{"id":1143,"date":"2002-04-04T17:00:06","date_gmt":"2002-04-04T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1143"},"modified":"2016-04-21T11:04:49","modified_gmt":"2016-04-21T11:04:49","slug":"4a-o-46301-kraftmessgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1143","title":{"rendered":"4a O 463\/01 &#8211; Kraftmessger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 103<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. April 2002, Az. 4a O 463\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollsteckbar.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 8.500,00 abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 08. September 1998 angemeldeten deutschen Patentes 198 40 800 (Anlage AS 1; nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), dessen Erteilung am 31. August 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das genannte Schutzrecht steht in Kraft. Es betrifft ein Kraftmessger\u00e4t zur Messung der Kraftf\u00e4higkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung ihres Schutzrechtes nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kraftmessger\u00e4t zur Messung der Kraftf\u00e4higkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen umfassend mindestens ein Andr\u00fcckelement (15), das mit einer Messeinheit (14) in Wirkverbindung steht, die die auf das mindestens eine Andr\u00fcckelement (15) ausge\u00fcbte Kraft messen kann, wobei das mindestens eine Andr\u00fcckelement (15) in dem Kraftmessger\u00e4t h\u00f6henverstellbar und in einer gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftmessger\u00e4t zus\u00e4tzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit (14) in Wirkverbindung stehenden Andr\u00fcckelement (15) mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des K\u00f6rpers der Versuchsperson dienende Andr\u00fcckelemente (15) umfasst, die ebenfalls h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar sowie horizontal verstellbar und in der gew\u00fcnschten horizontalen Lage festlegbar angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 6 und 7 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Kraftmessger\u00e4t nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftmessger\u00e4t einen Rahmen mit einem oberen und zwei seitlichen Rahmenschenkeln (2, 3) sowie eine Grundplatte (4) umfasst, von der sich die seitlichen Rahmenschenkel (2, 3) nach oben erstrecken.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Kraftmessger\u00e4t nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel (2, 3) jeweils eine vertikale Verstellleiste (5, 6) angeordnet ist, auf der Vertikalschlitten (8) verschiebbar und festlegbar sind, deren Verschiebbarkeit die H\u00f6henverstellbarkeit der Andr\u00fcckelemente (15) bewirkt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Die verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt eine Vorderansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kraftmessger\u00e4tes. In Figur 4 und 6 sind perspektivische Ansichten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kraftmessger\u00e4tes in unterschiedlichen Anordnungen dargestellt, die zur Messung der Kraftf\u00e4higkeit der seitlichen Rumpfmuskeln (Figur 4) beziehungsweise der oberen R\u00fcckenmuskulatur sowie der Armstreck- und Brustmuskulatur (Figur 6) geeignet sind.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 08. M\u00e4rz 2002 wurde von der A2xxxx P3xxxxxxxxxxx GmbH V1xxxxxxx- u1x P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gegen das Verf\u00fcgungspatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht. \u00dcber diese Klage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner stellt her und vertreibt ein als &#8222;m4x-T1xxxxxxx 22xx&#8220; bezeichnetes Ganzk\u00f6rpermessystem, bei welchem das Aufbautraining der R\u00fccken-, Rumpf- und Beinmuskulatur gemessen, \u00fcber Software gesammelt und mit Referenzdaten ausgewertet wird.