{"id":1139,"date":"2002-01-10T17:00:28","date_gmt":"2002-01-10T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1139"},"modified":"2023-01-11T13:03:46","modified_gmt":"2023-01-11T13:03:46","slug":"4a-o-44798-haubenstretchautomat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1139","title":{"rendered":"4a O 447\/98 &#8211; Haubenstretchautomat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 102<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2002, Az. 4a O 447\/98<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=4775\">2 U 23\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 45.000,&#8211; DM (= 23.008,13 \u20ac) vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 633 186 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 14. Juni 1991 beruht, die am 11. Januar 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27. Dezember 1995.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Verfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>In seiner erteilten Fassung lautet der Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum Umh\u00fcllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl. abgest\u00fctztem St\u00fcckgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig \u00fcbereinander palettierten St\u00fcckgutschichten bestehenden, w\u00fcrfel\u2011 bzw. quaderf\u00f6rmigen St\u00fcckgutstapeln (1), bei dem der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) gerefft und quergestretcht wird, bei dem die Folie (2, 3) beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut\u2011Randabschnittes oder\/und der Palette (10) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (3) w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur im Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt wird.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von der Beklagten zu 2. sowie von dritter Seite Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt worden. Auf diesen hat die Einspruchsabteilung durch Zwischenentscheidung vom 1. Dezember 1998 (vgl. Anlage B 1) entschieden, dass das Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren vorgenommener \u00c4nderungen den Erfordernissen des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene einzige Patentanspruch des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zum Umh\u00fcllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl. abgest\u00fctztem St\u00fcckgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig \u00fcbereinander palettierten St\u00fcckgutschichten bestehenden, w\u00fcrfel\u2011 bzw. quaderf\u00f6rmigen St\u00fcckgutstapeln (1), bei dem der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels Reffrollen (2) auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte (9&#8242;) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die au\u00dferdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut\u2011Randabschnittes oder\/und der Palette (10) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und bei dem die Folie (3) w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Folie (3 ) von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten (9&#8242;) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) andererseits gehalten und nach innen bewegt wird.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist u.a. von der Beklagten zu 2. Beschwerde eingelegt worden (vgl.Anlage B 6). \u00dcber diese hat die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die in D\u00e4nemark ans\u00e4ssige Beklagte zu 2., deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Beklagte zu 3. ist, stellt Verpackungsmaschinen her. Die Beklagte zu 1., die die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. ist und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ebenfalls der Beklagte zu 3. ist, vertreibt diese in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220;, die im Jahre 1996 in D2xxxxxxxx stattfand stellten die Beklagten zu 1. und 2. eine vollautomatische Haubenstretchanlage aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie macht geltend, dass der auf der &#8222;Interpack 1996&#8220; ausgestellte Haubenstretchautomat dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchzuf\u00fchren. Mit ihm seien s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht worden. Insbesondere sei bei der auf der Messe ausgestellten Haubenstretchanlage ein gezielt gesteuerter Unterstretch dadurch praktiziert worden, dass die Reffrollen in H\u00f6he der Palette bzw. im Bereich der untersten Sacklage wieder zu den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten (&#8222;Reffwinkeln&#8220;\/&#8220;Stretchb\u00fcgeln&#8220;) des Hubrahmens hingefahren worden seien, die Folie zwischen den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen fixiert bzw. eingeklemmt und die Folie hiernach so bis unter die Palette gef\u00fchrt worden sei. Dies sei von den von ihr benannten Zeugen auf der Messe beobachtet worden und dies ergebe sich auch aus den von ihr zur Akte gereichten Prospekten der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahren zum Umh\u00fcllen von gegebenenfalls auf einer Palette oder dergleichen abgest\u00fctztem St\u00fcckgut mit einer schlauch- bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei welchem Verfahren der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut mittels Reffrollen auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte eines Hubrahmens gerefft und von diesen quergestretcht wird, bei dem die au\u00dferdem vertikal gedehnte Folie beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut mittels des Hubrahmens vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut\u2011Randabschnittes oder\/und der Palette wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut bzw. wenigstens teilweise an die Palette fest angelegt hat, und bei dem die Folie w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt wird, wobei die Folie von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens einerseits sowie von den Reffrollen andererseits gehalten und nach innen bewegt wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit 27. Januar 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu d) auch von den Beklagten zu 1. und zu 2. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Februar 1995 bis zum 26. Januar 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs-Beschwerdeverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Beklagten behaupten, dass die im Jahre 1996 auf der &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellte Haubenstretchanlage so eingerichtet gewesen sei, dass die auf b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten aufgereffte Folie nur so lange von den Reffrollen angedr\u00fcckt worden sei, bis sich die Haube auf die obere Stirnseite des Packgutstapels angelegt gehabt habe. Dann seien die Reffrollen endg\u00fcltig zur\u00fcckgefahren worden. Die Folie sei daraufhin unter vertikaler Dehnung bis \u00fcber die Unterkante der Palette hinweg \u00fcber den St\u00fcckgutstapel gezogen worden. Schlie\u00dflich sei die Folie relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur nach innen bewegt worden, indem die die Folie noch immer haltenden b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte des Hubrahmens nach innen gefahren worden seien, bis die Folie von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten abgesprungen sei. Die Folie sei damit w\u00e4hrend der sich dem Anlegen der Haube an die obere Stirnseite anschlie\u00dfenden \u00dcberziehphase und der Phase des Nach-Innen-Bewegens relativ zur \u00dcberziehkontur ausschlie\u00dflich von ihrer durch den Stretch bedingten Spannung gegen die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte gedr\u00fcckt worden. Hieran habe sich bis heute nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Ihren Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten damit, dass sich das Klagepatent im Einspruchs-Beschwerde-Verfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Diesbez\u00fcglich tragen sich insbesondere vor, dass die M1xxxxxxxxxxxxx M3xxxxx GmbH &amp; Co. auf der &#8222;INTERPACK 1990&#8220; bereits einen Haubenstretchautomaten ausgestellt und vorgef\u00fchrt habe, mit dem s\u00e4mtliche Verfahrensschritte des schutzbeanspruchten Verfahrens ausgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 1. Februar 2000 (Bl. 69 bis 70 d.A.) sowie Erg\u00e4nzungsbeweisbeschl\u00fcssen vom 19. Dezember 2000 (Bl. 73a d.A.) und 21. M\u00e4rz 2001 (113 bis 114 d.A.) Beweis dar\u00fcber erhoben, welche Verfahrensschritte der von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; in D2xxxxxxxx ausgestellte Haubenstretchautomat beim \u00dcberziehen des Gutstapels mit einer Folie ausgef\u00fchrt hat. Sie hat hierzu die von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen Dipl.-Ing. H1xx L2xxxxx, J1xxx R2xxxxx, W1xxxx U2xxxx und Dr. P1xxx M2x sowie die von den Beklagten benannten Zeugen C1xxx V1xxxxxxxx, B7xxx J2xxxxxx und K4x V2xxxxxxx vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Dezember 2000 (Bl. 74 bis 95 d.A.) und 22. November 2001 (Bl. 128 bis 141 d.A.) verwiesen. Auf die Vernehmung des im Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 21. M\u00e4rz 2001 (113 bis 114 d.A.) ferner aufgef\u00fchrten Zeugen Dr. W2xxxx H2xxxxxx hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin vom 22. November 2001 f\u00fcr diese Instanz verzichtet (Bl. 140 d.A.).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), Art. I \u00a7 1a des Gesetzes \u00fcber internationale Patent\u00fcbereinkommen (IntPat\u00dcG) und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, weil die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagten das Klagepatent benutzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mit einer schlauch\u2011 bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie.<\/p>\n<p>Bei dem in Rede stehenden Umh\u00fcllungsverfahren wird der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt (2, 3; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent) vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels Reffrollen (2) auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte (9&#8242;) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht. Ferner wird die au\u00dferdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut\u2011Randabschnittes oder\/und der Palette (10) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt. Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (3) in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat. Au\u00dferdem wird die Folie (3) w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, hat sich beim \u00dcberziehen einer Stretchfolienhaube \u00fcber einen ggf. auf einer Palette angeordneten St\u00fcckgutstapel gezeigt, dass der untere Randbereich der Folie, der das St\u00fcckgut bzw. die Palette mit einem sog. Unterstretch untergreifen soll, die Neigung hat, sich zumindest teilweise bis \u00fcber die Palette bzw. die Unterseite des St\u00fcckgutes hochzuziehen. Das ist nachteilig, weil so keine<br \/>\nwitterungsbest\u00e4ndige und transportgesicherte Ladeeinheit geschaffen werden kann. Das nachteilige Hochziehen ergibt sich insbesondere dann, wenn das Folienmaterial nicht nur einer horizontalen Querstretchung, sondern auch einer vertikalen L\u00e4ngsstretchung unterworfen ist (vgl. Anl. K 1, Spalte 1, Zeilen 8 bis 20).<\/p>\n<p>Der vorstehend beschriebene nachteilige Effekt ergibt sich, wenn die beim \u00dcberziehvorgang von dem Hubrahmen gehaltene und gef\u00fchrte Folie im unteren Endabschnitt der Folienumh\u00fcllung von dem Hubrahmen schon dann abgleitet, wenn der dar\u00fcber befindliche Folienabschnitt sich noch nicht fest an das St\u00fcckgut bzw. die Palette anlegen konnte (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 21 bis 27).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend ferner aus, dass die deutsche Gebrauchsmusterschrift 90 01 319 (Anlage K 2) zur Verhinderung eines solchen Hochrutschens des unteren Folienrandes vorschl\u00e4gt, bewegliche Klemmbacken (22; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 2) vorzusehen, welche die Folie gem\u00e4\u00df den Angaben in der Klagepatentschrift in der untersten Stellung des Hubrahmens an das St\u00fcckgut oder an die darunter angeordnete Palette dr\u00fccken, bevor der untere Folienrand von Schwenkb\u00fcgeln des Hubrahmens, die die Folienhaube \u00fcber den St\u00fcckgutstapel gezogen haben, freigegeben wird. Gem\u00e4\u00df den Angaben in der Patentschrift k\u00f6nnen bei dieser bekannten Vorrichtung au\u00dferdem unterhalb der Palette und damit des Hubrahmens zus\u00e4tzliche weitere &#8222;Klemmbacken&#8220; (36) vorgesehen sein, die nach Bet\u00e4tigung eines Parallellenkergetriebes durch Kolben\u2011Zylinder\u2011Einheiten den unteren Folienrand klemmend erfassen und unter die Palette bewegen (Spalte 1, Zeilen 29 bis 43).