{"id":1153,"date":"2002-02-19T17:00:25","date_gmt":"2002-02-19T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1153"},"modified":"2016-04-21T11:09:31","modified_gmt":"2016-04-21T11:09:31","slug":"4a-o-53699-verlorene-schalung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1153","title":{"rendered":"4a O 536\/99 &#8211; Verlorene Schalung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 106<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2002, Az. 4a O 536\/99<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 039 384<\/p>\n<p>verlorene Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze mit Kunststoffb\u00fcgeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten aus Polystyrol-Hartschaum bzw. EPS-Hartschaum, die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht und wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagenfl\u00e4che senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig einschiebbar ist,<\/p>\n<p>angeboten oder geliefert zu haben,<\/p>\n<p>bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen besitzen, die in den Bohrungen m\u00fcnden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffb\u00fcgel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Schalungen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am europ\u00e4ischen Patent 0 039 384 nicht als Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten mit Mehrschichtplatten, die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht und wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig einschiebbar ist, und bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen besitzen, die die horizontalen Schenkel der Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig aufnehmen k\u00f6nnen, indem diese in das Material der Mehrschichtplatte so tief eingedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen, dass die Auflagefl\u00e4che der Mehrschichtplatte einen b\u00fcndigen Abschluss mit dem Auflager bildet, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffb\u00fcgel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnittes auf einem Auflager hat, eingesetzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und den Patentinhabern, dem am 30. September 1995 verstorbenen Herrn R2xxxxxx B1xx und dessen Erbin, Frau U2xxxx B1xx, durch die zu I. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage wird im \u00dcbrigen abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 50% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 50% auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 039 384 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 4. Februar 1981 beruht und eine Unionspriorit\u00e4t vom 5. Mai 1980 in Anspruch nimmt, zu sein. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 11. November 1981 ver\u00f6ffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 28. September 1983 bekannt gemacht. Eingetragener Patentinhaber ist Herr R2xxxxxx B1xx, der am 30. September 1995 verstarb. Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 14. November 2000 (Anlage E) in dem von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent betriebenen Nichtigkeitsverfahren die Klage abgewiesen. Das Klagepatent betrifft eine verlorene Schalung f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Verlorene Schalung f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze mit Metallb\u00fcgeln (2, 13, 22) mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten (5, 6; 14, 16; 23, 25) und mit Mehrschichtplatten (1, 1a), die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht und wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen (11) besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt (6, 14, 23 bzw. 24) eines der Metallb\u00fcgel (2, 13, 22) vollst\u00e4ndig einschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrschichtplatten (1, 1a) im Bereich der Bohrungen (11) an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen (12) besitzen, die die H\u00f6he der Metallb\u00fcgelst\u00e4rke haben und in den Bohrungen (11) m\u00fcnden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt ( 5, 15, 25) der Metallb\u00fcgel eine Einrichtung (7, 3; 17, 18; 26, 21) zur Befestigung dieses Abschnittes an einem Auflager hat.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1a zeigt eine senkrechte Schnittansicht einer verlorenen Schalung f\u00fcr einen Ringbalken oder Sturz, Figur 1b zeigt eine Seitenansicht des in der Schalung der Figur 1a verwendeten Metallb\u00fcgels, Figur 1c zeigt eine Draufsicht auf den Metallb\u00fcgel der Figur 1b, Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf einen Teil einer in der Schalung verwendeten Mehrschichtplatte und Figur 3 zeigt eine Seitenansicht der in Figur 2 dargestellten Mehrschichtplatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;M2xx dak&#8220; Decken-Abschal-Komponenten. Die Beklagte zu 1) bietet diese Decken-Abschal-Komponenten unter anderem im Internet unter der Adresse http:\/\/ www. M2xx. d3\/p2-ro1-ta. htm an, von der die Kl\u00e4gerin einen Ausdruck als Anlage K 2 eingereicht hat, in der die einzelnen Verarbeitungsschritte zur Verarbeitung der Decken-Abschal-Komponenten gezeigt werden. Auf dieser Internetseite wird die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, eine &#8222;PDF&#8220;-Datei zu laden, die den aus der Anlage K 3 ersichtlichen Inhalt hat. Nachfolgend wird eine schematische Zeichnung einer einzelnen Decken-Abschal-Komponente mit Ma\u00dfangaben aus der Anlage K 3 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, am 28. M\u00e4rz 1981 habe der damalige Patentinhaber Herr R2xxxxxx B1xx mit der Firma B1xx &amp; H1xx, Inhaberin Frau U2xxxx B1xx, eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents vereinbart. Mit Vertrag vom 18. M\u00e4rz 1991 sei sie, die Kl\u00e4gerin, an die Stelle der Firma B1xx &amp; H1xx in den Lizenzvertrag eingetreten. Nach dem Tod des Herrn R2xxxxxx B1xx sei dessen Witwe Frau U2xxxx B1xx kraft notariellen Testaments alleinige Erbin geworden. Mit der Nachtragsvereinbarung vom 6. Oktober 1995 zwischen Frau U2xxxx B1xx und ihr, der Kl\u00e4gerin, sei die Fortdauer des Lizenzvertrages best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit der von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Decken-Abschal-Komponente mache diese von der technischen Lehre des Klagepatents teilweise wortsinngem\u00e4\u00df und teilweise in \u00e4quivalenter Form unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar Gebrauch. Sie macht unter anderem geltend, das Merkmal, das besage, dass die Ausnehmungen im Bereich der Bohrungen der Mehrschichtplatte die H\u00f6he der B\u00fcgelst\u00e4rke h\u00e4tten, sei wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dies ergebe sich aus dem als Anlage K 9 vorgelegten Muster eines angegriffenen Schalungselements. Jedenfalls w\u00fcrde diese Ausgestaltung bei der Verarbeitung des Schalungselements zwangsl\u00e4ufig herbeigef\u00fchrt, so dass von einer \u00e4quivalenten Verwirklichung auszugehen sei.