{"id":115,"date":"2015-06-11T17:00:25","date_gmt":"2015-06-11T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=115"},"modified":"2017-09-25T09:56:05","modified_gmt":"2017-09-25T09:56:05","slug":"15-u-10614-dichtstreifen-mit-endkappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=115","title":{"rendered":"15 U 106\/14 &#8211; Dichtstreifen mit Endkappe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2413<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 11. Juni 2015, Az. 15 U 106\/14<br \/>\nVorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=118\">4a O 28\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 42\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Die Geltendmachung eines beschr\u00e4nkten Patentanspruchs in erster Instanz entfaltet keine Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verletzungsverfahren, so dass es dem Verletzungskl\u00e4ger nicht verwehrt ist, im Berufungsverfahren eine gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen und ausreichend, die Zul\u00e4ssigkeit der Klageerweiterung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 533 ZPO danach zu beurteilen, ob sie sachdienlich ist, insbesondere weil durch die Zulassung ein weiterer Prozess vermieden wird, und ob sie auf nach \u00a7 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen gest\u00fctzt werden kann. <strong>(red.)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>2. Die Angabe, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile \u201eenthalten\u201c soll, offenbart nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung geh\u00f6rend, es bestehe ausschlie\u00dflich aus den im Patent genannten Bestandteilen (Rechtsprechung des BGH). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Formulierung \u201eFertigung aus einem Material\u201c dahingehend, dass der Begriff \u201eenthalten\u201c bereits nach dem allgemein \u00fcblichen Sprachgebrauch regelm\u00e4\u00dfig bedeutet, der genannte Bestandteil ist (nur) einer von mehreren, w\u00e4hrend eine \u201eFertigung aus einem Material\u201c nicht das Vorhandensein anderer Bestandteile impliziert, sondern vielmehr nahelegt, dass das Bauteil ausschlie\u00dflich \u2013 oder zumindest im Wesentlichen \u2013 aus dem bezeichneten Werkstoff hergestellt wird.\u00a0<strong>(nichtamtl.)<\/strong><\/em><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28\/13, wird zur\u00fcckgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu I. 2. auf Drittauskunft gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) richtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) zu tragen. Im \u00dcbrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und \u2013 soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2. auf Drittauskunft und die Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) abgewiesen worden ist \u2013 das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 652 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 29.09.2005 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t DE 10 2004 052 AAB vom 27.10.2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und hat einen Dicht- oder Zierstreifen, insbesondere f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.08.2009 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat Ende Oktober 2013 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht (BPatG, Az. 5 Ni 43\/13 (EP)). Mit Beschl\u00fcssen vom 01.06.2014 hat das Amtsgericht Coburg das Insolvenzverfahren \u00fcber die Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) und 2) er\u00f6ffnet. Das Nichtigkeitsverfahren war aus diesem Grund zun\u00e4chst unterbrochen. Der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) hat das Nichtigkeitsverfahren inzwischen aufgenommen; das Bundespatentgericht hat bislang noch keine Entscheidung getroffen.<\/p>\n<p>Die erstinstanzlich von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruchskombination lautete:<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:<\/p>\n<p>ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil (20), das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei das Tr\u00e4gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>einen Endabschnitt (21) aufweist;<\/p>\n<p>eine Zierleiste (30), die an dem Tr\u00e4gerprofil (20) befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che (32) und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che (31) aufweist;<\/p>\n<p>eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt(21) angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil (20) und der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt;<\/p>\n<p>das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet;<\/p>\n<p>die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Au\u00dfenseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf;<\/p>\n<p>die Endkappe (40) weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen;<\/p>\n<p>das Befestigungsteil (46) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig und weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf;<\/p>\n<p>der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;<\/p>\n<p>die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet; der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;<\/p>\n<p>zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y).<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur 4 aus der Klagepatentschrift stellt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dar. Sie zeigt eine Zierleiste 30 mit einem hakenf\u00f6rmigen Randabschnitt 33, der in eine Aussparung 28 der ein Tr\u00e4gerprofil darstellenden Dichtung 20 eingreift, und eine Endkappe 40 mit Vorspr\u00fcngen 52, die in eine Schnittfl\u00e4che 29 der Dichtung 20 eingedr\u00fcckt sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist wie die Kl\u00e4gerin Zulieferin der Automobilindustrie. Die Beklagte zu 2) ist die Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) bis zu 6) sind oder waren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 5) und zu 6) wurden am 07.12.2005 und die Beklagten zu 3) und zu 4) am 16.01.2012 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagten zu 3) und 6) schieden mit Ablauf des 30.05.2014 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) aus.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen in Deutschland Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten von Fensterscheiben her, bieten diese an und bringen sie in den Verkehr. Sie lieferten Dichtstreifen an die B AG, welche diese in Fahrzeugen der Reihe C einsetzt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Lichtbilder aus dem Anlagenkonvolut K 7 zeigen zun\u00e4chst eine Gesamtansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und sodann einen Endabschnitt mit verrasteter und entrasteter Endkappe:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein Profil, das mit einem metallenen Tr\u00e4ger armiert ist. An dem Profil sind eine Zierleiste aus Aluminium und Dichtlippen angebracht. Das veranschaulichen die folgende, von der Beklagten beschriftete Konstruktionszeichnung sowie ihre Abbildung HL 12 auf der rechten Seite, die jeweils einen Endabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Querschnitt zeigen:<\/p>\n<p>Die Dichtlippen werden von einem Zulieferer erworben und in einem separaten Arbeitsschritt an das Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebracht. Um die Armierung aus Metall angeordnet ist Polypropylen (PP)\/Polyethylen (PE), die Dichtlippen bestehen aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP) und die Verbindungsmittel aus einem Styrol-Blockcopolymere (TPS).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat angef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.764,- Euro nebst Zinsen sowie die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter anderem vorgetragen, das Klagepatent gebe nicht vor, wie das Tr\u00e4gerprofil seine Dichtfunktion erf\u00fclle. Es k\u00f6nne Dichtlippen aufweisen, wobei die Lehre des Klagepatents offen lasse, ob diese einst\u00fcckig oder mehrst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4gerprofil ausgebildet seien. Das Klagepatent lehre des Weiteren nur, dass das Tr\u00e4gerprofil als Bestandteil einen elastomeren Werkstoff enthalte; es m\u00fcsse hingegen nicht ausschlie\u00dflich daraus bestehen. Dies ergebe sich neben dem Anspruchswortlaut auch aus der Benennung eines thermoplastischen Elastomers (TPE) als bevorzugtes Material in der Klagepatentschrift. Denn PP\/PE seien die am h\u00e4ufigsten verwendeten Polyolefine, welche ihrerseits die Basis f\u00fcr ein thermoplastisches Elastomer TPE-O bildeten. Die in der Klagepatentschrift im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels dargestellte Armierung durch einen metallenen Tr\u00e4ger zeige ebenfalls, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Fertigung des Tr\u00e4gerprofils aus elastomerem Werkstoff die Anwesenheit anderer Werkstoffe nicht ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint und unter anderem vorgetragen, bei der (erstinstanzlich) geltend gemachten Anspruchskombination habe das Tr\u00e4gerprofil selbst Dichtungsfunktion und sei einst\u00fcckig als einheitlich ausgef\u00fchrtes Bauteil ausgestaltet, das ferner aus einem einzigen Material gefertigt sei. Das Tr\u00e4gerprofil m\u00fcsse daher zumindest ganz \u00fcberwiegend aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sein und d\u00fcrfe im Wesentlichen keine anderen Materialien enthalten. Insbesondere m\u00fcsse der Bereich, der die Tragefunktion \u00fcbernehme, aus einem elastomeren Werkstoff bestehen. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Abschnitt verwendete PP\/PE sei aber reines Thermoplast und damit kein Elastomer im Sinne des Klagepatents. Das Tr\u00e4gerprofil bestehe vielmehr aus hartem Material, verf\u00fcge nicht \u00fcber elastomere Eigenschaften und habe keine Dichtungsfunktion. Die nachtr\u00e4glich angebrachten Dichtlippen seien zudem nicht Teil des Tr\u00e4gerprofils.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2014 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Klage sei unbegr\u00fcndet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Zum Einen verf\u00fcge diese nicht \u00fcber \u201eein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient\u201c. Dieses Merkmal verlange ein einheitliches Bauteil, das gleichzeitig Dichtung und Tr\u00e4gerprofil sei. Zudem sei das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff \u2013 laut Beschreibung der Klagepatentschrift vorzugsweise aus thermoplastischen Elastomeren (TPE) \u2013 gefertigt, der elastomere Eigenschaften habe und somit als Dichtung fungieren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei aber kein Tr\u00e4gerprofil vorhanden, das als Dichtung ausgestaltet sei. Vielmehr seien dort Dichtung und Tr\u00e4gerprofil zwei separate Bauteile, die jeweils aus verschiedenen Materialien bestehen, eindeutig unterscheidbar seien und erst nachtr\u00e4glich zusammengesetzt w\u00fcrden. Das armierte Tr\u00e4gerprofil sei nicht als Dichtung ausgestaltet und besitze keine Dichtfunktion, sondern sei nur mit Dichtlippen verbunden. Es sei nicht aus einem elastomeren Werkstoff, weil es sich bei PP\/PE nicht um thermoplastische Elastomere (TPE), sondern um reine Thermoplasten handle, die keine elastomeren Eigenschaften aufwiesen und sich daher nicht als Werkstoff f\u00fcr eine Dichtung eigneten. Die Dichtlippen seien zwar aus einem elastomeren Werkstoff, h\u00e4tten jedoch keine Tragefunktion f\u00fcr die Zierleiste und seien auch nicht durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert.<\/p>\n<p>Zum Anderen habe das Befestigungsteil der Endkappe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zwei Schenkel, die einen ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmigen Querschnitt bilden.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Kl\u00e4gerin. Sie f\u00fchrt an: Die in der Berufungsbegr\u00fcndung und in der Replik vorgenommenen Klageerweiterungen durch Streichungen der Teilmerkmale, dass das Befestigungsteil im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig sein m\u00fcsse sowie dass das Tr\u00e4gerprofil \u201eals Dichtung ausgestaltet\u201c sei und \u201ezum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts diene\u201c, seien gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO zul\u00e4ssig, zumindest aber sachdienlich im Sinne von \u00a7\u00a7 263, 533 Nr. 1 ZPO, zumal sie im Nichtigkeitsverfahren inzwischen ebenfalls entsprechend ge\u00e4nderte Hilfsantr\u00e4ge eingereicht habe (Anlage K 18).<\/p>\n<p>Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil auf. Unabh\u00e4ngig davon sei nach Ma\u00dfgabe der nunmehr geltend gemachten Anspruchskombination das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt. Das Klagepatent verlange an keiner Stelle, dass dieses Bauteil aus einem einheitlichen Werkstoff hergestellt und in diesem Sinne homogen sein m\u00fcsse. Eine Materialeinheitlichkeit oder Einst\u00fcckigkeit sei nicht Gegenstand der Erfindung und d\u00fcrfe daher nicht als zus\u00e4tzliches Merkmal in den Klagepatentanspruch hineingelesen werden. Vielmehr m\u00fcsse sogar im Gegenteil die Armierung aus einem anderen Werkstoff bestehen als das Material rund um die Armierung. Aus Sicht des Fachmannes sei es daher selbstverst\u00e4ndlich, f\u00fcr die Bereiche des Dichtstreifens mit Dichtungs- und Tragefunktion verschiedene geeignete Werkstoffe vorzusehen, welche die jeweils unterschiedlichen Anforderungen erf\u00fcllen. Das als eine Funktionseinheit verwirklichte Tr\u00e4gerprofil sei zudem einheitlich zu betrachten, weil eine Aufspaltung in einen tragenden und einen dichtenden Teil willk\u00fcrlich sei und es daf\u00fcr im Klagepatent keinen Anhaltspunkt gebe. Deswegen sei das mit einem Metalltr\u00e4ger armierte Tr\u00e4gerprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den beiden angeformten Dichtlippen aus einem klassischen elastomeren Werkstoff ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Tr\u00e4gerprofil. Jedenfalls geh\u00f6re die untere Dichtlippe zum Tr\u00e4gerprofil, das deswegen \u2013 was nach dem Klagepatent gen\u00fcge \u2013 auch aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sei.<\/p>\n<p>Abgesehen davon entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der in der Beschreibung der Klagepatentschrift genannten WO 2004\/056AAC A1 (Anlage K 16), die dort als eine vorbekannte Ausgestaltung bezeichnet werde, bei der das Tr\u00e4gerprofil Bestandteil einer Dichtung sei. Diese Druckschrift offenbare exakt ein solches Bauteil, wie es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise, mit einem durch Metalltr\u00e4ger armierten Abschnitt, der die Zierleiste trage (Befestigungsabschnitt), und angeformten Dichtlippen als Dichtungsabschnitt, welche die Dichtungsfunktion erf\u00fcllten. Sie zeige in ihrer Figur 2 anhand der unterschiedlichen Schraffur f\u00fcr Befestigungsabschnitt und Dichtlippen gerade auch, dass beide Bereiche aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Zudem sei dort \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die untere Dichtlippe ohne Verbindungsmittel an den armierten Teil des Tr\u00e4gerprofils angeformt.<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gung des Landgerichts, dass das Klagepatent eine einfache und kosteng\u00fcnstige Fertigung durch Extrudieren w\u00fcnsche, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da \u2013 wie auch in der WO 2004\/056AAC A1 beschrieben \u2013 ein Dichtstreifen aus unterschiedlichen Materialien in einem einheitlichen Produktionsprozess durch Co-Extrusion hergestellt werden k\u00f6nne. Das als Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ebenfalls in einem Arbeitsschritt durch Co-Extrusion herstellbar.<\/p>\n<p>Das Material, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Teil des Tr\u00e4gerprofils verwendet werde, das durch Metall armiert sei und die eigentliche Tragefunktion aus\u00fcbe, sei zudem entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Elastomer im Sinne des Klagepatents. Das Landgericht h\u00e4tte dieses Merkmal nicht verneinen d\u00fcrfen, ohne den von ihr angebotenen Beweis durch Sachverst\u00e4ndigengutachten zu erheben. Das Klagepatent verstehe unter dem Begriff \u201eElastomer\u201c zumindest auch thermoplastische Elastomere. Zu dieser Gruppe geh\u00f6re das rund um die Armierung verwendete Material aus PP\/PE. Selbst wenn man das einheitliche Tr\u00e4gerprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei Teile aufspalten w\u00fcrde, sei dieses Merkmal deshalb erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zumindest mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in \u00e4quivalenter Weise von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es handle sich um eine gleichwirkende, naheliegende und wegen des Verweises auf die WO 2004\/056AAC A1 gleichwertige abgewandelte Ausgestaltung, wenn man \u2013 wie dort anhand der Figur 2 offenbart und insoweit exakt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen \u2013 ein Bauteil mit beiden Funktionen so herstelle, dass man Elemente aus zwei verschiedenen Werkstoffen fest miteinander verbinde.<\/p>\n<p>Des Weiteren decke die Endkappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen \u201eZwischenraum\u201c ab. Diese verf\u00fcge in dem Bereich, wo die Endabschnitte des Tr\u00e4gerprofils bogenf\u00f6rmig ausgeschnitten seien, \u00fcber einen patentgem\u00e4\u00dfen Zwischenraum. Somit erstrecke sich das Befestigungsteil auch in den Zwischenraum. Des Weiteren sei der Rastarm im Zwischenraum verrastet, da er in einem Bereich einraste, der zwischen der der Au\u00dfenfl\u00e4che der Zierleiste abgewandten Seite der Zierleiste und dem Tr\u00e4gerprofil liege.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe ferner zu Unrecht festgestellt, dass das Befestigungsteil im Querschnitt nicht ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig sei, was die Kl\u00e4gerin n\u00e4her ausf\u00fchrt. Zumindest benutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insoweit \u00e4quivalent das Klagepatent.<\/p>\n<p>Zuletzt sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Abstand zwischen Innenseite der Abdeckplatte und Aussparung (erster Abstand x) gr\u00f6\u00dfer als der Abstand zwischen Innenseite der Abdeckplatte und Vorsprung, der in der Aussparung verrastet werde (zweiter Abstand y). Dadurch werde auch im Sinne dieses Merkmals ein Kraftschluss erreicht, wenn der Vorsprung in die Aussparung einraste.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Klagepatents sei nicht zweifelhaft. Die Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren sei im Hinblick auf die gestellten Hilfsantr\u00e4ge nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung wegen der Streichung des Teilmerkmals, dass das Befestigungsteil im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig sein m\u00fcsse, liege nicht vor, sondern es handle sich um eine zul\u00e4ssige Verallgemeinerung eines ursprungsoffenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst mit der Berufungsbegr\u00fcndung ihren Unterlassungsantrag insofern erweitert, als sie diesen ohne das Teilmerkmal weiter verfolgt hat, dass das Befestigungsteil \u201eim Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig\u201c sein m\u00fcsse. Diesen Antrag macht sie nunmehr als ersten Hilfsantrag geltend. Im Hauptantrag erweitert sie ihre Unterlassungsklage erneut, indem sie ihren Unterlassungsantrag zus\u00e4tzlich ohne die Teilmerkmale weiterverfolgt, dass das Tr\u00e4gerprofil \u201eals Dichtung ausgestaltet\u201c ist und dieses \u201ezum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient\u201c. Au\u00dferdem stellt sie vier weitere Hilfsantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher nunmehr,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28\/13 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Tr\u00e4gerprofil, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,<\/p>\n<p>&#8211; der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y);<\/p>\n<p>Insbesondere wenn das Befestigungsteil im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig ist<\/p>\n<p>und insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist<\/p>\n<p>sowie insbesondere wenn das Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach dieser Merkmalskombination verneinen sollte (1. Hilfsantrag)<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,<\/p>\n<p>&#8211; der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y);<\/p>\n<p>Insbesondere wenn das Befestigungsteil im Querschnitt ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig ist<\/p>\n<p>und insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist<\/p>\n<p>sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (2. Hilfsantrag)<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Tr\u00e4gerprofil, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil weist einen Rastarm auf, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y);<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist<\/p>\n<p>sowie insbesondere wenn das Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (3. Hilfsantrag)<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil weist einen Rastarm auf, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y);<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist<\/p>\n<p>sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (4. Hilfsantrag)<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Tr\u00e4gerprofil, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist und<\/p>\n<p>und insbesondere wenn das Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (5. Hilfsantrag)<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein als Dichtung ausgestaltetes Tr\u00e4gerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>&#8211; durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist und<\/p>\n<p>&#8211; einen Endabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zierleiste, die an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che aufweist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Zierleiste im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Au\u00dfenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; die Endkappe weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che der Zierleiste anliegt und diese abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist<\/p>\n<p>sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil durch Extrusion gefertigt ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 4. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 6. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit bis zum 30.04.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.06.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und wobei von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von den Beklagten zu 2. und zu 5. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 4. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei von dem Beklagten zu 6. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 19.09.2009 bis zum 30.04.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,<\/p>\n<p>samtverbindlich an die Kl\u00e4gerin \u20ac 6.764,- zzgl. Zinsen daraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 3. bis 6. samtverbindlich verpflichtet sind,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.09.2009, hinsichtlich der Beklagten zu 3. und zu 4. erst seit dem 16.01.2012, begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>wobei dies f\u00fcr den Beklagten zu 3. lediglich f\u00fcr die in der Zeit bis zum 31.03.2014 begangenen Handlungen gilt<\/p>\n<p>und wobei dies f\u00fcr den Beklagten zu 6. lediglich f\u00fcr die in der Zeit bis zum 30.04.2014 begangenen Handlungen gilt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Berufungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor: Die Klageerweiterung sei unzul\u00e4ssig, weil sie nicht sachdienlich, zumindest aber rechtsmissbr\u00e4uchlich sei. Die Kl\u00e4gerin sei durch die Geltendmachung eines beschr\u00e4nkten Klageanspruchs in der ersten Instanz an diesen gebunden und sie d\u00fcrfe \u2013 abgesehen vom erteilten Hauptanspruch \u2013 allenfalls weitere Beschr\u00e4nkungen, nicht aber Klageerweiterungen vornehmen.<\/p>\n<p>Das Tr\u00e4gerprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt. Tr\u00e4gerprofil sei nach dem neuen Klagepatentanspruch das Teil, welches die Zierleiste trage, mithin die Tragefunktion \u00fcbernehme. Die Dichtung oder Dichtlippe sei hingegen nicht zwingend Bestandteil des Tr\u00e4gerprofils, sondern es k\u00f6nne sich dabei um zwei separate Bestandteile des Dichtstreifens handeln. Infolgedessen beziehen sich die Eigenschaften, die der Klagepatentanspruch dem Tr\u00e4gerprofil zuschreibe, in jedem Falle auf den die Tragefunktion \u00fcbernehmenden Bestandteil des Dichtstreifens. Dieser tragende Teil m\u00fcsse folglich mit einem metallenen Tr\u00e4ger armiert und aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sein. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil der die Zierleiste tragende Abschnitt aus reinem, nicht elastischem Thermoplast bestehe. Bei PP\/PE handle es sich insbesondere auch nicht um \u2013 zu den elastomeren Werkstoffen geh\u00f6renden \u2013 thermoplastische Elastomere. Abgesehen davon seien die tragenden und dichtenden Abschnitte aus unterschiedlichen Materialien gefertigt, wobei die obere Dichtlippe als fertiges separates Teil erworben und beim Extrudieren des Tr\u00e4gerprofils damit verbunden werde. Dadurch entstehe keine stoffschl\u00fcssige, sondern lediglich eine form- und ggf. kraftschl\u00fcssige Verbindung zum thermoplastischen Tr\u00e4gerprofil. Die untere Dichtlippe, die lediglich der akustischen und nicht der Abdichtung gegen Feuchtigkeit diene, sei ebenfalls ein separates, mit dem thermoplastischen Tr\u00e4gerprofil verbundenes Bauteil aus einem anderen Material ohne Tragefunktion oder Armierung.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutze das Klagepatent ferner nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln, weil die Fertigung aus Thermoplast statt aus einem elastomeren Material weder objektiv gleichwirkend noch gleichwertig sei. Bestehe das Tr\u00e4gerprofil aus einem reinen Thermoplast, sei es \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen \u2013 erforderlich, den dichtenden Abschnitt separat zu fertigen und anzuf\u00fcgen, weil dieser in jedem Fall \u00fcber elastomere Eigenschaften verf\u00fcgen und daher aus einem anderen Material bestehen m\u00fcsse. Infolgedessen werde aber der mit dem Klagepatent bezweckte besondere Vorteil einer einfachen und kosteng\u00fcnstigen Fertigung des Tr\u00e4gerprofils nicht mehr erreicht, weil eine Fertigung aus mehreren Werkstoffen statt aus einem einzigen bezogen auf Kosten und Montageaufwand nicht vergleichbar sei. Auch eine Co-Extrusion erfordere grunds\u00e4tzlich andere, deutlich aufw\u00e4ndigere und teurere Anlagen als eine herk\u00f6mmliche Extrusion. \u00dcberdies werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf Tr\u00e4gerprofil und Dichtlippen nicht durch Co-Extrusion hergestellt.<\/p>\n<p>Ferner decke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Endkappe nicht einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen \u201eZwischenraum\u201c ab, weil dort aufgrund der bogenf\u00f6rmig ausgeschnittenen Endabschnitte des Tr\u00e4gerprofils keine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhanden sei und die Endkappe daher nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige dreidimensionale Abdeckung dergestalt sorge, dass keine \u00d6ffnung des Zwischenraums mehr verbleibe. Das Befestigungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecke sich damit auch nicht in den Zwischenraum. Zudem sei es nicht im Zwischenraum verrastet, sondern innerhalb der Zierleiste in dem Bereich, in welchem das Tr\u00e4gerprofil ausgeschnitten sei.<\/p>\n<p>Zudem sei das Befestigungsteil im Querschnitt nicht ann\u00e4hernd L-f\u00f6rmig; auch eine \u00e4quivalente Patentverletzung liege nicht vor.<\/p>\n<p>Des Weiteren verstehe das Klagepatent unter dem zweiten Abstand (y) den Abstand zu dem Punkt des Rastnockens, der sich am weitesten vom Rastarm weg erstrecke und der durch die Vorspannung so auf die Ausnehmung wirke, dass eine Zugkraft entstehe, die im installierten Zustand der Abdeckplatte aufrechterhalten bleibe. Durch diese Zugkraft werde die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil und die Zierleiste herangezogen und so patentgem\u00e4\u00df ein Spalt zwischen Abdeckplatte und Zierleiste vermieden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei hingegen der erste Abstand (x) geringf\u00fcgig kleiner als der zweite Abstand (y), so dass keine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorgerufen werde. Der Rastarm mit Vorsprung raste vielmehr vollst\u00e4ndig in die Aussparung ein und sei kr\u00e4ftefrei. Dabei verbleibe zwischen dem der Innenseite der Abdeckplatte zugewandten Ende des Vorsprungs und der entsprechenden Kante der Aussparung ein Spalt. Wegen des dadurch entstehenden Spiels werde auch ein Spalt zwischen Abdeckplatte und Tr\u00e4gerprofil nicht vermieden.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang \u00fcberhaupt ein schutzf\u00e4higer Rest des Klagepatents verbleibe. Ferner sei der nunmehr geltend gemachte Klagepatentanspruch gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung unzul\u00e4ssig erweitert. Die Entfernung der ann\u00e4hernden L-Form des Querschnitts des Befestigungsteils stelle eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung dar. Zuletzt sei die Lehre des Klagepatents weder neu noch erfinderisch.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist \u2013 soweit die Sache entscheidungsreif ist \u2013 nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) und gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Anspruch auf Drittauskunft ist fortzuf\u00fchren und es kann insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 301 ZPO durch Teilurteil entschieden werden.<\/p>\n<p>Das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist zwar wegen Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO unterbrochen, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Gleichwohl kann zum Einen das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) fortgesetzt und \u00fcber die gegen sie gerichtete Klage durch Teilurteil entschieden werden. Das Teilurteilsverbot im Verh\u00e4ltnis zu einem einfachen Streitgenossen gilt nicht, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen eines anderen Streitgenossen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und das Verfahren deshalb insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO unterbrochen ist. Denn wegen der ungewissen Dauer der Unterbrechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren, von der Insolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, so dass das Teilurteilsverbot dahinter zur\u00fcckzutreten hat und die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren f\u00fchrt (BGH, NJW 2007, 156).