{"id":1146,"date":"2002-11-28T17:00:00","date_gmt":"2002-11-28T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1146"},"modified":"2016-04-21T11:06:23","modified_gmt":"2016-04-21T11:06:23","slug":"4a-o-5102-streuvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1146","title":{"rendered":"4a O 51\/02 &#8211; Streuvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 104<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. November 2002, Az. 4a O 51\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Inland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 483 742, das unter Inanspruchnahme finnischer Priorit\u00e4ten vom 30.10.1990 und 25.9.1991 am 29.10.1991 angemeldet, dessen Anmeldung am 6.5.1992 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 30.11.1994 bekannt gemacht wurde (Klagepatent). Deutschland ist einer der benannten Vertragsstaaten.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Streuen faseriger Materialien, z.B. Sp\u00e4nen oder \u00e4hnlichem, um eine genau kontrollierte Spanschicht zusammen mit einem Bindemittel auf einem Streuf\u00f6rderband (8) oder einer Pressform auszuformen, wobei besagte Vorrichtung aus einer Streukammer (1) besteht, welche einen Dosierf\u00f6rderer (4) zum Transport des zu streuenden Materials zum Auslassende der Streu\u00adkam\u00admer hin beinhaltet, dadurch gekennzeichnet, dass an das Auslassende der Streukammer (1) unmittelbar an den Dosierf\u00f6rderer (4) anschlie\u00dfend ein Wal\u00adzen\u00adsatz (5) angeordnet ist, welcher aus wenigstens drei zueinander parallel angeordneten Walzen (6) besteht, wobei Schlitze individuell einstellbarer Weite zwischen den Walzen ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingef\u00fcgten Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 und 2 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 91 17 105, das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents (Abzweigung) angemeldet und dessen Erteilung am 21.12.1995 bekannt gemacht wurde. Wegen des Wortlauts von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wird auf den damit identischen oben wiedergegebenen Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents ver\u00adwiesen. Gegen das Klagegebrauchsmuster wurde von der italienischen Gesell\u00adschaft Fk s.p.a. L\u00f6schungsantrag gestellt. Mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16.12.1998 wurde der L\u00f6schungsantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), ist eine in Italien ans\u00e4ssige Gesellschaft, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist. Sie geh\u00f6rt dem T Konzern, der von der T GmbH &amp; Co. gef\u00fchrt und beherrscht wird. Die Beklagte arbeitet mit der vorgenannten Gesellschaft weltweit und insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland zusammen, indem gemeinsam Fabriken und zugeh\u00f6rige Anlagen f\u00fcr Holzfaserplatten erstellt und vertrieben werden.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 in Fotokopie vorgelegte Prospekt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verteilt. Nachfolgend werden die Kopfseite, die Seiten 6 (Doppelseite) und 7 sowie die letzte Seite wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K 9 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zudem als Anlage K 10 das Heft Juli\/August 2001 (Nr. 4) der eng\u00adlischsprachigen Zeitschrift &#8222;XYLION international&#8220; vorgelegt. Auf den Seiten 92 ff. des Heftes ist unter der \u00dcberschrift &#8222;Turnkey Panels&#8220; ein Artikel abgedruckt, der sich mit den technischen Entwicklungen der &#8222;LC&#8220; befasst. Auf Seite 94 erster Absatz letzter Satz hei\u00dft es, dass die Gelegenheit der Ligna 2001 