{"id":1151,"date":"2014-05-08T17:00:19","date_gmt":"2014-05-08T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1151"},"modified":"2016-04-21T11:09:26","modified_gmt":"2016-04-21T11:09:26","slug":"4a-o-6613-abdeckungsrobotermobilitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1151","title":{"rendered":"4a O 66\/13 &#8211; Abdeckungsrobotermobilit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02234<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2014, Az. 4a O 66\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 66\/13) wird hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. des Tenors best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 66\/13) hinsichtlich der Ziffer V. des Tenors gegenstandslos ist.<\/p>\n<p>3. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>4. Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 200.000,00 leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 251 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c). Das Verf\u00fcgungspatent nimmt die Priorit\u00e4t der US 741XXX P vom 02.12.2005 in Anspruch und wurde am 04.12.2006 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 23.11.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eAbdeckungsrobotermobilit\u00e4t\u201c. Sein geltend gemachter Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin autonomer Roboter (100, 200, 258, 270, 300), umfassend:<\/p>\n<p>ein Chassis (102);<\/p>\n<p>ein Antriebssystem (104), angebracht auf dem Chassis (102) und konfiguriert, um den Roboter zu man\u00f6vrieren;<\/p>\n<p>einen Boden-N\u00e4herungssensor (140), getragen durch das Chassis (102) und konfiguriert, um eine angrenzende Bodenoberfl\u00e4che zu detektieren,<\/p>\n<p>der Sensor (140) umfassend:<\/p>\n<p>einen Strahl-Emitter (148), konfiguriert, um einen Strahl in Richtung der Bodenoberfl\u00e4che zu richten; und<\/p>\n<p>einen Strahl-Empf\u00e4nger (150) reagierend auf eine Reflektion des gerichteten Strahls von der Bodenoberfl\u00e4che und<\/p>\n<p>angebracht in einer nach unten gerichteten Aufnahme (144, 146) des Chassis (102); und<\/p>\n<p>eine strahltransparente Abdeckung (152) mit einer vorderen (158) und hinteren Kante (159), angeordnet \u00fcber einem unteren Ende der Aufnahme (144, 146), um eine Ansammlung von Ablagerung in der Aufnahme zu verhindern,<\/p>\n<p>wobei die vordere Kante (158) \u00fcber die hintere Kante (159) erhaben ist.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden werden Fig. 11 und 12 des Verf\u00fcgungspatents zur Verdeutlichung eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte erhob am 10.01.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Vor der genannten Nichtigkeitsklage war weder gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes Einspruch eingelegt noch gegen das erteilte Patent Nichtigkeitsklage erhoben worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ging im Jahre 2010 vor einem Gericht in Mailand u.a. aus der europ\u00e4ischen Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents gegen ein italienisches Unternehmen vor. Im Rahmen des Verfahrens wurde von einer vom Gericht bestellten Gutachterin die Patentierbarkeit der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents untersucht. Die Gutachterin ging nach Pr\u00fcfung davon aus, dass die Priorit\u00e4t der Anmeldung US 741,XXX nicht wirksam von der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents in Anspruch genommen worden sei (vgl. S. 29 Anlage FR12c). Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung dennoch die Voraussetzungen der Neuheit und \u201eOriginalit\u00e4t\u201c erf\u00fcllt (S. 35 Anlage FR12c). Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit wurde sp\u00e4ter von der italienischen Beklagten anerkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das unter dem Namen \u201eA B\u201c Staubsaugerroboter verkauft und in mehr als 60 L\u00e4ndern vertreibt. Der Durchschnittsverkaufspreis f\u00fcr Modelle der Produktlinie \u201eA B\u201c betr\u00e4gt USD 195,00 gegen\u00fcber Vertriebspartnern. Der Durchschnittsverkaufspreis, den Endkonsumenten an H\u00e4ndler f\u00fcr diese Ger\u00e4te zahlen, betr\u00e4gt EUR 372,00.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein chinesisches Unternehmen, welches bis zum 31.10.2011 den Namen \u201eC Co., Ltd.\u201c trug und diesen dann in den derzeitigen Namen (\u201eD Co., Ltd.\u201c) \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte lieferte auf die Bestellung eines in Frankfurt ans\u00e4ssigen Testk\u00e4ufers an diesen unter anderem zwei Staubsaugerroboter vom Typ XXXXX zum Preis von jeweils USD 120,00. Diese Roboter waren von der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber das Internet angeboten worden. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gelangten am 11.07.2013 in den Besitz der oben genannten Roboter (im Folgenden kurz: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Auf der Rechnung f\u00fcr die Roboter war der fr\u00fchere Name der Verf\u00fcgungsbeklagten angegeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00fcndigte ferner per E-Mail gegen\u00fcber dem Testk\u00e4ufer an, die genannten Roboter auf der vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 stattfindenden Messe \u201eD\u201c in Berlin pr\u00e4sentieren zu wollen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen aus einem Chassis und zwei hierin angebrachten Antriebsr\u00e4dern zum Bewegen des Roboters. Auf der Bodenseite des Roboters befinden sich mehrere nach unten gerichtete Infrarot-Sensoren, die jeweils aus einem Empf\u00e4nger und einem Sender bestehen. Im Folgenden werden ein Bild der Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie eine Detailaufnahme eines Sensors eingeblendet:<\/p>\n<p>Diese Sensoren werden in einer Gebrauchsanleitung, die den gelieferten Robotern beilag, als \u201eground detection sensor\u201c bezeichnet. Beim Einsatz des Roboters auf einem Tisch erkennt dieser Sensor die Tischkante. Der Roboter f\u00e4hrt daraufhin zur\u00fcck, wodurch ein Herabfallen vom Tisch verhindert wird.<\/p>\n<p>Vor den Sensoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist eine Abdeckung angebracht. Das in Fahrtrichtung vorne befindliche Ende der Abdeckung ist weiter vom Boden entfernt \u2013 also h\u00f6her gelegen \u2013 als das hintere Ende dieser Abdeckung.<\/p>\n<p>Nunmehr wird eine Aufnahme des Sensors von schr\u00e4g unten, d.h. vom Boden aus auf die Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, Roboter der Baureihe XXXXX der Verf\u00fcgungsbeklagten verletzten das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Auf die wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t durch das Verf\u00fcgungspatent komme es nicht an, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 alle von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Entgegenhaltungen bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum zum Stand der Technik geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent sei nicht neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Die Entgegenhaltung XXXX (KR 10-2005-0012XXX, \u00dcbersetzung: Anlage FR14) offenbare zumindest Merkmal 2.2 des Verf\u00fcgungspatents nicht. In der Beschreibung der Entgegenhaltung XXXX gebe es keinen Hinweis auf eine Schr\u00e4gstellung des transparenten Fensters 115. Auch aus Fig. 6 der XXXX lasse sich keine Neigung des transparenten Fensters 115 oder der gesamten Bodenplatte herleiten.<\/p>\n<p>Die Lehre des Anspruchs 1 sei auch nicht aufgrund des Standes der Technik naheliegend. Die Entgegenhaltung XXXX (US 2004\/0111XXX A1, \u00dcbersetzung: Anlage FR13) offenbare die gesamte Merkmalsgruppe 2 der unten aufgef\u00fchrten Merkmalsgliederung nicht. Aufgrund der XXXX sei weder in Kombination mit der XXXX, noch mit dem allgemeinen Fachwissen noch mit der XXXX (JP 57-090XXX, \u00dcbersetzung: Anlage FR15) die Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents naheliegend. Eine Kombination der XXXX mit der XXXX ziehe der Fachmann ohnehin nicht in Betracht, da hier eine zu komplexe Sensoranordnung offenbart werde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, die Verf\u00fcgungsbeklagte verfolge mit ihren Produkten eine Strategie der extremen Preisunterbietung. Als Marktf\u00fchrerin im Bereich der Saugroboter habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein besonderes Interesse, das Auftauchen von Plagiaten auf dem deutschen Markt zu verhindern. Es handele sich um einen aufstrebenden und zugleich stark umk\u00e4mpften Markt. Ferner bestehe eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf den geplanten Messeauftritt der chinesischen Verf\u00fcgungsbeklagten auf der D in Berlin.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 29.07.2013 den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung beantragt. Das Gericht hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Beschluss vom 02.08.2013 Hinweise erteilt, woraufhin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 08.08.2013, weiter vorgetragen und den gestellten Antrag leicht abge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten unter ihrem ehemaligen und unter ihrem derzeitigen Nahmen \u2013 als Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) und zu 2) &#8211; im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013<\/p>\n<p>I. untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland autonome Roboter anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>ein Chassis,<\/p>\n<p>ein Antriebssystem, angebracht auf dem Chassis und konfiguriert, um den Roboter zu man\u00f6vrieren,<\/p>\n<p>einen Boden-N\u00e4herungssensor, getragen durch das Chassis und konfiguriert, um eine angrenzende Bodenoberfl\u00e4che zu detektieren, der Sensor umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; einen Strahl-Emitter, konfiguriert, um einen Strahl in Richtung der Bodenoberfl\u00e4che zu richten; und<\/p>\n<p>&#8211; einen Strahl-Empf\u00e4nger reagierend auf eine Reflektion des gerichteten Strahls von der Bodenoberfl\u00e4che und<\/p>\n<p>&#8211; angebracht in einer nach unten gerichteten Aufnahme des Chassis, und<\/p>\n<p>eine strahltransparente Abdeckung mit einer vorderen und hinteren Kante,<\/p>\n<p>angeordnet \u00fcber einem unteren Ende der Aufnahme, um Ansammlung von Ablagerung in der Aufnahme zu verhindern, wobei die vordere Kante \u00fcber die hintere Kante erhaben ist.