<\/p>\n<p>Dieselben Erw\u00e4gungen gelten, wenn der Kl\u00e4ger in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Anspr\u00fcche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach \u00a7 240 ZPO nicht betroffen ist. Ein solcher selbst\u00e4ndiger Anspruch ist der Anspruch auf Drittauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG, der nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt (BGH, NJW 2010, 2213 &#8211; Oracle). Deswegen kann auch \u00fcber den Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Drittauskunft durch Teilurteil entschieden werden, obwohl daf\u00fcr die Frage zu kl\u00e4ren ist, ob eine Patentverletzung vorliegt und daher die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen besteht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie mit der Berufungsbegr\u00fcndung und mit der Berufungsreplik vorgenommenen Klageerweiterungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig, weil sie sachdienlich sind und nicht auf neue Tatsachen gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Die Sachdienlichkeit nach \u00a7 533 Nr. 1 ZPO folgt daraus, dass mit ihrer Zulassung ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird und f\u00fcr die Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, kein v\u00f6llig neuer Streitstoff zu beurteilen ist. Da im Vergleich zur erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchskombination lediglich zwei Teilmerkmale wegfallen, wird die Patentverletzung zudem nicht auf neue Tatsachen gest\u00fctzt, \u00a7 533 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, die Geltendmachung eines beschr\u00e4nkten Patentanspruchs in erster Instanz entfalte \u2013 zumindest in der Berufungsinstanz \u2013 Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verletzungsverfahren, so dass es dem Verletzungskl\u00e4ger verwehrt sei, im Berufungsverfahren eine gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen, ist dem nicht zu folgen. Schlie\u00dflich w\u00e4re der Verletzungskl\u00e4ger auch nicht gehindert, die erweiterte Fassung zum Gegenstand eines neuen Rechtsstreits zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es indes angemessen und ausreichend, die Zul\u00e4ssigkeit der Klageerweiterung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 533 ZPO danach zu beurteilen, ob sie sachdienlich ist, insbesondere weil durch die Zulassung ein weiterer Prozess vermieden wird, und ob sie auf nach \u00a7 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der \u2013 gegen\u00fcber dem Hauptanspruch des erteilten Patents eingeschr\u00e4nkte \u2013 Klageanspruch im Verletzungsverfahren als erster Hilfsantrag Bindungswirkung f\u00fcr das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entfaltet (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1885) oder ob eine Bindung an den Antrag im Rechtsbestandsverfahren nicht eintritt, solange \u00fcber diesen noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden ist (Meier-Beck, Die Rechtsprechung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht im Jahr 2010, GRUR 2011, 857\/865). Denn selbst wenn man eine Bindungswirkung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bejahen w\u00fcrde, so h\u00e4tte dies keine rechtlichen Auswirkungen auf das Verletzungsverfahren.<\/p>\n<p>Eine solche Bindungswirkung h\u00e4tte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zur Folge, dass im Verletzungsverfahren nachtr\u00e4glich kein gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Klageanspruch erweiterter Anspruch geltend gemacht werden k\u00f6nnte, weil dies rechtsmissbr\u00e4uchlich w\u00e4re. Der Grund f\u00fcr die Bindung des Verletzungskl\u00e4gers an einen ersten Hilfsantrag im Rechtsbestandsverfahren ist ausschlie\u00dflich, es zu garantieren, dass einer Verurteilung im Verletzungsverfahren in jedem Fall eine entsprechende Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nachfolgt (K\u00fchnen, aaO, Rn. 1885). Demzufolge k\u00f6nnte aber eine solche Bindungswirkung im Nichtigkeitsverfahren allenfalls bezogen auf den zuletzt in einer Tatsacheninstanz des Verletzungsverfahrensgem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 533 Nr. 1, 263 ZPO ge\u00e4nderten Klageanspruch bestehen. Denn falls der Verletzungskl\u00e4ger seine Klage in der Berufungsinstanz in zul\u00e4ssiger Weise \u00e4ndert und im laufenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren einen entsprechend ge\u00e4nderten ersten Hilfsantrag stellt, ist ebenso gew\u00e4hrleistet, dass \u00fcber diesen Klageanspruch eine Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren ergeht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, dass durch die Klageerweiterungen ihre Rechtsverteidigung eingeschr\u00e4nkt sei, indem der erweiterte Anspruch neue Argumente gegen den Rechtsbestand er\u00f6ffne, kann dies im Rahmen des Ermessens bei der Aussetzungsentscheidung ber\u00fccksichtigt werden. Dass das Landgericht nach Verneinung von zwei Merkmalen der erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchskombination folgerichtig die Verwirklichung weiterer streitiger Merkmale nicht mehr gekl\u00e4rt hat und sich deswegen allenfalls eine Tatsacheninstanz eine Entscheidung hierzu trifft, reicht nicht aus, um die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu verneinen oder diese gar als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu qualifizieren. Schlie\u00dflich ist es nur die logische Konsequenz aus der Verneinung eines Merkmals, dass die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht mehr gepr\u00fcft zu werden braucht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch mit der im Rahmen der Klageerweiterung gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 10.04.2015 geltend gemachten Anspruchskombination keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 3) bis 6) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Drittauskunft gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB so dass die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts \u2013 beschr\u00e4nkt auf die genannten Anspr\u00fcche \u2013 durch Teilurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 301 ZPO zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt einen Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt in ihrer Einleitung, dass ein solcher Dichtstreifen zum einen dazu diene, die Fensterscheibe abzudichten, und zum anderen die Funktion habe, der Einfassung der Fensterscheibe ein in \u00e4sthetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu verleihen. Zu diesem Zweck weise der Dichtstreifen eine Zierleiste auf, deren Au\u00dfenfl\u00e4che regelm\u00e4\u00dfig matt oder gl\u00e4nzend ausgestaltet sei und die an einem Tr\u00e4gerprofil befestigt sei. Das Tr\u00e4gerprofil k\u00f6nne Bestandteil einer Dichtung sein, welche die Fensterscheibe abdichte, wie es aus der WO 2004\/056AAC A1 bekannt sei.<\/p>\n<p>Ferner sei es bekannt, an einem Endabschnitt des Tr\u00e4gerprofils oder der Zierleiste eine Endkappe anzuordnen, die einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil und der Innenfl\u00e4che der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdecke, um durch einen formsch\u00f6nen Abschluss ein in \u00e4sthetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu erreichen. Diese Endkappe werde gew\u00f6hnlich entweder stoffschl\u00fcssig mit dem Tr\u00e4gerprofil verbunden oder an die Zierleiste gesteckt. Bei diesem Anstecken sieht das Klagepatent als nachteilig an, dass eine spezielle Formgebung der Zierleiste erforderlich sei, was die Gestaltungsfreiheit beschr\u00e4nke. Zudem sei es h\u00e4ufig notwendig, die Endkappe zus\u00e4tzlich zu verkleben oder formschl\u00fcssig mit der Zierleiste zu verbinden, um eine zuverl\u00e4ssige Befestigung sicherzustellen.<\/p>\n<p>Bei der gattungsm\u00e4\u00dfigen DE 20 18 AAD kritisiert das Klagepatent, dass die dort f\u00fcr die Befestigung der Endkappe verwendeten Klemmmittel es erforderlich machten, die Endkappe au\u00dferhalb des Bereichs der Dichtung an einem Flansch anzuordnen und sich daraus ebenfalls ein vergleichsweise hoher Montageaufwand ergebe. Anschlie\u00dfend stellt die Klagepatentschrift weitere Dichtungsanordnungen aus dem Stand der Technik dar, ohne an diesen Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert vor diesem Hintergrund die Aufgabe, einen Dichtstreifen der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass sich bei einer vergleichsweise einfachen Montage eine zuverl\u00e4ssige Befestigung der Endkappe erzielen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht die geltend gemachte Anspruchskombination aus dem erteilten Hauptanspruch 1, den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4 und 5 sowie Teilen der Patentbeschreibung einen Dichtstreifen mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Dichtstreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:<\/p>\n<p>b) ein Tr\u00e4gerprofil (20), wobei<\/p>\n<p>b1) das Tr\u00e4gerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und<\/p>\n<p>b2) durch einen metallenen Tr\u00e4ger (26) armiert ist und<\/p>\n<p>b3) einen Endabschnitt (21) aufweist;<\/p>\n<p>c) eine Zierleiste (30), die an dem Tr\u00e4gerprofil (20) befestigt ist und eine Au\u00dfenfl\u00e4che (32) und eine dem Tr\u00e4gerprofil zugewandte Innenfl\u00e4che (31) aufweist;<\/p>\n<p>d) eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt (21) angeordnet ist und einen zwischen dem Tr\u00e4gerprofil (20) und der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>e) Die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;<\/p>\n<p>f) Die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt.<\/p>\n<p>g) Das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet.<\/p>\n<p>h) Die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Au\u00dfenseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf.<\/p>\n<p>i) Die Endkappe (40) weist wenigstens einen F\u00fchrungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfl\u00e4che (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>j) Die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen<\/p>\n<p>k) Das Befestigungsteil (46) weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf.<\/p>\n<p>l) Der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;<\/p>\n<p>l1) die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;<\/p>\n<p>l2) der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;<\/p>\n<p>l3) zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Tr\u00e4gerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) gr\u00f6\u00dfer als der zweite Abstand (y).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch, weil sie das sowohl im Hauptantrag als auch in s\u00e4mtlichen Hilfsantr\u00e4gen enthaltene Merkmal b1) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise erf\u00fcllt. Bereits das Landgericht hat f\u00fcr die \u2013 insoweit gleichlautende \u2013 erstinstanzliche Anspruchskombination zutreffend eine Verwirklichung dieses Merkmals verneint,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal b1) lehrt, dass das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist.<\/p>\n<p>Unter einem Tr\u00e4gerprofil versteht das Klagepatent ein Bauteil sowohl mit Trage- als auch mit Dichtungsfunktion, das einheitlich aus einem einzigen Werkstoff hergestellt ist. Bei diesem Werkstoff handelt es sich um einen elastisch verformbaren Kunststoff. Hingegen sind Tr\u00e4gerprofile, die aus unterschiedlichen Materialien\/Werkstoffen bestehen und\/oder auch nur teilweise aus einem im Normalzustand harten, nicht nachgiebigen Werkstoff gefertigt sind, nicht vom Schutzbereich der Erfindung umfasst.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Tr\u00e4gerprofil der geltend gemachten Anspruchskombination hat neben seiner Tragefunktion auch Dichtungsfunktion.<\/p>\n<p>An dieser Auslegung hat sich durch die Klageerweiterung, mit der aus dem Merkmal b) die Formulierungen \u201eals Dichtung ausgestaltetes\u201c [Tr\u00e4gerprofil], \u201edas zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der \u00d6ffnung eines Fensterschachts dient\u201c entfernt worden sind, nichts ge\u00e4ndert, weil die Dichtungsfunktion auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs und der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift hervorgeht.<\/p>\n<p>Danach hat das Tr\u00e4gerprofil unver\u00e4ndert sowohl die Funktion, die Zierleiste zu tragen als auch die Fensterscheibe abzudichten.