{"id":1137,"date":"2014-09-18T17:00:37","date_gmt":"2014-09-18T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1137"},"modified":"2016-04-21T11:02:30","modified_gmt":"2016-04-21T11:02:30","slug":"4a-o-6013-fahrzeugsitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1137","title":{"rendered":"4a O 60\/13 &#8211; Fahrzeugsitz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02272<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2014, Az. 4a O 60\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Rahmenelemente zur Benutzung in Fahrzeugsitzen und geformt aus relativ hochdichtem, steifen Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25 % Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 19.09.2003 bis zum 28.02.2007 sowie vom 22.10.2010 bis zum 25.02.2014 angeboten oder an solche geliefert hat,<\/p>\n<p>sofern die Rahmenelemente dazu geeignet sind, in Fahrzeugsitze eingebaut zu werden, die au\u00dferdem aufweisen: Fahrzeugverankerungsmittel, die mit dem Rahmenelement verbunden werden und einen Sitzk\u00f6rper, umfassend ein elastisches Material, das in Bezug auf das Rahmenelement fixiert wird<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu I.6. nur f\u00fcr die Zeit vom 22.10.2010 bis zum 25.02.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben zu 1. bis 3. die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B Corporation, C, Kanada, durch die in Ziffer I. bezeichneten und zwischen dem 19.09.2003 und dem 28.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 686 XXX B1 auf Kosten der A B Corporation, C, Kanada, erlangt hat;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin aus den in Ziffer I. bezeichneten und zwischen dem 22.10.2010 und dem 25.02.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 6.744,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 25 % und die Beklagte 75 %.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Kosten bis zu einem Betrag von EUR 19.000,00 ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich des dar\u00fcber hinausgehenden Betrages der Kosten und hinsichtlich des Zahlungsantrages (Ziffer III.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrages (Ziffer I.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00; f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde am 21.10.2010 als Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 686 XXX B1 (im Folgenden kurz: Klagepatent; Anlage K1) im Patentregister eingetragen. Urspr\u00fcngliche Inhaberin war die A B Corporation (im Folgenden kurz: A). Das Klagepatent wurde am 25.02.1994 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 26.02.1993 der US 23XXX angemeldet. Das Klagepatent wurde erteilt und der Hinweis auf die Erteilung am 29.04.1998 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wurde unter dem Aktenzeichen DE 694 09 XXX T2 (Anlage K2) vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 25.02.2014 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 9 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFahrzeugsitz (100), umfassend:<\/p>\n<p>ein Rahmenelement (104);<\/p>\n<p>Fahrzeugverankerungsmittel (112), die mit dem Rahmenelement (104) verbunden sind;<\/p>\n<p>einen Sitzk\u00f6rper (108), umfassend ein elastisches Material, das in Bezug auf das Rahmenelement (104) fixiert ist;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Rahmenelement (104) aus relativ hochdichtem, steifem Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25% Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton geformt ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nunmehr Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet:<\/p>\n<p>Diese Fig. 3 zeigt einen fertigen Sitz nach der Erfindung des Klagepatents im Querschnitt. In der Figur sind das Rahmenelement 104 und der dar\u00fcber befindliche Sitzk\u00f6rper 108 erkennbar. An der Unterseite des Rahmenelements sind Fahrzeugverankerungsmittel 112 angebracht. Auf dem Sitzk\u00f6rper 108 ist ein Bezug 116 angeordnet, der mit Steckstiften 152 befestigt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das \u00fcber ihre Homepage Kunststoffeinlegeteile aus sog. \u201eexpandierten Polypropylen\u201c (EPP), die auch als Sitzwannen bezeichnet werden, f\u00fcr den Einsatz in R\u00fccksitzb\u00e4nke verschiedener Automobile anbietet (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Diese wurden seit dem Jahre 2007 vertrieben und zumindest an das Unternehmen D in Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine Eindringkraftdurchbiegung im Bereich von 11.565 bis 14.679 Newton sowie eine Dichte von 58,4 bis 65,1 kg\/m\u00b3 auf. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist ein metallischer Rahmen eingebettet (vgl. Anlage PBP2). Im eingebauten Zustand werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem Fahrzeug sowie einem Sitzk\u00f6rper verbunden und bilden so eine Fahrzeugsitzbank.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom Oktober 2007 (Anlage PBP4) wandte sich die E GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: E), ein Tochterunternehmen der A, also der urspr\u00fcnglichen Inhaberin des Klagepatents, an die Beklagte. Die E machte geltend, dass die Beklagte \u201eR\u00fccksitzrahmen und \u2013formen\u201c vertreibe, die das geistige Eigentum der A enthielten und verwies auf das Klagepatent. Die E schlug vor, in Verhandlungen \u00fcber die Vergabe einer einfachen Lizenz einzutreten. Mit Schreiben vom 05.11.2007 (Anlage PBP5) teilte die Beklagte der E mit, dass das Klagepatent von ihr nicht verletzt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat durch ihren Patentanwalt (Dr. F) die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Mit Schreiben an den Patentanwalt der Kl\u00e4gerin vom 27.12.2010 teilte die Beklagte diesem mit, dass sie das Klagepatent nicht verletze (Anlage PBP4). Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion. F\u00fcr die Abmahnung stellte der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin dieser unter dem 01.10.2013 einen Betrag von EUR 6.746,00 in Rechnung.<\/p>\n<p>Die Klage ist der Beklagten am 19.09.2013 zugestellt worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 auf Schadensersatz nach der Schadensberechnungsmethode des entgangenen Gewinns zu verzichten. Die Beklagte nahm diesen Verzicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, ihr sei das Klagepatent von der urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin A mit Vertrag vom 01.03.2007 \u00fcbertragen worden; sie sei ab diesem Zeitpunkt materiell Berechtigte am Klagepatent. Ein eigener Schaden werde vorsorglich aber erst ab (einen Tag nach) dem Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber\u00e4nderung im Register am 21.10.2010 geltend gemacht. Damit sei die Aktivlegitimation ausreichend belegt. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Schadensersatzanspr\u00fcche seien der Kl\u00e4gerin von der A wirksam abgetreten worden (Anlage K4). Die Dokumente in den Anlagen K11 bis K17 belegten die Vertretungsbefugnis der vertragsunterzeichnenden Personen.<\/p>\n<p>Das Kennzeichen des geltend gemachten Anspruchs 9 stelle ein einheitliches Merkmal dar. Die Worte \u201erelativ hochdichtem, steifem Schaum\u201c dienten der Abgrenzung vom \u201eelastischen Material\u201c des Sitzk\u00f6rpers, bei dem es sich ebenfalls um einen Schaum handeln k\u00f6nne, der aber niedrige Dichte aufweisen k\u00f6nne. Diese Eigenschaften w\u00fcrden im Anspruch mittels des angegebenen Bereiches einer Eindringkraftdurchbiegung pr\u00e4zisiert. Eine in der Patentbeschreibung auf S. 8 Z. 23 ff. der deutschen \u00dcbersetzung angesprochene, besondere Dichte kennzeichne ein besonders vorteilhaftes Ausf\u00fchrungsbeispiel des bereits patentgem\u00e4\u00dfen Schaummaterials und mache daher keine Vorgaben f\u00fcr die Dichte der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform. Davon abgesehen liege die spezifische Dichte bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im vom Klagepatent in dem auf Seite 8 Z. 23 ff. der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents als vorzugsw\u00fcrdig bezeichneten Bereich.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201esteif\u201c werde im Klagepatent nicht n\u00e4her definiert, was belege, dass diesem Merkmalsteil keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukomme. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform auf einen metallischen Rahmen verzichtet wird.