{"id":1135,"date":"2002-03-21T17:00:49","date_gmt":"2002-03-21T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1135"},"modified":"2016-04-21T11:01:18","modified_gmt":"2016-04-21T11:01:18","slug":"4a-o-42401-festklemmen-eines-flansches","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1135","title":{"rendered":"4a O 424\/01 &#8211; Festklemmen eines Flansches"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 101<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 4a O 424\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 23. M\u00e4rz 2001<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Festklemmen eines Flansches auf einer Tr\u00e4gerfl\u00e4che umfassend:<\/p>\n<p>eine Klemme mit einer Grundplatte, einem Widerlagerteil und einem Auslegerteil, wobei die Grundplatte ein Langloch und eine Unterseite hat, die in gel\u00f6ster Position auf besagter Tr\u00e4gerfl\u00e4che verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf die Tr\u00e4gerfl\u00e4che aufdr\u00fcckt, wobei sich das Widerlagerteil vom vorderen Ende der Grundplatte rechtwinklig zur Tr\u00e4gerfl\u00e4che erstreckt, dieses Widerlagerteil mit einer Vorderfl\u00e4che versehen ist, mit welcher es eine Au\u00dfenfl\u00e4che besagten Flansches ber\u00fchrt, wobei sich genanntes Auslegerteil nach vorn, ausgehend vom Widerlagerteil erstreckt, dieses Auslegerteil eine Unterseite hat, die mit der oberen Fl\u00e4che genannten Flansches in Ber\u00fchrung kommt;<\/p>\n<p>ein mit einer \u00d6ffnung versehenes drehbares Element, das eine Unterseite hat, die in gel\u00f6ster Position auf der Oberfl\u00e4che besagter Grundplatte verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf besagte Grundplatte aufdr\u00fcckt;<\/p>\n<p>Verbindungselemente, welche die Oberfl\u00e4che besagten drehbaren Elements andr\u00fccken und sich durch die \u00d6ffnung sowie das Langloch erstrecken, um das drehbare Element sowie die Klemme auf die Tr\u00e4gerfl\u00e4che aufzudr\u00fccken und um besagten Flansch zwischen dem Auslegerteil und der Tr\u00e4gerfl\u00e4che festzuklemmen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland feilgehalten, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt haben,<\/p>\n<p>bei welchen das verschiebbare Element als Kurvenscheibe ausgebildet ist, die mit einer exzentrisch angeordneten \u00d6ffnung sowie mit einer Au\u00dfenflanke, welche die r\u00fcckw\u00e4rtige Fl\u00e4che besagten Widerlagerteils ber\u00fchrt, versehen ist, wobei besagter Flansch in gel\u00f6ster Position \u00fcber Verbindungselemente durch Drehen der Kurvenscheibe ausgerichtet werden kann, und besagte Au\u00dfenflanke der Kurvenscheibe mit einem Spiralkurvenprofil versehen ist, das im Wesentlichen zum Mittelpunkt der exzentrisch angeordneten \u00d6ffnung ausgerichtet ist, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Menge der bestellten und erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer und der von diesen angegebenen Projektnamen und Baustellen;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Beschaffungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23. M\u00e4rz 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 512 974 (Klagepatent) auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.2.2002 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin die Kosten zu tragen hat, weil sie &#8211; die Beklagten &#8211; durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben haben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren sie aus, dass die Kl\u00e4gerin vorprozessual von den Beklagten Auskunft f\u00fcr einen Zeitraum ab dem 13.3.1997 begehrt habe; die Beklagte zu 1), die die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Benutzungshandlungen (Lieferung von Schienenbefestigungsvorrichtungen), sei aber erst am 23.3.2001 ins Handelsregister eingetragen worden. Zudem sei den Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie auf die seinerzeit nach der Aufforderung der Kl\u00e4gerin zur Abgabe der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzerkl\u00e4rung unt\u00e4tig geblieben seien. Zur Unterlassung h\u00e4tten sich die Beklagten &#8211; unstreitig &#8211; verpflichtet, und im \u00dcbrigen habe der Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin Anfang Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich um insgesamt ca. 6.000 Klemmen handele, und als g\u00fctliche Einigung vorgeschlagen, dass die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin eben diese Anzahl von Klemmen zum aktuellen Marktpreis erwerbe, um so den Schaden bei der Kl\u00e4gerin auszugleichen. Darauf habe die Kl\u00e4gerin jedoch nicht reagiert.<\/p>\n<p>Im Termin haben die Beklagten zudem bestritten, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>ein Anerkenntnisurteil zu erlassen sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten zur Kostenlast entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlage verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>1. Da die Beklagten die gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche anerkannt haben, sind sie auf Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechend zu verurteilen, \u00a7 307 ZPO.<\/p>\n<p>2. Die Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Sie k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf die Kostenregelung in \u00a7 93 ZPO berufen; denn sie haben die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche zwar sofort anerkannt, der Kl\u00e4gerin aber durch ihr vorprozessuales Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten unstreitig vorprozessual abgemahnt. Auf die Abmahnung hin und ungeachtet einer weiteren Aufforderung haben sich die Beklagten jedoch nicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflichtet und demzufolge der Kl\u00e4gerin Grund zur klageweisen Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche gegeben.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Kl\u00e4gerin sie vorprozessual zur Rechnungslegung und zur Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr die Zeit ab dem 13.3.1997 aufgefordert hat, w\u00e4hrend die Anspr\u00fcche &#8211; im Hinblick auf die Eintragung der Beklagten zu 1) ins Handelsregister &#8211; tats\u00e4chlich erst &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin in ihren Klageantr\u00e4gen auch nur beantragt &#8211; f\u00fcr die Zeit ab dem 23.3.2001 begr\u00fcndet gewesen sind. Denn es h\u00e4tte den Beklagten jedenfalls frei gestanden, sich nur f\u00fcr die Zeit ab dem 23.3.2001 zu verpflichten, wodurch sich die Erhebung einer Klage er\u00fcbrigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass sich der Beklagten zu 2) im Juli 2001 an die Kl\u00e4gerin mit dem Vorschlag gewandt hat, dass zum Ausgleich des durch den Vertrieb der beanstandeten Klemmen entstandenen Schaden die Beklagte zu 1) Klemmen in gleicher Anzahl zum aktuellen Marktpreis bei der Kl\u00e4gerin erwirbt, hat die Klageerhebung nicht entbehrlich gemacht. Denn die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind mit diesem Angebot des Beklagten zu 2) nicht erf\u00fcllt worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Hinweis der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, nach neuen Erkenntnissen sei die Kl\u00e4gerin gar nicht ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent, zu keiner anderen Kostenverteilung. Denn dies ist gerade kein Umstand, der die Kl\u00e4gerin, die ihre Aktivlegitimation auf ihre Stellung als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent st\u00fctzt, zu der Annahme h\u00e4tte bringen m\u00fcssen, sie werde auch ohne Klage zu ihrem Recht kommen.<\/p>\n<p>Dr. G2xxxxxxx F1xxxx M1xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 101 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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