{"id":1141,"date":"2014-10-16T17:00:51","date_gmt":"2014-10-16T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1141"},"modified":"2016-04-21T11:03:55","modified_gmt":"2016-04-21T11:03:55","slug":"4a-o-6213-aufblasbarer-beutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1141","title":{"rendered":"4a O 62\/13 &#8211; Aufblasbarer Beutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02326<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4a O 62\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 311 XXX aufblasbare Beutel zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die eine Bahn aus einem Folienmaterial umfassen, die aus zweischichtigen Folienbahnen zusammengesetzt sind, die jeweils Folien oder Lagen der besagten Bahn bilden und aus Kunststoffmaterial hergestellt sind, welches im wesentlichen undurchl\u00e4ssig f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten und\/oder Gas ist, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die \u00fcber eine erste Gruppe von einander gegen\u00fcberliegenden, parallelen R\u00e4ndern verf\u00fcgt, die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, welche relativ zu den besagten R\u00e4ndern quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste und eine zweite Folienlage der besagten Anordnung, die von der ersten Gruppe von N\u00e4hten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten R\u00e4ndern verlaufen, eine mit der anderen zusammengef\u00fcgt sind und eine erste Kammer definieren, die besagte zweite Folienlage und eine dritte Folienlage der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von N\u00e4hten, die im wesentlicher parallel zu den besagten R\u00e4ndern verlaufen, eine mit der anderen zusammengef\u00fcgt sind und eine zweite Kammer definieren, die besagte dritte Folienlage und eine vierte Folienlage der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von N\u00e4hten, die im wesentlichen parallel zu den besagten R\u00e4ndern verlaufen, zusammengef\u00fcgt sind und eine dritte Kammer definieren, die besagte zweite Kammer, die eine innere Kammer bildet, welche \u00fcber eine erste \u00d6ffnung gegen\u00fcber der besagten ersten Falte mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einf\u00fchren des besagten Gegenstandes in die besagte innere Kammer durch die besagte erste \u00d6ffnung hindurch zu erm\u00f6glichen, und die besagte erste und dritte Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen \u00fcber eine Passage, die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche au\u00dferdem mit der Umgebung \u00fcber eine verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zweite \u00d6ffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu erm\u00f6glichen, in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zweite \u00d6ffnung eingeleitet zu werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. beschriebenen Handlungen seit dem 7. M\u00e4rz 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die diesbez\u00fcglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 vertriebenen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (mit Datum und Aktenzeichen) gerichtlich von der Kammer festgestellten, patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu 1. bezeichneten und im Besitz oder Eigentum des Beklagten stehenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin 10.825,60 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. M\u00e4rz 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 311 XXX (Anlage K 1a, in deutscher \u00dcbersetzung unter dem Registerzeichen DE 601 31 XXX T2 als Anlage K 1b; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Priorit\u00e4t vom 7. Juli 2000 am 2. Juli 2001 international angemeldet wurde. Durch das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) wurde die Anmeldung des Klagepatents am 21. Mai 2003 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Patentblatt am 7. Februar 2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen aufblasbaren Beutel mit einem Verschluss, ein Verfahren zu dessen Herstellung und einen entsprechenden Verschluss.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1 . Ein Verfahren zur Herstellung eines aufblasbaren Beutels zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes, welches Folgendes umfasst:<br \/>\ni) Bereitstellung eines kontinuierlichen Bandes aus einem Folienmaterial,<br \/>\nii) Bewegen des besagten Bandes in L\u00e4ngsrichtung des Bandes,<br \/>\niii) Falten des besagten Bandes parallel zur L\u00e4ngsrichtung des Bandes in eine vierlagige Anordnung, wodurch vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert werden,<br \/>\niv) Zusammenf\u00fcgen einer ersten und einer zweiten Folienlage der besagten An-ordnung miteinander durch eine erste Gruppe von N\u00e4hten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der L\u00e4ngsrichtung des besagten Bandes erstrecken,<br \/>\nv) Zusammenf\u00fcgen der besagten zweiten Folienlage und einer dritten Folienlage der besagten Anordnung, welche durch eine erste Falte untereinander verbunden