{"id":1149,"date":"2002-05-14T17:00:35","date_gmt":"2002-05-14T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1149"},"modified":"2016-04-21T11:07:57","modified_gmt":"2016-04-21T11:07:57","slug":"4a-o-5202-verfahren-zur-zusaetzlichen-bewehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1149","title":{"rendered":"4a O 52\/02 &#8211; Verfahren zur zus\u00e4tzlichen Bewehrung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 105<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Mai 2002, Az. 4a O 52\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 646 686 (Anlage H 1, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), das die Priorit\u00e4t des zwischenzeitlich erloschenen deutschen Patents 43 33 782 (Anlage AG 3) vom 4. Oktober 1993 f\u00fcr sich in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die Patentanmeldung erfolgte am 23. Juli 1994, sie wurde am 5. April 1995 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Januar 1998 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das in Kraft stehende Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zur Anbringung einer Zusatzbewehrung an einem armierten Bauteil.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung ihres Schutzrechts nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur zus\u00e4tzlichen Bewehrung eines armierten Betonbauteils (1) eines zu sanierenden Bauwerkes bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerkes und des Betonbauteils,<\/p>\n<p>bei dem in dem armierten Betonbauteil (1) eine einen Nutgrund (6) und zwei Nutw\u00e4nde (7) aufweisende Nut (5) zur Aufnahme einer Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) unter Freilegung eines Armierungsbereiches (9) mittels eines Hochdruckwasserstrahls erzeugt wird,<\/p>\n<p>bei dem der Armierungsstahl mit rauher Oberfl\u00e4che versehen ist und die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) in die Nut (5) eingebracht und mit Abstand vom Nutgrund (6) mittels Bindedraht (11) festgelegt wird, und<\/p>\n<p>bei dem Betonmasse (12) von unten her oder von der Seite her in die Nut (5) gespritzt wird, wobei die Betonmasse die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) einbettet und mit dem Nutgrund (6) sowie den Nutw\u00e4nden (7) in Verbindung gebracht wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Skizzen stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Unteransicht einer Zusatzbewehrung an einem armierten Betonbauteil eines zu sanierenden Bauwerkes.<\/p>\n<p>In Figur 2 ist ein Schnitt gem\u00e4\u00df Linie II-II in Figur 1 dargestellt.<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt einen Schnitt gem\u00e4\u00df Linie III-III in Figur 2.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent ist Gegenstand einer von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2002 (Anlage AG 5) beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage, \u00fcber welche noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wurde vom Rheinischen Autobahnamt K2xxxxx damit beauftragt, die Betoninstandsetzung an der zur Bundesautobahn A 59 geh\u00f6renden Grunewaldbr\u00fccke im Duisburger Stadtteil Wanheimerort durchzuf\u00fchren. Nach dem Leistungsverzeichnis des Rheinischen Autobahnamts sollten hierbei u.a. die Koppelfugen durch eine Erg\u00e4nzung der Bewehrung mittels in Nuten verlegten zus\u00e4tzlichen Betonstabst\u00e4hlen verst\u00e4rkt werden. Im Einzelnen sollten 16 Nuten f\u00fcr Doppelst\u00e4be und 4 Nuten f\u00fcr Einzelst\u00e4be durch Hochdruckwasserstrahl hergestellt werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Auftragsinhalte wird auf das von der Antragstellerin als Anlage H 5 in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Leistungsverzeichnis verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der genannten Arbeiten an den Koppelfugen fragte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin im Vorfeld der Auftragsvergabe mit Datum vom 30. Juni 2000 (Anlage H 6) unter Vorlage des genannten Leistungsverzeichnisses um ein Angebot als Nachunternehmerin an.