<\/p>\n<p>Die n\u00e4here Ausgestaltung des betreffenden Systems geht aus der nachfolgenden Ablichtung hervor, welche aus einem der Fachzeitschrift &#8222;Krankengymnastik, Zeitschrift f\u00fcr Physiotherapeuten&#8220;, Ausgabe 11\/2001 beigef\u00fcgt gewesenen Prospekt (Anlage AS 7) entnommen ist.<\/p>\n<p>Von dem genannten Prospekt erhielt die Antragstellerin am 20. November 2001 Kenntnis, woraufhin sie den Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben vom 26. November 2001 unter Fristsetzung bis zum 03. Dezember 2001 dazu auffordern lie\u00df, eine beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen. F\u00fcr den Fall, dass der Antragsgegner diese Erkl\u00e4rung nicht unterzeichne, k\u00fcndigte sie umgehende gerichtliche Schritte an. Auf dessen Bitte um Fristverl\u00e4ngerung setzte sie dem Antragsgegner f\u00fcr die geforderte Erkl\u00e4rung mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Dezember 2001 eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2001.<\/p>\n<p>Mit einem am 07. Dezember 2001 bei der Antragstellerin eingegangenen Schreiben wies der Antragsgegner den Vorwurf, er w\u00fcrde das Verf\u00fcgungspatent verletzen, zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrem am 21. Dezember 2001 bei Gericht eingegangenen Antrag ist die Antragstellerin der Ansicht, der Antragsgegner mache mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der rechtsbest\u00e4ndigen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ihres Verf\u00fcgungspatentes Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>dem Antragsgegner zur Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,&#8211; , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>Kraftmessger\u00e4te zur Messung der Kraftf\u00e4higkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen, umfassend mindestens ein Andr\u00fcckelement, die mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehen, die die auf das mindestens eine Andr\u00fcckelement ausge\u00fcbte Kraft messen kann, wobei das mindestens eine Andr\u00fcckelement in dem Kraftmessger\u00e4t h\u00f6henverstellbar und in einer gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar angeordnet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu vertreiben, zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Kraftmessger\u00e4t zus\u00e4tzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehenden Andr\u00fcckelement mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des K\u00f6rpers der Versuchsperson dienende Andr\u00fcckelemente umfasst, die ebenfalls h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar sowie horizontal verstellbar und in der gew\u00fcnschten horizontalen Lage festlegbar angeordnet sind,<\/p>\n<p>wenn das Kraftmessger\u00e4t einen Rahmen mit einem oberen und zwei seitlichen Rahmenschenkeln sowie eine Grundplatte umfasst, von der sich die seitlichen Rahmenschenkel nach oben erstrecken<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel jeweils eine vertikale Verstelleiste angeordnet ist, auf der Vertikalschlitten verschiebbar und festlegbar sind, deren Verschiebbarkeit die H\u00f6henverstellbarkeit der Andr\u00fcckelemente bewirkt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren wendet er ein, die im Verf\u00fcgungspatent als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebene technische Lehre sei nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen des Antragsgegners entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der bei Gericht eingereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Der Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unbeschadet der Tatsache, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig und zutreffend alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatentes verwirklicht, kann die Antragstellerin vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Unterlassung verlangen.<\/p>\n<p>Denn es besteht kein Grund, wonach die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden (\u00a7 940 ZPO).