Als solche hat sie selbst\u00e4ndig gegen die Beklagten als angebliche Verletzer des Klagepatents und damit auch ihres ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts die Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 Patentgesetz.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), \u00a7\u00a7 242, 259 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht benutzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Kalt-Probenaufgabesystem f\u00fcr die Kapillargaschromatographie.<\/p>\n<p>Die Gaschromatographie dient der Analyse von Stoffgemischen, wie beispielsweise Benzin, Aromen und dergleichen. Dabei wird eine kalte Probe des zu analysierenden Gemischs durch Erw\u00e4rmung in einen gasf\u00f6rmigen Zustand versetzt. Die gasf\u00f6rmige Probe wird sodann mittels eines Tr\u00e4gergases durch ein sehr d\u00fcnnes, gewisserma\u00dfen &#8222;haarfeines&#8220; (= kappilar) Rohr von ca. 0,2 bis 4 mm Innendurchmesser und mehreren Metern L\u00e4nge transportiert. Bei diesem Transport spaltet sich die Probe in ihre einzelnen Bestandteile, so dass diese am Ende des Kapillar-Rohrs analysiert und ggf. ihre Menge gemessen werden kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass aus der Ver\u00f6ffentlichung von F. Poy (Chromatographia 16, [1982], 345) ein Kalt-Probenaufgabesystem bekannt ist, das nach dem sog. split-Verfahren arbeitet und aus einem Einf\u00fchrungsteil mit einem Septum besteht, das bei der Einf\u00fchrung der Injektionsnadel die eine zu untersuchende Probe enth\u00e4lt, in eine Innenbohrung eines Probenaufgabekopfes durchstochen wird. Die Innenbohrung des Probenaufgabekopfes ist an eine Tr\u00e4gergasleitung angeschlossen. In der Innenbohrung, die weiter durch eine mit Luft beheizbare Probenaufgabekammer verl\u00e4uft, befindet sich eine mit inerter Quarzwolle gef\u00fcllte Vors\u00e4ule. Die Probenaufgabekammer ist an dem dem Probenaufgabekopf abgewandten Ende mit einem Anschlussst\u00fcck versehen, durch das eine Kapillars\u00e4ule in das offene Ende der Vors\u00e4ule hineinragt. Der Au\u00dfendurchmesser der Kapillars\u00e4ule ist kleiner als der lnnendurchmesser der Vors\u00e4ule und der Au\u00dfendurchmesser der Vors\u00e4ule ist kleiner als der Innendurchmesser der Probenaufgabekammer. Der aus der Vors\u00e4ule austretende Tr\u00e4gergas-Probengas-Strom kann auf diese Weise geteilt werden, so dass nur ein Teil auf die Kapillars\u00e4ule gelangt und der andere Teil durch den Ringraum zwischen der Vors\u00e4ule und der Probenaufgabekammer und eine daran angeschlossene &#8222;split&#8220;-Ableitung abgeleitet wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 6 bis 29).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet hieran, dass die Verwendung eines Septums den Nachteil hat, dass durch das besonders bei automatischer Probenaufgabe h\u00e4ufige Durchstechen Teile des Septums in die Probenaufgabekammer gelangen und die Analysenergebnisse verf\u00e4lschen k\u00f6nnen. Weitere Verf\u00e4lschungen des Analysenergebnisses k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift dadurch verursacht werden, dass Teile der Probe aus dem Tr\u00e4gergas-Probengas-Gemisch kondensieren, bevor das Gemisch das Aufgabeende der Kapillars\u00e4ule erreicht hat (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 30 bis 38).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner ausf\u00fchrt, ist des Weiteren aus der Zeitschrift &#8222;LABO-Kennziffer-Fachzeitschrift f\u00fcr Labortechnik&#8220;, Darmstadt, 1983, Seiten 2 bis 6 (Anlage K 5), ein Kalt-Probenaufgabesystem mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt, bei dem als Beheizungseinrichtung eine Heizpatrone verwendet wird, die von einer an eine Seite der Probenaufgabekammer angel\u00f6teten H\u00fclse aufgenommen wird, w\u00e4hrend auf der hierzu abgewandten Seite ein Rohr mit Abstand zur Probenaufgabekammer und mit auf letztere gerichteten Luftaustritts\u00f6ffnungen vorgesehen ist (vgl. Anlage K 1, Spalte, Zeilen 39 48).