{"id":1133,"date":"2014-10-16T17:00:02","date_gmt":"2014-10-16T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1133"},"modified":"2016-04-21T11:00:21","modified_gmt":"2016-04-21T11:00:21","slug":"4a-o-5913-monolithischer-vielschichtaktor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1133","title":{"rendered":"4a O 59\/13 &#8211; Monolithischer Vielschichtaktor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02325<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4a O 59\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Monolithische Vielschichtaktoren aus einem gesinterten Stapel d\u00fcnner Folien aus Piezokeramik mit eingelagerten metallischen lnnenelektroden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die wechselseitig aus dem Stapel herausf\u00fchren und \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet sind,<\/p>\n<p>wobei die Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung bestehen, die mit elektrischen Anschlu\u00dfelementen bevorzugt \u00fcber eine L\u00f6tung verbunden sind,<\/p>\n<p>zwischen der Grundmetallisierung und den Anschlu\u00dfelementen eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode angeordnet ist, die \u00fcber partielle Kontaktstellen mit der Grundmetallisierung verbunden ist und zwischen den Kontaktstellen dehnbar ausgebildet ist und die Elektrode zwischen den Kontaktstellen von der Grundmetallisierung abhebt, und die Elektrode an den Kontaktstellen durch L\u00f6ten, Kleben mit Leitkleber oder Schwei\u00dfen, z.B. Laserschwei\u00dfen mit der Grundmetallisierung verbunden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.08.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist und<\/p>\n<p>wobei die Angaben nach Ziffer I.2. lit. e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2010 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die bis zum 31.12.2009 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 844 XXX auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte, mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese Kosten selbst tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.000.000,00; der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Ziffer I.2. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich des Kostenpunkts ist das Urteil ebenfalls auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 844 XXX mit dem Titel \u201eZ\u201c (im Folgenden kurz: Klagepatent, Anlage rop2). Sie ist nach Verschmelzung und formwechselnder Umwandlung Rechtsnachfolgerin der urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin. Das Klagepatent wurde am 13.11.1997 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 25.11.1996 der DE 196 48 XXX angemeldet. Das Klagepatent wurde erteilt und der Hinweis auf die Erteilung am 14.08.2002 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent hat ein Einspruchsbeschwerdeverfahren durchlaufen. Die Einspruchsabteilung hat das Klagepatent in einem gegen\u00fcber der erteilten Fassung ge\u00e4nderten Umfang aufrechterhalten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Einsprechenden A AG wurde durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (im Folgenden kurz: TBK) vom 23.11.2010, Az. T 1371\/07, zur\u00fcckgewiesen. F\u00fcr die Einzelheiten wird auf die in Anlage rop3 zur Akte gereichte Entscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet mit Bezugsziffern wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMonolithischer Vielschichtaktor (1) aus einem gesinterten Stapel (2) d\u00fcnner Folien aus Piezokeramik mit eingelagerten metallischen lnnenelektroden (3), die wechselseitig aus dem Stapel (2) herausf\u00fchren und \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet sind,<\/p>\n<p>wobei die Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4) bestehen, die mit elektrischen Anschlu\u00dfelementen (5) bevorzugt \u00fcber eine L\u00f6tung verbunden sind,<\/p>\n<p>zwischen der Grundmetallisierung (4) und den Anschlu\u00dfelementen (5) eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode (6) angeordnet ist, die \u00fcber partielle Kontaktstellen (7) mit der Grundmetallisierung verbunden ist und zwischen den Kontaktstellen (7) dehnbar ausgebildet ist und die Elektrode (6) zwischen den Kontaktstellen (7) von der Grundmetallisierung (4) abhebt, und die Elektrode (6) an den Kontaktstellen (7) durch L\u00f6ten, Kleben mit Leitkleber oder Schwei\u00dfen, z. B. Laserschwei\u00dfen mit der Grundmetallisierung (4) verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend Fig. 3 und Fig. 6 des Klagepatents eingeblendet:<\/p>\n<p>Fig. 3 zeigt einen Schnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aktor mit einer strukturierten wellenf\u00f6rmigen Elektrode. Hierin sind die Innenelektroden (3) erkennbar, wobei jede zweite Innenelektrode eine Aussparung besitzt und damit nur die H\u00e4lfte der Innenelektroden bis zur Grundmetallisierung (4) reicht. Zwischen dem Anschlusselement (5) und der Grundmetallisierung (4) ist eine wellenf\u00f6rmige, dreidimensional strukturierte Elektrode (6) angeordnet. Die Elektrode (6) ist zum einen \u00fcber Kontaktstellen (7) mit der Grundmetalisierung leitend verbunden, zum anderen \u00fcber L\u00f6tungen bzw. Lote (12) mit dem Anschlusselement (5). Ebenfalls in Fig. 3 zu erkennen ist ein Riss (14), der die Grundmetallisierung (4) durchtrennt. Fig. 6 zeigt eine Draufsicht auf eine im Querschnitt wellenf\u00f6rmige Elektrode, \u00e4hnlich der in Fig. 3 gezeigten Elektrode (6).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen aus Deutschland, das als Holding fungiert und unter dessen Dach verschiedene Tochtergesellschaften existieren und operativ t\u00e4tig sind. Hierunter befindet sich die B C GmbH, welche Diesel-Injektoren mit Piezo-Aktoren (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) vertreibt.<\/p>\n<p>Die Streithelferin stellt seit dem Jahre 2000 die angegriffenen Piezo-Aktoren her und vertreibt diese. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen aus einem gesinterten Stapel d\u00fcnner Keramikfolien mit eingelagerten metallischen Innenelektroden. An zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Stapels sind Au\u00dfenelektroden angebracht, welche jeweils aus drei \u00fcbereinanderliegenden Schichten bestehen \u2013 einer Silberschicht (Grundsilber) direkt an den Innelektrode, einer Verst\u00e4rkungsschicht (Decksilber) sowie einer nahezu vollfl\u00e4chigen Lotschicht. Die Innenelektroden lassen abwechselnd das St\u00fcck an der Ecke der Folienfl\u00e4che aus, welches an eine der beiden Au\u00dfenelektroden angrenzt. Dadurch ist an jede der beiden au\u00dfen am Stapel angebrachten Au\u00dfenelektroden jede zweite Innenelektrode angeschlossen. \u00dcber die beiden Au\u00dfenelektroden ist jeweils eine H\u00e4lfte der Innenelektroden parallel geschaltet. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend eine Abbildung der Streithelferin von Bl. 56 GA eingeblendet, wobei der hierin gezeigte Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht aber die Bezeichnung \/ Bewertung der einzelnen Elemente unstreitig ist:<\/p>\n<p>Zur weiteren Illustrierung wird eine schematische Zeichnung (aus Anlage rop9, Folie 13) sowie ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (aus Anlage rop15, S.1) eingeblendet:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der schematischen Darstellungen merken die Beklagte und die Streithelferin an, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Lot die Grundmetallisierung vollst\u00e4ndig bedecke; ferner deckten die Dr\u00e4hte in der Realit\u00e4t die gesamte Breite der Grundmetallisierung ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Streithelferin waren im Jahre 2000 und der Folgezeit die einzigen Unternehmen, die versuchten, Piezo-Stacks f\u00fcr Kraftstoffeinspritzanwendungen bis zur Serienreife zu entwickeln. Die Streithelferin wurde f\u00fcr ihre Entwicklungen mit dem D 2005 ausgezeichnet und hat dies offensiv bekannt gemacht. Die Kl\u00e4gerin lieferte seit dem Jahre 2003 an die Streithelferin Folien f\u00fcr die Herstellung von piezokeramischen Aktoren f\u00fcr einen anderen Kunden der Streithelferin.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Klage ist der Beklagten am 21.08.2013 zugestellt worden (Bl. 23 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bundesweit. Sie ist der Ansicht, die Beklagte bewerbe auf ihrer Homepage Diesel-Injektoren (Diesel Piezo Common Rail Injektoren PCRs 5), in denen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die angegriffenen Aktoren enthalten sind. Man gelangt \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber die Homepage der Beklagten auf die Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Beklagte sei zudem f\u00fcr patentverletzende Handlungen innerhalb des Konzerns aufgrund ihrer Konzernstruktur verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Innenelektroden f\u00fchrten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wechselseitig im Sinne des Klagepatents aus dem Vielschichtaktor heraus. Anspruchsgem\u00e4\u00df erfordere dies, dass die Innenelektroden abwechselnd jeweils nur mit einer der beiden Au\u00dfenelektroden verbunden sind.