<\/p>\n<p>In Hinblick auf den nach \u00a7 940 ZPO vorausgesetzten Verf\u00fcgungsgrund gilt bei Patentverletzungssachen, dass die diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfung eine umfassende Abw\u00e4gung zwischen den Interessen des Antragstellers und denjenigen des Antragsgegners erfordert (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1982, 230 \u2013Warmhaltekanne).<\/p>\n<p>Den Interessen des Antragstellers kann in der Regel dann nicht der Vorzug gegeben werden, wenn durchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Streitpatentes bestehen (st\u00e4ndige Kammerrechtsprechung, vgl. GRUR 2000, 692, 695 &#8211; NMR &#8211; Kontrastmittel; ebenso OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 &#8211; AHF &#8211; Konzentrat; vgl. auch Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 PatG, Rn 153 b).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Es ist zweifelhaft, ob das in den Anspr\u00fcchen 1, 6 und 7 des Verf\u00fcgungspatents beschriebene Kraftmessger\u00e4t neu im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG ist. Zudem bestehen durchgreifende Bedenken, ob die diesem Kraftmessger\u00e4t zugrunde liegende technische Lehre auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Kraftmessger\u00e4t zur Messung der Kraftf\u00e4higkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.<\/p>\n<p>Solche Messger\u00e4te sind nach dem in der Patentschrift beschriebenen Stand der Technik bekannt. Hiernach wird in der amerikanischen Patentschrift 4 742 832 ein Apparat zum Messen der Muskelkraft beschrieben, der mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung steht, welche an einer Verstell-Leiste h\u00f6henverstellbar und in einer gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar ist.<\/p>\n<p>Ein solches Kraftmessger\u00e4t ist nach der Verf\u00fcgungspatentschrift nachteilig, weil es lediglich ein h\u00f6henverstellbares Andr\u00fcckelement umfasst, welches mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung steht. Deshalb k\u00f6nne das Kraftmessger\u00e4t nur sehr eingeschr\u00e4nkt an die Sitzhaltung und den K\u00f6rperbau der Versuchsperson angepasst werden.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Messger\u00e4t der eingangs genannten Art zu schaffen, welches die Messung der Kraftf\u00e4higkeit bei reproduzierbarer K\u00f6rperhaltung erm\u00f6glicht und dabei gleichzeitig einfach aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Dies soll erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch erreicht werden, dass das Kraftmessger\u00e4t zus\u00e4tzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehenden Andr\u00fcckelement mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des K\u00f6rpers der Versuchsperson dienende Andr\u00fcckelemente umfasst, die ebenfalls h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar sowie horizontal verstellbar und in der gew\u00fcnschten horizontalen Lage festlegbar angeordnet wird. Durch diese weiteren Andr\u00fcckelemente kann der K\u00f6rper der Versuchsperson nach der Streitpatentschrift an bestimmten Stellen festgelegt werden, w\u00e4hrend andere Muskelgruppen vermessen werden.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes ein Kraftmessger\u00e4t mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Es handelt sich um ein Kraftmessger\u00e4t zur Messung der Kraftf\u00e4hig-<\/p>\n<p>keit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.<\/p>\n<p>b) Das Kraftmessger\u00e4t umfasst mindestens ein Andr\u00fcckelement (15),<\/p>\n<p>c) das mit einer Kraftmesseinheit (14) in Wirkverbindung steht, die die<\/p>\n<p>auf das mindestens eine Andr\u00fcckelement (15) ausge\u00fcbte Kraft<\/p>\n<p>messen kann.<\/p>\n<p>d) Das mindestens eine Andr\u00fcckelement (15) in dem Kraftmessger\u00e4t ist<\/p>\n<p>h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar angeordnet.