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 8 und 9 der deutschen Gebrauchsmusterschrift 90 01 319 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Figur 8 zeigt den Zustand, wenn die Stretchfolienhaube (25) vollst\u00e4ndig \u00fcber den Gutstapel (24) und seine Palette (23) gezogen ist. Wenn der Hubrahmen (Spannrahmen; 1) seine in Figur 8 wiedergegebene unterste Position erreicht hat und bevor der untere Rand (31) der Stretchfolienhaube (25) von den Schwenkb\u00fcgeln (11) freigegeben wurde, werden die beweglichen Klemmbacken (32) bet\u00e4tigt, welche bei 33 am Maschinengestell (30) gelagert und mit Hubzylindern (34) bet\u00e4tigbar sind. Die Klemmbacken (32) greifen oberhalb der untersten Position des Hubrahmens (1) an und klemmen den dort befindlichen Abschnitt der Stretchfolienhaube (25) zwischen sich und den Seiten der Palette ein. Nunmehr kann der untere Rand (31) der Stretchfolienhaube (25) von den Schwenkb\u00fcgeln freigegeben und unter der Palette (23) gesichert werden (vgl. Anlage K 2, Seite 10 3. Abs.). Eine M\u00f6glichkeit der Sicherung ist in Figur 9 gezeigt. Dort erkennt man an einem Parallellenkergetriebe gef\u00fchrten &#8222;Greifer&#8220; (36; in der Terminologie des Klagepatents: Klemmbacke) der mit Hilfe eines Hubzylinders (37) ge\u00f6ffnet oder geschlossen werden kann. Das Parallellenkergetriebe (35) ist mit einem Hubzylinder 38 verstellbar. Wenn das Parallellenkergetriebe (35) sich in der mit ausgezogenen Linien wiedergegebenen Position befindet, erfasst der Greifer (36) den unteren Rand (31) der Stretchfolienhaube (25). Durch Bet\u00e4tigen des Hubzylinders (38) wird das Parallellenkergetriebe (35) und damit der Greifer (36) in die mit gestrichelten Linien wiedergegebene Position \u00fcberf\u00fchrt, wobei der untere Rand (31) der Stretchfolienhaube (25) unter die Palette und bis unter den Palettenboden (39) gef\u00fchrt wird (Anlage K 2, Seite 10 letzter Absatz bis Seite 11).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Klemmbacken einschlie\u00dflich ihres Antriebes und ihrer Steuerung eines erheblichen zus\u00e4tzlichen Aufwandes bed\u00fcrfen (Spalte 1, Zeilen 44 bis 46). Au\u00dferdem gibt die Patentschrift an, es habe sich gezeigt, dass der angestrebte Unterstretch oft dennoch \u2013 zumindest teilweise \u2013 nicht zustande komme, weil sich die Folie bis \u00fcber die Unterseite der Palette bzw. des St\u00fcckgutes hochziehe, nachdem sie sich vom Hubrahmen gel\u00f6st habe, und zwar insbesondere dann, wenn ein erheblicher Vertikalstretch vorgesehen sei (vgl. Spalte 1, Zeilen 44 53).<\/p>\n<p>Aus der deutschen Patentschrift 40 19 041 (Anlage K 3) sind ferner ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mit Stretchfolie bekannt, bei denen der untere Randabschnitt der Folienumh\u00fcllung gegen\u00fcber der \u00fcbrigen Folienumh\u00fcllung beim Umh\u00fcllungsvorgang verst\u00e4rkt werden soll. Hierf\u00fcr wird der untere Randabschnitt der Stretchfolienhaube bei im Wesentlichen bereits vollst\u00e4ndig umh\u00fcllten St\u00fcckgutseitenfl\u00e4chen bzw. umh\u00fcllter Palette vor dem Untergreifen des St\u00fcckgutes bzw. der Palette unter Bildung eines bis \u00fcber die Unterseite des St\u00fcckgutes bzw. die Palette reichenden doppellagigen Folienrandabschnittes aus einer ersten Absenkstellung (unterhalb des St\u00fcckgutes bzw. der Palette) wieder angehoben und erst danach losgelassen. Dabei k\u00f6nnen reversierbar antreibbaren Reffrollen dazu dienen, in der zweiten Absenkstellung erneut mit der Folie in Eingriff gebracht zu werden, um die dort erstrebte Faltenwirkung zwecks Verst\u00e4rkung des unteren Folienrandes zu bewirken. Auf die Problematik des Wiederhochrutschens der Folie haben die Reffrollen hier keinen Einfluss (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 26).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein Verfahren anzugeben, mittels welchem der erstrebte Unterstretch einfach und sicher zu verwirklichen ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in der hier geltend gemachten Fassung gem\u00e4\u00df der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 1. Dezember 1998 (Anlage B 1) in seinem nunmehr einzigen Patentanspruch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um ein Verfahren zum Umh\u00fcllen von ggf. auf einer Palette (10) oder dergleichen abgest\u00fctztem St\u00fcckgut (1) mit einer schlauch\u2011 bzw. haubenf\u00f6rmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig \u00fcbereinander palettierten St\u00fcckgutschichten bestehenden w\u00fcrfel\u2011 bzw. quaderf\u00f6rmigen St\u00fcckgutstapeln.<\/p>\n<p>2. Vor dem \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) wird der die Seitenfl\u00e4chenumh\u00fcllung bildende Folienabschnitt (2, 3) mittels Reffrollen (2) auf querbewegliche, b\u00fcgelartige Rahmenabschnitte (9&#8242;) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen quergestretcht.<\/p>\n<p>3. Au\u00dferdem wird die Folie (2, 3) vertikal gedehnt.<\/p>\n<p>4. Beim \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut (1) mittels des Hubrahmens (9) wird die (quer und l\u00e4ngs) gedehnte Folie (2, 3)<\/p>\n<p>a) vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren St\u00fcckgut\u2011Randabschnittes oder\/und der Palette (10)<\/p>\n<p>b) wenigstens vor\u00fcbergehend seitlich an ein Widerlager angedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>5. Dies geschieht in der Weise, dass die Folie (2, 3) von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten (9&#8242;) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen (12) andererseits gehalten wird.<\/p>\n<p>6. W\u00e4hrend des Andr\u00fcckens (gem\u00e4\u00df Merkmal 5) wird die Folie (2, 3) relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur in einem Andr\u00fcckbereich nach innen bewegt.<\/p>\n<p>7. Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (2, 3) in voller H\u00f6he an das St\u00fcckgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass erfindungsgem\u00e4\u00df auf zus\u00e4tzliche Klemmbacken oder dergleichen verzichten werden kann und eine erhebliche Vereinfachung der Konstruktion erreicht wird. Als Folien-Bewegungseinrichtung werden die Reffrollen im Zusammenwirken mit dem als Widerlager dienenden Hubrahmen verwendet. Der Hubrahmen ist zugleich Reff- und Stretchrahmen und dient dabei nicht nur als Widerlager beim Andr\u00fccken, sondern auch noch als Bewegungseinrichtung zur Durchf\u00fchrung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahme (Spalte 2, Zeilen 46 bis 58).