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 (Anlage H 7) lie\u00df die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein entsprechendes Angebot zukommen. Zugleich wies sie darauf hin, dass es sich bei den zu bewerkstelligenden Arbeiten um ein durch das deutsche Patent 43 33 782 gesch\u00fctztes Verfahren handele. Der Bieter, welche die patentrechtlichen Leistungen ohne ihre Zustimmung ausf\u00fchre, verhalte sich rechtswidrig.<\/p>\n<p>Die Verhandlungen der Parteien \u00fcber eine Beauftragung der Antragstellerin als Nachunternehmerin blieben zun\u00e4chst ergebnislos.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18. April 2001 (Anlage AG 4) hielt die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass die Antragsgegnerin vom Rheinischen Autobahnamt mit den an der Grunewaldbr\u00fccke zu bewerkstelligenden Instandsetzungsarbeiten beauftragt worden sei. Unter Hinweis auf das bereits genannte deutsche Patent forderte sie die Antragsgegnerin dazu auf, wegen der Anwendung des patentrechtlich gesch\u00fctzten Verfahrens mit ihr R\u00fccksprache zu nehmen.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schreiben vom 24. April 2001 (Anlage AG 4a) teilte sie der Antragsgegnerin mit, sie habe erfahren, dass &#8222;die Teilleistungen gem\u00e4\u00df dem patentrechtlich gesch\u00fctzten Verfahren zur Anbringung einer Zusatzbewehrung an einem armierten Bauteil (Patentnummer DE 43 44 782 C1) noch im Mai zur Ausf\u00fchrung&#8220; anstehen w\u00fcrden. Wegen der bevorstehenden Instandsetzungsarbeiten verlangte sie von der Antragsgegnerin neuerlich R\u00fccksprache.<\/p>\n<p>Um eine patentrechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, fand daraufhin zwischen den Parteien am 30. Mai 2001 ein weiteres Verhandlungsgespr\u00e4ch statt. Gegenstand dieser Verhandlungen war ausweislich des hier\u00fcber gefertigten Protokolls (Anlage H 8) eine m\u00f6gliche Beauftragung der Antragstellerin als Nachunternehmerin, und zwar auf Grundlage des bereits genannten Leistungsverzeichnisses des Rheinischen Autobahnamtes.<\/p>\n<p>Auch dieses Verhandlungsgespr\u00e4ch f\u00fchrte nicht zu einer Auftragserteilung an die Antragstellerin.<\/p>\n<p>Bei einer am 28. Februar 2002 durchgef\u00fchrten Ortsbesichtigung stellte ein Mitarbeiter der Antragstellerin fest, dass die an der Grunewaldbr\u00fccke von der Antragsgegnerin zu bewerkstelligenden Instandsetzungsarbeiten teilweise bereits durchgef\u00fchrt waren. Die Nuten im Stahlbeton waren bereits fertiggestellt.<\/p>\n<p>Vom Landesbetrieb Stra\u00dfenbau NRW brachte die Antragstellerin in Erfahrung, dass die Verf\u00fcllung der Nuten mit Spritzbeton voraussichtlich in der 10. Kalenderwoche 2002 erfolgen werde.<\/p>\n<p>Mit ihrem am 5. M\u00e4rz 2002 bei Gericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin mache bei den genannten Instandsetzungsarbeiten von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>zur Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 255.645,94 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur zus\u00e4tzlichen Bewehrung eines armierten Betonbauteils eines zu sanierenden Bauwerks bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerks oder des Betonbauteils<\/p>\n<p>anzubieten, anzuwenden oder Dritte mit seiner Durchf\u00fchrung zu beauftragen,<\/p>\n<p>bei dem in dem armierten Betonbauteil eine einen Nutgrund und zwei Nutw\u00e4nde aufweisende Nut zur Aufnahme einer Armierungsstahl-Zusatzbewehrung unter Freilegung eines Armierungsbereichs mittels eines Hochdruckwasserstrahls erzeugt wird,<\/p>\n<p>bei dem der Armierungsstahl mit rauher Oberfl\u00e4che versehen ist und die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung in die Nut eingebracht und mit Abstand vom Nutgrund mittels Bindedraht festgelegt wird, und<\/p>\n<p>bei dem Betonmasse die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung einbettet und mit dem Nutgrund sowie den Nutw\u00e4nden in Verbindung gebracht wird.