<\/p>\n<p>II. Den Antragsgegnerinnen wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.<\/p>\n<p>III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerinnen befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben,<\/p>\n<p>insbesondere alle bei den Antragsgegnerinnen auf der D 2013 in Berlin vorhandenen Roboter des Typs XXXXX,<\/p>\n<p>wie insbesondere nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>IV. Die Antragsgegnerinnen haben die Wegnahme der in Ziffern I. und III. bezeichneten Produkte auf der D, die vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindet, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.<\/p>\n<p>V. Wegen eines Betrages von 4.741,60 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen der Antragsgegnerinnen angeordnet, wobei durch Hinterlegung von 4.741,60 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, und die Antragsgegnerinnen zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt sind.<\/p>\n<p>Diese einstweilige Verf\u00fcgung ist der Verf\u00fcgungsbeklagten (nur unter ihren aktuellen Namen) am 14.08.2013 auf der Messe \u201eD\u201c in Berlin zugestellt worden.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Den ebenfalls im Schriftsatz vom 28.01.2014 gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2014 (Bl. 181 ff. GA) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 den Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. IV (Duldung der Wegnahme auf der D 2013) \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Den urspr\u00fcnglichen Antrag hinsichtlich Ziff. V. (Arrest) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013 hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013, Az. 4a O 66\/13 aufzuheben und den Antrag insgesamt zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p>sowie auch die Kosten des Erlassverfahrens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht vernichtet werden.<\/p>\n<p>So fehle es dem Verf\u00fcgungspatent gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXXX (KR 10-2005-0012XXX, \u00dcbersetzung: Anlage FR14) an Neuheit. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schr\u00e4gstellung der Abdeckung ergebe sich hierbei aus der Figur 6. Aufgrund der Schraffierung entnehme der Fachmann eine patentgem\u00e4\u00dfe Schr\u00e4gstellung des transparenten Fensters 115.<\/p>\n<p>Daneben beruhe die Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents auch nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, da dessen Lehre f\u00fcr den Fachmann aufgrund der Entgegenhaltung XXXX (US 2004\/0111XXX A1) in Kombination mit der Entgegenhaltung XXXX (KR 2005-0012XXX) naheliegend gewesen sei. Dabei ergebe sich die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schr\u00e4gstellung der Abdeckung hilfsweise auch aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, der die Form der Abdeckung der Form von Saugb\u00fcrsten nachempfinde. Weiterhin bestehe kein erfinderischer Schritt des Verf\u00fcgungspatents gegen\u00fcber einer Kombination der XXXX mit der XXXX (= JP 57-090XXX).<\/p>\n<p>Da sich das Verf\u00fcgungspatent nicht auf das angegebene Priorit\u00e4tsdatum berufen kann, sei auf das Anmeldedatum (04.12.2006) abzustellen. Es sei daher h\u00f6chstwahrscheinlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Erwartung der wirksamen Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 02.12.2005 die Lehre des Verf\u00fcgungspatents bereits vor dem 04.12.2006 genutzt habe.<\/p>\n<p>Es liege auch sonst kein Verf\u00fcgungsgrund vor, dies zeige schon der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent in einem Hauptsacheverfahren (Az. 4a O 97\/13) gegen andere Unternehmen geltend macht und gegen diese Unternehmen zuvor nicht den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt hat. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wolle durch die einstweilige Verf\u00fcgung eine hohe Gewinnmarge ihrer Zwischenh\u00e4ndler zementieren lassen, was aber kein sch\u00fctzenswertes Interesse darstelle.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Verf\u00fcgungspatent.