<\/p>\n<p>Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann entnimmt den im Zusammenhang zu lesenden Merkmalen 4 bis 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung, dass die Folie erfindungsgem\u00e4\u00df zur Verwirklichung des erstrebten Unterstretches w\u00e4hrend einer Andr\u00fcckphase vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes zwischen den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmen und den Reffrollen eingeklemmt und unterhalb der Palette bzw. des St\u00fcckgutstapels in deren bzw. dessen Richtung &#8211; d. h. nach innen \u2013 bewegt werden soll. Die Reffrollen sollen damit nicht etwa wie in der Figur 7 der Klagepatentschrift dargestellt am Stapel oberhalb der Palette verbleiben, sondern m\u00fcssen weiter mitfahren bis die in Merkmal 6 angesprochene Innenbewegung einsetzt, die sie mitausf\u00fchren. Mit &#8222;Innenbewegung&#8220; ist dabei die Bewegung gemeint, die die Folie unter den St\u00fcckgutstapel bzw. die Palette f\u00fchrt, um den gew\u00fcnschten Unterstretch zu erzeugen. Merkmal 6 besagt vor diesem Hintergrund, dass die Folie relativ zu ihrer \u00dcberziehkontur, womit der Verlauf der Folie w\u00e4hrend der Abw\u00e4rtsbewegung vor dem Einsetzen der Innenbewegung gemeint ist, nach innen bewegt wird, und zwar w\u00e4hrend des Andr\u00fcckens gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4b und 5 und deshalb auch in einem Andr\u00fcckbereich, womit die Zone des \u00dcberziehvorgangs gemeint ist, in welcher das Andr\u00fccken stattfindet. Aus dem oben Gesagten folgt auch, dass nicht irgendein Andr\u00fcckbereich gew\u00e4hlt werden soll, sondern der Abschnitt, in dem sich der untere Folienrand so tief befindet, dass der angestrebte Unterstretch hergestellt werden kann. Dies ist der Bereich, in welchem ein Andr\u00fccken in jedem Fall stattfinden muss, weil hier die Gefahr besonders gro\u00df ist, dass die beim Nach-Innen-Fahren im Durchmesser verringerte Folie ihren Halt auf dem Hubrahmen verliert und infolge des noch vorhandenen L\u00e4ngsstretches abrutscht und sich nach oben bewegt. Da die Folie beim \u00dcberziehen vom St\u00fcckgutstapel beabstandet ist, m\u00fcssen die Reffrollen deshalb gem\u00e4\u00df dem Merkmal 7 bei der Innenbewegung nach Merkmal 6 so lange mitfahren, bis die Folie am Stapel anliegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzen bzw. benutzt haben. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass mit der angegriffenen Haubenstretchanlage die Merkmale 4 bis 7 der oben unter II. wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklicht werden.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser Merkmale l\u00e4sst sich zun\u00e4chst aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 5 und K 9 zur Akte gereichten Prospekten der Beklagten, welche beide den Titel &#8222;HAUBENSTRETCH SICHERE UND SCHONENDE TRANSPORTSICHERUNG VON PALETTENLADUNGEN&#8220; tragen und die sich nur hinsichtlich der auf der jeweiligen Seite 2 unten rechts abgebildeten Haubenstretchanlage unterscheiden (Anlage K 5 zeigt dort eine &#8222;Vollautomatische KL-Haubenstretchanlage mit Greiferjustierung&#8220;, w\u00e4hrend Anlage K 9 eine &#8222;Vollautomatische KL-Haubenstretchanlage Typ H-Single&#8220; zeigt), nichts herleiten.<\/p>\n<p>Aussagen betreffend den Unterstretch finden sich auf den Seiten 2, 3 und 6 der Prospekte. Auf der Seite 2 hei\u00dft es hierzu zun\u00e4chst:<\/p>\n<p>&#8222;Optimales Unterstretchen<\/p>\n<p>Mittels des Unterstretches bilden die Palette und die Ladung eine transportgesicherte Einheit&#8220;.<\/p>\n<p>Auf Seite 3 hei\u00dft es jeweils unterhalb der entsprechenden Schemazeichnung betreffend den 6. Arbeits- bzw. Verfahrensschritt, welcher mit der beworbenen Haubenstretchanlage durchgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>&#8222;Die Folie wird unter der Palette langsam von den Greifern losgelassen, und die Ladung wird mit dem wichtigen Unterstretch effektiv transportgesichert&#8220;.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich auf der Seite 6 neben der zweiten Abbildung rechts oben, in welcher ein roter Pfeil dargestellt ist, folgender Text:<\/p>\n<p>&#8222;Unterstretch<\/p>\n<p>Um eine stabile und transportgesicherte Ladung zu erreichen, ist es wichtig, dass die Folie unter der Palette fest angelegt ist. W\u00e4hrend des Hauben\u00fcberziehens hebt ein Hubtisch die Palette an, und die Folie wird unter dem Palettensockel langsam von den Greifern losgelassen.&#8220;<\/p>\n<p>Aus diesen Textstellen und Darstellungen ergibt sich nur, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Unterstretch praktiziert und die &#8222;Foliengreifer&#8220; bzw. &#8222;Greifer&#8220; die Folie unter der Palette loslassen. Dies widerlegt aber nicht die Behauptung der Beklagten, dass bei ihrem Haubenstretchautomaten die Reffrollen bereits zur\u00fcckgefahren werden, wenn sich die Haube auf die obere Stirnseite des Packgutstapels angelegt hat, und die Folie bei der sich hieran anschlie\u00dfenden \u00dcberziehphase und dem Nach-Innen-Bewegen ausschlie\u00dflich von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten festgehalten wird. Dass die Prospekte der Beklagten mit &#8222;Foliengreifern&#8220; bzw. &#8222;Greifern&#8220; auch die Reffrollen meinen, ist diesen nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der Zusammenhang der auf den Prospektseiten 2 und 3 dargestellten und beschriebenen Verfahrensschritte 3, 4 und 6 daf\u00fcr, dass mit &#8222;Foliengreifern&#8220; bzw. &#8222;Greifern&#8220; nur die innen in die ge\u00f6ffnete Folie (Haube) greifenden b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte des Hubrahmens bezeichnet werden sollen. Wenn hinsichtlich des 3. Verfahrensschritts n\u00e4mlich erl\u00e4utert wird, dass vier &#8222;Foliengreifer&#8220; in die offene Folie greifen, sind damit ersichtlich die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte bzw. Stretchb\u00fcgel gemeint. Diese sind es auch, die die Haube gem\u00e4\u00df der Beschreibung des 4. Verfahrensschritts auf ein zum Umfang der Palettenladung passendes Format stretchen. Die Reffrollen sind nur in der den 3. Verfahrensschritt betreffenden Schemazeichnung dargestellt und sie sind auch lediglich im Zusammenhang mit diesem Verfahrensschritt angesprochen, n\u00e4mlich wenn es darum geht, die entsprechende Folienl\u00e4nge auf die Greifer aufzurollen. Wo die Reffrollen danach