ideal sei, um die neue\u00adsten Erfindungen von LC zu pr\u00e4sentieren. Unter der Zwischen\u00ad\u00fcber\u00adschrift &#8222;Effektive Trennung&#8220; hei\u00dft es dann im ersten Satz des n\u00e4chsten Ab\u00adsatzes, dass die wichtigsten Neuheiten, wie sie von Herrn Y, dem Vorstands\u00advorsitzenden von LC erl\u00e4utert w\u00fcrden, auf der Einf\u00fchrung eines neuen Gegenstandes in das LC Formsystem (&#8222;LC s&#8220;) beru\u00adhen w\u00fcrde, der &#8222;Fr&#8220; genannt werde. In den folgenden Spalten wird der &#8222;Fr&#8220; dann im Einzelnen erl\u00e4utert. Auf Seite 96 hei\u00dft es dann:<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhaltes des Artikels wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hat ferner als Anlage K 12 Ausdrucke einer Internet-Pr\u00e4sentation vorgelegt, die sie unter der Adresse &#8222;sxxxx.com&#8220; empfangen hat. Es handelt sich dabei um den Internet-Auftritt der amerikanischen T Limited Partnership. Seite 4 der Anlage K 12 wird nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sich aus dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt eine Verletzung des Klagepatents durch Anbieten der als &#8222;C&#8220; bezeichneten Streuvorrichtung seitens der Beklagten ergebe. Au\u00dferdem sei dem als Anlage K 10 vorgelegten Prospekt zu entnehmen, dass die Beklagte den &#8222;C&#8220; auf der Holzfachmesse &#8222;LIGNA&#8220; im Juli 2001 in I ausgestellt habe. Aus der Anlage K 12 ergebe sich, dass eine Fraktionierung sowohl im sogenannten &#8222;Crown-Face-Layer&#8220; als auch im sogenannten &#8222;Crown-Core-Layer&#8220; stattfinde, und zwar durch Einstellung der Schlitzweiten zwischen den einzelnen Rollen.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Streuen faseriger Materialien, zum Beispiel Sp\u00e4nen oder \u00e4hnlichem, um eine genau kontrollierte Spanschicht zusammen mit einem Bindemittel auf einem Streuf\u00f6rderband oder einer Pressform auszuformen, wobei besagte Vorrichtung aus einer Streukammer besteht, welche einen Dosierf\u00f6rderer zum Transport des zu streuenden Materials zum Auslassende der Streukammer hin beinhaltet,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an das Auslassende der Streukammer, unmittelbar an den Dosierf\u00f6rderer anschlie\u00dfend, ein Walzensatz angeordnet ist, welcher aus wenigstens drei zueinander parallel angeordneten Walzen besteht, wobei Schlitze individuell einstellbarer Weite zwischen den Walzen ausgebildet sind,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Dezember 1994 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<\/p>\n<p>-zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen, ferner der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, ferner nach Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass s\u00e4mtliche Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten und gegangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie weist zun\u00e4chst darauf hin, dass in dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt der Name der Beklagten zu 1) nicht zu entnehmen sei, dort sei nur die in Italien ans\u00e4ssige CMC LC aufgef\u00fchrt. Bei den &#8222;state-of-the-art&#8220; Streusystemen, die die LC baue, handele es sich ausschlie\u00dflich um Streumaschinen, wie sie auf den Seiten 4 und 5 der Anlage K 9 unter &#8222;Wind-Former&#8220; und &#8222;CageFormer&#8220; dargestellt und beschrieben seien. Mit der M des Klagepatents h\u00e4tten diese Streumaschinen nichts zu tun. Schlie\u00dflich k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die CMC LC Vorrichtungen nach dem Klagepatent anbiete. Da die CMC LC die auf den Seiten 6 und 7 des Prospekts dargestellten