<\/p>\n<p>Eine Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten. Zum einen sei dem Schreiben der E vom Oktober 2007 (Anlage PBP3) nicht zu entnehmen, ob hierin die jetzt angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angesprochen werden. Zum anderen sei zu diesem Zeitpunkt weder die E noch die A zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent berechtigt gewesen, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden sei. Eine Wissenszurechnung auf die Kl\u00e4gerin komme nicht in Betracht. Schlie\u00dflich sei davon auszugehen, dass im Oktober 2007 verj\u00e4hrungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien schwebten. Jedenfalls stehe der Kl\u00e4gerin ein Rechtsschadensersatzanspruch zu, der hilfsweise geltend gemacht wird. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne Verj\u00e4hrung allenfalls hinsichtlich von Handlungen eintreten, bei denen im einzelnen Falle die subjektiven Voraussetzungen bei der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt seien. Hierbei sei jede Handlung einzeln zu betrachten.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt:<\/p>\n<p>A. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rahmenelemente zur Benutzung in Fahrzeugsitzen und geformt aus relativ hochdichtem, steifen Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25 % Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und \/ oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>sofern die Rahmenelemente dazu geeignet sind, in Fahrzeugsitze eingebaut zu werden, die au\u00dferdem aufweisen: Fahrzeugverankerungsmittel, die mit dem Rahmenelement verbunden werden und einen Sitzk\u00f6rper, umfassend ein elastisches Material, das in Bezug auf das Rahmenelement fixiert wird.<br \/>\n(Mittelbare Verletzung von Anspruch 9 der EP 0 686 XXX B1)<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu 1 &#8211; 3 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Mai 1998 begangen hat<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B Corporation, C, Kanada, aus den in A.l. bezeichneten, zwischen dem 28.05.1998 und dem 21.10.2010 begangenen Handlungen und ihr selbst aus den in A.l. bezeichneten, seit dem 22.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 6.764,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 (Bl. 58 GA) hat die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag (oben: A.I.) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 28.02.2014 (Bl. 44 GA) einer solchen Erledigungserkl\u00e4rung zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/p>\n<p>A. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Rahmenelemente zur Benutzung in Fahrzeugsitzen und geformt aus relativ hochdichtem, steifen Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25 % Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17.792 Newton,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>in der Zeit vom 29. Mai 1998 bis zum 25. Februar 2014 angeboten oder an solche geliefert hat,<\/p>\n<p>sofern die Rahmenelemente dazu geeignet sind, in Fahrzeugsitze eingebaut zu werden, die au\u00dferdem aufweisen: Fahrzeugverankerungsmittel, die mit dem Rahmenelement verbunden werden und einen Sitzk\u00f6rper, umfassend ein elastisches Material, das in Bezug auf das Rahmenelement fixiert wird<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist<\/p>\n<p>und wobei zum Nachweis der Angaben zu 1. bis 3. die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>B. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B Corporation, C, Kanada, aus den in A. bezeichneten, zwischen dem 28. Mai 1998 und dem 21.10.2010 begangenen Handlungen und ihr selbst aus den in A. bezeichneten, zwischen dem 22.10.2010 und dem 25.02.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2007 bis 21.10.2010 lediglich der Schaden zu ersetzen ist, der sich aus den Berechnungsmethoden entgangener Gewinn und Lizenzanalogie ergibt;<\/p>\n<p>Hilfsweise, hinsichtlich des Antrages zu B. soweit der Verj\u00e4hrungseinwand greifen sollte:<\/p>\n<p>Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie aufgrund der unter A. bezeichneten und seit dem 28. Mai 1998 begangenen und vom Verj\u00e4hrungseinwand betroffenen Handlungen erlangt hat.<\/p>\n<p>C. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 6.744,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass das Klagepatent wirksam an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde. Dies habe die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargetan. F\u00fcr die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 bestehe eine L\u00fccke hinsichtlich der Aktivlegitimation.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht mittelbar. Die Kl\u00e4gerin habe nicht aufgezeigt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201erelativ hochdicht\u201c und \u201esteif\u201c im Sinne von Anspruch 9 seien. Diese beiden Teilmerkmale seien nicht bereits deshalb erf\u00fcllt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Eindringkraftdurchbiegung im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereich aufweise. Dichtigkeit und Steifigkeit seien keine Attribute derselben Eigenschaft. Die Dichte eines Gegenstands sei unabh\u00e4ngig von dessen Form und werde in kg\/m\u00b3 angegeben; dagegen k\u00f6nne Steifigkeit beispielsweise als Biegefestigkeit zu verstehen sein. Diese werde dabei in N\/mm\u00b3 gemessen und h\u00e4nge von der geometrischen Struktur des betrachteten Gegenstands ab. Zwischen diesen beiden Eigenschaften bestehe auch kein zwingender Zusammenhang. Sie seien auch nicht mit der \u201eEindringkraftdurchbiegung\u201c gleichzusetzen, die in Newton angegeben wird.<\/p>\n<p>Das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete, expandierte Polypropylen (EPP) weist unstreitig eine Dichte von 58,4 \u2013 65,1 kg\/m\u00b3 auf; die Dichte von EPP liegt &#8211; ebenfalls unstreitig &#8211; allgemein zwischen 20 bis 250 kg\/m\u00b3. Damit sei das verwendete EPP kein \u201erelativ hochdichter\u201c Schaum im Sinne der Erfindung, da selbst sein H\u00f6chstwert von 65,1 kg\/m\u00b3 geringer als 1\/3 des H\u00f6chstwerts von EPP im Allgemeinen ist.<\/p>\n<p>Das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete EPP sei auch kein \u201esteifer Schaum\u201c im Sinne des Anspruchs 9. Die Steifigkeit des Schaumes solle erfindungsgem\u00e4\u00df das Weglassen eines metallischen Umfangrahmens und von St\u00fctzschienen erm\u00f6glichen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, da diese \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber einen Metallrahmen verf\u00fcgt. Aufgrund der Kosten und des Gewichts eines solchen Rahmens w\u00fcrde auf ihn verzichtet werden, wenn dies m\u00f6glich w\u00e4re \u2013 was aber eben bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ohnehin teilweise verj\u00e4hrt. Das Schreiben vom Oktober 2007 der E (Anlage PBP 3) belege, dass die urspr\u00fcngliche Patentinhaberin (A B Corporation) bereits im Jahre 2007 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte. Dieses Schreiben beziehe sich auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 seit 2007 von der Beklagten hergestellt werden. Damit seien Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2010 verj\u00e4hrt. Verhandlungen, welche eine Verj\u00e4hrung hemmen k\u00f6nnten, h\u00e4tten nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auch verwirkt. Dies ergebe sich daraus, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Beklagte auf ein Schreiben der Kl\u00e4gerin hin mit Schreiben vom 27.12.2010 eine Patentverletzung bestritten hat und die Kl\u00e4gerin hierauf bis zur Klageeinreichung am 22.07.2013 nicht reagiert hat. Auch wegen der kurzen Restlaufzeit des Klagepatents habe die Beklagte darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche mehr geltend machen werde.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.09.2014 (Bl. 83 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Als derzeit eingetragene Patentinhaberin ist die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessf\u00fchrungsbefugt. Der Kl\u00e4gerin stehen patentrechtliche Anspr\u00fcche f\u00fcr Teile des streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraums zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 9 des Klagepatents mittelbar Gebrauch (hierzu unter I.).