<\/p>\n<p>Ferner sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils eine patentgem\u00e4\u00dfe dreidimensional strukturierte Elektrode an den beiden Grundmetallisierungen angeschlossen. Die harfensaitenartig an der Au\u00dfenelektrode angebrachten Dr\u00e4hte stellten hierbei eine zwischen der Grundmetallisierung und den Anschlusselementen angeordnete Elektrode dar. Die St\u00e4be an den Enden der harfensaitenartigen Dr\u00e4hte seien jeweils im Bereich der Dr\u00e4hte ebenfalls ein Teil der dreidimensional strukturierten Elektrode; der sich daran jeweils anschlie\u00dfende Bereich des Stabes bilde ein Anschlusselement (dieser Teil ist rot in der oben eingeblendeten schematischen Figur aus Anlage rop9, Folie 13 dargestellt).<\/p>\n<p>Die harfensaitenartigen Dr\u00e4hte w\u00fcrden sich auch zwischen ihren Kontaktstellen abheben, da es zwischen den einzelnen angel\u00f6teten Dr\u00e4hten Zwischenr\u00e4ume gebe, die \u00fcber den (Anschluss-) Stab \u00fcberbr\u00fcckt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auf die anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es sei neu gegen\u00fcber den vorgebrachten Entgegenhaltungen. Die Entgegenhaltung D3 (Praktikumsbericht\/Vortrag E) sei zudem kein Stand der Technik. Deren Vorver\u00f6ffentlichung bestreitet die Kl\u00e4gerin. Insbesondere bestreitet die Kl\u00e4gerin, dass Herr E die in dem Praktikumsbericht gezeigte Spinnenl\u00f6tung im Rahmen eines Vortrages \u00f6ffentlich beschrieben hat.<\/p>\n<p>Der Einwand der Verj\u00e4hrung sei unbegr\u00fcndet, jedenfalls stehe der Kl\u00e4gerin aber ein Restschadensersatzanspruch zu, der von den Klageantr\u00e4gen umfasst sei. Die Kl\u00e4gerin habe keine Kenntnis von s\u00e4mtlichen Verletzungshandlungen der Beklagten gehabt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Streithelferin mit am 07.01.2014 zugestellten Schriftsatz den Streit verk\u00fcndet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.02.2014, bei Gericht eingegangen am 11.02.2014, beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Monolithische Vielschichtaktoren (1) aus einem gesinterten Stapel (2) d\u00fcnner Folien aus Piezokeramik mit eingelagerten metallischen lnnenelektroden (3),<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die wechselseitig aus dem Stapel (2) herausf\u00fchren und \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet sind,<\/p>\n<p>wobei die Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4) bestehen, die mit elektrischen Anschlu\u00dfelementen (5) bevorzugt \u00fcber eine L\u00f6tung verbunden sind,<\/p>\n<p>zwischen der Grundmetallisierung (4) und den Anschlu\u00dfelementen (5) eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode (6) angeordnet ist, die \u00fcber partielle Kontaktstellen (7) mit der Grundmetallisierung verbunden ist und zwischen den Kontaktstellen (7) dehnbar ausgebildet ist und die Elektrode (6) zwischen den Kontaktstellen (7) von der Grundmetallisierung (4) abhebt, und die Elektrode (6) an den Kontaktstellen (7) durch L\u00f6ten, Kleben mit Leitkleber oder Schwei\u00dfen, z.B. Laserschwei\u00dfen mit der Grundmetallisierung (4) verbunden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.09.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Patent EP 0 844 XXX eingereichten Nichtigkeitsklagen auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Als Holding sei sie im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Diesel-Injektoren nicht operativ t\u00e4tig, vielmehr werde dies von der B C GmbH vorgenommen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents nicht. So f\u00fchrten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Innenelektroden nicht wie vom Klagepatent verlangt wechselseitig, sondern wechselkantig aus dem Stapel heraus, da nur jeweils eine Ecke der Innenelektrode ausgespart ist.<\/p>\n<p>Die vom Klagepatent vorgesehene dreidimensionale Struktur der Elektrode bedeute, dass sie sich substantiell in alle drei Raumrichtungen erstrecken m\u00fcsse. Soweit das Klagepatent fordert, die Elektrode m\u00fcsse zwischen den Kontaktstellen dehnbar ausgebildet sein, sei damit eine Eigenschaft des f\u00fcr die Elektrode verwendeten Werkstoffes gemeint. Dieser m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df unter Krafteinwirkung seine Form ver\u00e4ndern, ohne zu brechen oder zu rei\u00dfen. Die Elektrode m\u00fcsse sich ferner im \u00dcberlappungsbereich mit der Elektrode \u00fcber dieser abheben.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man \u2013 aus Sicht der Beklagten unzutreffend \u2013 den Anschlussstab als Teil der dreidimensional strukturierten Elektrode ansehen, w\u00fcrde es an einem Anschlusselement fehlen. Die Kl\u00e4gerin spalte den Stab in unzul\u00e4ssiger Weise k\u00fcnstlich auf, indem sie ihn einerseits als Teil der Elektrode, anderseits als Anschlusselement ansehen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Da die Dr\u00e4hte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Grundmetallisierung vollfl\u00e4chig (statt \u00fcber partielle Kontaktstellen) angel\u00f6tet seien, w\u00fcrden sich diese auch nicht \u00fcber der Grundmetallisierung abheben.<\/p>\n<p>Die Streithelferin ist ebenfalls der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Hierzu tr\u00e4gt sie im Wesentlichen dieselben Argumente wie die Beklagte vor. Dar\u00fcber hinaus meint die Streithelferin, dass die Au\u00dfenelektrode (Grundmetallisierung) patentgem\u00e4\u00df nur aus einer einzelnen unverst\u00e4rkten Metallschicht bestehen d\u00fcrfe, wohingegen die Grundmetallisierung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 aus drei \u00fcbereinanderliegenden Schichten aufgebaut ist. Bei der patentgem\u00e4\u00dfen dreidimensional strukturierten Elektrode m\u00fcsse es sich um ein eigenst\u00e4ndiges und selbsttragendes elektrisch leitendes Element handeln, wobei die Elektrode bereits vor dem Anbringen auf der Grundmetallisierung eigenst\u00e4ndig und selbsttragend strukturiert sein m\u00fcsse, was bei den angegriffen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin w\u00e4ren ohnehin verj\u00e4hrt. Es obliege der Kl\u00e4gerin im Rahmen der sekund\u00e4ren Beweislast darzulegen, von was sie wann Kenntnis erlangt hat. Die Streithelferin beruft sich ebenfalls auf Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2010. Hierzu tr\u00e4gt die Streithelferin vor, die Kl\u00e4gerin habe seit dem Serienstart der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Jahre 2000 Kenntnis von deren Aufbau. Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis sei zudem nach \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Verj\u00e4hrung ab dem 27.09.2003 eingetreten.<\/p>\n<p>In Bezug auf aus ihrer Sicht nicht vorliegende Restschadensersatzanspr\u00fcche beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Entreicherung. Etwaig ersparte Lizenzgeb\u00fchren seien vollst\u00e4ndig reinvestiert. Ohne die ersparten Geb\u00fchren w\u00e4ren diese Investitionen nicht vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt ferner vor, etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin w\u00e4ren jedenfalls verwirkt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei im Jahre 2000 werbewirksam auf den Markt gebracht worden, was der Kl\u00e4gerin nicht entgangen sei. Dies gelte insbesondere, da die Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit unstreitig \u2013 seit dem Jahre 2003 Folien zur Herstellung von piezoelektrischen Aktoren an die Streithelferin liefert. Es seien Einrichtungen geschaffen und Investitionen get\u00e4tigt worden, um das Erzeugnis anbieten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin tragen ferner vor, das Verfahren sei zumindest im Hinblick auf die anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der Streithelferin auszusetzen. Das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So sei es neuheitssch\u00e4dlich etwa durch die JP 08 236 XXX (Entgegenhaltung D1, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage S5a) getroffen, ebenso durch die WO 98\/20XXX (Entgegenhaltung D2, Anlage rop6). Der Praktikumsbericht von Herrn E (Entgegenhaltung D3, Anlage BSS5) sei von diesem vor Publikum \u00f6ffentlich vorgetragen worden, womit es sich um Stand der Technik des Klagepatents handele. Der Praktikumsbericht und entsprechend der Vortrag von Herrn E n\u00e4hmen ebenfalls die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Streithelferin beruft sich zudem auf die von ihr als neuheitssch\u00e4dlich betrachtete EP 0 479 XXX A2 (Entgegenhaltung D7, Anlage S4\/S4a).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.09.