sind, durch eine zweite Gruppe von N\u00e4hten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der L\u00e4ngsrichtung des besagten Bandes erstrecken,<br \/>\nvi) Zusammenf\u00fcgen der besagten dritten Folienlage mit einer vierten Folienlage der besagten Anordnung miteinander durch eine dritte Gruppe von N\u00e4hten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der L\u00e4ngsrichtung des besagten Bandes erstrecken,<br \/>\nvii) Abtrennen eines Segments der besagten vierlagigen Anordnung, das von den besagten Gruppen von N\u00e4hten begrenzt wird, wodurch der besagte aufblasbare Beutel bereitgestellt wird, welcher \u00fcber Folgendes verf\u00fcgt: eine erste Kammer, die zwischen der besagten ersten und zweiten Folienlage definiert ist, eine zweite Kammer, die zwischen der besagten zweiten und dritten Folienlage definiert ist, und eine dritte Kammer die zwischen der besagten dritten und vierten Folienlage definiert ist, wobei der besagte Beutel des Weiteren \u00fcber eine innere Kammer verf\u00fcgt; weiche von der besagten zweiten Kammer gebildet wird, und welche \u00fcber eine erste \u00d6ffnung gegen\u00fcber einer ersten FaIte mit der Umgebung in Verbindung steht, um das Einf\u00fchren des Gegenstandes in die innere Kammer durch die erste \u00d6ffnung zu erm\u00f6glichen, und wobei besagte erste und dritte Kammer durch eine Passage,<br \/>\ndie von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, miteinander in Verbindung stehen, und sie au\u00dferdem mit der Umgebung \u00fcber eine verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zwei \u00d6ffnung in Verbindung stehen, um das Einleiten eines Aufblasmediums in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zweite \u00d6ffnung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>11. Ein aufblasbarer Beutel (10) zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes (70), der in \u00dcbereinstimmung mit dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 hergestellt worden ist und Folgendes umfasst:<br \/>\neine Bahn aus einem Folienmaterial, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die \u00fcber eine ersten Gruppe von einander gegen\u00fcberliegenden, parallelen R\u00e4ndern (33, 35) verf\u00fcgt,<br \/>\ndie besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung (12, 14, 16, 18) gefaltet ist, welche relativ zu den besagten R\u00e4ndern (33, 35) quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste (12) und eine zweite (14) Folienlage der besagten Anordnung, die von einer ersten Gruppe von N\u00e4hten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten R\u00e4ndern (33, 35) verlaufen, eine mit der anderen zusammengef\u00fcgt sind und eine erste Kammer (I) definieren,<br \/>\ndie besagte zweite Folienlage (14) und eine dritte Folienlage (16) der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte (20) verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von N\u00e4hten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten R\u00e4ndern (33, 35) verlaufen, eine mit der anderen zusammengef\u00fcgt sind und eine zweite Kammer (II) definieren,<br \/>\ndie besagte dritte Folienlage (16) und eine vierte Folienlage (18) der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von N\u00e4hten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten R\u00e4ndern (33, 35) verlaufen, zusammengef\u00fcgt sind und eine dritte Kammer (III) definieren,<br \/>\ndie besagte zweite Kammer (II), die eine innere Kammer bildet, welche \u00fcber eine erste \u00d6ffnung gegen\u00fcber der besagten ersten Falte (20) mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einf\u00fchren des besagten Gegenstandes (70) in die besagte innere Kammer durch die besagte erste \u00d6ffnung hindurch zu erm\u00f6glichen, und<br \/>\ndie besagte erste (I) und dritte (III) Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen \u00fcber eine Passage, die von der besagten ersten Falte (20) und einer zweiten Falte (22), welche die besagte vierte Folienlage (18) und die besagte erste (12) oder zweite Folienlage (14) untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche au\u00dferdem mit der Umgebung durch eine verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zweite \u00d6ffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu erm\u00f6glichen, in die besagte erste (1) und dritte (III) Kammer durch die besagte verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zweite \u00d6ffnung eingeleitet zu werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Figuren 9a und 9b sind schematische Ansichten einer Ausf\u00fchrungsform eines aufblasbaren Beutels, und zwar eine Aufriss- und eine seitliche Schnittansicht eines solchen Beutels. In den Figuren 12a und 12b sind Aufriss- und seitliche Schnittansicht eines aufblasbaren Beutels nach einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt.<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet, firmierend unter seiner Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eA\u201c einen Erotik-Artikel unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Zwei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlage K 4 (unverpackt, mit Abbildung als Fotokopie) und Anlage B 2 (verpackt) zur Gerichtsakte gereicht. Herstellungsweise und Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben sich \u2013 was jedenfalls unstreitig ist \u2013 aus der zeichnerischen Darstellung gem\u00e4\u00df der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anlage B 13:<\/p>\n<p>Diese Darstellung zeigt in ihren Figuren 1 und 2 zwei deckungsgleich gro\u00dfe Folienabschnitte in der Draufsicht. Diese beiden Folienabschnitte werden bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinander gelegt und entlang der in Figur 1 gezeigten Kontur G miteinander verschwei\u00dft. Sodann wird bei der einen, oben in Figur 2 gezeigten Folie das Feld D unter das Feld B geschlagen und das danach \u00fcberstehende Feld F umgeschlagen. Bei der anderen, oben in Figur 1 gezeigten Folie wird das Feld C \u00fcber das Feld A und das Feld E sodann umgeschlagen, so dass die Felder E der einen und F der anderen Folie aneinander liegen. In dieser Faltung wird sodann die Au\u00dfenkontur entlang der Kontur H duch alle Lagen hindurch verschwei\u00dft.<\/p>\n<p>Vorgerichtlich mahnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten anwaltlich ergebnislos ab. Innerhalb der ihm bis zum 10. Juli 2013 gesetzten Frist gab der Beklagte die von der Kl\u00e4gerin geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einem anderen Verwendungszweck als dem der Verpackung und des Schutzes vertrieben werde, f\u00fchre ebenso wenig aus dem Schutzbereich des Klagepatents wie der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus zwei Folienabschnitten hergestellt wird. Eine mehrlagige Folienanordnung werde durch das Klagepatent in seinen Unteranspr\u00fcchen sogar ausdr\u00fccklich beansprucht. Gleiches gelte f\u00fcr die Ausf\u00fchrung einer einzigen, alle Folienlagen miteinander verbindenden Naht. Daher verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Faltungen quer zu den R\u00e4ndern der Folienbahn.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen; wegen der weiteren insbesondere geltend gemachten Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift vom 25. Juli 2013, Bl. 5f. GA, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie den Streitwert, nach dem sich die Kosten f\u00fcr den Beklagten bemessen, gem\u00e4\u00df \u00a7 144 PatG herabzusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, seine Lage werde durch die drohende Belastung mit den Kosten aus einem vollen Streitwert entsprechend der kl\u00e4gerischen Angabe, also in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, gef\u00e4hrdet. Er sei mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur im Nebenerwerb t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus Art. 64, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nutzt der Beklagte die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen aufblasbaren Beutel mit einem Verschluss, ein Verfahren zu dessen Herstellung und einen entsprechenden Verschluss.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, werden schon seit Jahrzehnten zerbrechliche und teure Produkte, die mechanische oder elektrische oder elektronische Zubeh\u00f6rteile enthalten, verpackt und versandt. Dabei werden haupts\u00e4chlich leichte, aufgesch\u00e4umte Verpackungs-Chips oder -Elemente eingesetzt, in welche das Produkt innerhalb einer sch\u00fctzenden H\u00fclle festgehalten wird.<\/p>\n<p>Ferner sind gesch\u00e4umte, sch\u00fctzende Artikel in Form von mit Luft aufblasbaren und wieder entleerbaren Packungen und Beuteln bekannt, beispielsweise aus der EP 0 306 XXX, aus der DE 4007XXX, aus der FR 2747XXX, aus der WO 98\/51XXX, aus der US 4.155.XXX, aus der US 4.465.XXX, aus der US 4.874.XXX, aus der US 4.882.XXX, aus der US 4.918.XXX, aus der US 4.949.XXX, aus der US 5.263.XXX, aus der US 5.272.XXX, aus der US 5.427.XXX, aus der US 5.588.XXX, aus der US 5.692,XXX und aus der US 5.769.XXX. Ferner offenbart die FR-A-2711XXX ein Verfahren zur Fertigung einer aufblasbaren und fl\u00fcssigkeitsdichten Umh\u00fcllung mit einem Ventil. Das Klagepatent anerkennt an diesem Stand der Technik, dass die insoweit offenbarten Vorrichtungen und Packungen ein deutlich geringeres Bruttogewicht haben verglichen mit gesch\u00e4umten Elementen, die das zu sch\u00fctzende Produkt umfassen. Au\u00dferdem sind die insoweit offenbarten aufblasbaren Beutel f\u00fcr verschiedene Produkte verwendbar und erm\u00f6glichen es, einen Gegenstand oder ein Produkt leicht zu verpacken. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent an den voroffenbarten Erzeugnissen und Verfahren, dass diese Beutel eine komplexe Struktur haben und deshalb auf komplexen und aufwendigen Anlagen gefertigt werden m\u00fcssen, weil separate und unterschiedliche Prozessschritte durchlaufen und eine Anzahl individueller Komponenten zusammengesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine verfeinerte und verbesserte Technik zur Herstellung aufblasbarer Beutel f\u00fcr Verpackungszwecke bereit zu stellen, namentlich vollst\u00e4ndige aufblasbare Beutel aus einer einzigen Folie herzustellen. Ein weiterer Vorteil erfindungsgem\u00e4\u00dfer Beutel soll darin liegen, dass die Beutel zuverl\u00e4ssiger sind aufgrund ihrer geringeren Komplexit\u00e4t. Schlie\u00dflich sollen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel in einem kontinuierlichen oder intermittierenden Prozess aus einem einzigen kontinuierlichen Band aus Folienmaterial hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 11 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ein aufblasbarer Beutel (20) zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenden Gegenstandes (70), der Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>2. Eine Bahn<br \/>\n2.1 aus einem Folienmaterial,<br \/>\n2.2 die eine gestreckte Struktur definiert, die \u00fcber eine erste Gruppe<br \/>\n2.2.1 von einander gegen\u00fcberliegenden,<br \/>\n2.2.2 parallelen R\u00e4ndern (33, 35) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>3. Die Bahn ist zu einer vierlagigen Anordnung (12, 14, 16, 18) gefaltet, die<br \/>\n3.1 relativ zu den besagten R\u00e4ndern (33, 35) quer gefaltet ist und<br \/>\n3.2 vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert.<\/p>\n<p>4. Eine erste (12) und eine zweite (14) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) ist untereinander durch eine erste Gruppe von N\u00e4hten zusammengef\u00fcgt, die<br \/>\n4.1 im Wesentlichen parallel zu den R\u00e4ndern (33, 35) verlaufen und<br \/>\n4.2 eine erste Kammer (1) definieren.<\/p>\n<p>5. Die zweite (14) und die dritte (16) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) sind<br \/>\n5.1 durch eine erste Falte (20) miteinander verbunden, und<br \/>\n5.2 untereinander durch eine zweite Gruppe von N\u00e4hten zusammengef\u00fcgt, die<br \/>\n5.2.1 im Wesentlichen parallel zu den R\u00e4ndern (33, 35) verlaufen und<br \/>\n5.2.2 eine zweite Kammer (II) definieren.<\/p>\n<p>6. Die dritte (16) und eine vierte (18) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) sind untereinander durch eine dritte Gruppe von N\u00e4hten zusammengef\u00fcgt, die<br \/>\n6.1 im Wesentlichen parallel zu den R\u00e4ndern (33, 35) verlaufen und<br \/>\n6.2 eine dritte Kammer (III) definieren.<\/p>\n<p>7. Die zweite Kammer (II) bildet eine innere Kammer,<br \/>\n7.1 die \u00fcber eine erste \u00d6ffnung<br \/>\n7.1.1 die der ersten Falte (20) gegen\u00fcber liegt<br \/>\n7.1.2 mit der Umgebung in Verbindung steht,<br \/>\n7.2 um ein Einf\u00fchren des besagten Gegenstandes (70) in die besagte innere Kammer durch die erste \u00d6ffnung hindurch zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>8. Die erste (1) und die dritte (III) Kammer stehen<br \/>\n8.1 miteinander \u00fcber eine Passage in Verbindung, die<br \/>\n8.1.1 von der ersten Falte (20) und<br \/>\n8.1.2 einer zweiten Falte (22) begrenzt wird, die die vierte (18) und die erste (12) oder zweite (14) Folienlage untereinander verbinden,<br \/>\n8.2 und mit der Umgebung in Verbindung<br \/>\n8.2.1 durch eine verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare zweite \u00d6ffnung,<br \/>\n8.2.2 um es einem Aufblasmedium zu erm\u00f6glichen, in die erste (1) und dritte (III) Kammer durch die verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare, zweite \u00d6ffnung eingeleitet zu werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 alleine hinsichtlich der Merkmale 1., 2.1, 3.1, 4., 5., 6. 7.1.1, 8.1 und 8.2.1 im Streit. Es l\u00e4sst sich indes feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle diese streitigen Merkmale verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1., welches einen aufblasbaren Beutel zur Verpackung eines Gegenstandes lehrt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Unrecht stellt der Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals mit dem Hinweis in Abrede, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde bestimmungsgem\u00e4\u00df nicht mit Luft, sondern mit Wasser gef\u00fcllt. Zum einen bestreitet der Beklagte selber nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die \u00d6ffnung, in die gem\u00e4\u00df Bedienungsanleitung Wasser eingef\u00fcllt werden soll, auch mit Luft gef\u00fcllt werden kann. Zum anderen ist der Begriff \u201eaufblasbar\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung so beschaffen sein muss, dass sie als sch\u00fctzendes Medium entweder ein Gas oder eine Fl\u00fcssigkeit wie insbesondere Wasser aufnehmen kann. Im Zuge der Erl\u00e4uterung des allgemeinen Erfindungsgedankens f\u00fchrt das Klagepatent aus (Absatz [0011]), dass alternativ zu Bef\u00fcllung der beiden \u00e4u\u00dferen Kammern des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beutels mit Druckluft oder einem anderen Gas auch eine Bef\u00fcllung mit Fl\u00fcssigkeit, insbesondere auch mit normalem Wasser in Betracht kommt. Eine Bef\u00fcllung mit Wasser wird in der weiteren Beschreibung (Absatz [0012]) sogar insofern als vorteilhaft dargestellt, als das F\u00fcllmedium Wasser