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie vorliegende Erfindung betrifft einen autonomen Roboter. In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent, dass autonome Roboter Aufgaben in unstrukturierten Umgebungen ohne st\u00e4ndige menschliche F\u00fchrung ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Dabei durchquere ein autonomer Abdeckungsroboter eine Arbeitsoberfl\u00e4che, um Aufgaben auszuf\u00fchren wie etwa Staubsaugen, Boden waschen, Patrouillieren oder Rasenm\u00e4hen (Abs. [0002] des Verf\u00fcgungspatents, im Folgenden sind Zitate ohne Quellenangabe solche aus dem Verf\u00fcgungspatent). In Abs. [0006] f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass ein autonomer Abdeckungsroboter w\u00e4hrend des Betriebs auf zahlreiche Hindernisse treffe. Um den Betrieb fortzusetzen, m\u00fcsse der Roboter Hindernisse laufend vermeiden und sich ggf. selbst von Hindernissen befreien.<\/p>\n<p>Eine explizite Aufgabe formuliert das Verf\u00fcgungspatent nicht. Insbesondere aus den Abs. [0007] und [0033] l\u00e4sst sich aber erkennen, dass die unter Schutz gestellte Lehre des Anspruchs 1 dazu dient, den Boden-N\u00e4hrungssensor vor Schmutz zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe l\u00f6st das Verf\u00fcgungspatent mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Ein autonomer Roboter (100, 200, 258, 270, 300), umfassend:<\/p>\n<p>1.1 ein Chassis (102);<\/p>\n<p>1.2 ein Antriebssystem (104), angebracht auf dem Chassis (102) und konfiguriert, um den Roboter zu man\u00f6vrieren;<\/p>\n<p>1.3 einen Boden-N\u00e4herungssensor (140), getragen durch das Chassis (102) und konfiguriert, um eine angrenzende Bodenoberfl\u00e4che zu detektieren, der Sensor (140) umfassend:<\/p>\n<p>1.3.1 einen Strahl-Emitter (148), konfiguriert, um einen Strahl in Richtung der Bodenoberfl\u00e4che zu richten; und<\/p>\n<p>1.3.2 einen Strahl-Empf\u00e4nger (150) reagierend auf eine Reflektion des gerichteten Strahls von der Bodenoberfl\u00e4che und<\/p>\n<p>1.3.3 angebracht in einer nach unten gerichteten Aufnahme (144, 146) des Chassis (102); und<\/p>\n<p>2. eine strahltransparente Abdeckung (152) mit einer vorderen (158) und hinteren Kante (159),<\/p>\n<p>2.1 angeordnet \u00fcber einem unteren Ende der Aufnahme (144, 146), um eine Ansammlung von Ablagerung in der Aufnahme zu verhindern,<\/p>\n<p>2.2 wobei die vordere Kante (158) \u00fcber die hintere Kante (159) erhaben ist.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent lehrt, einen mobilen Roboter mit einem Boden-N\u00e4herungssensor auszustatten, der in Richtung des Bodens gerichtet ist (Merkmalsgruppe 1.3). Dieser soll Stufen, Abgr\u00fcnde etc. erkennen, damit der Roboter solche Hindernisse umfahren kann.<\/p>\n<p>Die strahlentransparente Abdeckung nach Merkmal 2 dient nach Abs. [0007] (Z. 09 \u2013 13 Anlage FR2b) dem Schutz des Boden-N\u00e4herungssensors, indem eine Ansammlung von Ablagerungen, Teppichfusseln, Haaren oder Haushaltsstaub innerhalb der Aufnahme verhindert wird. Merkmal 2.2,<\/p>\n<p>\u201ewobei die vordere Kante (158) \u00fcber die hintere Kante (159) erhaben ist\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich anhand der Fig. 11 des Verf\u00fcgungspatents verdeutlichen, von der nunmehr ein vom Gericht beschrifteter Ausschnitt zur Verdeutlichung eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Wie sich auch aus Abs. [0007] (Z. 15 \u2013 18 Anlage FR2b) ergibt, ist dabei die vordere Kante der Abdeckung, diejenige Kante, die in die Richtung der Roboterbewegung an der Vorderseite des Roboters liegt. Hierzu hei\u00dft es in Abs. [0033] (Z. 24 -31 Anlage FR2b):<\/p>\n<p>\u201eDie vordere Kante 158 der Abdeckung 152 ist \u00fcber der hinteren Kante 159 erhaben, um beim Verringern des Anh\u00e4ufens von Staub zu unterst\u00fctzen und sicherzustellen, dass der Empf\u00e4nger 150 Licht in erster Linie empf\u00e4ngt, wenn der Sensor 140 richtig \u00fcber einem Boden positioniert ist, und eine verringerte Menge empfangen wird, wenn der Sensor 140 oberhalb einer \u201eKlippe\u201c ist.\u201c<\/p>\n<p>Das in Fahrtrichtung vordere Ende der Sensor-Abdeckung liegt also vom Boden aus betrachtet h\u00f6her als das hintere Ende dieser Abdeckung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragene Verletzung der Merkmale wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestritten, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erw\u00e4gungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 &#8211; Az. 4b O 88\/11, Rn. 4 bei Juris; Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 254).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents liegt vor.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings k\u00f6nnen auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Dies ist vorliegend der Fall, da die Verf\u00fcgungsbeklagte am 10.01.2014 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent eingereicht hat und das Verfahren noch vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage muss f\u00fcr den Erlass bzw. Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 &#8211; Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris &#8211; Harnkatheterset (= InstGE 12, 114); OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 140 &#8211; Olanzapin, OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVD-Fernseher). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Eine hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 &#8211; Olanzapin). Von diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis einer g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG D\u00fcsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 &#8211; Az. I-2 U 126\/09, Rn. 49 bei Juris &#8211; Harnkatheterset).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch dann kein Grund, einen besonderen Nachweis f\u00fcr den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu fordern, wenn die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Antragsgegners weder durch eine Einseitigkeit des Verfahrens noch durch eine knappe Frist bis zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung eingeschr\u00e4nkt sind. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verf\u00fcgungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil der Antragsgegner erst Monate nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin \u00fcber den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit f\u00fcr Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 &#8211; Az. 4a O 4\/08 Rn. 53 bei Juris \u2013 Dosierinhalator; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).<\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist die Beschlussverf\u00fcgung daher schon dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 &#8211; Az. 2 U 87\/08, Rn. 52 bei Juris, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757; Haedicke\/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 11 Rn. 325). Im Hauptsacheverfahren w\u00e4re Voraussetzung f\u00fcr eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO &#8211; neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens \u2013, dass die Nichtigkeitsklage \u00fcberwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 &#8211; Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben von einem ausreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte keine \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit aufzeigen kann. Sie hatte zur Vorbereitung des Nichtigkeitsangriffs ausreichend Zeit. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 14.08.2013 und der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Widerspruch am 08.04.2014 lagen insgesamt knapp acht Monate. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wartete nach der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum 29.01.2014 &#8211; also 5,5 Monate \u2013 bis zur Einreichung des Widerspruchs ab. Dar\u00fcber hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Gelegenheit erhalten, vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ein weiteres Mal zum Rechtsbestand schrifts\u00e4tzlich vorzutragen. Dagegen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur den recht kurzen Zeitraum zwischen Widerspruch und m\u00fcndlicher Verhandlung hier\u00fcber zur Verteidigung des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ist nicht alleine deshalb angezeigt, weil es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein chinesisches Unternehmen handelt. Die Notwendigkeit, \u00dcbersetzungen erstellen zu lassen, und die ggf. damit verbundenen Erschwernisse oder Verz\u00f6gerungen w\u00e4ren auch bei einem Hauptsacheverfahren aufgetreten.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage besteht auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht, so dass der Rechtsbestand als ausreichend gesichert angesehen werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund des Art. 54 EP\u00dc liegt nicht vor. Das Verf\u00fcgungspatent wird nicht von der Entgegenhaltung XXXX (KR 10-2005-0012XXX = Anlage FR14) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 \u2013 Az. X ZR 32\/12). Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie \u201enach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen\u201c (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 \u2013 Olanzapin), also vom Fachmann \u201emitgelesen\u201c werden.<\/p>\n<p>Es fehlt in der Entgegenhaltung XXXX an einer Offenbarung des Merkmals 2.2.,<\/p>\n<p>\u201ewobei die vordere Kante (158) \u00fcber die hintere Kante (159) erhaben ist.\u201c<\/p>\n<p>Entsprechende Angaben in der Beschreibung sind nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird dieses Merkmal auch nicht durch Fig. 6 offenbart, die nunmehr eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Bei Fig. 6 handelt es sich um den Grundriss der Unterseite eines Reinigungsroboters (Entgegenhaltung MH9, S. 2 \u00dcbersetzung nach Anlage FR14). Die Bauteile 300 (300a, 300b, 300c) stellen jeweils \u201eEntfernungssensoren der Unterseite\u201c dar, die den Bodenn\u00e4herungssensoren des Verf\u00fcgungspatents entsprechen. Bauteil 115 ist ein \u201elichtdurchl\u00e4ssiges Fenster\u201c und stellt eine transparente Abdeckung im Sinne von Merkmal 2 dar (vgl. S. 6\/7 \u00fcbergreifender Abs. der \u00dcbersetzung der XXXX nach Anlage FR14).