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch Mitwirkung am Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df. Der Kl\u00e4gerin stehen daher aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB die geltend gemachten Anspr\u00fcche dem Grunde nach zu. Aufgrund der erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede kann die Kl\u00e4gerin jedoch f\u00fcr die Zeit vor dem 21.08.2003 keine Anspr\u00fcche durchsetzen und besitzt f\u00fcr die Zeit vom 21.08.2003 bis zum 31.12.2009 nur einen Restschadensersatzanspruch. Entsprechend steht ihr auch der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch in zeitlicher Hinsicht nur \u00fcberwiegend zu. Das Verfahren war nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte ist passivlegitimiert. \u00dcber ihre Homepage gelangt man zu Informationen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und zu einer Brosch\u00fcre hierzu (\u201eDaten und Fakten\u201c, Anlage rop13). Diese Darstellungen stellen ein patentrechtliches Angebot dar, f\u00fcr das die Beklagte auch verantwortlich ist, obwohl diesen Darstellungen selbst kein unmittelbarerer Hinweis auf die Beklagte zu entnehmen ist. Aufgrund der \u201edurchg\u00e4ngigen Gesch\u00e4ftsverantwortung\u201c der Beklagten auch f\u00fcr ihre insoweit handelnde Tochter B C GmbH hat die Beklagte die M\u00f6glichkeit und Pflicht, derartige Verletzungen des Klagepatents zu verhindern.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, Tz. 50 bei Juris m.w.N.). Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 Az. I-2 U 42\/13, Tz. 47 bei Juris). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, Tz. 50 bei Juris m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier durch die Abbildung der Diesel-Injektoren, die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen enthalten, auf einer Internetseite und in einer Brosch\u00fcre erf\u00fcllt. Dies ist erkennbar auch an das Inland gerichtet. Ein verst\u00e4ndiger Dritter fasst diese Publikation so auf, dass die dort gezeigten Diesel-Injektoren mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch wenn sich auf der Unter-Internetseite selbst und in der dort herunterladbaren Brosch\u00fcre kein Hinweis auf die Beklagte selbst befindet, ist sie passivlegitimiert. Verletzer ist auch, wer schuldhaft \u2013 und sei es nur fahrl\u00e4ssig \u2013 die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 &#8211; MP3-Player-Import; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 850). Neben dem objektiven Mitverursachungsbeitrag muss hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder zumindest als verbotener und daher zu unterlassener Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Belange und einschl\u00e4gigen rechtlichen Wertungen (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14, Tz. 59 bei Juris).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt. Durch die Verlinkung auf ihrer Internetseite tr\u00e4gt die Beklagte zum patentverletzenden Anbieten bei, da sie so den Zugang zu den ein patentrechtliches Angebot darstellenden Abbildungen schafft.<\/p>\n<p>Es bestand insoweit auch eine Rechtspflicht der Beklagten zur Vermeidung des schutzrechtsverletzenden Erfolges. Auf den Unter-Internetseiten und im Impressum der Brosch\u00fcre \u201eF\u201c (Anlagen rop13 und BSS6) wird die B C GmbH als Verantwortliche genannt. Wie die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Anlage rop11 substantiiert dargelegt hat, tr\u00e4gt die Beklagte die Gesch\u00e4ftsverantwortung f\u00fcr die Divisionen und Gesch\u00e4ftsbereiche, die in Tochterunternehmen organisiert sind. Es handelt sich bei der B C GmbH damit nicht nur um ein \u201eeinfaches\u201c Tochterunternehmen, dessen Anteile der Beklagten geh\u00f6ren und das mit ihr ggf. \u00fcber einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag verbunden ist. Vielmehr bedient sich die Beklagte f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer eigenen operativen T\u00e4tigkeiten der B C GmbH als eine ihrer Divisionen. Ihre Divisionen sind alle auch im Vorstand der Beklagten vertreten. Die Beklagte hat auch nicht abgestritten, ihre Tochterfirma zu kontrollieren und so Einfluss auf deren Handeln nehmen zu k\u00f6nnen. Insofern ist eine Pr\u00fcfungs- und Vermeidungspflicht der Beklagten hier zu bejahen.<\/p>\n<p>Die Verantwortung der Beklagten f\u00fcr die operativen Handlungen zeigt sich auch im Vortrag der Beklagten zum Verwirkungseinwand. Hierzu behauptet die Beklagte, es \u201esei ein wertvoller Besitzstand geschaffen\u201c worden, da \u201eEinrichtungen geschaffen und Investitionen get\u00e4tigt\u201c worden seien, \u201eum das Erzeugnis anbieten zu k\u00f6nnen\u201c (Bl. 154 GA). Zur Begr\u00fcndung eines behaupteten Wegfalls der Bereicherung (\u00a7 818 Abs. 3 BGB) tr\u00e4gt die Beklagte weiterhin vor, \u201eetwaig ersparte Lizenzgeb\u00fchren\u201c seien \u201eangesichts der ohnehin nur geringen Gewinnmarge jedenfalls vollst\u00e4ndig reinvestiert\u201c worden (Bl. 152 GA). Hiermit bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass sie bei den Angebotshandlungen verantwortlich mitwirkt. Zumindest h\u00e4tte die Beklagte darlegen m\u00fcssen, warum sie Kenntnis davon hat, dass Investitionen get\u00e4tigt worden sind, um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten, ohne aber selbst an entsprechenden Verletzungshandlungen verantwortlich mitzuwirken.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.09.2014 angef\u00fchrte Aspekt, dass der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der B C GmbH vertrieben wird, ber\u00fchrt die Passivlegitimation erkennbar nicht. Dass die B C GmbH unter Umst\u00e4nden ebenfalls patentrechtlich relevante Handlungen in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vornimmt, hat keinen Einfluss auf die Haftung der Beklagten. Entsprechend irrelevant f\u00fcr die Passivlegitimation ist daher auch die Kenntnis der Kl\u00e4gerin von den Handlungen der B C GmbH.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen monolithischen Vielschichtaktor. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent die Verwendung von Piezokeramiken in monolithischen Vielschichtaktoren. Piezokeramiken laden sich einerseits unter mechanischem Druck bzw. Zug auf, andererseits dehnen sie sich bei elektrischer Aufladung aus oder ziehen sich zusammen (Abs. [0002] Sp. 1 Z. 5 \u2013 8 der Klagepatentbeschreibung nach Anlage rop2; im Folgenden kurz als \u201erop2\u201c zitiert). Um diesen Effekt zu verst\u00e4rken, werden monolithische Vielschichtaktoren verwendet, die aus einem gesinterten Stapel d\u00fcnner Folien aus Piezokeramik mit eingelagerten metallischen Innenelektroden bestehen. Diese lnnenelektroden werden \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet (Abs. [0002] rop2). Auf den Kontaktseiten des Stapels ist hierzu eine Grundmetallisierung aufgebracht, die mit den einzelnen lnnenelektroden verbunden ist. Legt man eine elektrische Spannung an die Au\u00dfenelektroden an, so dehnen sich die Piezofolien in Feldrichtung aus, was durch die Serienschaltung der einzelnen Piezofolien in dem Vielschichtaktor schon bei niedrigen elektrischen Spannungen die Nenndehnung erreichen l\u00e4sst (Abs. [0002] rop2). Solche monolithischen Vielschichtaktoren werden etwa in Str\u00f6mungsdurchsatz-Regulierventilen verwendet, wie aus der DE 40 36 XXX C2 hervorgeht (Abs. [0003] rop2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent schildert es jedoch als nachteilig, dass die Piezokeramiken spr\u00f6de sind und nur eine geringe Zugfestigkeit aufweisen. Dies f\u00fchrt zur Bildung von Rissen (Abs. [0005] rop2), die aber unter normalen Betriebsbedingungen nicht zum Ausfall der Aktoren f\u00fchren (Abs. [0006] rop2). Auch l\u00e4sst sich das Risswachstum innerhalb der Keramik gut unter Kontrolle bringen (Abs. [0007] rop2).<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen diese Risse bei hohen dynamischen Belastungen der Vielschichtaktoren dazu f\u00fchren, dass die Grundmetallisierung und die aufgebrachte Lotschicht durchtrennt werden. Dies kann an der Risskante Spannungs\u00fcberschl\u00e4ge verursachen, die zu einer Zerst\u00f6rung des Vielschichtaktors f\u00fchren, da der gesamte an dieser Stelle flie\u00dfende Betriebsstrom abgetrennt wird (Abs. [0008] rop2).<\/p>\n<p>In Abs. [0009] rop2 verweist das Klagepatent auf den Stand der Technik EP 0 569 XXX A1, bei dem die elektrische Verbindung \u00fcber eine Art Reibkupplung erfolgt, ohne hieran Kritik zu \u00fcben. Weiter schildert das Klagepatent in Bezug auf die US 4,012,XXX ein System zum \u00dcbertragen der Stellung eines Gegenstands. Das hierin vorgesehene Federelement dient aber lediglich zur Vibrationsentkoppelung, kann mangels fixierter Verbindung keine hohen Str\u00f6me \u00fcbertragen und ist daher nicht f\u00fcr einen Vielschichtaktor geeignet (Abs. [0010] rop2).