{"id":1147,"date":"2014-05-08T17:00:31","date_gmt":"2014-05-08T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1147"},"modified":"2016-04-21T11:06:59","modified_gmt":"2016-04-21T11:06:59","slug":"4a-o-6513-multimodale-roboterbedeckung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1147","title":{"rendered":"4a O 65\/13 &#8211; Multimodale Roboterbedeckung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02233<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2014, Az. 4a O 65\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 65\/13) wird hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. des Tenors best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 65\/13) hinsichtlich der Ziffer V. des Tenors gegenstandslos ist.<\/p>\n<p>3. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>4. Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 300.000,00 leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 395 XXX B1 (im Folgenden kurz: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c). Das Verf\u00fcgungspatent nimmt die Priorit\u00e4t der US 297XXX P vom 12.06.2001 in Anspruch und wurde am 12.06.2002 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 18.05.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren und System zur multimodalen Bedeckung f\u00fcr einen autonomen Roboter\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Mobiler Roboter (10) umfassend:<\/p>\n<p>(a) Mittel (20), um den Roboter \u00fcber eine Oberfl\u00e4che zu bewegen;<\/p>\n<p>(b) einen Hindernisdetektionssensor (12, 13, 14, 15, 16);<\/p>\n<p>(c) und ein Steuersystem, betriebsf\u00e4hig verbunden mit dem Hindernisdetektionssensor und dem Mittel zum Bewegen;<\/p>\n<p>(d) wobei das Steuersystem ausgelegt ist, um den Roboter in einer Mehrzahl von Betriebsmodi zu betreiben, und um unter der Mehrzahl von Betriebsmodi auszuw\u00e4hlen w\u00e4hrend der Bewegung des Roboters (10), zumindest teilweise in Antwort auf Signale, die durch den Hindernisdetektionssensor erzeugt werden,<\/p>\n<p>wobei die Mehrzahl von Betriebsmodi umfasst: einen Bereichs- Abdeckmodus (45), wobei der Roboter in einem isolierten Bereich operiert, einen Hindernis-Folgemodus (51), wobei der Roboter nahe einem Hindernis f\u00e4hrt, und ein Abprallmodus (49), wobei der Roboter im Wesentlichen in eine Richtung weg von einem Hindernis f\u00e4hrt nach Antreffen des Hindernisses, und<\/p>\n<p>wobei der Roboter, wenn er sich im Hindernis-Folgemodus befindet, nahe einem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von zumindest dem doppelten der Arbeitsbreite des Roboters f\u00e4hrt.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird Fig. 14 des Verf\u00fcgungspatents eingeblendet, in der ein patentgem\u00e4\u00dfer Roboter 10 in einer vom Verf\u00fcgungspatent bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zu sehen ist, der verschiedene Betriebsmodi hintereinander ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte erhob am 09.01.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (Az. 5 Ni 5\/14 (EP)) gegen das Verf\u00fcgungspatent, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Vor der genannten Nichtigkeitsklage war weder gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Einspruch eingelegt noch gegen das erteilte Patent Nichtigkeitsklage erhoben worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das unter dem Namen \u201eA B\u201c Staubsaugerroboter verkauft und in mehr als 60 L\u00e4ndern vertreibt. Der Durchschnittsverkaufspreis f\u00fcr Modelle der Produktlinie \u201eA B\u201c betr\u00e4gt USD 195,00 gegen\u00fcber Vertriebspartnern. Der Durchschnittsverkaufspreis, den Endkonsumenten an H\u00e4ndler f\u00fcr diese Ger\u00e4te zahlen, betr\u00e4gt EUR 372,00.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein chinesisches Unternehmen, welches bis zum 31.10.2011 den Namen \u201eC D E F G Co., Ltd.\u201c trug und diesen dann in den derzeitigen Namen (\u201eC D E F G Co., Ltd.\u201c) \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte lieferte auf die Bestellung eines in Frankfurt ans\u00e4ssigen Testk\u00e4ufers an diesen zwei Staubsaugerroboter vom Typ XRXXX zum Preis von jeweils USD 120,00, zwei Staubsaugerroboter vom Typ M-HXXX zum Preis von jeweils USD 80,00 sowie einen Staubsaugerroboter vom Typ M-XXX zum Preis von USD 120,00. Diese Roboter waren von der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber das Internet angeboten worden. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gelangten am 11.07.2013 in den Besitz der oben genannten, nach Deutschland gelieferten Roboter (im Folgenden kurz: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Auf der Rechnung f\u00fcr die Roboter war der alte Name der Verf\u00fcgungsbeklagten angegeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00fcndigte ferner per E-Mail gegen\u00fcber dem Testk\u00e4ufer an, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 stattfindenden Messe \u201eH\u201c in Berlin pr\u00e4sentieren zu wollen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Roboter, die verschiedene Sensoren zum Erkennen von Hindernissen sowie R\u00e4der zum Fahren besitzen. Sie verf\u00fcgen ferner \u00fcber einen Reinigungskopf mit einer Breite von 16,5 cm.<\/p>\n<p>Im Einsatz bewegen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen teilweise spiralf\u00f6rmig in gr\u00f6\u00dfer werdenden Uml\u00e4ufen. Sto\u00dfen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ein Hindernis, wie zum Beispiel eine Wand, so fahren sie teilweise nach einer Drehung von dem Hindernis weg, teilweise folgen sie nach einer Drehbewegung dem Rand des Hindernisses. Dabei drehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden (einige Zentimeter) in Richtung des Hindernisses und setzen dann ihre Fahrt unmittelbar entlang des Hindernisses fort. Die Fahrtstrecke am Hindernisrand (etwa entlang einer Wand) betr\u00e4gt dabei insgesamt stets mehr als ca. 50 cm.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Verf\u00fcgungspatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt.<\/p>\n<p>Merkmal 4 der unten aufgef\u00fchrten Merkmalsgliederung des Verf\u00fcgungspatents verbiete es nicht, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Roboter im Hindernis-Folgemodus in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden w\u00e4hrend seiner Fahrt nahe am Rand eines Hindernisses das Hindernis orte und dann jeweils seine Fahrt am Hindernis fortsetze. Ferner sei vom Verf\u00fcgungspatent nicht vorgeschrieben, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Roboter stets f\u00fcr das Doppelte seiner Arbeitsbreite an einem Hindernis entlang fahren m\u00fcsse, wenn er auf ein solches trifft. Diese Mindestdistanz gelte nur f\u00fcr den Fall, dass der Roboter sich im Hindernis-Folgemodus befinde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Merkmal \u201enahe dem Hindernis\u201c (Merkmal 4) sei ausreichend offenbart, was sich schon aus der Reichweite eines Sensors ergebe.