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 5 dieser Druckschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bei dem gezeigten Kalt-Probenaufgabesystem wird die Probenaufgabekammer, welche sich parallel zur H\u00fclse 5 und neben der f\u00fcr ein Thermometer bestimmten H\u00fclse 4 erstreckt, mittels einer in der H\u00fclse 5 angeordneten Heizungspatrone aufgeheizt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass sich bei einer derartigen Anordnung keine gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung des Verdampfrohres ergibt, das Verdampfrohr vielmehr aufgrund der jeweils anf\u00e4nglichen einseitigen Beaufschlagung zur Verkr\u00fcmmung innerhalb der Probenaufgabekammer mit entsprechendem Temperaturgradienten neigt. Auch ergibt sich gem\u00e4\u00df den Angaben in der Klagepatentschrift ein Temperaturgef\u00e4lle zum Anschlussst\u00fcck hin, so dass auch hierdurch die Reproduzierbarkeit der Messergebnisse beeintr\u00e4chtigt wird, zumal Kondensationen von verdampften Probenmaterial in dessen Bereich auftreten k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 48 bis 57).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Kalt-Probenaufgabesystem zu schaffen, welches diese Nachteile vermeidet und auch bei automatischer Probenaufgabe reproduzierbare Ergebnisse liefert (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 58 bis 61).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Kalt-Probenaufgabesystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kalt-Probenaufgabesystem f\u00fcr die Kapillargaschromatographie.<\/p>\n<p>2. Das System besteht aus einem Einf\u00fchrungsteil (1) zur Einf\u00fchrung einer eine Probe enthaltenden Injektionsnadel.<\/p>\n<p>3. Das System besteht ferner aus einem Probenaufgabekopf (10);<\/p>\n<p>3.1 der Probenaufgabekopf (10) ist mit einer Innenbohrung (11) versehen;<\/p>\n<p>3.2 das eine Ende der Innenbohrung (11) ist an den Einf\u00fchrungsteil (1) angeschlossen.<\/p>\n<p>4. Das System besteht des Weiteren aus einem mit der Innenbohrung (11) verbundenen Tr\u00e4gergasanschluss (24).<\/p>\n<p>5. Au\u00dferdem besteht das System aus einer beheizbaren, allgemein rohrf\u00f6rmigen Probenaufgabekammer (30);<\/p>\n<p>5.1 das erstes Ende der Probenaufgabekammer (30)<\/p>\n<p>5.1.1 ist an das andere Ende der Innenbohrung (11) des Probenaufgabekopfes (10) angeschlossen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>5.1.2 weist ein Dichtungsteil (33) zur Verbindung mit dem Probenaufgabekopf (10) auf;<\/p>\n<p>5.2 die Probenaufgabekammer ist zur Aufnahme eines Verdampferrohres (31) ausgebildet.<\/p>\n<p>6. Das System besteht ferner aus einem auswechselbaren Anschlussst\u00fcck (50);<\/p>\n<p>6.1 das Anschlussst\u00fcck (50).<\/p>\n<p>6.1.1 ist mit einem zweiten Ende der Probenaufgabekammer (30) verbunden<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>6.1.2 weist eine Innenbohrung (53) auf, durch die das Aufgabeende der Kapillars\u00e4ule (55) in das zweite Ende der Probenaufgabekammer (30) einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>7. Das System besteht weiterhin aus einer programmgesteuerten und elektrischen Beheizungseinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer (30).<\/p>\n<p>8. Das System weist au\u00dferdem eine Abk\u00fchleinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer (30) auf.<\/p>\n<p>9. Die Beheizungseinrichtung besteht aus<\/p>\n<p>9.1 einer ersten elektrischen Heizwicklung (38) f\u00fcr die Probenaufgabekammer (30)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>9.2 einer zweiten elektrischen Heizwicklung (41);<\/p>\n<p>9.2.1 die zweite elektrische Heizwicklung (41) ist f\u00fcr ein verdicktes, mit dem Anschlussst\u00fcck (50) verbundenes Endteil (40, 42) des zweiten Endes der Probenaufgabekammer (30) vorgesehen;<\/p>\n<p>9.2.2 mittels der zweiten elektrischen Heizwicklung (41) ist das Anschlussst\u00fcck (50), das aus hochw\u00e4rmeleitenden Material besteht, programmgesteuert auf wenigstens ann\u00e4hernd die Temperatur der Probenaufgabekammer (30) beheizbar.