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0011] rop2 als seine Aufgabe, einen monolithischen Vielschichtaktor derart zu verbessern, dass auch bei hohen dynamischen Belastungen keine Zerst\u00f6rung des Vielschichtaktors eintritt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent den Gegenstand des Anspruchs 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>a) Monolithischer Vielschichtaktor (1) aus einem gesinterten Stapel (2) d\u00fcnner Folien aus Piezokeramik mit eingelagerten metallischen lnnenelektroden (3).<\/p>\n<p>b) Die Innenelektroden f\u00fchren wechselseitig aus dem Stapel (2) heraus.<\/p>\n<p>c) Die Innenelektroden sind \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet.<\/p>\n<p>d) Die Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) bestehen aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4).<\/p>\n<p>e) Die Grundmetallisierung(en) sind mit elektrischen Anschlu\u00dfelementen (5) bevorzugt \u00fcber eine L\u00f6tung verbunden.<\/p>\n<p>f) Zwischen der Grundmetallisierung (4) und den Anschlu\u00dfelementen (5) ist eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode (6) angeordnet.<\/p>\n<p>g) Die Elektrode ist \u00fcber partielle Kontaktstellen (7) mit der Grundmetallisierung verbunden.<\/p>\n<p>h) Die Elektrode ist zwischen den Kontaktstellen (7) dehnbar ausgebildet.<\/p>\n<p>i) Die Elektrode (6) hebt zwischen den Kontaktstellen (7) von der Grundmetallisierung (4) ab.<\/p>\n<p>j) Die Elektrode (6) ist an den Kontaktstellen (7) durch L\u00f6ten, Kleben mit Leitkleber oder Schwei\u00dfen, z. B. Laserschwei\u00dfen mit der Grundmetallisierung (4) verbunden.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt in den Merkmalen a) bis e) einen vorbekannten Vielschichtaktor vor. Um die geschilderten Probleme durch Risse in der Grundmetallisierung zu l\u00f6sen, wird nach Merkmal f) zwischen der Grundmetallisierung und den elektrischen Anschlusselementen eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode angeordnet. Die Lehre des Klagepatents verhindert nicht die Bildung von Rissen in der Grundmetallisierung. Vielmehr zielt das Klagepatent darauf ab, die Funktionsf\u00e4higkeit des Aktors auch beim Auftreten von solchen Rissen zu erhalten (vgl. Abs. [0013] rop2). Dazu schreibt das Klagepatent in den Merkmalen g) bis i) eine bestimmte Struktur der zwischen Grundmetallisierung und Anschlusselementen angeordneten Elektrode vor. Die Elektrode \u00fcberbr\u00fcckt in der Grundmetallisierung auftretende Risse, wodurch die einzelnen Innenelektroden auch dann noch mit Strom versorgt werden, wenn die Grundmetallisierung durchtrennt wurde. Merkmal j) macht schlie\u00dflich Vorgaben zu der Verbindung zwischen der Elektrode und der Grundmetallisierung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Auslegung und Verwirklichung der Merkmale a), c) und j) des Klagepatents ist zu Recht unstreitig, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen erforderlich sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\na)<br \/>\nMerkmal b),<\/p>\n<p>\u201eDie Innenelektroden f\u00fchren wechselseitig aus dem Stapel (2) heraus\u201c,<\/p>\n<p>schreibt vor, dass die Innenelektroden jeweils nur auf einer Seite mit einer Au\u00dfenelektrode (d.h. der Grundmetallisierung) verbunden sind, also nicht mit beiden Grundmetallisierungen verbunden sind, sondern abwechselnd jeweils nur zu einer Au\u00dfenelektrode reichen. Merkmal b) verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin nicht, dass die Innenelektroden eine sich \u00fcber eine gesamte Seitenbreite erstreckende Aussparung aufweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist zun\u00e4chst bekannt, dass Merkmal b) den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vielschichtaktor von Varianten mit vollfl\u00e4chigen Innenelektroden abgrenzt, wie auch die Technische Beschwerdekammer des EPA ausf\u00fchrt (dort unter 2.3 \u2013 2.3.4, S. 8 ff. Anlage rop3). Die Ausf\u00fchrungen der TBK im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Einspruchsbeschwerde sind als gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferungen bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 55). Bei Aktoren mit vollfl\u00e4chigen Innenelektroden stellt sich das patentgem\u00e4\u00dfe Problem der Rissbildung nicht (TBK, S. 10 Anlage rop3 unter 2.3.4).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt Merkmal b) aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen c) und d),<\/p>\n<p>\u201ec) Die Innenelektroden sind \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet.<\/p>\n<p>d) Die Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) bestehen aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4)\u201c,<\/p>\n<p>dass das wechselseitige Herausf\u00fchren der Innenelektroden (d.h. Merkmal b)) die technische Funktion hat, nur jede zweite Innenelektrode mit der Au\u00dfenelektrode (Grundmetallisierung) einer Seite zu verbinden. Die \u00fcbrigen Innenelektroden sind dagegen mit der anderen Au\u00dfenelektrode verbunden. Die Au\u00dfenelektroden sind auf den Kontaktseiten des Stapels aufgebracht (Merkmal c)). Dies bedeutet f\u00fcr Merkmal b), dass eine Nichtkontaktierung jeder zweiten Innenelektrode dadurch erreicht wird, dass ein Bereich der Innenelektrode im Stapel ausgespart wird, so dass diese nicht an die Kontaktseite und damit auch nicht an die Grundmetallisierung heranreicht. Dabei muss sich die Aussparung nicht \u00fcber die gesamte Seite des Stapels erstrecken. Vielmehr sind die jeweiligen Breiten der Aussparung und der Grundmetallisierung in das Belieben des Fachmanns gestellt, solange jede zweite Innenelektrode aufgrund einer Aussparung mit der Au\u00dfenelektrode einer Seite nicht in Verbindung steht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal b) wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da hierin die Innenelektroden im Stapel abwechselnd mit jeweils einer Au\u00dfenelektrode verbunden sind, w\u00e4hrend zu der anderen Au\u00dfenelektrode aufgrund der Aussparungen an den gegen\u00fcberliegenden Ecken des Stapels keine Verbindung besteht. Dass die Aussparung nicht eine gesamte Seite, sondern nur den Bereich der Seite umfasst, auf dem die Grundmetallisierung aufgebracht ist, ber\u00fchrt die Verwirklichung von Merkmal b) nicht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\na)<br \/>\nMerkmal d),<\/p>\n<p>\u201eDie Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) bestehen aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4)\u201c,<\/p>\n<p>spezifiziert die in Merkmal c) erw\u00e4hnte Au\u00dfenelektrode weiter. Diese soll auf den Kontaktseiten angeordnet sein und aus einer dort aufgebrachten Grundmetallisierung bestehen. Diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe steht im Zusammenhang mit der funktionalen Anweisung von Merkmal c), wonach die Innenelektroden \u00fcber die Au\u00dfenelektrode elektrisch parallel geschaltet sind. Merkmal d) schreibt konkretisierend vor, dass sich die Au\u00dfenelektroden an den Kontaktseiten befinden \u2013 damit sind die Seiten mit den herausf\u00fchrenden Innenelektroden gemeint. Ferner soll die Au\u00dfenelektrode aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung bestehen. Dabei muss die Grundmetallisierung die gesamte Kontaktseite bedecken und darf nicht in mehrere Teilmetallisierungen zerfallen, da sonst eine parallele Schaltung \u00fcber die Au\u00dfenelektrode \u2013 wie von Merkmal c) verlangt \u2013 nicht m\u00f6glich w\u00e4re (so auch die TBK, S. 17 Anlage rop3 unter 4.2.4).<\/p>\n<p>Merkmal d) verlangt entgegen der Auffassung der Streithelferin nicht, dass die Grundmetallisierung im vertikalen Aufbau nur aus einer einzigen Schicht besteht. Der Wortlaut \u201eGrundmetallisierung\u201c macht keine Aussage zu einer Begrenzung hinsichtlich \u00fcbereinanderliegender Schichten der Grundmetallisierung. Die Ausgestaltung der Grundmetallisierung \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent vielmehr dem Fachmann. Auch funktional gibt es im Klagepatent keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Begrenzung der Grundmetallisierung auf einschichtige Ausf\u00fchrungsvarianten. Zwar erlaubt die Elektrode gem\u00e4\u00df den Merkmalen f) \u2013 i) die Str\u00f6me aufzuteilen, so dass die gesch\u00fctzte Lehre die M\u00f6glichkeit bietet, auf eine besonders stark ausgef\u00fchrte Grundmetallisierung zu verzichten. Hierbei handelt es sich jedoch erkennbar nicht um einen erfindungswesentlichen Vorteil, so dass sich die Lehre des Klagepatents nicht auf entsprechende Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt. Ferner bedeutet der Umstand, dass eine Grundmetallisierung aus verschiedenen Schichten besteht, nicht automatisch, dass es sich hierbei um eine besonders dicke bzw. starke Grundmetallisierung handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiernach ist Merkmal d) in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Auf den Seiten des Stapels, an denen die Innenelektroden wechselseitig herausf\u00fchren, ist eine Grundmetallisierung aufgebracht, durch welche die Innenelektroden parallel geschaltet werden. Aus welchen Schichten diese Grundmetallisierung besteht, ist f\u00fcr die Frage der Merkmalsverwirklichung nicht relevant.