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege nicht vor, da der in der erteilten Fassung beanspruchte Hindernisdetektionssensor bereits im urspr\u00fcnglich eingereichten Anspruch enthalten gewesen sei. Es sei eine zul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Auch die anspruchsgem\u00e4\u00df einzuhaltende Mindeststrecke im Hindernis-Folgemodus sei hinreichend in der Anmeldung offenbart, was sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere aus den urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcchen 10 und 11 ergebe. Diesen Ursprungsanspr\u00fcchen entnehme der Fachmann in der Zusammenschau, dass eine feste H\u00f6chstdistanz f\u00fcr den Hindernis-Folgemodus erfindungsgem\u00e4\u00df nicht vorgesehen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei auch neu. Die Entgegenhaltung XXXX (JP 11-212XXX, Anlage XXXXa\/XXXXb) enthalte Merkmal 4 nicht und lege dieses auch nicht nahe. Es finde sich in der XXXX kein Hinweis auf eine Mindeststrecke, die ein Roboter in einem Folgemodus zur\u00fccklegen m\u00fcsse. Die Vorgabe einer Mindestentfernung sei jedoch neu und erfinderisch, da sie sich positiv auf die Fl\u00e4chenabdeckung auswirke.<\/p>\n<p>Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei auch auf Grundlage der von der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen I bis J nicht naheliegend. Teilweise seien die Entgegenhaltungen \u2013 soweit unstreitig \u2013 erst nach dem Anmeldedatum des Verf\u00fcgungspatents ver\u00f6ffentlicht (so die K und L) oder bereits im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden (so die I und M). Auch eine Kombination der Schriften lege Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht nahe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, die Verf\u00fcgungsbeklagte verfolge mit ihren Produkten eine Strategie der extremen Preisunterbietung. Als Marktf\u00fchrerin im Bereich der Saugroboter habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein besonderes Interesse, das Auftauchen von Plagiaten auf dem deutschen Markt zu verhindern. Es handele sich um einen aufstrebenden und zugleich stark umk\u00e4mpften Markt. Ferner bestehe eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf den geplanten Messeauftritt der chinesischen Verf\u00fcgungsbeklagten auf der H in Berlin.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 29.07.2013 den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung beantragt. Das Gericht hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Beschluss vom 02.08.2013 Hinweise erteilt, woraufhin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 09.08.2013 weiter vorgetragen und den gestellten Antrag leicht abge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14.08.2013 hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 unter ihren derzeitigen und vormaligen Namen als Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) und zu 2) \u2013 im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013<\/p>\n<p>I. untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mobile Roboter anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Mittel, um den Roboter \u00fcber eine Oberfl\u00e4che zu bewegen,<\/p>\n<p>einen Hindernisdetektionssensor, und<\/p>\n<p>ein Steuersystem, betriebsf\u00e4hig verbunden mit dem Hindernisdetektionssensor und dem Mittel zum Bewegen,<\/p>\n<p>wobei das Steuersystem ausgelegt ist, um den Roboter in einer Mehrzahl von Betriebsmodi zu betreiben, und um unter der Mehrzahl von Betriebsmodi auszuw\u00e4hlen w\u00e4hrend der Bewegung des Roboters, zumindest teilweise in Antwort auf Signale, die durch den Hindernisdetektionssensor erzeugt werden, wobei die Mehrzahl von Betriebsmodi umfasst:<\/p>\n<p>einen Bereichs-Abdeckmodus, wobei der Roboter in einem isolierten Bereich operiert,<\/p>\n<p>einen Hindernis-Folgemodus, wobei der Roboter nahe einem Hindernis f\u00e4hrt, und<\/p>\n<p>ein Abprallmodus, wobei der Roboter im Wesentlichen in eine Richtung weg von einem Hindernis f\u00e4hrt nach Antreffen des Hindernisses, und<\/p>\n<p>wobei der Roboter, wenn er sich im Hindernis-Folgemodus befindet, nahe einem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von zumindest dem doppelten der Arbeitsbreite des Roboters f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>II. Den Antragsgegnerinnen wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.<\/p>\n<p>III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerinnen befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben,<\/p>\n<p>insbesondere alle bei den Antragsgegnerinnen auf der H 2013 in Berlin vorhandenen Roboter der Typen XRXXX, M-HXXX und\/oder M-XXX,<\/p>\n<p>wie insbesondere nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>IV. Die Antragsgegnerinnen haben die Wegnahme der in Ziffern I. und III. bezeichneten Produkte auf der Messe H, die vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindet, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.<\/p>\n<p>V. Wegen eines Betrages von 5.968,80 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen der Antragsgegnerinnen angeordnet, wobei durch Hinterlegung von 5968,80 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, und die Antragsgegnerinnen zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt sind.<\/p>\n<p>Diese einstweilige Verf\u00fcgung ist der Verf\u00fcgungsbeklagten (nur unter ihren aktuellen Namen) am 14.08.2013 auf der Messe \u201eH\u201c in Berlin zugestellt worden.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 29.01.2014 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Den zus\u00e4tzlichen, ebenfalls im Schriftsatz vom 29.01.2014 gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2014 (Bl. 177 ff. GA) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 den Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. IV (Duldung der Wegnahme auf der H 2013) \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Den urspr\u00fcnglichen Antrag hinsichtlich Ziff. V. (Arrest) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013 hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2013, Az. 4a O 65\/13, aufzuheben und den auf seinen Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p>sowie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden das Verf\u00fcgungspatent nicht verletzen, da Merkmal 4 nicht verwirklicht sei. Das Verf\u00fcgungspatent schreibe in Merkmal 4 vor, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Roboter einem Hindernis eine bestimmte Mindestdistanz folgen m\u00fcsse. Die patentgem\u00e4\u00dfe Arbeitsbreite des Roboters nach Merkmal 4 entspreche der Breite des Reinigungskopfs. Aufgrund der \u2013 unstreitigen \u2013 Breite des Reinigungskopfes von 16,50 cm m\u00fcsse eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform einem Hindernis mindestens 33 cm folgen, bevor in einen anderen Modus gewechselt werden d\u00fcrfe. Dies erfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht, da sich diese in kurzen Abst\u00e4nden neu ausrichteten und das Hindernis neu detektierten, bevor die vorgeschriebene Mindestdistanz absolviert sei. Hierbei entscheide der Roboter stets neu, ob er dem Hindernis weiter bzw. nochmals folgt oder den Folgemodus abbricht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Verf\u00fcgungspatent nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht vernichtet werden.