Vorrichtungen nicht herstelle und auch nicht in Deutschland vertreibe, m\u00fcsste ein etwaiges Anbieten in Gestalt des Prospekts nach Anlage K 9 durch den Prospekt selbst erkennbar sein. Das sei aber nicht der Fall, weil dem Prospekt nicht entnommen werden k\u00f6nne, dass zwischen den Walzen des am Auslassende der Streukammer angeordneten Walzen\u00adsatzes Schlitze individuell einstellbarer Weite ausgebildet seien. Die Anlage K 12 beginne mit dem Hinweis, dass T mehrere unterschiedliche Streuanlagen anbiete und eine neue Generation entwickelt habe. Von individuell einstellbaren Walzen sei nicht die Rede. Auch sei kein Leistungsergebnis beschrieben, wie es nach der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Auslegung der Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent zukommen soll.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft<\/p>\n<p>1. eine Vorrichtung zum Streuen faseriger Materialien wie Sp\u00e4nen oder \u00e4hnlichem, um eine genau kontrollierte Spanschicht zusammen mit einem Bindemittel auf einem Streuf\u00f6rderband oder einer Pressform auszuformen;<\/p>\n<p>2. die Vorrichtung besteht aus einer Streukammer;<\/p>\n<p>3. die Streukammer beinhaltet einen Dosierf\u00f6rderer;<\/p>\n<p>4. der Dosierf\u00f6rderer dient zum Transport des zu streuenden Materials zum Auslassende hin.<\/p>\n<p>Eine derartige Vorrichtung ist, wie in der Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4utert wird, zum Beispiel aus der DE-A 25 45 461 bekannt.<\/p>\n<p>Bei der Herstellung von Spanplattenprodukten wird &#8211; so wird in der Klagepatentschrift weiter ausgef\u00fchrt &#8211; das Rohteil mit Hilfe von Materialstreuung gebildet, indem zun\u00e4chst ein Gemisch aus Sp\u00e4nen und Bindemittel zum Formen des Rohteils auf ein F\u00f6rderband oder in eine Pressform gef\u00fcllt werden. Als n\u00e4chstes wird das Rohteil in einer kontinuierlich arbeitenden Presse zu einer Platte gepresst oder alternativ geschnitten und zu einer Plattenpresse transportiert, in welcher das Rohteil aus Sp\u00e4nen und Bindemittel zu einer Spanplatte gepresst wird. Bei einer solchen Herstellung liegt ein Problem darin, wie eine optimale Streuung der Mischung aus Sp\u00e4nen und Bindemittel erreicht werden kann, um eine ebene Schicht auf dem F\u00f6rderband auszubilden. Dar\u00fcber hinaus sollte die Streuung so erfolgen, dass bei der fertig gepressten Spanplatte die gr\u00f6bere Spanfraktion in der Mitte der Platte vorliegt, w\u00e4hrend sich die feinere Fraktion auf den beiden \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der Platte absetzt. Etwa wird im Stand der Technik ein Gebl\u00e4se benutzt, um das Gemisch aus Sp\u00e4nen und Bindemittel zu fraktionieren. Blasen f\u00fchrt jedoch leicht zu unkontrollierten Turbulenzen und unbefriedigenden Endresultaten. Dar\u00fcber hinaus verbraucht das Blasen ein gro\u00dfe Menge Energie.<\/p>\n<p>Mit der Erfindung des Klagepatents soll die Streumethode derart verbessert werden, dass vor dem Pressen ein maximale Homogenit\u00e4t der Anordnung des Gemisches aus Sp\u00e4nen und Bindemittel auf der Pressform erreicht wird und das in einer Weise, dass die feinere Fraktion sich auf den \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der Platte konzentriert, w\u00e4hrend die gr\u00f6bere Fraktion in der Mitte der Platte konzentriert ist.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende weitere Merkmale der oben beschriebenen Streuvorrichtung erreicht werden:<\/p>\n<p>5. An das Auslassende der Streukammer ist ein Walzensatz angeordnet;<\/p>\n<p>6. der Walzensatz ist unmittelbar an den Dosierf\u00f6rderer anschlie\u00dfend angeordnet;<\/p>\n<p>7. der Walzensatz besteht aus wenigstens drei zueinander parallel angeordneten Walzen;<\/p>\n<p>8. zwischen den Walzen sind Schlitze individuell einstellbarer Weite ausgebildet.