nicht nur einen mechanischen, sondern auch einen thermischen Schutz gew\u00e4hrleistet, n\u00e4mlich sicherstellt, dass der im Beutel enthaltene Gegenstand auf einer niedrigen Temperatur, wom\u00f6glich gar auf einer Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes von Wasser gehalten wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEiner Verwirklichung des Merkmals 1. steht ferner nicht entgegen, dass das Klagepatent insoweit einen Beutel \u201ezur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes\u201c beansprucht. Ausweislich ihrer Bedienungsanleitung dient die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar einem anderen Zweck, indes kann sie gleichwohl auch zu diesem Zweck eingesetzt werden. Sie kann, was auch ihrem Einsatz gem\u00e4\u00df der Bedienungsanleitung entspr\u00e4che, in ihren beiden \u00e4u\u00dferen Kammern mit Wasser bef\u00fcllt und ein zu sch\u00fctzender Gegenstand kann in die innere Kammer aufgenommen werden. In dieser inneren Kammer ist der Gegenstand durch das umgebende Wasser gesch\u00fctzt und kann deshalb sicher verpackt werden. Au\u00dferdem kann die innere Kammer durch die Verwendung geeigneter Mittel verschlossen werden.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass Zweckangaben in einem Patentanspruch grunds\u00e4tzlich nicht geeignet sind, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschr\u00e4nken. Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement nur mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grunds\u00e4tzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Dar\u00fcber hinaus gehend kann eine Zweckangabe zur Lehre der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nur dann beitragen, wenn und soweit sie mittelbar die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt nur dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie ein Vorrichtungselement definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage).<\/p>\n<p>Vorliegend ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die in Merkmal 1. beanspruchte Eignung zum Zweck des Schutzes und der Verpackung eine Gestaltung erfordert, die \u00fcber die Angaben in den nachfolgenden, konkret r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen hinausgeht. Eine Vorrichtung, die diese weiteren Merkmale erf\u00fcllt, verf\u00fcgt \u00fcber zwei \u00e4u\u00dfere, mit einem sch\u00fctzenden Medium bef\u00fcllbare Kammern und eine mittlere Kammer, in welcher der zu sch\u00fctzende und zu verpackende Gegenstand aufgenommen werden kann. Die Zweckangabe in Merkmal 1 entfaltet daher keine den Schutzbereich des Klagepatents einengende Wirkung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 2.1, gem\u00e4\u00df dem die Vorrichtung aus einer Bahn aus einem Folienmaterial hergestellt sein muss, ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 2.1 ist insoweit in der Weise auszulegen, dass das Folienmaterial, welches die zum Beutel zu verarbeitende Bahn bildet, nicht aus einer einzelnen Lage Folie bestehen muss, sondern auch aus zwei, drei oder vier \u00fcbereinander liegenden Lagen Folie bestehen kann, welche vor ihrer Verarbeitung auch nicht miteinander verbunden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass, anders als es der Beklagte vertritt, auch mehrere, n\u00e4mlich bis zu vier vor der Verarbeitung nicht miteinander verbundene Folienlagen ein Folienmaterial im Sinne von Merkmal 2.1 bilden k\u00f6nnen, folgt wiederum aus der beispielhaften Erl\u00e4uterung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung: Dort erl\u00e4utert das Klagepatent (Absatz [0014]), dass die Herstellung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beutels aus einer einzigen und kontinuierlichen Bahn nur unter dem Aspekt einer besonders einfachen Herstellungsweise vorzugsw\u00fcrdig ist, dass aber klagepatentgem\u00e4\u00df auch zwei-, drei- oder vierschichtige Folienlagen verwendet k\u00f6nnen, welche die entsprechenden Folienlagen der Bahn und damit des Beutels bilden. Dem entnimmt der Fachmann die Anweisung, klagepatentgem\u00e4\u00df auch von zwei, drei oder vier Lagen ausgehen zu k\u00f6nnen und dementsprechend weniger Faltungen vornehmen zu m\u00fcssen, um zu einem Beutel mit vier Folienlagen gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 zu gelangen. Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass es das Klagepatent an der genannten und an weiteren Beschreibungsstellen (Abs\u00e4tze [0006] und [0008]) als Vorteil seiner technischen Lehre darstellt, ein besonders einfaches Herstellungsverfahren mit nur einer einzigen, kontinuierlichen Folienbahn zu erm\u00f6glichen. Der Fachmann erkennt, dass er diesen Vorteil erreichen kann, aber nicht wahrnehmen muss, um der technischen Lehre des Klagepatents zu gen\u00fcgen. Denn er entnimmt der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, dass auch die Verwendung von zwei, drei oder vier Folienlagen zur Herstellung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beutels f\u00fchren k\u00f6nnen, wenngleich wom\u00f6glich um den Preis einer erschwerten Handhabung der Folienlagen.