<\/p>\n<p>6.<br \/>\na)<br \/>\nMerkmal f),<\/p>\n<p>\u201eZwischen der Grundmetallisierung (4) und den Anschlu\u00dfelementen (5) ist eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode (6) angeordnet\u201c,<\/p>\n<p>schreibt zun\u00e4chst die Anordnung einer Elektrode zwischen der Grundmetallisierung und den Anschlusselementen vor. Dabei ist \u201ezwischen\u201c vor dem Hintergrund der Funktion der Elektrode nicht als direkte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, sondern als \u201ezwischengeschaltet\u201c zu verstehen. Soweit die Elektrode \u201eelektrisch leitend\u201c sein soll, ist dies prim\u00e4r klarstellend, da eine Elektrode \u00fcblicherweise Elektrizit\u00e4t leitet (so auch die TBK, S. 14 Abs. 3 Anlage rop3).<\/p>\n<p>Ferner schreibt Merkmal f) vor, dass die Elektrode \u201edreidimensional strukturiert\u201c ist. Damit ist eine Struktur der Elektrode beansprucht, welche die Anforderungen der Merkmale g) bis i) erf\u00fcllt. Patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Elektrode ist es, auch bei Rissen in der Grundmetallisierung die Stromversorgung der Innenelektroden sicherzustellen (Abs. [0012] rop2). Hierzu ist die Elektrode nicht vollfl\u00e4chig, sondern nur \u00fcber partielle Kontaktstellen mit der Grundmetallisierung verbunden (Merkmal g)) und zwischen diesen Kontaktstellen dehnbar ausgestaltet (Merkmal h)). Dadurch wird verhindert, dass sich Risse in der Grundmetallisierung in die Elektrode fortpflanzen (Abs. [0013] rop2). Letztlich als Folge der partiellen Kontaktstellen soll sich die Elektrode nach Merkmal i) zwischen den Kontaktstellen \u00fcber der Grundmetallisierung abheben, was ebenfalls eine \u00dcberbr\u00fcckung von Rissen in der Grundmetallisierung gew\u00e4hrleistet. Diese Auslegung wird von Abs. [0032] rop2 best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>\u201e[0032] Es sind f\u00fcr einen Fachmann diverse andere Elektrodenformen denkbar, wobei immer sichergestellt sein mu\u00df, da\u00df die Elektrode nur \u00fcber eine Anzahl von Kontaktstellen, d.h. nichtvollfl\u00e4chig die Grundmetallisierung ber\u00fchrt und der Zwischenbereich zwischen zwei Kontaktstellen in Bezug auf die Ausdehnung und Kontraktion des Stapels eine gewisse Dehnung ausf\u00fchren kann, soda\u00df die Elektrode 6 in diesem Bereich bei einem auftretenden Ri\u00df in der Keramik nicht durchtrennt wird.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Vorgaben entsprechen auch die vom Klagepatent beispielshaft beschriebenen Elektroden. Das Klagepatent nennt insoweit Elektroden mit einem wellenf\u00f6rmigen Querschnitt (Abs. [0016], [0026], [0029] \u2013 [0031] sowie Fig. 3, 6, 7 und 8 rop2), aus einem Drahtgewirk (Abs. [0019], [0027] und Fig. 4 rop2), einem Drahtgeflecht (Abs. [0019] rop2) und einem offenporigen Metallschaum (Abs. [0019], [0028] und Fig. 5 rop2).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinausgehende Anforderungen stellt Merkmal f) an die Elektrode nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich die Elektrode nicht \u201esubstanziell\u201c in alle drei Raumrichtungen erstrecken. F\u00fcr eine solche Lehre gibt es weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung einen Anhaltspunkt. Zudem verdeutlichen etwa die vom Klagepatent in den Fig. 3 \u2013 8 beispielshaft gezeigten Elektroden, dass eine besondere H\u00f6he der Elektrode nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>Ebenso wenig muss die Elektrode anspruchsgem\u00e4\u00df \u201eselbsttragend\u201c oder ein \u201eeigenst\u00e4ndiges Element\u201c sein. Dies l\u00e4sst sich aus dem Wortlaut \u201edreidimensionale Struktur\u201c nicht herleiten. Ob die Elektrode selbsttragend, als eigenes Element oder unter Nutzung schon vorhandender Elemente konstruiert wird, ist vielmehr in das Belieben des Fachmanns gestellt. Aus dem Vergleich zum vom Klagepatent geschilderten Stand der Technik in Abs. [0002] a.E. rop2, worin allgemein die Anl\u00f6tung elektrischer Zuleitung an die Grundmetallisierung geschildert wird, kann allenfalls geschlossen werden, dass die Elektrode eine strukturierte Form haben muss.<\/p>\n<p>Auch die TBK legt das Merkmal f) in dem Sinne aus, dass es nur verlangt, dass die Elektrode patentgem\u00e4\u00df eine Struktur haben muss, die es ihr erlaubt, die Merkmale g) bis i) zu erf\u00fcllen (vgl. Anlage rop3, S. 14 Abs. 2 und S. 20 Abs. 2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser \u00dcberlegungen wird Merkmal f) von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die harfensaitenartigen Dr\u00e4hte und der hieran angeschlossene Teil des Anschlussstabs bilden eine patentgem\u00e4\u00dfe, dreidimensional strukturierte Elektrode. Dass diese Elemente elektrischen Strom leiten, ist unstreitig. Diese Elektrode erf\u00fcllt ferner die Anforderungen der Merkmale g) bis i), wie unten noch gezeigt werden wird.<\/p>\n<p>Es stellt die Merkmalsverwirklichung nicht in Frage, dass der (Anschluss-) Stab bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform somit einerseits Teil der Elektrode, andererseits das patentgem\u00e4\u00dfe Anschlusselement ist. Die beiden Funktionen sind auf dem Stab r\u00e4umlich klar trennbar: Das Anschlusselement beginnt nach der Verbindung des Stabes mit dem \u00e4u\u00dfersten Draht. F\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre ist es ohne Belang, ob die Elektrode nahtlos in das Anschlusselement \u00fcbergeht oder ob es sich hierbei um zwei unterschiedliche Bauteile handelt, die verbunden sind. Beide M\u00f6glichkeiten ber\u00fchren die Funktion des Anschlusselementes nicht. Auch bei getrennten Elementen ist eine feste Verbindung erforderlich, um den Strom leiten zu k\u00f6nnen. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht Merkmal e) entnehmen. Dieses verlangt lediglich eine Verbindung zwischen der Grundmetallisierung und den elektrischen Anschlusselementen, was unstreitig hier der Fall ist.<\/p>\n<p>7.<br \/>\na)<br \/>\nDie Merkmale g) und i),<\/p>\n<p>\u201eg) Die Elektrode ist \u00fcber partielle Kontaktstellen (7) mit der Grundmetallisierung verbunden.<\/p>\n<p>i) Die Elektrode (6) hebt zwischen den Kontaktstellen (7) von der Grundmetallisierung (4) ab\u201c,<\/p>\n<p>konkretisieren die Vorgaben hinsichtlich der dreidimensional strukturierten Elektrode und sollen so deren oben beschriebene \u00dcberbr\u00fcckungsfunktion sicherstellen.<\/p>\n<p>Mit Merkmal g) grenzt sich das Klagepatent insbesondere von vollfl\u00e4chig an der Grundmetallisierung anliegenden Elektroden ab (vgl. Abs. [0032] rop2). Entsprechend d\u00fcrfen weder die Elektrode noch die Grundmetallisierung vollfl\u00e4chig vom jeweils anderen Bauteil bedeckt sein. Vielmehr sollen (freie) Bereiche vorhanden sein, die nicht durch kontaktierende Fl\u00e4chen des anderen Bauteils bedeckt sind.<\/p>\n<p>Das Abheben der Elektrode von der Grundmetallisierung zwischen den Kontaktstellen nach Merkmal i) ist Folge der partiellen Kontaktstellen. Dem Klagepatent kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich die Elektrode in r\u00e4umlicher Hinsicht \u00fcber der Grundmetallisierung abheben muss. Wo im Raum sich die Elektrode befindet, l\u00e4sst das Klagepatent offen. \u201eAbheben\u201c bedeutet vielmehr nur, dass die Elektrode au\u00dferhalb der partiellen Kontaktstellen nicht mit der Grundmetallisierung verbunden ist. Es spielt f\u00fcr die Funktion des Merkmals keine Rolle, ob sich die nicht mit der Grundmetallisierung in Kontakt befindlichen Teile der Elektrode direkt oberhalb bzw. \u00fcber der Grundmetallisierung befinden oder seitlich versetzt angeordnet sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemgem\u00e4\u00df macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen g) und h) ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die aus den Dr\u00e4hten und einem Teil des (Anschluss-) Stabes bestehende Elektrode ist nicht vollfl\u00e4chig, sondern nur mit den Enden der Dr\u00e4hte an der Grundmetallisierung verbunden. Zwischen den Kontaktstellen (d.h. den angel\u00f6teten Dr\u00e4hte) befinden sich Freir\u00e4ume auf der Grundmetallisierung.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, die Dr\u00e4hte seien im \u00dcberlappungsbereich mit der Grundmetallisierung vollfl\u00e4chig an diese angel\u00f6tet, ber\u00fchrt dies die Merkmalsverwirklichung nicht. Dadurch ist weder die Elektrode vollfl\u00e4chig mit der Grundmetallisierung verbunden, noch wird die Grundmetallisierung vollfl\u00e4chig von der Elektrode bedeckt.