<\/p>\n<p>e) Zus\u00e4tzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit(14)<\/p>\n<p>in Wirkverbindung stehenden Andr\u00fcckelement umfasst das Kraft-<\/p>\n<p>messger\u00e4t mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des K\u00f6rpers<\/p>\n<p>der Versuchsperson dienende Andr\u00fcckelemente (15), die<\/p>\n<p>f) ebenfalls h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festleg-<\/p>\n<p>bar sowie horizontal verstellbar und in der gew\u00fcnschten horizontalen<\/p>\n<p>Lage festlegbar angeordnet sind.<\/p>\n<p>Anspruch 6 beschreibt ein Kraftmessger\u00e4t der in Anspruch 1 bezeichneten Art, das<\/p>\n<p>g) einen Rahmen mit einem oberen und zwei seitlichen Rahmen-<\/p>\n<p>schenkeln (2, 3) sowie eine Grundplatte (4) umfasst;<\/p>\n<p>h) von der Grundplatte (4) erstrecken sich die seitlichen Rahmen-<\/p>\n<p>schenkel nach oben.<\/p>\n<p>Nach Anspruch 7 ist bei dem Kraftmessger\u00e4t nach Anspruch 6<\/p>\n<p>i) an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel<\/p>\n<p>(2, 3) jeweils eine vertikale Verstelleiste (5, 6) angeordnet;<\/p>\n<p>j) auf dieser Verstelleiste befinden sich verschiebbare und festlegbare<\/p>\n<p>Vertikalschlitten (8);<\/p>\n<p>k) durch die Verschiebbarkeit der Vertikalschlitten (8) wird die H\u00f6hen-<\/p>\n<p>verstellbarkeit der Andr\u00fcckelemente bewirkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es bestehen Zweifel, ob die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatentes, die sich aus den von der Antragstellerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 6 und 7 ergibt, durch das im Prospekt des Antragsgegners &#8222;m4x-S3xxxx 11xx \u2013 12xx&#8220; (Anlage B1) beschriebene HWS-Trainingsystem Artikel-Nr. R 32 (Anlage B1-1) in Verbindung mit dem gleichfalls in diesem Prospekt gezeigten &#8222;mkb-M5xxxxxxx T2xxxxx 23xx&#8220; neu ist und &#8211; bei Ber\u00fccksichtigung weiteren priorit\u00e4ts\u00e4lteren druckschriftlichen Standes der Technik \u2013 auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, \u00a7\u00a7 1, 3 und 4 PatG.<\/p>\n<p>Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner sein Vorbringen, dass der Prospekt &#8222;m4x S3xxxx 11xx \u2013 12xx&#8220; seit dem Jahre 1995, mithin vor Anmeldung des Streitpatentes, an interessierte Kunden verteilt worden ist und dass das HWS-Trainingssystem vor Anmeldung des Streitpatentes, n\u00e4mlich seit 1997 in seinem Trainingszentrum bereitgehalten wurde, wo es von jedermann getestet werden konnte, durch seine eidesstattliche Versicherung vom 17. Februar 2002 sowie die eidesstattliche Versicherung des Herrn S2xxxxxxx K1xx vom selben Tag sowie durch Vorlage des Propekts im Original im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft gemacht hat. Dem steht das pauschale Bestreiten der Antragstellerin nicht entgegen. Denn die Antragstellerin hat ihr Bestreiten nicht weiter begr\u00fcndet und damit keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die die Glaubhaftmachung des Antragsgegners h\u00e4tten ersch\u00fcttern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei dem HWS-Trainingssystem Nr. R 32 handelt es sich ausweislich des genannten Prospekts und der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners und des Herrn K1xx um ein Kraftmessger\u00e4t zur Messung der Kraftf\u00e4higkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen nach Merkmal a der geltend gemachten Lehre des Verf\u00fcgungspatents, wenn dieses mit dem auf Seite 1 des Prospektes gezeigten und beschriebenen Mesesystem &#8222;m4x T3xxxxxx 23xx&#8220; verbunden wird. Denn dann ist es m\u00f6glich &#8211; wie nachstehend noch im Detail erl\u00e4utert wird -, die Kraftf\u00e4higkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen zu messen. Dass Trainingsger\u00e4t und Messsystem miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, kann der Fachmann, wenn es sich f\u00fcr ihn nicht bereits aufgrund seines Fachwissens ergeben sollte, jedenfalls dem Hinweis auf Seite 1 unten des Prospekts entnehmen, wonach jedes (im Prospekt vorgestellte) Ger\u00e4t &#8211; und damit auch das in Rede stehende HWS-Trainingssystem Nr. R 32 &#8211; mit dem mkb-Messsystem nachger\u00fcstet werden kann.