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, da die Antragstellerin bereits seit April 2001 gewusst habe, dass das Verfahren nach dem Verf\u00fcgungspatent bei den Instandsetzungsarbeiten an der Grunewaldbr\u00fccke zur Anwendung komme, fehle dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz das Eilbed\u00fcrfnis. Dies gelte auch deshalb, weil die zum Verf\u00fcllen der Nuten vorgesehene 10. Kalenderwoche zwischenzeitlich verstrichen sei, die Instandsetzungsarbeiten an der Grunewaldbr\u00fccke folgerichtig nicht mehr von der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung betroffen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf ihre Darlegungen im Nichtigkeitsverfahren macht die Antragsgegnerin schlie\u00dflich geltend, der Bestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht in einem solchen Ma\u00dfe gesichert, dass hierauf eine Eilentscheidung gest\u00fctzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Der Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unbeschadet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei den an der Grunewaldbr\u00fccke bewerkstelligten Instandsetzungsarbeiten ein Verfahren angewendet hat, das unstreitig alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht, kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Unterlassung nach \u00a7\u00a7 9 Nr. 2, 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 940 ZPO verlangen.<\/p>\n<p>Denn es besteht kein Grund, wonach die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden (\u00a7 940 ZPO).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zur Anbringung einer Zusatzbewehrung an einem armierten Betonbauteil eines zu sanierenden Bauwerkes, bei dem die Anbringung bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerkes erfolgt.<\/p>\n<p>In Hinblick auf ein solches Verfahren nimmt die Verf\u00fcgungspatentschrift zun\u00e4chst auf die DIN 18551 Bezug. Hiernach sind die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung und die zus\u00e4tzliche Betonmasse an der Oberfl\u00e4che des Betonbauteils vorgesehen. Die Oberfl\u00e4che wird mit einem Hochdruckwasserstrahl aufgerauht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beanstandet an einem solchen Verfahren als nachteilig, dass die auf diese Weise erreichte Verfestigung bzw. Verbesserung der Tragf\u00e4higkeit relativ gering ist, weil die Zusatzbewehrung an der Oberfl\u00e4che des Betonbauteils vorgesehen ist und weil die Verbindung der zus\u00e4tzlichen Betonmasse mit der aufgerauhten Oberfl\u00e4che des Betonbauteils eine Schwachstelle ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift w\u00fcrdigt weiter die deutsche Offenlegungsschrift 24 51 639, nach welcher in einem Betontr\u00e4ger eine Zusatzbewehrung in Form eines Stabs aus glasfaserverst\u00e4rktem Material vorzusehen ist, indem eine Nut vorgesehen wird, in die diese Zuatzbewehrung eingebracht wird und in die von oben her eine Epoxydharzmasse gegossen wird.<\/p>\n<p>Auch ist nach der deutschen Offenlegungsschrift 34 26 889 bekannt, an einem Betonbauteil eine Nut unter Freilegung eines Armierungsbereiches mittels eines Hochdruckwasserstrahls zu erzeugen und die Nut mit einem Kunstharzm\u00f6rtel auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art zu schaffen, bei dem die durch die Zusatzbewehrung erreichte Verfestigung bzw. Erh\u00f6hung der Tragfestigkeit des Betonbauteils vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Verfahren zur zus\u00e4tzlichen Bewehrung eines armierten Betonbauteils eines zu sanierenden Bauwerks bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerkes oder des Betonbauteils<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>bei dem<\/p>\n<p>2.1. in dem armierten Betonbauteil (1) eine einen Nutgrund (6) und<\/p>\n<p>zwei Nutw\u00e4nde (7) aufweisende Nut<\/p>\n<p>2.2. zur Aufnahme einer Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10)<\/p>\n<p>2.3. unter Freilegung eines Armierungsbereichs (9) mittels eines<\/p>\n<p>Hochdruckwasserstrahls erzeugt wird,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>bei dem<\/p>\n<p>3.1. der Armierungsstahl mit rauher Oberfl\u00e4che versehen ist<\/p>\n<p>3.2. und die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) in die Nut (5)<\/p>\n<p>eingebracht<\/p>\n<p>3.3. und mit Abstand vom Nutgrund (6) mittels Bindedraht (11) fest-<\/p>\n<p>gelegt wird,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>bei dem<\/p>\n<p>4.1. Betonmassen (12) von unten her oder von der Seite her in die<\/p>\n<p>Nut (5) gespritzt wird<\/p>\n<p>4.2. wobei die Betonmasse die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung<\/p>\n<p>(10) einbettet<\/p>\n<p>4.3. und mit dem Nutgrund (6) sowie den Nutw\u00e4nden (7) in Verbindung gebracht wird.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Zusatzbewehrung in das Innere des Betonbauteils hineingebracht und die mit der zus\u00e4tzlichen Betonmasse verbundene Fl\u00e4che des Betonbauteils vergr\u00f6\u00dfert wird, l\u00e4sst sich die erreichte Verfestigung bzw. Erh\u00f6hung der Tragfestigkeit nach der Verf\u00fcgungspatentschrift mit relativ einfachen Ma\u00dfnahmen erheblich vergr\u00f6\u00dfern. Durch die Erzeugung der Nut mittels des Hochdruckwasserstrahls wird eine Verletzung bzw. Besch\u00e4digung der Armierung vermieden, von der unvermeidlich ein St\u00fcck im Bereich der herzustellenden Nut liegt, so dass ein Armierungsbereich in der Nut freiliegt.<\/p>\n<p>Durch das Einbetten der Armierungsstahl-Zusatzbewehrung mittels der Betonmasse wird eine dem Betonbauteil materialm\u00e4\u00dfig angepasste Bindemittelmasse vorgesehen, ist die Bewehrung rundum und \u00fcber die L\u00e4nge in der Betonmasse eingebettet, kann sich die Bewehrung in einem St\u00fcck entlang dem Betonbauteil erstrecken und hat die zus\u00e4tzliche Betonmasse Verbindung mit dem Nutgrund und den beiden Nutw\u00e4nden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unstreitig verwirklicht das von der Antragsgegnerin bei der Instandsetzung der Grunewaldbr\u00fccke angewandte Verfahren alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels Verf\u00fcgungsgrund kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gleichwohl keine Unterlassung verlangen.<\/p>\n<p>In Hinblick auf den nach \u00a7 940 ZPO vorausgesetzten Verf\u00fcgungsgrund gilt bei Patentverletzungssachen, dass die diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfung eine umfassende Abw\u00e4gung zwischen den Interessen des Antragstellers und denjenigen des Antragsgegners erfordert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1982, 230 \u2013Warmhaltekanne).<\/p>\n<p>Hierbei kann den Interessen des Antragstellers in der Regel dann nicht der Vorzug gegeben werden, wenn dieser dadurch selbst zu erkennen gegeben hat, dass er auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht dringend angewiesen ist, dass er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ungeb\u00fchrlich lange herausgez\u00f6gert hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1980, 117, 118 ; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1950, 42, 43).