<\/p>\n<p>Die Elektrode hebt sich zwischen den Kontaktstellen auch wie von Merkmal i) verlangt \u00fcber der Grundmetallisierung ab, da zwischen den bzw. au\u00dferhalb der Kontaktstellen keine Verbindung zur patentgem\u00e4\u00dfen Elektrode besteht. Dass die Dr\u00e4hte seitlich von der Grundmetallisierung weg verlaufen, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ohne Belang.<\/p>\n<p>8.<br \/>\na)<br \/>\nMerkmal h),<\/p>\n<p>\u201eDie Elektrode ist zwischen den Kontaktstellen (7) dehnbar ausgebildet\u201c,<\/p>\n<p>soll verhindern, dass sich ein Riss in der Grundmetallisierung in die dreidimensional strukturierte Elektrode fortsetzt (Abs. [0013], [0032] rop2); d.h. durch die Dehnbarkeit sollen keine Br\u00fcche in der Elektrode aufgrund von Rissen in der Keramik auftreten k\u00f6nnen (Abs. [0026] Sp. 4 Z. 45 \u2013 48 rop2). Bei der Bildung eines Risses k\u00f6nnen sich die Abst\u00e4nde zwischen den Kontaktstellen der Elektrode mit der Grundmetallsierung vergr\u00f6\u00dfern. W\u00fcrde die Elektrode nicht \u00fcber eine gewisse Flexibilit\u00e4t verf\u00fcgen, welche diese r\u00e4umliche \u00c4nderung aufnehmen kann, k\u00f6nnte auch die Elektrode \u201ezerrissen\u201c werden.<\/p>\n<p>Wie diese Dehnbarkeit erreicht wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. So wird in Abs. [0015] rop2 eine Folie vorgeschlagen, die selbst dehnbar ist. Allerdings ist dem Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Dehnbarkeit eine Materialeigenschaft der Elektrode sein muss. Bei der in der Patentbeschreibung genannten dehnbaren Folie handelt es sich ersichtlich nur um ein Beispiel, da auch noch weitere m\u00f6gliche Elektrodenarten genannt werden. So erw\u00e4hnt das Klagepatent als weitere anspruchsgem\u00e4\u00dfe Elektroden unter anderem ein Drahtgeflecht und ein Drahtgewirk (Abs. [0019], [0027] und Fig. 4 rop2). Bei diesen Ausf\u00fchrungsvarianten sind die einzelnen Dr\u00e4hte selbst nicht dehnbar, sondern k\u00f6nnen sich vielmehr relativ zueinander bewegen und erm\u00f6glichen so einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zwischen den Kontaktstellen, falls dies aufgrund von Rissen in der Grundmetallisierung erforderlich ist. Hinsichtlich der technischen Funktion des Merkmals ist es gleichfalls nicht relevant, ob die beanspruchte Dehnbarkeit unmittelbar aus dem Material der Elektrode folgt oder durch deren sonstige Ausgestaltung erreicht wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von Merkmal h) Gebrauch. Im Falle eines Risses in der Grundmetallisierung k\u00f6nnen die Kontaktstellen auseinanderr\u00fccken, ohne dass die Elektrode besch\u00e4digt wird, da die einzelnen Dr\u00e4hte sich relativ zueinander bewegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDer zuerkannte Schadensersatzanspruch ab dem 01.01.2010 folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Restschadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit vom 21.08.2003 bis zum 31.12.2009 folgt aus \u00a7 852 S. 1 BGB. F\u00fcr die davorliegende Zeit hat die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche, so dass die Klage insofern abzuweisen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs liegt ein f\u00fcr den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG erforderliches Verschulden der Beklagten vor. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings kann die Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche nicht f\u00fcr den gesamten geltend gemachten Zeitraum durchsetzen, da die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung erfolgreich erhoben hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 141 S. 1 PatG ist hinsichtlich der Verj\u00e4hrung von patentrechtlichen Anspr\u00fcchen auf die \u00a7\u00a7 194 ff. BGB abzustellen. Danach verj\u00e4hren Anspr\u00fcche drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen musste (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dargelegt, dass der Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit dem Jahre 2000, sp\u00e4testens aber seit dem Jahre 2003, kannte oder zumindest ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit kennen musste. Dies hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend bestritten. Sie hat lediglich vorgetragen, keineswegs Kenntnis \u201evon s\u00e4mtlichen Verletzungshandlungen\u201c zu haben. Zwar ist die Beklagte als Schuldnerin des Anspruchs f\u00fcr die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung darlegungs- und beweispflichtig, die Kl\u00e4gerin als Anspruchsgl\u00e4ubigerin muss hieran aber im Rahmen ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast mitwirken (Palandt\/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, \u00a7 199 Rn. 50) Bei der vorliegenden Sachlage w\u00e4re die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein wirksames Bestreiten dazu verpflichtet gewesen, darzustellen, wovon sie Kenntnis hatte und wovon nicht. Die Aussage, keine Kenntnis von \u201es\u00e4mtlichen Verletzungshandlungen\u201c zu haben, stellt zudem unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin zumindest von einem Teil der Verletzungshandlungen der Beklagten positiv wusste.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat trotz der Einrede der Verj\u00e4hrung einen (durchsetzbaren) Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2010. Schadensersatzanspr\u00fcche, die auf Handlungen ab diesem Zeitpunkt beruhen, waren im Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 21.08.2013 noch nicht verj\u00e4hrt. Ab diesem Zeitpunkt ist Verj\u00e4hrung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nF\u00fcr einen Teil des Zeitraums, der von der Einrede der Verj\u00e4hrung betroffen ist, namentlich vom 21.08.2003 bis zum 31.12.2009, hat die Kl\u00e4gerin einen Restschadensersatzanspruch aus \u00a7 852 BGB. Der Antrag auf Restschadensersatzfeststellung ist als Minus vom Antrag auf Schadensersatzfeststellung umfasst (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1562).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nach \u00a7 818 Abs. 3 BGB beruft, greift dies nicht durch. Zum einen ist dieser Einwand unsubstantiiert erhoben worden. Die Beklagte bel\u00e4sst es bei der pauschalen Behauptung, etwaige Gewinne seien vollst\u00e4ndig reinvestiert worden und ohne die Gewinne w\u00e4ren die Investitionen nicht get\u00e4tigt worden. Zum anderen ist die Frage der Entreicherung im Einzelnen erst in einem etwaigen H\u00f6heprozess zu kl\u00e4ren. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Restschadensersatz ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines (Rest-) Schadens besteht. Dies ist der Fall.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vor dem 21.08.2003 ist der Restschadensersatzanspruch nach \u00a7 852 S. 2, 1. Alt. BGB verj\u00e4hrt. Bei der 10-j\u00e4hrigen Frist des \u00a7 852 S.2, 1. Alt. BGB gilt nicht die Jahres-End-Verj\u00e4hrung des \u00a7 199 Abs. 1 BGB. Ab dem Datum der Zustellung der Klage am 21.08.2013 ist die 10-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Restschadensersatzanspruch nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie genaue Schadens- und Restschadensersatzh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden (bzw. Restschaden) entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatz- und Restschadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatz- und Restschadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Daneben hat die Kl\u00e4gerin einen Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG (i.V.m. Art. 64 EP\u00dc). Durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte wird die Beklagte auch nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB \/ \u00a7 140b Abs. 4 PatG).<\/p>\n<p>In zeitlicher Hinsicht beschr\u00e4nkt sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch jedoch auf den Zeitraum, f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin ein Schadensersatz- oder Restschadensersatzanspruch zusteht, d.h. ab dem 21.08.2003. Hinsichtlich der Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (Antrag I.2. lit. e)) hat die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr die Zeit einen Auskunftsanspruch, f\u00fcr die sie Schadensersatz verlangen kann, also ab dem 01.01.2010. Da sich der Restschadensersatzanspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechnet, bedarf die Kl\u00e4gerin dieser Angaben f\u00fcr die davor liegende Zeit, in der sie nur einen solchen Anspruch und keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1183).