<\/p>\n<p>Offenbart wird in dem Prospekt zudem das Merkmal b). Das mindestens eine Andr\u00fcckelement kann in dem pendelartig bewegbaren, h\u00f6henverstellbaren Kopfpolster des HWS-Trainingssystem gesehen werden, auf das durch bestimmte Muskelgruppen Kraft ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n<p>Nach Merkmal c) soll das mindestens eine Andr\u00fcckelement mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehen, welche die auf das (oder die) Andr\u00fcckelement(e) ausge\u00fcbte Kraft messen kann. Wie durch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 17. und 18. Februar 2002 (Anlage B12 und B11) glaufhaft gemacht worden ist, erfolgt die Druckkraftmessung mittels des Systems &#8222;m4x Theralab 23xx&#8220; dadurch, dass in ein Polster der von ihm vertriebenen Trainingsger\u00e4te ein Dehnmessstreifen eingebaut wird. Der Dehnmessstreifen ist \u00fcber eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden, dessen Software die vom Messstreifen ausgehenden Signale auswertet und so die gegen das Polster wirkende Belastung visuell darstellt. Nach der genannten Prospektbeschreibung ist die Kraftmessung bei dem HWS-Trainigssystem \u00fcber das Kopfpolster vorzunehmen. Denn mit dem Ger\u00e4t soll die Halswirbels\u00e4ulenmuskulatur durch Vorneigung, R\u00fcckneigung oder Seitneigung nach links und rechts trainiert werden. Bei diesen Trainingsabl\u00e4ufen muss das pendelartig bewegbare Kopfpolster belastet werden.<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird in dem Prospekt zudem offenbart, die Kopfpolster &#8211; wie in Merkmal d) beschrieben &#8211; h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar anzuordnen. Denn aus den zu dem genannten Ger\u00e4t abgebildeten Funktionsbeispielen ergibt sich, dass das Kopfpolster durch H\u00f6henverstellung u.a. auf Schl\u00e4fen-, Nacken- oder Stirnh\u00f6he angepasst werden kann. Entsprechende Vorrichtungen zur H\u00f6henverstellbarkeit und Festlegbarkeit des Kopfpolsters in der gew\u00fcnschten H\u00f6he sind zudem aus den im Prospekt wiedergegebenen Ablichtungen des HWS-Trainingssystems ersichtlich. Hierdurch wird es der Versuchsperson erm\u00f6glicht, die bei Seiten-, R\u00fcckw\u00e4rts- oder Vorw\u00e4rtsneigung des Kopfes jeweils aktivierten Muskelgruppen auf ihre Kraftf\u00e4hgigkeit hin zu vermessen.<\/p>\n<p>Dem Fachmann werden in der Darstellung des HWS-Trainingssystems Nr. R 32 in dem Prospekt des Antragsgegners zudem zwei weitere Polster gezeigt, durch die der Oberk\u00f6rper der Versuchsperson fixiert werden kann. Nach den zu diesem Trainingssystem abgebildeten Funktionsbeispielen lassen sich durch die beiden Polster n\u00e4mlich sowohl Brust und R\u00fccken als auch die bei der Versuchsperson unterhalb der Achseln befindlichen K\u00f6rperregionen festlegen. Dem Fachmann werden damit auch die in Merkmal e) beschriebenen zus\u00e4tzlichen, zur Festlegung bestimmter Stellen des K\u00f6rpers der Versuchsperson dienenden Andr\u00fcckelemente offenbart. Denn mittels dieser zus\u00e4tzlichen beiden Polster kann eine reproduzierbare K\u00f6rperhaltung herbeigef\u00fchrt werden, gerade so wie dies erfindungsgem\u00e4\u00df mit den zus\u00e4tzlichen in Merkmal e) genannten Andr\u00fcckelementen angestrebt wird (vgl. Anlage AS 1, Sp. 1, Z. 54 ff.).<\/p>\n<p>Wie der in dem Prospekt zum HWS-Trainingssystem enthaltenen Beschreibung sowie den dort wiedergegebenen Ablichtungen entnommen werden kann, sind die beiden Polster zweidimensional, n\u00e4mlich in der Vertikalen und Horizontalen einstellbar und damit \u2013 wie in Merkmal f) vorgesehen &#8211; h\u00f6henverstellbar und in der gew\u00fcnschten H\u00f6he festlegbar sowie horizontal und in der gew\u00fcnschten horizontalen Lage festlegbar ausgestaltet. Die Polster k\u00f6nnen jeweils \u00fcber eine Feststellschraube aus den zum Trainingsger\u00e4t geh\u00f6renden seitlichen Rahmenschenkeln nach oben verstellt werden. \u00dcber eine weitere Feststellschraube besteht die M\u00f6glichkeit, die Polster in der Horizontalen einzustellen. Wie sich aus der zum Trainigssystem geh\u00f6renden Beschreibung ergibt, sollen durch die Verstellbarkeit der Polster Ausweichbewegungen vermieden, folglich der K\u00f6rper der Versuchsperson festgelegt werden.