<\/p>\n<p>Aufgrund der wirksamen Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor dem 19.09.2003 keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent durchsetzen. Aus abgetretenem Recht steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 19.09.2003 bis zum 28.02.2007 kein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Restschadensersatzanspruch aus \u00a7 852 BGB zu. F\u00fcr die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 stehen der Kl\u00e4gerin mangels Aktivlegitimation der A B Corporation keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent zu. F\u00fcr die Zeit vom 22.10.2010 bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche dagegen vollumf\u00e4nglich zu (hierzu unter II.). Die hiernach bestehenden Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt (hierzu unter III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte verwirklicht Anspruch 9 des Klagepatents durch die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Sitz, insbesondere einen Fahrzeugsitz zur Anwendung bei Fahrzeugen.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Fahrgastsitze in Fahrzeugen wie Autos typischerweise aus einem schaumf\u00f6rmigen Material (im allgemeinen Polyurethan) gefertigt werden, das in die gew\u00fcnschte Form gebracht und mit einem Bezug abgedeckt wird (S. 1 Z. 14 \u2013 19 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents nach Anlage K2, im Folgenden kurz als \u201eK2\u201c zitiert).<\/p>\n<p>Im Falle einer Kollision bewegt sich das Becken eines sitzenden Fahrgastes tendenziell nach vorne und abw\u00e4rts, was als \u201eAbtauchen\u201c bezeichnet wird. Dieses \u201eAbtauchen\u201c kann fatale Folgen haben, da die Gefahr besteht, dass hierbei der Gurt den Fahrgast stranguliert. Aus diesem Grunde haben Fahrgastsitze in Autos h\u00e4ufig \u201cAnti-Abtauch-Eigenschaften\u201c. Hierzu werden starre oder halbstarre Bauteile in den Sitz eingebettet, die dem Fahrgast w\u00e4hrend einer Kollision eine zus\u00e4tzliche Beckenunterst\u00fctzung bieten und ein \u201eAbtauchen\u201c bei einer Kollision verhindern (S. 1 Z. 14 \u2013 31 K2). Diese Bauteile m\u00fcssen am Fahrzeug befestigt werden.<\/p>\n<p>Das gesch\u00e4umte Material, aus dem der Sitz besteht, sorgt nicht f\u00fcr die notwendige strukturelle Festigkeit des Sitzes und muss daher zus\u00e4tzlich verst\u00e4rkt werden, um ein einwandfreies Montieren des Sitzes im Fahrzeug und eine einwandfreie Unterst\u00fctzung der Abtauchelemente sicherzustellen. Im Stand der Technik beinhalten Fahrzeugsitze daher einen Umfangsrahmen aus Metall, der den Sitz verst\u00e4rkt. Au\u00dferdem sind typischerweise ferner St\u00fctzschienen vorgesehen, um den Rahmen zu versteifen und um die notwendigen Befestigungspunkte f\u00fcr die Verankerung des Sitzes am Fahrzeug zu schaffen. Der Metallrahmen und\/oder die St\u00fctzschienen werden \u00fcblicherweise beim Ausformen des Sitzes in das Schaummaterial vollst\u00e4ndig eingebettet (S. 2 Z. 4 \u2013 16 K2).<\/p>\n<p>Ein Beispiel einer solchen Ausf\u00fchrungsform aus dem Stand der Technik beschreibt das Klagepatent in der Beschreibung auf S. 6 Z. 14 \u2013 S. 7 Z. 14 K2 unter Bezugnahme auf die Fig. 1, bei der ein metallischer Umfangsrahmen 24 und St\u00fctzschienen 28 vorhanden sind. Zur Verdeutlichung wird diese den Stand der Technik darstellende Figur nun eingeblendet:<\/p>\n<p>An derartigen Ausf\u00fchrungsformen im Stand der Technik kritisiert das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung, dass das Hinzuf\u00fcgen eines metallischen Umfangsrahmens oder von St\u00fctzschienen nachteilig sei, da hierdurch die Herstellungskosten des Sitzes gesteigert werden und dessen Gewicht erh\u00f6ht wird. Schlie\u00dflich erschwert die Anwesenheit des Metallrahmens und der St\u00fctzschienen ein m\u00f6gliches Recylcling des Sitzmateriales (S. 2 Z. 18 \u2013 26 K2).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent einen Bedarf f\u00fcr einen Fahrgastsitz, bei dem auf einen herk\u00f6mmlichen Metallrahmen oder auf St\u00fctzschienen verzichtet werden kann (S. 2 Z. 28 \u2013 30 K2). Das Klagepatent bezeichnet es auf S. 3 Z. 4 \u2013 7 K2 allgemein als seine Aufgabe, einen neuartigen Fahrgastsitz und ein neues Verfahren zur Herstellung eines Fahrgastsitzes bereitzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der erst genannten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 9 einen Fahrzeugsitz vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1 Fahrzeugsitz (100), umfassend:<\/p>\n<p>2 ein Rahmenelement (104);<\/p>\n<p>3 Fahrzeugverankerungsmittel (112),<\/p>\n<p>3.1 die mit dem Rahmenelement (104) verbunden sind;<\/p>\n<p>4 einen Sitzk\u00f6rper (108),<\/p>\n<p>4.1 umfassend ein elastisches Material, das in Bezug auf das Rahmenelement (104) fixiert ist;<\/p>\n<p>5 Das Rahmenelement (104) ist aus relativ hochdichtem, steifem Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25% Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton geformt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent sieht in den Merkmalen 1 \u2013 4.1 einen Fahrzeugsitz mit den aus dem Stand der Technik bekannten Grundelementen vor. Bei diesem existiert ein Rahmenelement (Merkmal 2), das einerseits mit einem Fahrzeugverankerungsmittel (Merkmale 3\/3.1) und anderseits mit einem Sitzk\u00f6rper aus einem elastischen Material verbunden ist (Merkmale 4\/4.1).<\/p>\n<p>Der wesentliche Aspekt der gesch\u00fctzten Lehre besteht nach Merkmal 5 darin, das Rahmenelement aus einem Schaum mit bestimmten Eigenschaften zu formen. Dies erm\u00f6glicht, einerseits auf die Verwendung eines Metallrahmens zu verzichten, andererseits aber auch die einst\u00fcckige Ausgestaltung des Rahmenelements und des Becken-St\u00fctzelements als Rahmen-Becken-St\u00fctzelement (S. 4 Z. 20 \u2013 24 K2), wobei erfindungsgem\u00e4\u00df ausdr\u00fccklich auch getrennte Bauteile f\u00fcr Rahmen- und Becken-St\u00fctzelement zul\u00e4ssig sind (S. 14 Z. 1 \u2013 S. 15 Z. 13 K2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Auslegung der Merkmale 1 bis 4 ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 5,<\/p>\n<p>\u201eDas Rahmenelement (104) ist aus relativ hochdichtem, steifem Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25% Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton geformt.\u201c<\/p>\n<p>verlangt, dass das Rahmenelement aus einem n\u00e4her spezifizierten Schaum geformt ist. Dieser Schaum muss zwei Attribute erf\u00fcllen \u2013 einerseits muss er relativ hochdicht, anderseits steif mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25% Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17.792 Newton sein.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Anspruchswortlaut von Merkmal 5 entnimmt der Fachmann vor dem Hintergrund seines Fachwissens, dass hier weder drei separate Attribute des Schaums (relativ hochdicht\/steif\/bestimmte Eindringkraftdurchbiegung) noch ein einheitlicher, letztlich als Eindringkraftdurchbiegung ausdr\u00fcckbarer Parameter gelehrt werden. Dem Fachmann ist vielmehr bekannt, dass Sch\u00e4ume grunds\u00e4tzlichen nach zwei Parametern unterschieden werden: Einerseits die in kg\/m\u00b3 gemessene Dichte, anderseits die in Newton gemessene Eindringkraftdurchbiegung (auch als Stauchh\u00e4rte oder Eindruckh\u00e4rte ausgedr\u00fcckt). Zwar kann zwischen diesen beiden Parametern ein Zusammenhang bestehen, wie es die Kl\u00e4gerin unwidersprochen f\u00fcr das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete expandierte Polypropylen (\u201eEPP\u201c) aufgezeigt hat (Bl. 14 GA und Anlage K9). Allerdings sind Dichte und Eindringkraftdurchbiegung im Allgemeinen nicht voneinander abh\u00e4ngig. So muss ein schwererer Schaumstoff kein festerer Schaumstoff sein. Hiervon geht auch der Fachmann aus, da Merkmal 5 nicht auf einen bestimmten Schaum beschr\u00e4nkt ist. Ferner gibt Anspruch 9 auch keine bestimmte Form des Schaums vor, so dass die Form die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht (mit-) definiert.<\/p>\n<p>Dagegen ist \u201esteif\u201c im Anspruchswortlaut ein bestimmtes Ma\u00df der Eindringkraftdurchbiegung. Ein Schaum ist steif im Sinne des Klagepatents, wenn er sich im Rahmen der angegebenen Eindringkraftdurchbiegung bewegt. Den Anspruchswortlaut \u201esteifem Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25% Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton geformt ist\u201c versteht der Fachmann in diesem Sinne. Im Klagepatent findet sich auch kein Anhaltspunkt, dass \u201esteif\u201c in einem anderen Sinne als ein bestimmter Wertebereich der Eindringkraftdurchbiegung zu verstehen ist. So entspricht es dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes, dass ein steifer Schaum eine hohe Eindringkraftdurchbiegung (Eindruckh\u00e4rte) besitzt.