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 schl\u00e4gt hiernach vor, neben einer ersten elektrischen Heizwicklung f\u00fcr die Probenaufgabekammer (Merkmal 9.1) eine zweite elektrische Heizwicklung (Merkmal 9.2) f\u00fcr ein verdicktes, mit dem Anschlussst\u00fcck verbundenes Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer vorzusehen (Merkmal 9.2.1). Diese zweite elektrische Heizwicklung soll so beschaffen sein, dass ein aus hochw\u00e4rmeleitenden Material bestehendes Anschlussst\u00fcck programmgesteuert ann\u00e4hernd auf die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizbar ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Angaben in der Patentschrift wird hierdurch eine gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung der Probenaufgabekammer und des Anschlussst\u00fccks, letzteres durch eine entsprechende W\u00e4rme\u00fcbertragung zwischen Probenaufgabekammer und Anschlussst\u00fcck, die das Anschlussst\u00fcck praktisch auf der Temperatur der Probenaufgabekammer h\u00e4lt, erzielt, so dass reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden und keine Kondensationen von verdampftem Probenmaterial auftreten (vgl. Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 64 bis Spalte 2 Zeile 3).<\/p>\n<p>Der Gegenstand der Erfindung l\u00e4sst sich nunmehr anhand des in den im Tatbestand bereits wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels weiter wie folgt verdeutlichen:<\/p>\n<p>Wie aus Figur 1 zu ersehen ist, befindet sich am oberen Ende des Kalt-Probenaufnahmesystems ein Einf\u00fchrungsteil (1), in welches eine Injektionsnadel eingef\u00fchrt werden kann, welche die zu analysierende Probe enth\u00e4lt (Merkmal 2). Unterhalb des Einf\u00fchrungsteils 1 ist ein Probenaufgabekopf (10; Merkmal 3) mit einer Innenbohrung 11 (Merkmal 3.1) angeordnet, deren eines Ende (oberes Ende) an den Einf\u00fchrungsteil (1) angeschlossen ist (Merkmal 3.2). Die Innenbohrung (11) des Probenaufgabekopfes (10) ist mit einem Tr\u00e4gergasanschluss (24) verbunden (Merkmal 4). An dem Probenaufgabekopf (10) befindet sich au\u00dferdem eine Ventil-Anordnung (14), die von rechts unten schr\u00e4g nach oben in den Probenaufgabekopf (10) eingreift und deren mit einer Feder (23) beaufschlagte Ventilkugel (22) die Innenbohrung (10) verschlie\u00dft. An den Probenaufgabekopf (10) schlie\u00dft sich eine allgemein mit der Bezugsziffer 30 bezeichnete rohrf\u00f6rmige, beheizbare Probenaufgabekammer (30) an (Merkmal 5). Das erste Ende (obere Ende) der Probenaufgabekammer (30) ist an das untere Ende der Innenbohrung (11) des Probenaufgabekopfes angeschlossen (Merkmal 5.1.1), wobei das obere, erste Ende der Probenaufgabekammer (30) ein Dichtungsteil (33) zur Verbindung mit dem Probenaufgabenkopf 10 aufweist (Merkmal 5.1.1). In der Probenaufgabekammer (30) befindet sich ein Verdampferrohr (31; Merkmal 5.1.2). Mit dem zweiten (unteren) Ende der Probenaufgabekammer (30) ist ein auswechselbares Anschlussst\u00fcck (50) verbunden (Merkmale 6, 6.1, 6.1.1). Das Anschlussst\u00fcck (50) weist eine Innenbohrung (53) auf, durch welche das Aufgabeende der Kapillar-S\u00e4ule (55) in das zweite, untere Ende der Probenaufgabekammer (30) einf\u00fchrbar ist (Merkmal 6.1.2). Es ist eine programmgesteuerte, elektrische Beheizungseinrichtung (38, 41) zur Temperierung der Probenaufgabekammer vorhanden (Merkmal 7). Ferner ist eine in den Zeichnungen nicht n\u00e4her dargestellte Abk\u00fchleinrichtung vorgesehen, mit welcher die Probenaufgabekammer (30) vor und nach Beheizung gek\u00fchlt werden kann (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Die Probenaufgabekammer (30) ist \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil ihrer L\u00e4nge mit einer ersten elektrischen Heizung (38) in Form einer Heizwicklung versehen (Merkmal 9.1), die so ausgelegt ist, dass die Probenaufgabekammer (30) in sehr kurzer Zeit auf die gew\u00fcnschte Temperatur erhitzt werden kann. Im \u00dcbergangsbereich