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag unter Ziffer I. 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 039 384 verlorene Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze mit Kunststoffb\u00fcgeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten, die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht und wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig einschiebbar ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen besitzen, die mindestens die H\u00f6he der Kunststoffb\u00fcgelst\u00e4rke haben und in den Bohrungen m\u00fcnden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffb\u00fcgel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnittes an einem Auflager hat, sowie den unter Ziffer I. 2. formulierten Rechnungslegungsantrag und den unter Ziffer II. formulierten Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 1995 ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gestellt. Nachdem die Schutzdauer des Klagepatents am 4. Februar 2001 abgelaufen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer I. 1 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 039 384<\/p>\n<p>verlorene Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze mit Kunststoffb\u00fcgeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten, die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht und wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig einschiebbar ist,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/p>\n<p>bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen besitzen, die mindestens die H\u00f6he der Kunststoffb\u00fcgel haben,<\/p>\n<p>hilfsweise (Hilfsantrag 1),<\/p>\n<p>bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagenfl\u00e4che Ausnehmungen besitzen, die eine gegen\u00fcber der H\u00f6he der Kunststoffb\u00fcgel nur um wenige Millimeter geringere H\u00f6he haben,<\/p>\n<p>und die in den Bohrungen m\u00fcnden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffb\u00fcgel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat;<\/p>\n<p>hilfweise (Hilfsantrag 2),<\/p>\n<p>verlorene Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze mit Kunststoffb\u00fcgeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten aus Polystyrol-Hartschaum bzw. EPS-Hartschaum, die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht und wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig einschiebbar ist,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/p>\n<p>bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen f\u00fcr die Aufnahme der Kunststoffb\u00fcgel besitzen und in den Bohrungen m\u00fcnden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffb\u00fcgel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat,<\/p>\n<p>hilfsweise (Hilfsantrag 3),<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten zun\u00e4chst die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen bestreiten die Beklagten den Verletzungsvorwurf. Sie machen hierzu insbesondere geltend, das Merkmal, das besage, dass die Schalung Metallb\u00fcgel aufweise, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil die B\u00fcgel aus Kunststoff best\u00fcnden. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung dieses Merkmals scheide ebenfalls aus, weil sich bereits die Aufgabe des Klagepatents, K\u00e4ltebr\u00fccken zu vermeiden, nicht stelle. Die Problematik von K\u00e4ltebr\u00fccken stelle sich allein bei der Verwendung von Metallb\u00fcgeln, die wegen ihrer besonders gro\u00dfen W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit entsprechend auch W\u00e4rme ableiten. Das Merkmal, das besage, dass die Metallb\u00fcgel wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordnete Abschnitte besitzen, sei wegen des Fehlens von Metallb\u00fcgeln bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls nicht verwirklicht. Das Merkmal, das besage, dass die Schalung Mehrschichtplatten aufweise, sei nicht verwirklicht, weil die angegriffene Schalung durchgehend aus einem einzigen Material bestehe, bei dem es sich um Polystyrol handele. Lediglich auf der dem Putz zugekehrten Au\u00dfenseite sei ein M\u00f6rtelstaub aufgespr\u00fcht, der die Haftung des Putzes verbessere. Da eine Mehrschichtplatte fehle, seien auch die Merkmale des Klagepatents nicht verwirklicht, die eine solche voraussetzen. Das Merkmal, das besage, dass die Mehrschichtplatten voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen aufweise, sei bei der angegriffenen Schalung nicht verwirklicht, weil diese \u00d6ffnungen scharfkantig und nicht kreisrund seien und zudem nicht durch einen Bohrvorgang, also durch eine drehende Bewegung hergestellt w\u00fcrden. Die \u00d6ffnungen w\u00fcrden vielmehr durch einen Aufsch\u00e4umvorgang in einer mit Formkernen best\u00fcckten Form hergestellt. Schlie\u00dflich sei das Merkmal, das besage, dass die Ausnehmungen die H\u00f6he der Metallb\u00fcgelst\u00e4rke besitzen, bei der angegriffenen Schalung nicht verwirklicht. Die Ausnehmungen der angegriffenen Schalung w\u00fcrden von der Auflagefl\u00e4che bis zur M\u00fcndung der Einsteck\u00f6ffnungen verlaufen und von der Halteplatte des Formkerns herr\u00fchren. Mit einer H\u00f6he von 3 mm w\u00fcrden diese Ausnehmungen nicht der H\u00f6he der B\u00fcgelst\u00e4rke von 6 mm entsprechen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2000 (Bl. 57 f.) durch Vernehmung der Zeugen E2xxx T1xxx, S6xxxxx K2xxxxx und T2xxxx S7xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2001 (Bl. 78 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 ZPO nur noch \u00fcber die Kosten zu entscheiden. Im \u00dcbrigen ist die Klage nach ihrem Hauptantrag und den beiden Hilfsantr\u00e4gen 1 und 2 unbegr\u00fcndet. Die Klage ist aber nach dem Hilfsantrag 3 begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat durch Vorlage des urspr\u00fcnglichen Lizenzvertrags vom 28. M\u00e4rz 1981 zwischen dem damaligen Patentinhaber Herrn R2xxxxxx B1xx und der Firma B1xx &amp; H1xx, Inhaberin Frau U2xxxx B1xx, sowie der Vertrags\u00fcbernahmevereinbarung vom 18. M\u00e4rz 1991, mit der sie, die Kl\u00e4gerin, an die Stelle der Firma B1xx &amp; H1xx in den Lizenzvertrag eingetreten ist, und der Best\u00e4tigungsvereinbarung vom 6. Oktober 1991 zwischen Frau U2xxxx B1xx und ihr, der Kl\u00e4gerin, ihre Aktivlegitimation als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ausreichend dargetan und belegt. Dass Frau U2xxxx B1xx die alleinige Erbin des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers Herrn R2xxxxxx B1xx hinsichtlich des Schutzrechts geworden ist, ergibt sich aus der notariellen Best\u00e4tigung gem\u00e4\u00df der Anlage K 11, der die Beklagten nicht mehr entgegengetreten sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft verlorene Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze.<\/p>\n<p>Im Bauwesen k\u00f6nnen Geb\u00e4udeteile wie zum Beispiel W\u00e4nde, Decken und B\u00f6den, aber auch Teile von W\u00e4nden aus Beton gegossen werden. Da der Zement bei der Verarbeitung fl\u00fcssig ist, muss er in Formen gegossen werden. Diese Formen werden Schalungen genannt und k\u00f6nnen aus unterschiedlichen Materialien bestehen wie zum Beispiel Holzbretter, Kunstfaserplatten oder Stahlblech. \u00dcblicherweise wird zwischen Schalungen und sogenannten verlorenen Schalungen unterschieden. Schalungen wie zum Beispiel Holzbretter k\u00f6nnen nach dem Erh\u00e4rten des Betons abgenommen und eventuell wieder verwendet werden. Dagegen bleiben verlorene Schalungen auch nach dem Erh\u00e4rten des Betons im Bauwerk zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift werden Ringbalken bzw. Ringanker an Geb\u00e4uden, Raumdeckenr\u00e4ndern und Fenster- und T\u00fcrst\u00fcrzen \u00fcblicherweise mit Holzschalungen hergestellt, die nach dem Aush\u00e4rten des Betons entfernt und ggf. wiederverwandt werden. In derartige Holzverschalungen werden an der Fassadenseite Putztr\u00e4ger in Form von Platten vor dem Eingie\u00dfen des Betons senkrecht eingelegt, um bei diesen vor Ort betonierten Bauteilen an ihren auf der Fassadenseite liegenden Fl\u00e4chen die erforderliche Putzf\u00e4higkeit zu erreichen und das Durchschlagen des Schwerbetons beim Putz zu verhindern. Diese Putztr\u00e4gerteile k\u00f6nnen aus zementgebundener Holzwolle bestehen. Es k\u00f6nnen aber auch Mehrschichtplatten verwendet werden, wobei die zur Fassade hin gerichtete Schicht putzf\u00e4hig ist, w\u00e4hrend die zum Beton gerichtete Schicht eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht wie etwa Polystyrolschaum ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass die Herstellung solcher Bauteile mit Holzschalungen sehr zeit- und arbeitsaufwendig ist, weil unter anderem die genannten Bauteile sich gew\u00f6hnlich an gemauerte W\u00e4nde oder T\u00fcr- oder Fenster\u00f6ffnungen anschlie\u00dfen, die keiner Schalung bed\u00fcrfen, so dass die Holzschalungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die genannten Bauteile wie Ringbalken oder St\u00fcrze angebracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht schlie\u00dflich auf die DE-OS 2 005 642 (Anlage K 5) ein, aus der Montagebauteile zur Herstellung von Hohl- oder Mantelbetonw\u00e4nden bekannt sind. Diese bestehen aus mindestens zwei W\u00e4rmed\u00e4mmplatten mit taschenartigen Aussparungen, in die an ihren beiden Enden nach ein oder zwei Seiten winklig abgebogene Abstandhalter eingedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Montagebauteile keine Mittel zur Befestigung an einem Auflager haben und sich K\u00e4ltebr\u00fccken ergeben, weil der Verbindungssteg der Abstandhalter frei liegt und einen Abstand der W\u00e4rmed\u00e4mmplatte von dem ihm benachbarten Element erzeugt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einfach montierbare Schalungen f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze bereit zu stellen, die keine K\u00e4ltebr\u00fccken ergeben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Verlorene Schalung f\u00fcr Ringbalken, Deckenr\u00e4nder und\/oder St\u00fcrze<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Schalung weist Metallb\u00fcgel (2, 13, 22) auf;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Metallb\u00fcgel (2, 13, 22) besitzen wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitte (5, 6; 14, 16; 23, 25);<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Schalung weist Mehrschichtplatten (1, 1a) auf;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Mehrschichtplatten (1, 1a) besitzen eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Mehrschichtplatten (1, 1a) besitzen wenigstens eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Mehrschichtplatten (1, 1a) weisen voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che senkrechte Bohrungen (11) auf;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Bohrungen (11) sind so bemessen, dass jeweils der eine Abschnitt (6, 14, 23 bzw. 24) eines der Metallb\u00fcgel (2, 13, 22) vollst\u00e4ndig einschiebbar ist;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>die Mehrschichtplatten (1, 1a) weisen im Bereich der Bohrungen (11) an ihrer Auflagefl\u00e4che Ausnehmungen (12) auf;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Ausnehmungen (12) haben die H\u00f6he der Metallb\u00fcgelst\u00e4rke;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>die Ausnehmungen (12) m\u00fcnden in den Bohrungen (11);<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>ein anderer Abschnitt ( 5, 15, 25) der Metallb\u00fcgel besitzt eine Einrichtung (7, 3; 17, 18; 26, 21) zur Befestigung dieses Abschnitts an einem Auflager.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift k\u00f6nnen derartige verlorene Schalungen schnell montiert werden, weil lediglich die Metallb\u00fcgel mittels der Befestigungseinrichtung an dem darunter befindlichen Auflager wie das Mauerwerk oder ein Rolladenkasten in Abst\u00e4nden voneinander befestigt werden und anschlie\u00dfend die Mehrschichtplatten mit ihren Bohrungen oder Kan\u00e4len auf die senkrecht stehenden Schenkel der befestigten Metallb\u00fcgel aufgeschoben werden m\u00fcssen. Die Mehrschichtplatten, die bei den bisher verwendeten Holzschalungen ebenfalls erforderlich waren, dort aber lediglich eingelegt wurden, dienen somit gleichzeitig als Schalung, die mit Hilfe der einfach montierbaren Metallb\u00fcgel im erforderlichen Abstand gehalten und auf dem darunter befindlichen Auflager befestigt werden. Als einziges zus\u00e4tzliches Mittel ist ein Metallb\u00fcgel erforderlich, der ein Einsparen von Zeit und Arbeitskraft erm\u00f6glicht sowie den Einsatz von Holzschalungen und ggf. Au\u00dfenger\u00fcstaufbauten \u00fcberfl\u00fcssig macht. Um ein Abmessen der Abst\u00e4nde zwischen den Metallb\u00fcgeln zu vermeiden, k\u00f6nnen diese vor der Befestigung in die Bohrungen der Mehrschichtplatten eingeschoben werden. Die so zusammengesetzte Schalung kann dann mittels der Befestigungseinrichtungen an den Metallb\u00fcgel an dem Auflager befestigt werden. Werden die Metallb\u00fcgel zun\u00e4chst an dem Auflager befestigt und anschlie\u00dfend die Mehrschichtplatte aufgeschoben, ist es zweckm\u00e4\u00dfig, die Bohrungen breiter als die Breite der Metallb\u00fcgel zu machen, um ein Spiel f\u00fcr das Einschieben der Metallb\u00fcgel zu bekommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Die angegriffene Schalung verwirklicht zwar entgegen der Ansicht der Beklagten die Merkmale 1 bis 8 sowie 10 und 11 der vorangestellten Merkmalsgliederung. Eine Verwirklichung des Merkmals 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents kann aber im Ergebnis nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 besagt, dass die Schalung Metallb\u00fcgel aufweist. Dieses Merkmal ist zwar &#8211; was die Kl\u00e4gerin zu Recht auch nicht geltend macht &#8211; nicht wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Verwendung von Kunststoffb\u00fcgeln vorsieht; jedoch liegen die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Die Kunststoffb\u00fcgel entsprechen in ihrer technischen Funktion den patentgem\u00e4\u00dfen Metallb\u00fcgeln und sie erzielen auch die gleiche Wirkung wie diese. Mittels der Metallb\u00fcgel sollen die Mehrschichtplatten sicher im richtigen Winkel festgehalten werden. Sie sollen, wie aus der Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 27 ff (Anlage K 1) hervorgeht, der Schalung eine ausreichende Standfestigkeit vor dem Betonieren geben. Hierzu ist allein erforderlich, dass der B\u00fcgel hinreichend stabil ist und seinerseits auf der Auflage befestigt werden kann. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllen auch die von der Beklagten verwendeten Kunststoffb\u00fcgel, die so stark und breit ausgebildet sind, dass die Schalung sicher auf ihrer Auflage stehen kann und die Platte im richtigen Winkel festgelegt werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann konnte die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel in Gestalt von Kunststoffb\u00fcgeln auch beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung unter Einsatz seines Fachwissens auffinden. Denn er entnimmt der Patentschrift, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Metallb\u00fcgel lediglich die vorgenannte Aufgabe erf\u00fcllen m\u00fcssen. Hiervon ausgehend ist es f\u00fcr ihn ohne weiteres erkennbar, dass der Metallb\u00fcgel auch durch einen B\u00fcgel aus einem anderen Material ersetzt werden kann, sofern ein solcher aus anderem Material hergestellter B\u00fcgel in der Lage ist, die Mehrschichtplatte sicher in ihrer Lage zu halten. Einen Grund daf\u00fcr, warum die erfindungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcgel ausgerechnet aus Metall bestehen sollen, kann der Fachmann der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Aus der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 2 005 642 (Anlage K 5) ist ihm zudem bereits bekannt, dass die dortigen Verbinder bzw. Abstandshalter auch aus Kunststoff bestehen k\u00f6nnen (Anlage K 5, Seite 3, 3. Abs.). Die Verwendung von Kunststoff als Material wird in der Klagepatentschrift weder abgelehnt noch kritisiert, so dass nicht ersichtlich ist, was den Fachmann davon abhalten sollte, auf Kunststoff als Material zur Herstellung der B\u00fcgel anstelle von Metall zur\u00fcckzugreifen. Dies gilt um so mehr, als die Klagepatentschrift (Anlage K 1) in Spalte 3, Zeilen 25 ff, ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass die (Metall-)B\u00fcgel eine unterschiedliche L\u00e4nge, Breite und St\u00e4rke haben k\u00f6nnen und ihre Form je nach der speziellen Anwendung etwas voneinander abweichen kann. In diesem Zusammenhang weist die Klagepatentschrift auch darauf hin, dass der (Metall-)B\u00fcgel aus Vollmaterial oder d\u00fcnnwandigem, durch Verformung stabilisierten Metall bestehen kann, wodurch Material eingespart wird. Die Klagepatentschrift stellt die Ausgestaltung der B\u00fcgel weitgehend in das Belieben des Fachmanns, so dass es sich f\u00fcr diesen geradezu aufdr\u00e4ngt, auch \u00fcber ein anderes Material nachzudenken. Tut er dies, liegt die Verwendung von Kunststoff auf der Hand, zumal die deutsche Offenlegungsschrift 2 005 642 (Anlage K 5) dieses bereits als geeignetes Material vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, dass sich bei Kunststoffb\u00fcgeln das Problem der K\u00e4ltebr\u00fccken nicht stelle, weil Kunststoff anders als Metall nicht w\u00e4rme(ab-)leitf\u00e4hig sei und sie hieraus offenbar die mangelnde Auffindbarkeit des Austauschmittels herleiten will, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Denn die Klagepatentschrift kritisiert am Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 2 005 642 (Anlage K 5) nicht, dass die Verwendung von Metallb\u00fcgeln zu den als nachteilig beanstandeten K\u00e4ltebr\u00fccken f\u00fchrt. Vielmehr wird der Nachteil der aus der DE-OS 2 005 642 bekannten Bauteile darin gesehen, dass der Verbindungssteg der Abstandhalter frei liegt und einen Abstand der W\u00e4rmed\u00e4mmplatten von dem ihm benachbarten Element erzeugt (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 38 ff.). Die Klagepatentschrift kritisiert damit, dass bei diesem Stand der Technik die Verbindungsstege oben auf den Plattenschmalseiten aufliegen und sich damit, wenn ein weiteres Plattenelement aufgesetzt oder die Platte an einem Auflager angelegt wird, zwangsl\u00e4ufig ein Schlitz (Abstand) mit der Breite der Verbindungsstegdicke bildet. In diesen Schlitz flie\u00dft beim Ausgie\u00dfen der Schalung Beton, was zwar einen guten Halt und eine feste Verbindung mit dem Beton mit sich bringt, gleichzeitig jedoch K\u00e4ltebr\u00fccken entstehen l\u00e4sst. Deren Entstehung h\u00e4ngt damit von der Schlitzbildung, nicht aber vom Material des B\u00fcgels ab, der sich im \u00dcbrigen nicht bis zur \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Mehrschichtplatte erstreckt.<\/p>\n<p>Der Kunststoffb\u00fcgel der angegriffenen Schalung bildet ausweislich der Anlage K 4 in der Seitenansicht in etwa eine L-Form und besitzt somit entsprechend dem Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents zwei im Wesentlichen senkrecht aufeinander angeordnete Abschnitte. Der eine Abschnitt des B\u00fcgels ist entsprechend dem Merkmal 11 unstreitig mit einer Ausnehmung versehen, durch die ein Nagel oder eine Schraube durchgef\u00fchrt werden kann, so dass es m\u00f6glich ist, den B\u00fcgel an dem Auflager zu befstigen.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind auch die Merkmale 3, 4 und 5, die besagen, dass die Schalung Mehrschichtplatten aufweist (Merkmal 3), die eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht (Merkmal 4) und eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht besitzen (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter einer Mehrschichtplatte versteht, ergibt sich aus Spalte 1, Zeilen 16 bis 22, der Klagepatentschrift (Anlage K 1). Darin hei\u00dft es, dass es bereits bekannt ist, als Putztr\u00e4ger Mehrschichtplatten zu verwenden, bei denen die zur Fassade gerichtete Schicht putzf\u00e4hig ist, w\u00e4hrend die zum eingebrachten Beton gerichtete Schicht eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht ist. Als W\u00e4rmed\u00e4mmschicht nennt die Klagepatentschrift beispielhaft Polystyrolschaum.<\/p>\n<p>Danach ist eine Mehrschichtplatte eine solche, die mindestens zwei Schichten aufweist, n\u00e4mlich eine W\u00e4rmed\u00e4mmschicht und eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht. Mehr verlangt der Patentanspruch 1 insoweit nicht. Auch in der Klagepatentschrift findet sich keine diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkung, insbesondere nicht zu der Dicke der Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht. Erforderlich ist aus technischer Sicht nur, dass mittels dieser Schicht die zur Fassade gerichtete Seite der Platte putzf\u00e4hig gemacht wird. Der Patentanspruch 1 sagt im \u00dcbrigen auch nicht, dass die Putztr\u00e4gerschicht aus einem bestimmten Material bestehen muss. Er verlangt insoweit nicht etwa, dass diese Schicht aus zementgebundener Holzwolle bestehen muss. Dieses Material wird auch in der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift sowie in der besonderen Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nur beispielhaft genannt (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 bis 16; Spalte 5, Zeilen 64 bis 65).