<\/p>\n<p>Wann dies der Fall ist, l\u00e4sst sich nicht einheitlich in Wochen oder Monaten angeben. Die Notwendigkeit f\u00fcr den Antragsteller, einerseits den Antrag selbst sorgf\u00e4ltig vorzubereiten, andererseits den Gegner auch nicht zu \u00fcberfahren und ihm im eigenen Interesse \u2013 da n\u00e4mlich andernfalls die Zur\u00fcckweisung des Antrags droht \u2013 Gelegenheit zu geben, den Verletzungstatbestand zu entkr\u00e4ften oder Einw\u00e4nde gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Patents vorzubringen, gebieten es, bei der Beurteilung dieser Dringlichkeit im engeren Sinn gro\u00dfz\u00fcgig zu verfahren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1982, 230 \u2013Warmhaltekanne ; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1980, 989, 993 \u2013Sulfaveridin).<\/p>\n<p>Der Antragsteller darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er k\u00f6nne ebenso gut das Hauptsacheverfahren abwarten.<\/p>\n<p>So liegt der Fall allerdings hier.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens mit Ablauf der im Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll vom 30. Mai 2001 (Anlage H 8) auf den 30. August 2001 festgelegten Angebotsbindungsfrist war es der Antragstellerin zuzumuten, gegen die Antragsgegnerin wegen der vorliegenden Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung zu verlangen.<\/p>\n<p>Durch das Leistungsverzeichnis (Anlage H 5), welches die Antragsgegnerin ihr bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (Anlage H 6) hatte zukommen lassen, war der Antragstellerin bekannt, dass das Verf\u00fcgungspatent durch das zur Sanierung der Grunewaldbr\u00fccke vorgesehene Verfahren verletzt werden w\u00fcrde. Folgerichtig hat sie der Antragsgegnerin eine entsprechende Patentverletzung erstmals mit Schreiben vom 3. Juli 2000 (Anlage H 7) vorgehalten. Ausweislich ihrer Schreiben vom 18. und 21. April 2001 (Anlagen 4 und 4a) war die Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt dieser Schreiben dar\u00fcber informiert, dass die Antragsgegnerin vom Rheinischen Autobahnamt mit den bereits genannten Sanierungsarbeiten beauftragt worden war. Da die Antragsgegnerin die ihr in den genannten Schreiben vorgehaltene Auftragsvergabe zudem nicht in Abrede stellte, sondern sich zu der neuerlichen Nachunternehmerverhandlung vom 30. Mai 2001 bereit fand, welche nach dem hier\u00fcber gefertigten Protokoll (Anlage H 8) das bereits oben erw\u00e4hnte Leistungsverzeichnis, folglich ein Verfahren zum Gegenstand hatte, durch welches alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht werden, musste f\u00fcr die Antragstellerin die ernsthafte Besorgnis bestehen, dass eine Verletzung ihres Schutzrechts durch die von der Antragsgegnerin zugesagten Sanierungsarbeiten unmittelbar bevorstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dies gilt jedenfalls f\u00fcr die Zeit seit Ablauf der im Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll vom 30. Mai 2001 festgelegten Angebotsbindungsfrist. Denn sp\u00e4testens mit Ablauf dieser Frist konnte die Antragstellerin nicht mehr davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin sie zur Vermeidung einer Patentrechtsverletzung als Nachunternehmerin beauftragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, nach dem 30. Mai 2001 bzw. nach Ablauf der Angebotsbindungsfrist sei ihr ein gerichtliches Vorgehen gegen die Antragsgegnerin deshalb noch nicht zuzumuten gewesen, weil sie die Tatsache einer Auftragsvergabe an die Antragsgegnerin und den patentverletzenden Inhalt des betreffenden Auftrages im Bestreitensfall lediglich ungen\u00fcgend, n\u00e4mlich nur durch Zeugen vom H\u00f6rensagen h\u00e4tte beweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits das durch den Inhalt des Nachunternehmer-Verhandlungsprotokolls vom 30. Mai 2001 best\u00e4tigte Erbieten der Antragsgegnerin, die Sanierungsarbeiten nach dem vom Rheinischen Autobahnamt vorgegebenen Leistungsverzeichnis durchzuf\u00fchren, einen Patentrechtsversto\u00df im Sinne von \u00a7 9 Nr. 2 PatG, und zwar unter der Tatbestandsalternative des Anbietens eines patentrechtlich gesch\u00fctzten Verfahrens, beinhaltet.