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Tragefunktion ergibt sich dabei schon aus der Bezeichnung als \u201eTr\u00e4gerprofil\u201c und wird durch Merkmal c), die allgemeine Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0001] und [0002] der Klagepatentschrift sowie das in Absatz [0020] und in den Figuren 4 und 7 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel konkretisiert, wonach die Zierleiste an dem Tr\u00e4gerprofil befestigt ist. Folglich hat das Tr\u00e4gerprofil den bestimmten Zweck, die Zierleiste zu tragen. Dazu tr\u00e4gt ferner die Armierung durch einen metallenen Tr\u00e4ger gem\u00e4\u00df Merkmal b2) bei, weil diese das Tr\u00e4gerprofil verst\u00e4rkt, ihm dadurch eine gr\u00f6\u00dfere Stabilit\u00e4t verleiht und es infolgedessen seine Tragefunktion besser erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Dichtungsfunktion des Tr\u00e4gerprofils wird hingegen zwar nicht ausdr\u00fccklich im Anspruchswortlaut genannt. Gleichwohl schreibt der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich \u2013 wie vom Landgericht zutreffend festgestellt \u2013 um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit (Fach-) Hochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugabdichtungen handelt, dem patentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4gerprofil diese Funktion ebenfalls zu.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nZu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann zun\u00e4chst anhand des Gesamtzusammenhangs der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, weshalb bei der Auslegung stets entscheidend ist, welcher technische Sinn den einzelnen Merkmalen in ihrer Gesamtheit zukommt und welcher Beitrag zum beabsichtigten Leistungsergebnis den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs zugedacht ist (BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum m. w. N.; K\u00fchnen, aaO, Rn. 13). In diesem Sinne hat sich die Auslegung hier ma\u00dfgeblich daran zu orientieren, dass es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Merkmal a) um einen \u201eDichtstreifen\u201c f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe handelt. Es wird also eine Vorrichtung unter Schutz gestellt, die eine bestimmte Funktion hat, n\u00e4mlich das Abdichten einer Fensterscheibe. Demzufolge wird sie auch ausdr\u00fccklich als \u201eDicht\u201cstreifen bezeichnet.<\/p>\n<p>In den Merkmalen b), c) und d) werden sodann mit dem Tr\u00e4gerprofil, der Zierleiste und der Endkappe die Bauteile benannt, aus denen der Dichtstreifen bestehen soll. Dem Fachmann f\u00e4llt sofort auf, dass sich in dieser Aufz\u00e4hlung kein Bauteil findet, welches ausdr\u00fccklich als Dichtung, Dichtelement o. \u00e4. bezeichnet wird. Auch wenn ihm gel\u00e4ufig ist, dass die Wortwahl (\u201eumfassen\u201c) darauf hindeuten kann, dass die Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist, sondern patentgem\u00e4\u00df auch noch weitere Bauteile bei der unter Schutz gestellten Vorrichtung vorhanden sein k\u00f6nnen, und er \u00fcberdies in Absatz [0002] der Klagepatentschrift dar\u00fcber belehrt wird, dass das Tr\u00e4gerprofil \u201eBestandteil einer Dichtung\u201c sein kann, das Klagepatent mithin m\u00f6glicherweise nur den einen Bestandteil einer Dichtungsanordnung n\u00e4her spezifiziert, wird er bei n\u00e4herer Betrachtung gleichwohl nicht die \u00dcberzeugung gewinnen, der Anspruch verzichte gerade auf die Nennung des Bestandteils, mit welchem der ausdr\u00fccklich benannte technische Gesamtzweck der gesch\u00fctzten Erfindung erzielt werden soll, die Fensterscheibe \u201eabzudichten\u201c. Er wird vielmehr \u2013 wie stets \u2013 nicht bei einer rein philologischen Betrachtungsweise stehen bleiben, sondern fragen, ob und wenn ja welchem der genannten Bauteile die Aufgabe zukommt, f\u00fcr das als Zweckangabe formulierte patentgem\u00e4\u00dfe Abdichten Sorge zu tragen. Bei der Beantwortung dieser Frage gelangt er zwanglos zu der Erkenntnis, dass allein das Tr\u00e4gerprofil hierf\u00fcr in Betracht kommt und das Klagepatent diesem somit auch eine Dichtungsfunktion beimisst, zumal die anderen benannten Bestandteile des Dichtstreifens \u2013 Zierleiste und Endkappe \u2013 aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung ersichtlich nicht dazu geeignet sind, die Fensterscheibe abzudichten.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEin wesentlicher Hinweis auf die Dichtungsfunktion ist die Materialwahl, die der Anspruchswortlaut in Merkmal b1) f\u00fcr das Tr\u00e4gerprofil vorgibt.<\/p>\n<p>Elastomere Werkstoffe sind \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist und auch die im Stand der Technik erw\u00e4hnte WO 2004\/056AAE (Anlage K 16) zeigt, die ihrerseits sowohl in der allgemeinen Beschreibung (Seite 1, Zeilen 11\/12 und 21; Seite 5, Zeilen 21\/22) als auch im Unteranspruch 10 eine Dichtung aus elastisch verformbarem Material erw\u00e4hnt \u2013 wegen ihrer hohen Elastizit\u00e4t f\u00fcr Dichtungen geeignet, w\u00e4hrend sie f\u00fcr die Tragefunktion nicht f\u00f6rderlich oder gar erforderlich ist, weil sie nicht \u00fcber die notwendige Steifigkeit verf\u00fcgen, um die Zierleiste zuverl\u00e4ssig zu befestigen. Deswegen verkn\u00fcpft der Fachmann die Wahl des Materials \u201eelastomerer Werkstoff\u201c ohne weiteres mit der Dichtungsfunktion des Dichtstreifens.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus lehrt ihn die Beschreibung in der Klagepatentschrift, dass das Tr\u00e4gerprofil \u201eals Dichtung ausgestaltet\u201c ist (Absatz [0020], Spalte 4, Zeilen 44-46).<\/p>\n<p>Diese Textstelle betrifft nicht lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, sondern stellt die allgemeine technische Lehre des Klagepatents dar, indem sie blo\u00df explizit das ausspricht, was im Merkmal a) bereits angelegt ist. Dies entnimmt der Fachmann daraus, dass die Klagepatentschrift an gleicher Stelle das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Material benennt, das f\u00fcr die Dichtungsfunktion ben\u00f6tigt wird, und ihn anweist, das Tr\u00e4gerprofil aus einem \u201eelastomeren Werkstoff\u201c zu fertigen. Da diese Materialwahl bereits Gegenstand der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0001] der Klagepatentschrift ist, bezeichnet die nunmehr im Absatz [0020] im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang dazu beschriebene Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils als Dichtung ebenfalls die allgemeine technische Lehre.<\/p>\n<p>Aus der dortigen Vorteilsbeschreibung, auf diese Weise \u201eeine einfache und kosteng\u00fcnstige Fertigung zu gew\u00e4hrleisten\u201c, ergibt sich ebenfalls, dass dem einen Bauteil \u201eTr\u00e4gerprofil\u201c nach der Lehre des Klagepatents zweckgerichtet die Doppelfunktion Tragen und Dichten zukommt. Der Fachmann erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents dadurch Montageaufwand und Kosten geringer sind als bei einer Ausgestaltung, bei der au\u00dfer dem die Tragefunktion aus\u00fcbenden Bestandteil des Dichtstreifens gesondert ein zus\u00e4tzliches Dichtelement hergestellt und angef\u00fcgt werden muss.<\/p>\n<p>Soweit es in Unteranspruch 13 des erteilten Klagepatents (= Unteranspr\u00fcche 12 der Hilfsantr\u00e4ge im Nichtigkeitsverfahren) hei\u00dft, der Dichtstreifen ist \u201edadurch gekennzeichnet, dass das Tr\u00e4gerprofil als Dichtung ausgestaltet ist, die durch Extrusion gefertigt ist\u201c, ist nicht die Dichtungsfunktion als solche das Besondere, sondern nur die Fertigung durch Extrusion wird eigens unter Schutz gestellt. Das folgt wiederum aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift, wonach das \u201eals Dichtung ausgestaltete Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt, vorzugsweise einem thermoplastischen Elastomer (TPE) oder Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) extrudiert ist\u201c und die \u201ebevorzugte Fertigung der Dichtung durch Extrusion \u2026der vor allem im Kraftfahrzeugbau anzutreffenden Massenproduktion Rechnung\u201c tr\u00e4gt (Spalte 4, Zeilen 44-50). Die Klagepatentschrift grenzt hier eindeutig \u2013 und im Einklang mit dem dargelegten technischen Wortsinn der geltend gemachten Anspruchskombination und des zitierten Unteranspruchs \u2013 die allgemeine Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils als Dichtung von den speziellen Varianten einer Fertigung durch Extrusion und aus bestimmten Werkstoffen ab.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nZuletzt st\u00fctzt die Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels dieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, indem es dort ausdr\u00fccklich hei\u00dft, dass die Dichtung ein Tr\u00e4gerprofil darstellt (Absatz [0022], Spalte 5, Zeilen 28-29), die Begriffe \u201eDichtung\u201c und \u201eTr\u00e4gerprofil\u201c durchgehend synonym verwendet werden und zudem das gleiche Bezugszeichen (20) tragen. Die Figuren 4 und 7 zeigen ferner ein Bauteil, das sowohl die Zierleiste tr\u00e4gt als auch die Abdichtung der Fensterscheibe bewirkt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber findet sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung der Klagepatentschrift irgendein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auch eine Ausgestaltung erfindungsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nnte, bei der das Tr\u00e4gerprofil nicht gleichzeitig als Dichtung fungiert und somit ausschlie\u00dflich Tragefunktion besitzt. Zusammen mit den genannten weiteren Aspekten f\u00fchrt dies den Fachmann zu dem Schluss, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerprofil auch die Funktion hat, die Fensterscheibe abzudichten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin elastomerer Werkstoff im Sinne des Klagepatents ist im Einklang mit dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis ein elastisch verformbarer Kunststoff, der bei Zug- und Druckbelastung seine Form ver\u00e4ndert, nach Wegfall der einwirkenden Kraft aber wieder in seine urspr\u00fcngliche, unverformte Gestalt zur\u00fcckfindet.<\/p>\n<p>Dieses gebr\u00e4uchliche und zwischen den Parteien grunds\u00e4tzlich unstreitige Fachverst\u00e4ndnis haben die Beklagten \u00fcberdies belegt durch die Ausf\u00fchrungen im als Anlage HL 5 vorgelegten Auszug aus dem Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau von Dubbel. Demzufolge sind Elastomere polymere Werkstoffe von hoher Elastizit\u00e4t. Wegen der weitmaschigen chemischen Vernetzung ist ein Warmumformen und Schwei\u00dfen nach der Formgebung durch Vulkanisierung nicht mehr m\u00f6glich. Eine Sondergruppe von Elastomeren stellen die thermoplastisch verarbeitbaren Elastomere (TPE) dar, die einerseits thermoplastisch ver- und bearbeitet werden k\u00f6nnen und andererseits aufgrund ihrer physikalischen Vernetzungen ebenfalls ein elastisches Verhalten aufweisen (vgl. Dubbel, Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau, 20. Aufl., 4.8 Elastomere).