<\/p>\n<p>Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei nicht hinreichend offenbart, da im Hinblick auf Merkmal 4 unklar bleibe, bis zu welcher Entfernung sich der Roboter \u201enahe\u201c am Hindernis befinde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liege auch der Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung vor. Es sei in der Ursprungsanmeldung kein Hindernisdetektionssensor (\u201eobstacle detection sensor\u201c) als erfindungsgem\u00e4\u00df offenbart, sondern nur ein Kollisionssensor (\u201ebump sensor\u201c). Hierbei handele es sich aber patentgem\u00e4\u00df nur um eine Unterklasse eines Hindernisdetektionssensors. Ferner sei auch die von Merkmal 4 vorgeschriebene, doppelte Arbeitsbreite als Mindeststrecke in der Ursprungsanmeldung nicht hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent sei weiterhin auch deshalb nichtig, da es gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXXX (JP 11-212XXX, Anlagen XXXXa\/XXXXb) nicht neu sei. Hilfsweise fehle dem Verf\u00fcgungspatent die erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung XXXX.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents auch durch eine Reihe von Schriften aus dem Stand der Technik nahe gelegt gewesen. Aus den Entgegenhaltungen I (US 6,076,XXX), M (DE 198 49 XXX A1) und L (WO 02\/062XXX) erg\u00e4ben sich jeweils alle Merkmale von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents mit Ausnahme der Merkmale 3.2 und 4 (die den Hindernis-Folgemodus betreffen). Diese Merkmale erg\u00e4ben sich jeweils aus den Entgegenhaltungen K (US 6,574,XXX), P (WO 00\/38XXX A1) oder J (US 6,142,XXX). Es sei f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen, je eine Schrift aus den beiden Gruppen miteinander zu kombinieren und so zur Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents zu kommen.<\/p>\n<p>Es liege auch sonst kein Verf\u00fcgungsgrund vor. Dies zeige schon der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent in einem Hauptsacheverfahren gegen andere Unternehmen geltend macht und gegen diese Unternehmen zuvor nicht den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt hat. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wolle durch die einstweilige Verf\u00fcgung eine hohe Gewinnmarge ihrer Zwischenh\u00e4ndler zementieren lassen, was aber kein sch\u00fctzenswertes Interesse darstelle.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund besitzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 1 einen mobilen Roboter, der etwa zum selbstst\u00e4ndigen Reinigen einer Fl\u00e4che (Wischen, Staubsaugen) oder zum M\u00e4hen eines Rasens benutzt werden kann. In seiner Beschreibung konzentriert sich das Verf\u00fcgungspatent auf Reinigungsroboter, ohne aber darauf beschr\u00e4nkt zu sein (Abs. [0003] des Verf\u00fcgungspatents, im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Verf\u00fcgungspatent explizit zu nennen).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent, dass seit l\u00e4ngerem an effektiven Verfahren zur autonomen Reinigung gearbeitet werde (Abs. [0004]). Dabei lasse sich die Leistung von Reinigungsrobotern auf drei Erfolgsmessgr\u00f6\u00dfen konzentrieren: Fl\u00e4chenbestreichung (\u201ecoverage\u201c in der englischen Fassung \u2013 besser mit \u201eFl\u00e4chenabdeckung\u201c zu \u00fcbersetzen), Reinigungsrate und gef\u00fchlte Effektivit\u00e4t (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die Fl\u00e4chenbestreichung sei dabei der Prozentsatz des verf\u00fcgbaren Raumes, den der Roboter w\u00e4hrend einer festgelegten Reinigungszeit bearbeitet, wobei dieser Wert im Idealfall bei 100 Prozent liege. Dies gelinge aber im Stand der Technik nicht, so dass Abschnitte der Fl\u00e4che auch nach l\u00e4ngerer Zeit unbearbeitet blieben. Dies k\u00f6nne das Ergebnis eines unzureichenden Fl\u00e4chenbestreichungsalgorithmus oder von mechanischen Beschr\u00e4nkungen sein und zu einer systematischen Vernachl\u00e4ssigung bestimmter Bereiche f\u00fchren (Abs. [0004]). Die Fl\u00e4chenbestreichungsrate sei unabh\u00e4ngig davon, ob der Boden zuvor sauber oder schmutzig gewesen ist (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die Reinigungsrate werde dagegen in gereinigten Fl\u00e4cheneinheiten pro Zeiteinheit angegeben (Abs. [0005]). Im Idealfall sei die Reinigungsrate gleich der Fl\u00e4chenbestreichungsrate, so dass dieselbe Stelle nicht \u00fcberfl\u00fcssigerweise mehrmals gereinigt wurde.<\/p>\n<p>Eine dritte Messgr\u00f6\u00dfe der Leistung eines Reinigungsroboters sei die gef\u00fchlte Effektivit\u00e4t des Roboters (Abs. [0007]). Hiermit bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent den Umstand, dass ein Benutzer einen Roboter als effektiver wahrnimmt, je planm\u00e4\u00dfiger und strukturierter dieser arbeitet. Diese Messgr\u00f6\u00dfe werde im Stand der Technik ignoriert.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Stand der Technik nennt das Verf\u00fcgungspatent zun\u00e4chst deterministische Verfahren. Hierbei sei ein Pfad des Roboters vorgegeben, was zu einem Entsprechen der Reinigungsrate mit der Fl\u00e4chenbestreichungsrate f\u00fchre (Abs. [0009] f.). Dieser Ansatz habe aber den Nachteil, dass der Roboter seine aktuelle Position und seine bisherigen Positionen kennen m\u00fcsse, was mit einem hohen Aufwand verbunden sei (Abs. [0010] \u2013 [0012]).<\/p>\n<p>Daher seien pseudo-deterministischen Steuerungen entwickelt worden, bei denen der Roboter seine erwartete Position anhand eines bekannten Ausgangspunktes und einer bekannten Orientierung berechnen k\u00f6nne (Abs. [0013]). Aufgrund von Radschlupf k\u00f6nne die Position allerdings mit der Zeit immer unzuverl\u00e4ssiger festgestellt werden. Diese f\u00fchre zu (systematisch) ungereinigten Fl\u00e4chenabschnitten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent schildert als weiteren L\u00f6sungsansatz die reine Zufallsbewegung. Dies br\u00e4chte in einem typischen Raum ohne Hindernisse bei einer signifikanten Reinigungszeit eine akzeptable Fl\u00e4chenbestreichung. Allerdings erfordere ein nach dem Zufallsprinzip arbeitender Reinigungsroboter deutlich l\u00e4ngere Zeit, um eine akzeptable Fl\u00e4chenbestreichung zu erreichen (Abs. [0015]). Die Beschr\u00e4nkungen der in der Praxis vorhandenen M\u00f6glichkeiten der Stromversorgung b\u00f6ten einem Roboter nicht gen\u00fcgend Zeit, um alle Bereiche eines mit Hindernissen best\u00fcckten Raumes zu reinigen (Abs. [0016]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent als seine Aufgabe, ein System und ein Verfahren bereitzustellen, das es einem mobilen Roboter gestattet, in mehreren Betriebsmodi zu arbeiten, um eine Fl\u00e4che effektiv zu bestreichen (Abs. [0018]). Eine weitere Aufgabe sei es, einen mobilen Roboter bereitzustellen, der mindestens einen Sensor aufweist, um in einer Anzahl von Betriebsmodi zu arbeiten, einschlie\u00dflich eines Punktbestreichungsmodus\u2018, eines Hindernisfolgemodus\u2018 und