<\/p>\n<p>Es kann entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten aber nicht aus den Linien rechts und links neben dem Sensor 300a geschlossen werden, dass das transparente Fenster 115 in der Fig. 6 nach vorne abgesenkt ist, d.h. aus der Sicht des Betrachters nach (vorne) unten geneigt. Diese Linien dienen nur der Kennzeichnung des Fensters 115 als lichtdurchl\u00e4ssig. Einen dar\u00fcber hinaus gehenden Offenbarungsgehalt entnimmt der Fachmann dieser Schraffierung nicht, insbesondere da nur zwei der drei Linien minimal von der Vertikalen abweichen. Auch findet sich in der Beschreibung nichts, was ein solches Verst\u00e4ndnis nahelegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf beruft, wegen eines Irrtums der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t sei es zu einer verfr\u00fchten und damit neuheitssch\u00e4dlichen Vorbenutzung gekommen, ist dies zu spekulativ, um eine \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit feststellen zu k\u00f6nnen. Zum Beleg f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte nur das am 31.08.2006 ver\u00f6ffentlichte \u201eB E &#8211; Service Manual\u201c an. Die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00e4umt aber selbst ein, dass sich aus diesem Dokument die Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht entnehmen lasse. Weitere Angaben zu einer Benutzung vor dem Anmeldedatum \u2013 04.12.2006 \u2013 macht die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten ist nicht ausreichend substantiiert, da keine Angaben zu dem wo, wann und wie einer Vorbenutzung gemacht werden. Auch die Verf\u00fcgungsbeklagte bringt selbst zum Ausdruck, dass es sich insoweit um eine Spekulation handelt.<\/p>\n<p>Mangels ausreichend substantiierten Vortrages liegt auch keine Konstellation vor, bei der die Verfahrenskl\u00e4gerin eine sekund\u00e4re Darlegungslast tr\u00e4fe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist ein entsprechender Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten im Nichtigkeitsverfahren nicht ersichtlich, so dass die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents derzeit nicht auf Basis einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorbenutzung erfolgen k\u00f6nnte. Bereits aus diesem Grund kann ein Erfolg der Nichtigkeitsklage auf dieser Basis derzeit nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich angesehen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund des Art. 56 EP\u00dc liegt nicht vor. Das Verf\u00fcgungspatent beruht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc bzw. \u00a7 4 PatG als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nBei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be liegt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents auf Grundlage der XXXX (US 2004\/0111XXX A1, \u00dcbersetzung: Anlage FR13) \u2013 auch in Kombination mit der XXXX (KR 10-2005-0012XXX, \u00dcbersetzung: Anlage FR14) \u2013 nicht nahe.<\/p>\n<p>Die Merkmale 2 bis 2.2 sind unstreitig in der Entgegenhaltung XXXX nicht offenbart. Damit ist die XXXX von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents weiter entfernt als die XXXX, in der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents mit Ausnahme nur von Merkmal 2.2 gezeigt ist.<\/p>\n<p>Durch Kombination der XXXX mit der XXXX gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zur Lehre des Verf\u00fcgungspatents, da \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 in der Entgegenhaltung XXXX Merkmal 2.2 nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEs kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents auf Grundlage der XXXX oder der XXXX in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahe gelegt ist.<\/p>\n<p>Da eine Offenbarung aller Merkmale mit Ausnahme von Merkmal 2.2 bereits in der Entgegenhaltung der XXXX enthalten ist, kann diese als Ausgangspunkt gew\u00e4hlt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fachmann XXXX und XXXX kombinieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ausgehend von der XXXX stellt sich f\u00fcr den Fachmann die Aufgabe, die Abdeckung (das lichtdurchl\u00e4ssige Fenster 115 in der XXXX) so anzuordnen, dass sich weniger Ablagerungen (wie Staub oder dergleichen) an der Abdeckung sammeln.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt sich die in Merkmal 2.2 gelehrte L\u00f6sung, bei der die vordere Kante oberhalb der hinteren Kante liegt, nicht aus einer behaupteten \u00c4hnlichkeit zu Saugb\u00fcrsten. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt, Saugb\u00fcrsten seien an ihrem vorderen bzw. hinteren Rand zumindest leicht nach oben gekr\u00fcmmt, wiesen also einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zum Boden auf als in ihrem mittleren Bereich, ist noch nicht gesagt, dass die vordere Kante \u00fcber der hinteren Kante erhaben ist. Es l\u00e4sst sich allenfalls sagen, dass der vordere Rand im Vergleich zum mittleren Bereich h\u00f6her liegt. Ferner dienen Saugb\u00fcrsten der Leitung des Staubs, der anschlie\u00dfend eingesaugt werden soll. Prim\u00e4rer Zweck der Schr\u00e4gstellung ist nicht die Verhinderung von Ablagerungen, welche sich nicht bilden, da sie ja weggesaugt werden. Die Schr\u00e4gstellung dient insofern der Leitung des Staubs. Dass aufgrund der Saugb\u00fcrsten der Rand des Roboters nach oben gekr\u00fcmmt sein sollte und diese Kr\u00fcmmung von der Abdeckung des Sensors \u00fcbernommen wird, kann nicht mit einer f\u00fcr die Bejahung einer \u00fcberwiegenden Vernichtungswahrscheinlichkeit festgestellt werde, insbesondere auch da keine Ausf\u00fchrungsform im Stand der Technik aufgezeigt wird, die derartig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr das von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung angef\u00fchrte Beispiel eines Skis. Ein Ski ist an seinem vorderen Ende nach oben geneigt, um das \u00dcberfahren von Hindernissen zu erleichtern. Es ist aber nicht erkennbar, dass ein Fachmann diese Form auf einen mobilen Roboter \u00fcbertragen w\u00fcrde. Zum einen liegt ein Ski unmittelbar auf der Oberfl\u00e4che (dem Schnee) auf, w\u00e4hrend bei einem Roboter stets eine gewisse Unterbodenh\u00f6he vorhanden ist. Zum anderen ist der Zweck der patentgem\u00e4\u00dfen Anordnung der Abdeckung (Schutz vor Ablagerungen) ein anderer als der der Form der Ski-Enden. Schlie\u00dflich konnte die Beklagte insoweit ebenfalls keine entsprechende Roboter-Ausf\u00fchrungsform im Stand der Technik zeigen.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nEine Kombination der XXXX oder XXXX mit der XXXX (JP 57-090XXX) legt die Lehre des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr den Fachmann ebenfalls nicht nahe. Auch in der Entgegenhaltung XXXX ist Merkmal 2.2 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Die XXXX lehrt eine Sensoranordnung, bei der ein Lichtemissionsbauteil und ein Lichtaufnahmebauteil in einem Geh\u00e4use hinter einer durchsichtigen Platte 17 angeordnet sind. Diese durchsichtige Platte ist in der Fig. 2 abweichend von der Vertikalen und somit nicht parallel zur hinteren, im Bild linken Wand des Geh\u00e4uses ausgebildet. Nunmehr wird Fig. 2 eingeblendet, bei der die durchsichtige Platte 17 eingef\u00e4rbt wurde:<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in der Beschreibung der XXXX:<\/p>\n<p>\u201eDes Weiteren ist gem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung die Vorderseite des Geh\u00e4uses schr\u00e4g geformt, weshalb der gesamte Fensterabschnitt, falls er nach oben gerichtet installiert ist, bei herabfallendem Staub auf den Fensterabschnitt der Staub abgleitet, und daher die Wirkung der Staubentfernung durch die aus der Aussto\u00df\u00f6ffnung die ausgesto\u00dfene Luft zus\u00e4tzlich noch gr\u00f6\u00dfer wird.\u201c (zitiert nach FR15).<\/p>\n<p>Auch wenn man unterstellt, der Fachmann w\u00fcrde die XXXX auf Grundlage der XXXX oder XXXX heranziehen, besteht aus Sicht der Kammer keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Fachmann so ohne erfinderisches Zutun zur Lehre des Verf\u00fcgungspatents gelangen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In der eingeblendeten Fig. 2 der XXXX ist keine Fahrtrichtung eines Roboters erkennbar. Merkmal 2.2 w\u00e4re in der Entgegenhaltung XXXX daher nur offenbart, wenn man unterstellt, die durchsichtige Platte werde in Fig. 2 nach links bewegt. In diesem Falle w\u00e4re die vordere Kante der Platte \u00fcber der hinteren Kante erhaben. Eine solche Annahme l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr die Bejahung einer Vernichtungswahrscheinlichkeit notwendigen Sicherheit feststellen. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung der XXXX weder eine Fahrtrichtung (insbesondere bei der Fig. 2 nach links bewegt wird), noch, dass dies dann die Ablagerung von Staub etc. verhindern k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die oben zitierte Textstelle der XXXX zeigt Merkmalsgruppe 2 ebenfalls nicht, da sie sich auf eine nach oben gerichtete Anordnung bezieht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist hier auch nicht aufgrund l\u00e4ngeren Zuwartens (vgl. hierzu: Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 259 m.w.N.) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeschlossen. Deren Prozessbevollm\u00e4chtigte haben am 11.07.2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt, diese untersucht und unter dem 29.07.