<\/p>\n<p>Das in dem Prospekt gezeigte HWS-Trainingssystem verf\u00fcgt zudem \u00fcber eine Bodenplatte, von welcher zwei seitliche Rahmentr\u00e4gerprofileisen nach oben aufgehen. Dem Fachmann wird damit auch die in den Merkmalen g) und h) beschriebene Ausgestaltung offenbart. Das HWS-Trainingssystem weist zwar keinen oberen Rahmenschenkel auf. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich jedoch aufgrund seines Fachwissens ohne weitere \u00dcberlegungen ganz selbstverst\u00e4ndlich, dass er zur weiteren Stabilisierung der Rahmenkonstruktion die beiden seilichen Rahmenschenkel um einen oberen Rahmenschenkel erg\u00e4nzen kann. Im \u00dcbrigen wird ein entsprechender Rahmenschenkel dem Fachmann beispielsweise in dem US-amerikanischen Patent 4 742 832 vom 10. Mai 1988 (Anlage AS 5, dort E1) offenbart. In diesem Patent wird eine Vorrichtung und eine Methode beschrieben, mit welcher sich die St\u00e4rke ausgew\u00e4hlter Muskeln in der menschlichen Anatomie messen l\u00e4sst. Die hierf\u00fcr vorgeschlagene Kraftmessvorrichtung besteht unter anderem aus einem Rahmengestell, bei welchem die vertikal aufgehenden seitlichen Rahmenteile (11, 13) durch einen oberen Rahmenschenkel (14) stabilisiert werden.<\/p>\n<p>Eine Konstruktion wie sie durch die aus Patentanspruch 7 stammenden Merkmale i, j und k beschrieben wird, wonach an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel jeweils eine vertikale Verstelleiste angeordnet ist, auf welcher sich verschiebbare und festlegbare Vertikalschlitten befinden, durch deren Verschiebbarkeit die H\u00f6henverstellbarkeit der Andr\u00fcckelemente bewirkt werden soll, wird in dem Prospekt des Antragsgegners nicht offenbart. Das HWS-Trainingssystem ist vielmehr so ausgestaltet, dass in dem Hohlraum der \u00e4u\u00dferen, sich vertikal nach oben erstreckenden Rahmenschenkel innere Stangen angeordnet sind, die nach oben herausgezogen werden k\u00f6nnen, wodurch die an den Stangen \u00fcber eine entsprechende horizontale Stangenanordnung befestigten Andr\u00fcckelemente in der H\u00f6he verstellt und mittels Stellschrauben festgelegt werden k\u00f6nnen. Es d\u00fcrfte jedoch bereits im Fachwissen eines auf dem Gebiet der Konstruktion von Kraftmessger\u00e4ten t\u00e4tigen Durchschnittsfachmanns liegen, statt dieser Konstruktion die in Anspruch 7 des Streitpatents beschriebene Schlittenkonstruktion zu w\u00e4hlen. Ein Kraftmessger\u00e4t mit Verstelleisten, auf welchen sich \u00fcber verschiebbare und festlegbare Vertikalschlitten Andr\u00fcckelemente in der gew\u00fcnschten H\u00f6he einstellen lassen, wurden dem Fachmann zudem durch das bereits vor Anmeldung des Streitpatents ver\u00f6ffentlichte US-amerikanische Patent 3 752 144 vom 14. August 1973 (Anlage B15, dort E7) gezeigt. Das Patent beschreibt eine auf ein Grundgestell aufgelagerte Kraftmessvorrichtung. Das zur Kraftmessung vorgesehene, an einer Horizontalschiene befestigte Andr\u00fcckelement l\u00e4sst sich hiernach \u00fcber eine Kurbel dadurch in die gew\u00fcnschte H\u00f6he einstellen, dass die Horizontalschiene \u00fcber zwei Schlitten mit zwei vertikalen Leisten verbunden, welche sich an den einander zugewandten Seiten zweier vom Grundgestell nach oben aufgehender Rahmenschenkel befinden.<\/p>\n<p>Nach alledem ist es jedenfalls zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchskombination auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, so dass nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen bei Abw\u00e4gung der Interessen beider Parteien das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht bejaht werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 511.291,88 .<\/p>\n<p>Dr. G1xxxxxxx Dr. B3xxx M2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 103 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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