<\/p>\n<p>Bei dem (parallelen) Verfahrensanspruch und auf S. 4 Z. 6 \u2013 10 K2 ist der Zusammenhang zwischen \u201esteif\u201c und der angegebenen Eindringkraftdurchbiegung deutlich erkennbar. Hierin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201edadurch gekennzeichnet, da\u00df das Rahmenelement (104) aus relativ hochdichtem, steifen Schaum gebildet und mit Fahrzeugverankerungsmitteln (112) verbunden ist, und da\u00df der steife Schaum eine Eindringkraftdurchbiegung bei 25 % Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht also in Anspruch 1 zun\u00e4chst einen \u201erelativ hochdichtem steifen Schaum\u201c vor und macht anschlie\u00dfend f\u00fcr den \u201esteifen Schaum\u201c eine konkrete Vorgabe in Bezug auf die Eindringkraftdurchbiegung. Dem entnimmt der Fachmann, dass beim nebengelagerten Anspruch derselben Erfindung die Eindringkraftdurchbiegung nichts mit der Dichte des Schaums zu tun hat, wohingegen \u201esteif\u201c pr\u00e4zisiert wird durch eine bestimmte Eindringkraftdurchbiegung. Im Klagepatent finden sich keine Anhaltspunkte, dass dies nicht auch f\u00fcr die Vorrichtung nach Anspruch 9 geltend k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>\u201eSteif\u201c l\u00e4sst sich auch nicht dahingehend auslegen, dass ein metallischer Umfangrahmen nicht vorhanden sein darf. Zum einen l\u00e4sst sich dem Anspruch keine Vorgabe hinsichtlich eines Umfangsrahmens entnehmen. Zum anderen wird die M\u00f6glichkeit, auf einen metallischen Umfangrahmen zu verzichten, durch die Steifigkeit im Sinne einer bestimmten Eindringkraftdurchbiegung erzielt. Auch aus diesem Grund kann \u201esteif\u201c keinen dar\u00fcber hinausgehenden Inhalt haben. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr die Verwirklichung eines Patentanspruchs ohne Belang, ob ein vom Patent angestrebter Vorteil nicht erreicht wird (bzw. von diesem kein Gebrauch gemacht wird). Wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, er\u00fcbrigt es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 1991, 436 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 2006, 399 &#8211; Rangierkatze).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nW\u00e4hrend \u201esteif\u201c also durch den angegebenen Wertebereich der Eindringkraftdurchbiegung vom Anspruch konkretisiert wird, wof\u00fcr in den Unteranspr\u00fcchen 18 und 19 bevorzugte Vorgaben gemacht werden, bedarf der Parameter \u201erelativ hochdicht\u201c einer n\u00e4heren Eingrenzung.<\/p>\n<p>\u201eRelativ hochdicht\u201c ist in dem Sinne zu verstehen, dass der beanspruchte Schaum eine f\u00fcr Sch\u00e4ume (im Allgemeinen) relativ hohe Dichte aufweist. Bereits dem Anspruchswortlaut entnimmt der Fachmann, dass sich \u201erelativ hochdicht\u201c auf Schaum bezieht. Damit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, einen Schaum zu w\u00e4hlen, der f\u00fcr diese Schaumart (etwa EPP) eine relativ hohe Dichte aufweist. Vielmehr ist es f\u00fcr den Fachmann auch m\u00f6glich, eine Schaumart mit f\u00fcr Sch\u00e4ume hoher Dichte zu w\u00e4hlen und innerhalb dieser Schaumart einen Schaum mit einer f\u00fcr diese Schaumart niedrigen Dichte zu verwenden. Andererseits kann ein innerhalb einer vorgegebenen Schaumart relativ dichter Schaum von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgeschlossen sein, wenn der verwendete Schaum bei Betrachtung der Sch\u00e4ume insgesamt nicht relativ hochdicht ist.<\/p>\n<p>Der Gegensatz zwischen dem \u201erelativ hochdichten\u201c Schaum und dem \u201eelastischen Material\u201c des Sitzk\u00f6rpers (Merkmale 4\/4.1), das in der Beschreibung als idealerweise \u201erelativ niedrigdicht\u201c geschildert wird, erlaubt keine abschlie\u00dfende Definition von \u201erelativ hochdicht\u201c. Dem Klagepatent entnimmt der Fachmann zwar insofern, dass der Schaum des Rahmenelements im Regelfall eine h\u00f6here Dichte aufweist als das Sitzk\u00f6rpermaterial. Jedoch reicht dies alleine zur genauen Definition dessen, was das Klagepatent als \u201erelativ hochdicht\u201c versteht, nicht aus. Zum einen hat die auf S. 1 Z. 12 \u2013 17 K2 der Beschreibung und im Verfahrensanspruch 1 vorkommende Beschreibung des Sitzk\u00f6rpermaterials als \u201erelativ niedrigdicht\u201c im geltend gemachten Anspruch 9 keinen Niederschlag gefunden. Entsprechend ist eine Dichtedifferenz zwischen elastischem Material und Schaum kein Merkmal des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs. Zum anderen wird in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung das Attribut \u201erelativ niedrigdicht\u201c nur als bevorzugt dargestellt. So hei\u00dft es in S. 3 Z. 17 \u2013 21 K2:<\/p>\n<p>\u201eDas elastische Material ist idealerweise ein relativ niedrigdichter, elastischer Schaum, nach besser ein Polyurethanschaum. Der Fachmann versteht jedoch, da\u00df das elastische Material ein Nicht-Schaum-Material sein kann, wie eine Fasermatrix (zum Beispiel Pferdehaar, organische Faser und dergleichen).\u201c<\/p>\n<p>Der Beschreibung des Klagepatents ist nicht zu entnehmen, dass der Schaum des Rahmenelements anspruchsgem\u00e4\u00df zwingend eine h\u00f6here Dichte haben muss, als das elastische Material des Sitzk\u00f6rpers. Aus der zitierten Stelle geht hervor, dass unterschiedliche Materialien \u2013 mit unterschiedlichen Dichten \u2013 f\u00fcr das elastische Material des Sitzk\u00f6rpers in Betracht kommen. Eine zwingende Lehre, bei jedem dieser Materialien eine h\u00f6here Dichte des Rahmenelements vorzusehen, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Bei der Quantifizierung von \u201erelativ hochdicht\u201c ist die im Allgemeinen recht niedrige Dichte von Sch\u00e4umen zu ber\u00fccksichtigen. Konkrete (Zahlen-) Angaben macht das Klagepatent in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung nicht. Jedoch wird f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ein bevorzugtes spezifisches Gewicht (im nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ausschlaggebenden englischen Original: \u201especific gravity\u201c) von weniger als 0,40, am besten im Bereich von 0,10 und 0,25 in der Beschreibung auf S. 8 Z. 23 \u2013 26 K2 genannt. Das spezifische Gewicht wird im Verh\u00e4ltnis zu einer Normalen angegebenen. Hierbei handelt es sich im Regelfall, sofern \u2013 wie im Klagepatent \u2013 nichts anderes angegeben ist, um Wasser. W\u00e4hrend Wasser den Wert 1,0 hat und damit eine Dichte von 1000 kg\/m\u00b3 aufweist, bedeutet ein relatives Gewicht von 0,4 eine Dichte von 400 kg\/m\u00b3.<\/p>\n<p>Ferner finden sich auf S. 8 Z. 26 \u2013 S. 9 Z. 2 K2 weitere Hinweise auf die vom Klagepatent verlangte Dichte des Schaums:<\/p>\n<p>\u201eDie zum Erzeugen des Rahmen-Becken-St\u00fctzelementes 104 verwendete fl\u00fcssige sch\u00e4umungsf\u00e4hige Polyurethanverbindung hat eine freie Steigdichte von etwa 16,01 bis etwa 320,36 kg\/m\u00b3 (etwa 1 bis etwa 20 Pfund pro Kubikfu\u00df), noch besser etwa 32,02 bis etwa 128 kg\/m\u00b3 (etwa 8 Pfund pro Kubikfu\u00df). Bei den meisten Formsch\u00e4umen lie\u00dfe sich dies anwenden bei einem Schaumkern mit einer Dichte im Bereich von etwa 0,24 bis 384 kg\/m\u00b3 (etwa 1,5 bis 24 pcf) noch besser zwischen etwa 40 bis etwa 192 kg\/m\u00b3 (etwa 2,5 bis 12 pcf).\u201c<\/p>\n<p>Hierbei ist zu beachten, dass im nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut ein Wertebereich von 24 (statt 0,24) bis 384 kg\/m\u00b3 genannt wird (S. 4 Z. 28 Anlage K1). Mit der Formulierung \u201elie\u00dfe sich dies anwenden\u201c ist gemeint, dass sich der fl\u00fcssige Schaum zu einem geformten Schaum mit den angegebenen Dichten verarbeitet l\u00e4sst. Auch ist dem Klagepatent ein Unterschied zwischen dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schaum und dem auf S. 8 Z. 31 erw\u00e4hnten \u201eSchaumkern\u201c nicht zu entnehmen. Daher ist der zitierten Stelle zu entnehmen sein, dass zumindest ein Schaum mit einer Dichte von 24 \u2013 384 kg\/m\u00b3, vorzugsweise 40 \u2013 192 kg\/m\u00b3 vom Merkmal 5 als \u201erelativ hochdicht\u201c erfasst wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Beklagten gelieferten Rahmenelemente verwirklichen die Merkmale 2 und 5 von Anspruch 9 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dies ist hinsichtlich Merkmal 2<\/p>\n<p>\u201eein Rahmenelement\u201c<\/p>\n<p>zu recht unstreitig. Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 5:<\/p>\n<p>\u201eDas Rahmenelement (104) ist aus relativ hochdichtem, steifem Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25% Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton geformt.\u201c<\/p>\n<p>Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Schaum ist \u201erelativ hochdicht\u201c mit einer Dichte von 58,4 \u2013 65,1 kg\/m\u00b3. Diesen von der Kl\u00e4gerin gemessenen Werten ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Der Wertbereich befindet sich auch im Rahmen der auf S. 9 Z. 1f K2 genannten Werte; das hieraus errechenbare spezifische Gewicht von ca. 0,06 befindet sich innerhalb des auf S. 8 Z. 26 K2 genannten Wertebereichs von unter 0,4.<\/p>\n<p>Ferner handelt es sich um einen \u201esteifen Schaum\u201c mit der vorgeschriebenen Eindringkraftdurchbiegung. Die von der Kl\u00e4gerin gemessenen und ebenfalls von der Beklagten nicht bestritten Eindringkraftdurchbiegungswerte bei 25 % Durchbiegung liegen im vom Klagepatent in Merkmal 5 vorgegebenen Bereich.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen vom Klagepatent kritisierten Metallrahmen verf\u00fcgt, f\u00fchrt nicht aus der Patentverletzung heraus. Der Anspruch macht \u2013 wie gezeigt \u2013 keine Vorgaben zu dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Metallrahmens.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei den demnach die Merkmale 2 und 5 des geltend gemachten Anspruchs verwirklichenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Erfindung beziehen. Ein Rahmenelement wird ausdr\u00fccklich im geltend gemachten Anspruch 9 genannt; dessen Ausgestaltung nach Merkmal 5 stellt den kennzeichnenden Teil des Anspruchs dar.<\/p>\n<p>Ferner sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet und dazu bestimmt, in einem Fahrzeugsitz, der die weiteren Merkmale von Anspruch 9 verwirklicht, eingesetzt zu werden. Die Beklagte liefert die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an D, wo sie in die Sitzbank von dort hergestellten Fahrzeugen eingebaut werden. Diese Nutzungsm\u00f6glichkeit und Bestimmung ist auch zwischen den Parteien zu recht unstreitig. Ebenso wenig ist streitig, dass hierbei die Merkmale 1 sowie 3 bis 4.1 verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Rahmenelemente (Sitzwannen) w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents an mindestens einen Kunden in der Bundesrepublik Deutschland geliefert hat, wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland zur Benutzung der Erfindung in Deutschland angeboten und geliefert, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt gewesen war.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht aus abgetretenem Recht f\u00fcr die Zeit vom 19.09.2003 bis zum 28.02.2007 ein Restschadensersatzanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 S. 1 BGB zu, wohingegen sie aufgrund der wirksamen Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung f\u00fcr die davorliegende Zeit keine Anspr\u00fcche durchsetzen kann (hierzu unter 1.). F\u00fcr die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 hat die Kl\u00e4gerin mangels Aktivlegitimation (der A) keine Anspr\u00fcche (hierzu unter 2.). Der zuerkannte Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit ab dem 22.10.2010 bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG (hierzu unter 3.). Die Beklagte handelte schuldhaft; die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der (Rest-) Schadensersatzpflicht (hierzu unter 4.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht aus abgetretenem Recht f\u00fcr die Zeit vom 19.09.2003 bis zum 28.02.2007 ein Restschadensersatzanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 S. 1 BGB zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit bis zum 28.02.2007 aktivlegitimiert. In dieser Zeit war die A Inhaberin des Klagepatents. Dies geht aus dem Patentregister (Anlage K3) hervor und ist auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt worden. Eine \u00dcbertragung des Klagepatents auf sie tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin erst f\u00fcr den 01.03.2007 vor.<\/p>\n<p>Die ihr aus dem Klagepatent zustehenden Anspr\u00fcche hat die A wirksam an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerin hat eine Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 31.07.\/06.08.2013 zwischen der Kl\u00e4gerin und der A vorgelegt. Die Vorlage einer Kopie kann zur \u00dcberzeugungsbildung ausreichend sein (BGH, Urteil vom 28.09.1989 \u2013 VII ZR 298\/88 = NJW 1990, 1170, 1171 \u2013 Tz. 14 bei Juris; Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 286 Rn. 14). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich hierbei um eine F\u00e4lschung handele oder die Kopie nicht mit dem Original in Einklang stehe.<\/p>\n<p>Auch die Befugnis der die Abtretungsvereinbarung unterzeichnenden Personen f\u00fcr die Vertragsparteien zu handeln, ist ausreichend nachgewiesen worden. Diese hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.09.2014 ausdr\u00fccklich nicht weiter bestritten, nachdem die Kl\u00e4gerin verschiedene Unterlagen (Anlagen K13 \u2013 K17) vorgelegt hat. Demnach ist unstreitig, dass Herr G H am 31.07.2013 als \u201eGeneral Counsel + Compliance Officer\u201c den Abtretungsvertrag wirksam f\u00fcr die A unterschrieben hat (vgl. die seine Vertretungsbefugnis nachweisenden Dokumente in den Anlagen K11, K13 und K14). Ebenso steht fest, dass Herr I J den Abtretungsvertrag wirksam als Vertreter der Kl\u00e4gerin am 06.08.2013 unterzeichnet hat (vgl. die Anlagen K12, K15, K16 und K17).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie hiernach bestehenden Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 28.02.2007 sind jedoch aufgrund der wirksamen Verj\u00e4hrungseinrede nicht durchsetzbar, so dass der Kl\u00e4gerin nur ein Restschadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit vom 19.09.2003 bis zum 28.02.2007 zusteht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach \u00a7 141 S. 1 PatG ist hinsichtlich der Verj\u00e4hrung von patentrechtlichen Anspr\u00fcchen auf die \u00a7\u00a7 194 ff. BGB abzustellen. Danach verj\u00e4hren Anspr\u00fcche drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen musste (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB; f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2002 in Verbindung mit Art. 229 \u00a7 6 EGBGB).<\/p>\n<p>Dabei stellt der fortlaufende Vertrieb einer patentverletzenden Vorrichtung keine Dauerhandlung dar, deren Verj\u00e4hrung erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes der Verletzungshandlung beginnen w\u00fcrde. Vielmehr stellt ein solcher Vertrieb eine Vielzahl von Einzelakten dar, die jeweils einer eigenen Verj\u00e4hrung unterliegen und bei denen f\u00fcr den Beginn der jeweiligen Verj\u00e4hrungsfrist an den Zeitpunkt der einzelnen Handlung anzukn\u00fcpfen ist (BGH, NJW 2008, 506; BGH, GRUR 1999, 751, 754 m.w.N. \u2013 G\u00fcllepumpen; BGH, GRUR 1978, 492, 495 \u2013 Fahrradgep\u00e4cktr\u00e4ger II; Schulte-Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 141 Rn. 13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin muss sich den Kenntnisstand der A im Zeitpunkt der Abtretung zurechnen lassen. Der Zessionar muss sich auch im Rahmen der Verj\u00e4hrungseinrede gem\u00e4\u00df \u00a7 404 BGB die vorher erlangte Kenntnis bzw. die grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Zedenten zuzurechnen lassen. Es kommt bei einer Abtretung also zun\u00e4chst auf den Kenntnisstand des urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubigers an: Kannte er den Anspruch, geht dieser mit in Gang gesetzter Verj\u00e4hrung \u00fcber, auch wenn die Kenntnis vielleicht gerade durch den Rechts\u00fcbergang verloren geht. War der urspr\u00fcngliche Kenntnisstand noch nicht geeignet, die Verj\u00e4hrung in Lauf zu setzen, ist von der Abtretung an auf den Rechtsnachfolger abzustellen (Staudinger-Peters\/Jacoby, Neubearbeitung 2009, \u00a7 199 Rn. 56; M\u00fcnchener Kommentar zum BGB\/Grothe, 6. Aufl. 2012, \u00a7 199 Rn. 36).