<\/p>\n<p>Eine Gestaltung, bei der ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Beutel aus einer zwei-, drei oder vierschichtigen Folienbahn hergestellt wird, ist au\u00dferdem Gegenstand des Verfahrensunteranspruchs 6 und des auf den hier geltend gemachten Anspruch 11 r\u00fcckbezogenen Vorrichtungsunteranspruchs 12 des Klagepatents. Damit ist die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insoweit durch das Klagepatent unmittelbar beschrieben (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 23).<\/p>\n<p>Ferner erkennt der Fachmann, dass diese bis zu vier Folienlagen vor ihrer Verarbeitung nicht miteinander verbunden sein m\u00fcssen. Dies ergibt sich erstens daraus, dass die genannte Beschreibungsstelle (Absatz [0014]) schlicht die Verwendung von bis zu vier Folienlagen als klagepatentgem\u00e4\u00df schildert und nicht vorschreibt, dass diese Lagen schon vor ihrer Verarbeitung miteinander verbunden sein m\u00fcssten. Zweitens folgt aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 4., 5. und 6., dass erst die dort n\u00e4her gelehrte Ausbildung von N\u00e4hten eine Verbindung der Folienlagen und damit die Ausbildung von Kammern bewirken soll. Drittens und schlie\u00dflich schildert es das Klagepatent au\u00dferdem im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung als m\u00f6gliche Gestaltung (Absatz [0020]), statt mehrerer Gruppen von N\u00e4hten eine einzige Gruppe von N\u00e4hten auszuf\u00fchren, welche die vor ihrer Verarbeitung nicht zusammenh\u00e4ngenden Folienlagen durchgehend miteinander verbinden. Diese Ausf\u00fchrung einer einzelnen Gruppe von N\u00e4hten, welche alle Folienlagen miteinander verbinden, beansprucht das Klagepatent zudem ausdr\u00fccklich in den auf den hier geltend gemachten Anspruch 11 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen 16 und 17. Dabei erkennt der Fachmann, dass der technische Sinn nicht darin liegen kann, bereits miteinander verbundene Folienabschnitte sowohl nochmals miteinander zu vern\u00e4hen als auch nochmals zu falten, so dass er dieser Angabe entnehmen kann, dass die Folienabschnitte zun\u00e4chst nicht miteinander verbunden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dem Einwand des Beklagten, nur solche Vorrichtungen entspr\u00e4chen der technischen Lehre des Klagepatents, die in einem Verfahren gem\u00e4\u00df dessen Hauptanspruch 1 hergestellt worden seien, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Hauptanspruch 1 lehrt zwar die Verwendung eines kontinuierlichen Bandes aus einem Folienmaterial im Herstellungsverfahren, indes ist auch insoweit eine mehrlagige Anordnung von Folien vom Schutzbereich umfasst. Das ergibt sich f\u00fcr den Hauptanspruch 1 aus den genannten Beschreibungsstellen sowie aus dem auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 6, der \u2013 in Entsprechung zum auf den Vorrichtungsanspruch 11 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 12 \u2013 ausdr\u00fccklich eine bis zu vierlagige Anordnung von Folien als klagepatentgem\u00e4\u00df lehrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 2.1. Unstreitig werden bei ihrer Herstellung zwei Lagen Folien verwendet, welche sodann miteinander durch Schwei\u00dfn\u00e4hte verbunden werden, n\u00e4mlich, wie aus Anlage B 13 ersichtlich, zun\u00e4chst entlang der Kontur G und sodann, nachdem die beiden Folienbahnen jeweils zweimal gefaltet wurden, entlang der Kontur H.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nFerner verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3.1, welches eine Faltung der Folienbahn quer zu den R\u00e4ndern der Folienbahn lehrt. Wie unter 1. ausgef\u00fchrt ist eine zweischichtige Folienbahn, wie sie Ausgangspunkt f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, eine Bahn aus Folienmaterial im Sinne von Merkmal 2.1 und damit auch im Sinne von Merkmal 3. und 3.1.<\/p>\n<p>Ferner werden die bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Folienst\u00fccke quer zu ihren R\u00e4ndern im Sinne vom Merkmal 3.1 gefaltet. Wie sich aus Merkmal 2.2.2 ergibt sind diese R\u00e4nder zu bestimmen als die L\u00e4ngskanten einer gestreckten Struktur. Dies ist auch in den oben wiedergegebenen Figuren 9a und 12a als klagepatentgem\u00e4\u00df gezeigt. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden auf jeder beiden Folienbahnen zwei Faltungen quer zu den L\u00e4ngskanten statt, n\u00e4mlich, wiederum bezogen auf die Bezeichnungen in der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 13, zun\u00e4chst die Faltung des Feldes D unter das Feld B und des Geldes C \u00fcber das Feld A und sodann das Umfalten der Felder F und E.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEbenso verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4., 5. und 6. Der Beklagte stellt die Verwirklichung dieser Merkmale zu Unrecht mit dem Hinweis darauf in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die vier Folienlagen nicht paarweise durch Gruppen von N\u00e4hten miteinander verbunden sind, sondern dass eine einzige Gruppe von N\u00e4hten alle vier Folienlagen miteinander verbindet. Eben diese Gestaltung ist in der Beschreibung des Klagepatents dargestellt und au\u00dferdem Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 16 und 17, die auf den vorliegend geltend gemachten Nebenanspruch 11 r\u00fcckbezogen sind.