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Mehrschichtplatte im Sinne des Klagepatents auf, die aus einer W\u00e4rmed\u00e4mmschicht und einer Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht besteht. Die Deckenabschalkomponente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aus Polystyrol, d. h. aus einem w\u00e4rmed\u00e4mmenden Material, auf deren zur Fassade gerichteten Seite M\u00f6rtelstaub aufgespr\u00fcht ist, um die Haftung des Putzes zu verbessern. Bei dieser aufgebrachten M\u00f6rtelschicht handelt es sich um eine Putztr\u00e4gerau\u00dfenschicht im Sinne des Klagepatents. Dass diese unmittelbar auf das W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial aufgespr\u00fcht ist, \u00e4ndert hieran nichts. Dies schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus. Entscheidend ist, dass eine zus\u00e4tzliche Schicht vorhanden ist, die sich in ihrer Zusammensetzung und ihrer Eigenschaft von der W\u00e4rmed\u00e4mmschicht unterscheidet.<\/p>\n<p>Das ferner streitige Merkmal 6, welches besagt, dass die Mehrschichtplatten voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefl\u00e4che beabstandete Bohrungen aufweist, ist ebenfalls erf\u00fcllt. Denn das Klagepatent verlangt entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Verwendung des Begriffs &#8222;Bohrung&#8220; keine durch eine Drehbewegung entstandene und damit kreisrunde \u00d6ffnung.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff &#8222;Bohrung&#8220; bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass die Mehrschichtplatte in die Tiefe gehende Bereiche im Sinne von Kan\u00e4len, Schlitzen, taschenartigen Aussparungen etc. aufweisen soll, in die der eine Abschnitt des Metallb\u00fcgels vollst\u00e4ndig eingeschoben werden kann. Der Begriff &#8222;Bohrung&#8220; geht auf die gattungsbildende deutsche Offenlegungsschrift 2 005 642 (Anlage K 5) zur\u00fcck, zu der die Klagepatentschrift (Anlage K 1) in Spalte 1, Zeilen 32 bis 38, ausf\u00fchrt, dass ihre W\u00e4rmed\u00e4mmplatten mit &#8222;taschenartigen Aussparungen&#8220; versehen sind. Wie diese &#8222;Bohrungen&#8220; hergestellt werden, l\u00e4sst der Patentanspruch und die Klagepatentschrift offen. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt insoweit aus, dass die Bohrungen zweckm\u00e4\u00dfig in die Mittelschicht eingefr\u00e4st werden (vgl. Anlage K 1, Spalte 6, Zeile 8). Der Fachmann entnimmt dem, dass die patentgem\u00e4\u00dfen &#8222;Bohrungen&#8220; nicht durch einen Bohrvorgang, sondern auf beliebige Weise hergestellt werden k\u00f6nnen. Eine bestimmte Form m\u00fcssen diese &#8222;Bohrungen&#8220; entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aufweisen; sie m\u00fcssen blo\u00df so ausgebildet sein, dass der Metallb\u00fcgelabschnitt vollst\u00e4ndig in sie eingeschoben werden kann. Die Klagepatentschrift spricht insofern in ihrer allgemeinen Beschreibung von &#8222;Bohrungen oder Kan\u00e4len&#8220; (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 12). Dass dem so ist, verdeutlichen auch die Figuren der Klagepatentschrift. Die Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt rechteckige &#8222;Bohrungen&#8220;. Zudem zeigt keine der Figuren der Klagepatentschrift B\u00fcgel mit einem runden Abschnitt, welcher bei einer kreisrunden Bohrung aber erforderlich w\u00e4re. Zwar mag der Fachmann allgemein unter einer Bohrung eine durch eine Drehbewegung entstandene kreisrunde \u00d6ffnung verstehen. Hierauf kommt es aber nicht an. Patentschriften stellen &#8211; wovon die Kammer in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ausgeht &#8211; im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen oder logisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift selbst ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (vgl. BGH, Entscheidung vom 2. M\u00e4rz 1999, X ZR 85\/96, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube).<\/p>\n<p>Die Mehrschichtplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist derartige voneinander beabstandete \u00d6ffnungen auf, die senkrecht zu der Auflagefl\u00e4che der Platte verlaufen.<\/p>\n<p>Diese Bohrungen sind entsprechend dem Merkmal 7 unstreitig so bemessen, dass jeweils ein Abschnitt des Kunststoffb\u00fcgels in sie vollst\u00e4ndig einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Ferner sind im Bereich der Bohrungen an der Auflagefl\u00e4che der Platte unstreitig Ausnehmungen vorhanden (Merkmal 8), die in den Bohrungen m\u00fcnden (Merkmal 10).<\/p>\n<p>Es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese Ausnehmungen der angegriffenen Schalung die H\u00f6he der B\u00fcgelst\u00e4rke haben, wie es das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents besagt. Die Beklagten haben insoweit unter Vorlage der Muster gem\u00e4\u00df Anlage B und C sowie der Zeichnungen der Anlagen D und D 1 geltend gemacht, die Ausnehmungen an der Auflagefl\u00e4che der Platte betrage lediglich 3 mm, w\u00e4hrend die B\u00fcgelst\u00e4rke 6 mm betrage. Danach ergibt sich ein \u00dcberstand von 3 mm, wenn die Platte an einem Auflager mittels der Kunststoffb\u00fcgel befestigt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber gest\u00fctzt auf das als Anlage K 9 \u00fcberreichte Muster behauptet hat, die Ausnehmung in der angegriffenen Platte entspreche der H\u00f6he der B\u00fcgelst\u00e4rke, ist sie beweisf\u00e4llig geblieben. Ihr diesbez\u00fcglicher Vortrag, das Muster der Anlage K 9 stamme aus einem Kauf vom 18. Juli 2000 bei der S5xxxxxxx B4xxxxxxx GmbH und zeige ausweislich der Rechnung nach Anlage K 10 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, steht nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nicht mit der nach \u00a7 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Die hierzu von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen haben dies nicht best\u00e4tigen k\u00f6nnen. Auf die Vernehmung des nachtr\u00e4glich benannten Zeugen R3xx Endholzner hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 (Bl. 94 d.A.) verzichtet.<\/p>\n<p>Der Zeuge E2xxx T1xxx, der bei der Kl\u00e4gerin als Au\u00dfendienstmitarbeiter besch\u00e4ftigt ist, hat ausgesagt, er habe im Auftrag der Kl\u00e4gerin Abschalungs-Komponenten der Bezeichnung &#8222;DAK&#8220; der Beklagten auf dem freien Markt erwerben sollen. Er habe am 18. Juli 2000 einen entsprechenden Kauf get\u00e4tigt. Der Zeuge konnte aber aus der Erinnerung weder angeben, ob er anl\u00e4sslich dieses Kaufs die als Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 9 vorliegende Decken-Abschal-Komponente erworben und die Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 erhalten hat, noch konnte der Zeuge beschreiben, wie die von ihm erworbenen Decken-Abschal-Komponenten im Bereich der Ausnehmungen konkret ausgesehen haben, d.h. ob bei diesen der bereits eingeschobene Kunststoffb\u00fcgel vollst\u00e4ndig in die Ausnehmung eingef\u00fchrt war. Die Aussage des Zeugen T1xxx ist mithin unergiebig.