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind Thermoplaste keine elastomeren Werkstoffe. Vielmehr wird in der Werkstofftechnik zwischen Elastomeren und Thermoplasten unterschieden, wobei Polyolefine wie Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) zu den Thermoplasten gerechnet werden (vgl. Dubbel, aaO, 4.4 Wichtige Thermoplaste). Das sind lineare Polymere, die sich unstreitig nur in einem bestimmten Temperaturbereich verformen lassen. Dieser Vorgang ist reversibel, das hei\u00dft, er kann durch Abk\u00fchlung und Erw\u00e4rmung beliebig oft wiederholt werden, solange nicht durch \u00dcberhitzung die sogenannte thermische Zersetzung des Materials einsetzt. Vor dem Erw\u00e4rmen und nach dem Abk\u00fchlen sind Thermoplaste hingegen fest, mithin nicht elastisch und deswegen f\u00fcr eine Dichtung nicht geeignet. Diese, von der Beklagten beschriebenen Eigenschaften von Thermoplasten hat die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift \u00fcbernimmt dieses \u00fcbliche Fachverst\u00e4ndnis. Bei einem auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff aus der Patentschrift darf zwar nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff \u00fcblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird (gebr\u00e4uchlicher Fachbegriff). Vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu pr\u00fcfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Ergibt sich allerdings im Wege der Auslegung, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen \u00fcblichen Sprachgebrauch zur\u00fcckzugreifen (vgl. K\u00fchnen, aaO, Rn. 37-38; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 29 m. w. N.).<\/p>\n<p>Letzteres ist hier der Fall: Die Klagepatentschrift l\u00e4sst an keiner Stelle eine vom gebr\u00e4uchlichen Fachverst\u00e4ndnis abweichende Bedeutung des Begriffs \u201eElastomer\u201c erkennen. Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich vielmehr, dass das Tr\u00e4gerprofil Dichtungsfunktion besitzen soll und gerade deswegen dieses Material genannt wird. F\u00fcr das Abdichten ben\u00f6tigt man ein Material, das elastisch ist. Die Fensterscheibe wird auf- und abw\u00e4rts bewegt und die Dichtung muss sich der Bewegung anpassen. Sie muss stets formschl\u00fcssig mit der Fensterscheibe bleiben und sich insbesondere wenn das Fenster vollst\u00e4ndig heruntergelassen ist \u00fcber die \u00d6ffnung oberhalb der Fensteroberkante legen, aber auch wieder nachgeben und Platz machen, wenn das Fenster geschlossen wird. Infolgedessen kommt es nach dem technischen Wortsinn gerade darauf an, dass das verwendete Material elastisch ist und sich nach Wegfall der Krafteinwirkung zur\u00fcckverformt, weil es sich nur wegen dieser Eigenschaften als Dichtung eignet. Da dies bei Thermoplasten nicht der Fall ist, weil sie sich im Normalzustand nicht verformen lassen, rechnet das Klagepatent sie hingegen \u2013 ebenfalls im Einklang mit dem \u00fcblichen Sprachgebrauch \u2013 nicht zu den elastomeren Werkstoffen.<\/p>\n<p>Ein vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweichendes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift ableiten. Denn die dort genannten Kunststoffe \u201ethermoplastisches Elastomer (TPE)\u201c und \u201eEthylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM)\u201c werden in der Fachliteratur ebenfalls als Elastomere eingestuft (siehe oben Dubbel, aaO).<\/p>\n<p>Ebenso wenig entspricht es der Lehre des Klagepatents, wenn nur einzelne Bestandteile oder Kunststoffe, die gemeinsam mit anderen zu einem bestimmten Werkstoff vermischt werden, \u00fcber elastomere Eigenschaften verf\u00fcgen. Unter einem \u201eWerkstoff\u201c versteht das Klagepatent vielmehr nur das fertige, zur Herstellung des Tr\u00e4gerprofils verwendete Material, aus dem das Tr\u00e4gerprofil somit besteht. Das ist f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich, weil es bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nur darauf ankommt, dass dieses fertige Material ein elastisches Verhalten aufweist, w\u00e4hrend die \u2013 jeweils isoliert betrachteten \u2013 Eigenschaften seiner einzelnen Bestandteile oder enthaltenen Kunststoffe daf\u00fcr erkennbar nicht ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas Klagepatent lehrt im Merkmal b1) des Weiteren, dass das Tr\u00e4gerprofil ausschlie\u00dflich und einheitlich aus einem einzigen Material besteht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDaf\u00fcr spricht bereits der Anspruchswortlaut, wonach das Tr\u00e4gerprofil aus \u201eeinem\u201c elastomeren Werkstoff \u201egefertigt\u201c ist.<\/p>\n<p>Diese Formulierung schlie\u00dft es zwar nicht aus, dass das Tr\u00e4gerprofil nach dem technischen Wortsinn nur als einen Bestandteil von mehreren einen elastomeren Werkstoff enth\u00e4lt. Die Angabe, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile \u201eenthalten&#8220; soll, offenbart nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung geh\u00f6rend, es bestehe ausschlie\u00dflich aus den im Patent genannten Bestandteilen (BGH, GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifenabdichtmittel). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zur im Klagepatent verwendeten Formulierung darin, dass der Begriff \u201eenthalten\u201c bereits nach dem allgemein \u00fcblichen Sprachgebrauch regelm\u00e4\u00dfig bedeutet, der genannte Bestandteil ist (nur) einer von mehreren, w\u00e4hrend eine \u201eFertigung aus einem Material\u201c nicht das Vorhandensein anderer Bestandteile impliziert, sondern vielmehr nahelegt, dass das Bauteil ausschlie\u00dflich \u2013 oder zumindest im Wesentlichen \u2013 aus dem bezeichneten Werkstoff hergestellt wird.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist selbst bei Verwendung des Begriffs \u201eenthalten\u201c als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart, dass das Erzeugnis ausschlie\u00dflich aus den genannten Bestandteilen \u201ebesteht&#8220;, wenn daf\u00fcr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa der Hinweis, dass das ausschlie\u00dfliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erw\u00fcnscht ist (BGH, GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifenabdichtmittel).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas ist hier der Fall, weshalb der Fachmann das dargelegte Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung best\u00e4tigt sieht. Aus dieser ergibt sich somit, dass nur die ausschlie\u00dfliche Verwendung eines einzigen elastomeren Werkstoffs anspruchsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 15 U 29\/14; K\u00fchnen, aaO, Rn. 40). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>In diesem Sinne bezeichnet die Klagepatentschrift es in der allgemeinen Beschreibung ausdr\u00fccklich als Vorteil der Herstellung des Tr\u00e4gerprofils aus einem elastomeren Werkstoff, dass dadurch \u201eeine einfache und kosteng\u00fcnstige Fertigung\u201c gew\u00e4hrleistet ist (Absatz [0020], Spalte 4 Zeilen 43-46). Dies stellt die allgemeine technische Lehre dar (siehe oben unter aa)) und geh\u00f6rt \u2013 wie bereits das Landgericht auf Seite 21 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt und die Kl\u00e4gerin mit der Berufung nicht angegriffen hat \u2013 zur objektiven Aufgabe des Klagepatents. Dieses technische Problem wird indes nicht durch die Wahl des Materials gel\u00f6st, mithin nicht dadurch, dass ein Elastomer statt eines anderen Werkstoffs verwendet wird. Denn es ist nicht ersichtlich und auch die Klagepatentschrift liefert keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Herstellung des Tr\u00e4gerprofils aus einem Elastomer per se einfacher und kosteng\u00fcnstiger ist als aus einem anderen Werkstoff, wie etwa einem Thermoplast. Daher erg\u00e4be die Aufgabenbeschreibung bezogen auf das zu verwendende Material keinen Sinn, weil der bezweckte Vorteil auf diese Weise nicht erreicht w\u00fcrde. Vielmehr erschlie\u00dft sich dem Fachmann ihre Bedeutung erst aus dem bereits dargelegten Umstand, dass das Klagepatent ein Tr\u00e4gerprofil mit einer Doppelfunktion lehrt. Da er dieses ohnehin mit einem elastisch verformbaren Kunststoff versehen muss, damit es seine patentgem\u00e4\u00dfe Dichtfunktion erf\u00fcllt, sieht der Anspruch zur L\u00f6sung des technischen Problems vor, dass dies der Werkstoff ist, aus dem das gesamte Tr\u00e4gerprofil zu fertigen ist. Schlie\u00dflich ist es erkennbar mit einem geringeren Montage- und Kostenaufwand verbunden, das Tr\u00e4gerprofil insgesamt aus diesem einen elastomeren Werkstoff statt aus mehreren unterschiedlichen Materialien zu fertigen, weil ein nur aus einem einzigen Material bestehendes Tr\u00e4gerprofil stets in einem Arbeitsschritt und damit einfacher und kosteng\u00fcnstiger hergestellt werden kann als ein entsprechendes Bauteil, bei dem mehrere Werkstoffe zusammengef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Dieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents best\u00e4tigt die als bevorzugt qualifizierte Fertigung der Dichtung durch Extrusion (Absatz [0020], Spalte 4 Zeilen 48-50), weil bei der Extrusion feste bis dickfl\u00fcssige h\u00e4rtbare Massen unter Druck kontinuierlich aus einer formgebenden \u00d6ffnung herausgepresst werden und K\u00f6rper mit dem Querschnitt der \u00d6ffnung in theoretisch beliebiger L\u00e4nge entstehen, mithin dort eine Fertigung in einem Arbeitsschritt erfolgt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, eine Herstellung des Tr\u00e4gerprofils aus verschiedenen Materialien sei durch Co-Extrusion ebenfalls in einem Arbeitsschritt m\u00f6glich, mag dies zwar grunds\u00e4tzlich zutreffen. Dies f\u00fchrt indes schon aus dem Grunde nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, weil die Herstellung durch Extrusion lediglich eine spezielle Ausf\u00fchrungsvariante darstellt und die allgemeine technische Lehre des Klagepatents s\u00e4mtliche in Betracht kommenden Fertigungstechniken und damit neben der Extrusion etwa auch die Herstellung durch Spritzgie\u00dfen umfasst. F\u00fcr andere Arten der Herstellung ist indes nicht ersichtlich und auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet worden, dass ein Zusammenf\u00fcgen aus mehreren Werkstoffen keinen gr\u00f6\u00dferen Montage- und Kostenaufwand bedeutet als die Fertigung aus einem Werkstoff. Abgesehen davon hat die Beklagte im Hinblick auf die Co-Extrusion vorgetragen, dass diese \u2013 auch wenn sie eine Fertigung in einem Arbeitsschritt erm\u00f6glicht \u2013 gleichwohl mit einem gr\u00f6\u00dferen Fertigungsaufwand und mit h\u00f6heren Kosten einhergeht, insbesondere teurere Anlagen erfordert als eine einfache Extrusion. Dem ist die nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr eine Patentverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kl\u00e4gerin nicht konkret entgegengetreten.