<\/p>\n<p>Jedenfalls deshalb, weil die Antragsgegnerin die ihr von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. und 24. April 2001 vorgehaltene Beauftragung und den ihr in diesem Zusammenhang aufgezeigten Patentrechtsversto\u00df zu keiner Zeit in Abrede stellte, sondern sich vielmehr zu den Nachunternehmer-Verhandlungen vom 30. Mai 2001 bereit fand, sprachen gewichtige Gesichtspunkte daf\u00fcr, dass die Antragsgegnerin mit den Sanierungsarbeiten an der Grunewaldbr\u00fccke beauftragt worden war. Der Umstand, dass die genannten Nachunternehmer-Verhandlungen das der Antragstellerin bereits vorgelegte Leistungsverzeichnis, mithin ein das Verf\u00fcgungspatent verletzendes Sanierungsverfahren zum Gegenstand hatte, musste f\u00fcr die Antragstellerin ein weiterer Anhaltspunkt daf\u00fcr sein, dass die Antragsgegnerin mit der Ausf\u00fchrung der in dem Leistungsverzeichnis (Anlage H 5) beschriebenen Arbeiten beauftragt worden war und diese Arbeiten auch entsprechend durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wenn die Antragsgegnerin eine entsprechende Auftragsvergabe gleichwohl in Abrede gestellt h\u00e4tte, so h\u00e4tte sie sich hierbei wegen der zuvor dargelegten Indizien nicht auf ein einfaches Bestreiten beschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Vielmehr h\u00e4tte sie eingehend erl\u00e4utern m\u00fcssen, warum sie entgegen ihrem vorprozessualen Verhalten nicht damit beauftragt worden sei, die Sanierungsarbeiten gem\u00e4\u00df dem Leistungsverzeichnis auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Argumentation geeignete Gesichtspunkte sind und waren ebenso wenig zu erkennen, wie eine Bereitschaft der Antragsgegnerin, den ihr zuteil gewordenen Auftrag wahrheitswidrig abzustreiten.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Antragstellerin nach Ablauf der auf den 30. August 2001 festgelegten Angebotsbindungsfrist noch mehr als 6 Monate zuwartete, ehe sie den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht anh\u00e4ngig machte, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie auf die beantragte vorl\u00e4ufige Regelung nicht dringend angewiesen ist.<\/p>\n<p>Denn die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte dargetan, welche dazu geeignet sind, ihre z\u00f6gerliche Rechtsverfolgung zu rechtfertigen. Solche Gesichtspunkte sind auch im \u00dcbrigen nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Rechtlich unerheblich ist in dieser Hinsicht der Einwand der Antragstellerin, sie habe nach Ablauf der genannten Angebotsbindungsfrist vom Landesbetrieb Stra\u00dfenbau NRW erfahren gehabt, dass die Antragsgegnerin versucht habe, ein Angebot abzugeben, nach deren Inhalt das Verf\u00fcgungspatent nicht verletzt werde. Dieser Vortrag ist zum einen deshalb unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten ohne Relevanz, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, wann ihr diese Information zuteil geworden sein soll. Dann aber l\u00e4sst sich nicht feststellen, wann und ggf. \u00fcber welchen Zeitraum sie ihre Rechtsverfolgung gegen\u00fcber der Antragsgegnerin wegen eines solchen Versuchs zur\u00fcckstellen durfte.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet, geht aus der Mitteilung der genannten Beh\u00f6rde nicht hervor, dass ein entsprechendes Angebot von der Antragsgegnerin tats\u00e4chlich abgegeben worden ist. Erst recht l\u00e4sst sich hieraus nicht herleiten, dass der Landesbetrieb Stra\u00dfenbau NRW sich daraufhin mit einer Ab\u00e4nderung des Leistungsverzeichnisses einverstanden erkl\u00e4rt .<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 500.000,00.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx Dr. B3xxx M2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 105 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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