<\/p>\n<p>Eine solche Walzenanordnung hat nach den Angaben in der Klagepatentschrift den Vorteil, dass die feine Spanfraktion am Ausgabeende des Walzensatzes ausgesiebt wird, um auf die Pressschicht zu fallen, w\u00e4hrend die Fraktion, die am Ende des Walzensatzes ausgesiebt wird, vor allem aus gr\u00f6beren Sp\u00e4nen besteht. Die ausgesiebte Spanfraktion f\u00e4llt durch die Schlitze der Walzen. Die Weite der Schlitze wird durch die Anforderungen an die Fraktionierungseffizienz und Kapazit\u00e4t festgesetzt. Die Entfernung von verworfenen Partikeln aus den fraktionierten Sp\u00e4nen ist ebenso m\u00f6glich, weil diese Verwerfungen darin gehindert werden, durch die Schlitze zwischen den Walzen zu fallen und stattdessen auf der Oberseite des Walzensatzes entlang zu einer F\u00f6rderschnecke oder \u00e4hnlichen Wegr\u00e4umvorrichtungen gef\u00f6rdert werden, welche am Austrittsende des Walzensatzes angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin kann eine Verletzung des Klagepatents durch die allein geltend gemachte Benutzungshandlung eines Anbietens nicht festgestellt werden. Den Darlegungen der Kl\u00e4gerin und den von ihr als Anlagen K 9, K 10 und K 12 eingereichten Unterlagen l\u00e4sst sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass die in dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt unter der Bezeichnung &#8222;Crown Former&#8220; beworbene Streuvorrichtung Merkmal 8 der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten M verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen, die an ein Anbieten i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu stellen sind, danach zu unterscheiden, ob der angebotene Gegenstand dinglich vorhanden ist oder nicht. Ist der angebotene Gegenstand nicht dinglich vorhanden, muss sich die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen M durch das angebotene Erzeugnis aus dem Angebot ergeben. Ist hingegen das patentverletzende Erzeugnis dinglich vorhanden, gen\u00fcgt es, wenn dem Angebot entnommen werden kann, dass ein solches Erzeugnis Gegenstand des Angebots ist. Dann ist es nicht noch zus\u00e4tzlich erforderlich, dass die Erfindung f\u00fcr den Empf\u00e4nger aus dem Angebot erkennbar gewesen ist (BGH, GRUR 1969, 35, 36 &#8211; Europareise; Bernhard\/Kra\u00dfer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 550 f.; Sefzig, GRUR 1992, 413 ff.).<\/p>\n<p>In dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt, der unstreitig auch in Deutschland vertrieben worden ist, wird auf den Seiten 6 und 7 eine als &#8222;C&#8220; bezeichnete Streuvorrichung zum Zwecke des Verkaufs beworben und damit im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG angeboten. Diese Werbung m\u00fcssen sich die Beklagten zurechnen lassen. Zwar ist es zutreffend, dass auf der Vorderseite des Prospekts allein die Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8222;T&#8220; aufgef\u00fchrt ist. Jedoch ist bereits auf Seite 3 des Prospekts unter der Bezeichnung &#8222;T&#8220; auch die Gesch\u00e4ftsbezeichnung &#8222;CMC LC&#8220; der Beklagten aufgef\u00fchrt. Auf derselben Seite hei\u00dft es in Spalte 2 des Flie\u00dftextes allgemein, dass T zusammen mit seinem Tochterunternehmen &#8222;CMC LC&#8220; aus Italien &#8222;state-of-the-art&#8220; Vlies-Bildungssysteme (&#8222;mat forming systems&#8220;) herstellt. Ferner ist in der Tabelle auf Seite 3 neben anderen Vorrichtungen auch der &#8222;C&#8220; aufgef\u00fchrt. Ein einschr\u00e4nkender Hinweis, dass die Beklagte zu 1) allein die unter den Bezeichnungen &#8222;WindFormer&#8220; und &#8222;CageFormer&#8220; angebotenen Anlagen, nicht aber die Streuvorrichtung &#8222;C&#8220; anbietet, findet sich weder auf den Seiten 3 und 4 noch an einer anderen Stelle des Prospektes. Vielmehr ist auf der letzten Seite des Prospektes als Bezugsadresse f\u00fcr Maschinen und Anlagen f\u00fcr &#8222;board products&#8220; &#8211; ohne jede weitere Einschr\u00e4nkung &#8211; auch die Beklagte &#8222;CMC LC&#8220; mit ihrer Adresse in Italien aufgef\u00fchrt. Dass als Bezugsadresse f\u00fcr Italien auch eine &#8222;T S.r.l.&#8220; in Monza genannt wird, schlie\u00dft aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht die M\u00f6glichkeit aus, dass es in Gestalt der Beklagten zu 1) eine zweite Bezugsadresse in Italien gibt. Vor diesem Hintergrund haben die mit dem Prospekt angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass zu der Annahme, dass &#8211; wie von den Beklagten geltend gemacht &#8211; allein die unter den Bezeichnungen &#8222;WindFormer&#8220; und &#8222;CageFormer&#8220; beschriebenen Anlagen von der Beklagten (&#8222;CMC LC&#8220;) angeboten werden. Vielmehr werden die Empf\u00e4nger des Prospektes aufgrund seiner Gestaltung zu der Annahme gelangen, dass die Beklagte auch den auf den Seiten 6 und 7 vorgestellten &#8222;C&#8220; zum Verkauf anbietet.<\/p>\n<p>Dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospekt kann weiterhin entnommen werden, dass die Streuvorrichtung &#8222;C&#8220; die Merkmale 1 bis 7 der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten M aufweist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Hingegen l\u00e4sst sich weder der Beschreibung noch den bildlichen Darstellungen des &#8222;Cs&#8220; im Prospekt der Beklagten entnehmen, dass &#8211; wie in Merkmal 8 vorgesehen &#8211; zwischen den Walzen des am Auslassendes der Streukammer angeordneten Walzensatzes Schlitze individuell einstellbarer Weite ausgebildet sind. Aus den Abbildungen auf Seite 6 ist nicht erkennbar, ob die Schlitze zwischen den als &#8222;Face layer former&#8220; und &#8222;C combined&#8220; bezeichneten Vorrichtungen individuell einstellbar sind. Auch der von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstelle auf Seite 6, dass der &#8222;Face layer C&#8220; eine vorseparie\u00adrende Einheit f\u00fcr die obere Rollerreihe hat, welche einen einheitlichen Materialfluss erzeuge und die untere Rollerreihe versorgt, d.h. die Hauptseparierungseinheit, kann nichts zu der Frage entnommen werden, ob die Schlitze zwischen Walzen individuell einstellbar sind. Auch die weiterhin von der Kl\u00e4gerin herangezogene Stelle auf Seite 7 des Prospekts, wonach der Core-Layer C ein Bett von identisch gestalteten gezahnten Walzen benutzt, um ein homogenes Vlies auf die erste Vlieslage zu streuen, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass genug feines Material die Kernlage des Vlieses erreicht, um als Bindemittel zu agieren und au\u00dferordentlich gro\u00dfe Partikel durch ein F\u00f6rderband abtransportiert werden, ist insoweit unergiebig. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 30.9.2002 zitierten und \u00fcbersetzten Stellen.