zu ihren Enden ist die Probenaufgabekammer (30) mit W\u00e4rme\u00fcbergangssperren (39) versehen, die im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel jeweils von zwei Umfangsnuten gebildet sind, die die Wandst\u00e4rke der Probenaufgabekammer (30) verringern und dadurch die W\u00e4rmeableitung zu den Enden reduzieren. Das zweite (untere) Ende der Probenaufgabekammer (30) ist zur Verbindung mit dem Anschlussst\u00fcck (50) ausgebildet, das im Allgemeinen in den Ofenraum des jeweilige Gaschromatographen eingef\u00fchrt ist. Ein erstes Endteil (40) des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabekammer (30) hat einen gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfendurchmesser als die Probenaufgabekammer (30) und ist damit verdickt. Auf das erste (verdickte) Endteil (40) ist eine zweite elektrische Heizung (41) in Form einer Heizwicklung aufgewickelt (Merkmale 9.2 und 9.2.1).<\/p>\n<p>Das Anschlussst\u00fcck (50) besteht aus einem ersten Gewindeteil (51), das zur Verbindung mit einem zweiten Endteil (42) des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabekammer (30) ausgebildet ist und eine plan bearbeitete Fl\u00e4che aufweist, die bei der Anbringung des Anschlussst\u00fcckes (50) an der Probenaufgabekammer (30) der plan bearbeiteten Stirnfl\u00e4che des zweiten Endteils (42) fest anliegt. Das Anschlussst\u00fcck (50) ist in w\u00e4rmeleitendem Kontakt mit dem zweiten Ende der Probenaufgabekammer (30) und besteht aus einem hochw\u00e4rmeleitenden Material (vgl. Merkmal 9.2.1), und zwar bei dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel aus einer Silberlegierung. Die zweite Heizung (41) am ersten Endteil (40) des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabekammer (30) ist so ausgelegt, dass das erste Endteil (40) und das Anschlussst\u00fcck (50) unter allen Betriebsbedingungen wenigstens ann\u00e4hernd die gleiche Temperatur wie die Probenaufgabekammer (30) haben (Merkmal 9.2.2). Durch den festen Kontakt zwischen der plan bearbeiteten Stirnfl\u00e4che an dem zweiten Endteil (42) und der plan bearbeiteten Fl\u00e4che an dem ersten Gewindeteil 51 wird der w\u00e4rmeleitende Kontakt zwischen dem ersten Endteil (40) und dem Anschlussst\u00fcck (50) zus\u00e4tzlich gesichert. Die durch die Ringnuten (39) gebildete W\u00e4rme\u00fcbergangssperre verhindert dabei einen wesentlichen W\u00e4rme\u00fcbergang vom ersten Endteil (40) des zweiten Endes auf die Probenaufgabekammer (30). Die Heizwicklungen der ersten und zweiten elektrischen Heizung (38 und 41) bilden eine Beheizungseinrichtung (Merkmale 9, 9.1, 9.2), die an eine programmierbare Steuerung angeschlossen ist. Dadurch wird die Beheizung der Probenaufgabekammer (30) und des Anschlussst\u00fcckes (50) nach einer vorw\u00e4hlbaren Heizgeschwindigkeit erm\u00f6glicht. Die Spannungsversorgung der zweiten Heizung (41) wird in Abh\u00e4ngigkeit von der Programmierung der Spannungsversorgung f\u00fcr die Heizung (38) der Probenaufgabekammer (30) so gesteuert, dass die Temperaturdifferenz zu dieser gleich Null oder minimal ist. Bei relativ niedriger Aufheizgeschwindigkeit hat das Anschlussst\u00fcck (50) daher praktisch die gleiche Temperatur die die Probenaufgabekammer (30) unabh\u00e4ngig von der jeweiligen H\u00f6he der Temperatur. Nur bei relativ hohen Aufheizgeschwindigkeiten k\u00f6nnen vor\u00fcbergehend gewisse geringe, aber unsch\u00e4dliche Temperaturunterschiede zwischen dem Anschlussst\u00fcck (50) und der Probenaufgabekammer (30) auftreten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Dabei kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass sich die Ausgestaltung der von den Beklagten vertriebenen Kalt-Probenaufgabesysteme, von denen die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin ein Muster vorgelegt hat, aus den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlagen K 9 und 10 ergibt. Denn mit der hieraus ersichtlichen Ausf\u00fchrungsform benutzen die Beklagten das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Zwar