eines Abprallmodus\u2018 (Abs. [0019]), wobei der Roboter zwischen Hindernisfolgemodus und Abprallmodus hin und her wechselt, um eine Fl\u00e4chenbestreichung zu gew\u00e4hrleisten (Abs. [0020]). Schlie\u00dflich sei es nach Abs. [0021] eine Aufgabe der Erfindung, zum Punktbestreichungsmodus zur\u00fcckzukehren, nachdem der Roboter eine bestimmte Distanz zur\u00fcckgelegt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgaben l\u00f6st das Verf\u00fcgungspatent (EP 1 395 XXX B1) mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst (Zusatz in eckigen Klammern bei Merkmal 3.3 hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>1. Mobiler Roboter (10) umfassend:<\/p>\n<p>1.1 Mittel (20), um den Roboter \u00fcber eine Oberfl\u00e4che zu bewegen;<\/p>\n<p>1.2 einen Hindernisdetektionssensor (12, 13, 14, 15, 16); und<\/p>\n<p>1.3 ein Steuersystem,<\/p>\n<p>2. Das Steuersystem ist<\/p>\n<p>2.1 betriebsf\u00e4hig verbunden mit dem Hindernisdetektionssensor und dem Mittel zum Bewegen;<\/p>\n<p>2.2. Das Steuersystem ist ausgelegt, um den Roboter in einer Mehrzahl von Betriebsmodi zu betreiben, und<\/p>\n<p>2.3 ausgelegt, um unter der Mehrzahl von Betriebsmodi auszuw\u00e4hlen w\u00e4hrend der Bewegung des Roboters (10), zumindest teilweise in Antwort auf Signale, die durch den Hindernisdetektionssensor erzeugt werden,<\/p>\n<p>3. wobei die Mehrzahl von Betriebsmodi umfasst:<\/p>\n<p>3.1. einen Bereichs-Abdeckmodus (45), wobei der Roboter in einem isolierten Bereich operiert,<\/p>\n<p>3.2. einen Hindernis-Folgemodus (51), wobei der Roboter nahe einem Hindernis f\u00e4hrt, und<\/p>\n<p>3.3 ein[en] Abprallmodus (49), wobei der Roboter im Wesentlichen in eine Richtung weg von einem Hindernis f\u00e4hrt nach Antreffen des Hindernisses, und<\/p>\n<p>4. wobei der Roboter, wenn er sich im Hindernis-Folgemodus befindet, nahe einem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von zumindest dem doppelten der Arbeitsbreite des Roboters f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beansprucht einen mobilen Roboter, der mindestens drei verschiedenen Betriebsmodi (namentlich: Bereichs-Abdeckmodus, Hindernis-Folgemodus und Abprallmodus) aufweist. Die Auswahl zwischen den drei Modi soll zumindest teilweise in Antwort auf die Signale eines Hindernisdetektionsmodus erfolgen. Ferner soll der Roboter im Hindernisfolgemodus nahe an einem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von zumindest dem Doppelten der Arbeitsbreite des Roboters fahren. Dabei ist Merkmal 4,<\/p>\n<p>\u201ewobei der Roboter, wenn er sich im Hindernis-Folgemodus befindet, nahe einem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von zumindest dem doppelten der Arbeitsbreite des Roboters f\u00e4hrt\u201c,<\/p>\n<p>dahingehend auszulegen, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Roboter einem Hindernis f\u00fcr die im Merkmal definierte Mindeststrecke folgt, sofern er sich im Hindernis-Folgemodus befindet. Zwischenzeitliche Ortungen des Hindernisses vor Erreichen der Mindeststrecke sind unsch\u00e4dlich, solange der Roboter dem Hindernis weiter folgt und nicht bei jeder Ortung erneut dar\u00fcber entscheidet, ob dem Hindernis weiter gefolgt wird oder nicht. Ferner ist nicht erforderlich, dass der Roboter bei jedem Zusammentreffen mit einem Hindernis diesem folgt \u2013 der Roboter kann auch mit der Wahl eines anderen Modus\u2018 reagieren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte anmerkt, dass es nicht dem Verf\u00fcgungspatent entspr\u00e4che, wenn ein Roboter nur einen Teil der Mindeststrecke nahe einem Hindernis fahre und dann erneut eine Entscheidung tr\u00e4fe, welcher Modus betrieben werden soll, ist dies zutreffend.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut von Merkmal 4 ergibt sich eindeutig, dass wenn der Hindernis-Folgemodus aktiv ist, eine Mindeststrecke nahe am Hindernis gefahren werden muss. Ist der Hindernis-Folgemodus einmal aktiviert, darf erst nach Abfahren der doppelten Arbeitsbreite des Roboters nahe am Hindernis wieder in einen anderen Modus gewechselt werden (vgl. hierzu Abs. [0021]).<\/p>\n<p>Es ist aber nicht erforderlich, dass bei jedem Auftreffen auf ein Hindernis der Hindernis-Folgemodus aktiviert wird. Wie sich bereits aus den Merkmalen 2.2 und 2.3 ergibt, soll patentgem\u00e4\u00df die Auswahl des Betriebsmodus nur \u201eteilweise in Antwort\u201c auf die Signale des Hindernisdetektionssensors erfolgen. Es ist daher nicht zwingend, dass bei der Detektion eines Hindernisses der Hindernisfolgemodus (3.2) angewendet wird, wie sich auch aus Abs. [0020] und Abs. [0023] ergibt. Abs. [0020] lautet:<\/p>\n<p>\u201eEs ist eine weitere Aufgabe der Erfindung, einen mobilen Roboter bereitzustellen, der zwischen Hindernisfolgemodus und Abprallmodus hin und her wechselt, um eine Fl\u00e4chenbestreichung zu gew\u00e4hrleisten\u201c<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs f\u00fchrt aber entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn ein Roboter w\u00e4hrend dieses Folgens weiterhin das Hindernis detektiert. Dies w\u00e4re nur dann nicht von Merkmal 4 erfasst, wenn diese Detektion ggf. dazu f\u00fchren kann, dass der Roboter den Hindernis-Folgemodus vor Erreichen der Mindestdistanz verl\u00e4sst. Eine blo\u00dfe Detektion des Hindernisses erkennt der Fachmann dagegen als teilweise notwendig zur Ausf\u00fchrung des Hindernis-Folgemodus. Denn ohne eine Abtastung des Hindernisses, kann dessen Form vom Roboter nicht erkannt werden, so dass auch eine Fahrt nahe dem Hindernis nicht m\u00f6glich ist. Eine Bewegung im Hindernis-Folgemodus wie sie in den Figuren 8A und 8B,<\/p>\n<p>gezeigt und in Abs. [0054] beschrieben wird, ist aufgrund der Ecken ohne weitere Detektion nicht m\u00f6glich. Eine Detektion des Hindernisses in diesem Modus sieht Abs. [0055] f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zudem explizit vor:<\/p>\n<p>\u201eIn einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform verwendet der Roboter im Wandfolgemodus den Wandfolgesensor 16, um sich selbst in einer eingestellten Distanz zur Wand zu positionieren. Der Roboter bewegt sich anschlie\u00dfend entlang des Umfangs der Wand.\u201c<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie \u201eArbeitsbreite des Roboters\u201c ist dabei Breite des Reinigungselements (o.\u00e4.). Dies ist unstreitig und ergibt sich ohne Weiteres aus der Patentbeschreibung, so etwa aus Abs. [0005]:<\/p>\n<p>\u201eWenn die Geschwindigkeit des Roboters v ist und die Breite des Reinigungsmechanismus des Roboters (auch Arbeitsbreite genannt) w ist (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>4.<br \/>\na)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3.3 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erw\u00e4gungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei Zugrundelegung der oben aufgezeigten Auslegung wird auch Merkmal 4 des Verf\u00fcgungspatents von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Arbeitsbreite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betr\u00e4gt 16,5 cm, die Mindeststrecke im Hindernis-Folgemodus nahe dem Hindernis gem\u00e4\u00df Merkmal 4 bel\u00e4uft sich daher auf 33 cm. Diese Mindeststrecke fahren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar an dem Hindernis, also \u201enahe\u201c im Sinne von Merkmal 4. Auch bei den Ortungen des Signals entfernen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht von dem Hindernis, so dass sie insofern weiter nahe am Hindernis fahren.