<\/p>\n<p>In Absatz [0020] schildert es das Klagepatent als klagepatentgem\u00e4\u00df, dass die in den Merkmal 4., 5. und 6. gelehrten Gruppen von N\u00e4hten, welche (erste Gruppe gem\u00e4\u00df Merkmal 4.) die erste und die zweite und (zweite Gruppe gem\u00e4\u00df Merkmal 5.) die zweite und die dritte Folienlage sowie (dritte Gruppe gem\u00e4\u00df Merkmal 6.) die dritte und die vierte Folienlage miteinander verbinden, koextensiv in dem Sinne ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass sie eine einzige Gruppe von N\u00e4hten ausgef\u00fchrt werden. Der Fachmann erkennt, dass es demnach ausreicht, eine einzige Gruppe von N\u00e4hten auszuf\u00fchren, um alle Folien miteinander zu verbinden. Diese koextensive Ausf\u00fchrung der ersten mit der dritten sowie der zweiten mit der dritten Gruppe von N\u00e4hten beansprucht das Klagepatent zudem in den Unteranspr\u00fcchen 16 und 17.<\/p>\n<p>Daher ist auch die \u2013 insoweit unstreitige \u2013 Ausf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch Merkmal 7.1.1, das eine erste \u00d6ffnung der zweiten, inneren Kammer fordert, welche gegen\u00fcber einer ersten Falte liegt, ist verwirklicht. Anders als der Beklagte meint, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht das Fehlen einer ersten Falte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen.<\/p>\n<p>Eine erste Falte im Sinne dieses Merkmals ist jeder Abschnitt des Beutels, an dem die Folienbahn quer zur Richtung ihrer L\u00e4ngskanten einen \u00dcbergang um 180 Grad vollf\u00fchrt, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser \u00dcbergang durch Faltung oder durch Verschwei\u00dfen einzelner Folienlagen entsteht.<\/p>\n<p>Der Begriff der Falte ist im Klagepatent nirgends erl\u00e4utert. Er wird, wie der Fachmann erkennt, nur durch die Merkmalsgruppe 3. n\u00e4her bestimmt, welche beansprucht, dass die Folienbahn zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, und zwar durch Falten quer zu den R\u00e4ndern, welche die L\u00e4ngskante der gestreckten Form der Folienbahn gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 bilden. Dadurch, dass der Begriff der Falte in Merkmal 7.1.1 ebenso wie in Merkmalsgruppe 8.1 attributivisch nur durch ein Zahlwort n\u00e4her bestimmt ist, ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht erkennbar, dass es nur auf eine Unterscheidung mehrerer Falten voneinander, nicht aber auf Eigenschaften der einzelnen Falten ankommt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird \u2013 ausgedr\u00fcckt in den in der Anlage B 13 gebrauchten Bezeichnungen \u2013 eine Falte durch das Verschwei\u00dfen der beiden aneinander liegende Folienabschnitte A und B gebildet. Dieser Falte gegen\u00fcber, n\u00e4mlich an der andern Schmalseite, liegt eine \u00d6ffnung der inneren Kammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich derjenigen Kammer, die zwischen den beiden anderen Kammern liegt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 8.1, gem\u00e4\u00df dem die erste und die dritte Kammer miteinander \u00fcber eine Passage in Verbindung stehen, die wiederum von der ersten und der zweiten Falte begrenzt wird, l\u00e4sst sich dementsprechend ebenso feststellen. Auch insoweit wendet der Beklagte zu Unrecht ein, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge weder \u00fcber eine erste noch \u00fcber eine zweite Falte. Auch die zweite Falte im Sinne des Klagepatents kann jede Falte sein, an der die Folienbahn quer zu deren L\u00e4ngskante umgefaltet wird und die eine andere Falte als die erste Falte ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die zweite Falte im Sinne von Merkmal 8.1.2 gebildet durch \u2013 ausgedr\u00fcckt in den Bezeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 13 \u2013 das Umfalten von Feld C relativ zu Feld A sowie von Feld D relativ zu Feld B. Die so gebildete Falte begrenzt die Passage, \u00fcber welche die erste und die dritte Kammer der Ausf\u00fchrungsform in Verbindung stehen, in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 13 n\u00e4mlich die erste Falte nach oben und die zweite Falte nach unten.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 8.2.1., gem\u00e4\u00df welchem die erste und die dritte Kammer des Beutels mit der Umgebung durch eine verschlie\u00dfbare und verschwei\u00dfbare \u00d6ffnung in Verbindung stehen. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung des Beklagten, dass die \u00d6ffnung, durch welche die erste und die dritte Kammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Umgebung in Verbindung stehen, offen und nicht verschlossen oder verschwei\u00dft ist. Die Angabe in Merkmal 8.2.1, wonach die \u00d6ffnung verschlie\u00dfbar oder verschwei\u00dfbar sein muss, geht nicht \u00fcber eine blo\u00dfe Eignungsangabe hinaus. Es gen\u00fcgt zur Verwirklichung dieses Merkmals, wenn die \u00d6ffnung mit geeigneten Mitteln verschlossen oder verschwei\u00dft werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die \u00d6ffnung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Zustand ihres Vertriebs durch den Beklagten tats\u00e4chlich verschlossen oder verschwei\u00dft ist, oder auch nur, dass der Beklagte auf die Eignung der \u00d6ffnung zum Verschlie\u00dfen oder Verschwei\u00dfen hinweist.<\/p>\n<p>Demnach ist das Merkmal durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Offensichtlich kann die \u00d6ffnung, welche durch die Folienlagen gebildet werden, ebenso durch eine Schwei\u00dfnaht verschlossen werden, wie sie auch an anderen Stellen der Folienbahn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Einwand des Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche dem freien Stand der Technik, ist aus rechtlichen Gr\u00fcnden unerheblich. Entscheidend ist nicht, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (auch) in den Schutzbereich priorit\u00e4ts\u00e4lterer Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen f\u00e4llt, sondern allein, ob sie vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist. Dass sich die technische Lehre des Klagepatents in der Wiederholung des freien Standes der Technik ersch\u00f6pft, behauptet der Beklagte selber nicht und w\u00e4re \u00fcberdies auch nicht f\u00fcr die Frage der Verletzung, sondern nur f\u00fcr diejenige der Erfolgsaussichten eines \u2013 hier nicht gef\u00fchrten \u2013 Angriffs auf den Rechtsbestand erheblich. Dass schlie\u00dflich vor dem Hintergrund des Standes der Technik ein anderes Auslegungsergebnis geboten w\u00e4re, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da der Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist er gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Den Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmer h\u00e4tte er bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen des Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Einen bereits bezifferbaren Schadensposten bilden in der geltend gemachten H\u00f6he die Abmahnkosten, die aufzuwenden sich die Kl\u00e4gerin herausgefordert f\u00fchlen durfte, um den Verletzungshandlungen des Beklagten entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist der Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat der Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Pflicht des Beklagten, die von ihm im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin, vom Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu verlangen, an denen er im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 1.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, den Streitwert gem\u00e4\u00df \u00a7 144 PatG zugunsten des Beklagten herabzusetzen, besteht nicht. Der Beklagte hat eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Lage der Partei durch die drohende Tragung der Prozesskosten nicht glaubhaft gemacht, sondern sich vielmehr beschr\u00e4nkt, privatschriftliche Unterlagen zur Berechnung seiner Einkommenssteuerschuld in den Jahren 2010 bis 2012 vorzulegen. Das gen\u00fcgt schon in formeller Hinsicht nicht als Glaubhaftmachung und l\u00e4sst auch inhaltlich eine Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage nicht zu. Zum einen mag das im Inland zu versteuernde Einkommen des Beklagten im Jahre 2013 und bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung auch im Jahre 2014 gestiegen sein. Zum anderen lassen die Angaben des Kl\u00e4gers nicht erkennen, ob er \u00fcber andere, nicht im Inland zu versteuernde Eink\u00fcnfte oder aber \u00fcber Verm\u00f6genswerte verf\u00fcgt, die keine Steuerschuld ausl\u00f6sen. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht bereit war, seine Angaben der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, so dass diese keine Gelegenheit hatte, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen. Diese Weigerung f\u00fchrt dazu, dass derlei Angaben unber\u00fccksichtigt bleiben k\u00f6nnen (BGH Mitt. 2010, 165; Fitzner \/ Lutz \/ Bodewig \/ Kircher, Komm. z. PatG, 4. Aufl., \u00a7 144 Rdn. 20).<\/p>\n<p>Der Streitwert war daher nicht zu mindern. Im Hinblick auf die Restlaufzeit des Klagepatents ist er auf 500.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02326 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4a O 62\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1141","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1141","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1141"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1141\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1144,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1141\/revisions\/1144"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1141"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1141"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1141"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}