verwirklicht die so ausgestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 8 der unter I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung, was zwischen den Parteien auch \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit steht. Nicht verwirklicht sind jedoch die Merkmale 9.1 und 9.2, wonach die Beheizungseinrichtung aus einer ersten und einer zweiten elektrischen Heizwicklung besteht. Nach der Lehre des Klagepatents werden hiernach zwei elektrische Heizwicklungen vorgesehen, von denen die erste Heizwicklung die Probenaufgabekammer (30) beheizen soll und von denen die zweite elektrische Heizwicklung gem\u00e4\u00df den Merkmalen 9.2.1 und 9.2.2 an dem mit dem Anschlussst\u00fcck verbundenen Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer vorgesehen sein und das Anschlussst\u00fcck programmgesteuert auf wenigstens ann\u00e4hernd die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizen soll. Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, auf den zur Auslegung des Patentanspruchs abzustellen ist, versteht diese Vorgaben so, dass es sich bei den beiden elektrischen Heizwicklungen, die zusammen die Beheizungseinrichtung bilden, um zwei separate Heizungen handelt, die getrennt voneinander gesteuert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht bereits der Umstand, dass im Anspruch zwischen einer ersten elektrischen Heizwicklung und einer zweiten elektrischen Heizwicklung differenziert wird. Hinzu kommt, dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 9 im Zusammenhang gelesen werden m\u00fcssen und der Fachmann dem Merkmal 9.2.1 entnimmt, dass das Anschlussst\u00fcck durch die zweite elektrische Heizwicklung programmgesteuert auf wenigstens ann\u00e4hernd die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizbar sei soll. Dem entnimmt der Fachmann, dass es sich bei der zweiten elektrischen Heizwicklung um eine gegen\u00fcber der ersten Heizwicklung separate Heizung handelt, die getrennt von dieser angesteuert werden kann. In diesem Eindruck wird der Fachmann best\u00e4tigt, wenn er in die Patentbeschreibung schaut, die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG zur Auslegung des Anspruchs mit heranzuziehen ist. In dieser ist n\u00e4mlich fortlaufend von einer &#8222;ersten (elektrischen) Heizung&#8220; und einer &#8222;zweiten (elektrischen) Heizung&#8220; die Rede (vgl. Spalte 4, Zeile 50, Zeile 67 f.; Spalte 5, Zeile 39, Zeile 54 f., Zeile 61, Zeile 64 f.), was wiederum daf\u00fcr spricht, dass es sich bei den beiden elektrischen Heizwicklungen um separate Heizungen handelt. Mit dieser Auslegung steht auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, welches in den Figuren 1 und 2 gezeigt und in der Patentschrift beschrieben ist, in Einklang. Bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die an eine programmierbare Steuerung angeschlossene Beheizungseinrichtung von einer &#8222;ersten und zweiten elektrischen Heizung&#8220; (38 und 41) gebildet (Spalte 5, Zeilen 53 bis 57). Dadurch wird gem\u00e4\u00df den Angaben in der Patentschrift die Beheizung der Probenaufgabekammer (30) und des Anschlussst\u00fcckes (50) nach einer vorw\u00e4hlbaren Heizgeschwindigkeit erm\u00f6glicht (Spalte 5, Zeilen 57 bis 59). Zur Anzeige und Kontrolle ist dabei ein im Bereich der W\u00e4rme\u00fcbergangssperre (39) zwischen &#8222;den Heizungen&#8220; (38 und 4)1 ein Temperaturf\u00fchler (43) vorgesehen, der in \u00fcblicher Weise an ein nicht dargestelltes Anzeigeger\u00e4t angeschlossen ist (Spalte 5, Zeilen 59 bis 64). Die Spannungsversorgung der zweiten Heizung (41) wird in Abh\u00e4ngigkeit von der Programmierung der Spannungsversorgung f\u00fcr die Heizung (38) der Probenaufgabekammer (30) so gesteuert, dass die Temperaturdifferenz zu dieser gleich Null oder minimal ist (Spalte 5, Zeilen 64 bis 68). Dem ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts des Patentanspruchs 1 &#8211; zu entnehmen, dass die beiden Heizungen voneinander getrennt sind und