bleiben, ist dem Prospekt der Beklagten nicht zu entnehmen. In den der 3. Schemazeichnung folgenden Schemazeichnungen sind die Reffrollen nicht mehr gezeigt und sie werden auch in den Beschreibungstexten zu den folgenden Verfahrensschritten nicht erw\u00e4hnt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Verfahrensschritt 6. Aus der diesen Verfahrensschritt betreffenden Schemazeichnung und Beschreibung ergibt sich nicht, dass die Folienenden zur Herbeif\u00fchrung des Unterstretches zwischen den Greifern und den Reffrollen eingeklemmt werden und so nach innen unter die Palette gef\u00fchrt werden. Soweit hinsichtlich des 6. Verfahrensschrittes ausgef\u00fchrt wird, dass die Folie unter der Palette langsam von den Greifern &#8222;losgelassen&#8220; gelassen wird, muss dies nicht bedeuten, dass die Folie zuvor zwischen den Greifern und den Reffrollen eingeklemmt gewesen ist. Denn von einem &#8222;Loslassen&#8220; der Folie kann auch dann gesprochen werden, wenn die Folie bis dahin von ihrer durch den Stretch bedingten Spannung gegen die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte gedr\u00fcckt und so festgehalten wird.<\/p>\n<p>Der zweiten Abbildung auf der Seite 6 rechts oben und dem zugeh\u00f6rigen Text der Prospekte sind hinsichtlich der hier interessierenden Merkmale keine weitergehenden Informationen zu entnehmen. Hieraus ergibt sich wiederum nur, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Unterstretch praktiziert und die Folie erst unter der Palette von den Greifern langsam losgelassen wird. Dass die b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte zur Herbeif\u00fchrung des Unterstretches mit den Reffrollen zusammenwirken, indem die Folie zwischen den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen eingeklemmt und so unterhalb die Palette in deren Richtung bewegt wird, ergibt sich weder aus dem Text noch aus der Abbildung. Im Text sind die Reffrollen nicht erw\u00e4hnt und in der Abbildung ist ein Zusammenwirken der b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte mit den Reffrollen nicht gezeigt. Erw\u00e4hnt werden die Reffrollen auf der Seite 6 der Prospekte vielmehr wiederum nur im Zusammenhang mit dem Aufrollen der Folie, womit sich der Text neben der ersten Fotografie rechts oben auf dieser Seite befasst. Dort ist angegeben, dass die Folie mittels vier motorgetriebener Rollen auf die vier Greifer aufgerollt wird, was wiederum daf\u00fcr spricht, dass in den Werbeunterlagen der Beklagten mit &#8222;Greifern&#8220; nur die innen in die Haube greifenden b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitte bezeichnet werden. Ferner wird in dieser Textstelle nur noch gesagt, dass &#8222;die Ausf\u00fchrung der Greifer&#8220; daf\u00fcr sorge, dass die Folie beim \u00dcberziehen in mehrere Richtungen gedehnt werde, woraus sich f\u00fcr ein Zusammenwirken von Greifern und Reffrollen bei der Herbeif\u00fchrung des Unterstretches ebenfalls nichts ergibt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellte Haubenstretchanlage entsprechend den Merkmale 4 bis 7 des Klagepatents gearbeitet hat.<\/p>\n<p>Zwar haben die von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen best\u00e4tigt. So hat der Zeuge L2xxxxx, der seit 1981 Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung bei der Kl\u00e4gerin ist, ausgesagt, dass bei der von den Beklagten auf der Messe ausgestellten Haubenstretchanlage die Reffrollen beim Umh\u00fcllen des auf einer Palette abgest\u00fctzten Sackgutstapels in H\u00f6he der ersten Sacklage auf der Palette wieder an die Folie herangefahren seien und die Folie zwischen sich und den Stretchb\u00fcgeln eingeklemmt h\u00e4tten. In diesem Zustand sei der Hubrahmen unter Reduzierung der Absenkgeschwindigkeit weiter abgesenkt worden, wobei die Stretchb\u00fcgel gleichzeitig etwas nach innen verfahren worden seien, um den Folienquerschnitt zu verringern. Etwa 30 bis 40 mm unterhalb der Palette seien die Stretchb\u00fcgel weiter nach innen gefahren und h\u00e4tten sich seiner Einsch\u00e4tzung nach nunmehr etwa auf den Umfang der Palette angen\u00e4hert, wo die Reffrollen dann von den Stretchb\u00fcgeln wieder weggefahren worden seien. Der Zeuge R2xxxxx, welcher ebenfalls bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt ist, hat ausgesagt, dass bei dem von den Beklagten im Jahre 1996 auf der &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellten Haubenstretchautomaten die Reffrollen beim Herunterfahren der Stretchb\u00fcgel etwa in dem Moment, in dem sich die Oberkante der Stretchb\u00fcgel an der Oberseite der Palette befunden habe, wieder an die Folie herangefahren worden seien, um diese zwischen sich und den Stretchb\u00fcgeln einzuklemmen. In einer Position, in der sich die Oberkante der Stretchb\u00fcgel unterhalb der Palette befunden habe, seien die Stretchb\u00fcgel sodann nach innen verfahren worden, um die Folie unter die Palette zu f\u00fchren. Die Stretchb\u00fcgel seien mit den anliegenden Rollen nach innen unter die Palette verfahren worden, und zwar so weit, bis die Folie eindeutig die Au\u00dfenkontur der Palette nach innen hin \u00fcberschritten gehabt habe. Hiernach seien die Reffrollen wieder von den Stretchb\u00fcgeln weggefahren worden, so dass die Folie von diesen habe abgleiten k\u00f6nnen. Der Zeuge U2xxxx, der bei der Kl\u00e4gerin als Sachbearbeiter in ihrer Abteilung Forschung und Entwicklung besch\u00e4ftigt und Miterfinder der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung ist, hat bekundet, dass die Reffrollen bei der von der Beklagten ausgestellten Maschine im unteren Bereich der Ladeeinheit, ungef\u00e4hr 20 bis 30 cm oberhalb der Unterkante der Ladeeinheit, wieder an die Reffb\u00fcgel angeschwenkt worden seien und sich die Reffb\u00fcgel dann mit den angeschwenkten Reffrollen unter die Palette bewegt h\u00e4tten, wo die Reffrollen an einer bestimmten Einfuhrposition wieder abgeschwenkt worden seien.