<\/p>\n<p>L\u00e4sst sich demnach die Verwirklichung der geltend gemachten M des Klagepatents durch die von der Beklagten zu 1) angebotene Vorrichtung &#8222;C&#8220; nicht bereits der Beschreibung des Angebots entnehmen, kommt es nach den obigen Grunds\u00e4tzen darauf an, ob nach dem Vorbringen der Parteien festgestellt werden kann, dass der &#8222;C&#8220; dinglich vorhanden ist und neben den unstreitigen Merkmalen 1 bis 7 auch das Merkmal 8 aufweist. Das ist indes nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 vorgelegten Juli\/August-Heft der Zeitschrift &#8222;XYLION inter\u00adnational&#8220; enth\u00e4lt auf Seite 96 die Beschreibung einer Vorrichtung zum Streuen faseriger Materialien, die zwei Reihen von Walzen aufweist. W\u00e4hrend die erste Reihe im Wesentlichen dazu bestimmt ist, das Material zu \u00f6ffnen, um das Separierungs\u00adverhalten der darunterliegenden Walzen zu erleichtern, haben die letztgenannten abnehmende Walzenschlitze, damit die gr\u00f6\u00dferen Partikel zuerst abgelegt werden und dann die feineren Anteile. Ob die Schlitze zwischen den Walzen auch individuell eingestellt werden k\u00f6nnen, ergibt sich daraus nicht. Zudem bleibt unklar, ob mit dieser Beschreibung gerade die Vorrichtung gemeint ist, die in dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt unter der Bezeichnung &#8222;C&#8220; auf den Seiten 6 und 7 beschrieben und gezeigt wird. Allein der Umstand, dass das Foto auf Seite 96 der Anlage K 10 offensichtlich identisch mit dem Foto auf Seite 6 des als Anlage K 9 eingereichten Prospekts ist, mag zwar in diese Richtung deuten, l\u00e4sst aber noch keine gesicherte Schlussfolgerung zu.<\/p>\n<p>Das dingliche Vorliegen einer auch Merkmal 8 verwirklichenden Vorrichtung kann schlie\u00dflich nicht dem als Anlage K 12 vorgelegten Internetauszug entnommen werden, den die Kl\u00e4gerin unter der Internet-Adresse &#8222;Sicomarietta.com&#8220; erhalten hat, die von der US-amerikanischen T Limited Partnership unterhalten wird. In dem Text hei\u00dft es zwar im dritten Absatz der vierten Seite der Anlage K 12, dass T eine neue Generation von Vliesbildern (&#8222;matformers&#8220;) f\u00fcr die Herstellung von Spanplatten (&#8222;particleboards&#8220;) entwickelt hat. Au\u00dferdem sind unten auf der Seite zwei Abbildungen wiedergegeben, die den Abbildungen auf den Seiten 6 und 7 des als Anlage K 9 vorgelegten Prospekts gleichen und die Unterschrift &#8222;Face layer C&#8220; und &#8222;Core layer C&#8220; tragen. Es l\u00e4sst sich jedoch auch der Internet-Pr\u00e4sentation nicht schl\u00fcssig entnehmen, ob der C den Anforderungen des Merkmals 8 gen\u00fcgt. Zwar hei\u00dft es im dritten Satz des vorletzen Absatzes der vierten Seite der Anlage K 12, dass durch die Einstellung der Drehgeschwindigkeit und des Abstandes zwischen den Walzen, gr\u00f6bere und feinere Partikel voneinander getrennt werden (&#8222;By adjusting the speed of rotation and the distance between disc rolls, coarse and fine particles are separated.&#8220;). Dies l\u00e4sst aber nicht den sicheren Schluss zu, dass &#8211; wie in Merkmal 8 vorgesehen &#8211; zwischen den Walzen des &#8222;Cs&#8220; Schlitze auch individuell einstellbarer Weite ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Mit dem Klagepatent wird angestrebt, die Streumethode so zu verbessern, dass vor dem Pressen eine maximale Homogenit\u00e4t der Anordnung des Gemisches aus Sp\u00e4nen unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe und Bindemittel auf der Pressform erreicht wird, indem sich die feinere Fraktion auf den \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der Platte konzentriert, w\u00e4hrend die gr\u00f6bere Fraktion in der Mitte der Platte konzentriert ist. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass nach Merkmal 8 zwischen den Walzen des unmittelbar an den Dosierf\u00f6rderer anschlie\u00dfend angeordneten Walzensatzes Schlitze individuell einstellbarer Weite ausgebildet sind. Die individuelle Einstellbarkeit der Schlitzweite erm\u00f6glicht es dem Anwender nicht nur feine und grobe Sp\u00e4ne einer vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe voneinander zu separieren, sondern die Weite jeweils entsprechend den Anforderungen an die Fraktionierungseffizienz und Kapazit\u00e4t festzulegen (Sp. 2. Z. 15 ff.; 25 ff.). Wie in der Klagepatentschrift im Hinblick auf das in den Figuren 1 und 2 gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiels erl\u00e4utert wird, kann die Schlitzweite zwischen den Walzen durch einfaches n\u00e4her zueinander oder weiter auseinander bewegen der Wellen (oder einer einzelnen Wellen) der Walzen individuell eingestellt werden. Im besonderen kann jeder der Schlitze zwischen den Walzen individuell eingestellt werden, was bedeutet, dass die Weiteneinstellung eines jeden einzelnen Schlitzes so eingerichtet ist, dass sie unabh\u00e4ngig von den anderen Weiteneinstellungen ist (Sp. 4, Z. 21 ff.). F\u00fcr die wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 8 ist es also noch nicht hinreichend, wenn die Schlitze nur werkseitig im Hinblick auf eine bestimmte Fraktionierung eingestellt sind, aber nicht mehr vom Anwender eingestellt werden k\u00f6nnen oder aber die Schlitze zwar vom Anwender eingestellt werden k\u00f6nnen, dies jedoch nur f\u00fcr alle Schlitze gemeinsam erfolgen kann, die individuelle Einstellung eines einzelnen Schlitzes also nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Danach ist die Verwirklichung des Merkmals 8 aufgrund der Beschreibung des &#8222;Cs&#8220; im dritten Satz des vorletzen Absatzes der vierten Seite der Anlage K 12, dass durch die Einstellung der Drehgeschwindigkeit und des Abstandes zwischen den Walzen, gr\u00f6bere und feinere Partikel von einander getrennt werden, nicht feststellbar. Zwar spricht viel daf\u00fcr, dass die Walzen des &#8222;Cs&#8220; nicht nur werkseitig eingestellt worden sind, sondern &#8211; genauso wie die Geschwindigkeit der Walzen &#8211; auch durch den Anwender eingestellt werden k\u00f6nnen. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht die individuelle Einstellbarkeit jeder einzelnen Walze der Streuvorrichtung. Auch das von den Vertretern der Kl\u00e4gerin im Termin vorgebrachte Argument, dass die Neueinstellung eines Schlitzes &#8211; etwa eine Erweiterung &#8211; eine entsprechende Neueinstellung des benachbarten Schlitzes bedinge, weil dieser durch die Verstellung der Walze schmaler wird, was wiederum eine Verstellung der n\u00e4chsten benachbarten Walze erforderlich mache usw., l\u00e4sst nicht den sicheren Schluss zu, dass jeder Schlitz zwischen den Walzen der am Auslassende der Streukammer angeordneten Walzenanordnung individuell eingestellt werden kann. Damit ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Schlitze nur gemeinsam in vorgegebenen Weiten verstellt werden k\u00f6nnen, wodurch ausgeschlossen w\u00e4re, dass die Weiteneinstellung eines jeden Schlitzes so eingerichtet ist, dass sie unabh\u00e4ngig von den anderen Weiteneinstellungen m\u00f6glich ist (vgl. Sp. 4, Z. 26 ff.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die Beklagte zu 1) die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten M dadurch verletzt hat, dass sie den C auf der LIGNA 2001 ausgestellt hat. Der als Anlage K 10 vorgelegten Zeitschrift l\u00e4sst sich bereits nicht sicher entnehmen, dass diese Streuvorrichtung \u00fcberhaupt auf der Messe gezeigt worden ist. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass der C, wenn er denn von der Beklagten zu 1) ausgestellt worden sein sollte, Merkmal 8 verwirklicht, wie bereits oben dargetan wurde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 5.112,918,80 Euro (10.000.000,00 DM).<\/p>\n<p>Dr. H N L3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 104 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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