die Spannungsversorgung der zweiten elektrischen Heizwicklung so programmgesteuert ist, dass sie in Abh\u00e4ngigkeit von der programmierten Spannungsversorgung der ersten Heizwicklung erfolgt, und zwar derart, dass die Temperaturdifferenz zu der ersten Heizwicklung m\u00f6glichst gleich Null oder minimal ist. Die beiden Heizwicklungen werden also getrennt voneinander jeweils auf eine Temperatur beheizt, wobei die Regelung der Temperatur der zweiten Heizwicklung nur in Abh\u00e4ngigkeit von der Temperatur der ersten Heizwicklung erfolgt. Soweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin hingegen vorgebracht hat, bei dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel sei die zweite elektrische Heizwicklung in Reihe zu der ersten elektrischen Heizwicklung geschaltet und es sei dort nur ein einziger Heizdraht vorgesehen, geht dies weder aus der Patentbeschreibung noch aus den Figuren hervor.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass der Fachmann den Patentanspruch 1 im vorstehenden Sinne versteht, spricht schlie\u00dflich auch, dass die fachkundige Einspruchsabteilung des Deutschen Patentamtes in ihrer Einspruchsentscheidung vom 10. August 1980 zur Abgrenzung gegen\u00fcber dem im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik ausgef\u00fchrt hat, dass der im Einspruchsverfahren entgegengehaltene druckschriftliche Stand der Technik blo\u00df Beheizungseinrichtungen offenbare, die jeweils nur &#8222;einteilig&#8220;, d. h. nur mit einem Heizk\u00f6rper ausgestattet seien, und auch jegliche Hinweise auf eine &#8222;separate Beheizung&#8220; des der Kapillars\u00e4ule zugewandten Endes der Probenaufgabekammer fehlten (Anlage K 3, Seite 6 unten bis Seite 7 oben). Au\u00dferdem ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung, dass diese den erfinderischen Schritt der Lehre des Klagepatents gerade darin gesehen hat, dass die &#8222;Beheizeinrichtung f\u00fcr das Ende der Probenaufgabekammer eine eigene, programmgesteuerte Heizwicklung aufweist&#8220; (Anlage K 3, Seite 7, 2. Abs.). Zwar ist insoweit nicht zu verkennen, dass die \u00c4u\u00dferungen der Einspruchsabteilung f\u00fcr den Patentverletzungsrechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet. Gleichwohl stellt sie jedoch eine gewichtige sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen dar, die als solche bei der Auslegung des Patentanspruches 1 zu beachten sind (BGH GRUR 1998, 895, 896 = GRUR Int. 1999, 65, 67 &#8211; Regenbecken; 1996, 757, 759 &#8211; Zahnkranzfr\u00e4ser).<\/p>\n<p>Sind die Merkmale 9.1 und 9.2 demnach so zu verstehen, dass es sich bei den beiden elektrischen Heizwicklungen um separate Heizungen handelt, die getrennt voneinander mit Spannung versorgt werden, so verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Merkmale nicht wortsinngem\u00e4\u00df, weil sie keine zwei voneinander getrennten Heizungen, sondern nur eine Heizung in Gestalt einer aus einem Draht bestehenden Heizwicklung aufweist, wobei diese eine Heizwicklung nur so ausgelegt ist, dass ihre Wicklungen im Bereich des Hauptteils der Probenkammer weiter beabstandet sind und ihre Wicklungen im Bereich des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabenkammer und des Anschlussst\u00fcckes n\u00e4her beieinander liegen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 9.1 und 9.2 sind auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht. Dabei kann dahinstehen, ob die abgewandelten Mittel, derer sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedient, den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen (im Wesentlichen) gleichwirkend sind. Insoweit bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung, ob dadurch, dass die Heizung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so ausgelegt ist, dass ihre Wicklungen im Bereich des Hauptteils der Probenaufgabekammer weiter voneinander beabstandet sind und ihre Wicklungen demgegen\u00fcber am Endteil der Probenaufgabekammer n\u00e4her beieinander liegen &#8211; wie mit den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln nach der Merkmalsgruppe 9 &#8211; verhindert wird, dass die Temperatur zum unteren Ende der Probenaufgabekammer hin abf\u00e4llt, insbesondere die Temperatur im Bereich des S\u00e4ulenanschlusses erheblich geringer als in der Probenaufgabekammer ist, und stattdessen eine ann\u00e4hernd gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung der Probenaufgabekammer und des Anschlussst\u00fccks erzielt wird, wie dies die Kl\u00e4gerin behauptet. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn der Fachmann konnte jedenfalls bei einer Orientierung an dem Patentanspruch 1 des Klagepatents die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebenen Abweichungen vom Wortlaut der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgrund seines Fachwissens nicht als gleichwirkend auffinden. Das Klagepatent lehrt den Fachmann n\u00e4mlich, zwei separate Heizungen vorzusehen, von denen die erste Heizung der Beheizung des Hauptteils der Probenaufgabekammer dient und von denen die zweite Heizung der Beheizung des zweiten Endes der Probenaufgabenkammer und des mit diesem verbundenen Anschlussst\u00fcckes dient. Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann veranlassen sollte, von dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trennung der beiden Heizwicklungen, die den Kern der Erfindung ausmacht, Abstand zu nehmen. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf die Figur 2 der Klagepatentschrift verweist und geltend macht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform exakt dem in Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel entspreche, bei welchem die Windungen der ersten elektrischen Heizwicklung 38 weit beabstandet und die Windungen der zweiten elektrischen Heizwicklung 41 demgegen\u00fcber eng beabstandet seinen, spricht dies gerade nicht f\u00fcr, sondern gegen etwaige \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen. Denn der Fachmann entnimmt der Figur 2 im Zusammenhang mit dem Patentanspruch und der Beschreibung, dass es \u2013 aus Sicht des Klagepatents \u2013 gerade nicht ausreicht, die Windungen der ersten elektrischen Heizwicklung 38 weit beabstandet und die Windungen der zweiten elektrischen Heizwicklung 41 demgegen\u00fcber eng beabstandet auszugestalten, weil bei der gezeigten Ausf\u00fchrungsform beide Heizungen dar\u00fcber hinaus getrennt voneinander mit Spannung versorgt werden, wobei die (eigene) Spannungsversorgung der zweiten Heizung nur in Abh\u00e4ngigkeit von der Programmierung der Spannungsversorgung f\u00fcr die Heizung (38) der Probenaufgabekammer (30) gezielt so gesteuert wird, dass die Temperaturdifferenz zu dieser gleich Null oder nur minimal ist.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Merkmale 9.2.1 und 9.2.2 insoweit nicht erf\u00fcllt sind, als diese eine zweite (separate) Heizwicklung voraussetzen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 9.2.1 insoweit jedenfalls nicht wortsinngem\u00e4\u00df, als dieses auch verlangt, dass das zweite Ende der Probenaufgabenkammer ein &#8222;verdicktes&#8220;, mit dem Anschlussst\u00fcck verbundenes Endteil aufweist, an dem die \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhandene &#8211; zweite Heizwicklung vorgesehen sein soll. Soweit die Kl\u00e4gerin ein solches &#8222;verdicktes Endteil&#8220; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem in der Anlage K 10 dunkelgr\u00fcn\/lila schraffierten Teil sieht, kann dem nicht beigetreten werden. Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 9.2.1 handelt es ich bei dem verdickten Element n\u00e4mlich um ein verdicktes Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabenkammer. Das Endteil, welches &#8222;verdickt&#8220; sein soll, ist damit Teil der Probenaufgabekammer, an deren zweiten (unteren) Ende es vorgesehen ist. Dementsprechend wird bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung das Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer von dem in Figur 2 mit Bezugsziffer 40 gekennzeichneten ersten Endteil und von dem mit Bezugsziffer 41 gekennzeichneten zweiten Endteil gebildet, wobei diese Endteile einen gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfendurchmesser als die Probenaufgabekammer haben (vgl. Spalte 4, Zeilen 64 bis 67) und deshalb &#8222;verdickt&#8220; sind. Ein solches verdicktes Endteil weist die Probenaufgabekammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Denn ausweislich der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 handelt es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin als verdicktes Endteil angesehenen Teil um das obere Ende des Anschlussst\u00fcckes (50), welches teils in der Probenaufgabekammer sitzt. Handelt es sich bei diesem Teil aber um ein Teil des Anschlussst\u00fcckes und nicht um ein solches der Probenaufgabekammer scheidet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 9.2.1 aus. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung dieses Merkmals hat die Kl\u00e4gerin \u2013 trotz des im Verhandlungstermin von der Kammer erteilten Hinweises, dass jedenfalls eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung nicht gegeben ist \u2013 nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Fraglich ist schlie\u00dflich auch, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 9.2.2 insoweit erf\u00fcllt, als dieses verlangt, dass das Anschlussst\u00fcck aus &#8222;hochw\u00e4rmeleitenden Material&#8220; besteht. Als Beispiel f\u00fcr ein solches Material wird in der Klagepatentschrift Silberlegierung genannt. Das Anschlussst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus VA-Stahl, einem Edelstahl. Ob es sich bei diesem um ein &#8222;hochw\u00e4rmeleitendes Material&#8220; handelt, ist nicht unzweifelhaft. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K 11 ist zwar zu entnehmen, dass sich Metalle allgemein durch eine hervorragende, mit steigender Temperatur abnehmende thermische Leitf\u00e4higkeit auszeichnen. Aus der Anlage K 11 geht aber auch hervor, dass von den in ihr genannten Eigenschaften nicht immer alle bei Metall vorhanden sind. Auch gibt es insoweit gewiss auch Unterschiede bei den einzelnen Eigenschaften. Dies ist hier von Bedeutung, weil es sich nicht nur um ein &#8222;w\u00e4rmeleitendes&#8220;, sondern um ein &#8222;hochw\u00e4rmeleitendes&#8220; Material handeln soll. Aus anderem Zusammenhang ist der Kammer \u2013 wie im Verhandlungstermin er\u00f6rtert \u2013 bekannt, dass Kochgef\u00e4\u00dfe mit einem kapsularen Boden versehen werden, der derart aufgebaut ist, dass er eine Schicht aus gut w\u00e4rmeleitendem Matetall, etwa Aluminium, aufweist, die von einer \u00e4u\u00dferen Schutzschicht umgeben ist, die normalerweise aus rostfreiem Stahl gebildet wird (vgl. EP 0 481 303). Das Ergebnis eines solchen Aufbaus ist ein Kochgef\u00e4\u00df, bei welchem die Schicht aus Metall mit gutem W\u00e4rmeleitverm\u00f6gen innerhalb des Metalls mit &#8222;niedrigem W\u00e4rmeleitverm\u00f6gen&#8220;, das von einer gr\u00f6\u00dferen Best\u00e4ndigkeit gegen Oxidation, Zerkratzen und Korrosion ist, vollkommen eingeschlossen ist. Insoweit erscheint auch fraglich, ob das Anschlussst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus &#8222;hochw\u00e4rmeleitendem&#8220; Material besteht, wie dies das Klagepatent verlangt. Letztlich muss dies hier jedoch nicht abschlie\u00dfend entschieden werden, weil bereits die vorstehend er\u00f6rterten Merkmale nicht verwirklicht sind und die Klage deshalb jedenfalls mangels Verwirklichung dieser Merkmale unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12. Februar 2002 gibt zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Anlass, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 255.645,94 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx F1xxxx Dr. B2xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 107 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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