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Da die Patentverletzung hier unstreitig gegeben ist und keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bestehen, \u00fcberwiegt im Rahmen einer Interessensabw\u00e4gung das Vollziehungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auch die Marktsituation hier f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung spricht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt selbst patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen. Ihr Marktanteil ist durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bedroht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zu den patentgem\u00e4\u00dfen Robotern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu einem deutlich geringeren Preis angeboten, der deutlich unter dem Vertriebspartnerpreis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt (USD 120,00 verglichen mit USD 195,00).<\/p>\n<p>Dass Staubsaugerroboter dritter Hersteller zu einem Preis erh\u00e4ltlich sind, der im Bereich des Verkaufspreises der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beseitigt es den hiernach bestehenden Verf\u00fcgungsgrund grunds\u00e4tzlich nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent gegen einen anderen Anbieter von mobilen Robotern im Wege eines Hauptsacheverfahrens vorgeht. Dass aufgrund dieses Vorgehens hier besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die der Dringlichkeit schaden, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verletzung ist glaubhaft gemacht, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (so K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1737).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDer zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZiff. II. der einstweiligen Verf\u00fcgung war ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus \u00a7 890 Abs. 2 ZPO ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZiff. III. der einstweiligen Verf\u00fcgung ist gleichfalls aufrechtzuerhalten. Zur einstweiligen Sicherung des Anspruches auf Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den hier titulierten Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1730 f.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs war klarzustellen, dass Ziff. V. (Arrest) der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 gegenstandslos ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den entsprechenden Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verf\u00fcgungsbeklagte als unterlegene Partei. Das Unterlegen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich des nicht mehr verfolgten Antrags zu Ziff. V. (Arrest) war nur gering. Ansonsten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin obsiegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des von den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrag zu Ziff. IV. Nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist \u00fcber die Kosten insoweit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach trifft die Verf\u00fcgungsbeklagte die Kostenlast, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme auf der D 2013 hatte, der zwischenzeitlich erf\u00fcllt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verf\u00fcgung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Soweit in der einstweiligen Verf\u00fcgung die Kosten dem Wortlaut nach jeweils zur H\u00e4lfte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 2) auferlegt worden sind, ist dies als einheitliche Kostenauferlegung zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verstehen. Denn bei der vermeintlichen Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) handelt es sich ebenfalls um die Verf\u00fcgungsbeklagte, nur unter ihrem ehemaligen Namen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSoweit in der urspr\u00fcnglich erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung auch eine Antragsgegnerin zu 2) bzw. im weiteren Verfahren eine Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) genannt wurde, wird klargestellt, dass hiermit ebenfalls die Verf\u00fcgungsbeklagte gemeint ist. Bei den vermeintlich zwei Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um nur eine juristische Person, die ihren Namen ge\u00e4ndert hat. Der Sache nach gab es w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nur eine Antragsgegnerin bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Diese offensichtliche Fehlbezeichnung lie\u00df sich auch dadurch berichtigen, indem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 klargestellt hat, dass sich die Antr\u00e4ge der Sache nach nur gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u2013 also gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte unter ihrer jetzigen Bezeichnung \u2013 richten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02234 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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