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Einhaltung der Mindeststrecke von 33 cm ergibt sich hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XRXXX aus dem Video Anlage FR7a. Kommt der Roboter an ein Hindernis, so dreht er sich in einem Teil der F\u00e4lle schrittweise bis sich die Wand seitlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet und f\u00e4hrt dann nahe an der Wand entlang (sichtbar etwa ab Minute 1:15, 5:10 und 6:50). Wie ab Minute 06:50 gut erkennbar ist, folgt der Roboter dabei der Wand auch um Ecken. Zu anderen Gelegenheiten dreht sich der Roboter beim Auftreffen auf ein Hindernis dagegen schrittweise weg und entfernt sich sodann von der Wand (etwa Min. 0:10). Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angegebenen Stellen im Video (vgl. Bl. 175 GA) zeigen allesamt den Abprallmodus \u2013 und nicht einen Hindernismodus, bei dem die Mindeststrecke nicht eingehalten wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform M-HXXX kann die Verwirklichung von Merkmal 4 festgestellt werden, wie sich aus den Stellen ab ca. Minute 0:24, 03:07, 04:37 des Videos Anlage FR7b ergibt, wobei hier im Gegensatz zu den beiden anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Zick-Zack-Bewegungen zum Hindernis hin im Hindernis-Folgemodus st\u00e4rker ausgepr\u00e4gt sind. Dennoch bleibt sie stets nahe am Hindernis.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nGleiches gilt auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform M-XXX, wie ab ca. Minute 01:17 und 02:16 im Video nach Anlage FR7c sichtbar ist.<\/p>\n<p>Ein abweichendes Verhalten f\u00fcr die nicht gezeigten Modellbaureihen behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hindernis-Folgemodus in kurzen Abst\u00e4nden (wohl einige Zentimeter) zum Hindernis hin drehen und dann die Fahrt fortsetzen, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Denn es gibt keine Anzeichen daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Basis dieser Informationen immer wieder neu entscheiden, ob sie den Hindernis-Folgemodus fortsetzen oder diesen (vorzeitig) abbrechen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin besitzt auch einen Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 \u2013 Az. 4b O 88\/11, Rn. 4 bei Juris; Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 254). Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist ausreichend gesichert.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings k\u00f6nnen auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Dies ist vorliegend der Fall, da die Verf\u00fcgungsbeklagte am 09.01.2014 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent eingereicht hat und das Verfahren noch vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage muss f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris &#8211; Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVD-Fernseher). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 &#8211; Olanzapin). Von diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis einer g\u00fcnstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG D\u00fcsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 &#8211; Az. I-2 U 126\/09, Rn. 49 bei Juris \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 &#8211; Az. I-2 U 94\/12, 2 U 94\/12, Rn. 18 ff. bei Juris).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch dann kein Grund, besondere Anforderungen an den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu stellen, wenn die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Verf\u00fcgungsbeklagten weder durch die Einseitigkeit des Verfahrens noch durch einen knappen Zeitraum bis zu der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Erlass oder die Best\u00e4tigung einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingeschr\u00e4nkt sind. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verf\u00fcgungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil der Verf\u00fcgungsbeklagte erst Monate nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung gegen diese Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin \u00fcber den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit f\u00fcr Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 \u2013 Az. 4a O 4\/08 Rn. 53 bei Juris \u2013 Dosierinhalator; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).<\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist die Beschlussverf\u00fcgung bereits dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik in einem Hauptsacheverfahren keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gegeben h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 &#8211; Az. 2 U 87\/08, Rn. 52 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757; Haedicke\/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 11 Rn. 325).<\/p>\n<p>Im Hauptsacheverfahren w\u00e4re Voraussetzung f\u00fcr eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO &#8211; neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens \u2013, dass die Nichtigkeitsklage \u00fcberwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 \u2013 Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben von einem ausreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte keine \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit aufzeigen kann. Sie hatte zur Vorbereitung des Nichtigkeitsangriffs ausreichend Zeit. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 14.08.2013 und der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Widerspruch am 08.04.2014 lagen insgesamt knapp acht Monate. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wartete nach der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum 29.01.2014 &#8211; also 5,5 Monate \u2013 bis zur Einreichung des Widerspruchs ab. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Gelegenheit erhalten, vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ein weiteres Mal zum Rechtsbestand schrifts\u00e4tzlich vorzutragen. Dagegen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur den recht kurzen Zeitraum zwischen Widerspruch und m\u00fcndlicher Verhandlung zur Verteidigung des Verf\u00fcgungspatents, was ebenfalls f\u00fcr eine Anwendung des Ma\u00dfstabes wie bei einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO spricht.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein chinesisches Unternehmen handelt. Die Notwendigkeit, \u00dcbersetzungen erstellen zu lassen und die ggf. damit verbundenen Erschwernisse oder Verz\u00f6gerungen w\u00e4ren auch bei einem Hauptsacheverfahren aufgetreten.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage besteht auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht, so dass der Rechtsbestand als ausreichend gesichert angesehen werden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung nach Art. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat\u00dcG (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) liegt nicht vor. Das Teilmerkmal des \u201enahe\u201c an einen Hindernis Fahrens in Merkmal 4 wird im Verf\u00fcgungspatent ausreichend offenbart.<\/p>\n<p>Nach Art. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat\u00dcG wird das mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent auf Antrag f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, wenn sich ergibt, dass das europ\u00e4ische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Eine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn dem Fachmann so viel an technischer Information vermittelt wird, dass er mit seinem Fachwissen und Fachk\u00f6nnen ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Erfindung auf Grundlage der Gesamtoffenbarung ausf\u00fchren kann (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 \u2013 Az. 4b 266\/09, Rn. 87 bei Juris; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, \u00a7 21 Rn. 31). Ein Nichtigkeitsgrund besteht also erst dann, wenn die Ausf\u00fchrbarkeit f\u00fcr den Fachmann nicht nur erschwert, sondern verhindert wird oder er die Lehre nur mit gro\u00dfen Schwierigkeiten oder durch Zufall praktisch verwirklichen kann (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, \u00a7 21 Rn. 33; BGH, GRUR 1980, 166 \u2013 Doppelachsaggregat).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Fachmann entnimmt dem Verf\u00fcgungspatent ausreichend viele Informationen, um zu wissen, dass \u201enahe\u201c in Merkmal 4 als in unmittelbarer N\u00e4he des Hindernisses zu verstehen ist. Aus Abs. [0053] ergibt sich, dass die N\u00e4he zum Hindernis der Reinigung bzw. Bearbeitung auch der R\u00e4nder eines Raumes dient:<\/p>\n<p>\u201eBetriebsmodus; Wand-\/Hindernisfolgemodus<\/p>\n<p>[0053] Der Wandfolgemodus oder, im Fall eines Reinigungsroboters, der Randreinigungsmodus erm\u00f6glicht es dem Nutzer, lediglich die R\u00e4nder eines Raumes oder die Kanten von Objekten innerhalb eines Raumes zu reinigen. Der Nutzer setzt den Roboter 10 auf den Boden nahe einer zu reinigenden Kante und w\u00e4hlt den Randreinigungsmodus.\u201c<\/p>\n<p>Das ergibt sich auch aus dem Anspruch 1 in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache, in der es in Merkmal 4 statt \u201enahe einem Hindernis\u201c \u201eadjacent to an obstacle\u201c hei\u00dft. Dies macht f\u00fcr den Fachmann deutlich, dass der Roboter \u201eadjacent\u201c &#8211; also \u201eangrenzend\u201c oder \u201eanliegend\u201c \u2013 am Hindernis operieren soll, d.h. in unmittelbarer N\u00e4he des Hindernisses.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG (= \u00a7\u00a7 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) ist hier nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH, GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt dabei nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 21 Rn. 81).<\/p>\n<p>Der Patentinhaber ist aber nicht gehalten, s\u00e4mtliche Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch aufzunehmen, um eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung herbeizuf\u00fchren (BGH GRUR 2006, 316, 319 m.w.N. &#8211; Koksofent\u00fcr; GRUR 1990, 432, 433 &#8211; Splei\u00dfkammer). So f\u00fchrt es nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, wenn ein Merkmal aus einem Unteranspruch der Anmeldung in den Hauptanspruch aufgenommen wird, sofern das aufgenommene Merkmal nicht funktional oder strukturell an die weiteren Merkmale gebunden ist (Schulte\/Moufang, 9. Aufl. 2014, \u00a7 38 Rn. 30 Nr. 11).<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt dagegen vor, wenn der Gegenstand des Patents sich f\u00fcr den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragenen \u00dcberlegungen ergibt, nachdem er die urspr\u00fcnglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat. Zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchren auch solche \u00c4nderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren, m.w.N.).<\/p>\n<p>Ferner ist vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Frage, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, naturgem\u00e4\u00df bereits im Erteilungsverfahren vom Patentamt gepr\u00fcft werden musste. Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen daher insoweit nur bestehen, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte aufzeigen kann, dass eine Fehlentscheidung des Patentamts vorliegt. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Verf\u00fcgungspatents ist aber f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist ein Hindernisdetektionssensor (Merkmale 1.2, 2.1, 2.3) in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (WO 02\/101477, Anlage O) als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart und zwar auch in Bezug auf Merkmal 2.3,<\/p>\n<p>2. Das Steuersystem ist (\u2026)<\/p>\n<p>2.3 ausgelegt, um unter der Mehrzahl von Betriebsmodi auszuw\u00e4hlen w\u00e4hrend der Bewegung des Roboters (10), zumindest teilweise in Antwort auf Signale, die durch den Hindernisdetektionssensor erzeugt werden.<\/p>\n<p>In Anspruch 1 der Ursprungsanmeldung (O) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e1. A mobile robot comprising: (\u2026)<\/p>\n<p>(b) an obstacle detection sensor\u201d<\/p>\n<p>In den Anspr\u00fcchen 7 und 8 der Ursprungsanmeldung wird ausgef\u00fchrt, dass dieser einen \u201etactile sensor\u201c bzw. einen \u201eIR sensor\u201c umfassen k\u00f6nne. Dass in der Beschreibung der Ursprungsanmeldung in S. 26 Z. 15 sowie 19\/20 O die Auswahl des Betriebsmodus nur aufgrund von \u201ebump sensor events\u201c erfolgt, verpflichtete den Anmelder des Verf\u00fcgungspatents nicht dazu, nur diese Art von Sensor in den erteilten Anspruch 1 aufzunehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal 4,<\/p>\n<p>wobei der Roboter, wenn er sich im Hindernis-Folgemodus befindet, nahe einem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von zumindest dem doppelten der Arbeitsbreite des Roboters f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>ist ebenfalls ursprungsoffenbart. In den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 10 und 11 findet sich die Vorgabe, dass der Hindernis-Folgemodus f\u00fcr mindestens das Doppelte der Arbeitsbreite des Roboters (\u201ewhereby the robot operates in obstacle following mode for a distance greater than twice the work width of the robot\u201d) und gleichzeitig f\u00fcr weniger als das ungef\u00e4hr 10-fache (Anspruch 10) bzw. weniger als das 5-fache (Anspruch 11) der Arbeitsbreite.<\/p>\n<p>Es war insoweit zul\u00e4ssig, nur die Untergrenze aus dem Unteranspruch der Anmeldung in Anspruch 1 des erteilten Verf\u00fcgungspatents aufzunehmen. Dies gilt insbesondere, da sich aus der Zusammenschau der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 10 und 11 ergibt, dass eine bestimmte Untergrenze einzuhalten ist, hinsichtlich der Obergrenze jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df verschiedene Implementierungen zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent wird nicht aufgrund Entgegenhaltung XXXX, der japanischen Offenlegungsschrift JP 11-212XXX (Anlage XXXXa\/XXXXb), neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 \u2013 Az. X ZR 32\/12). Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie \u201enach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen\u201c (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 \u2013 Olanzapin), also vom Fachmann \u201emitgelesen\u201c werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann ist hier ein Ingenieur mit einem Universit\u00e4tsabschluss in Maschinenbau oder einer benachbarten Fachrichtung und mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion von Robotern.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist Merkmal 4 in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Eine Erfindung ist neu, wenn sie einen bestimmten Mindestwert angibt, w\u00e4hrend in der Entgegenhaltung der gesamte Bereich ab dem Nullwert m\u00f6glich ist (vgl. Schulte\/Moufang, 9. Aufl. 2014, \u00a7 3 Rn. 126; BGH, Beschluss vom 19.05.1981 \u2013 Az. X ZB 19\/80 = GRUR 1981, 812 \u2013 Etikettiermaschine).<\/p>\n<p>Eine solche Konstellation liegt hier vor. Zwar k\u00f6nnte der Fachmann bei der Nacharbeitung der XXXX eine Strecke eines Hindernis-Folgemodus w\u00e4hlen, die dem Doppelten oder mehr der Arbeitsbreite des Roboters entspricht. Der Fachmann erh\u00e4lt aber in der XXXX keine Hinweise, diese Auswahlentscheidung stets wie in Merkmal 4 des Verf\u00fcgungspatents zu treffen und diese Entfernung als Mindestentfernung auszugestalten.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung XXXX offenbart ein Randfahrt-Fahrmuster, was grunds\u00e4tzlich dem Hindernis-Folgemodus gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 entspricht. Diese Randfahrt soll nach Abs. [0023] und Abs. [0025] XXXX \u201ew\u00e4hrend einer vorbestimmten Zeitspanne\u201c andauern bzw. kann \u201enach einer vorbestimmten Zeitdauer (oder Strecke) unterbrochen\u201c werden. Daneben wird in Abs. [0050] i.V.m. Fig. 13 ff. XXXX das Ergebnis von Simulationen dargestellt, bei denen die Reinigung von 57 m\u00b2 und 35 m\u00b2 gro\u00dfen Arbeitsbereichen simuliert wurde.<\/p>\n<p>Aus diesen Stellen der Entgegenhaltung entnimmt der Fachmann aber gerade keine Anweisung, den Randfahrtmodus so einzustellen, dass er immer \u2013 und nicht nur aufgrund der Charakteristika des Raumes oder sonst zuf\u00e4llig \u2013 mindestens f\u00fcr das Doppelte der Arbeitsbreite ausgef\u00fchrt wird. Der Entgegenhaltung XXXX lassen sich keine konkrete Angaben zu einer stets einzuhaltenden Mindeststrecke des Randfahrt-Musters entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAnspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents ist auch das Ergebnis erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach \u00a7 4 PatG bzw. Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahe gelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Lehre des Verf\u00fcgungspatents wird durch die Entgegenhaltung XXXX nicht nahegelegt. Der Fachmann, der sich die Aufgabe stellt, die Wirkungsweise des dort beschriebenen Roboters zu verbessern, erh\u00e4lt in der JP-Schrift keine Hinweise, dass dies durch eine bestimmte L\u00e4nge der Mindeststrecke im Randfahrt-Muster erfolgen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die Simulationsergebnisse in Fig. 14 und 15 verweist, ist hierin keine Aussage zu einer Mindestdistanz im Randfolgemodus (\u201eEckenfahrt\u201c) enthalten. Die Figuren verhalten sich nur zur Effizienz der verschiedenen Betriebsmodi untereinander. Dagegen spezifiziert Merkmal 4 die Ausgestaltung eines Modus\u2018. Hierdurch greift Merkmal 4 zwar auch indirekt in die Auswahl der Modi ein, da f\u00fcr die Dauer der Mindeststrecke andere Modi nicht mehr gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Jedoch erh\u00e4lt der Fachmann aus den Fig. 14 und 15 keine Anregung, eine Mindestdistanz des Doppelten der Arbeitsbreite festzulegen.<\/p>\n<p>Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Erfinders des Verf\u00fcgungspatents (Joseph L. Jones, Anlage FR14), der eine im Jahre 2000 durchgef\u00fchrte Simulationsreihe beschreibt, l\u00e4sst sich kein Naheliegen ersehen. Zwar l\u00e4sst sich aus den Simulationsergebnissen ableiten, dass eine Mindestdistanz wie von Merkmal 4 vorgesehen vorteilhaft ist, jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um das allgemeine Fachwissen eines Fachmanns im Priorit\u00e4ts- oder Anmeldezeitpunkt handelt. Die Ver\u00f6ffentlichung dieser Ergebnisse ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kammer d\u00fcrfte es als erfinderische T\u00e4tigkeit anzusehen sein, bei einem Reinigungsroboter verschiedene Mindestdistanzen in einem Hindernis-Folgemodus auszuprobieren, um so eine M\u00f6glichkeit zur Leistungsoptimierung herausfinden zu k\u00f6nnen. Jedenfalls l\u00e4sst sich eine \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht feststellen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wird auch nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltungen I bis J nahegelegt.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten soll die Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents durch eine Kombination einer Entgegenhaltung der Gruppe I, M oder L mit einem Dokument der Gruppe K, P oder J nahe gelegt sein. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZum einen ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt Anlass dazu gehabt haben sollte, jeweils zwei dieser Entgegenhaltungen zu kombinieren. Warum der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt davon ausgegangen sein sollte, er k\u00f6nne die Leistung des Roboters aus einer der Entgegenhaltungen der ersten Gruppe verbessern, indem er einen Hindernis-Folgemodus im Sinne der Merkmale 3.2 und 4 hinzuf\u00fcgt, ist nicht ersichtlich. Bereits die Aufteilung der Schriften in Gruppen beruht auf einer in diesem Zusammenhang unzul\u00e4ssigen, r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZum anderen kann Merkmal 4 auch keiner der Entgegenhaltungen aus der zweiten Gruppe entnommen werden. Die drei Entgegenhaltungen K, P und J zeigen alle Fahrwege eines Roboters entlang eines Hindernisses ohne aber eine feste Mindestdistanz f\u00fcr diese \u201eRandfahrt\u201c vorzugeben.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung K geh\u00f6rt nicht zum Stand der Technik, weshalb sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zuletzt auf eines der Priorit\u00e4tsdokumente der K, namentlich die JP 09-204XXX (Anlage TW3) und die darin enthaltenen Figuren, gest\u00fctzt hat. Auch hieraus kann eine Offenbarung von Merkmal 4 aus dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gesehen werden. In den Figuren f\u00e4hrt ein Roboter eine gewisse Strecke an einer Wand entlang. Dass es sich hierbei um einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Hindernis-Folgemodus nach Merkmal 3.2 mit einer vorgeschriebenen Mindeststrecke im Sinne von Merkmal 4 handelt, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus finden sich weder in der P noch in der J Angaben, dass eine Mindeststrecke nahe dem Hindernis einzuhalten sei, um eine verbesserte Reinigungsabdeckung zu erreichen. Eine Offenbarung, dass diese Mindeststrecke \u201ezumindest dem Doppelten der Arbeitsbreite des Roboters\u201c entsprechen solle, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht ansatzweise in einer der Schriften finden.