<\/p>\n<p>Zu dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verfahrensablauf und den diesen best\u00e4tigenden Aussagen der drei vorgenannten Zeugen passt auch die Aussage des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin Dr. M2x, welcher auf deren Antrag ebenfalls als Zeuge vernommen worden ist und der ausgesagt hat, dass die Reffb\u00fcgel bei dem von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellten Haubenstretchautomaten unterhalb der Palette eine Bewegung nach innen ausgef\u00fchrt h\u00e4tten und dass die Folie im unteren Bereich, und zwar oberhalb der Palette, angedr\u00fcckt worden sei. Gegen\u00fcber den detaillierten Aussagen der Zeugen L2xxxxx, U2xxxx und R2xxxxx ist die Aussage des Zeugen Dr. M2x allerdings relativ unergiebig. Denn der Zeuge Dr. M2x konnte zu dem von ihm bekundeten &#8222;Andr\u00fcckvorgang&#8220; keine konkreten Angaben machen. Er hat diesbez\u00fcglich angegeben, dass er nicht mehr wisse, &#8222;welche Mittel wo was angedr\u00fcckt&#8220; h\u00e4tten. Au\u00dferdem hat er ausgesagt, dass ihm der Zeuge L2xxxxx, als er mit diesem sp\u00e4ter noch einmal zu dem Messestand der Beklagten gegangen sei, jeden Schritt des Verfahrensvorganges erkl\u00e4rt habe, wie der Zeuge L2xxxxx ihn gesehen habe, er selbst bei dieser Gelegenheit aber nicht mehr gesehen habe, als bei seinem ersten Besuch. Demnach hat der Zeuge Dr. M2x ein Einklemmen der Folienenden zwischen den Stretchb\u00fcgeln und den Reffrollen im unteren Bereich trotz der diesbez\u00fcglichen Erl\u00e4uterungen des Zeugen L2xxxxx selbst nicht feststellen k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr eine gemeinsame Nach-Innen-Bewegung von Stretchb\u00fcgeln und Reffrollen mit der zwischen diesen eingeklemmten Folie unterhalb der Palette.<\/p>\n<p>Den Aussagen der von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx, die deren Vortrag best\u00e4tigt haben, sowie der Aussage des Zeugen Dr. M2x, der von einem nicht n\u00e4her konkretisierten &#8222;Andr\u00fcckvorgang&#8220; im unteren Bereich berichtet hat, stehen jedoch die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx entgegen.<\/p>\n<p>Der Zeuge V1xxxxxxxx, der vom 1. Januar 1991 bis zum 1. Oktober 1994 als Verkaufsingenieur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei der Beklagten zu 1. besch\u00e4ftigt gewesen ist und seit dem 1. Mai 1996 als Exportleiter f\u00fcr Asien, Australien und Neuseeland bei der Beklagten zu 2. t\u00e4tig ist, ist seiner Aussage nach im Jahre 1996 auf der &#8222;INTERPACK&#8220; als Standpersonal auf dem Messestand der Beklagten eingesetzt gewesen. Er hat angegeben, die dort ausgestellte Haubenstretchanlage habe derart gearbeitet, dass die Reffrollen beim Absenken des Hubrahmens, in dem Moment, in dem sich der Rahmen etwa auf der H\u00f6he der Oberkante des Packgutstapels befunden habe, von der Folie weggefahren seien. Der Rahmen mit den vier Stretchb\u00fcgeln habe sich alsdann weiter nach unten bewegt. Als sich die Stretchb\u00fcgel in H\u00f6he der Unterkante der Palette befunden h\u00e4tten, seien diese zur Herbeif\u00fchrung des Unterstretches weiter nach innen verfahren worden, wo sich die Folie dann vollst\u00e4ndig von den Stretchb\u00fcgeln gel\u00f6st habe. W\u00e4hrend des Herunterfahrens des Rahmens und des Unterstretches seien die Reffrollen, so der Zeuge V1xxxxxxxx, st\u00e4ndig nach au\u00dfen gefahren geblieben und nicht mehr in Kontakt mit der Folie gekommen. Der Zeuge J2xxxxxx, der fr\u00fchrer bei den Beklagten zu 1. und 2. besch\u00e4ftigt gewesen ist und seinen Angaben nach als deren Verkaufleiter an der &#8222;INTERPACK 1996&#8220; teilgenommen hat, hat ebenfalls ausgesagt, dass der von den Beklagten auf dieser Messe ausgestellte Haubenstretchautomat derart eingerichtet gewesen sei, dass die Reffrollen (&#8222;Aufrollrollen&#8220;) dann, wenn der Rahmen mit den Greifern beim Herunterfahren die Oberkante des auf der Palette abgest\u00fctzten Packguts erreicht gehabt habe, zur\u00fcckgefahren seien. Der Rahmen mit den Greifern sei hiernach weiter nach unten gefahren, und zwar bis unterhalb der Palette, wo die Greifer ein wenig nach innen gefahren seien, um die Folie zu l\u00f6sen. Von ihrer Position unterhalb der Palette seien die Greifer dabei etwa 3 bis 5 cm unter die Palette gefahren. Der Zeuge V2xxxxxxx, der fr\u00fcher bei der Beklagten zu 2. besch\u00e4ftigt gewesen ist und seiner Aussage nach als Verk\u00e4ufer f\u00fcr die Beklagten auf der &#8222;INTERPACK 1996&#8220; t\u00e4tig gewesen ist, hat bekundet, dass die dort ausgestellte Anlage so gearbeitet habe, dass die Reffrollen (&#8222;Aufrollmotoren&#8220;) in dem Moment, in dem die Greifer die Oberkante des Stapelgutes erreicht gehabt h\u00e4tten, zur\u00fcckgegangen seien. Hiernach sei die Folie bis zur Unterkante der Palette abgezogen worden und die Greifer, nachdem die Maschine zuvor &#8222;gestoppt&#8220; habe, unter die Palette gefahren, und zwar ungef\u00e4hr 10 cm. Unterhalb der Palette sei die Folie dann abgezogen worden. Nachdem die Reffrollen in H\u00f6he der Oberkante des Stapelgutes zur\u00fcckgefahren worden seien, so der Zeuge V2xxxxxxx, seien sie auf dem weiteren Weg nach unten nicht wieder in Richtung Folie vorgefahren worden.<\/p>\n<p>Nach den insoweit \u00fcbereinstimmenden Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx soll der im Jahre 1996 auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellte Haubenstretchautomat damit so gearbeitet haben, wie dies die Beklagten behauptet haben, n\u00e4mlich so, dass die Reffrollen bereits in H\u00f6he der Oberkante (Stirnseite) des Packgutstapels endg\u00fcltig zur\u00fcckgefahren worden sind und die Folie im weiteren Verlauf nur von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens festgehalten worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben auf der in Rede stehenden Messe nur eine Haubenstretchanlage ausgestellt. Die Aussagen s\u00e4mtlicher Zeugen beziehen sich damit auf ein und dieselbe Anlage. Nach den Aussagen der von den Parteien benannten Zeugen soll diese Haubenstretchanlage im hier interessierenden unteren Bereich aber unterschiedlich gearbeitet haben. Gem\u00e4\u00df den Aussagen der von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx, sind mit der Haubenstretchanlage auch die Verfahrensmerkmale 4 bis 7 verwirklicht worden, w\u00e4hrend dies gem\u00e4\u00df den Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx nicht der Fall gewesen ist.<\/p>\n<p>Die Aussagen der von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen einerseits und der von der Beklagten benannten Zeugen andererseits stehen sich somit eindeutig entgegen und die Diskrepanz in den Aussagen der Zeugen hinsichtlich der vorgenannten Merkmale l\u00e4sst sich auch nicht erkl\u00e4ren. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten im Jahre 1996 auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellte Haubenstretchanlage auch so gesteuert werden konnte, dass sie hinsichtlich der streitigen Merkmale so gearbeitet hat, wie dies die Zeugen L2xxxxx, U2xxxx und R2xxxxx geschildert haben. Denn die Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx haben \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass die Anlage nicht so eingestellt bzw. gesteuert werden konnte, dass die bereits in H\u00f6he der Oberkante des Stapelgutes von den Stretchb\u00fcgeln weggefahrenen Reffrollen im weiteren Verlauf wieder an die Folie und die Stretchb\u00fcgel heranfahren. Soweit der Zeuge V2xxxxxxx auch bekundet hat, dass es seiner Meinung bzw. Einsch\u00e4tzung nach m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die &#8222;Software&#8220; der Anlage so umzuschreiben, dass die Anlage ein solche Bewegung ausf\u00fchrt, handelt es sich nur um eine von dem Zeugen angedachte M\u00f6glichkeit der Ver\u00e4nderung der vorhandenen Steuerung bzw. der Ab\u00e4nderung des vorhandenen Steuerungsprogramm. Tats\u00e4chlich soll die im Jahre 1996 auf der &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellte Haubenstretchanlage aber auch nach Aussage des Zeugen V2xxxxxxx nicht mit einer solchen Steuerung bzw. einem solchen Steuerungsprogramm ausger\u00fcstet gewesen. Vielmehr konnte mit der auf der Messe ausgestellten Anlage seiner Aussage zufolge, wie auch nach den Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx und J2xxxxxx, nur so gearbeitet werde, dass die Reffrollen bereits in H\u00f6he der Oberkante des Stapelgutes endg\u00fcltig von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens zur\u00fcckfahren und die Folie sodann im gesamten weiteren Verlauf nur von den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens festgehalten wird. Dass die Steuerung der im Jahre 1996 von den Beklagten auf der &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellten Haubenstretchanlage sp\u00e4ter abge\u00e4ndert worden ist und eine derart modifizierte Haubenstretchanlage dann auch einem Dritten angeboten und\/oder an einen Dritten geliefert worden ist, ist im \u00dcbrigen weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht festzustellen, dass die von der Beklagten benannten Zeuge V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx, deren Aussage dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin entgegensteht, die Unwahrheit gesagt haben, w\u00e4hrend die den Vortrag der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigenden Aussagen der von ihr benannten Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entsprechen.<\/p>\n<p>Alle drei von den Beklagten benannten Zeugen sind ihren Aussagen zufolge mit dem im Jahre 1996 von den Beklagten auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellten Haubenstretchautomaten vertraut gewesen. So ist der Zeuge V1xxxxxxxx nach seinen Angaben auf dieser Messe als Standpersonal auf dem Messestand der Beklagten eingesetzt gewesen. Es hat insbesondere zu seinen Aufgaben geh\u00f6rt, Interessenten die dort ausgestellten Maschinen, bei denen es sich um drei Vorrichtungen, n\u00e4mlich um eine Schrumpfanlage, eine Wickelstretchanlage und die hier in Rede stehende Haubenstretchanlage gehandelt hat, zu erl\u00e4utern. Der Zeuge V1xxxxxxxx ist hierbei f\u00fcr alle drei Maschinen zust\u00e4ndig gewesen und hat diese Interessenten auch im Betrieb vorgef\u00fchrt. Der Zeuge J2xxxxxx, der von Hause aus Techniker ist, ist seiner Aussage nach im Jahre 1996 als Verkaufsleiter der Beklagten zu 1. und 2. auf der &#8222;INTERPACK&#8220; gewesen und in dieser Funktion f\u00fcr die gesamte Planung und Verkaufsleitung w\u00e4hrend der Messe zust\u00e4ndig gewesen. Als Verkaufsleiter mit einer technischen Ausbildung ist auch er zweifellos zumindest mit den wesentlichen Einzelheiten der auf der Messe ausgestellten Haubenstretchanlage vertraut gewesen. An die im Jahre 1996 stattgefundene Messe &#8222;INTERPACK&#8220; konnte sich der Zeuge V1xxxxxxxx noch relativ gut erinnern, wobei er diese Messe seinen Angaben nach auch von der zuvor im Jahre 1993 stattgefundenen &#8222;INTERPACK&#8220;, an welcher er ebenfalls teilgenommen hatte, unterscheiden konnte. Der Zeuge V2xxxxxxx ist seinen Angaben nach im Jahre 1996 als Verk\u00e4ufer f\u00fcr die Beklagten auf der &#8222;INTERPACK&#8220; gewesen und hat dort verschiedene Vorf\u00fchrungen mit der in Rede stehenden Haubenstretchanlage durchgef\u00fchrt. Auch dem Zeugen V2xxxxxxx, der an der vorangegangenen &#8222;INTERPACK&#8220; im Jahre 1993 nicht teilgenommen hatte, ist der von den Beklagten auf dieser Messe ausgestellte Haubenstretchautomat damit bekannt gewesen. Alle drei von den Beklagten benannten Zeugen konnten sich noch gut daran erinnern, wie die von den Beklagten im Jahre 1996 auf der &#8222;INTERPACK&#8220; ausgestellte Haubenstretchanlage den Unterstretch herbeigef\u00fchrt hat. Die Zeugen haben diesbez\u00fcglich \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass die Reffrollen bereits in H\u00f6he der Oberkante des Packgutstapels endg\u00fcltig zur\u00fcckgefahren worden sind und die Folie w\u00e4hrend des weiteren \u00dcberziehvorganges und dem Nach-Innen-Fahren der Stretchb\u00fcgel nur von diesen festgehalten worden ist. Ihre Aussagen sind insoweit in sich stimmig und frei von Widerspr\u00fcchen. Dass sich die Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx hieran trotz des inzwischen vergangenen Zeitraumes noch erinnern konnten, erscheint auch keineswegs unglaubhaft, weil alle drei Zeugen aufgrund ihres Berufes mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her vertraut gewesen sind. Hinsichtlich des Zeugen V2xxxxxxx kommt hinzu, dass dieser seine Aussage nicht nur aus dem Ged\u00e4chtnis heraus gemacht hat. Denn der Zeuge V2xxxxxxx hat ausgesagt, dass er sich zur Vorbereitung des Beweisaufnahmetermins noch einmal eine Erkl\u00e4rung durchgelesen hat, die er vor etwa zwei Jahren im Zusammenhang mit einem anderen Streitfall betreffend den Verfahrensablauf des Abbremsens der hier in Rede stehenden Vorrichtung f\u00fcr die Beklagten abgefasst hat.<\/p>\n<p>Ist es demnach aber durchaus m\u00f6glich, dass sich die von den Beklagten benannten Zeugen noch an den hier interessierenden Verfahrensablauf erinnern k\u00f6nnen, kann den Aussagen der den Vortrag der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigenden Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx nicht etwa deshalb ein h\u00f6herer Beweiswert zugebilligt werden, weil diese Zeugen ihren Aussagen nach noch w\u00e4hrend der Messe bzw. zeitnah im Anschluss an die Messe die von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Aktennotizen \u00fcber ihre Beobachtungen angefertigt haben.