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs ist davon auszugehen, dass die A sp\u00e4testens im Jahre 2007 \u2013 also vor der Abtretung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im Sommer 2013 an die Kl\u00e4gerin \u2013 zumindest grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis \u00fcber die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und die Person der Beklagten hatte. Dies belegt das auf den 29.10.2007 datierte Schreiben der E an die Beklagte, indem die sich als Tochter der A ausweisende E die Beklagte auf die aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung des Klagepatents durch \u201eR\u00fccksitzrahmen und \u2013formen\u201c hinweist.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, es sei unklar, auf welche Ausf\u00fchrungsform sich das Schreiben der E bezieht, geht ins Leere. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lassen sich unter die im Schreiben gew\u00e4hlte Bezeichnung \u201eR\u00fccksitzrahmen und \u2013formen\u201c fassen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten bereits seit dem Jahre 2007 hergestellt. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, darzustellen, auf welche andere Ausf\u00fchrungsform sich das Schreiben h\u00e4tte beziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, es k\u00e4me hinsichtlich der Verj\u00e4hrung auf jede einzelne Verletzungshandlung an, so dass eine Verj\u00e4hrung hier allenfalls f\u00fcr die im Schreiben der E konkret bezeichnete Handlung eingetreten sein k\u00f6nne, kann dem im Ergebnis im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Es ist \u2013 wie oben dargelegt \u2013 vom Grundsatz her zutreffend, dass bei der Frage der Verj\u00e4hrung jede Handlung einzeln betrachtet werden muss, was auch f\u00fcr die subjektiven Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung gilt. Allerdings bedingt die Kenntnis des Vertriebes von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur die Kenntnis einer einzelnen Vertriebshandlung. Vielmehr sind damit alle gleichartigen Verletzungshandlungen bekannt, die nach der Lebenserfahrung \u00fcblicherweise mit der bekannten Handlung (also etwa dem Vertrieb) verbunden sind. Zumindest liegt eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis im Regelfall vor, wenn ein Patentinhaber bei Kenntnis des Vertriebes und der Herstellung von patentverletzenden Vorrichtungen nicht den Schluss zieht, dass diese Verletzungshandlungen nicht auf eine einzelne Lieferung beschr\u00e4nkt sind. Es ist f\u00fcr die Geltendmachung patentrechtlicher Anspr\u00fcche auch nicht erforderlich, von jeder einzelnen Lieferung im Rahmen eines Vertriebes Kenntnis zu besitzen. F\u00fcr die subjektiven Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung reicht aus, wenn eine Klage gegen einen bestimmten Dritten mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schulte-Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 141 Rn. 12). Es reicht daher als Kenntnis der \u201eanspruchsbegr\u00fcnden Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB aus, wenn der Patentinhaber allgemein den Vertrieb patentverletzender Gegenst\u00e4nde durch den Patentverletzer vortragen kann.<\/p>\n<p>Bei der Kenntnis des Vertriebes von patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen die subjektiven Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung allenfalls dann nicht vorliegen, wenn ungleichartige Verletzungshandlungen streitgegenst\u00e4ndlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei den bekannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Einzelanfertigungen handelt, so dass auf weitere Lieferungen nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, oder wenn der Patentverletzer neben der bekanten auch eine zweite, ungleichartige Ausf\u00fchrungsform vertreibt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist zumindest von einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis aller streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen vor dem 01.03.2007 auszugehen. Im Schreiben der E vom 29.10.2007 hei\u00dft es (in der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage PBP3): \u201eEs ist uns zur Kenntnis gekommen, dass Ihr Unternehmen die Herstellung und Vermarktung und den Verkauf von R\u00fccksitzrahmen und \u2013formen betreibt (\u2026)\u201c. Damit bestand Kenntnis von allen entsprechenden Handlungen. Dass die Beklagte weitere patentverletzende Handlungen vorgenommen hat, die von dieser Kenntnis nicht erfasst sind und f\u00fcr die ggf. keine Verj\u00e4hrung eingreifen w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Kenntnis der E muss sich die A auch entgegenhalten lassen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der E um ein Tochterunternehmen der A handelt. Aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass die E mit Einverst\u00e4ndnis ihrer Muttergesellschaft aus deren (Klage-) Patent vorging und diese daher von der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentverletzung wusste. Es ist lebensfern anzunehmen, dass eine Tochtergesellschaft das Patent ihrer Muttergesellschaft ohne Absprache mit dieser versucht durchzusetzen. Die Kl\u00e4gerin, die insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft, hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorgehen der E gegen die Beklagte der A ohne grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis unbekannt bleiben konnte.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, zum Zeitpunkt des Briefes vom 29.10.2007 sei die A schon nicht mehr Inhaberin des Klagepatents gewesen, geht f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4hrung ebenfalls ins Leere. Die Kl\u00e4gerin hat nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass ein materiell-rechtlicher \u00dcbergang vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Vielmehr macht sie selbst f\u00fcr diesen Zeitraum abgetretene Anspr\u00fcche der A geltend.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass der Eintritt der Verj\u00e4hrung durch Verhandlungen gehemmt wurde, kann nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat nur pauschal vorgetragen, aufgrund der vorgelegten Schreiben sei von solchen Verhandlungen auszugehen. Dies hat die Beklagte wirksam bestritten. Hieraufhin hat die Kl\u00e4gerin nicht weiter zu diesem Punkt vorgetragen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr die Zeit zwischen dem 19.09.2003 und dem 28.02.2007 ein Restschadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu, \u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 S. 1 BGB. Der Restschadensersatzanspruch ist als Minus im Schadensersatzanspruch enthalten (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1562). Daher konnte die Kammer \u2013 unabh\u00e4ngig vom gestellten Hilfsantrag \u2013 den Restschadensersatzanspruch zusprechen, wobei die \u00fcbliche Formulierung gew\u00e4hlt wurde (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 1260 (Fn. 1499)). Denn aus der von der Kl\u00e4gerin hilfsweise beantragen Formulierung l\u00e4sst sich nicht entnehmen, auf wessen Kosten die Beklagte etwas erlangt hat.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nF\u00fcr die davorliegende Zeit ist der Anspruch nach \u00a7 852 S. 2, 1. Alt. BGB verj\u00e4hrt. Bei der 10-j\u00e4hrigen Frist des \u00a7 852 S.2, 1. Alt. BGB gilt nicht die Jahres-End-Verj\u00e4hrung des \u00a7 199 Abs. 1 BGB. Ab dem Datum der Zustellung der Klage am 19.09.2013 ist die 10-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Restschadensersatzanspruch nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Auch die Anspr\u00fcche aus der Zeit vor dem 01.01.2002, f\u00fcr die gem\u00e4\u00df \u00a7 852 Abs. 3 BGB a.F. eine 30-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist galt (Staudinger\/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2007, \u00a7 852 Rn. 21), sind nach Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 EGBGB sp\u00e4testens am 01.01.2012 verj\u00e4hrt (vgl. hierzu Palandt\/Ellenberger, BGB, Art. 229 \u00a7 6 EGBGB Rn. 6).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 ist die Kl\u00e4gerin nicht zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent aktivlegitimiert. Hinsichtlich dieses Zeitraums macht die Kl\u00e4gerin abgetretene Schadensersatzanspr\u00fcche der fr\u00fcheren Patentinhaberin A geltend. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die A zwischen dem 01.03.2007 und dem 21.10.2010 Inhaberin des Klagepatents war und daher entsprechende Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abtreten konnte. Die Kl\u00e4gerin selbst tr\u00e4gt vor, sie sei nach der \u00dcbertragung des Klagepatents ab dem 01.03.2007 materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents. Gleichwohl macht sie f\u00fcr diesen Zeitraum (bis zum 21.10.2010) Schadensersatzanspr\u00fcche der A geltend.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs \u00e4ndert an der mangelnden Aktivlegitimation nichts, wenn man unterstellen w\u00fcrde, im genannten Zeitraum seien entweder die Kl\u00e4gerin oder die A Inhaberin des Klagepatents gewesen. Denn auch in diesem Fall kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit zwischen 01.03.2007 und dem 21.10.2010 aus abgetretenem Recht nicht vorgehen. Der Inhaberschaft des Klagepatents kann insoweit nicht dahingestellt bleiben. Die Kl\u00e4gerin macht n\u00e4mlich f\u00fcr den Zeitraum ausdr\u00fccklich den der A entstandenen Schaden geltend. Der so eingeklagte Schaden unterscheidet sich von einem der Kl\u00e4gerin selbst entstandenen Schaden, wenn man diesen als entgangenen Gewinn der Patentinhaberin berechnen will. Denn insoweit kommt es darauf an, ob man auf die Verh\u00e4ltnisse bei der A oder bei der Kl\u00e4gerin abstellt. Die mangelnde Aktivlegitimation konnte auch nicht dadurch beseitigt werden, dass die Kl\u00e4gerin explizit auf die Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns verzichtet hat und Schadensersatz nur nach den Berechnungsmethoden Verletzergewinn und Lizenzanalogie verlangt. Denn unabh\u00e4ngig von der Wahl der Berechnungsmethode macht die Kl\u00e4gerin ihrem Klageantrag zufolge weiterhin einen Schaden der A geltend, deren Inhaberschaft am Klagepatent sie aber f\u00fcr den streitigen Zeitraum selbst in Abrede stellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch f\u00fcr die nach dem Verzicht der Kl\u00e4gerin verbleibenden Berechnungsmethoden kann die Frage der Patentinhaberschaft und damit der Aktivlegitimation nicht dahingestellt bleiben. Die Berechnungsmethoden stellen keine selbstst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche dar, sondern sind Mittel zur Bestimmung der H\u00f6he eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs (BGH GRUR 2008, 93 \u2013 Zerkleinerungsvorrichtung m.w.N., Schute-Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 92). Auch der erg\u00e4nzte Wortlaut von \u00a7 139 Abs. 2 PatG verdeutlicht, dass Verletzergewinn (\u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG) und Lizenzanalogie (\u00a7 139 Abs. 2 S. 3 PatG) lediglich nachgelagerte Berechnungsmethoden eines zuvor festgestellten Schadensersatzanspruch handelt. Die Wahl einer Berechnungsmethode ber\u00fchrt also die zuvor zu beantwortende Frage nicht, wem konkret ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus diesen Gr\u00fcnden scheidet auch ein Restschadensersatzanspruch aus. Ein solcher ist als Minus vom Antrag auf Schadensersatzfeststellung umfasst (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1562). Unabh\u00e4ngig von der Frage der Verj\u00e4hrung w\u00fcrde ein solcher Restschadensersatzanspruch aus \u00a7 852 BGB jedoch einen Schadensersatzanspruch der A voraussetzen. Dieser besteht aber nicht, da insoweit weder festgestellt werden kann noch dahingestellt bleiben darf, dass bzw. ob die A im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 Inhaberin des Klagepatents war.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEin bereicherungsrechtlicher Anspruch aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, der sich als Minus zum Schadensersatzanspruch auffassen lie\u00dfe, steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den genannten Zeitraum ebenfalls nicht zu. Voraussetzung f\u00fcr einen solchen Anspruch w\u00e4re eine unmittelbare Patentverletzung, wohingegen hier nur eine mittelbare Patentverletzung in Rede steht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1038 m.w.N.).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von dem Vorstehenden bestehen dar\u00fcber hinaus Bedenken, die Inhaberschaft des Klagepatents dahingestellt zu lassen. Die Gew\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen w\u00fcrde dabei unter der Pr\u00e4misse erfolgen, dass im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 21.10.2010 entweder die Kl\u00e4gerin oder die A Inhaberin des Klagepatents war. Dies steht aber nicht fest. Vielmehr wird die Aktivlegitimation von der Beklagten bestritten, die f\u00fcr den genannten Zeitraum in der m\u00fcndlichen Verhandlung explizit eine L\u00fccke bem\u00e4ngelt hat. Mangels nachgewiesener \u00dcbertragungskette l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer ein nicht im Register eingetragener Zwischenerwerb eines Dritten nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit ab dem 22.10.2010 bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG vollumf\u00e4nglich zu. Insofern ist auch keine Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr diesen Zeitraum ist die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent aktivlegitimiert. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung (GRUR 2013, 713 &#8211; Fr\u00e4sverfahren) ist f\u00fcr die Frage der Aktivlegitimation nicht das Patentregister, sondern die materiell-rechtliche Rechtslage entscheidend, da \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG nur f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis, nicht aber f\u00fcr die Aktivlegitimation gilt (GRUR 2013, 713, 716 Tz. 53 m.w.N. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Allerdings hat der Registerstand f\u00fcr die Aktivlegitimation eine indizielle Bedeutung. Auf diese Indizwirkung kann sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 21.10.2010 berufen, da sie ab diesem Zeitpunkt als Patentinhaber im Register eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte die Beklagte konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Unwirksamkeit der \u00dcbertragung bzw. die Unrichtigkeit des Patentregisters aufzeigen m\u00fcssen (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 717 Tz. 60 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht ausreichend (K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 141). Mangels konkret vorgetragener Anhaltspunkte f\u00fcr die Unwirksamkeit der \u00dcbertragung ist hier von der Patentinhaberschaft und damit von der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 22.10.2010 auszugehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Zeit ab dem 22.10.2010 liegt keine Verj\u00e4hrung vor. Im Jahre 2010 entstandene Anspr\u00fcche w\u00e4ren nach \u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB fr\u00fchestens am 31.12.2013 verj\u00e4hrt. Durch die Klageerhebung im Jahre 2013 ist die Verj\u00e4hrung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2010 jedoch gehemmt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs liegt eine schuldhafte Patentverletzung der Beklagten in den genannten Zeitr\u00e4umen vor. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadens- und Restschadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin bzw. der A durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten in den zuerkannten Zeitr\u00e4umen ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatz- und Restschadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch und Restschadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Daneben hat die Kl\u00e4gerin einen Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG (i.V.m. Art. 64 EP\u00dc). Durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte wird die Beklagte auch nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB \/ \u00a7 140b Abs. 4 PatG).