<\/p>\n<p>Auch die Aussage des Zeugen S6xxxxx K2xxxxx ist unergiebig. Der Zeuge K2xxxxx, der bei der Baustoffhandlung B4xxxxxxx S5xxxxxxx GmbH f\u00fcr den Ein- und Verkauf t\u00e4tig ist, hat ausgesagt, er k\u00f6nne sich zwar erinnern, dass sie Decken-Abschal-Komponenten der Beklagten auf einen besonderen Kundenwunsch bei dieser bestellt und an diesen ausgeliefert h\u00e4tten. Der Zeuge konnte aber nicht beschreiben, wie diese Decken-Abschal-Komponenten ausgestaltet waren, insbesondere ob bei ihnen der mitgelieferte Kunststoffb\u00fcgel in die Ausnehmungen der Platte bereits eingeschoben war und ob es sich bei ihnen um solche gem\u00e4\u00df dem Muster der Anlage K 9 gehandelt hat.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen T2xxxx S7xxxx ist ebenfalls unergiebig. Der Zeuge S7xxxx ist bei der Baustoffhandlung B4xxxxxxx S5xxxxxxx GmbH f\u00fcr die Abholung und Auslieferung von Baustoffen zust\u00e4ndig. An den Transport von Decken-Abschal-Komponenten konnte sich der Zeuge S7xxxx noch erinnern. Er hat im \u00dcbrigen aber keine konkreten Angaben dazu machen k\u00f6nnen, wie diese Decken-Abschal-Komponenten insbesondere im Bereich der Ausnehmungen der Platten ausgestaltet waren und ob es sich bei ihnen um solche gem\u00e4\u00df dem Muster der Anlage K 9 gehandelt hat.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Kl\u00e4gerin, weil sie nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Tatsachen nicht nur darlegungs-, sondern auch beweispflichtig ist.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen darauf beruft, die Beklagte zu 1) biete unter ihrer Website w1x. M2xx. d3 Decken-Abschal-Komponenten unter der Bezeichnung &#8222;M2xx-dak&#8220; an, deren Abbildungen &#8211; von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 einen Ausdruck vorgelegt hat &#8211; zeigen w\u00fcrden, dass die B\u00fcgel so tief in das Schalungselement eingelassen werden k\u00f6nnen, dass sie nicht \u00fcber die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Auflagefl\u00e4che des Schalungselements herausragen, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Es handelt sich bei den Abbildungen um blo\u00dfe Prinzipskizzen, die vereinfacht den Aufbau und die Ma\u00dfe einer Decken-Abschal-Komponente der Beklagten zu 1) wiedergeben, und nicht um Ma\u00dfzeichnungen. Die Ausnehmungen der Platte und damit ihre Ausgestaltungen sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten weisen nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten, von denen im Weiteren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist, bei ihrer werkseitigen Ausgestaltung Ausnehmungen auf, die die mitgelieferten Kunststoffb\u00fcgel nicht vollst\u00e4ndig in der Weise aufnehmen k\u00f6nnen, dass die Auflagefl\u00e4che der Schalung nach der Befestigung der eingeschobenen B\u00fcgel auf dem Auflager mit diesem fl\u00e4chig in Kontakt tritt. Vielmehr stehen die B\u00fcgel nach ihrem Einschieben in die Ausnehmungen mit ihrem freien Schenkel um etwa 3 mm gegen\u00fcber der Auflagefl\u00e4che der Mehrschichtplatten \u00fcber. Dadurch kommt es zu K\u00e4ltebr\u00fccken, die das Klagepatent mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Ausnehmungen gerade vermeiden will. Das Klagepatent grenzt sich damit von dem gattungsbildenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 2 005 642 (Anlage K 5) ab, bei der in die taschenartigen Aussparungen der W\u00e4rmedammplatten Abstandhalter eingef\u00fchrt werden, deren Verbindungsstege frei liegen und einen Abstand der jeweiligen W\u00e4rmedammplatte von dem ihm benachbarten Element erzeugen, wodurch es zu K\u00e4ltebr\u00fccken kommt (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 38 bis 43).<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber darauf beruft, dass die Vertiefung der Ausnehmungen auf mindestens die B\u00fcgelst\u00e4rke beim Einbau der Schalungen zwangsl\u00e4ufig durch Eindr\u00fccken der B\u00fcgel in das ohne besonderen Kraftaufwand verformbare Polystyrol-Material der Schalungsplatten erfolge, so dass in der Verwendung eines verformbaren Plattenmaterials ein gleichwirkendes Mittel gegen\u00fcber einer an die Kunststoffb\u00fcgelst\u00e4rke angepassten H\u00f6he der Ausnehmung liege, kann dem nicht beigetreten werden. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sich eine entsprechende von der Kl\u00e4gerin beschriebene Verformung der Platten bei ihrem Einbau und damit ein b\u00fcndiger Abschluss der Mehrschichtplatte mit dem Auflager notwendigerweise ergibt. Denn selbst wenn dem so w\u00e4re, w\u00fcrden die angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten selbst nicht eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung hinsichtlich ihrer Ausnehmungen aufweisen, sondern w\u00fcrde diese erst aufgrund eines weiteren Verarbeitungsschritts erhalten k\u00f6nnen. Das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wird also bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch ein gleichwirkendes Mittel ersetzt, sondern es fehlt vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Selbst wenn die angegriffenen Schalungen nach diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin der in Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Gesamtkombination angepasste erfindungsfunktionell individualisierte Teile sein sollten, gen\u00fcgt dies nicht zur Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung. Eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents liegt grunds\u00e4tzlich nur dann vor, wenn die Verletzungsform s\u00e4mtliche Kombinationsmerkmale verwirklicht. Von diesem Grundsatz kann es allenfalls eng begrenzte Ausnahmen geben, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zur Vollendung lediglich noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher und f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. In diesem Ausnahmefall kann es gleichg\u00fcltig sein, ob der letzte, f\u00fcr die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenf\u00fcgens der Gesamtvorrichtung von einem Dritten vorgenommen wird (vgl. BGH, GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1999 \u2013 4 O 185\/98, Entsch. 1999, 75, 77 &#8211; Verglasungsklotz). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctzt eine verlorene Schalung aus Mehrschichtplatten, deren Ausnehmungen im Bereich ihrer Bohrungen gerade so bemessen sind, dass die f\u00fcr die Befestigung der Schalung auf einem Auflager benutzten B\u00fcgel vollst\u00e4ndig in diese Ausnehmungen aufgenommen werden k\u00f6nnen. Dass die Ausnehmungen die H\u00f6he der B\u00fcgelst\u00e4rke aufweisen, ist keine selbstverst\u00e4ndliche f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutat, sondern eine beim Herstellen der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung wesentliche Ausgestaltung. In dieser Ausgestaltung liegt der &#8222;Kern&#8220; der Erfindung, die zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile wesentlich und damit Bestandteil der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Gesamtkombination ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Mit der Lieferung und dem Anbieten der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten verletzen die Beklagten aber mittelbar das Klagepatent.<\/p>\n<p>Nach Art. 64 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) gew\u00e4hrt das europ\u00e4ische Patent seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, f\u00fcr den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gew\u00e4hren w\u00fcrde. Das Klagepatent hat daher gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Bei den von der Beklagten angebotenen Decken-Abschal-Komponenten handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 PatG. Auch Einzelteile, die als solche vorbekannt sind, die jedoch Eingang in eine patentierte Gesamtkombination gefunden haben, k\u00f6nnen Gegenstand einer mittelbaren Patentverletzung sein. Das ist der Fall, wenn sie in Bezug auf das gesch\u00fctzte Kombinationspatent ein wesentliches Element darstellen. Die Frage, ob ein bestimmtes Mittel f\u00fcr die Erfindung wesentlich oder unwesentlich ist, beurteilt sich nach der patentierten Lehre. Ma\u00dfgeblich ist, ob das betreffende Mittel f\u00fcr den eigentlichen Kern der Erfindung von wesentlicher oder von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Februar 1997, 4 O 204\/95, Entsch. 1997, 25, 27 f. \u2013 Klemmhalter; Benkard, PatG\/GebrMG, 9. Auflage 1993, \u00a7 10 PatG Rdnr. 14). Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be handelt es sich bei den angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten um ein wesentliches Element der Erfindung. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen verwirklichen sie die Merkmale 1 bis 8 sowie 10 und 11 teilweise wortsinngem\u00e4\u00df und teilweise mit \u00e4quivalenten Mitteln. Werden diese Decken-Abschal-Komponenten auf der Baustelle verarbeitet, so kann auch das Merkmal 9 durch den Anwender verwirklicht werden. Beim Einbau der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten k\u00f6nnen die vorgesehenen Ausnehmungen im Bereich der Bohrungen der Mehrschichtplatte von dem Anwender in ihren Ausma\u00dfen auf die H\u00f6he der B\u00fcgelst\u00e4rke vergr\u00f6\u00dfert werden, weil der verwendete Polystyrolschaum der Mehrschichtplatte von einer weichen Konsistenz ist, die grunds\u00e4tzlich ein Eindr\u00fccken erm\u00f6glicht, wie sich anhand des von den Beklagten als Anlage B eingereichten Musters feststellen l\u00e4sst. Das Eindr\u00fccken wird durch die zus\u00e4tzliche Aussparung in der Platte, die jeweils parallel zu der der Aufnahme des vertikal stehenden Schenkels des B\u00fcgels dienenden Bohrung an der Au\u00dfenseite der Platte vorgesehen ist, beg\u00fcnstigt, weil sie nicht nur das Material der Platte an dieser Stelle verd\u00fcnnt, sondern auch den vertikal hochstehenden Verst\u00e4rkungssteg des horizontalen Schenkels des B\u00fcgels aufnimmt. Dadurch kann der horizontale Schenkel des B\u00fcgels, der sich zudem trapezf\u00f6rmig zum vertikalen Schenkel hin verj\u00fcngt, mit seinem flachen Teil leichter auf der Unterseite der Platte aufgelegt werden und die Platte muss nur \u00fcber eine relativ kleine Fl\u00e4che eingedr\u00fcckt werden. Dass der Anwender \u00fcblicherweise so vorgehen wird, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus den Nachteilen, die auftreten, wenn die B\u00fcgel nicht erfindungsgem\u00e4\u00df in den Ausnehmungen der Platte vollst\u00e4ndig aufgenommen werden. Unter den Schalungen w\u00fcrde sich ein etwa 3 mm hoher Spalt bilden. Dadurch w\u00fcrde zun\u00e4chst eine Instabilit\u00e4t der Lage des Schalungselements entstehen, weil der Kunststoffb\u00fcgel sich nur bis zur Mitte der Platte erstreckt. Es w\u00fcrde sich des Weiteren eine Abweichung von den Standardma\u00dfen der Schalung im Ergebnis um 3 mm ergeben. Durch den verbleibenden 3 mm breiten Spalt w\u00fcrde d\u00fcnnfl\u00fcssiger Zement und auch \u00fcbersch\u00fcssiges Wasser (Zementmilch) zur Fassade hin austreten, wobei in den Spalt eindringender Zementleim eine W\u00e4rmebr\u00fccke bilden w\u00fcrde. Auslaufender Zement w\u00fcrde ein Nacharbeiten erforderlich machen. Ein Eindr\u00fccken der B\u00fcgel in die Ausnehmungen ist dabei unabh\u00e4ngig von der Art der Verarbeitung der angegriffenen Schalungselemente mittels Montageschaum oder sonstiger Befestigungsvorrichtungen denkbar. Sofern ein Montageschaum auf der Auflagefl\u00e4che der Platte d\u00fcnn aufgetragen wird, werden bei dem anschlie\u00dfend erforderlichen Aufdr\u00fccken des Schalungselements auf das Auflager, um den Montageschaum gro\u00dffl\u00e4chig auf der Unterseite der Platte zu verteilen und um einen sicheren Stand des Schalungselements zu erreichen, die jeweiligen B\u00fcgel in die Ausnehmungen so gedr\u00fcckt, dass die Unterseite der B\u00fcgel mit der Unterseite der Platte b\u00fcndig abschlie\u00dfen. Werden die B\u00fcgel mittels N\u00e4gel oder \u00e4hnlichen Befestigungsmittel, die durch entsprechende Einrichtungen des horizontalen Schenkels des B\u00fcgels in Kontakt mit dem Auflager gebracht werden, an dem Auflager befestigt, so werden die B\u00fcgel bei dem dabei gleichfalls erforderlichen Andr\u00fccken \u2013 wie es auch eine der Abbildungen in der Anlage K 3 zeigt &#8211; in die Schalung eingedr\u00fcckt und die vorgesehene Ausnehmung wird vergr\u00f6\u00dfert. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob das Material der angegriffenen Decken-Abschal-Komponente ein Eindr\u00fccken um exakt 3 mm erm\u00f6glicht, oder ob das Ma\u00df des Eindr\u00fcckens \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10 Januar 2002 geltend haben \u2013 aufgrund eines Zur\u00fcckfedern des Materials nicht genau m\u00f6glich ist. Das Klagepatent will nach den obigen Ausf\u00fchrungen insbesondere das Entstehen von K\u00e4ltebr\u00fccken vermeiden. Hierf\u00fcr ist ein b\u00fcndiger Abschluss zwischen der Auflagefl\u00e4che des Schalungselements und dem Auflager erforderlich. Auf eine exakte Einhaltung der vorgegebenen Ma\u00dfe kommt es danach nicht an.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber geltend machen, der Abstand von 3 mm sei bewusst zum Ausgleich von Unebenheiten im Auflager vorgesehen, steht dies einem Eindr\u00fccken der B\u00fcgel in die Ausnehmungen, so dass ein b\u00fcndiger Abschluss zwischen dem Schalungselement und dem Auflager entsteht, nicht entgegen. Ein Andr\u00fccken des Schalungselements erfolgt bei deren Verarbeitung in der oben geschilderten Weise auch dann in einem Ausma\u00df, dass ein Spalt in Anbetracht der oben aufgef\u00fchrten Nachteile m\u00f6glichst vermieden wird. Dass es durch das Eindr\u00fccken der B\u00fcgel in die Ausnehmungen zu einer Zerst\u00f6rung der Struktur des Schalungselements kommen w\u00fcrde, wie die Beklagten vorgetragen haben, ist nach dem Muster der Anlage B nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht substantiiert behauptet.