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx zugunsten der Beklagten die Unwahrheit gesagt haben, sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die \u2013 hinsichtlich der hier interessierenden Merkmale ebenfalls stimmigen &#8211; Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx unzutreffend sind. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich deshalb nicht feststellen, dass die von den Beklagten zu 1. und 2. auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; im Jahre 1996 ausgestellte Vorrichtung entsprechend dem Vortrag der Kl\u00e4gerin gearbeitet hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil neben dem nunmehr bei der Beklagten zu 2. und vormals bei der Beklagten zu 1. besch\u00e4ftigten Zeugen V1xxxxxxxx mit den Zeugen J2xxxxxx und V2xxxxxxx zwei Zeugen das dem Vortrag der Kl\u00e4gerin entgegenstehende Vorbringen der Beklagten best\u00e4tigt haben, die heute nicht mehr bei den Beklagten besch\u00e4ftigt sind und welche heute auch f\u00fcr keine mit den Beklagten in gesch\u00e4ftlichem Kontakt stehendes Unternehmen t\u00e4tig sind. Hingegen sind die Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx, welche den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verfahrensablauf mit ihren Aussagen best\u00e4tigt haben, alle bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt, woraus allerdings auch nicht folgt, dass den Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx und U2xxxx allein deshalb kein oder weniger Glauben zu schenken ist. Die Aussage des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, des Zeugen Dr. M2x, ist, wie bereits festgestellt, hinsichtlich der hier streitigen Merkmale wenig ergiebig, weil der Zeuge Dr. M2x selbst nicht gesehen hat, dass die Reffrollen im unteren Bereich wieder zu den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten des Hubrahmens hingefahren worden sind und die Folie zwischen den b\u00fcgelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen eingeklemmt worden ist. Zum Nachweis des von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verfahrensablaufs ist sie allein nicht geeignet.<\/p>\n<p>Daraus, dass die Beklagten keine die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Konstruktionszeichnungen etc. vorgelegt haben, obgleich nach der Aussage des Zeugen V2xxxxxxx eine die beanstandete Haubenstretchanlage betreffende technische Dokumentation existieren soll, kann entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht gefolgert werden, dass das Vorbringen der Beklagten und die dieses best\u00e4tigenden Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx unrichtig sein m\u00fcssen. Denn der Grund f\u00fcr die Nichtvorlage solcher Unterlagen kann auch darin liegen, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin, mit der sie in einem strengen Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehen, die technischen Details ihrer Haubenstretchanlagen nicht im Einzelnen offenbaren wollen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hat, das Vorbringen der Beklagten und der von ihnen benannten Zeugen sei deshalb unglaubhaft, weil sich die Beklagten gescheut h\u00e4tten, den in den Beweisaufnahmeterminen anwesenden Herrn T1xxxxx als Zeugen zu benennen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass Herr T1xxxxx, der ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 19. Dezember 2000 und 22. November 2001 Leiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2. ist, im Jahre 1996 auf der Messe &#8222;INTERPACK&#8220; zugegen gewesen ist. Au\u00dferdem ist es Sache der Beklagten, die ihnen am geeignetsten erscheinenden Zeugen zu benennen. Auch ist es keineswegs so, dass sich die Beklagten gescheut haben, bei ihnen besch\u00e4ftigte Zeugen zu benennen. Denn der auf Antrag der Beklagten vernommene Zeuge V1xxxxxxxx ist weiterhin bei der Beklagten zu 2. angestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich noch darauf verweist, dass die Beklagten, nachdem sie von ihr wegen Verletzung des Klagepatents sowie weiterer vier Patente worden sind, die Benutzung des Klagepatents nicht in Abrede gestellt und sich nur mit der fehlenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents verteidigt h\u00e4tten und sodann mit ihr in Lizenzverhandlungen eingetreten seien, ist auch dies kein zwingendes Indiz daf\u00fcr, dass bei der Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs des Klagepatents verwirklicht werden bzw. worden sind. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagten im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien mit patentanwaltlichem Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen haben, dass die Kl\u00e4gerin den Umstand, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1996 nicht zu der behaupteten Verletzung der verschiedenen Patente Stellung genommen h\u00e4tten, nicht dahingehend auslegen solle, dass die Verletzung zugegeben werde. Dass die Beklagten Lizenzverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt haben, kann auf verschiedene Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, zumal vorprozessual eine Verletzung von f\u00fcnf Patenten der Kl\u00e4gerin geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Letztlich kann damit unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht festgestellt werden, dass der im Jahre 1996 von den Beklagten zu 1. und zu 2. auf Messe &#8222;INTERPACK&#8220; in D2xxxxxxxx ausgestellte Haubenstretchautomat entsprechend der Lehre des Klagepatents gearbeitet hat. Im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen L2xxxxx, R2xxxxx, U2xxxx und der zu deren Aussagen passenden Aussage des Zeugen Dr. M2x kann dies so gewesen sein, im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen V1xxxxxxxx, J2xxxxxx und V2xxxxxxx ist es aber auch m\u00f6glich, dass der die dort ausgestellte Anlage nicht nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gearbeitet hat. Dies geht zu Lasten der Kl\u00e4gerin, die die Beweislast f\u00fcr die behauptete Patentverletzung trifft.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.000.000.&#8211; DM.<\/p>\n<p>Dr. G4xxxxxxx F1xxxx Dr. B6xxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 102 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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