<\/p>\n<p>Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Hindernis-Folgemodus in der Entgegenhaltung P beschrieben ist, so fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal 4. Zwar d\u00fcrfte aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe des Roboters und des zu reinigenden Raumes regelm\u00e4\u00dfig dem Hindernis f\u00fcr eine Strecke von mehr als dem Doppelten der Arbeitsbreite des Roboters gefolgt werden. Jedoch ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. Denn eine Mindeststrecke in diesem Modus ist nicht beschrieben; vielmehr ist die L\u00e4nge der Strecke nahe am Hindernis davon abh\u00e4ngig, wann der Roboter das Hindernis einmal umkreist hat. Es findet sich in der Entgegenhaltung keine Anweisung an den Fachmann, eine Mindeststrecke im Sinne von Merkmal 4 vorzugeben.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Entgegenhaltung J. Dass in den Beispielen faktisch wohl eine l\u00e4ngere Strecke als dem Doppelten der Arbeitsbreite des Roboters einer Wand gefolgt wird, entspricht nicht der Offenbarung einer stets einzuhaltenden Mindeststrecke.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist hier auch nicht aufgrund l\u00e4ngeren Zuwartens (vgl. hierzu: Busse\/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor \u00a7 143 Rn. 259 m.w.N.) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeschlossen. Deren Prozessbevollm\u00e4chtigte haben am 11.07.2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt, diese untersucht und unter dem 29.07.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Da die Patentverletzung hier gegeben ist und keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bestehen, \u00fcberwiegt im Rahmen einer Interessensabw\u00e4gung das Vollziehungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auch die Marktsituation hier f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung spricht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt selbst patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen. Ihr Marktanteil ist durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bedroht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zu den patentgem\u00e4\u00dfen Robotern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu einem deutlich geringeren Preis angeboten, der deutlich unter dem Vertriebspartnerpreis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt (USD 80,00 bzw. USD 120,00 verglichen mit USD 195,00).<\/p>\n<p>Dass Staubsaugerroboter dritter Hersteller ebenfalls zu einem Preis angeboten werden, der unter dem Preis der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellten, patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen liegt, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beseitigt es den hiernach bestehenden Verf\u00fcgungsgrund grunds\u00e4tzlich nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent gegen einen anderen Anbieter von mobilen Robotern im Wege eines Hauptsacheverfahrens vorgeht, ohne (zuvor) den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt zu haben. Dass dies hier aufgrund konkreter Umst\u00e4nde anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verletzung ist glaubhaft gemacht, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (so K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1737).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDer zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZiff. II. der einstweiligen Verf\u00fcgung war ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus \u00a7 890 Abs. 2 ZPO ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZiff. III. der einstweiligen Verf\u00fcgung ist gleichfalls aufrechtzuerhalten. Zur einstweiligen Sicherung des Anspruches auf Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den hier titulierten Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1730 f.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs war klarzustellen, dass Ziff. V. (Arrest) der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.08.2013 gegenstandslos ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den entsprechenden Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verf\u00fcgungsbeklagte als unterlegene Partei. Das Unterliegen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich des nicht mehr verfolgten Antrags zu Ziff. V. (Arrest) war nur gering. Ansonsten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin obsiegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des von den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrag zu Ziff. IV. Nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist \u00fcber die Kosten insoweit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach trifft die Verf\u00fcgungsbeklagte die Kostenlast, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme auf der H 2013 hatte, der zwischenzeitlich erf\u00fcllt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verf\u00fcgung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Soweit in der einstweiligen Verf\u00fcgung die Kosten dem Wortlaut nach jeweils zur H\u00e4lfte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 2) auferlegt worden sind, ist dies als einheitliche Kostenauferlegung zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verstehen. Denn bei der vermeintlichen Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) handelt es sich ebenfalls um die Verf\u00fcgungsbeklagte, nur unter ihrem ehemaligen Namen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSoweit in der urspr\u00fcnglich erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung auch eine Antragsgegnerin zu 2) bzw. im weiteren Verfahren eine Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) genannt wurde, wird klargestellt, dass hiermit ebenfalls die Verf\u00fcgungsbeklagte gemeint ist. Bei den vermeintlich zwei Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um nur eine juristische Person, die ihren Namen ge\u00e4ndert hat. Der Sache nach gab es w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nur eine Antragsgegnerin bzw. Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Diese offensichtliche Fehlbezeichnung lie\u00df sich auch dadurch berichtigen, indem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2014 klargestellt hat, dass sich die Antr\u00e4ge der Sache nach nur gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u2013 also gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte unter ihrer jetzigen Bezeichnung \u2013 richten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02233 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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