<\/p>\n<p>Daneben war die Belegvorlage auf Kopien zu beschr\u00e4nken und der Beklagten die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, hierin geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Angaben zu schw\u00e4rzen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Durch die Angebotshandlungen der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin auch einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die \u00fcbrigen tenorierten Benutzungshandlungen, da insoweit zumindest Erstbegehungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagte steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ferner ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anhaltspunkte, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (Umstandsmoment) (BGH, GRUR 2001, 323, 324 m.w.N. \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Zeit- und Umstandsmoment sind nicht voneinander unabh\u00e4ngig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umst\u00e4nde des Falls m\u00fcssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, GRUR 2001, 323, 324 m.w.N. \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Die weiteren vom BGH aufgestellten Anforderungen f\u00fcr das Vorliegen einer Verwirkung unterscheiden sich abh\u00e4ngig von den geltend gemachten Anspr\u00fcchen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBeim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat BGH, GRUR 2001, 323, 325 m.w.N. \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verwirkung des Schadensersatzanspruchs setzt keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, wie er f\u00fcr die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGH, GRUR 2001, 323, 325 \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers gen\u00fcgt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gl\u00e4ubiger (mehr) leisten zu m\u00fcssen (BGH, GRUR 2001, 323, 325 \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch gegen\u00fcber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des durch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht schlechthin oder regelm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen (BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Dies gilt entsprechend f\u00fcr den Restschadensersatzanspruch. Allerdings kommt bei Anspr\u00fcchen aus \u00a7 852 BGB eine Verwirkung vor Eintritt der Verj\u00e4hrung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Unterbleiben einer Korrektur nach den Grunds\u00e4tzen der Verwirkung zu einem im Einzelfall mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (Staudinger\/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2007, \u00a7 852 Rn. 22).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Verwirkung sind hier bei allen geltend gemachten Anspr\u00fcchen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Zeitmoment ist hier nur schwach ausgepr\u00e4gt, da insofern nur ein Zeitraum von unter drei Jahren relevant ist. Zwar ist das Klagepatent bereits im Jahre 2002 erteilt worden, jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent ein Einspruchsbeschwerdeverfahren durchlaufen hat, welches erst mit Entscheidung der TBK vom 23.11.2010 (Anlage rop3) abgeschlossen wurde. Ferner ist zu bedenken, dass erfahrungsgem\u00e4\u00df nach der Entscheidung der TBK weitere Zeit vergeht, bis der Patentinhaberin die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde zugehen. Der Zeitraum bis zur Zustellung der Entscheidungsgr\u00fcnde der das Einspruchsbeschwerdeverfahren abschlie\u00dfenden Entscheidung kann beim Zeitmoment nicht ber\u00fccksichtigt werden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt kann sich ein Vertrauen der Beklagten nicht aufbauen, die Patentinhaberin werde ihr Schutzrecht nicht geltend machen. Eine Patentinhaberin ist zur Vermeidung des Verwirkungseinwands nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, bereits w\u00e4hrend eines laufenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen Patentverletzungen vorzugehen. Bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren l\u00e4uft die Dringlichkeitsfrist im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1814). Wenn aber das Zuwarten auf das Ende eines Rechtsbestandsverfahrens (zumindest in der ersten Instanz) nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich f\u00fcr eine einstweilige Verf\u00fcgung ist, darf ein solches Zuwarten erst recht im Rahmen des Verwirkungseinwands nicht zu Lasten des Patentinhabers gehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei dem somit nur schwach ausgepr\u00e4gten Zeitmoment sind strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. Dieses beschr\u00e4nkt sich hier auf das Nichtvorgehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte trotz Kenntnis der Verletzungshandlungen.<\/p>\n<p>Auch dass die Kl\u00e4gerin Piezofolien an die Streithelferin und Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geliefert hat, l\u00e4sst die jetzige Klage nicht treuwidrig erscheinen. Die von der Kl\u00e4gerin gelieferten Piezofolien wurden von der Streithelferin nicht bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet. Zudem hat die Kl\u00e4gerin nicht an die Beklagte selbst geliefert. Diese kann aus der Lieferbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streithelferin ohne weitere, hier nicht ersichtliche Umst\u00e4nde, kein eigenes schutzw\u00fcrdiges Vertrauen ableiten.<\/p>\n<p>Daneben hat die Beklagte nur pauschal behauptet, sie habe in der Erwartung, dass die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent nicht gegen sie vorgeht, einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat und wirtschaftliche Dispositionen get\u00e4tigt. Ein solcher Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert, um das Vorliegen der Verwirkungsvoraussetzungen hinsichtlich des Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruches bejahen zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr h\u00e4tte die Beklagte den geschaffenen Besitzstand und ihre (Re-) Investitionen konkret bezeichnen und darlegen m\u00fcssen, inwiefern diese im Vertrauen auf die Duldung der Verletzung des Klagepatents erfolgt sind.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin ist nur zu einem geringen Umfang unterlegen. Das Unterliegen beschr\u00e4nkt sich auf einen zeitlichen Teil der geltend gemachten Antr\u00e4ge auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Details hinsichtlich der Belegvorlage. Innerhalb dieser Antr\u00e4ge ist das Ma\u00df des Unterliegens gering. Der streitgegenst\u00e4ndliche, in der Vergangenheit liegende Zeitraum betr\u00e4gt ca. zw\u00f6lf Jahre (vom Beginn des Zeitraums, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche geltend macht (14.09.2003), bis zur Entscheidung im hiesigen Verfahren). F\u00fcr diesen Zeitraum hat die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr eine Periode von ca. einem Jahr keine Anspr\u00fcche, also ca. 9 %. F\u00fcr den Rest der Zeit kann sie Restschadensersatz- oder Schadensersatzanspr\u00fcche erfolgreich geltend machen. Soweit die Kl\u00e4gerin statt eines Schadensersatzanspruches nur einen Restschadensersatzanspruch zugesprochen bekommen hat, f\u00fchrt dies nur zu einem geringf\u00fcgigen, f\u00fcr die Kostenentscheidung nicht ausschlaggebenden Unterliegen der Kl\u00e4gerin (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rn. 1562).<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung des Unterlassungsantrages auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.09.2014 war nicht als Klager\u00fccknahme, sondern lediglich als Klarstellung zu werten.<\/p>\n<p>Die Streithelferin tr\u00e4gt ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst, da die von ihr unterst\u00fctzte Beklagte vollst\u00e4ndig unterlegen ist (\u00a7 101 Abs. 1, 2. Var. ZPO).<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin war f\u00fcr die Vollstreckung des Rechnungslegungstenors eine Teilsicherheit festzulegen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt. Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben (vgl. K\u00fchnen, Hdb der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1579). Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. August 2006, Az. I-2 U 49\/05, Rn. 65 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke\/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, \u00a7 9 Rn. 167).<\/p>\n<p>Diese \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatents konnten die Beklagte und die Streithelferin vorliegend nicht aufzeigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung JP 08 236 XXX (Entgegenhaltung D1, eine deutsche \u00dcbersetzung ist als Anlage S5a zu den Akten gereicht worden) nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, da zumindest Merkmal j),<\/p>\n<p>\u201eDie Elektrode (6) ist an den Kontaktstellen (7) durch L\u00f6ten, Kleben mit Leitkleber oder Schwei\u00dfen, z. B. Laserschwei\u00dfen mit der Grundmetallisierung (4) verbunden\u201c,<\/p>\n<p>in der Entgegenhaltung D1 nicht offenbart ist. Eine explizite Offenbarung einer solchen Verbindung zwischen der Grundmetallisierung und der gewellten Platte in der Entgegenhaltung D1 konnten Beklagte und Streithelferin nicht aufzeigen. Vielmehr wird die Verbindung zwischen der gewellten Platte (Bezugsziffer 3 in der D1) und der Grundmetallisierung nach Abs. [0027] D1 durch einen \u201eSchrumpfschlauch 41 als Vorspannmittel\u201c geschaffen. Dieser klemmt \u201ezusammen mit den Au\u00dfenelektroden 21, 22 die gewellten Platten 3 ein und spannt die gewellten Platten 3 pressend gegen die Au\u00dfenelektroden 21, 22 vor\u201c.