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nFerner ist der Klagepatentschrift an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Tr\u00e4gerprofil auch aus unterschiedlichen Materialien gefertigt sein, insbesondere neben einem Elastomer noch einen anderen Werkstoff ohne elastisches Verhalten enthalten kann. Soweit es in Merkmal b2) und der Beschreibung des ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0022] hei\u00dft, dass das Tr\u00e4gerprofil durch einen metallenen Tr\u00e4ger armiert ist, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann gerade nicht, dass das \u201eTr\u00e4gerprofil\u201c aus unterschiedlichen Materialien besteht. Vielmehr differenziert das Klagepatent erkennbar begrifflich und funktional zwischen dem \u201eTr\u00e4gerprofil\u201c und dem \u201eTr\u00e4ger\u201c.<\/p>\n<p>Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Armierung die Verst\u00e4rkung eines Objekts durch ein anderes, das eine gr\u00f6\u00dfere Steifigkeit aufweist. Dieses gebr\u00e4uchliche Fachverst\u00e4ndnis \u00fcbernimmt die Lehre des Klagepatents, weil es in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte f\u00fcr die gegenteilige Interpretation gibt. Das best\u00e4tigt der Umstand, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung zwar Dichtung und Tr\u00e4gerprofil gleichsetzt sowie einheitlich mit dem Bezugszeichen 20 versieht, aber den Tr\u00e4ger davon unterscheidet und ihm das andere Bezugszeichen 26 zuweist. Der Fachmann erkennt zudem, dass er f\u00fcr eine vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweichende Auslegung erst recht deswegen keinen Anlass hat, weil eine solche im Widerspruch zur in der allgemeinen Beschreibung gelehrten Materialeinheitlichkeit des Tr\u00e4gerprofils stehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Mit \u201eArmierung\u201c meint die Klagepatentschrift daher, dass das Tr\u00e4gerprofil durch ein von ihm zu unterscheidendes anderes Objekt \u2013 dem Tr\u00e4ger \u2013 verst\u00e4rkt wird. Dem Fachmann ist dabei aus seinem allgemeinen Fachwissen und aus der im Stand der Technik erw\u00e4hnten WO 2004\/056AAC A1 (Anlage K 16) bekannt, dass der \u2013 dort ebenfalls mit dem Bezugszeichen 32 von der Dichtung 20 und dem Befestigungsabschnitt 22 differenzierten \u2013 Tr\u00e4ger dazu dient, das ausschlie\u00dflich aus einem elastisch verformbaren Werkstoff bestehende Tr\u00e4gerprofil zu verst\u00e4rken und ihm eine gr\u00f6\u00dfere Steifigkeit zu verleihen, damit die Zierleiste zuverl\u00e4ssig an ihm befestigt werden kann (vgl. dort Seite 6, Zeilen 22 bis 26) und das Tr\u00e4gerprofil seine Tragefunktion erf\u00fcllen kann. Entsprechend diesem technischen Zweck besteht der Tr\u00e4ger aus einem anderen, h\u00e4rteren Material als das Tr\u00e4gerprofil; eine Vermischung der Werkstoffe dieser r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich sowie funktional voneinander zu unterscheidenden Bauteile findet hingegen nicht statt.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass die Notwendigkeit einer Armierung den mit dem Klagepatent im Vergleich zu einer Herstellung des Tr\u00e4gerprofils aus verschiedenen Materialien erstrebten Vorteil einer einfachen und kosteng\u00fcnstigen Fertigung relativiert. Gleichwohl wird die Aufgabe des Klagepatents erf\u00fcllt, weil es mit einem geringeren Montage- und Kostenaufwand verbunden ist, das mit einem Tr\u00e4ger armierte Tr\u00e4gerprofil aus einem statt aus mehreren Werkstoffen zu fertigen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDoch selbst wenn man dies anders sehen und eine Fertigung des Tr\u00e4gerprofils aus mehreren Werkstoffen f\u00fcr patentgem\u00e4\u00df erachten sollte, so ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut sowie dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik in Verbindung mit der allgemeinen Beschreibung und der Darstellung von bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen in der Klagepatentschrift jedenfalls, dass zumindest der die Tragefunktion \u00fcbernehmende Bereich des Tr\u00e4gerprofils aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist, wenn auch dann gegebenenfalls aus einem anderen als der dichtende Teil.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nBereits der Anspruchswortlaut legt dem Fachmann diese Interpretation nahe, indem er diesen Werkstoff f\u00fcr das Tr\u00e4gerprofil und damit konkret f\u00fcr das Bauteil des Dichtstreifens mit Tragefunktion vorgibt.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents best\u00e4tigt zudem die WO 2004\/056AAC A1, die ebenfalls von der Kl\u00e4gerin stammt und als gew\u00fcrdigter Stand der Technik f\u00fcr die Auslegung heranzuziehen ist, da die Klagepatentschrift in Absatz [0002] ausf\u00fchrt, dass das Tr\u00e4gerprofil Bestandteil einer Dichtung sein kann, wie es aus dieser Druckschrift bekannt ist.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich in diesem Sinne auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig und geboten, f\u00fcr die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen (K\u00fchnen, aaO, Rn. 45).<\/p>\n<p>So ist es hier: Die WO 2004\/056AAC A1 offenbart eine Ausgestaltung der dortigen \u201eDichtung\u201c mit einem Haltesegment, das elastisch verformbar ist, obwohl dieser Bestandteil die Funktion hat, die Zierleiste zu tragen. Sie lehrt bereits in der allgemeinen Beschreibung, die dortige Dichtungsanordnung beruhe \u201eauf der Erkenntnis, eine einfache und zuverl\u00e4ssige Befestigung der Zierleiste an der Dichtung durch das entgegen der Wirkung einer R\u00fcckstellkraft elastisch verformbare Haltesegment zu erm\u00f6glichen\u201c (Seite 3, Zeilen 8 bis 11). Die Vorteile einer solchen Ausgestaltung sieht die WO 2004\/056AAC A1 darin, dass im eingerasteten Zustand ein wirksamer Formschluss zwischen den Hakenabschnitten der Zierleiste und der Dichtung erreicht werde und sich eine kraftschl\u00fcssige Verbindung zwischen Zierleiste und Dichtung ergebe, die dazu beitrage, Fertigungsungenauigkeiten auszugleichen (Seite 3, Zeilen 14 bis 20 der WO 2004\/056AAC A1). Als \u201eDichtung\u201c bezeichnet jene Druckschrift dabei gem\u00e4\u00df ihrem Patentanspruch 1 die gesamte Dichtungsanordnung bestehend aus einem Dichtungsabschnitt und einem zur Befestigung der Zierleiste dienenden Befestigungsabschnitt, zu dem das Haltesegment 23 geh\u00f6rt. Dementsprechend stellt die WO 2004\/056AAC A1 in ihrem Anspruch 1 eine Dichtungsanordnung mit einer Dichtung (20) unter Schutz, die einen Dichtungsabschnitt (21) und einen Befestigungsabschnitt (22) aufweist, mit dem eine Zierleiste (40) formschl\u00fcssig verbunden ist, wobei der Befestigungsabschnitt (22) ein Haltesegment (23) aufweist, das zum Befestigen der Zierleiste dient und schwenkbar ist. Besonders deutlich wird dieses elastische Verhalten gerade des Befestigungsabschnitts zudem anhand der Darstellung des dortigen ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels, in der ausdr\u00fccklich von \u201edem aus einem elastisch verformbaren Werkstoff, beispielsweise TPE, bestehenden Befestigungsabschnitt 22\u201c die Rede ist (Seite 6, Zeilen 23 bis 26 der WO 2004\/056AAC A1). Auch daraus entnimmt der Fachmann, dass die gesamte Dichtung und gerade (auch) der Teil der Dichtungsanordnung, der keine Dichtfunktion aus\u00fcbt, sondern zur Befestigung der Zierleiste dient, n\u00e4mlich der Befestigungsabschnitt mit dem Haltesegment, aus elastisch verformbarem Material besteht.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 der Pfeil f\u00fcr das Bezugszeichen 20 der Dichtung sogar auf den Befestigungsabschnitt 22 gerichtet, der seinerseits ein Haltesegment 23 aufweist, mit dem der Hakenabschnitt 26 der Zierleiste erkennbar formschl\u00fcssig verbunden ist:<\/p>\n<p>In Verbindung mit der zitierten Beschreibung dieses bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels erkennt der Fachmann, dass ein Formschluss deswegen m\u00f6glich ist, weil das Haltesegment 23 als Bestandteil des Befestigungsabschnitts 22 elastisch verformbar ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Haltesegment aus einem anderen Material als der \u00fcbrige Befestigungsabschnitt bestehen kann, lassen sich hingegen weder der Figur 2 noch der Beschreibung der WO 2004\/056AAE entnehmen. Die einheitliche Schraffur des Befestigungsabschnitts 22 spricht im Gegenteil f\u00fcr die Verwendung eines einheitlichen Materials.<\/p>\n<p>Aus der allgemeinen Lehre der WO 2004\/056AAC A1 ergibt sich zwar nicht, dass das f\u00fcr die Dichtung verwendete Material zwingend einheitlich sein muss. Demnach kann vielmehr die Verwendung unterschiedlicher elastisch verformbarer Materialien f\u00fcr Befestigungsabschnitt einerseits und Dichtungsabschnitt andererseits erfindungsgem\u00e4\u00df sein. Die Fertigung der Dichtung aus einem einzigen elastisch verformbaren Werkstoff lehrt die WO 2004\/056AAC A1 erst im Unteranspruch 10, wonach die \u201eDichtungsanordnung \u2026 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Dichtung (20) aus einem elastisch verformbaren Werkstoff, vorzugsweise einem thermoplastischen Elastomer oder Ethylen-Propylen- Dien-Kautschuk extrudiert ist\u201c.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das Klagepatent nur an diese spezielle Ausf\u00fchrungsvariante ankn\u00fcpft und diese zu seiner allgemeinen technischen Lehre erhebt oder ob es \u2013 wof\u00fcr der einzige ausdr\u00fcckliche, nur allgemeine Hinweis auf diese Druckschrift in Absatz [0002] der Klagepatentschrift spricht \u2013 auf die gesamte Offenbarung der WO 2004\/056AAC A1 und damit auch auf eine Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils mit mehreren verschiedenen elastomeren Werkstoffen Bezug nimmt. Denn selbst wenn man letzteres annimmt und \u00fcberdies entgegen den Ausf\u00fchrungen unter (1) bis (3) davon ausgeht, dass die Klagepatentschrift diese Lehre unver\u00e4ndert \u00fcbernimmt, so bedeutet dies jedenfalls, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerprofil \u2013 auch wenn unterschiedliche Materialien verwendet werden \u2013 insgesamt aus elastomeren Werkstoffen gefertigt ist und somit gerade in seinem die Tragefunktion aus\u00fcbenden Abschnitt ebenfalls \u00fcber ein elastisches Verhalten verf\u00fcgt. Infolgedessen kann Merkmal b1) entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin in Ankn\u00fcpfung an den in der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik keinesfalls so verstanden werden, dass es gen\u00fcge, wenn das Tr\u00e4gerprofil blo\u00df zum Teil und insbesondere nur in seinem dichtenden Teil aus einem Elastomer bestehe und es daher noch vom Schutzbereich der Erfindung umfasst sei, wenn es in seinem tragenden Teil aus hartem, nicht nachgiebigem Material gefertigt sei.