<\/p>\n<p>Die Angebotsempf\u00e4nger sind zur Nutzung der Erfindung nach dem Klagepatent nicht berechtigt. Umst\u00e4nde, aus denen sich eine solche Berechtigung ergeben k\u00f6nnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt sind offensichtlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung. Erforderlich ist insoweit ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer nachzuweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rdnr. 17). Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enth\u00e4lt damit eine Zweckbestimmung, d.h. er muss vors\u00e4tzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillen des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rdnr. 20). Wenn der Lieferant des Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung daf\u00fcr, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und dass der Lieferant dies wei\u00df. Statt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten gen\u00fcgt im \u00dcbrigen nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Die Beklagte zu 1) zeigt den Angebotsempf\u00e4ngern in ihrer Produktinformation gem\u00e4\u00df der Anlage K 3, dass die Decken-Abschal-Komponenten mittels Montageschaum oder N\u00e4geln am Auflager befestigt werden. F\u00fcr den Angebotsempf\u00e4nger ist es insoweit offensichtlich, dass er einen b\u00fcndigen Abschluss zur Vermeidung der oben angef\u00fchrten erheblichen Nachteile erreichen kann, wenn er die B\u00fcgel in die Ausnehmungen des Schalungselements vollst\u00e4ndig eindr\u00fcckt. Dass er die beschriebenen Nachteile in der Regel zu vermeiden sucht, entspricht der Lebenserfahrung. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn in der Anleitung zur Verarbeitung der Schalungselemente ein Spalt zeichnerisch angedeutet oder in anderer Weise umschrieben worden w\u00e4re, was aber nicht der Fall ist. Daraus folgt, dass die Beklagten zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass ihre Angebotsempf\u00e4nger die in der Anlage K 3 gegebene Verarbeitungsbeschreibung als Anleitung zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der Schalungselemente verstehen und sich nach dieser richten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1) und der f\u00fcr sie handelnde Beklagte zu 2) durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin an dem Klagepatent entgegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG mittelbar verletzt haben, waren sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Dabei war den Beklagten das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten nicht generell untersagt, sondern nur f\u00fcr den Fall verboten, wenn und soweit den Beklagten bekannt und\/oder es aufgrund der Umst\u00e4nde f\u00fcr sie offensichtlich war, dass der jeweilige Empf\u00e4nger beabsichtigt, die Decken-Abschal-Komponenten im Sinne der Lehre des Klagepatents zu verwenden. Denn kann ein als mittelbar patentverletzender Gegenstand erkannter Gegenstand auch patentfrei benutzt werden und trifft daher die f\u00fcr das Eingreifen des \u00a7 10 PatG erforderliche Bestimmung der Mittel f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden erst der Abnehmer, kommt nur ein eingeschr\u00e4nktes Verbot in Betracht, das sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt, das aber andererseits eine Bestimmung zum patentverletzenden Gebrauch durch den Abnehmer ausschlie\u00dft. Nach den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin eine Verarbeitung der angegriffenen Decken-Abschal-Komponenten auch in nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise denkbar. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Abnehmer eine dicke Schicht Montageschaum auftr\u00e4gt, innerhalb dessen der B\u00fcgel einsinkt, ohne dass er ihn zur Erreichung eines b\u00fcndigen Abschlusses zwischen der Auflagefl\u00e4che des Schalungselements und dem Auflage in die Ausnehmung weiter eindr\u00fccken muss. Der Grad der Gefahr einer patentverletzenden Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin unter diesem Gesichtpunkt nicht besonders hoch, so dass sie ein uneingeschr\u00e4nktes Vertriebsverbot \u2013 wie es die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hilfsantrag 2 beantragt hat \u2013 nicht zu rechtfertigen vermag. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer k\u00f6nnen \u2013 entsprechend der vor Inkrafttreten des \u00a7 10 PatG 1981 geregelten Rechtslage \u2013 in diesem Fall regelm\u00e4\u00dfig nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und der Wahrscheinlichkeit eines patentverletzenden Gebrauchs abgestufte Ma\u00dfnahmen angeordnet werden. Dazu z\u00e4hlen etwa das Versehen des Erzeugnisses mit einem Hinweis, dass das dem Abnehmer gelieferte Erzeugnis nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne verwendet werden darf oder die Auferlegung einer gegebenenfalls vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beim Verkauf des Erzeugnisses (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.9.1999, 4 O 324\/99, Entsch. 1999, 111, 114 f. \u2013 WC-K\u00f6rbchen II, m.w.N.), wie es die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hilfsantrag 3 auch beantragt hat.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 4. Februar 2001 sind die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Leistung von Schadensersatz f\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Denn die Beklagte zu 1) h\u00e4tte als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter h\u00e4tte Sorge tragen m\u00fcssen, haftet nach \u00a7 840 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 ZPO beruht, waren die Kosten insoweit der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes, weil der von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst gestellte Unterlassungsantrag gest\u00fctzt auf eine unmittelbare Patentverletzung nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 1 von vornherein unbegr\u00fcndet war. Danach h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO insoweit die Kosten zu tragen gehabt. Gr\u00fcnde, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass den auf dem Markt erworbenen angegriffenen Schalungen nicht angesehen werden k\u00f6nne, dass sie aufgrund der verformbaren Materialeigenschaften der Platten erst nach Auslieferung bei der Beklagten mit den Ausnehmungen gem\u00e4\u00df dem Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents versehen worden seien, rechtfertigt diese \u00dcberlegung keine andere Entscheidung. Dieser Sachverhalt h\u00e4tte von der Kl\u00e4gerin vor Einreichung der Klage aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx F2xxxx Dr. B3xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 106 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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