<\/p>\n<p>In zeitlicher Hinsicht beschr\u00e4nkt sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auf die Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin ein Schadensersatz- oder Restschadensersatzanspruch zusteht. Entsprechend war die Klage insoweit f\u00fcr die Zeit vor dem 19.09.2003 und f\u00fcr die Zeit zwischen dem 01.03.2007 und dem 21.10.2010 abzuweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (I.6. des Tenors) hat die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr die Zeit einen Auskunftsanspruch, f\u00fcr die sie Schadensersatz verlangen kann, also ab dem 22.10.2010. Da sich der Restschadensersatzanspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechnet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1560), bedarf die Kl\u00e4gerin dieser Angaben f\u00fcr die davor liegende Zeit, in der sie nur einen solchen Anspruch und keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1183). Entsprechend war die Klage insoweit f\u00fcr die Zeit vor dem 22.10.2010 abzuweisen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, es bestehe kein Anspruch auf Auskunft zu Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, da die Herstellung nicht vom Unterlassungsanspruch bei einer mittelbaren Patentverletzung erfasst sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Auskunftsanspruch orientiert sich nicht an den nach \u00a7\u00a7 9, 10 PatG dem Patentinhaber vorbehaltenen Handlungen, sondern dient der h\u00f6henm\u00e4\u00dfigen Bestimmung des Schadens- und Restschadensersatzanspruch. F\u00fcr dessen Berechnung ist die Kenntnis der hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erforderlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der Kosten des Abmahnschreibens aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu. Der Zinsanspruch ab dem 20.09.2013 (dem Tag nach Zustellung der Klageschrift) folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 25 % und die Beklagte 75 %. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 91a S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon den Kosten des nicht f\u00fcr erledigten Teils hat die Kl\u00e4gerin 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen, \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei wurde insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Teile der eingeklagten Laufzeit des Klagepatents keine Anspr\u00fcche besitzt und insofern unterlegen ist. Dagegen ist die Kl\u00e4gerin im Zeitraum, in dem sie statt eines Schadensersatzanspruch nur einen Restschadensersatzanspruch zugesprochen bekommen hat, nur zu einen sehr geringen Teil unterlegen, der f\u00fcr die Kostenentscheidung kaum ins Gewicht f\u00e4llt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1562).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten f\u00fcr den von den Parteien \u00fcbereinstimmend erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsantrag. Die Beklagte konnte der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin dabei bereits vor deren Erkl\u00e4rung zustimmen (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 91a Rn. 12). \u00dcber die Kosten f\u00fcr den erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits ist nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach tr\u00e4gt die Beklagte die Kosten f\u00fcr den erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsantrag, da sie insoweit ohne die Erledigungserkl\u00e4rung im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlegen w\u00e4re. Der Kl\u00e4gerin stand aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG wegen der mittelbaren Patentverletzung der Beklagten ein solcher Unterlassungsanspruch bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents zu. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Patentverletzung wird verwiesen.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Soweit \u00fcber die Kosten nach \u00a7 91a ZPO entschieden wurde, war dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00fcber die Kosten des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils per Beschluss entschieden wird. Solche Beschl\u00fcsse sind nach \u00a7 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dieser Vorteil soll der Kl\u00e4gerin erhalten bleiben, auch wenn vorliegend im Rahmen eines Urteils \u00fcber die Kosten des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils entschieden wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt das Vorliegen eines Zeitmoments und eines Umstandsmoments voraus. Diese sind nicht voneinander unabh\u00e4ngig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umst\u00e4nde des Falls m\u00fcssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Hinsichtlich der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 852 BGB kommt eine Verwirkung vor Eintritt der Verj\u00e4hrung nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn das Unterbleiben einer Korrektur nach den Grunds\u00e4tzen der Verwirkung zu einem im Einzelfall mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (Staudinger\/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2007, \u00a7 852 Rn. 22).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Kl\u00e4gerin sie am 06.12.2010 abgemahnt hat, woraufhin sie mit Schreiben vom 27.12.2010 den Vorwurf der Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckgewiesen hat und die Kl\u00e4gerin wiederum hierauf bis zur Einreichung der am 19.09.2013 zugestellten Klage nicht reagiert hat. Dies kann aber keine Verwirkung der geltend gemachten Anspr\u00fcche begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZur Erf\u00fcllung des Umstandsmoments ist ein Vertrauenstatbestand erforderlich, wonach der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen<\/p>\n<p>werde; er also mit einer Rechtsaus\u00fcbung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte, mit der Folge, dass die versp\u00e4tete Geltendmachung des Rechts f\u00fcr ihn eine mit Treu und Glauben unvereinbare H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde (BeckOK\/Sutschet, 27. Edition 2013, \u00a7 242 Rn. 141). Ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde konnte das Schweigen auf die Zur\u00fcckweisung des Patentverletzungsvorwurfs hier kaum geeignet sein, ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in die Nichtverfolgung der behaupteten Patentanspr\u00fcche entstehen zu lassen. Dem Schweigen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich weder entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin von ihrer Einsch\u00e4tzung der Patentverletzung Abstand genommen hat, noch dass sie zwar weiterhin von einer Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte ausgeht, daraus resultierende Anspr\u00fcche aber nicht verfolgen m\u00f6chte. Dies gilt zumindest bei der vorliegenden Dauer des Schweigens von ca. 2 \u00be Jahren.<\/p>\n<p>Auch Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) gebieten nicht, einem einfachen Schweigen in dieser Konstellation einen Erkl\u00e4rungswert beizumessen, der auf eine Duldung einer Patentverletzung herausl\u00e4uft. M\u00f6chte sich eine Partei Klarheit dar\u00fcber verschaffen, ob eine Patentverletzung vorliegt und\/oder ob diese ggf. geduldet wird, kann diese Partei aus eigener Initiative eine Kl\u00e4rung herbeif\u00fchren. Hierzu kann sie die Patentinhaberin ihrerseits kontaktieren und um Klarstellung bitten, wie ihr Schweigen aufzufassen ist, oder n\u00f6tigenfalls eine negative Feststellungsklage erheben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es auch am Zeitmoment. Allgemein kommt eine Verwirkung bei Anspr\u00fcchen, die einer Verj\u00e4hrung von bis zu etwa vier Jahren unterliegen, nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt (BeckOK\/Sutschet, 27. Edition 2013, \u00a7 242 Rn. 137). Aufgrund des allenfalls schwach ausgepr\u00e4gten Umstandsmoments sind an die zeitliche Dauer der Unt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin strenge Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann ein Zeitablauf von unter 3 Jahren, in dem die Kl\u00e4gerin auf das Schreiben der Beklagten vom 27.12.2010 nicht reagiert hat, keine Verwirkung ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 bis zum 26.05.2014 (Zeitpunkt der<\/p>\n<p>\u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung), danach auf EUR 500.000 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02272 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. September 2014, Az. 4a O 60\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1137","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1137","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1137"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1137\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1140,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1137\/revisions\/1140"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1137"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1137"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1137"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}