<\/p>\n<p>Eine solche Verbindung unterscheidet sich aber von Merkmal j). Die drei dort aufgef\u00fchrten Verbindungen erfolgen jeweils \u00fcber einen Stoffschluss. Dies l\u00e4sst sich nicht gleichsetzen mit der Verbindung \u00fcber einen Schrumpfschlauch, bei dem keine feste, stoffschl\u00fcssige Verbindung hergestellt wird, sondern die gewellte Platte und die Grundmetalisierung gegeneinander gepresst werden und so ein Kontakt hergestellt wird. Soweit die Beklagte auf eine Bewegungsm\u00f6glichkeit bei bestimmten Klebern hinweist, \u00e4ndert dies hieran nichts, da im Klagepatent auch bei einem solchen Kleber eine feste Verbindung zwischen Grundmetallisierung und Elektrode bestehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann \u2013 wie die Beklagte und die Streithelferin annehmen \u2013 eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verbindung als \u00fcbliche Verbindungsart mitliest, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr lehrt der gezeigte Schrumpfschlauch von der technischen Lehre des Merkmals j) weg. Dem steht auch Abs. [0031] D1 nicht entgegen, da hierin ebenfalls keine stoffschl\u00fcssige Verbindung offenbart ist. Dass die gewellten Platten (3) federelastisch sind und damit die Ausdehnungs- und Kontraktionsbewegungen des geschichteten K\u00f6rpers (2) nicht st\u00f6ren (Abs. [0031]), sagt nichts \u00fcber die Art der Verbindung aus. Ein solches \u201eMitbewegen\u201c der gewellten Platten mit dem K\u00f6rper ist auch m\u00f6glich, wenn die Verbindung \u00fcber den erw\u00e4hnten Schrumpfschlauch erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 98\/20XXX (Entgegenhaltung D2, Anlage rop6) ist ebenfalls kein neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik. Die Entgegenhaltung D2 war bereits als dortige Entgegenhaltung D1 Gegenstand der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 23.11.2010 (Anlage rop3, dort S. 12 ff.). Die TBK hat eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit abgelehnt, da in der D2 die Merkmale g), h), i) und j) nicht gezeigt seien. Vielmehr sei in der Entgegenhaltung D2 offenbart, eine Kontaktfahne vollfl\u00e4chig mit der Grundmetallisierung zu verbinden (S. 15 Anlage rop6).<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich nun darauf, dass in der D2 auch die M\u00f6glichkeit aufgezeigt sei, mehrere Anschl\u00fcsse an die Grundmetallisierung anzul\u00f6ten und dies \u2013 unter Zugrundelegung einer Auslegung, die zu einer Verletzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt \u2013 die Merkmale f) bis j) offenbare. So hei\u00dft es auf S. 8 Z. 24 \u2013 29 D2:<\/p>\n<p>\u201eAn jedem Metallisierungsstreifen 4, 5 wiederum werden nun die elektrischen Anschl\u00fcsse 6 und 7 befestigt, beispielsweise durch Aufl\u00f6ten eines elektrischen Leiters. Die Verbindung kann dabei an einem oder an mehreren Punkten eines Metallisierungsstreifens oder der Kontaktfahne hergestellt werden.\u201c<\/p>\n<p>Allerdings ist nicht hinreichend klar, ob ein Fachmann die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre aus dieser einzelnen Stelle unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, da genauere Informationen zu der Verbindung nicht gegeben werden und auch nicht gesagt wird, dass dies Risse in der Grundmetallisierung \u00fcberbr\u00fccken w\u00fcrde. Vielmehr ist hierzu die vollfl\u00e4chige Kontaktfahne in der Entgegenhaltung D2 vorgesehen.<\/p>\n<p>Zudem ist bei der Aussetzungsentscheidung zu ber\u00fccksichtigen, dass die Entgegenhaltung D2 bereits Gegenstand des Einspruchsbeschwerdeverfahrens war. In einer solchen Situation m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde f\u00fcr eine Aussetzung sprechen, etwa eine Unvertretbarkeit der Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1589). Dies ist \u2013 wie gesehen \u2013 hier nicht der Fall. Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die TBK eine Schrift entgegengehalten hat, hierbei aber Aspekte \u00fcbersehen hat, welche f\u00fcr die Frage der Neuheit entscheidend sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung D3 (Praktikumsbericht und Vortrag von Herrn E, vgl. Anlagen BSS5 und BSS8) rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Ein Aussetzungsantrag der zumindest in Teilen auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss ohne Erfolg bleiben. Eine Zeugenvernehmung zur Frage der Aussetzung findet im Verletzungsprozess nicht statt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Eine Aussetzung verbietet sich in einer solchen Situation, da unklar ist, wie der Zeuge im Rechtsbestandsverfahren aussagen wird. Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Erkl\u00e4rungen des Zeugens vorgelegt werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1591 \u2013 f\u00fcr die Frage der Offenkundigen Vorbenutzung).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann keine Aussetzung erfolgen. Die Ver\u00f6ffentlichung des Praktikumsberichts ist von der Kl\u00e4gerin bestritten worden. Er ist auch nicht datiert und enth\u00e4lt keine Angaben zu seiner Ver\u00f6ffentlichung. Um die Ver\u00f6ffentlichung des Praktikumsberichts (Anlage BSS5) und\/oder den Inhalt des von Herrn E nach Vortrag der Beklagten gehaltenen Vortrages feststellen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste Zeugenbeweis erhoben werden. Die von Herrn E abgegebene eidesstattliche Versicherung (von der nur eine Kopie vorliegt, Anlage BSS8) reicht zum Beleg nicht aus. Es ist f\u00fcr die Kammer nicht vorauszusagen, ob durch eine Zeugenanh\u00f6rung vor dem Bundespatentgericht bewiesen werden kann, dass Herr E in seinem Vortrag tats\u00e4chlich den im Praktikumsbericht gezeigten Aspekt der Spinnenl\u00f6tung geschildert hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich hierbei nur um einen Nebenaspekt im Praktikumsbericht handelt. Aufgrund der Unklarheit, zu welchem Ergebnis die Beweiserhebung kommt, kann eine f\u00fcr die Aussetzung erforderliche \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kammer konnte auch keine f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche Vernichtungswahrscheinlichkeit aufgrund der Entgegenhaltung EP 0 479 XXX A2 (Entgegenhaltung D7, Anlagen S4\/S4a) feststellten. Diese Entgegenhaltung war als Entgegenhaltung D4 bereits Gegenstand der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA (vgl. S. 16 ff. Anlage rop3). Bei dieser Sachlage hat eine Aussetzung bereits dann zu unterbleiben, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1589).<\/p>\n<p>Eine Unvertretbarkeit der Argumentation der TBK konnte die Streithelferin jedoch nicht aufzeigen. Ihr Einwand, die nunmehr in den Mittelpunkt des Rechtsbestandsangriffs ger\u00fcckten Figuren 2A und 2B der Entgegenhaltung D7 seien von der TBK nicht beachtet worden, greift nicht durch. Denn auch in diesen Figuren der D7 sind die Au\u00dfenelektroden (Bezugsziffern 4a, 4b) unterbrochen. Eine Verbindung wird erst durch die Verbindungen 8 hergestellt, wie sich in der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2A erkennen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Insofern bleibt die Argumentation der TBK weiter g\u00fcltig, dass eine solche Ausf\u00fchrungsform keine Offenbarung der Merkmale c) und d),<\/p>\n<p>\u201ec) Die Innenelektroden sind \u00fcber Au\u00dfenelektroden elektrisch parallel geschaltet.<\/p>\n<p>d) Die Au\u00dfenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) bestehen aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4)\u201c,<\/p>\n<p>enth\u00e4lt. In der Entgegenhaltung werden n\u00e4mlich die Innenelektroden nicht wie vom Klagepatent vorgeschrieben \u00fcber Au\u00dfenelektroden in Form einer Grundmetallisierung parallel geschaltet, sondern erst durch die Verbindungen 8 (so auch die TBK, S. 17 unter 4.2.4 der Entscheidung, Anlage rop3).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.09.2014 ferner angesprochene Entgegenhaltung D9 kann eine Aussetzung ebenfalls nicht st\u00fctzen. Diese Entgegenhaltung wurde im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt und auch von der Beklagten oder der Streithelferin schrifts\u00e4tzlich nicht erl\u00e4utert. Zudem geht aus der Nichtigkeitsklage der Streithelferin (Anlage S2, S. 36) hervor, dass die in der Entgegenhaltung D9 gezeigten Aktoren aus \u00fcbereinandergestapelten, kommerziell erh\u00e4ltlichen Vielschichtaktoren bestehen. Damit fehlt es aber an einer Offenbarung einer Parallelschaltung von Innenelektroden \u00fcber eine (durchg\u00e4ngige) Grundmetallisierung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 2.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02325 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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