<\/p>\n<p>Vielmehr erkennt der Fachmann schon anhand des Anspruchswortlauts und der allgemeinen Beschreibung, dass das Klagepatent zumindest die Materialwahl des tragenden Teils aus der WO 2004\/056AAC A1 beibehalten und die dort damit beschriebenen Vorteile erzielen will, indem es ihn anweist, das Tr\u00e4gerprofil aus einem elastomeren Werkstoff zu fertigen, ohne diesen gew\u00fcrdigten Stand der Technik zu kritisieren oder sich sonst erkennbar von der dortigen Materialwahl abzugrenzen. Dar\u00fcber hinaus kn\u00fcpft die Klagepatentschrift im bereits zitierten Absatz [0020] an die WO 2004\/056AAC A1 an, indem es dort hei\u00dft, dass das Tr\u00e4gerprofil \u2013 das nach dem Stand der Technik Bestandteil einer Dichtung \u201esein kann\u201c \u2013 patentgem\u00e4\u00df als Dichtung ausgestaltet \u201eist\u201c. Damit bringt sie erkennbar zum Ausdruck, dass es daf\u00fcr \u00fcber die dort offenbarten und im Einklang damit auch vom Klagepatent als notwendig erachteten Eigenschaften verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Gerade im Hinblick auf den tragenden Teil wird dies zudem durch die Darstellung des ersten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Verbindung mit Figur 4 untermauert. Diese Figur zeigt, wie die Zierleiste 30 in eine Aussparung 28 der Dichtung eingreift. In der Beschreibung hei\u00dft es dazu: \u201eDie Zierleiste 30 weist zwei hakenf\u00f6rmige Randabschnitte 33 auf, die form- und kraftschl\u00fcssig in Aussparungen 28 der Dichtung 20 eingreifen, wie Fig. 4 und 7 zu erkennen geben. Um einen zuverl\u00e4ssigen Kraftschluss zwischen der Zierleiste 30 und der Dichtung 20 zu gew\u00e4hrleisten, weist die in Fig. 7 gezeigte Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich St\u00fctzlippen 28 auf, welche die Innenfl\u00e4che 31 abst\u00fctzen und eine Spannkraft zwischen der Zierleiste 30 und der Dichtung 20 erzeugen.\u201c (Absatz [0022], Spalte 5, Zeilen 36-44 der Klagepatentschrift). Diese Darstellung stimmt begrifflich und inhaltlich mit der zitierten allgemeinen Beschreibung in der WO 2004\/056AAC A1 \u00fcberein. Daraus und der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf diese Druckschrift entnimmt der Fachmann, dass mit dieser Ausgestaltung insbesondere deshalb ein Form- und Kraftschluss zwischen der Zierleiste und dem Tr\u00e4gerprofil erreicht wird, weil das Tr\u00e4gerprofil auch in seinem tragenden Abschnitt aus einem elastisch verformbaren Material besteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal b1) nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDies folgt schon daraus, dass ihr Tr\u00e4gerprofil aus drei verschiedenen Materialien gefertigt ist und nicht \u2013 wie es das Klagepatent verlangt \u2013 aus einem einzigen Werkstoff.<\/p>\n<p>Unstreitig besteht es im tragenden Abschnitt aus Polypropylen\/Polyethylen (PP\/PE). Die Dichtlippen sind aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP) gefertigt und die Verbindungsmittel aus einem Styrol-Blockcopolymere (TPS). Das ergibt sich zudem aus der Konstruktionszeichnung, welche die Beklagte mit Abbildung HL 3 (Bl. 70 GA) vorgelegt und deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDoch selbst wenn man es ausreichen lassen w\u00fcrde, wenn das Tr\u00e4gerprofil im tragenden und dichtenden Teil aus jeweils unterschiedlichen elastomeren Werkstoffen hergestellt ist, ist Merkmal b1) nicht erf\u00fcllt, weil das Tr\u00e4gerprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Bereich, der die Tragefunktion aus\u00fcbt, aus PP\/PE besteht, es sich dabei indes nicht um einen Elastomer, auch nicht um einen thermoplastischen Elastomer handelt.<\/p>\n<p>Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, bestehen die von der Beklagten benannten thermoplastische Elastomere auf Polyolefinbasis (TPE-O) nicht ausschlie\u00dflich aus einem Thermoplast (PP\/PE), sondern beispielsweise aus einer Kombination von Polypropylen (PP) und EPDM. Die Beklagte hat qualifiziert unter Vorlage von Belegen aus der Fachliteratur (Dubbel, Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau, 20. Aufl., Anlage HL 5) dargelegt, dass PP\/PE als solches keine elastomeren Eigenschaften aufweist, sich nicht als Werkstoff f\u00fcr eine Dichtung eignet und damit nicht zu den Elastomeren im Sinne des Klagepatents z\u00e4hlt (siehe oben bb)). Die Kl\u00e4gerin hat in Anbetracht dieses qualifizierten Bestreitens der Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass PP\/PE ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Elastomer ist, so dass ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht nachzugehen ist. Aus ihren \u2013 zutreffenden (vgl. Dubbel, aaO, 4.8 Elastomere, Thermoplastisch verarbeitbare Elastomere, \u201eElastomere auf Polyolefinbasis\u201c) \u2013 Behauptungen, es gebe thermoplastische Elastomere auf Basis von Polyolefinen (TPE-O) und PP\/PE geh\u00f6rten zu den Polyolefinen, ergibt sich n\u00e4mlich schon nicht, dass PP\/PE seinerseits ein Werkstoff mit elastischem Verhalten ist. Thermoplastische Elastomere werden aus Mischungen von verschiedenen Kunststoffen hergestellt. Auch wenn das Ergebnis einer solchen Mischung \u2013 das thermoplastische Elastomer \u2013 elastomere Eigenschaften aufweisen, bedeutet dies nicht, dass dies f\u00fcr jeden seiner Bestandteile zutrifft. Deswegen l\u00e4sst die Tatsache, dass die auf Basis von PP\/PE hergestellten TPE-O elastomere Eigenschaften aufweisen, nicht den Schluss zu, dies gelte ebenso f\u00fcr das PP\/PE als einen Bestandteil dieses Werkstoffs. .<\/p>\n<p>\u00dcberdies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der tragende Abschnitt aus hartem Material besteht, im Normalzustand unter Krafteinwirkung seine Form nicht ver\u00e4ndert und deswegen als Dichtung ungeeignet ist. Demzufolge handelt es sich bei dem verwendeten PP\/PE nach seiner technischen Funktion ebenfalls nicht um einen elastisch verformbaren Kunststoff, der als Dichtung f\u00fcr die vorgesehene Verwendung als Dichtstreifen zum Abdichten der Fensterscheibe eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Das hat die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 8 vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zudem best\u00e4tigt. Der die Zierleiste tragende Teil des Tr\u00e4gerprofils ist f\u00fchlbar hart und gibt unter Kraftanwendung nicht nach.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAbgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin schon keinen auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung gerichteten Klageantrag gestellt hat, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal b1) auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504 \u2013 Chipkarte, unter B. 3.; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 \u2013 15 U 16\/14).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df). Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist die Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus verschiedenen Werkstoffen und insbesondere aus PP\/PE im Bereich des die Tragefunktion aus\u00fcbenden Teils nicht gleichwirkend.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist die Verwendung eines elastomeren Werkstoffs f\u00fcr die Tragefunktion nicht f\u00f6rderlich oder gar erforderlich, weil dieses Material wegen seiner Elastizit\u00e4t nicht \u00fcber die notwendige Steifigkeit verf\u00fcgt, um die Zierleiste zuverl\u00e4ssig zu befestigen. Der technische Zweck dieses Merkmals ist es vor diesem Hintergrund, einerseits eine einfache und kosteng\u00fcnstige Fertigung zu gew\u00e4hrleisten und es andererseits zu erm\u00f6glichen, die Zierleiste form- und kraftschl\u00fcssig in die Aussparungen des Tr\u00e4gerprofils einzusetzen. Denn letzteres setzt voraus, dass sich das Tr\u00e4gerprofil elastisch verformen l\u00e4sst und ist bei einem Tr\u00e4gerprofil, das dort aus einem harten, nicht nachgiebigen Material besteht, gerade nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist eine objektive Gleichwirkung zum Einen deshalb nicht gegeben, weil eine Herstellung des Tr\u00e4gerprofils aus verschiedenen Werkstoffen nicht so einfach und kosteng\u00fcnstig ist wie eine Fertigung aus einem einzigen Werkstoff. Zum Anderen ist das verwendete PP\/PE ein Thermoplast, das im Normalzustand hart und nicht nachgiebig ist, weshalb dieser Kunststoff kein form- und kraftschl\u00fcssiges Einsetzen der Zierleiste in die Aussparungen des Tr\u00e4gerprofils erlaubt. Dementsprechend zeigt die Abbildung HL 12 der Beklagten (siehe oben Seite 7), dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zierleiste nicht form- und kraftschl\u00fcssig in Aussparungen des Tr\u00e4gerprofils eingreift.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAu\u00dferdem ist f\u00fcr eine \u00e4quivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 15 U 29\/14; K\u00fchnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.).<\/p>\n<p>Daran fehlt es ebenfalls, weil Elastomere und Thermoplaste bezogen auf die Dichtungs- und Tragefunktionen, die das Tr\u00e4gerprofil erfindungsgem\u00e4\u00df auf sich vereint (siehe oben), geradezu gegens\u00e4tzliche Eigenschaften aufweisen, indem Elastomere elastisch und Thermoplaste nicht nachgiebig sind. Davon ausgehend ist dem Fachmann bewusst, dass es der Lehre des Klagepatents gerade darauf ankommt, f\u00fcr das Tr\u00e4gerprofil einen Werkstoff mit einem elastischen Verhalten zu verwenden und nicht hartes Material, das nicht \u00fcber diese Eigenschaft verf\u00fcgt. Wie sich aus der Darstellung in der Klagepatentschrift ergibt, dass die Zierleiste form- und kraftschl\u00fcssig in Aussparungen des Tr\u00e4gerprofils eingreift (Absatz [0022] und Figur 4) und das Tr\u00e4gerprofil eingedr\u00fcckt werden kann (Absatz [0016] und Figur 4) gilt dies insbesondere f\u00fcr den Bereich, der nur tragende Funktion besitzt. Deswegen und aufgrund der objektiven Aufgabe einer einfachen und kosteng\u00fcnstigen Herstellung lehrt das Klagepatent, dass das Tr\u00e4gerprofil einheitlich aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist. Ausgestaltungen, die aus verschiedenen Materialien, insbesondere teilweise und gerade auch im tragenden Teil aus einem Thermoplast bestehen, stellen daher nach Ma\u00dfgabe der technischen Lehre des Klagepatents aus Sicht des Fachmannes keine \u00e4quivalente L\u00f6sung dar.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen beziehen sich nicht nur auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination, sondern ebenso auf die Anspruchskombinationen s\u00e4mtlicher Hilfsantr\u00e4ge, die alle gleichlautend das Merkmal b1) enthalten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit das Klagepatent nicht verletzt, bedarf es keiner Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die dort anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird im Einklang mit der Festsetzung des Landgerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 2 GKG auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2413 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 11. 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